Scheibe kaputt: Wer zahlt für Fenster, Glastür und Glastisch?

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Das erwartet Sie hier

Welche Versicherung bei einer kaputten Scheibe im Haus zahlt, warum die Ursache über den Zahler entscheidet, was Mieter und Vermieter tragen und wie Eigenverschulden versichert ist.

Inhalt dieser Seite
  1. Wer zahlt? Auf einen Blick
  2. Ab wann ist es ein Glasschaden?
  3. Was zahlt welche Versicherung?
  4. Ihre Pflichten im Schadenfall
  5. Wann zahlt die Versicherung nicht?
  6. So sichern Sie sich ab
  7. Häufige Fragen (FAQ)
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ursache entscheidet, wer eine kaputte Scheibe zahlt. Sturm, Hagel, Feuer und Leitungswasser übernimmt bei Fenstern und Türen die Gebäude­versicherung des Eigentümers, Glasbruch durch Einbruch die Hausrat­versicherung des Bewohners.
  • Eigenes Missgeschick ist nur über die Glas­versicherung versichert, als eigener Vertrag oder als Zusatzbaustein. Gebäude- und Hausrat­versicherung zahlen für Glasbruch allein nicht, auch nicht, wenn Ihr Kind die Scheibe zu Hause zerbricht.
  • Bei Schäden an fremden Scheiben zahlt die Haftpflicht­versicherung des Verursachers. In der Mietwohnung schließen viele Tarife Glas aus, und für Kinder unter sieben Jahren haften Eltern nur bei verletzter Aufsichtspflicht.
  • Unverzüglich melden und vor der Freigabe nichts dauerhaft reparieren lassen. Wer viele Glasflächen hat, Wintergarten, Glastüren oder ein Glaskeramik-Kochfeld, prüft eine Glas­versicherung.

Wer zahlt bei einer kaputten Scheibe? Die Zuordnung auf einen Blick

Bei einer kaputten Scheibe zahlt die Versicherung, die Ursache und Sache abdeckt: Die Gebäude­versicherung zahlt fest verbautes Glas bei Sturm, Hagel, Feuer und Leitungswasser, die Hausrat­versicherung Glas im Hausrat und Einbruchschäden, die Glas­versicherung jeden sonstigen Bruch. Hat ein anderer die Scheibe zerbrochen, zahlt seine Haftpflicht­versicherung.

Welche Versicherung ist in welchem Fall zuständig?

Glasschäden können in vielen unterschiedlichen Situationen auftreten. Um die Kosten für die Reparatur oder den Austausch der Scheibe nicht selbst tragen zu müssen, ist es wichtig, die zuständige Versicherung zu kennen. Vier Versicherungen teilen sich die Fälle im Haus, für das Auto gilt die Kfz-Versicherung.

Gebäude­versicherung

Fenster, Haustür, Balkon- und Terrassentür, wenn Sturm, Hagel, Feuer oder Leitungswasser sie zerstört haben. Zahlt der Eigentümer oder Vermieter.

Hausrat­versicherung

Glas in Möbeln und Geräten bei den versicherten Gefahren sowie Fenster und Türen der Wohnung, die ein Einbrecher eingeschlagen hat.

Glas­versicherung

Jeder Bruch, auch durch eigenes Missgeschick, Durchzug oder Hitze, bei Fenstern, Glastüren, Glastischen und Duschkabinen.

Haftpflicht des Verursachers

Nur wenn ein anderer schuld ist: der Ball des Nachbarkinds, der Gast, der gegen die Glastür läuft.


Welche Versicherung zahlt bei welchen Glasschäden?

Die Zuständigkeit der Versicherung hängt davon ab, wer welche Scheibe wie beschädigt hat. Die folgende Übersicht zeigt, welche Versicherung für welchen Fall infrage kommt:

SchadensfallZuständige VersicherungAbgedeckt sind…
Glasscheiben an eigenen Möbeln oder EinrichtungHausrat­versicherung des BewohnersSchäden an beweglichen Gegenständen, Glasbruch durch Einbruchdiebstahl, Sturm, Feuer oder Leitungswasser.
Am Gebäude festverbaute Fenster oder TürenGebäude­versicherung des Eigentümers, gegebenenfalls mit Zusatzbaustein Glas­versicherungSchäden an fest verbauten Fenstern und Türen, durch Sturm, Hagel, Feuer oder Leitungswasser. Glas­versicherung deckt zusätzliche Ursachen ab.
Kaputte Scheibe im eigenen Haushalt (durch Eigenverschulden)Hausrat­versicherung des Bewohners, gegebenenfalls mit Zusatzbaustein Glas­versicherung(Selbstverschuldete) Schäden an beweglichen Gegenständen durch Sturm, Feuer oder Leitungswasser. Glas­versicherung deckt zusätzliche Ursachen ab.
Glasscheibe bei Dritten beschädigt (etwa beim Nachbarn)Haftpflicht­versicherung oder Hunde­haftpflicht­versicherung des VerursachersSchäden an Scheiben einer anderen Person durch sich selbst oder durch den eigenen Hund.
Glasschäden am Auto (etwa Windschutzscheibe)Teil- oder Vollkasko der Kfz-VersicherungGlasbruch am Auto, etwa durch Steinschlag, in der Teilkasko; weitere Schäden durch Vandalismus oder einen Unfall in der Vollkasko.

