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Berufs­unfähigkeits­versicherung: Das gilt im Todesfall

Foto von Munkhjin Enkhsaikhan
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Das Wichtigste in Kürze

  • Im Todesfall des Versicherten besteht evtl. Anspruch auf Weiterzahlung der BU-Rente.
  • Verstirbt der Versicherte während des Leistungsantragsverfahrens, kann die Leistung dem Bezugsberechtigten zugesprochen werden.
  • Wird noch keine BU-Rente bezogen, besteht Leistungsanspruch meist nur bis zum Todestag.
  • Neben Versicherungsleistungen, hat der Bezugsberechtigte auch Anspruch auf Beitragserstattung.

Das erwartet Sie hier

Was mit der Berufs­unfähigkeits­versicherung im Todesfall passiert, wie man vorgehen sollte und worauf zu achten ist.

Inhalt dieser Seite
  1. So endet die BU im Todesfall
  2. Welche Schritte sind zu beachten?
  3. Das sollte der Vertrag regeln
  4. Fazit

Was passiert mit der Berufs­unfähigkeits­versicherung im Todesfall?

Icon Vertrag

Vertrag endet ab Mitteilung

Die Berufs­unfähigkeits­versicherung endet grundsätzlich mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Als hinterbliebene Person sind Sie daher verpflichtet, den Versicherer über dieses Ereignis zu informieren. Der Versicherer wird daraufhin eine sofortige Aufhebung der Berufs­unfähigkeits­versicherung veranlassen. Doch nicht immer „muss“ der Versicherungsvertrag mit dem Tod enden. Hat der verstorbene Versicherungsnehmer beispielsweise den Versicherungsvertrag für eine andere Person geschlossen, kann diese den Vertrag in manchen Fällen übernehmen. Ist der Versicherungsnehmer jedoch gleichzeitig die versicherte Person, kann generell keine Fortführung des Vertrages vereinbart werden.

Enden Versicherungen tatsächlich nach dem Tod?

Werden Versicherungsleistungen eingestellt?

Hat der verstorbene Versicherte bereits Leistungen in Form einer Berufs­unfähigkeitsrente bezogen, besteht in der Regel Anspruch auf Weiterzahlung. Der Versicherer wird in diesem Fall überprüfen, ob der Verstorbene einen Bezugsberechtigten bestimmt hat. Ist dies der Fall, wird die Berufs­unfähigkeitsrente bis zum Ende des vereinbarten Vertragszeitraums an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Existiert keine bezugsberechtigte Person oder ist deren Aufenthaltsort nicht ermittelbar, fallen die Rentenansprüche des Verstorbenen in den Nachlass, wo diese fortan auf die Erben übergehen. Dies ist auch der Fall, wenn der verstorbene Versicherungsnehmer sich selbst als Bezugsberechtigten im Vertrag genannt hat.

Icon Grabstein

Plötzlicher Tod während Antragsverfahren

Unter Umständen kann es passieren, dass eine Person direkt nach dem Leistungsantrag verstirbt. Da ein Antragsverfahren auf Leistung, je nach Versicherungsgesellschaft, durchaus mehrere Monate dauern kann, sind Versicherer auch hier zu keiner sofortigen Antragsablehnung berechtigt. Stattdessen müssen sie eine Überprüfung der Versicherungssituation des Verstorbenen vornehmen. Bei Genehmigung des Antrags wird dem Bezugsberechtigten letztlich die Leistung des Verstorbenen zugesprochen, obwohl der Versicherungsnehmer bereits verstorben war.


Todesfall kurz nach Versicherungsbeginn

Verstirbt der Versicherungsnehmer nur wenige Tage nach Versicherungsbeginn, kann der Bezugsberechtigte ebenfalls mit der Auszahlung von Versicherungsleistungen rechnen. Denn wie bei vielen anderen Personen­versicherungen besteht auch bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung bereits ab Versicherungsbeginn Versicherungsschutz. Da es sich hier um einen Todesfall in der Ansparphase handelt, wird die Berufs­unfähigkeitsrente jedoch nicht bis zum Ende der vertraglich festgelegten Zeit an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Stattdessen hat die bezugsberechtigte Person lediglich Anspruch auf Leistungen, die dem Versicherungsnehmer bis zum Zeitpunkt des Todes zustanden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherer, die Berufs­unfähigkeit anerkennt. Des Weiteren sollten auch hier Leistungsansprüche zügig angemeldet werden, da es sonst zu einer Verminderung des Versicherungsschutzes kommt.


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Weitere Leistungen, die Ihnen zustehen

Haben Sie Ihre Berufs­unfähigkeits­versicherung in Kombination mit einer Risikolebens­versicherung abgeschlossen, besteht in der Regel auch Anspruch auf Auszahlung einer Todesfallsumme. Die Höhe der Todesfallsumme bestimmen Sie bei Vertragsabschluss. Neben der Auszahlung einer eventuellen Todesfallsumme, erhält der Bezugsberechtigte auch zu viel gezahlte Beiträge rückerstattet. Dies ist grundsätzlich jedoch nur möglich, wenn überzahlte Beiträge weder zur Beitragsverrechnung noch zur Abgeltung der Kosten für eine Bonusrente verwendet wurden.


