Beerdigungskosten für Angehörige – Wer muss zahlen?

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Das Wichtigste in Kürze

  • In erster Linie muss der Erbe für die Beerdigungskosten aufkommen – je nach Testament oder gesetzlicher Erbfolge.
  • Ist dies nicht möglich, treten andere Angehörige an dessen Stelle.
  • Wer das Erbe ausschlägt oder seine Zahlungsunfähigkeit nachweist, muss als Erbe erst einmal keine Bestattungskosten tragen.
  • Erblasser können zu Lebzeiten eine Risikolebens- oder Sterbegeld­versicherung abschließen oder andere Vorkehrungen treffen, um ihre Angehörigen zu entlasten.

Das erwartet Sie hier

Wer die Bestattungskosten zahlen muss und welche Versicherungen Sie dabei unterstützen können.

Inhalt dieser Seite
  1. Wer zahlt Beerdigungskosten?
  2. Bestattungskosten umgehen
  3. Sind Bestattungskosten versicherbar?
  4. Wie viel kostet eine Beerdigung?

Wer zahlt Beerdigungskosten?

Nach § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Erbe für Beerdigungskosten aufkommen. In erster Linie ist dies der Ehe- oder Lebenspartner. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich, erfolgt die sogenannte Kostentragungspflicht nach einer bestimmten Reihenfolge:

  1. Erben
  2. Staat
  3. Erbberechtigte Personen
Icon Personalbeschaffung

1. Erbe bzw. Erben­gemeinschaft

Wer als Erbe beziehungsweise Teil der Erben­gemeinschaft gilt, bestimmt das Testament des Verstorbenen. Gibt es kein solches Dokument, gilt die gesetzliche Erbfolge:

  • Ehe-/Lebenspartner
  • Kinder
  • Enkel
  • Eltern
  • Geschwister
  • Nichten/Neffen
  • Großeltern
  • Onkel/Tanten
  • Cousins/Cousinen

Wie viel jeder Erbe beisteuern muss, richtet sich nach einer bestimmten Erbquote. Somit zahlt ein Erbe, der beispielsweise ein Viertel des Vermögens erbt, auch ein Viertel der Beerdigungskosten. Erben haften grundsätzlich mit ihrem Eigenvermögen. Meistens können die Bestattungskosten jedoch aus dem Nachlass des Verstorbenen gedeckt werden.

Wann muss das Erbe versteuert werden?


Icon Hochhaus

2. Staat

Haben alle erbberechtigten Personen das Erbe ausgeschlagen oder sind diese zahlungsunfähig, tritt der Staat oder die jeweilige Gemeinde ein. Der Staat tritt in diesem Fall als Erbe auf und handelt im Sinne der Nachlassbeschränkung, das heißt, er zahlt die Bestattung nur mit der hinterlassenen Erbschaft.


Icon Paar Partner

3. Erbberechtigte Personen

Übersteigen die Bestattungskosten die Höhe der Erbschaft, hat der Staat in der Regel das Recht, das noch fehlende Geld dennoch bei den erbberechtigten Personen einzufordern. Die Kostentragungspflicht geht in einem solchen Fall auf die folgenden Personen über (in absteigender Reihenfolge):

  • Ehe-/eingetragene Lebenspartner
  • Volljährige Kinder
  • Eltern
  • Volljährige Geschwister
  • Nicht angeheiratete Partner
  • Andere Sorgeberechtigte
  • Großeltern
  • Volljährige Enkelkinder
  • Entfernte Verwandte (bis dritten Grades)

Lassen sich Beerdigungskosten umgehen?

Wenn kein Kontakt oder ein schlechtes Verhältnis zum Verstorbenen bestand oder schlicht keine finanziellen Mittel bestehen, können Erben die Beerdigungskosten vermeiden. Dazu haben sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten: das Erbe ausschlagen oder die Kostenübernahme beim Sozialamt beantragen.

Das Erbe ausschlagen

Sind Sie Erbe eines ungewollten Nachlasses geworden, sollten Sie zunächst das Erbe ausschlagen. Mit diesem Schritt machen Sie deutlich, dass Sie das Erbe nicht anerkennen und nicht für die Beerdigungskosten – welche als Gegenleistung für das erhaltene Erbe gedacht sind – aufkommen möchten. Beachten Sie, dass die Erbausschlagung in öffentlich beglaubigter Form und innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht eingereicht werden muss.