Wintergarten, Einbruch, Mietwohnung, Handy und Geräte: Wer zahlt?

SchadensfallZuständige VersicherungAbgedeckt sind…
Wintergärten, Glastüren oder SpezialverglasungenZusatzbaustein Glas­versicherung zur Gebäude- oder Hausrat­versicherungSchäden an großen, außergewöhnlichen oder empfindlichen Verglasungen.
Vandalismus oder EinbruchHausrat­versicherung des Bewohners oder Gebäude­versicherung des EigentümersSchäden durch Einbruch oder Vandalismus nach einem Einbruch in der Wohnung über die Hausrat­versicherung; mutwillige Zerstörung am Gebäude nur, wenn der Gebäudetarif Vandalismus einschließt.
Scheibe in MietwohnungGebäude­versicherung des Vermieters oder Eigentümers, Zusatzbaustein Glas­versicherung des MietersSchäden durch Witterung oder Eigenverschulden des Mieters.
HandyscheibeHaftpflicht­versicherung, Handy­versicherungSchäden am Handydisplay einer anderen Person; spezielle Handy­versicherung für Schäden am eigenen Smartphone
Scheibe von Elektrogeräten im HaushaltHausrat­versicherung, HerstellergewährleistungSchäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Einbruch; Herstellungsfehler können über Garantie oder Gewährleistung reguliert werden.

Mieter, Kind, Durchzug, Hitze: Wer zahlt im Einzelfall?

Was ist passiert?Wer zahltNur wenn
Mieter zerbricht beim Putzen die Fensterscheibe der WohnungGlas­versicherung des Mieters, sonst der Mieter selbstDie Privat­haftpflicht zahlt nur, wenn ihr Tarif Glas bei Mietsachschäden einschließt
Kind wirft beim Nachbarn eine Scheibe einPrivat­haftpflicht der ElternDas Kind ist mindestens sieben Jahre alt und einsichtsfähig, oder die Eltern haben ihre Aufsichtspflicht verletzt
Tür schlägt durch Durchzug zu, das Glas brichtGlas­versicherungKein Sturm ab Windstärke 8, deshalb zahlt die Gebäude­versicherung nicht
Scheibe springt ohne Einwirkung, etwa durch HitzeGlas­versicherung; in der Mietwohnung der VermieterDer Mieter hat den Sprung nicht verursacht
Einbrecher schlägt Fenster oder Wohnungstür einHausrat­versicherung des BewohnersEinbruch oder Einbruchversuch ist nachweisbar

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Wann ist eine kaputte Scheibe ein Versicherungsfall?

Für die Glas­versicherung ist jeder Bruch der Scheibe ein Versicherungsfall, auch ein durchgehender Sprung. Für Gebäude- und Hausrat­versicherung ist Glasbruch allein kein Versicherungsfall: Sie zahlen nur, wenn ein versichertes Ereignis wie Sturm, Feuer, Leitungswasser oder Einbruch die Scheibe zerstört hat.

Bruch, Sprung, Kratzer: Was als Glasschaden zählt

Die Musterbedingungen des GDV für die Glas­versicherung (AGlB 2016) entschädigen Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden. Eine gesprungene oder gerissene Scheibe ist damit versichert. Schäden an der Oberfläche oder am Rand dagegen nicht, selbst wenn die Scheibe danach ersetzt werden muss.

  • Zerbrochene, gesprungene oder gerissene Fenster-, Tür- und Möbelscheiben
  • Bruch durch eigenes Missgeschick, Durchzug, Hitze oder Spannung im Glas
  • Kosten für die Notverglasung oder Notverschalung und für die Entsorgung der Scherben
  • Schrammen, Kratzer und Muschelausbrüche an Oberfläche oder Kante
  • Isolierglas, das zwischen den Scheiben beschlägt, weil der Randverbund undicht ist
  • Scheiben, die schon beim Abschluss des Vertrags beschädigt waren

Die Ursache entscheidet über den Zahler

Welche Versicherung zahlt, hängt am Auslöser des Bruchs. Die Glas­versicherung tritt zurück, wenn Feuer, Einbruch, Leitungswasser, Sturm oder Hagel die Scheibe zerstört haben und dafür eine andere Versicherung besteht. Sie zahlt also vor allem dort, wo Gebäude- und Hausrat­versicherung keine versicherte Gefahr finden.

