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Was nach dem Tod mit dem Vermögensverwaltungsvertrag passiert, wie sich Erben gegenüber Verwalter und Bank ausweisen und wer über das Depot entscheidet.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
- Vertrag läuft weiter: Der Vermögensverwaltungsvertrag endet im Zweifel nicht mit dem Tod. Die Erben treten an die Stelle des Verstorbenen und können ihn in der Regel jederzeit kündigen.
- Erbschein nicht immer nötig: Ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll genügt in der Regel als Nachweis. Ausweis und Sterbeurkunde reichen nicht.
- Finanzamt wird informiert: Wer das Depot verwahrt, in der Regel die Depotbank, meldet den Bestand am Todestag binnen eines Monats, außer der Wert liegt bei höchstens 5.000 €.
- Vorsorge zu Lebzeiten: Eine Bankvollmacht über den Tod hinaus und ein klares Testament ersparen den Erben Wochen ohne Zugriff auf das Depot.
Was passiert mit der Vermögensverwaltung, wenn der Kunde stirbt?
Der Vertrag läuft weiter. Ein Vermögensverwaltungsvertrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod des Kunden, seine Erben treten an seine Stelle. Der Verwalter betreut das Depot nach den vereinbarten Anlagerichtlinien weiter, bis die Erben ihm andere Weisungen geben oder den Vertrag kündigen.
Das gilt für Vermögensverwalter und Erben auf einen Blick
| Frage | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Vertrag | Läuft weiter, die Erben treten ein | § 672 BGB |
| Nachweis des Erbrechts | Erbschein oder eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll | BGH, XI ZR 401/12 |
| Vollmacht über den Tod hinaus | Gilt, bis die Erben sie widerrufen | § 168 BGB |
| Kündigung durch die Erben | In der Regel jederzeit | § 627 BGB |
| Meldung ans Finanzamt | Bestand am Todestag, binnen eines Monats | § 33 ErbStG |
Rechtlich ist die Vermögensverwaltung ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung. Für ihn gilt die Regel, dass der Auftrag im Zweifel nicht mit dem Tod des Auftraggebers endet (Quelle: § 672 BGB). Endet er doch, weil der Vertrag es so vorsieht, muss der Verwalter bei Gefahr im Verzug weitermachen, bis die Erben selbst handeln können.
Rechte der Erben
Mit dem Tod gehen alle Rechte aus dem Vertrag auf die Erben über. Dazu gehören die Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche gegenüber dem Verwalter, also der Einblick in Depot, Abrechnungen und Kosten. Die Erben können den Vertrag wie der Verstorbene in der Regel jederzeit kündigen und eine Depotvollmacht widerrufen. Wie das geht, steht auf unserer Seite zum Kündigen einer Vermögensverwaltung.
Pflichten der Erben
Die Erben übernehmen auch die Pflichten aus dem Vertrag. Vor allem schulden sie die vereinbarte Vergütung, für die Zeit vor und nach dem Tod bis zum Vertragsende. Gehören laufende Zahlungen des Verstorbenen zum Auftrag, sollten die Erben dem Verwalter schnell sagen, welche Verträge mit dem Tod enden. Welche das sind, lesen Sie im Ratgeber Enden Versicherungen mit dem Tod?
Gegenüber dem Finanzamt müssen Erben den Erwerb binnen drei Monaten anzeigen, nachdem sie vom Erbe erfahren haben. Die Anzeige entfällt, wenn ein deutsches Gericht oder ein Notar das Testament eröffnet hat und sich daraus Ihr Verhältnis zum Verstorbenen eindeutig ergibt. Das gilt nicht, wenn Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht von einer Bank gemeldete Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen dazugehören (Quelle: § 30 ErbStG).
Wie verwaltet der Vermögensverwalter das Geld nach dem Tod?
Bis die Erben Weisungen geben, verwaltet der Verwalter das Depot so, wie es vertraglich festgelegt ist. Er handelt dabei weiter im Rahmen der Anlagerichtlinien, die der Verstorbene vereinbart hat. Können sich die Erben nicht einigen oder sind sie noch unbekannt, bleibt es zunächst bei dieser Strategie, auch wenn sie riskant ist.
Wollen die Erben eine vorsichtigere Anlage, teilen sie das dem Verwalter mit und weisen ihr Erbrecht nach. Für Entscheidungen der laufenden Verwaltung reicht in einer Erbengemeinschaft die Mehrheit nach Erbteilen, verfügen können die Erben nur gemeinsam. Bis dahin muss der Verwalter abwägen, wie er die Interessen der Erben, die Vorgaben des Verstorbenen und die Marktlage berücksichtigt.
