Das erwartet Sie hier
Was Sie als Arbeitnehmer beachten sollten, wenn Sie vor dem Urlaub krank werden, ob Sie zwischen Krankheit und Urlaub arbeiten müssen, was bei Krankheit im Urlaub gilt und welche Versicherung bei Streit mit dem Arbeitgeber hilft.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
- Als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich nach einer Krankschreibung nahtlos Ihren genehmigten Urlaub antreten. Eine Gesundmeldung gibt es rechtlich nicht, denn die Krankschreibung nennt nur die voraussichtliche Dauer.
- Der Arbeitgeber darf nicht verlangen, dass Sie zwischen der Krankschreibung und dem Urlaub noch einen Tag arbeiten.
- Genauso wenig darf ein bereits genehmigter Urlaub gestrichen werden oder Urlaub ausschließlich aus dem Grund verweigert, dass er an eine Krankschreibung anschließt.
- Werden Sie im Urlaub krank, zählen die Tage mit ärztlichem Attest nicht als Urlaub, wenn Sie sich unverzüglich krankmelden. Streicht der Arbeitgeber Urlaub oder mahnt ab, zahlt der Arbeitsrechtsschutz Anwalt und Arbeitsgericht, nach drei Monaten Wartezeit.
Was gilt, wenn Sie vor dem Urlaub krank sind? Die Rechtslage auf einen Blick
Genehmigter Urlaub bleibt genehmigt, auch wenn Sie direkt davor krankgeschrieben waren. Sie dürfen nahtlos von der Krankschreibung in den Urlaub gehen, und der Arbeitgeber darf den Urlaub deshalb weder streichen noch einen Arbeitstag dazwischen verlangen.
Wer zuständig ist, wenn Krankheit und Urlaub zusammentreffen
Arbeitgeber
Muss den genehmigten Urlaub gewähren, auch direkt nach der Krankschreibung. Ihm melden Sie jede Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, vor und während des Urlaubs.
Arzt
Stellt die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer fest. Nur mit seinem Attest werden Krankheitstage im Urlaub nicht als Urlaub gezählt.
Arbeitsrechtsschutz
Zahlt Anwalt und Arbeitsgericht, wenn der Arbeitgeber Urlaub streicht, abmahnt oder kündigt. Mehr zum Baustein im Ratgeber Arbeitsrechtsschutz.
Arbeitsgericht
Entscheidet den Streit um Urlaub, Entgeltfortzahlung und Abmahnung. In der ersten Instanz zahlt jede Seite ihren Anwalt selbst.
Vor dem Urlaub krank: Welcher Fall, welche Folge?
| Was ist passiert? | Folge | Frist oder Anlaufstelle |
|---|---|---|
| Die Krankschreibung endet direkt vor dem genehmigten Urlaub | Sie treten den Urlaub nahtlos an, ein Arbeitstag dazwischen ist nicht nötig | Keine Gesundmeldung, keine Frist |
| Der Arbeitgeber verlangt einen Arbeitstag zwischen Krankheit und Urlaub | Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, der Urlaub bleibt genehmigt | Schriftlich widersprechen, Betriebsrat oder Fachanwalt für Arbeitsrecht |
| Der Arbeitgeber widerruft den genehmigten Urlaub wegen der Krankheit | Der Widerruf ist ohne gravierende betriebliche Gründe unwirksam | Arbeitsgericht, mit Arbeitsrechtsschutz nach drei Monaten Wartezeit |
| Sie sind bei Urlaubsbeginn noch krank | Sie müssen den Urlaub nicht antreten, die Urlaubstage bleiben erhalten | Unverzüglich krankmelden (§ 5 EFZG), neuen Termin vereinbaren |
| Der Arbeitgeber kündigt wegen des Streits um Urlaub und Krankheit | Die Kündigung lässt sich vor dem Arbeitsgericht prüfen | Klage binnen drei Wochen (§ 4 KSchG) |
Im Urlaub krank und lange krank: Welcher Fall, welche Folge?
