IGeL-Leistungen: Individuelle Gesundheitsleistungen verständlich erklärt

Von Maureen Menger
Fachlich geprüft durch Robert Böhrk
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • IGeL-Leistungen sind ärztliche Selbstzahlerleistungen, die nicht im Katalog der gesetzlichen Kranken­versicherung stehen und die gesetzlich Versicherte deshalb selbst bezahlen.
  • Für Privatversicherte gibt es keinen solchen Katalog: Ist eine als IGeL angebotene Leistung medizinisch notwendig, ist sie nach § 192 VVG in der Regel über die GOÄ erstattungsfähig.
  • Der IGeL-Monitor hat 56 IGeL wissenschaftlich bewertet – keine einzige mit „positiv“, nur drei mit „tendenziell positiv“ und 30 mit „(tendenziell) negativ“.
  • Gesetzlich Versicherte geben jährlich mindestens 2,4 Milliarden € für IGeL aus, davon rund 585 Millionen € für fragwürdig bewertete Leistungen.
  • Vor jeder IGeL ist ein schriftlicher Vertrag Pflicht – ohne ihn hat der Arzt keinen Honoraranspruch.

Beim Arzt sollen Sie plötzlich selbst zahlen …

Beim Arzt bekommen Sie plötzlich eine Leistung angeboten, die Sie selbst bezahlen sollen, und im ersten Moment wissen Sie nicht, ob das sinnvoll ist. Genau so geht es vielen Menschen, wenn im Sprechzimmer die Rede auf Individuelle Gesundheitsleistungen kommt. Die Unsicherheit ist berechtigt, denn nicht jede angebotene Untersuchung bringt einen belegten Nutzen. Gleichzeitig sind längst nicht alle als IGeL verkauften Leistungen wirklich Selbstzahlerleistungen: Bei medizinischer Notwendigkeit übernimmt die private Kranken­versicherung viele davon. Ob Sie zahlen müssen oder erstattet bekommen, hängt von Ihrer persönlichen Situation und Ihrem Tarif ab. Hier erfahren Sie, welche IGeL sinnvoll sind, was sie kosten und wann Ihre Versicherung einspringt.

Was sind IGeL-Leistungen?

IGeL-Leistungen sind ärztliche Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Kranken­versicherung gehören und die gesetzlich Versicherte selbst bezahlen müssen. Die Abkürzung steht für „Individuelle Gesundheitsleistungen“. Es handelt sich um Selbstzahlerleistungen (Quelle: Bundesgesundheitsministerium).

Gebührenrechtlich sind IGeL „Leistungen auf Verlangen“ des Patienten. Sie gehen über die medizinisch notwendige Versorgung hinaus und dürfen nur berechnet werden, wenn der Patient sie ausdrücklich wünscht (§ 1 Abs. 2 GOÄ) (Quelle: GOÄ § 1). Deshalb spricht die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch von Verlangensleistungen.

Der Begriff „IGeL“ stammt allein aus der Welt der gesetzlichen Kranken­versicherung. Eine Leistung heißt nur deshalb IGeL, weil der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) sie nicht in den Katalog aufgenommen hat. Für Privatversicherte gilt diese Katalog-Logik nicht.


Sind IGeL eine Pflicht?

Nein, IGeL sind für keine Seite ver­pflichtend. Sie haben die freie Wahl zwischen der Kassenbehandlung und einer privat gezahlten Leistung. Ein Aufdrängen ist berufsrechtlich unzulässig (Quelle: Bundesärztekammer). Sie müssen ein Angebot auch nicht schriftlich ablehnen und kein „Verzichtsformular“ unterschreiben.

Welche IGeL-Leistungen gibt es?

Es gibt mehrere hundert IGeL, eine vollständige und allgemeingültige Liste existiert nicht. Der Markt ist unübersichtlich und ändert sich laufend (Quelle: IGeL-Monitor). Rund 66 Prozent aller angebotenen IGeL entfallen auf Früherkennung und Vorsorge (Quelle: IGeL-Monitor).

Am häufigsten begegnen Ihnen IGeL in wenigen Fachgebieten. Die folgende Übersicht zeigt die typischen Leistungen, die dort als Selbstzahlerleistung angeboten werden.