Wer ist „Bezugsberechtigter“?

Wer bezugsberechtigt ist, also Todesfallleistungen erhält, bestimmt generell der Versicherte. Sollten Sie noch nicht wissen, welche Person dafür in Frage kommt, empfehlen wir Ihnen, das Bezugsrecht widerruflich festzulegen. Auf diese Weise können Sie den Begünstigten jederzeit ändern – maximal jedoch bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung. Natürlich können Sie den Bezugsberechtigten bei Vertragsabschluss auch sofort und unwiderruflich bestimmen.

Bezugsberechtigt können zum Beispiel sein:

  1. Ehepartner
  2. Kinder
  3. Enkelkinder
  4. Eltern
  5. Großeltern
  6. gesetzliche Erben

Wie sollte man im Todesfall vorgehen?

Icon Kalender

1. Zeitnahe Meldung

Obwohl für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen Toter keine offiziellen Meldefristen existieren, ist dennoch schnelles Handeln geboten. Denn melden Sie die Ansprüche des Verstorbenen zu spät an, besteht die Gefahr, dass Versicherungsleistungen nur vermindert beziehungsweise im schlimmsten Fall, gar nicht ausbezahlt werden. Ist der Versicherte verstorben ehe er überhaupt Berufs­unfähigkeitsrente erhält, sollte der Bezugsberechtigte besonders schnell reagieren. Da Versicherer in diesem Fall nur rückwirkend Leistungen zusagen können, ist der Sterbetag zur Berechnung des Zeitraums der Berufs­unfähigkeit für die Versicherungsgesellschaften sehr wichtig.

Wann Ansprüche aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung verjähren


2. Leistungsantrag stellen

Wurde vom verstorbenen Versicherten noch kein Leistungsantrag gestellt beziehungsweise noch keine Berufs­unfähigkeitsrente bezogen, können nur Sie als Bezugsberechtigter die Antragsstellung vornehmen. Hierfür füllen Sie zunächst den Leistungsantrag des Versicherers aus und fügen zudem notwendige Dokumente wie eine amtliche Sterbeurkunde sowie eine ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache des Versicherten bei. Anschließend folgt die Leistungsprüfung, welche sich hauptsächlich auf die medizinischen Prognosen stützt. Wird die Berufs­unfähigkeit des Verstorbenen anerkannt, erhält der Bezugsberechtigte im Anschluss den Leistungsbescheid per Post sowie eine Überweisung der Versicherungsleistungen auf das im Leistungsantrag genannte Bankkonto.

Icon Achtung

Achtung!

Leistungsanträge in der Berufs­unfähigkeits­versicherung gelten als sehr komplex. Noch schwieriger wird es, wenn Sie diesen nicht für sich selbst, sondern in Vertretung eines Verstorbenen ausfüllen müssen. Wir empfehlen daher, die Hilfe eines versierten Versicherungs­maklers in Anspruch zu nehmen. Auch unsere Experten im Bereich Berufs­unfähigkeit stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Seite, damit Ihnen mehr Zeit bleibt, um notwendige Antragsdokumente herauszusuchen.

3. Bezugsberechtigung vorlegen

Hat der verstorbene Versicherte bereits mehre Jahre Berufs­unfähigkeitsrente bezogen und Sie als Bezugsberechtigten bestimmt, können Sie in der Regel mit einer schnellen Weiterzahlung der Berufs­unfähigkeitsrente rechnen – natürlich gemäß vereinbarter Bestimmungen. Damit es zu keiner zeitlichen Verzögerung der Auszahlung kommt, sollten Sie dem Versicherer den Nachweis über die Bezugsberechtigung so schnell wie möglich vorlegen. Ein solches Nachweisdokument ist grundsätzlich auch bei Versicherungsfällen erforderlich, deren Leistungsanerkenntnis noch nicht durch ist. Beim Nachweis über die Bezugsberechtigung handelt es sich zudem nicht immer um ein separates Dokument. Oftmals genügt auch die Vorlage des Versicherungsdokumentes, da Bezugsberechtigte hier ebenfalls namentlich benannt sind.

So wird die Berufs­unfähigkeitsrente ausgezahlt


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4. In Steuererklärung angeben

Als Bezugsberechtigter von Versicherungsleistungen aus einer Berufs­unfähigkeits­versicherung, sind Sie dazu verpflichtet, die Berufs­unfähigkeitsrente in der Steuererklärung anzugeben. Da nur der sogenannte Ertragsanteil, nicht aber die komplette Berufs­unfähigkeitsrente versteuert wird, müssen Sie in der Regel jedoch keine Steuern auf die Auszahlung bezahlen. Anders verhält es sich, wenn der Verstorbene die Berufs­unfähigkeits­versicherung nicht als reinen Risikovertrag abgeschlossen hat, sondern als Risikolebens­versicherung mit Einschluss der Berufs­unfähigkeitsrente. In diesem Fall wird, wie bereits ausgeführt, eine Todesfallsumme fällig, auf dessen Auszahlung – je nach Freibetrag – Steuern zu zahlen sind.