| Was ist passiert? | Folge | Frist oder Anlaufstelle |
|---|---|---|
| Sie werden im Urlaub krank | Tage mit ärztlichem Attest werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG) | Unverzüglich melden, aus dem Ausland mit Adresse am Aufenthaltsort |
| Sie hängen die Krankheitstage eigenmächtig an den Urlaub an | Unentschuldigtes Fehlen, Abmahnung oder Kündigung möglich | Neue Urlaubstage beim Arbeitgeber beantragen |
| Sie verreisen während der Krankschreibung | Erlaubt, solange die Reise die Genesung nicht gefährdet | Ärztliche Bestätigung vor der Reise einholen |
| Sie sind länger als sechs Wochen krank | Die Entgeltfortzahlung endet (§ 3 EFZG), danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld | Krankenkasse |
| Sie konnten den Urlaub wegen langer Krankheit nicht nehmen | Der gesetzliche Urlaub bleibt bis 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bestehen | Arbeitgeber muss rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinweisen |
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Wann verstößt der Arbeitgeber gegen Ihre Rechte, wenn Urlaub auf Krankheit folgt?
Der Arbeitgeber verstößt gegen Ihre Rechte, wenn er genehmigten Urlaub wegen einer vorherigen Krankschreibung streicht, einen Arbeitstag dazwischen verlangt oder Krankheitstage mit Attest als Urlaub verbucht. Sie selbst verstoßen gegen Ihre Pflichten, wenn Sie den Urlaub eigenmächtig verlängern oder auf der Reise Ihre Genesung gefährden.
Wenn Urlaub auf Krankheit folgt: Welche Rechte haben Arbeitnehmer?
Das Bundesurlaubsgesetz schützt den einmal genehmigten Urlaub. Eine Krankheit davor ändert daran nichts. Bei der Festlegung des Urlaubs muss der Arbeitgeber Ihre Wünsche berücksichtigen, außer dringende betriebliche Belange oder vorrangige Wünsche von Kollegen stehen entgegen (§ 7 Absatz 1 BUrlG). Die vorherige Krankschreibung gehört nicht zu diesen Gründen.
Muss ich zwischen Krankschreibung und Urlaub arbeiten gehen?
Viele Menschen, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, glauben, dass Beschäftigte nach einer Erkrankung nicht direkt in den Urlaub gehen können. Das ist jedoch falsch. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die einen nahtlosen Antritt des genehmigten Urlaubs nach einer Krankheit verbietet.
Einige Arbeitgeber verlangen von ihren Angestellten, dass sie nach einer Krankheit mindestens einen Tag arbeiten kommen, bevor sie ihren Urlaub antreten dürfen. Dazu haben sie allerdings kein Recht. Betroffene Arbeitnehmer können in einem solchen Fall vor dem Arbeitsgericht klagen. Nützlich ist hier eine Arbeitsrechtsschutzversicherung.
Kann der Arbeitgeber den Urlaub verweigern oder streichen?
Generell kann der Vorgesetzte den Urlaub verweigern, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter zwingend vorrangig zu behandeln sind. Dass der Urlaub direkt an eine Krankschreibung anschließt, ist dagegen keine legitime Begründung für eine Ablehnung.
Ist der Urlaub genehmigt, kann der Arbeitgeber diese Genehmigung nicht so einfach widerrufen, wenn keine gravierenden betrieblichen Gründe vorliegen. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nach der erteilten Genehmigung bis zum Urlaubsbeginn erkrankt.
Was, wenn das Kind krank ist?
Wird nicht der Arbeitnehmer selbst kurz vor dem Urlaub krank, sondern dessen Kind, wird das behandelt, als wenn der Arbeitnehmer selbst erkrankt wäre. Auch in diesem Fall kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass der Angestellte vor dem Urlaub einen oder mehrere Tage zur Arbeit kommt, und auch eine bereits erteilte Genehmigung kann nicht widerrufen werden.
Anders sieht es aus, wenn das Kind im Urlaub krank ist: Hier werden die Krankheit des Arbeitnehmers und des Kindes unterschiedlich behandelt. Die Regel, dass Krankheitstage nicht als Urlaub zählen, gilt nur für Ihre eigene Krankheit. Mehr dazu im Ratgeber Kind krank: Rechte von Arbeitnehmern.
Muss ich den Urlaub antreten?
Wenn Sie vor dem Urlaub krank werden, darf der Arbeitgeber Sie nicht zwingen, den Urlaub trotzdem anzutreten. Wenn Sie während der Urlaubszeit wieder gesund werden, ist es Ihre Entscheidung, ob Sie die restlichen Urlaubstage nutzen oder stattdessen wieder zur Arbeit gehen.