  • Sturm, Hagel, Feuer, Leitungswasser am Fenster oder an der Haustür: Gebäude­versicherung des Eigentümers
  • Einbruch in die Wohnung: Hausrat­versicherung des Bewohners, auch für die eingeschlagene Scheibe
  • Eigenes Missgeschick, Durchzug, Hitzesprung: nur die Glas­versicherung
  • Ein anderer ist schuld: Haftpflicht­versicherung des Verursachers

Sturm oder Durchzug: Wann der Wind zählt

Als Sturm gilt für Gebäude- und Hausrat­versicherung eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8, also ab 62 Kilometern pro Stunde. Reißt eine Böe darunter das Fenster auf oder knallt die Tür durch Durchzug zu, ist das kein Sturmschaden. Dann zahlt nur die Glas­versicherung. Mehr zur Abgrenzung steht auf unserer Seite Sturmschaden: Wer zahlt?.


Scheibe von selbst gesprungen: Hitze und Spannung im Glas

Scheiben springen auch ohne Stoß, etwa durch starke Sonne, Heizkörper direkt dahinter oder Spannung im Glas. Das ist für Gebäude- und Hausrat­versicherung kein versichertes Ereignis. Die Glas­versicherung zahlt, weil sie nicht nach der Ursache fragt. In der Mietwohnung muss der Vermieter die Scheibe ersetzen, denn Schäden durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).

Was zahlt welche Versicherung bei einer kaputten Scheibe?

Gebäude-, Hausrat- und Glas­versicherung zahlen für Ihre eigenen Scheiben, die Haftpflicht­versicherung für Scheiben anderer. Jede hat klare Grenzen. Hier stehen die Zuständigkeiten mit ihren Ausschlüssen und dem typischen Streitpunkt nebeneinander, danach die Regeln für Mietwohnung, Geschäft und Auto.

Scheibe am äußeren Gebäude kaputt: Wer zahlt?

Fensterscheiben, Balkontürscheiben oder Durchzugscheiben, die direkt zum Gebäude gehören, werden von der Gebäude­versicherung des Eigentümers oder Vermieters abgesichert, allerdings nur, wenn der Schaden durch eine der versicherten Gefahren zustande gekommen ist. Das gilt auch für die Glasscheibe in der Haustür, der Eingangstür und der Terrassentür.


Das leistet die Gebäude­versicherung

  • Sturm oder Hagel, ab Windstärke 8
  • Feuer, also Brand, Blitzschlag und Explosion
  • Leitungswasser
  • Folgeschäden, wenn Regen durch das zerbrochene Fenster eindringt
  • Eigenes Missgeschick, Durchzug unter Windstärke 8 und Hitzesprünge
  • Einbruchdiebstahl: Die eingeschlagene Scheibe zahlt die Hausrat­versicherung des Bewohners
  • Vandalismus am Gebäude, wenn der Tarif ihn nicht ausdrücklich einschließt

Typischer Streitpunkt: die Ursache. War es Sturm, Durchzug oder ein Stoß? Notieren Sie Datum und Uhrzeit und fotografieren Sie Schäden in der Nachbarschaft. Ohne Nachweis eines Sturms lehnt der Versicherer den Glasschaden am Fenster ab, und ohne Glas­versicherung bleiben Sie auf der Rechnung sitzen.

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Schäden durch andere Gefahren

Wenn der Schaden nicht durch eine dieser Gefahren entstanden ist, greift entweder eine Glas­versicherung (wenn Sie den Schaden selbst herbeigeführt haben) oder eine Haftpflicht­versicherung (wenn eine dritte Person, zum Beispiel der Nachbar, für den Schaden verantwortlich ist).

Wer ein Einfamilienhaus besitzt, sollte als Hauseigentümer eine Glas­versicherung abschließen. Diese kann in der Regel als Zusatzbaustein zur Gebäude­versicherung abgeschlossen werden, teilweise auch zusätzlich zur Hausrat­versicherung. Sie schützt vor allem große Flächen wie Wintergarten, Glasdach und bodentiefe Fenster.


Welche Versicherung zahlt bei Eigenverschuldung?

Wenn eine Scheibe im eigenen Haushalt durch Eigenverschulden beschädigt wird, sei es durch Sie selbst oder durch Ihre eigenen Kinder, hängt die Kostenübernahme davon ab, ob Sie eine passende Versicherung abgeschlossen haben. Gebäude- und Hausrat­versicherung zahlen hier nicht, die Privat­haftpflicht auch nicht, weil sie nur Schäden bei anderen ersetzt.


Diese Versicherung zahlt bei eigenen Schäden

  • Glas­versicherung als Zusatzbaustein: Die Glas­versicherung ist ein sinnvoller Zusatzbaustein zur Hausrat- oder Gebäude­versicherung. Sie deckt Schäden an Glasscheiben, die durch Eigenverschuldung entstehen, unabhängig von der Ursache.
  • Abgedeckt sind zum Beispiel: Fensterscheiben, Glastüren, Duschkabinen, Wintergärten, Glasplatten, Glastische oder Spiegelflächen, unabhängig von der Ursache.
  • Beispiele: Ihre Kinder beschädigen beim Spielen die Fensterscheibe. Sie beschädigen eine Glastür in Ihrem Zuhause. Sie stoßen beim Umräumen einen Glastisch um.
  • Brillengläser, Trinkgläser, Geschirr, Lampen und Handspiegel
  • Displays von Fernseher, Monitor, Tablet und Smartphone
  • Glaskeramik-Kochfelder und Scheiben aus Kunststoff, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart sind

Typischer Streitpunkt: Backofenscheibe und Ceranfeld. Nach den Musterbedingungen sind Platten aus Glaskeramik nur durch zusätzliche Vereinbarung versichert, viele Tarife schließen sie ein, manche nicht. Schauen Sie vor dem Schaden in den Versicherungsschein, ob Kochfeld und Ofenscheibe genannt sind.


