Arbeitgeber zahlt nicht und weitere Probleme: Was tun?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Ihr Arbeitgeber nicht, verspätet oder unvollständig zahlt, gibt es verschiedene Dinge, die Sie tun können, bis hin zu einer Klage.
  • Auch Kündigungen sind nur rechtens, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Eine Rechtsschutz­versicherung hilft, damit Sie nicht auf Ihr Recht verzichten müssen. Sie muss jedoch vor Beginn des Konflikts abgeschlossen werden.

Das erwartet Sie hier

Wichtige Probleme mit dem Arbeitgeber und was Sie tun können, wenn dieser nicht zahlt oder unberechtigt kündigt.

Inhalt dieser Seite
  1. Arbeitgeber zahlt nicht
  2. Arbeitgeber zahlt unpünktlich oder zu wenig
  3. Wann ist eine Kündigung rechtens?
  4. Probleme mit früherem Arbeitgeber
  5. Anlaufstellen

Arbeitgeber zahlt nicht – was tun?

Acht Dinge, die Sie tun können

Wenn der Arbeitgeber nicht zahlt, sollte man möglichst wenig Zeit verstreichen lassen und schnell reagieren. Denn in nicht wenigen Fällen ist der fehlende Lohn bzw. das fehlende Gehalt kein Versehen. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht sollte allerdings immer erst der letzte von möglichen Schritten sein.

Lassen Sie sich stets von Ihrem Arbeitgeber ein Datum nennen, bis zu dem Ihr Gehalt auf dem Konto eingegangen sein sollte.

1. Das Gespräch suchen

Nicht immer fehlt das Gehalt auf dem Konto, weil der Arbeitgeber die Überweisung zurückgehalten hat. Auch wenn es dem einen oder anderen Arbeitnehmer unwahrscheinlich vorkommen mag: Ein Überweisungsfehler der Buchhaltung oder ein Problem auf Seiten der Bank sind durchaus möglich. Deswegen sollten Sie zunächst das persönliche Gespräch suchen. Vor allem, wenn Sie bereits seit längerer Zeit vertrauensvoll zusammenarbeiten, sollten Sie erst einmal von einem Versehen ausgehen. Geduld und Verständnis sollten allerdings Grenzen haben, denn das Gehalt bzw. der Lohn gehört zu der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers.

Bereiten Sie sich vor!

Schauen Sie vor dem Gespräch mit dem Arbeitgeber in den Arbeitsvertrag: Oft gibt es Ausschlussfristen von drei bis sechs Monaten, um ausstehende Zahlungen einzufordern. Werden diese Fristen verpasst, erlischt der Anspruch. Sondervereinbarungen zur Zahlungsfrist könnten ebenfalls relevant sein.

Icon Papiere

2. Das nicht gezahlte Gehalt anmahnen

Wenn das Gespräch zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis geführt hat und der Arbeitgeber auch danach das Gehalt nicht gezahlt hat, sollten Sie das fehlende Gehalt anmahnen. Dazu verfassen Sie eine schriftliche Mahnung. Dies kann unter Umständen auch für das weitere Vorgehen wichtig sein. Im Mahnschreiben sollte enthalten sein:

  • das angemahnte monatliche Bruttogehalt (bzw. Bruttogehalt für den entsprechenden Zeitraum)
  • Frist für den Zahlungseingang (allgemein hin 7 Tage)

3. Arbeit verweigern

Arbeitnehmer haben grundsätzlich das Recht dazu, bei fehlender Gehaltszahlung die Arbeit zu verweigern. Dies basiert auf dem Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Jedoch gelten dafür einige Voraussetzungen. Sie dürfen die Arbeit nur verweigern, wenn:

  • mind. 2-3 komplette Monatsgehälter ausbleiben
  • dem Unternehmen durch Ihre Arbeitsverweigerung kein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird
  • der Zahlungsverzug voraussichtlich nicht kurzfristig ist
  • es sich nicht um Insolvenzforderungen handelt

Verweigern Sie zu Recht die Arbeit, kann Sie der Arbeitgeber dafür auch nicht belangen oder gar kündigen. Sie müssen Ihren Chef jedoch schriftlich informieren, wenn Sie tatsächlich der Arbeit fernbleiben

4. Zinsen und Schadenersatz verlangen

Zahlt der Arbeitgeber noch immer nicht, steht er im Zahlungsverzug – Sie als Arbeitnehmer sind daher berechtigt, Zinsen auf das ausstehende Gehalt zu verlangen, und zwar 5 Prozentpunkte über dem Basiszins pro Jahr. Hier können Sie beispielsweise die Verzugszinsen ausrechnen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber in der Regel Schadensersatz für den Schaden leisten, den der Arbeitnehmer durch die fehlende Lohnzahlung erlitten hat, unter anderem Steuernachteile oder Überziehungszinsen auf dem Girokonto.