Verzichten Sie auf den Antritt des Urlaubs, müssen Sie neu verhandeln, wann Sie die Urlaubstage stattdessen nehmen. Dabei haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Ihnen sofort Urlaub gewährt wird, sobald Sie wieder gesund geworden sind. Beachten Sie unbedingt: Sie dürfen Ihren Urlaub nicht eigenmächtig um die Krankheitstage am Urlaubsanfang verlängern.
Gesundmeldung: Die Krankschreibung ist eine Prognose
Eine Gesundmeldung oder Gesundschreibung gibt es rechtlich nicht. Die ärztliche Bescheinigung nennt die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer (§ 5 Absatz 1 EFZG). Endet sie am letzten Arbeitstag vor dem Urlaub, beginnt der Urlaub am nächsten Tag ohne weiteren Schritt. Dauert die Krankheit länger, brauchen Sie eine neue Bescheinigung.
Solange Sie arbeitsunfähig sind, kann der Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren, denn Urlaub ist die Befreiung von der Arbeitspflicht, und die besteht während der Krankheit ohnehin nicht. Eine Krankschreibung lässt sich deshalb nicht für den Urlaub unterbrechen. Die Tage bleiben Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung.
Arbeiten trotz Krankschreibung?
Berater Benjamin Mai stellt klar: „Eine Krankschreibung ist kein Arbeitsverbot. Wer sich gut fühlt, darf also wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, entgegen dem Gerücht, dass dies nicht erlaubt ist. Ein besonderes ‚Gesundschreibungs-Attest‘ ist dafür nicht erforderlich. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung besteht auch dann weiter, einschließlich des Weges zur Arbeit. Wird bereits Krankengeld bezogen, sollte die Krankenversicherung informiert werden, dass die Arbeit wieder aufgenommen wurde.“
Was passiert bei langen Krankheiten?
In der Regel bleiben Ihre gesetzlichen Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankung bis zu 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres bestehen; erst danach können sie verfallen. Haben Arbeits- oder Tarifvertrag günstigere Regelungen zur Übertragung von Urlaub, kann der Anspruch im Einzelfall auch über diese 15-Monats-Frist hinaus fortbestehen.
Grundlage ist § 7 Absatz 3 BUrlG, den das Bundesarbeitsgericht nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (22.11.2011, C-214/10) so auslegt (BAG, 9 AZR 353/10). Haben Sie im Urlaubsjahr noch gearbeitet, verfällt der Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat (BAG, 9 AZR 245/19).
Darf ich trotz einer Krankschreibung in den Urlaub fahren?
Wenn Sie arbeitsunfähig sind, können Sie unter Umständen trotzdem die geplante Urlaubsreise antreten. Ob das möglich ist, hängt von Ihren Reiseplänen und Ihrer Krankheit ab, denn Sie dürfen nichts tun, was Ihrer Genesung im Weg steht. Lassen Sie sich am besten schriftlich von Ihrem Arzt bestätigen, dass Ihre Reisepläne Ihrer Genesung nicht schaden oder dieser sogar förderlich sind.
Rechtlich folgt das aus der Pflicht zur Rücksichtnahme im Arbeitsverhältnis (§ 241 Absatz 2 BGB). Wer krankgeschrieben ist und mit einer Reise die Heilung verzögert, verletzt diese Pflicht. Das kann eine Abmahnung und im schweren Fall eine Kündigung rechtfertigen. Beziehen Sie schon Krankengeld, brauchen Sie für eine Auslandsreise die Zustimmung der Krankenkasse, sonst ruht das Krankengeld (§ 16 SGB V).
Falls Sie sich gegen das Risiko absichern möchten, auf hohen Stornokosten sitzen zu bleiben, wenn Sie oder ein Familienmitglied unerwartet krank werden und deshalb doch nicht verreisen können, können Sie eine Reiserücktrittsversicherung abschließen. Diese erstattet Ihnen dann die Kosten der ausgefallenen Reise.
Welche Versicherung hilft bei Streit um Urlaub und Krankheit?
Bei Streit mit dem Arbeitgeber um Urlaub und Krankheit hilft die Rechtsschutzversicherung mit dem Baustein Arbeitsrechtsschutz. Sie zahlt Anwalt und Arbeitsgericht, wenn der Streit nach Ablauf der Wartezeit beginnt. Läuft der Streit schon, bleibt der Sofort-Rechtsschutz; ohne Versicherung helfen Betriebsrat, Gewerkschaft und die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts.