Diese Versicherungen zahlen nicht bei eigenen Schäden

  • Hausrat­versicherung: Die Hausrat­versicherung kommt für Schäden an beweglichen Gegenständen oder durch bestimmte Schadensursachen, wie Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Einbruchdiebstahl, auf. Schäden an Fenstern, Türen oder Glastischen durch eigene Missgeschicke sind in der Regel nicht durch die Hausrat­versicherung gedeckt. Beispiel: Die Hausrat­versicherung zahlt nicht, wenn Sie beim Putzen versehentlich eine Fensterscheibe zerschlagen.
  • Haftpflicht­versicherung: Die Privat­haftpflicht­versicherung deckt Schäden ab, die Sie oder Ihre Kinder an fremdem Eigentum verursachen. Sie greift jedoch nicht bei Schäden, die an Ihrem eigenen Eigentum oder im eigenen Haushalt entstehen. Beispiel: Wenn Ihr Kind beim Spielen die Scheibe des Nachbarn beschädigt, übernimmt die Privat­haftpflicht­versicherung die Reparaturkosten, sofern Ihr Kind oder Sie dafür haften. Für Schäden im eigenen Haushalt greift sie nicht.

Hausrat­versicherung: Glas im Hausrat und Einbruchschäden

Die Hausrat­versicherung zahlt Glas, das zu Ihrem Hausrat gehört, etwa die Vitrine oder den Glastisch, wenn Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel oder ein Einbruch es zerstört hat. Schlägt ein Einbrecher Fenster oder Wohnungstür ein, übernimmt sie nach den Musterbedingungen auch die Reparatur dieser Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung, beim Mieter wie beim Eigentümer.

  • Glasmöbel, Spiegel und Bilderglas nach Feuer, Leitungswasser, Sturm oder Hagel
  • Fenster, Balkontür und Wohnungstür, die bei Einbruch oder Einbruchversuch eingeschlagen wurden
  • Vandalismus in der Wohnung nach einem Einbruch
  • Kosten für provisorische Maßnahmen, damit die Wohnung wieder verschlossen ist
  • Glasbruch durch eigenes Missgeschick, etwa der umgestoßene Glastisch
  • Die geplatzte Backofenscheibe ohne Feuer oder andere versicherte Gefahr
  • Fenster und Türen, die Sturm oder Hagel zerstört hat: Das ist Sache der Gebäude­versicherung

Typischer Streitpunkt: der Nachweis des Einbruchs. Die Hausrat­versicherung zahlt die eingeschlagene Scheibe nur, wenn Einbruchspuren vorliegen oder ein Einbruchversuch belegt ist. Rufen Sie deshalb die Polizei, fotografieren Sie Spuren am Rahmen und reichen Sie das Aktenzeichen mit der Schadenmeldung ein.


Privat­haftpflicht: wenn Sie bei anderen eine Scheibe beschädigen

Zerbrechen Sie oder Ihre Kinder eine fremde Scheibe, zahlt die Privat­haftpflicht­versicherung, sofern Sie dafür haften. Bei der gemieteten Wohnung wird es eng: Nach den Musterbedingungen des GDV (AVB PHV) sind Glasschäden an Mietsachen ausgeschlossen, soweit sich der Mieter dagegen besonders versichern kann.

  • Die Fensterscheibe des Nachbarn, die beim Fußball zu Bruch geht
  • Die Glastür beim Gastgeber, gegen die Sie stolpern
  • Glas in der Mietwohnung, wenn Ihr Tarif Glasschäden an Mietsachen ausdrücklich einschließt
  • Fenster, Glastür oder Ofenscheibe der Mietwohnung in Tarifen nach Musterbedingungen
  • Schäden durch Kinder unter sieben Jahren ohne Verletzung der Aufsichtspflicht, wenn kein Zusatz vereinbart ist
  • Eigene Scheiben und Scheiben im eigenen Haushalt

Typischer Streitpunkt: das Fenster der Mietwohnung. Viele Mieter gehen davon aus, dass die Haftpflicht jedes Missgeschick zahlt. Für Glas gilt das nur mit ausdrücklichem Einschluss. Steht er nicht im Versicherungsschein, zahlt eine Glas­versicherung des Mieters oder der Mieter selbst.


Kind macht Scheibe beim Nachbarn kaputt: Wer haftet?

Eltern haften nicht automatisch für ihre Kinder. Kinder unter sieben Jahren sind für einen Schaden nicht verantwortlich (§ 828 BGB), ältere nur, wenn sie die Folgen einsehen konnten. Die Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB). Haftet niemand, trägt der Nachbar den Schaden oder seine Glas­versicherung.