Icon Hand mit Balkendiagramm

5. Klage einreichen

Eine Klage kann man beim Arbeitsgericht in der Rechtsantragsstelle einreichen. Dies ist mitunter sogar mündlich möglich: Der Sachbearbeiter nimmt die Klage schriftlich auf und lässt sich das Dokument anschließend vom Klagenden unterschreiben.

Wurde die Klage eingereicht, lässt das Gericht dem Arbeitgeber die Klageschrift zukommen. In der Klageschrift wird zugleich ein sogenannter Gütetermin festgelegt, an dem der Sachverhalt erörtert wird. An diesem Termin können sich beide Seiten bereits gütlich einigen. Das Verfahren ist dann beendet. Sollte dieses nicht der Fall sein, wird ein weiterer Termin vor der Kammer festgelegt, bei dem Beweise gesichtet und ggf. Zeugen gehört werden. Auch bei diesem Termin ist eine gütliche Einigung möglich. Wenn diese auch bei diesem Termin nicht zustande kommt, fällt die Kammer ein Urteil.

6. Bürgergeld beantragen

Auch wenn Sie noch in Anstellung sind, können Sie Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II/Hartz IV) aufgrund der Gleichwohlgewährung beantragen, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt. Dies setzt jedoch voraus, dass Sie beschäftigungslos sind. Das sind Sie in diesem Falle nur, wenn Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch gemacht haben oder in Ihrem Unternehmen nicht mehr eingesetzt werden.

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7. Insolvenzgeld beantragen

Zahlt der Arbeitgeber Ihnen das Gehalt nicht aus, weil er schlichtweg nicht in der Lage dazu ist, haben Sie Anspruch auf Insolvenzgeld. Diesen Anspruch stellen Sie bei der Agentur für Arbeit. Voraussetzung ist, dass das Insolvenzverfahren über den Arbeitgeber eröffnet ist und der Betrieb komplett eingestellt wurde. Mehr dazu hier.

8. Fristlos kündigen

Grundsätzlich können Sie fristlos kündigen, wenn Gehaltszahlungen ausstehen. Dies ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn:

  • mind. 2 Monatsgehälter ausstehen
  • Sie Ihren Arbeitgeber vorher zur Zahlung gemahnt haben

Ist dies erfüllt, können Sie die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages aussprechen – Ihr Arbeitgeber ist Ihnen jedoch immer noch zu Schadensersatz verpflichtet. Lassen Sie sich im besten Falle anwaltlich beraten.


Icon rotes X

Stundungen und Gehaltsverzicht nicht einfach akzeptieren

Als Arbeitsnehmer müssen Sie es nicht akzeptieren, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Ratenzahlung (Stundung) vorschlägt oder Sie bittet, auf einen Teil oder Ihr ganzes Gehalt zu verzichten. Nehmen Sie sich genug Zeit, um die sich daraus ergebenden Folgen zu überdenken und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.


Icon Kalender

Letztes Gehalt einfordern

Egal ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kündigt, beide Parteien sind zur Erfüllung ihrer Leistungen verpflichtet. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass Arbeitgeber das letzte Gehalt nicht zahlen, wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer ausging. Arbeitnehmer haben in diesem Fall die gleichen Möglichkeiten, wie oben beschrieben. Allerdings muss hier nicht unbedingt das persönliche Gespräch gesucht werden. Betroffene Arbeitnehmer können den ehemaligen Arbeitgeber auch direkt schriftlich zur Zahlung des fehlenden Gehalts auffordern. In dem Schreiben sollte eine Frist gesetzt werden, innerhalb der das Gehalt auf dem Konto eingegangen sein soll.