So hilft Arbeitsrechtsschutz
Kommt es zu Problemen mit dem Arbeitgeber, hilft in einigen Fällen nur noch der Gang zum Anwalt oder vor Gericht. Hier hilft eine Rechtsschutzversicherung inklusive Arbeitsrechtsschutz. Der Baustein greift, wenn der Verstoß des Arbeitgebers nach Vertragsschluss und nach der Wartezeit von drei Monaten liegt.
- Übernahme der Anwalts- und Gerichtskosten
- Telefonische Beratung
- Mediation
- Streit um gestrichenen Urlaub, Abmahnung oder Kündigung wegen Urlaub und Krankheit
- Freie Anwaltswahl: Sie suchen den Fachanwalt für Arbeitsrecht selbst aus
- Streit, der vor Vertragsschluss oder in der Wartezeit begonnen hat (Vorvertraglichkeit)
- Die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall
- Eine Rechtsschutzversicherung ohne Baustein für Arbeitsrecht
Typischer Streitpunkt: der Tag des Verstoßes. Der Rechtsschutzfall beginnt nicht mit dem Anwaltsbesuch, sondern mit dem Tag, an dem der Arbeitgeber den Urlaub widerruft oder die Abmahnung ausspricht. Liegt dieser Tag in den ersten drei Monaten nach Vertragsbeginn, lehnt der Versicherer ab. Heben Sie deshalb jede schriftliche Mitteilung mit Datum auf.
Rechtsschutz mit Soforthilfe: auch für Ihren Fall
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Experten-Tipp:
Im Arbeitsrecht zählt der Tag des Verstoßes
„Bei Urlaub und Krankheit sehen wir zwei typische Streitfälle: den Urlaub, den der Arbeitgeber nach der Krankschreibung streicht, und die Abmahnung, weil jemand die Krankheitstage eigenmächtig an den Urlaub gehängt hat. In beiden Fällen ist der Verstoß schon passiert, wenn Betroffene nach einer Versicherung suchen. Ein regulärer Arbeitsrechtsschutz lehnt dann wegen der Wartezeit ab. Wer schon im Streit steckt, sollte deshalb nicht auf Deckung hoffen, sondern gezielt nach Schutz ohne Wartezeit für den laufenden Fall fragen.“
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Anlaufstellen ohne Versicherung: Betriebsrat, Gewerkschaft, Arbeitsgericht
Auch ohne Rechtsschutzversicherung sind Sie nicht auf sich allein gestellt. Vier Anlaufstellen kosten Sie nichts oder wenig und reichen oft aus, damit der Arbeitgeber den Urlaub stehen lässt. Erst wenn er bei seiner Haltung bleibt, wird der Anwalt nötig, und dann zählt die Kostenfrage.
- Betriebsrat: Hat bei den Urlaubsgrundsätzen im Betrieb mitzureden und kann zwischen Ihnen und dem Vorgesetzten vermitteln, bevor der Streit eskaliert.
- Gewerkschaft: Mitglieder bekommen nach der Satzung ihrer Gewerkschaft Beratung und Vertretung vor dem Arbeitsgericht.
- Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts: Nimmt Ihre Klage ohne Anwalt auf, etwa auf Gewährung des Urlaubs oder Rücknahme einer Abmahnung.
- Krankenkasse: Klärt Fragen zur elektronischen Krankmeldung und zum Krankengeld, wenn die Krankheit länger als sechs Wochen dauert. Mehr dazu im Ratgeber Arbeitsunfähig: Welche Versicherung zahlt?
Wie gehe ich vor, wenn ich vor oder im Urlaub krank werde?
Sechs Schritte sichern Ihre Urlaubstage und Ihre Entgeltfortzahlung: krankmelden, Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen, im Urlaub ein Attest holen, nicht eigenmächtig verlängern, dem Widerruf schriftlich widersprechen und vor der Klage die Deckungsanfrage stellen.
Die sechs Schritte in der richtigen Reihenfolge
1. Unverzüglich krankmelden
Melden Sie dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer ohne schuldhaftes Zögern, am besten vor Arbeitsbeginn (§ 5 EFZG). Das gilt vor, während und direkt nach dem Urlaub.
2. Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen
Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, brauchen Sie den Arzt am folgenden Arbeitstag. Der Arbeitgeber darf das Attest auch früher verlangen.
3. Im Urlaub ein Attest holen
Nur durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Ohne Attest sind die Tage verbraucht.
4. Urlaub nicht eigenmächtig verlängern
Die gutgeschriebenen Tage hängen Sie nicht selbst an. Beantragen Sie sie neu beim Arbeitgeber und kommen Sie zum geplanten Termin zurück, sonst drohen Abmahnung oder Kündigung.
5. Dem Widerruf schriftlich widersprechen
Streicht der Arbeitgeber den genehmigten Urlaub, widersprechen Sie schriftlich mit Datum und Hinweis auf die Genehmigung. Das Schreiben markiert den Verstoß für den Rechtsschutz.
6. Anwalt und Deckungsanfrage
Lassen Sie den Fachanwalt für Arbeitsrecht vor der Klage die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer stellen. Bei einer Kündigung zählt die Klagefrist von drei Wochen.
Wie muss ich mich vor dem Urlaub krankmelden?
Vor dem Urlaub melden Sie sich so krank wie an jedem anderen Arbeitstag: unverzüglich, mit voraussichtlicher Dauer und ab dem vierten Kalendertag mit ärztlicher Feststellung. Gesetzlich Versicherte legen seit der elektronischen Krankmeldung keinen gelben Schein mehr vor, der Arbeitgeber ruft die Bescheinigung bei der Krankenkasse ab (§ 5 Absatz 1a EFZG).
Firmeninterne Richtlinien beachten
In den meisten Fällen gilt also, dass Sie gegenüber einer „normalen“ Krankschreibung keine Besonderheiten beachten müssen. Wer vor dem Urlaub erkrankt, muss sich nach den firmeninternen Richtlinien krankmelden. In jedem Fall sollte die formlose Krankmeldung möglichst frühzeitig erfolgen und eine Angabe zur voraussichtlichen Dauer des Arbeitsausfalles enthalten.
Die gesetzliche Grundlage: Das Entgeltfortzahlungsgesetz, § 5 Anzeige- und Nachweispflichten. „(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen […]“ (Quelle: Entgeltfortzahlungsgesetz § 5).
Krank im Urlaub: Das müssen Sie tun
Wenn Sie während des Urlaubs krank werden, haben Sie einen Anspruch darauf, diese Urlaubstage zurückzubekommen. Allerdings dürfen Sie diese nicht einfach eigenmächtig an den Urlaub anhängen, denn das kann eine Abmahnung oder Kündigung zur Folge haben. Anders als bei der Krankmeldung vor dem Urlaub gibt es hier einige Besonderheiten zu beachten.
Die Urlaubstage bekommen Sie nur zurück, wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (§ 9 BUrlG). Melden Sie die Krankheit dem Arbeitgeber am ersten Tag, auch aus dem Urlaub. Die Entgeltfortzahlung läuft wie an jedem Arbeitstag weiter, höchstens sechs Wochen lang (§ 3 EFZG).
Im Ausland gelten strengere Regeln: Sie teilen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und Ihre Adresse am Urlaubsort auf dem schnellsten Weg mit, die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 5 Absatz 2 EFZG). Gesetzlich Versicherte informieren auch die Krankenkasse und melden nach der Rückkehr beiden, dass sie wieder im Inland sind.
Werden Sie erst direkt nach dem Urlaub krank, gilt die gewöhnliche Krankmeldung: Sie melden sich am ersten Arbeitstag vor Arbeitsbeginn krank und lassen die Arbeitsunfähigkeit nach den Regeln oben feststellen. Den Urlaub verlängert das nicht, die Krankheitstage sind gewöhnliche Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung.
Wann zahlt die Rechtsschutzversicherung bei Streit um Urlaub und Krankheit nicht?
Die Rechtsschutzversicherung lehnt ab, wenn der Streit zu früh begonnen hat, der Baustein Arbeitsrecht fehlt oder der Fall keine Aussicht auf Erfolg hat. Fünf Gründe stehen hinter den meisten Ablehnungen im Streit um Urlaub und Krankheit.