  • Kind ab sieben Jahren, das die Gefahr erkennen konnte: Das Kind haftet, die Privat­haftpflicht der Eltern zahlt, wenn das Kind dort mitversichert ist
  • Kind unter sieben Jahren, Eltern haben aufgepasst: keine Haftung; einige Tarife zahlen trotzdem über einen Zusatz für deliktunfähige Kinder
  • Eltern haben die Aufsicht vernachlässigt: Die Eltern haften, ihre Privat­haftpflicht zahlt

Besonderheiten bei Glasschäden in Mietwohnungen

In Mietwohnungen kann die Verantwortung für Glasschäden je nach Ursache und vertraglicher Vereinbarung unterschiedlich geregelt sein. Es ist daher wichtig, genau zu wissen, wer in welchem Fall für die Reparatur oder den Austausch einer kaputten Scheibe zuständig ist: der Mieter oder der Vermieter. Die grundsätzliche Verantwortung richtet sich danach, ob die beschädigte Scheibe ein fest verbauter Bestandteil der Wohnung ist oder nicht.


Wer trägt die Verantwortung: Mieter oder Vermieter?

  • Der Vermieter ist zuständig für alle fest verbauten Bestandteile der Wohnung, wie Fenster, Türen oder Glastüren, wenn die Beschädigung durch äußere Einflüsse wie Sturm oder Hagel verursacht wurde. In solchen Fällen greift in der Regel die Wohngebäude­versicherung des Vermieters. Dasselbe gilt für Scheiben, die ohne Zutun des Mieters springen.
  • Der Mieter haftet für Schäden, die er selbst verursacht hat. Dazu zählt beispielsweise, wenn durch ein Missgeschick oder unsachgemäßen Umgang eine Fensterscheibe oder Tür beschädigt wird.
  • Der Mieter haftet für Schäden an Scheiben, die nicht zur Mietsache gehören, sondern zum eigenen Inventar, etwa Ihr eigener Glastisch oder Ihre Glasvitrine. In solchen Fällen zahlt Ihre Hausrat­versicherung, falls der Schaden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel oder Einbruchdiebstahl verursacht wurde.
  • Der Mieter haftet für Schäden, die Sie selbst oder andere Mitglieder Ihres Haushalts (einschließlich Ihrer Kinder) an Ihren eigenen Scheiben verursacht haben. Im Falle eines Eigenschadens oder eines Schadens an einer Mietsache greift nur eine gesonderte Glas­versicherung als Zusatzbaustein zur Hausrat­versicherung, es sei denn, Ihre Privat­haftpflicht schließt Glas an Mietsachen ausdrücklich ein.

Experten-Tipp:
Scheibe am Mobiliar kaputt

„Mieter sollten bei beispielsweise einer kaputten Ofenscheibe im Mietvertrag nachschauen, ob der Ofen zur Mietsache gehört. In dem Fall muss der Schaden dem Vermieter gemeldet werden, der dann einen Glaser beauftragt. Dies gilt selbstverständlich nur, wenn der Schaden nicht mutwillig herbeigeführt worden ist.“

Foto von Martin Hacker
Berater

Darum ist der Mietvertrag wichtig

Im Mietvertrag können zusätzliche Regelungen getroffen werden, die den Umgang mit Glasschäden betreffen. Besonders häufig sind die folgenden drei Vereinbarungen. Bei Streit mit dem Vermieter über die Kosten hilft ein Miet­rechtsschutz, wenn er vor dem Schaden bestand, mehr dazu auf unserer Seite Probleme mit dem Vermieter.

  • Instandhaltungs­pflichten des Mieters: Manche Mietverträge enthalten Klauseln, die kleinere Reparaturen (etwa bis zu einer festgelegten Summe) oder die regelmäßige Pflege von Fenstern und Türen dem Mieter auferlegen. Solche Klauseln sind nur dann wirksam, wenn sie klar definiert und rechtlich zulässig sind.
  • Glasbruch­versicherung: In einigen Mietverträgen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mieter eine Glasbruch­versicherung abschließen sollen, um sich vor hohen Kosten zu schützen. Dies gilt insbesondere in Wohnungen mit vielen Glasflächen wie Wintergärten oder Glastüren.
  • Haftungsregelungen bei Schäden: Mietverträge können auch Regelungen enthalten, die die Haftung des Mieters bei Schäden durch Fahrlässigkeit oder unsachgemäße Nutzung konkretisieren. Hier lohnt es sich, den Vertrag genau zu prüfen, da unklare oder zu weitgehende Regelungen unwirksam sein können.

Schaufensterscheibe kaputt: Was gilt für Geschäfte?

Eine eingeschlagene Schaufensterscheibe ist kein Fall für private Verträge. Nach einem Einbruch zahlt die Geschäftsinhalts­versicherung, wenn sie Glas einschließt. Für jeden anderen Bruch, auch durch Vandalismus ohne Einbruch, braucht der Betrieb eine gewerbliche Glas­versicherung. Viele Gewerbemietverträge ver­pflichten den Mieter dazu. Hat ein Dritter die Scheibe zerstört, haftet er selbst.