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Arbeitgeber zahlt unpünktlich oder kürzt das Gehalt

Icon Euro Beleg

Gehalt nur anteilig gezahlt

Die Zahlung des Lohn bzw. des Gehalts gehört zur so genannten Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers. Wenn ein Teil vom Gehalt fehlt, ist dies eine Pflicht­verletzung, bei der der Arbeitnehmer genauso vorgehen kann wie bei der vollständigen Einstellung der Gehalts- oder Lohnzahlung.

Kann der Arbeitgeber das Gehalt kürzen, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt?

Wenn Arbeitnehmer unentschuldigt fehlen, hat der Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, dies zu sanktionieren. Er kann eine Abmahnung aussprechen. Wenn der Betroffenen öfter unentschuldigt fehlt, kann dies im schlimmsten Fall zu einer Kündigung führen. Davon abgesehen besteht auch die Möglichkeit, das Gehalt um die betroffene Fehlzeit zu kürzen.

Verspätete Zahlung

Auch wenn der Arbeitgeber nicht pünktlich zahlt, können Sie ihn, schriftlich zur Zahlung des Gehalts aufzufordern. Setzen Sie dazu ein Schreiben auf, welches die geschuldete Gehaltssumme und eine Zahlungsfrist enthält. Geht der Arbeitgeber dem nicht nach, können Sie beim Arbeitsgericht Klage einreichen.

Keine Verzugspauschale mehr für Arbeitnehmer

Bis 2018 hatte der Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung noch Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro. Das Bundesarbeitsgericht hat hier jedoch zugunsten der Arbeitgeber entschieden: Die Verzugspauschale gibt es nicht mehr (Quelle).

Icon Kein Bargeld

Wann darf der Arbeitgeber (nicht) kündigen?

Wann ist eine Kündigung rechtens?

Bei einer Kündigung wird das Arbeitsverhältnis einseitig (also von einer der beiden Vertragsparteien – entweder vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer) beendet. Die Zustimmung der anderen Seite ist nicht notwendig. Allerdings ist eine Kündigung an zahlreiche rechtliche Anforderungen geknüpft, damit diese wirksam ist. Folgende Dinge sollte Arbeitnehmer prüfen, wenn Zweifel bestehen, ob eine Kündigung rechtens ist.

  • Ist im Arbeitsvertrag, in einem eventuellen Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen?
  • Gilt im konkreten Fall ein allgemeiner Kündigungsschutz? Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei Elternzeit, Schwerbehinderung oder Mitgliedschaft in einem Betriebsrat.
  • Muss im konkreten Fall der Betriebsrat oder der Personalrat einer Kündigung zustimmen?
  • Wurde bei einer Massenentlassung Rücksprache mit der Agentur für Arbeit gehalten? In einigen Fällen ist dies vorgeschrieben.

Beschäftigt ein Unternehmen regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer, gilt das Kündigungsschutzgesetz. Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl werden Mitarbeiter in Teilzeit anteilig berücksichtigt (nach einem Faktor – zum Beispiel Faktor 0,5, wenn ein Teilzeitmitarbeiter weniger als 20 Stunden pro Woche für das Unternehmen tätig ist).

Streitpunkt Kündigungsgrund

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Der häufigste Streitfall bei einer Kündigung ist der Kündigungsgrund. Juristen unterscheiden hier zwischen drei Arten von Kündigungen:

  • Eine betriebsbedingte Kündigung kann zum Beispiel ausgesprochen werden, wenn die Firma nur noch wenige Kundenaufträge erhält.
  • Eine personenbedingte Kündigung ist gültig, wenn die Gründe für die Kündigung beim Arbeitnehmer liegen (zum Beispiel bei anhaltender Krankheit – mehr dazu im Abschnitt „Probleme mit Arbeitgeber wegen Krankheit“ ).
  • Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer in erheblichen Maße seine Pflichten verletzt hat (zum Beispiel bei häufigen Verspätungen oder bei Verweigerung der Arbeit).

Kündigungsschutz für Schwangere

Werdende Mütter genießen durch das Arbeitsrecht besonderen Kündigungsschutz – eine Kündigung während der Schwangerschaft ist im Normalfall nicht möglich. Gleiches gilt für den Zeitraum von 4 Monaten nach der Entbindung. Eine Kündigung ist nur möglich, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. In der Praxis ist dies allerdings ausgesprochen selten. So ein Fall muss durch die zuständige oberste Landesbehörde für zulässig erklärt werden. Dafür muss der Arbeitgeber eine entsprechende Genehmigung einholen.