Die häufigsten Ablehnungsgründe
- Wartezeit: Der Arbeitgeber hat den Urlaub in den ersten drei Monaten nach Vertragsbeginn gestrichen
- Vorvertraglichkeit: Der Streit um den Urlaub oder die Abmahnung begann schon vor dem Abschluss
- Kein Arbeitsrechtsschutz im Vertrag, nur Privat- oder Verkehrsrechtsschutz
- Keine Aussicht auf Erfolg: Sie haben die Krankheitstage ohne Attest oder eigenmächtig angehängt
- Selbstbeteiligung: Bis zu ihrer Höhe tragen Sie die Kosten jedes Falls selbst
Wartezeit und Vorvertraglichkeit: Der Zeitpunkt entscheidet
Im Arbeitsrecht gilt nach den Musterbedingungen des GDV (ARB 2021) eine Wartezeit von drei Monaten. Der Rechtsschutzfall tritt mit dem ersten Verstoß ein, also mit dem Widerruf des Urlaubs oder der Abmahnung. Liegt dieser Tag vor Vertragsbeginn oder in der Wartezeit, lehnt der Versicherer wegen Vorvertraglichkeit ab. Mehr dazu im Ratgeber Vorvertraglichkeit.
Arbeitsgericht: Ihren Anwalt zahlen Sie in der ersten Instanz selbst
Vor dem Arbeitsgericht erster Instanz bekommt auch die Seite, die gewinnt, ihre Anwaltskosten nicht erstattet (§ 12a ArbGG). Ohne Rechtsschutz zahlen Sie Ihren Anwalt also selbst, selbst wenn der Arbeitgeber den Urlaub zu Unrecht gestrichen hat. Genau diese Kosten übernimmt der Arbeitsrechtsschutz, abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.
Ratgeber: Wenn die Rechtsschutzversicherung nicht zahlt
Wie sichere ich mich für den nächsten Fall ab?
Der beste Schutz ist ein Arbeitsrechtsschutz, der vor dem ersten Streit steht, plus eine schriftliche Urlaubsgenehmigung und ein Attest für jeden Krankheitstag im Urlaub. Für die Reise selbst gibt es eine eigene Versicherung.
Darauf kommt es im Rechtsschutzvertrag an
Diese Punkte sollten in Ihrem Rechtsschutzvertrag stehen, bevor der nächste Urlaub ansteht. Sie entscheiden darüber, ob der Versicherer den Streit mit dem Arbeitgeber trägt oder wegen eines fehlenden Bausteins oder der Wartezeit ablehnt.
- Baustein Arbeitsrechtsschutz für Streit um Urlaub, Entgeltfortzahlung, Abmahnung und Kündigung
- Wartezeit beachten: Abschluss, solange es noch keinen Streit gibt, denn der Rechtsschutzfall beginnt mit dem ersten Verstoß
- Freie Anwaltswahl, damit Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe beauftragen können
- Mediation und telefonische Beratung eingeschlossen, weil viele Streitigkeiten um den Urlaub ohne Gericht enden
- Sofort-Rechtsschutz als Lösung, wenn der Streit schon läuft
Urlaubsgenehmigung und Attest: So sichern Sie Ihre Position
Lassen Sie sich den Urlaub schriftlich genehmigen, per E‑Mail oder im Personalsystem. Werden Sie im Urlaub krank, holen Sie das Attest am ersten Tag, auch im Ausland, und bewahren Sie Belege zur Krankmeldung auf. Diese Unterlagen entscheiden vor dem Arbeitsgericht und beim Rechtsschutzversicherer über Ihren Anspruch.
Reiserücktrittsversicherung: wenn die Reise wegen Krankheit ausfällt
Die Rechtsschutzversicherung zahlt keine Reisekosten. Fällt die gebuchte Reise aus, weil Sie oder ein Familienmitglied unerwartet krank werden, erstattet eine Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten. Sie muss vor dem Krankheitsfall bestehen. Wer schon krank ist, wenn er bucht oder versichert, bekommt die Stornokosten für diese Krankheit in der Regel nicht ersetzt.
Rechtsschutzversicherer im Test
Ratgeber: Arbeitsrechtsschutz im Vergleich
Die häufigsten Fragen
Darf ich direkt nach der Krankschreibung in den Urlaub?