Schlagen Sie als einzige Person innerhalb einer Erben­gemeinschaft das Erbe aus, sind Sie in der Regel befreit, während die anderen Erben die Beerdigungskosten tragen müssen. Schlagen alle Erben das Erbe aus, kommt der Staat oder die Gemeinde für die Bestattungskosten aus, soweit diese aus der Erbmasse beglichen werden können. Reicht die Erbschaft nicht aus, geht die Kostentragungspflicht jedoch wieder auf die erbberechtigten Personen über.

Kostenübernahme beim Sozialamt beantragen

Personen, deren finanzielle Mittel knapp sind, können sich unter Umständen ebenfalls von den Bestattungskosten befreien lassen. Hierfür muss zunächst ein Antrag auf Bestattungskosten beim Sozialamt gestellt werden. Unter dem Tatbestand der „Zumutbarkeit“ wird anhand von Vermögensnachweisen überprüft, ob der Antragsteller auch alle Voraussetzungen für die Kostenübernahme erfüllt.

Das Sozialamt übernimmt im Falle einer Bewilligung des Antrages nur die erforderlichen Bestattungskosten wie Leichenschau, Überführung zum Friedhof sowie Erstbepflanzung des Grabes. Zudem muss die Beerdigung am letzten bekannten Wohnort des Verstorbenen erfolgen.

Welche Versicherungen helfen bei hohen Bestattungskosten?

Es gibt einige Möglichkeiten, seine Angehörigen vor hohen Bestattungskosten zu bewahren und selbst vorzusorgen. Dazu gehören einige private Versicherungen, aber auch andere Optionen der Bestattungsvorsorge:


Risikolebens­versicherung

Eine Risikolebens­versicherung ist eine Versicherung, die im Todesfall des Versicherten eine festgelegte Summe an die begünstigten Personen auszahlt. Diese Versicherung dient in erster Linie dazu, die Hinterbliebenen finanziell abzusichern. Besonders wichtig ist sie für Familien, die sich auf das Einkommen des Versicherten verlassen. Mit der Auszahlung der Versicherungssumme können wiederum die Bestattungskosten bezahlt werden.

Mehr zur Risikolebens­versicherung (inkl. Tarifvergleich)


Sterbegeld­versicherung

Eine Sterbegeld­versicherung ist eine spezielle Form der Lebens­versicherung, die speziell dafür konzipiert ist, die Ausgaben für die Beerdigung und damit verbundene Kosten zu übernehmen. Der Vorteil einer Sterbegeld­versicherung ist, dass unmittelbar nach Vertragsabschluss beziehungsweise der vertraglichen Wartezeit der Versicherungsschutz gültig ist. Das bedeutet: Die Bestattungskosten werden sofort von der Versicherung übernommen. Somit ist ein Abschluss dieser Versicherung auch im fortgeschrittenen Alter noch möglich, sollte dennoch so früh wie möglich erfolgen.

Mehr zur Sterbegeld­versicherung (inkl. Tarifvergleich)


Gesetzliches Sterbegeld

Das Sterbegeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse an Hinterbliebene, wenn der Versicherte verstirbt. Grundsätzlich gibt es seit 2004 kein gesetzliches Sterbegeld mehr, jedoch haben folgende Personengruppen weiterhin Anspruch auf eine solche Einmalzahlung:

  • Opfer von Arbeitsunfällen
  • Arbeitnehmer mit besonderen Vertragsleistungen
  • Kriegsopfer
  • Beamte des Bundes und der Länder
  • Berechtigte gemäß Bundesversorgungsgesetz (BVG)

Bestattungsvorsorgevertrag

Mithilfe eines Bestattungsvorsorgevertrages regeln Sie alle Details der Beisetzung sowie die finanzielle Absicherung Ihrer Bestattungswünsche. Die Kosten des Bestattungsvorsorgevertrages hängen stark von den Vorstellungen des Versicherten ab. Machen Sie Ihre Wünsche möglichst konkret, damit der Bestatter die Bestattungskosten korrekt vorkalkulieren kann. Anschließend wird der errechnete Betrag in voller Höhe auf einem Treuhandkonto hinterlegt oder durch eine Sterbegeld­versicherung abgesichert.


Klassisches Sparbuch

Auf dieses Sparkonto kann der Besitzer schrittweise einzahlen, bis er die gewünschte Beerdigungssumme erreicht hat. Vorteil des Sparbuchs ist, dass alle Erben bereits vor Testamentseröffnung Zugriff auf das Geld des Sparkontos haben und dieses praktisch sofort für die Bestattung nutzen können. Nachteil des Sparbuchs ist allerdings, dass Sozialämter ebenfalls Zugriff darauf haben und das Geld einfordern können.