FachgebietTypische IGeL
FrauenarztUltraschall der Eierstöcke/Gebärmutter zur Krebsfrüherkennung, Ultraschall der Brust, Dünnschichtzytologie
AugenarztGlaukom-Früherkennung (Augeninnendruckmessung, Augenspiegelung, OCT), LASIK
HausarztReiseimpfungen, Vitamin-D-Messung, Blutbild zur Vorsorge, sportmedizinischer Check-up
HautarztHautkrebs-Screening mit Auflichtmikroskopie über den Kassenrahmen hinaus

Die Gynäkologie ist mit rund 7,5 Millionen Leistungen pro Jahr das Fachgebiet mit den mit Abstand häufigsten IGeL (Quelle: IGeL-Monitor). Ähnlich umsatzstark ist die Augenheilkunde, wo vor allem die Glaukom-Früherkennung angeboten wird.

Ein Sonderfall ist das Hautkrebs-Screening: Die Auflichtmikroskopie ist seit April 2020 alle zwei Jahre Kassenleistung. Als IGeL fällt sie nur an, wenn sie ohne konkreten Verdacht, für unter 35-Jährige oder häufiger durchgeführt wird (Quelle: Apotheken Umschau).

Experten-Tipp:
Eine „negativ“ bewertete IGeL kann für Sie trotzdem eine erstattungsfähige Leistung sein

„Der IGeL-Monitor stuft die Glaukom-Früherkennung als tendenziell negativ ein, augenärztliche Fachgesellschaften empfehlen sie. Diese Kontroverse verunsichert viele Patienten. Nicht das Etikett entscheidet, sondern Ihre Indikation. Bei familiärer Vorbelastung, Diabetes oder höherem Alter wird dieselbe Untersuchung zur erstattungsfähigen Leistung. Sprechen Sie bei Unsicherheit mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin.“

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Experte für Gesundheitsvorsorge

Was kosten IGeL-Leistungen?

IGeL-Leistungen kosten je nach Leistung zwischen etwa 20 und 150 Euro, teure Eingriffe wie eine Laser-Augenoperation auch mehrere tausend Euro. Eine feste Preisliste gibt es nicht: Der Preis richtet sich nach der GOÄ und variiert von Praxis zu Praxis (Quelle: Verbraucherzentrale).

Die folgende Tabelle zeigt Orientierungswerte für die gängigsten Leistungen. Für den Einzelfall gilt weiterhin: Verlangen Sie vor der Behandlung einen schriftlichen Kostenvoranschlag.

Individuelle GesundheitsleistungPreisspanne
PSA-Test (Prostatakrebs)25 – 35 €
Augeninnendruckmessung + Augenspiegelung (Glaukom)20 – 40 €
Ultraschall der Eierstöcke (Krebsfrüherkennung)25 – 53 €
Ultraschall der Brust26 – 60 €
Abstrich Gebärmutterhalskrebs (Dünnschichtzytologie)28 – 62 €
Blutbild zur Vorsorge40 – 100 €
Hautkrebs-Screening / Dermatoskopie35 – 100 €
Vitamin-D-Messung27 – 33 €
Professionelle Zahnreinigung (PZR)80 – 150 €
Reiseimpfungen (je Impfung)ab 100 €
Quelle: IGeL-Report 2024

Wie sich der Preis aus der GOÄ ergibt

Der Preis einer IGeL entsteht immer nach der GOÄ: einfacher Gebührensatz multipliziert mit einem Steigerungsfaktor. Der 2,3-fache Satz ist dabei der gesetzliche Regelfall für eine durchschnittliche Leistung (Quelle: Verbraucherzentrale).

Ein Faktor über 2,3 bis maximal 3,5 ist nur bei besonderer Schwierigkeit oder besonderem Aufwand zulässig und muss schriftlich begründet werden. Über den 3,5-fachen Satz hinaus braucht es eine vorab geschlossene, schriftliche Honorarvereinbarung (§ 2 GOÄ) (Quelle: GOÄ § 2). Wichtig für Laien: „2,3-fach“ bedeutet nicht „teuer“, sondern normal.

Den größten Preisunterschied macht oft nicht der Faktor, sondern der Leistungsumfang. Eine Glaukom-Früherkennung kann 20 Euro kosten oder 60 Euro, je nachdem ob zusätzlich eine Gesichtsfeldbestimmung abgerechnet wird (Quelle: Verbraucherzentrale). Ein Preisvergleich zwischen Praxen lohnt sich deshalb fast immer.

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Rechenbeispiel: So entsteht der Preis eines PSA-Tests

Am PSA-Test zur Prostatakrebs-Früherkennung lässt sich die GOÄ-Kalkulation gut nachrechnen. Er wird über die GOÄ-Ziffer 3908 abgerechnet, deren einfacher Gebührensatz bei 17,49 Euro liegt (Quelle: Verbraucherzentrale).