Das ist beim Ausfüllen der Steuererklärung zu beachten

Was sollte bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung geregelt sein?

Icon Gruppe Personen

Eindeutige Nennung des Bezugsberechtigten

Bei Abschluss einer Berufs­unfähigkeits­versicherung sollte genau formuliert sein, welche Person die Bezugsberechtigung im Todesfall erhält. Auf diese Weise ließe sich einerseits viel Zeit sparen, zumal dann keine aufwendige Suche nach Erben erfolgen muss. Andererseits wären durch die Nennung des Bezugsberechtigten auch Streitigkeiten innerhalb der Familie vermeidbar. Ein Bezugsrecht ist jedoch nur dann wirksam, wenn Sie dieses dem Versicherer schriftlich anzeigen. Neben dem Namen des Bezugsberechtigten, empfehlen wir auch dessen Geburtsdatum sowie aktuelle Anschrift mit anzugeben. Verzichten Sie jedoch auf eine solche Einräumung des Bezugsrechts, gilt dieses als ungeklärt und wird folglich auf die Erben beziehungsweise die in der Police genannten Person übertragen.

Schweigepflichtsentbindung im Todesfall

Die Bearbeitung eines Leistungsantrags setzt generell das Vorliegen ärztlicher Berichte voraus. Denn anhand dieser wird der Grad der Berufs­unfähigkeit bestimmt und die Höhe der Berufs­unfähigkeitsrente berechnet. Um weitere Informationen über den Gesundheitszustand zu erhalten, bestehen manche Versicherer darauf, den Arzt von der Schweigepflicht zu befreien. Dazu ist grundsätzlich jedoch nur der Versicherungsnehmer befugt. Verstirbt dieser, kann die Schweigepflichtsentbindung des Arztes auch durch den Bezugsberechtigten erfolgen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Versicherte noch zu Lebzeiten dieser Option klar zugestimmt hat. Um die Prüfung der Leistungspflicht im Todesfall nicht zu behindern, sollten Sie der Möglichkeit „Schweigepflichtsentbindung im Todesfall“ während des Antragsverfahrens grundsätzlich zustimmen.

Beispiel „Schweigepflichtsentbindung im Todesfall“

lesen

„Für den Fall meines Todes willige ich in die Erhebung meiner Gesundheitsdaten bei Dritten zur Leistungsprüfung beziehungsweise einer erforderlichen erneuten Antragsprüfung ein…“

Icon Uhr und Zeit

Keine Wartezeitvereinbarung

Leistungsansprüche des Verstorbenen können sofortig nur ohne Wartezeitvereinbarung geltend gemacht werden. Existiert stattdessen eine solche Vereinbarung im Vertrag, ist der Bezugsberechtigte gezwungen, die Wartefrist entsprechend einzuhalten. Mitunter kann die Wartezeit zwischen sechs Monaten und zwei Jahren betragen.


Rückwirkende Leistung

Mithilfe der Klausel „Rückwirkende Zahlung“ in der Berufs­unfähigkeits­versicherung erhält der Bezugsberechtigte die Möglichkeit, eine vom Verstorbenen noch nicht gemeldete Berufs­unfähigkeit prüfen und auszahlen zu lassen. Ohne entsprechende Klausel wäre eine Meldung der Berufs­unfähigkeit nur innerhalb von drei Monaten möglich und viele Leistungen damit verloren. Dank der Rückwirkungsklausel erfolgt eine Auszahlung der Versicherungsleistungen jedoch auch bei einer späteren Bekanntgabe – dies ist rückwirkend bis zu drei Jahre möglich. Besonders Fälle, bei denen der Versicherte noch vor der Auszahlung der Berufs­unfähigkeitsrente verstirbt, profitieren von einer solchen Regelung.

Auf diese Klauseln sollten Sie achten

Fazit

Besteht Anspruch auf Leistungen aus der Berufs­unfähigkeits­versicherung, sind diese auch im Todesfall des Versicherten nicht verloren. Als Bezugsberechtigter sind Sie dazu befugt, Versicherungsleistungen im Namen des verstorbenen Versicherten zu beantragen sowie diese auch rückwirkend zu erhalten. Bezüglich der Auszahlung von Leistungsansprüchen ist entscheidend, wann es zum Tod des Versicherten gekommen ist. Ist dieser noch vor der Auszahlung der Berufs­unfähigkeitsrente verstorben, besteht meist nur Anspruch auf Versicherungsleistungen, die bis zum Zeitpunkt des Todes entstanden sind. Hat der Versicherte jedoch bereits über mehrere Jahre eine Berufs­unfähigkeitsrente erhalten, besteht von Seiten des Versicherers meist Pflicht zur Weiterzahlung auf das Konto des Bezugsberechtigten.

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Katharina Burnus
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