Icon Milchfläschchen

Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss von der Schwangerschaft erfahren. Aus diesem Grund gibt es für Schwangere eine Mitteilungspflicht, nach der dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und der voraussichtliche Geburtstermin mitgeteilt werden. Dieses gilt natürlich erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Schwangerschaft auch tatsächlich bekannt ist.

Über Schwangerschaft lügen ist erlaubt

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Arbeitgeber dürfen Bewerberinnen nicht ablehnen, weil sie schwanger sind. Häufig wird allerdings eine Ausrede herangezogen, um eine Einstellung dennoch zu vermeiden. Viele Schwangere sagen deshalb im Bewerbungsgespräch nicht die Wahrheit. Das Bundesarbeitsgericht hat geurteilt, dass eine Lüge in diesem Bereich im Bewerbungsgespräch zulässig sei. Eine spätere Anfechtung des Arbeitsvertrages bleibt damit ohne Erfolgsaussichten.

Kündigungsschutz während der Elternzeit

Ab dem Augenblick, ab dem die Elternzeit verlangt worden ist, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht mehr kündigen. Dies gilt jedoch höchstens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und natürlich während der Elternzeit selbst. Sobald die Elternzeit beendet ist, gilt der Kündigungsschutz allerdings nicht mehr.

Wann darf der Arbeitgeber während einer Krankheit kündigen?

Entgegen der weitläufigen Meinung kann der Arbeitgeber eine Kündigung auch während der Krankheit des Arbeitnehmers aussprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Krankheit sogar der Grund für eine rechtmäßige Kündigung sein, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

  • eine anhaltende Erkrankung
  • zahlreiche Kurz­erkrankungen
  • krankheitsbedingte Minderleistung.

Voraussetzungen, damit die Kündigung rechtens ist

Folgende drei Punkte müssen allesamt erfüllt sein, damit eine Kündigung aus Krankheits­gründen rechtens ist:

  1. Zum Zeitpunkt der Kündigung muss die medizinische Prognose so sein, dass die Erkrankung auch künftig im bisherigen Umfang zu erwarten ist. Zum Zeitpunkt der Kündigung muss die medizinische Prognose so sein, dass die Erkrankung auch künftig im bisherigen Umfang zu erwarten ist.
  2. Die zu erwartenden Fehlzeiten des Arbeitnehmers müssen die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens erheblich beeinträchtigen.
  3. Eine Interessenabwägung muss ergeben, dass zum Beispiel eine Beschäftigung des Arbeitnehmers auf einer anderen freien Arbeitsstelle im Unternehmen nicht möglich ist.

Am Anwalt führt oft kein Weg vorbei

Wer der Meinung ist, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht rechtens ist, wird ohne fachkundige Hilfe kaum weiterkommen. Gibt es keinen Betriebsrat im Unternehmen, helfen entweder freie Beratungsstellen weiter, die mit spezialisierten Rechtsanwälten zusammenarbeiten. Oder man wendet sich direkt an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Die Kosten für den Anwalt und den Prozess übernimmt eine Arbeits­rechtsschutz­versicherung, wenn diese rechtzeitig abgeschlossen wurde.

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Probleme mit früherem Arbeitgeber

Was darf und was muss der Ex-Arbeitgeber weitergeben?

Gesetzlich verpflichtet ist der Ex-Arbeitgeber nur zur Ausstellung eines schriftlichen Zeugnisses. Wenn der ehemalige Mitarbeiter zustimmt, darf er auch darüber hinausgehende Informationen weitergeben. Doch auch wenn die Zustimmung durch den ehemaligen Angestellten fehlt, kann der ehemalige Chef Informationen weitergeben. Dies betrifft oftmals Auskünfte zur Person aber auch Informationen zum Verhalten des ehemaligen Angestellten.

Nur wahrheitsgemäße und relevante Auskünfte

Alle Auskünfte müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen nur an Dritte weitergegeben werden, die ein berechtigtes Interesse an den Informationen haben. Dies trifft auf einen eventuellen neuen Arbeitgeber zu.

Icon Angestellte

Was tun bei unrichtigen oder unzulässigen Auskünften?