Ja. Es gibt keine gesetzliche Regelung, die den nahtlosen Antritt des genehmigten Urlaubs nach einer Krankheit verbietet. Der Arbeitgeber darf weder einen Arbeitstag dazwischen verlangen noch den Urlaub deshalb streichen.
Muss ich mich vor dem Urlaub gesund melden?
Nein. Eine Gesundmeldung gibt es rechtlich nicht, denn die Krankschreibung nennt nur die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Endet sie vor dem Urlaub, beginnt der Urlaub ohne weiteren Schritt. Fühlen Sie sich früher gesund, dürfen Sie auch früher wieder arbeiten.
Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?
Die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Sie melden die Krankheit unverzüglich beim Arbeitgeber, aus dem Ausland mit Adresse am Urlaubsort. Die gutgeschriebenen Tage dürfen Sie nicht eigenmächtig anhängen, sondern beantragen sie neu.
Kann der Arbeitgeber den Urlaub wegen Krankheit streichen?
Nein. Ein genehmigter Urlaub lässt sich nur aus gravierenden betrieblichen Gründen widerrufen, eine Krankheit vor dem Urlaub gehört nicht dazu. Streicht der Arbeitgeber den Urlaub trotzdem, widersprechen Sie schriftlich und lassen den Fall von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen.
Muss ich genehmigten Urlaub antreten, wenn ich kurz vorher krank werde?
Nein. Sind Sie bei Urlaubsbeginn noch krank, darf der Arbeitgeber Sie nicht zwingen, den Urlaub anzutreten. Die Urlaubstage bleiben erhalten, den neuen Termin vereinbaren Sie mit dem Arbeitgeber. Einen Anspruch auf sofortigen Urlaub nach der Genesung haben Sie nicht.
Darf ich während der Krankschreibung verreisen?
Ja, wenn die Reise Ihre Genesung nicht gefährdet. Lassen Sie sich das vorher vom Arzt schriftlich bestätigen. Wer mit der Reise die Heilung verzögert, verletzt seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber und riskiert Abmahnung oder Kündigung.
Kann ich die Krankschreibung für den Urlaub unterbrechen?
Nein. Solange Sie arbeitsunfähig sind, kann der Arbeitgeber keinen Urlaub gewähren, die Tage bleiben Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung. Sind Sie früher gesund, dürfen Sie wieder arbeiten oder den genehmigten Urlaub antreten, eine Gesundmeldung brauchen Sie dafür nicht.
Was gilt, wenn ich im Ausland krank werde?
Sie teilen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort auf dem schnellsten Weg mit, die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber (§ 5 Absatz 2 EFZG). Gesetzlich Versicherte melden die Krankheit auch der Krankenkasse. Das ärztliche Attest vom Urlaubsort brauchen Sie, damit die Urlaubstage gutgeschrieben werden.
Verfällt mein Urlaub, wenn ich lange krank bin?
Der gesetzliche Urlaub bleibt bei Langzeiterkrankung bis zu 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres bestehen, erst danach kann er verfallen. Haben Sie im Urlaubsjahr noch gearbeitet, verfällt er nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat. Arbeits- oder Tarifvertrag können günstigere Regeln enthalten.
Brauche ich für eine geplante Operation Urlaub?
Nein, wenn der Arzt Sie für die Operation und die Erholung danach arbeitsunfähig schreibt. Dann sind die Tage Krankheitstage mit Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG). Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen ebenfalls nicht auf den Urlaub angerechnet werden (§ 10 BUrlG).
Was ist, wenn ich immer kurz vor dem Urlaub krank werde?
Die ärztliche Bescheinigung gilt auch dann als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Bei Zweifeln, etwa bei auffällig häufigen kurzen Krankmeldungen oder einem Beginn häufig am Anfang oder Ende einer Woche, kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst einschalten (§ 275 SGB V). Der Arbeitgeber darf außerdem das Attest schon ab dem ersten Tag verlangen.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung, wenn mein Arbeitgeber den Urlaub streicht?
Ja, wenn Ihr Vertrag den Baustein Arbeitsrechtsschutz enthält und der Arbeitgeber den Urlaub nach Ablauf der Wartezeit von drei Monaten gestrichen hat. Dann übernimmt der Versicherer Anwalt und Arbeitsgericht abzüglich der Selbstbeteiligung. Läuft der Streit schon, kommt nur ein Sofort-Rechtsschutz ohne Wartezeit infrage.
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