Mit dem 2,3-fachen Standardsatz ergibt das rund 40 Euro (17,49 Euro × 2,3). Hinzu kommen mögliche Positionen für Beratung und Blutentnahme. So entsteht die Preisspanne von etwa 25 bis 35 Euro für den reinen Test bis über 40 Euro mit Zusatzleistungen (Quelle: Verbraucherzentrale).

Ob Ihre private Kranken­versicherung diese rund 40 Euro erstattet, hängt allein an der medizinischen Notwendigkeit. Ohne Beschwerden ist der PSA-Test eine reine Vorsorge- und damit Selbstzahlerleistung. Bei konkretem Verdacht, auffälligem Tastbefund oder Beschwerden ist derselbe Test nach § 192 des Versicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) in der Regel erstattungsfähig (Quelle: VVG § 192).

Experten-Tipp:
Der 2,3-fache Satz ist normal – teuer wird es erst darüber

„Eine IGeL-Rechnung wirkt oft undurchschaubar, also wird sie kommentarlos bezahlt. Dabei ist der 2,3-fache Gebührensatz der gesetzliche Normalfall, kein Warnsignal. Erst darüber muss der Arzt schriftlich begründen, über dem 3,5-fachen Satz braucht es eine vorab unterschriebene Honorarvereinbarung. Prüfen Sie die Einzelpositionen: Pauschalpreise ohne GOÄ-Ziffern sind unzulässig, und eine fehlerhafte Rechnung müssen Sie nicht zahlen.“

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Der IGeL-Monitor: Wer bewertet die Leistungen?

Der IGeL-Monitor ist das wissenschaftliche Bewertungsportal für Individuelle Gesundheitsleistungen und die zentrale neutrale Referenz zum Thema. Auf ihn beziehen sich Verbraucherzentralen, Krankenkassen und Ministerien (Quelle: IGeL-Monitor).

Träger ist der Medizinische Dienst Bund (MD Bund). Er trägt diesen Namen seit 2022; zuvor hieß die Organisation Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Der IGeL-Monitor besteht seit 2012 (Quelle: Medizinischer Dienst Bund).

Bewertet wird jede Leistung nach Nutzen und Schaden auf einer fünfstufigen Skala: „positiv“, „tendenziell positiv“, „unklar“, „tendenziell negativ“ und „negativ“ (Quelle: IGeL-Monitor).

Welche IGeL-Leistungen sind sinnvoll?

Ob eine IGeL für Sie sinnvoll ist, lässt sich nicht pauschal beantworten – das hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Entscheidend sind vor allem Ihr individuelles Gesundheitsrisiko, Vor­erkrankungen und familiäre Vorbelastung, konkrete Beschwerden oder ein begründeter Verdacht sowie die wissenschaftliche Studienlage zur jeweiligen Untersuchung. Was für die eine Person sinnvoll ist, kann für die andere überflüssig sein.

Eine neutrale Orientierung bietet der IGeL-Monitor des Medizinischen Dienstes Bund: Er bewertet den Nutzen einzelner Leistungen allein anhand der Studienlage (Quelle: IGeL-Monitor). Für viele Leistungen ist dieser Nutzen bisher nur schwach belegt – das ist ein Grund, genauer hinzusehen, aber kein pauschales Urteil gegen die einzelne Untersuchung. Nutzen Sie die Bewertungen als Ausgangspunkt und besprechen Sie im Einzelfall mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, was für Ihre Situation spricht.

Wichtig zu wissen: Zwei von drei Versicherten halten IGeL für medizinisch notwendig, 37 Prozent sogar für einen höheren Standard als Kassenleistungen (Quelle: IGeL-Monitor). Umgekehrt gilt: Sobald eine Untersuchung medizinisch indiziert ist, ist sie meist gar keine IGeL mehr, sondern eine reguläre Leistung der gesetzlichen oder privaten Kranken­versicherung. Für Ihre Entscheidung zählt deshalb weniger das Etikett „IGeL“ als die Frage, welchen konkreten Nutzen die Leistung in Ihrer Situation hat.

Experten-Tipp:
„Teurer“ heißt nicht „besser“ – prüfen Sie die Bewertung vorab

„Zwei von drei Versicherten halten IGeL für medizinisch notwendig, manche sogar für den besseren Standard. Der IGeL-Monitor zeigt das Gegenteil: Von 56 Leistungen fällt keine einzige positiv aus. Oft ist gerade der fehlende Nutzenbeleg der Grund, warum etwas überhaupt IGeL heißt. Prüfen Sie die Bewertung in Ruhe, bevor Sie im Sprechzimmer entscheiden – Bedenkzeit ist Ihr Recht.“

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Erstattung durch die private Kranken­versicherung

Für Privatversicherte sind viele als „IGeL“ angebotene Leistungen gar keine echten Selbstzahlerleistungen. Ist eine Leistung medizinisch notwendig, ist sie nach dem Versicherungsvertrag in der Regel über die GOÄ erstattungsfähig. Hier unterscheidet sich die private Kranken­versicherung grundlegend von der gesetzlichen.