Autoscheibe kaputt: Diese Regeln gelten für das Auto

Für Glas am Auto gelten eigene Regeln: Glasbruch zahlt die Teilkasko, ohne Rückstufung, aber mit Selbst­beteiligung. Welche Versicherung bei Steinschlag, Vandalismus oder einem fremden Verursacher zahlt, steht auf unserer Seite Autoscheibe kaputt: Wer zahlt?. Für das gemietete Fahrzeug gilt Scheibe am Mietwagen kaputt.

Was muss ich tun, damit die Versicherung zahlt?

Sechs Pflichten entscheiden über die Regulierung eines Glasschadens. Sie stehen im Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG) und in jedem Vertrag. Wer sie verletzt, bekommt weniger oder nichts.

So melden Sie den Schaden Ihrer Versicherung

1. Schaden mindern

Weitere Schäden abwenden, soweit zumutbar (§ 82 VVG): Splitter sichern, die Öffnung provisorisch mit Folie oder Pappe verschließen. Notverglasung und Notverschalung erstattet der Versicherer.

2. Unverzüglich melden

Ohne schuldhaftes Zögern (§ 30 VVG), telefonisch, online oder per E‑Mail, und zwar bei der zuständigen Versicherung aus der Übersicht in Kapitel 1. Bei Einbruch zusätzlich die Polizei.

3. Dokumentieren

Fotos der beschädigten Scheibe aus mehreren Perspektiven, dazu Rahmen, Umgebung und mögliche Einbruchspuren. Datum, Uhrzeit und Umfang schriftlich festhalten.

4. Ursache erläutern

Erklären Sie genau, wie der Schaden entstanden ist: Sturm, Einbruch, Durchzug oder Missgeschick. Die Ursache entscheidet, welche Versicherung zahlt. Übernehmen Sie gegenüber Dritten nicht vorschnell die Schuld.

5. Freigabe abwarten

Beauftragen Sie keine dauerhafte Reparatur, bevor der Versicherer zugestimmt hat. Eigenmächtige Reparaturen ohne Freigabe können dazu führen, dass die Kosten nicht übernommen werden. Scherben und Rechnungen aufheben.

6. Mitwirken

Kostenvoranschlag des Glasers einholen, wenn verlangt, Gutachter empfangen, Unterlagen vorlegen. Sonst liegt eine Obliegenheits­verletzung nach § 28 VVG vor.

Ratgeber: Versicherungsschäden richtig melden

Ratgeber: Schäden mit der Handykamera dokumentieren

Wann zahlt die Versicherung nicht oder weniger?

Die häufigsten Ablehnungsgründe

  • Glasbruch ohne versicherte Gefahr und keine Glas­versicherung im Vertrag
  • Kein Sturm nachweisbar, weil der Wind unter Windstärke 8 lag
  • Glas der Mietwohnung, das die Privat­haftpflicht ausschließt
  • Kratzer, Kantenschäden oder blindes Isolierglas statt eines Bruchs
  • Ceranfeld oder Kunststoffscheibe ohne ausdrückliche Vereinbarung
  • Verspätete Meldung oder Reparatur vor der Freigabe

Grobe Fahrlässigkeit kürzt die Leistung

Das Fenster bleibt trotz Sturmwarnung offen und schlägt zu, die Tür wird bei Einbruchsgefahr nicht verschlossen: Nach § 81 VVG darf der Versicherer die Leistung dann im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Ausnahme ist ein Tarif mit Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Bei verspäteter Meldung gilt dieselbe Quotenregel nach § 28 VVG.


Ohne passende Versicherung zahlen Sie selbst

Ist die Scheibe durch eigenes Missgeschick zerbrochen und besteht keine Glas­versicherung, tragen Sie die Rechnung des Glasers selbst. Der Preis hängt an Größe, Glasart und Aufwand, Isolierglas und Sicherheitsglas kosten mehr als eine einfache Scheibe. Lassen Sie sich vor dem Auftrag einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben.


Nach dem Schaden darf gekündigt werden

Nach der Regulierung haben beide Seiten ein Sonderkündigungsrecht (§ 92 VVG). Es gilt einen Monat lang, nachdem die Verhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen sind. Kündigt der Versicherer, ist ein neuer Vertrag schwieriger, weil Sie die Vorkündigung angeben müssen. Bitten Sie in diesem Fall darum, selbst kündigen zu dürfen.

Ratgeber: Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Wie sichere ich mich für die Zukunft ab?

Gegen den häufigsten Glasschaden, das eigene Missgeschick, hilft nur eine Glas­versicherung. Ob sie sich lohnt, hängt an der Zahl und Größe Ihrer Glasflächen. Dazu kommen Gebäude- und Hausrat­versicherung für Sturm, Feuer, Leitungswasser und Einbruch.