Wie gehen Erben mit der Vermögensverwaltung des Verstorbenen vor?
Erben melden den Tod, weisen ihr Erbrecht nach und entscheiden dann gemeinsam, ob die Verwaltung weiterläuft, gekündigt oder das Depot aufgeteilt wird. Bis der Nachweis vorliegt, darf der Verwalter nur auf eine Vollmacht hin Anweisungen annehmen.
1. Tod melden
Informieren Sie Verwalter und Depotbank mit einer Kopie der Sterbeurkunde. Fragen Sie nach Depotbestand, laufenden Aufträgen und offenen Gebühren.
2. Erbrecht nachweisen
Legen Sie Erbschein oder eröffnetes Testament mit Eröffnungsprotokoll vor. Ein Bevollmächtigter kann schon vorher handeln.
3. Gemeinsam entscheiden
Mehrere Erben verwalten den Nachlass gemeinsam. Einigen Sie sich, ob die Verwaltung weiterläuft, die Strategie geändert oder gekündigt wird.
4. Depot übertragen
Lassen Sie das Depot auf den Erben oder die Erben übertragen oder im Rahmen der Erbauseinandersetzung aufteilen.
Wie weiß der Vermögensverwalter, wer die Erben sind?
Verwalter und Bank dürfen erst an jemanden leisten, der sein Erbrecht nachweist. Einen Erbschein müssen Erben dafür nicht zwingend vorlegen. Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen, die immer einen Erbschein verlangt, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam (BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12). In der Regel genügt ein eröffnetes notarielles Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
Auch ein eröffnetes handschriftliches Testament kann reichen, wenn es die Erbfolge eindeutig ausweist. Einen Erbschein darf die Bank dann nur bei konkreten Zweifeln verlangen. Im entschiedenen Fall musste sie die Kosten des unnötigen Erbscheins von 1.770 Euro erstatten (BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15).
Ausweis und Sterbeurkunde belegen nur, wer Sie sind und dass der Kunde gestorben ist, nicht das Erbrecht. Gilt die gesetzliche Erbfolge, weil es kein Testament gibt, brauchen Erben in der Praxis meist einen Erbschein. Den beantragen sie beim Nachlassgericht. Schneller geht es nur mit einer Vollmacht über den Tod hinaus.
Erbengemeinschaft: Wer entscheidet über das Depot?
Gibt es mehrere Erben, verwalten sie den Nachlass gemeinschaftlich. Jeder Miterbe muss an einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitwirken, notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder allein treffen (Quelle: § 2038 BGB). Verkaufen oder überweisen können die Erben aber nur gemeinsam, denn verfügen dürfen sie nur zusammen.
Das macht Entscheidungen über das Depot oft langsam. Erleichtern lässt es sich, wenn sich die Erben auf einen Bevollmächtigten einigen. Jeder Miterbe kann außerdem jederzeit verlangen, dass der Nachlass aufgeteilt wird, sofern der Erblasser das nicht ausgeschlossen hat (Quelle: § 2042 BGB). Dann wird das Depot auf die einzelnen Erben verteilt oder verkauft.
Was passiert im Todesfall mit den Bankkonten des Erblassers?
Konten und Depots des Verstorbenen laufen zunächst weiter, ebenso Daueraufträge und Lastschriften. Ändern können das nur Bevollmächtigte oder Erben, die ihr Erbrecht nachgewiesen haben. Der Freistellungsauftrag des Verstorbenen entfällt mit dem Tod, die Bank behält auf Erträge danach wieder Steuer ein.
Vollmacht über den Tod hinaus
Am schnellsten handeln Angehörige mit einer Bankvollmacht über den Tod hinaus. Eine transmortale Vollmacht gilt ab Erteilung und über den Tod hinaus, eine postmortale erst ab dem Tod. Ob eine Vollmacht nach dem Tod weitergilt, hängt von ihrem Wortlaut ab, nicht davon, ob ein Notar sie beurkundet hat. Die Erben können sie jederzeit widerrufen.
Banken verlangen meist ihr eigenes Vollmachtsformular und erkennen allgemeine Vorsorgevollmachten oft nicht an. Fragen Sie deshalb bei Ihrer Bank nach. Das Notvertretungsrecht unter Ehegatten gilt nur für Gesundheitsfragen, nicht für Bankgeschäfte (Quelle: § 1358 BGB). Was eine Vorsorgevollmacht regeln sollte, lesen Sie in unserem Ratgeber.