Selbst zahlen oder erstatten lassen? Der Entscheidungspfad

Ob Sie eine als IGeL angebotene Leistung selbst zahlen oder erstattet bekommen, hängt an zwei Fragen: Ihrem Versicherungsstatus und der medizinischen Notwendigkeit. Die folgende Struktur führt Sie in vier Schritten zum Ergebnis.

  • Gesetzlich versichert, keine medizinische Notwendigkeit: Die Leistung ist eine echte Selbstzahlerleistung. Sie tragen die Kosten selbst.
  • Gesetzlich versichert, mit medizinischer Notwendigkeit: Es besteht Anspruch auf Kassenerstattung. Dann darf die Leistung nicht als IGeL abgerechnet werden.
  • Privat versichert oder beihilfeberechtigt, mit medizinischer Notwendigkeit: Die Leistung ist nach § 192 VVG in der Regel erstattungsfähig. Sie gehen in Vorleistung, erhalten eine GOÄ-Rechnung und reichen sie ein.
  • Privat versichert oder beihilfeberechtigt, ohne medizinische Notwendigkeit: Die reine Wunsch- oder Vorsorgeleistung tragen Sie in der Regel selbst.

Sind Sie gesetzlich versichert und liegt keine Indikation vor, bleibt eine IGeL für Sie zunächst Selbstzahlerleistung. Bestimmte Vorsorge- und Selbstzahlerleistungen lassen sich aber über eine Krankenzusatz­versicherung absichern, sofern der Tarif genau das leistet.

Für teure Leistungen gilt für Privatversicherte ein Zwischenschritt: Lassen Sie die medizinische Notwendigkeit vorab dokumentieren und holen Sie eine Kostenzusage Ihres Versicherers ein, bevor Sie zahlen.

Rechtlicher Hintergrund der Erstattung ist das Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG). Der Versicherer muss die Aufwendungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen im vereinbarten Umfang erstatten (§ 192 Abs. 1 VVG) (Quelle: VVG § 192). Für die private Kranken­versicherung gibt es also keinen festen Leistungskatalog.

Maßgeblich ist ein objektiver Maßstab: Notwendig ist eine Behandlung, wenn es nach den medizinischen Befunden vertretbar war, sie als notwendig anzusehen. Nicht die Bezeichnung „IGeL“ entscheidet, sondern die Indikation. Ohne medizinische Notwendigkeit sieht es anders aus. Reine Wunsch- und Vorsorgeleistungen ohne Indikation muss auch die private Kranken­versicherung in der Regel nicht zahlen. Eine Grenze zieht zudem § 192 Abs. 2 VVG: Der Versicherer leistet nicht, soweit die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen (Quelle: VVG § 192).

Auch für Beamte gilt dieser Maßstab. Die Beihilfe erkennt wie die private Kranken­versicherung nur medizinisch notwendige, nach GOÄ abgerechnete Aufwendungen an. Echte Verlangensleistungen ohne Indikation sind daher in der Regel nicht beihilfefähig; die Details richten sich nach der jeweiligen Beihilfeverordnung.


Zwei Beispiele aus der Praxis

Zwei anonymisierte Beispiele zeigen, wie stark die persönliche Situation über die Erstattung entscheidet.

Beispiel 1: Privatversicherter mit familiärer Vorbelastung: In der Familie gab es mehrere Fälle von grünem Star, der Augenarzt rät zur Glaukom-Früherkennung. Weil eine familiäre Vorbelastung vorliegt, ist die Untersuchung medizinisch indiziert. Damit ist sie nach § 192 VVG eine erstattungsfähige Leistung und keine reine IGeL – die private Kranken­versicherung übernimmt sie im vereinbarten Umfang.

Beispiel 2: Gesetzlich Versicherte ohne Indikation: Eine beschwerdefreie Patientin wünscht sich zur Sicherheit einen Vorsorge-Ultraschall der Eierstöcke. Ohne konkreten Verdacht und ohne Risikokonstellation ist das eine reine Selbstzahlerleistung. Die gesetzliche Kranken­versicherung zahlt nicht, die Patientin trägt die 25 bis 53 Euro selbst.