Zusätzliche Glas­versicherung

Die Glas­versicherung gibt es als eigenen Vertrag oder als Zusatzbaustein zur Gebäude- oder Hausrat­versicherung. Eigentümer versichern damit die Gebäudeverglasung wie Fenster, Haustür und Wintergarten, Mieter die Scheiben ihrer Wohnung und ihre Möbelverglasung. Grundlage sind die Musterbedingungen des GDV, die Tarife weichen davon oft zugunsten der Kunden ab.


Für Eigentümer und Mieter sinnvoll

Eine zusätzliche Glas­versicherung kann eine sinnvolle Ergänzung sein, wenn Sie besonders viele Glasflächen in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung haben. Sie schützt Sie vor den Kosten für den Austausch von zerbrochenem Glas, auch wenn der Schaden nicht durch äußere Ereignisse wie Einbruch oder Sturm verursacht wurde.

Der große Vorteil: Eine Glas­versicherung ist eine sogenannte Allgefahren­versicherung. Dies bedeutet, sie übernimmt jeden Glasschaden, der nicht ausdrücklich im Vertrag von den Leistungen ausgenommen ist. Wurde im Vertrag also lediglich die Kostenübernahme bei beispielsweise kaputten Brillengläsern und Handy-Displays ausgeschlossen, wird die kaputte Ofenscheibe oder der zersprungene Glastisch übernommen.

Unser Berater Martin Hacker rät: „Glasschäden können je nach Ursache und Versicherungsart unterschiedlich geregelt werden. Um im Schadensfall optimal abgesichert zu sein, sollten Sie Ihren Versicherungsschutz regelmäßig überprüfen und bei Bedarf anpassen. Eine zusätzliche Glas­versicherung als Zusatzbaustein zur bestehenden Hausrat- oder Gebäude­versicherung kann sinnvoll sein, um Schadenursachen außerhalb von Naturgefahren oder Einbruch abzudecken, da diese als Allgefahren­versicherung jegliche Ursachen versichert.“


Wie schließe ich eine zusätzliche Glas­versicherung ab?

Sie können eine zusätzliche Glas­versicherung als Zusatzbaustein bei einer Hausrat­versicherung oder Gebäude­versicherung abschließen. Wenn Sie bereits eine entsprechende Absicherung haben, können Sie diese um den Zusatzbaustein Glas­versicherung in der Regel ergänzen. Achten Sie darauf, dass alle Scheiben im Versicherungsschein bezeichnet sind, die Sie schützen wollen.


Darauf kommt es im Vertrag an

  • Gebäude- und Mobiliarverglasung zusammen: Fenster, Türen, Wintergarten, Duschkabine, Glastisch, Vitrine und Spiegel
  • Glaskeramik-Kochfeld, Backofenscheibe und Kunststoffscheiben ausdrücklich eingeschlossen
  • Kran- und Gerüstkosten sowie Folien, Beschriftungen und Rahmen, bei großen oder hoch liegenden Scheiben
  • Glas an Mietsachen in der Privat­haftpflicht, wenn Sie zur Miete wohnen und keine Glas­versicherung haben
  • Schäden durch deliktunfähige Kinder in der Privat­haftpflicht, damit der Nachbar nicht leer ausgeht
  • Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit in Gebäude- und Hausrat­versicherung

Gebäude­versicherer im Test

Ratgeber: Gebäude­versicherung, was zahlt der Mieter?

Die häufigsten Fragen

Was muss ich sofort tun, wenn eine Scheibe zu Bruch geht?

Sorgen Sie zunächst für Sicherheit und sammeln Sie größere Scherben mit Handschuhen auf. Verschließen Sie die beschädigte Stelle provisorisch mit Folien oder Pappe, um Witterungseinflüsse und Einbruchrisiken zu vermeiden. Beauftragen Sie keinesfalls sofort eine Reparaturfirma, sondern informieren Sie stattdessen Ihre Versicherung, bevor Sie dauerhafte Maßnahmen durchführen lassen.

Wie melde ich einen Glasschaden meiner Versicherung?

Kontaktieren Sie Ihre Versicherung so schnell wie möglich, viele Versicherer haben enge Fristen für Schadenmeldungen. Melden Sie den Schaden telefonisch, online oder per E‑Mail. Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos aus mehreren Perspektiven, halten Sie die Ursache schriftlich fest und erklären Sie genau, wie der Schaden entstanden ist. Warten Sie auf die Freigabe der Versicherung, bevor Sie eine Reparaturfirma beauftragen.

Wann zahlt die Gebäude­versicherung bei Fensterschäden?

Die Gebäude­versicherung des Eigentümers oder Vermieters deckt fest verbaute Fenster und Türen ab, aber nur bei Schäden durch Sturm, Hagel, Feuer oder Leitungswasser. Schäden durch andere Ursachen wie Eigenverschulden werden nicht abgedeckt, es sei denn, Sie haben einen Zusatzbaustein Glas­versicherung. Ein von Einbrechern eingeschlagenes Fenster zahlt die Hausrat­versicherung des Bewohners.