Welche Steuern und Kosten fallen für Erben an?
Auf das geerbte Depot kann Erbschaftsteuer anfallen, wenn der Wert über dem persönlichen Freibetrag liegt. Der Übertrag auf die Erben ist dagegen kein Verkauf, Abgeltungsteuer entsteht dadurch nicht. Verwalter und Bank melden den Bestand dem Finanzamt, ein Testamentsvollstrecker bekommt eine Vergütung.
Steuerliche Pflichten des Vermögensverwalters
Wer geschäftsmäßig fremdes Vermögen verwahrt oder verwaltet, muss dem Finanzamt die Werte in seinem Gewahrsam am Todestag melden, also den Bestand am Todestag einschließlich der Zinsen bis zu diesem Tag. Die Frist beträgt einen Monat, nachdem er vom Tod erfahren hat. Die Meldung entfällt, wenn der Wert höchstens 5.000 Euro beträgt (Quelle: § 33 ErbStG). Liegt das Depot bei einer Depotbank, meldet in der Regel die Bank.
Gemeldet wird also der Stand am Todestag, nicht die spätere Auflösung des Kontos durch die Erben. Meldet der Verwalter nicht, ist das eine Steuerordnungswidrigkeit. Für die Erbschaftsteuer haftet er nur, wenn er Vermögen vor Zahlung der Steuer vorsätzlich oder fahrlässig ins Ausland bringt oder dort Berechtigten zur Verfügung stellt (Quelle: § 20 ErbStG).
Erbschaftsteuer auf das geerbte Depot
Börsennotierte Wertpapiere werden mit dem niedrigsten Kurs am Todestag angesetzt, Investmentfonds mit dem Rücknahmepreis. Steuerfrei bleibt der Erwerb bis zum persönlichen Freibetrag: 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel, 400.000 Euro, wenn ihr Elternteil bereits gestorben ist (Quelle: § 16 ErbStG).
Steuersätze, weitere Freibeträge und Gestaltungen erklärt unsere Seite zur Erbschaftssteuer. Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. und 13.10.2026 über die Erbschaftsteuer verhandelt, unter anderem über Freibeträge und Steuersätze. Ein Urteil gibt es noch nicht (Stand 13.10.2026).
Depotübertrag auf die Erben
Überträgt die Bank Wertpapiere aus dem Nachlass auf das Depot eines Erben, gilt das als unentgeltlicher Übertrag und nicht als Verkauf. Abgeltungsteuer fällt dadurch nicht an (Quelle: § 43 EStG). Das Finanzamt kennt den Bestand ohnehin aus der Meldung der Bank zum Todestag. Steuer entsteht erst, wenn der Erbe später mit Gewinn verkauft.
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Das Gesetz spricht nur von einer angemessenen Vergütung (Quelle: § 2221 BGB). In der Praxis orientieren sich Gerichte und Vollstrecker an den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins. Für Erbfälle ab 01.01.2025 gelten die Empfehlungen 2025 mit diesen Grundbeträgen für die Abwicklung des Nachlasses.
| Nachlasswert bis | Grundbetrag der Vergütung |
|---|---|
| 350.000 € | 5 % |
| 700.000 € | 4 % |
| 3,5 Millionen € | 3 % |
| 7 Millionen € | 2 % |
| 35 Millionen € | 1,5 % |
Verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass über Jahre, kommt ein jährlicher Zuschlag von einem Drittel bis einem halben Prozent des Nachlasswerts hinzu, mindestens zwei bis vier Prozent des jährlichen Bruttoertrags (Quelle: Deutscher Notarverein). Die Vergütung zahlen die Erben aus dem Nachlass.
Welche Möglichkeiten haben Erben mit dem verwalteten Vermögen?
Erben können die Vermögensverwaltung weiterlaufen lassen, kündigen und das Depot selbst führen, zu einer anderen Verwaltung wechseln oder verkaufen. Hat der Verstorbene eine Testamentsvollstreckung angeordnet, entscheidet zunächst der Testamentsvollstrecker. Was im Einzelfall rechtlich gilt, klären Sie mit einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.