Prüfen, welche IGeL Ihre private Kranken­versicherung erstattet

Ob Ihr Tarif eine als IGeL angebotene Leistung übernimmt, hängt vom vereinbarten Umfang ab. Wir prüfen für Sie tarifgenau, was Ihr Vertrag tatsächlich erstattet. Finanztip empfiehlt uns für die PKV-Beratung zur PKV.

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Was tun, wenn die private Kranken­versicherung die Erstattung ablehnt?

Lehnt der Versicherer eine Erstattung ab, ist das kein Endpunkt. Häufig geht es um die Frage, ob die medizinische Notwendigkeit ausreichend belegt ist. Übersteigt eine Behandlung das notwendige Maß, muss der Versicherer die Unnötigkeit belegen – die Beweislast liegt insoweit bei ihm.

Genau hier begleiten wir Sie. Wir prüfen die Ablehnung, fordern die Begründung an und setzen Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer durch. Wir kennen die Vertragsbedingungen und wissen, welche Nachweise nötig sind. Diesen Beistand bietet keine AI-Auskunft und kein Vergleichsportal.

Wann IGeL zur Kassenleistung werden

Dieselbe Untersuchung kann IGeL sein oder eine erstattungsfähige Leistung – entscheidend ist die medizinische Indikation. Sobald ein konkreter Krankheits­verdacht, Beschwerden oder eine Risikokonstellation vorliegen, wird aus der Selbstzahlerleistung eine Kassen- beziehungsweise erstattungsfähige Leistung (Quelle: Verbraucherzentrale).

Für gesetzlich Versicherte bedeutet das: Wäre eine Leistung medizinisch notwendig, besteht Anspruch auf Kassenerstattung – dann darf sie nicht als IGeL abgerechnet werden. Für Privatversicherte gilt dasselbe über die medizinische Notwendigkeit nach § 192 VVG.

Besonders relevant ist das für chronisch Kranke und Risikogruppen. Einige Beispiele zeigen, wie sich die Grenze verschiebt:

  • Bei Diabetes mit Netzhautbeteiligung oder nach längerer Kortison-Therapie ist die Augenkontrolle Kassenleistung statt IGeL.
  • Bei familiärer Vorbelastung kann ein gynäkologischer Ultraschall zur erstattungsfähigen Leistung werden.
  • Bei Bluthochdruck oder Verdacht auf Durchblutungsstörungen ist die fachärztliche Untersuchung keine IGeL.

Die folgende Übersicht zeigt für fünf der meistverkauften IGeL, wann dieselbe Untersuchung zur erstattungsfähigen Leistung wird.

LeistungSelbstzahlerleistung (IGeL)Erstattungsfähig ab dieser Indikation
Glaukom-Früherkennung (Augeninnendruck)Anlasslose Früherkennung ohne BeschwerdenKonkreter Glaukom-Verdacht, erhöhtes Risiko, Diabetes mit Netzhautbeteiligung oder längere Kortison-Therapie
Ultraschall der Eierstöcke/GebärmutterReine Krebsfrüherkennung ohne BeschwerdenUnterleibsbeschwerden, konkreter Verdacht oder familiäre Vorbelastung
Ultraschall der BrustReine Vorsorge ohne BefundTastbefund, Beschwerden oder familiäre Vorbelastung
PSA-Test (Prostatakrebs)Früherkennung ohne BeschwerdenKonkreter Verdacht, auffälliger Tastbefund oder Beschwerden
Hautkrebs-Screening (Auflichtmikroskopie)Vor dem 35. Lebensjahr, ohne Verdacht oder häufiger als vorgesehenAuffällige oder veränderte Hautstelle, konkreter Verdacht
Quelle: Verbraucherzentrale; Stiftung Warentest

Ihre Situation entscheidet über den passenden Kranken­versicherungsschutz

Gerade mit einer Vorerkrankung oder in einer Risikogruppe kommt es auf Ihre persönliche Konstellation an. Wir betrachten Ihre Gesamtsituation und zeigen, welche Leistungen über die gesetzliche, die private oder eine Zusatz­versicherung sinnvoll abgedeckt sind.

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Zusatz­versicherung für IGeL-Leistungen

Gesetzlich Versicherte können bestimmte IGeL über eine ambulante Krankenzusatz­versicherung absichern – aber nur, wenn der Tarif genau das leistet. Hier trennt sich Spreu vom Weizen, denn Zusatz­versicherung ist nicht gleich Zusatz­versicherung.