Wie viel kostet eine Beerdigung?

Die Bestattungskosten in Deutschland liegen zwischen 2.000 Euro und 35.000 Euro. Wie teuer eine Beerdigung wird, ist von verschiedenen Faktoren abhängig:

  • Bestattungsart
    Feuerbestattung, Erdbestattung, Waldbestattung, Seebestattung
  • Grabart
    Einzelgrab, Doppelgrab, Urnengrab
  • Trauerfeier
    Trauerredner, Trauerhallengestaltung, Leichenschmaus
  • Urne, Sarg und Grabstein
    Gravur, Material, Motive
  • Leistungen des Bestattungsinstituts
    Überführung, Aufbewahrung, Einbettung
  • Leistungen des Friedhofs
    Beisetzung, Grabnutzung, Grabmalgenehmigung
  • Sonstige Wünsche
    Sterbeurkunde, Blumenkranz, Totenschein

Beispiel: Durchschnittliche Bestattungskosten

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Urnenbestattung2.190 €
Urne200 €
Trauerhallengestaltung250 €
Beisetzung550 €
Grabnutzung900 €
Trauerhalle Nutzung100 €
Grabmahlgenehmigung150 €
Grabstein1000 €
Grabeinfassung950 €
Totenschein160 €
Sterbeurkunde10 €
Einäscherung100 €
Blumenkranz165 €
Trauerredner200 €
Gesamt6.925 €
Die obenstehenden Werten sind lediglich Schätzwerte. Beerdigungskosten sind stark von den Wünschen des Verstorbenen bzw. der Angehörigen abhängig.

Bestattungskosten können steuerlich abgesetzt werden

Kostentragungspflichtige Personen können die Beerdigungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Dies erfolgt im Formular für „außergewöhnliche Belastungen“. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Kosten der Beerdigung die Höhe des Erbes übersteigen und maximal 7.500 Euro betragen.

Icon Info

Die häufigsten Fragen zum Thema Bestattungskosten für Angehörige

Wer muss sich um die Beerdigung kümmern?

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Neben der Kostentragungspflicht gibt es in Deutschland auch eine Bestattungspflicht. Die Bestattungspflicht regelt, wer sich im Todesfall um die Formalitäten der Beerdigung wie Leichenschau, Ausstellung des Totenscheins und Bestattung kümmern muss. In der Regel gilt folgende Reihenfolge der bestattungspflichtigen Personen:

  1. Ehepartner
  2. Lebenspartner
  3. Kinder
  4. Eltern
  5. Geschwister
  6. Partner ohne eingetragene Lebenspartnerschaft
  7. Sorgeberechtigte (z. B. Nachbarn)
  8. Großeltern
  9. Enkelkinder

Sind mehrere Kinder als bestattungspflichtig eingetragen, muss meist nur das älteste Kind für die Bestattung sorgen. Auch Nachbarn sind berechtigt, die Totenfürsorge zu organisieren, sofern dies vom Verstorbenen testamentarisch geregelt wurde. Gibt es keine Hinterbliebenen, kümmert sich die jeweilige Gemeinde um die Bestattungsorganisation.

Wann müssen Kinder nicht für eine Beerdigung zahlen?

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Auch bei einem zerrütteten Verhältnis zwischen dem verstorbenen Elternteil und einem Kind, muss das Kind für die Bestattungskosten des Elternteils aufkommen. Eine Ausnahme gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Diese liegt vor, wenn es dem Kind unzumutbar ist, für die Beisetzung zu sorgen – beispielsweise bei schwerwiegendem elterlichen Fehlverhalten wie Misshandlungen oder schweren Straftaten des Verstorbenen. Eine Unterhaltspflicht­verletzung oder kein Kontakt sind nicht ausreichend.

Wer zahlt die Beerdigungskosten bei Tötung?

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Ist der Verstorbene durch einen Dritten umgekommen, beispielsweise weil dieser einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht oder eine fahrlässige Tötung begangen hat, muss diese Person für die Bestattungskosten aufkommen. Wurde die Bestattung von den Erbberechtigten bereits bezahlt, besteht in diesem Fall die Möglichkeit, die Beerdigungskosten von der schuldigen Person zurückzuverlangen.

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Katharina Burnus
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