Fünf Wege im Vergleich
| Möglichkeit | Was passiert | Wer entscheidet | Passt meist für |
|---|---|---|---|
| Verwaltung weiterlaufen lassen | Vertrag und Strategie bleiben | Alle Erben gemeinsam | Erben, die das Vermögen langfristig anlegen wollen |
| Kündigen und selbst verwalten | Depot geht auf die Erben über | Alle Erben gemeinsam | Erfahrene Anleger, kleinere Depots |
| Zu einer neuen Verwaltung wechseln | Kündigung und Depotübertrag ohne Verkauf | Die Erben nach der Aufteilung | Erben mit anderen Zielen als der Verstorbene |
| Verkaufen und aufteilen | Depot wird aufgelöst, Erlös verteilt | Alle Erben gemeinsam | Erbengemeinschaften, die sich trennen wollen |
| Testamentsvollstreckung | Vollstrecker verwaltet bis zu 30 Jahre | Der Testamentsvollstrecker | Minderjährige oder zerstrittene Erben |
Wer erbt das Vermögen überhaupt?
Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Zuerst erben die Abkömmlinge, also Kinder und an Stelle eines verstorbenen Kindes dessen Kinder. Kinder erben zu gleichen Teilen (Quelle: § 1924 BGB). Gibt es keine Abkömmlinge, erben die Eltern und deren Nachkommen, danach die Großeltern und ihre Familien.
So wird das Erbe aufgeteilt
Der Anteil des Ehegatten hängt vom Güterstand ab. Neben Kindern erbt er ein Viertel, neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern die Hälfte (Quelle: § 1931 BGB). In der Zugewinngemeinschaft, dem gesetzlichen Regelfall, kommt pauschal ein weiteres Viertel hinzu. Bei Gütertrennung erben Ehegatte und ein oder zwei Kinder zu gleichen Teilen.
| Familie | Ehegatte | Übrige Erben |
|---|---|---|
| Ehegatte und Kinder, Zugewinngemeinschaft | Die Hälfte | Kinder teilen sich die andere Hälfte |
| Ehegatte ohne Kinder, Zugewinngemeinschaft | Drei Viertel | Eltern, Geschwister oder Großeltern ein Viertel |
| Ehegatte und ein oder zwei Kinder, Gütertrennung | Gleicher Teil wie jedes Kind | Jedes Kind gleicher Teil |
| Kein Ehegatte, Kinder vorhanden | Kein Anteil | Kinder erben alles zu gleichen Teilen |
Nachlassplanung ist sinnvoll
Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge ändern, aber nicht ganz frei. Wer durch Testament leer ausgeht, hat als Abkömmling oder Ehegatte, ohne Abkömmlinge auch als Elternteil, einen Pflichtteil in Höhe der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils (Quelle: § 2303 BGB). Der Anspruch auf den Pflichtteil ist vererblich und übertragbar, er geht also auf die Erben des Berechtigten über.
Mit einer Teilungsanordnung legen Sie fest, wer welche Werte bekommt, etwa das Depot oder die Ferienwohnung. Fehlt sie, müssen die Erben das selbst aushandeln. Mit einer Dauertestamentsvollstreckung kann ein Vollstrecker den Nachlass bis zu 30 Jahre verwalten (Quelle: § 2210 BGB). Wie Sie Testament und Vollmacht gestalten, besprechen Sie mit einem Notar oder Fachanwalt.
Was wir für unsere Kunden tun
Wir empfehlen die Vermögensverwaltung von von Buddenbrock, unserer Muttergesellschaft. Für Erben, die ein Depot neu ordnen wollen, gibt es die digitale Variante ab 10.000 Euro und die individuelle Vermögensverwaltung ab 100.000 Euro. Die Verwaltung übernimmt die Reuss Private Bank, die Beratung läuft über das Haftungsdach der BN und Partners Capital AG.
Im Gespräch klären wir mit Ihnen Ziele, Anlagehorizont und Risiko, auch wenn Sie das Erbe mit Miterben teilen. Das Depot liegt bei einer Depotbank auf Ihren Namen, Provisionen von Produktherstellern nehmen wir nicht. Fragen zu Testament, Pflichtteil und Erbauseinandersetzung beantworten Notar oder Anwalt, steuerliche Fragen Ihr Steuerberater.
Experten-Tipp:
Leiter Vermögensverwaltung bei von Buddenbrock
„Befassen Sie sich schon zu Lebzeiten damit, wie Ihr Vermögen nach dem Tod verwaltet und verteilt werden soll. Steht ein Testament zur Verfügung, ist es für alle Beteiligten leichter. Hilfreich ist für uns auch ein konkreter Ansprechpartner. Sind alle relevanten Informationen nach dem Tod vorhanden, setzen wir die Weisungen der Erben oder des Testamentsvollstreckers um oder betreuen das Depot weiter.“
Ihr Vermögen nach dem Erbe neu ordnen
Ein geerbtes Depot passt selten zu den eigenen Zielen. Unser Portfoliomanagement bespricht mit Ihnen, wie Sie das Vermögen künftig anlegen, die Rechts- und Steuerberatung bleibt bei Notar und Steuerberater.