Viele ambulante Tarife sind reine Aufstockungs- oder Vorleistungstarife. Sie zahlen nur dort, wo die gesetzliche Kranken­versicherung bereits vorleistet, und erstatten reine IGeL gerade nicht. In unserer Tarifanalyse zeigt sich das immer wieder: Bei solchen Tarifen bleibt die Zeile „Erstattung für IGeL-Leistungen“ faktisch leer.

Nur echte Kostenerstattungstarife erstatten privatärztliche Leistungen und zahlen auch über die Höchstsätze der GOÄ. Achten Sie im Bedingungswerk deshalb konkret auf drei Zeilen: „Erstattung für IGeL-Leistungen“, „Erstattung für Vorsorgeuntersuchungen“ und „Erstattung über die Höchstsätze der GOÄ“. An ihnen entscheidet sich, ob privatärztliche Leistungen überhaupt bezahlt werden.

Der Unterschied lässt sich an genau diesen Zeilen ablesen. Die folgende Gegenüberstellung macht ihn sichtbar.

KriteriumReiner Vorleistungstarif (Aufstocker)Echter Kostenerstattungstarif
Erstattung für IGeL-LeistungenZeile bleibt faktisch leer, keine ErstattungErstattet auch reine IGeL
Erstattung für VorsorgeuntersuchungenNur soweit die gesetzliche Kranken­versicherung vorleistetAuch soweit die gesetzliche Kranken­versicherung nichts zahlt
Erstattung über die Höchstsätze der GOÄNein, im Bedingungswerk als „kein Kostenerstattungstarif“ geführtJa, Erstattung auch über die GOÄ-Höchstsätze
Wann der Tarif zahltNur ergänzend, wo die Kasse bereits vorleistetAuch für privatärztliche Leistungen ohne Kassenvorleistung

Auch alternative Heilmethoden sind in solchen Tarifen meist gedeckelt, etwa auf einen Höchstbetrag pro Jahr oder Zeitraum. Für gesundheitsbewusste Selbstzahler, die Vorsorge über den Kassenrahmen hinaus wünschen, ist ein passender Zusatztarif oft der sinnvollere Weg, als jede einzelne Leistung selbst zu zahlen. Woran Sie einen echten Kostenerstattungstarif erkennen, prüfen wir mit Ihnen anhand des konkreten Bedingungswerks.

Icon Hand mit Pflanze

Diese Vorsorge kann ein Zusatztarif vorziehen

Ein guter Vorsorge-Zusatztarif setzt genau dort an, wo die gesetzliche Kranken­versicherung noch nichts zahlt. Solche Tarife leisten manche Früherkennung früher oder häufiger als die Kasse. Die folgenden Beispiele zeigen typische Unterschiede.

VorsorgeleistungGesetzliche Kranken­versicherungMöglicher Vorsorge-Zusatztarif
Hautkrebs-ScreeningAb 35 Jahren, alle zwei JahreTeils bereits ab 18 Jahren, einschließlich Auflichtmikroskopie
Gesundheits-Check-upAb 35 Jahren in mehrjährigem AbstandHäufiger und bereits in jüngeren Jahren
Kinder-Vorsorge (U-Untersuchungen)In der Regel bis U9Zusätzliche Untersuchungen wie U9a und U9b

Die konkreten Leistungen und Altersgrenzen unterscheiden sich je Tarif und ändern sich laufend. Prüfen Sie die genannten Beispiele vor Abschluss deshalb immer gegen die aktuellen Bedingungen Ihres Wunschtarifs. Viele dieser Vorsorgetarife kommen zudem ohne Gesundheitsprüfung aus.


Warum Sie den Antrag nicht allein stellen sollten

Eine Zusatz- oder private Kranken­versicherung verlangt eine Gesundheitsprüfung. Wer direkt beim Versicherer einen Antrag stellt und abgelehnt wird, riskiert einen Eintrag, der weitere Anträge erschwert. Bei jedem neuen Antrag müssen Sie eine solche Ablehnung angeben.

Wir stellen deshalb eine anonyme Risikovoranfrage: Ihr Name taucht nicht auf, es wird nichts gespeichert, und Sie erfahren vorab, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen annehmen würde. Diesen Weg bieten weder AI-Auskunftstools noch Vergleichsportale.

Den richtigen Tarif für Ihre Krankenzusatz­versicherung finden

Nur echte Kostenerstattungstarife zahlen privatärztliche Leistungen und IGeL wirklich. Wir finden den passenden Tarif und stellen vorab eine anonyme Risikovoranfrage, damit Sie keinen Ablehnungseintrag riskieren. Finanztip empfiehlt uns für die PKV-Beratung.

