Versicherungen: Auch ohne Ehering können Paare sparen

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Das Wichtigste in Kürze

  • Zusammenlebende Paare können teilweise ihre Versicherungen zusammenlegen – auch ohne verheiratet oder eingetragene Lebenspartner zu sein.
  • Das gilt zum Beispiel für die Haftpflicht­versicherung und die Hausrat­versicherung. Hier können Paare sparen.
  • Bei anderen privaten Versicherungen sind separate Verträge vorteilhafter.
  • Bei Versicherungen wie der gesetzlichen Kranken­versicherung macht es einen Unterschied, ob man verheiratet beziehungsweise eingetragener Lebenspartner ist oder „nur“ zusammenwohnt.

Das erwartet Sie hier

Wie auch unverheiratete Paare bei Versicherungen sparen können und worauf Sie dabei achten sollten.

Inhalt dieser Seite
  1. Versicherungen zusammenlegen
  2. Wo sparen unverheiratete Paare nicht?
  3. Fazit

Diese Versicherungen können Lebenspartner zusammenlegen

Icon Blatt mit Lupe

Gemeinsame Wohnung – weniger Versicherungskosten

Wenn Sie mit Ihrem Partner zusammenziehen, ist es auch an der Zeit, Ihre Versicherungspolicen zu prüfen. Denn womöglich geben Sie mehr als nötig für separate Versicherungspolicen aus, wenn Sie Ihre Versicherungen eigentlich zusammenlegen und so sparen können. Gleichzeitig kann die gemeinsame Versicherung auch einige Anpassungen oder sogar neue Verträge erforderlich machen. In der Regel kann ein Partner in einen bestehenden Tarif eintreten, solange es sich nicht um einen Single-Tarif handelt.

Lebenspartner: Die Definition der Versicherungen

Lebenspartner können sich gemeinsam versichern. Dafür ist bei privaten Versicherungen in der Regel kein Trauschein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft nötig. Wichtig ist der gemeinsame Haushalt. Damit der Versicherungsschutz im Schadensfall auch aktiv wird, müssen beide Lebenspartner im Versicherungsvertrag namentlich erwähnt sein. Anders sieht es bei gesetzlichen Versicherungen wie der Kranken- oder Renten­versicherung aus.

Haftpflicht­versicherung für die Lebens­gemeinschaft

Wenn zwei Personen sich eine Wohnung teilen, spielt es keine Rolle, ob sie verheiratet sind: Sie können sich gemeinsam in einer Haftpflichtpolice versichern. In diesem Fall sollte die Person mit dem jüngeren Vertrag in den älteren Vertrag eintreten und dann ihren kündigen.

Mehr zur Haftpflicht­versicherung

Icon Vertrag mit Unterschrift

Ansprüche gegeneinander sind nicht versichert

Beachten Sie, dass die Ansprüche eines zusammenwohnenden Paars untereinander in der Regel nicht versichert sind. Da das Szenario denkbar ist, dass ein Partner versehentlich den anderen verletzt, sollten Sie auf eine Klausel in der Police achten, die Sie gegen Regressforderungen von Kranken­versicherern oder Sozial­versicherungsträger absichert.


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Hausrat­versicherung für unverheiratete Paare

Auch bei der Hausrat­versicherung genügt eine Versicherung für beide Partner in einer Lebens­gemeinschaft, wenn sich diese eine Wohnung teilen. Auch hier kann man den jüngeren Vertrag kündigen. Teilweise ist sogar eine außerordentliche Kündigung möglich.

Wie lange bleibt die bisherige Wohnung versichert?

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Wenn ein Paar zusammenzieht, besteht vorübergehend Versicherungsbedarf für zwei Wohnungen. Wenn dies der Versicherung mitgeteilt wird, können beide Wohnungen in der Hausrat­versicherung versichert sein. Spätestens zwei Monate nach dem Umzug läuft jedoch der Versicherungsschutz der alten Wohnung aus.

Tipp: Nur ein Versicherungsnehmer

Bei der Hausrat­versicherung lohnt es sich, wenn nur einer von beiden Partnern als Versicherungsnehmer eingetragen ist, denn nur der Versicherungsnehmer hat besondere Obliegenheiten. Das bedeutet unter anderem, dass fahrlässiges Verhalten des nicht eingetragenen Versicherungsnehmers nicht zu einer Kürzung der Leistung im Schadensfall führt.

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Versicherungssumme anpassen

Sie sollten prüfen, ob Ihr Hausrat durch das Zusammenlegen von zwei Haushalten an Wert gewonnen hat und gegebenenfalls die Versicherungssumme anpassen. Denn eine Unter­versicherung kann Sie im Fall eines Schadens viel Geld kosten, weil die Versicherung bei einer zu niedrig angesetzten Summe nur einen Teil der Kosten trägt.

Gemeinsame Rechtsschutz­versicherung

Wenn es sich nicht explizit um einen Single-Tarif handelt, kann man auch seinen Partner in die Rechtsschutz­versicherung aufnehmen, ohne dass man verheiratet sein muss. Allerdings ist die Voraussetzung dafür manchmal, dass keine Ehe mit einem Ex-Partner besteht.