Wenn ehemalige Arbeitgeber (oder auch seine Mitarbeiter) jedoch rechtswidrig und schuldhaft falsche oder unzulässige Informationen verbreiten, kann der Betroffene dagegen vorgehen und das Unternehmen auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen. Die Kosten dafür trägt eine Rechtsschutz­versicherung mit dem Baustein Arbeitsrecht.

Probleme mit dem Arbeitgeber: Wer hilft?

Mögliche Anlaufstellen

Wer Probleme mit seinem Arbeitgeber hat, kann sich an einige Anlaufstellen wenden – entweder externe Stellen oder firmeninterne Verantwortliche:

  • Fachanwalt für Arbeitsrecht
  • Gewerkschaft/
  • Betriebsrat des Unternehmens
  • Freie Beratungsstellen und -vereine

Bei Beratungsstellen und Vereinen zahlt man entweder ein einmaliges Beratungshonorar oder vereinbart eine Mitgliedschaft. Diese ist oftmals gegen eine geringe Jahresgebühr im unteren zweistelligen Euro-Bereich zu haben.


Tipp: Arbeits­rechtsschutz­versicherung frühzeitig abschließen

In vielen Fällen kann es sich lohnen, vorsorglich eine Arbeits­rechtsschutz­versicherung abzuschließen. Diese übernimmt die Anwalts- und Prozesskosten, falls es zum Rechtsstreit kommt. Wichtig ist jedoch, dass diese rechtzeitig abgeschlossen wird, denn es gilt hier eine Wartezeit von drei Monaten.

Icon Zeit ist Geld

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Beachten Sie: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder sonstige Fachberatung. Sämtliche Angaben dieses Beitrags ohne Gewähr.


Die häufigsten Fragen zum Thema Probleme mit dem Arbeitgeber

Wie lange darf ein Arbeitgeber keinen Lohn zahlen?

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Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, das Gehalt zum Ende eines vorher festgelegten Zeitabschnittes zu zahlen. In der Regel sind dies Monate, der Arbeitgeber muss das Gehalt also zum Ende des Monats zahlen. Der Lohn ist damit bereits ab dem ersten Tag des folgenden Monats fällig, es sei denn, es ist etwas anderes im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart worden. Nicht selten wird eine Frist bis zum 15. des Folgemonats vereinbart.

Was kann ich tun, wenn mein Gehalt nicht pünktlich gezahlt wird?

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Bis 2018 hatten Arbeitnehmer noch einen Anspruch auf eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro. Diese gilt jedoch nicht mehr. Betroffene Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber schriftlich zur Zahlung auffordern oder vor dem Arbeitsgericht klagen.

Kann ich die Arbeit verweigern wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

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Grundsätzlich können Sie das tatsächlich. Laut § 273 BGB haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht: Das heißt, wenn Ihr Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigert, können Sie die Arbeit verweigern. Jedoch gilt dies erst, wenn mind. 2-3 Monatsgehälter ausbleiben und dem Unternehmen damit kein unverhältnismäßig hoher wirtschaftlicher Schaden zugefügt wird. Bleiben Sie von der Arbeit fort, müssen Sie Ihren Arbeitgeber darüber hinaus schriftlich darüber informieren.

Wer hilft mir bei Problemen mit dem Arbeitgeber?

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Bei Problemen mit dem Arbeitgeber hilft der Betriebsrat, wenn das Unternehmen einen hat, die Gewerkschaft, wenn man einer zugehört oder freie Beratungsstellen und -vereine. Wer rechtlich vorgehen möchte, wendet sich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Wie kann man sich gegen den Arbeitgeber wehren?

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Bei Problemen sollte man natürlich zunächst das Gespräch suchen mit dem Arbeitgeber suchen. Berufen Sie sich stets auf rechtliche Grundlagen, wie Regelungen im Arbeitsrecht. Zum Thema Regeln für Überstunden oder den Anspruch auf Elternzeit gibt es klare gesetzliche Richtlinien. Schauen Sie auch in Ihren Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer können jederzeit vor dem Arbeitsgericht klagen.

Wer hilft bei arbeitsrechtlichen Fragen?

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Es gibt eine Vielzahl an freien Beratungsstellen und Beratungsvereine. Gegen eine Mitgliedschaftsgebühr erhält man dort rechtliche Beratung, quasi wie ein Mieterverein für Arbeitnehmer.

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