  • Anonyme Risikovoranfrage vor dem Antrag
  • Prüfung auf echte Kostenerstattung statt reiner Vorleistung
  • Kostenfrei und unverbindlich
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Experte für Gesundheitsvorsorge

Ihre Rechte bei IGeL-Leistungen

Vor jeder IGeL steht ein schriftlicher Behandlungsvertrag – das ist Ihr wichtigster Schutz. Der Arzt darf nur dann eine Vergütung fordern, wenn er Sie vorher schriftlich zustimmen ließ und auf die Pflicht zur Selbstzahlung hingewiesen hat (§ 18 Abs. 8 Bundesmantelvertrag der Ärzte, BMV-Ä) (Quelle: Bundesärztekammer).

Fehlt dieser Vertrag, hat der Arzt keinen Honoraranspruch (Quelle: Bundesärztekammer). Zusätzlich muss der Arzt Sie vor der Behandlung in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren, wenn kein Kostenträger zahlt (§ 630c Abs. 3 BGB) (Quelle: BGB § 630c).

Diese Rechte sollten Sie kennen und einfordern:

  • Sie haben Anspruch auf eine ergebnisoffene Aufklärung und auf Bedenkzeit.
  • Sie müssen einem Angebot nicht spontan zustimmen; Zeitdruck ist unzulässig.
  • Sie erhalten eine nachvollziehbare Rechnung nach GOÄ mit einzelnen Gebührenpositionen – Pauschalpreise sind unzulässig.
  • Der Arzt darf Ihnen die Kassenleistung nicht verweigern, wenn Sie eine IGeL ablehnen.
  • Ohne vorherige Aufklärung und schriftliche Zustimmung können Sie bereits gezahltes Geld zurückfordern.

Wenn etwas nicht stimmt, können Sie sich an die Kassenärztliche Vereinigung, die Landesärztekammer, Ihre Krankenkasse oder die Verbraucherzentrale wenden (Quelle: Verbraucherzentrale). Die Landesärztekammer prüft in einigen Bundesländern eine Rechnung kostenlos auf ihre Angemessenheit.

Experten-Tipp:
Ohne schriftlichen Vertrag hat der Arzt keinen Honoraranspruch

„Ein mündliches „Machen wir das?“ reicht für eine IGeL nicht. Ohne schriftlichen Behandlungsvertrag vor der Behandlung hat der Arzt schlicht keinen Honoraranspruch. Das ist kein Formalismus, sondern Ihr stärkster Hebel. Bestehen Sie auf dem Vertrag mit Leistung, GOÄ-Ziffern und Endbetrag. Wurde er nie geschlossen, können Sie bereits gezahltes Geld zurückfordern, egal wie hoch der Betrag war.“

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Wann sind IGeL-Leistungen steuerlich absetzbar?

Selbst gezahlte IGeL lassen sich nur eingeschränkt von der Steuer absetzen. Möglich ist der Ansatz als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG – aber nur, soweit die Kosten die einkommens- und familienabhängige zumutbare Belastung übersteigen und der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen (Quelle: EStG § 33).

Reine Wunsch- und Vorsorgeleistungen ohne medizinische Indikation erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an. Nötig ist dann der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit, im Zweifel durch eine ärztliche Verordnung oder ein amtsärztliches Attest. Ob sich der Ansatz in Ihrem Fall lohnt, klären Sie am besten mit einem Steuerberater.

Häufige Fragen zu IGeL-Leistungen

Warum zahlt die gesetzliche Krankenkasse IGeL-Leistungen nicht?

Weil gesetzliche Leistungen wirtschaftlich sein müssen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot dürfen Kassenleistungen ausreichend und zweckmäßig sein, aber das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (laut § 12 SGB V). Der Gemeinsame Bundesausschuss entscheidet, welche Methoden in den Leistungskatalog aufgenommen werden. Fehlt ein ausreichender Nutzenbeleg, bleibt eine Leistung außen vor und wird zur Selbstzahlerleistung. Ausdrücklich abgelehnte Verfahren dürfen zwar keine Kassenleistung werden, aber weiterhin als IGeL angeboten werden.

Welche Blutwerte und Laboruntersuchungen sind IGeL-Leistungen?

IGeL sind Bluttests ohne konkreten Krankheits­verdacht. Dazu zählen das Blutbild zur reinen Vorsorge, die Vitamin-D-Bestimmung und der PSA-Test zur Prostatakrebs-Früherkennung ohne Beschwerden. Ein solches Vorsorge-Blutbild kostet meist zwischen 40 und 100 Euro. Sobald ein medizinischer Verdacht besteht, wird derselbe Laborwert zur Kassenleistung – bei Privatversicherten zur erstattungsfähigen Leistung. Dann handelt es sich nicht mehr um eine IGeL.