Icon Richterhammer und Gesetz

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Unfall­versicherung: Zwei Verträge lohnen sich

Auch in einem Familientarif der Unfall­versicherung kann der Partner mitversichert werden. Manchmal ist es jedoch einfacher, wenn einzelne Unfall­versicherungen abgeschlossen werden. Denn der Versicherungsbeitrag sowie die Versicherungssumme werden nach dem Alter, Gehalt und der Berufsgruppe berechnet. Zum anderen entgehen Paare der Pflicht, sich ein gegenseitiges Bezugsrecht einzuräumen.


Gegenseitige Absicherung in der Risikolebens­versicherung

Für Paare entsteht mitunter auch neuer Versicherungsbedarf – zum Beispiel für die finanzielle Absicherung eines Kindes oder eines Immobilienkredits. Bei der Risikolebens­versicherung lohnt es sich, zwei Verträge zu haben, statt eine gemeinsame Versicherung abzuschließen. Denn ein Kind würde so bei Eintreten eines Schadensfalls, der beide Eltern betrifft, zwei Auszahlungen erhalten.

Mehr zur Risikolebens­versicherung


Steuervorteil durch Überkreuz­versicherung

Unverheiratete oder nicht eingetragene Lebenspartner, die sich gegenseitig mit der Risikolebens­versicherung absichern, müssen im Auszahlungsfall auf einen großen Anteil der Versicherungssumme Steuern zahlen, da für sie nur geringe Steuerfreibeträge vorgesehen sind. Dies lässt sich jedoch mit der sogenannten Überkreuz­versicherung, die wir ebenfalls auf der Seite zur Risikolebens­versicherung erklären, vermeiden.

Wo sparen unverheiratete Paare nicht?

Gesetzliche Versicherungen begünstigen nur verheiratete Paare

Während private Versicherungen eine eher weite Definition von Lebenspartnern nutzen und zusammenlebende Paare hier oft durch gemeinsame Policen sparen können, sieht es bei Sozial­versicherungen anders aus. Sowohl in der gesetzlichen Kranken­versicherung als auch in der Renten­versicherung haben Partner, die weder verheiratet noch eingetragene Lebenspartner sind, weniger Ansprüche.


Icon Schriftrolle

Unverheiratete Paare in der Kranken­versicherung

In der gesetzlichen Kranken­versicherung ist prinzipiell eine kostenlose Mit­versicherung von bestimmten Familienmitgliedern möglich. Damit man jedoch einen Partner mitversichern kann, muss dieser nicht nur den Anforderungen in Bezug auf Einkommen und Versicherungspflicht entsprechen, sondern auch ein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner sein. Nur einen gemeinsamen Haushalt zu führen, genügt nicht. Ob die Eltern verheiratet sind, kann sich bei Familien mit Kindern auch darauf auswirken, ob die Kinder gesetzlich oder privat versichert werden.

Wer kann in die Familien­versicherung?

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In der gesetzlichen Kranken­versicherung können Versicherte die folgenden Familienmitglieder beitragsfrei mitversichern, wenn diese kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben:

  • Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
  • Leibliche und adoptierte Kinder
  • Kinder familienversicherter Kinder
  • Stiefkinder und Enkel, die entweder im Haushalt leben oder für deren Lebensunterhalt man überwiegend verantwortlich ist
  • Pflegekinder (Ausnahme: berufliche Pflege)

Einkommensgrenzen

Die zu versichernden Angehörigen dürfen nicht ­versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit, selbst ­versicherungspflichtig oder hauptberuflich selbständig sein. Ihr Einkommen darf 505 Euro oder 538 Euro bei einem Minijob nicht überschreiten (Stand: 2024).

Witwenrente nur für Ehe- und eingetragene Lebenspartner

Um eine Witwenrente zu erhalten, muss man unter anderem zum Zeitpunkt des Todes mit dem verstorbenen Partner verheiratet gewesen sein oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben. Wer also ohne Trauschein oder offizielle Lebenspartnerschaft zusammengelebt hat, hat keinen Anspruch darauf. Dies ist auch einer der Gründe, wieso eine Risikolebens­versicherung für unverheiratete Paare interessant sein kann, da sie eine Möglichkeit darstellt, sich gegenseitig abzusichern.

Fazit

Wenn Sie mit einem Partner zusammenziehen, sollten Sie beide Ihre Versicherungen überprüfen. Denn bei vielen privaten Sach­versicherungen können sich Partner in einer Lebens­gemeinschaft eine Versicherung teilen und so sparen. Achten Sie jedoch darauf, dass die Versicherungssumme und Versicherungs­bedingungen zu Ihrer Situation passen. Bei der gesetzlichen Kranken­versicherung und Renten­versicherung hingegen werden Verheiratete und eingetragene Lebenspartner anders behandelt als Lebens­gemeinschaften ohne diesen Status.

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Katharina Burnus
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