- Persönliches Gespräch mit dem Portfoliomanagement
- Anlagestrategie nach Ziel, Risiko und Anlagehorizont
- Digital ab 10.000 Euro oder individuell ab 100.000 Euro
Häufige Fragen zur Vermögensverwaltung nach dem Tod
Was passiert mit einem Vermögensverwaltungsvertrag, wenn der Kunde stirbt?
Er läuft weiter. Laut § 672 BGB erlischt ein solcher Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod, die Erben treten in den Vertrag ein. Der Verwalter betreut das Depot nach den vereinbarten Anlagerichtlinien weiter, bis die Erben andere Weisungen geben oder kündigen.
Brauchen Erben einen Erbschein für die Vermögensverwaltung?
Nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat 2013 entschieden, dass Banken nicht pauschal einen Erbschein verlangen dürfen. In der Regel genügt ein eröffnetes notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll, oft auch ein eindeutiges handschriftliches Testament. Ohne Testament brauchen Erben meist einen Erbschein.
Können Erben den Vermögensverwaltungsvertrag kündigen?
Ja, in der Regel jederzeit und ohne Frist, genau wie der Verstorbene. Eine Depotvollmacht können sie ebenfalls jederzeit widerrufen. Gibt es mehrere Erben, müssen sie gemeinsam handeln. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung ist dafür nicht nötig.
Darf der Vermögensverwalter nach dem Tod weiter handeln?
Ja. Weil der Vertrag weiterläuft, verwaltet er das Depot nach den vereinbarten Anlagerichtlinien weiter. Sieht der Vertrag ein Ende mit dem Tod vor, muss er bei Gefahr im Verzug trotzdem weitermachen, bis die Erben selbst handeln können.
Meldet der Vermögensverwalter das Depot dem Finanzamt?
Ja. Verwalter und Banken melden laut § 33 ErbStG den Bestand am Todestag einschließlich der Zinsen bis dahin, binnen eines Monats nach Kenntnis vom Tod. Bei einem Wert von höchstens 5.000 Euro entfällt die Meldung.
Gilt eine Kontovollmacht über den Tod hinaus?
Ja, wenn sie so formuliert ist. Eine transmortale Vollmacht gilt über den Tod hinaus, eine postmortale erst ab dem Tod. Die Erben können jede Vollmacht widerrufen. Banken verlangen meist ihr eigenes Formular, fragen Sie deshalb dort nach.
Wie entscheidet eine Erbengemeinschaft über das Depot?
Gemeinsam. Laut § 2038 BGB verwalten die Miterben den Nachlass gemeinschaftlich, notwendige Erhaltungsmaßnahmen darf jeder allein treffen. Verkaufen oder übertragen können sie nur gemeinsam. Jeder Miterbe kann jederzeit die Aufteilung verlangen, sofern der Erblasser das nicht ausgeschlossen hat.
Ist der Depotübertrag auf die Erben ein Verkauf?
Nein. Im Erbfall gilt der Übertrag als unentgeltlich, deshalb behält die Bank keine Abgeltungsteuer ein. Den Bestand am Todestag hat sie dem Finanzamt bereits gemeldet. Steuer auf Kursgewinne fällt erst an, wenn der Erbe die Wertpapiere später verkauft.
Ist der Pflichtteil vererblich?
Ja. Der Pflichtteilsanspruch ist laut § 2317 BGB vererblich und übertragbar. Stirbt ein Pflichtteilsberechtigter, bevor er seinen Anspruch geltend gemacht hat, können seine Erben ihn fordern. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Was passiert mit dem Freistellungsauftrag des Verstorbenen?
Er entfällt mit dem Tod. Die Bank behält auf Erträge, die danach anfallen, wieder Kapitalertragsteuer ein. Die Erben nutzen ihren eigenen Sparer-Pauschbetrag, sobald das Depot auf sie übertragen ist und sie bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben.
Was kostet ein Testamentsvollstrecker?
Das Gesetz sieht eine angemessene Vergütung vor. Als Orientierung dienen die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins 2025: für die Abwicklung fünf Prozent bei einem Nachlass bis 350.000 Euro, darüber gestaffelt weniger. Bei einer dauerhaften Verwaltung kommt ein jährlicher Zuschlag hinzu.
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