Welche IGeL-Leistungen übernimmt meine gesetzliche Krankenkasse freiwillig?

Einen allgemeinen Anspruch gibt es nicht, denn IGeL sind per Definition keine Leistung der gesetzlichen Kranken­versicherung. Einzelne Kassen zahlen aber bestimmte Leistungen freiwillig als Satzungs- oder Bonusleistung, etwa Zuschüsse zu Reiseimpfungen oder zur professionellen Zahnreinigung. Das ist von Kasse zu Kasse verschieden. Fragen Sie deshalb vor dem Selbstzahlen bei Ihrer Krankenkasse nach, wie die Verbraucherzentrale rät – nach der Zahlung erstattet die Kasse nichts mehr.

Wann sollte ich vor einer teuren IGeL eine Kostenzusage meiner privaten Kranken­versicherung einholen?

Bei teuren Leistungen ist das sinnvoll. Die private Kranken­versicherung erstattet, was medizinisch notwendig ist (laut § 192 VVG) – einen festen Leistungskatalog wie in der gesetzlichen Kranken­versicherung gibt es nicht. Ob Ihr Tarif eine konkrete Leistung übernimmt, hängt vom vereinbarten Umfang ab. Lassen Sie die medizinische Notwendigkeit vom Arzt dokumentieren und fragen Sie vorab eine Kostenübernahme an. So vermeiden Sie einen Erstattungsstreit im Nachhinein.

Wie erstatten private Kranken­versicherung und Zusatz­versicherung die professionelle Zahnreinigung?

Die professionelle Zahnreinigung ist eine zahnärztliche Selbstzahlerleistung und kostet meist zwischen 80 und 150 Euro. Viele gesetzliche Kassen bezuschussen sie freiwillig, oft mit 40 bis 60 Euro pro Jahr. Eine Zahnzusatz­versicherung übernimmt die Kosten je nach Tarif ganz oder teilweise, wie die Verbraucherzentrale erläutert. In der privaten Kranken­versicherung richtet sich die Erstattung nach der Zahnstaffel und den jährlichen Höchstgrenzen Ihres Tarifs.

Wer bezahlt Reiseimpfungen, und wann sind sie IGeL-Leistungen?

Für gesetzlich Versicherte sind Reiseimpfungen häufig IGeL und kosten je Impfung ab etwa 100 Euro. Viele Kassen übernehmen sie inzwischen freiwillig als Satzungsleistung – eine Nachfrage lohnt sich fast immer. In der privaten Kranken­versicherung entscheidet der Tarif: Einfache Tarife zahlen Reiseimpfungen oft nicht, während Komforttarife oder ein Gesundheitsbudget sie abdecken. Wer viel reist, sollte diesen Punkt vor Abschluss einer Krankenzusatz­versicherung prüfen.

Wie werden IGeL-Leistungen für Beamte und Beihilfeberechtigte erstattet?

In der Regel gar nicht. Die Beihilfe erkennt – wie die private Kranken­versicherung – nur medizinisch notwendige, nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnete Aufwendungen an. Echte Wunschleistungen ohne Indikation sind daher meist nicht beihilfefähig. Da Beamte üblicherweise über Beihilfe und einen privaten Beihilfetarif abgesichert sind, muss eine Leistung von beiden Trägern anerkannt werden. Die Details richten sich nach der jeweiligen Beihilfeverordnung von Bund oder Land.

Wie kann ich eine bereits bezahlte IGeL-Rechnung zurückfordern?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Wurden Sie vor der Behandlung nicht über die Kosten aufgeklärt und haben nicht vorher schriftlich zugestimmt, können Sie das Geld zurückfordern. Die Zahlung gilt dann nicht als wirksame Anerkennung des Honorars, weil der Arzt gegen den Bundesmantelvertrag der Ärzte verstoßen hat. Das gilt unabhängig von der Höhe des Betrags. Verlangen Sie die Erstattung schriftlich; bei Problemen hilft die Verbraucherzentrale. Ein klassisches Widerrufsrecht besteht bei einem in der Praxis geschlossenen Behandlungsvertrag dagegen meist nicht.

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Wir können Sie zwar nicht explizit zum Thema beraten, sind jedoch offen für Verbesserungsvorschläge oder Anmerkungen, die Sie zu diesem Artikel haben. Schreiben Sie uns gern eine E‑Mail:

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