Wer zahlt eine kaputte Scheibe?

Bei der Frage, wer für eine kaputte Scheibe aufkommen muss, kommt es erst einmal darauf an, wer welche Scheibe wie beschädigt hat. Ist eine Scheibe aus Eigenverschulden kaputtgegangen, müssen Sie die Kosten selbst übernehmen, es sei denn, Sie haben eine Glas­versicherung. Hat eine andere Person die Scheibe beschädigt, muss deren Haftpflicht­versicherung kontaktiert werden. Ist eine Scheibe durch einen Sturm oder Hagel zu Bruch gegangen, kommt die Gebäude­versicherung des Vermieters beziehungsweise Eigentümers auf.

Wer zahlt eine kaputte Scheibe in einer Mietwohnung?

Geht in einer Mietwohnung eine Scheibe kaputt, kommt je nach Ursache die Hausrat­versicherung oder die Gebäude­versicherung für die Kosten auf. Unter Umständen ist der Zusatzbaustein Glas­versicherung notwendig. Springt die Scheibe ohne Ihr Zutun, muss der Vermieter sie ersetzen.

Wann zahlt die Versicherung bei Glasbruch?

Die Hausrat­versicherung und die Gebäude­versicherung zahlen kaputte Scheiben grundsätzlich nur dann, wenn sie infolge von Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel kaputtgingen, die Hausrat­versicherung zusätzlich bei Einbruchdiebstahl. Glas­versicherungen zahlen hingegen in der Regel bei allen Schadensursachen, die nicht explizit im Vertrag ausgeschlossen wurden.

Wer zahlt bei einer kaputten Fensterscheibe?

Es hängt davon ab, wer die Fensterscheibe beschädigt hat und wie der Schaden entstanden ist. Wenn Sie die Fensterscheibe selbst beschädigen, etwa durch Unachtsamkeit, müssen Sie die Kosten in der Regel selbst tragen, außer Sie haben eine Glas­versicherung abgeschlossen. Wenn spielende Kinder oder Besucher die Scheibe zerstören, haftet deren Haftpflicht­versicherung; für Kinder haften die Eltern, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Bei Glasschäden durch Einbruch zahlt die Hausrat­versicherung des Mieters oder Eigentümers. Schäden durch Sturm, Hagel oder einen umgestürzten Baum werden klassischerweise von der Gebäude­versicherung des Vermieters oder Eigentümers übernommen.

Wer repariert eine kaputte Fensterscheibe?

Fensterscheiben werden in der Regel von professionellen Glasern oder Fensterbauern repariert. Diese werden meist vom Vermieter oder Eigentümer beauftragt.

Wer zahlt, wenn mein Kind eine Scheibe kaputt gemacht hat?

Wenn das eigene Kind eine fremde Scheibe kaputt gemacht hat, haften Eltern nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (§ 832 BGB); Kinder ab sieben Jahren haften selbst, wenn sie die Gefahr erkennen konnten (§ 828 BGB). Wer bei seiner Haftpflicht­versicherung den Familientarif gewählt hat, ist dann auf der sicheren Seite. Hat das Kind in den eigenen vier Wänden etwas beschädigt, hilft die Glas­versicherung. Der Hintergrund: Die Glas­versicherung ist eine Allgefahren­versicherung. Das bedeutet, dass die Versicherung alle Schäden übernimmt, die nicht ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen wurden.

Wer hilft bei Streitigkeiten mit Vermieter, Mieter oder Versicherung?

Wenn sich der Vermieter bei der Kostenübernahme der kaputten Scheibe querstellt, hilft ein Anwalt für Mietrecht. Dabei unterstützt Sie auch eine Miet­rechtsschutz­versicherung, die Sie allerdings rechtzeitig abgeschlossen haben müssen. Das Gleiche gilt umgekehrt auch für den Vermieter, bei Uneinigkeiten mit dem Mieter unterstützt ebenfalls der Anwalt oder die Vermieter­rechtsschutz­versicherung. Verweigert die Versicherung die Leistung, obwohl der Fall versichert ist, hilft der Versicherungs­ombudsmann oder ein Anwalt für Versicherungs­recht weiter.

Zahlt die Hausrat­versicherung eine geplatzte Backofenscheibe?

In der Regel nicht, denn ein Hitzesprung oder ein Stoß ist für die Hausrat­versicherung keine versicherte Gefahr. Zahlen kann eine Glas­versicherung, wenn Glaskeramik und Ofenscheiben im Vertrag eingeschlossen sind. Gehört der Herd in der Mietwohnung zum Vermieter, melden Sie den Schaden dem Vermieter.

Zahlt die Haftpflicht, wenn ich als Mieter ein Fenster kaputt mache?

Nur, wenn Ihr Tarif Glasschäden an Mietsachen ausdrücklich einschließt. Die Musterbedingungen des GDV schließen Glas bei Mietsachschäden aus, soweit Sie sich dagegen gesondert versichern können. Ohne Einschluss zahlt eine Glas­versicherung des Mieters oder Sie selbst.

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Lena Mierbach
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