Unfall in der Schule: Was tun und wer zahlt?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Hat ein Kind in der Schule einen Unfall, zahlt die gesetzliche Unfall­versicherung für die Behandlungs- und Folgekosten.
  • Ist eine andere Person verantwortlich oder liegt eine Verletzung der Aufsichtspflicht vor, ist eine Schmerzensgeldzahlung bzw. eine Übernahme der Kosten durch die verantwortliche Person möglich.
  • Wichtig: Den Unfall korrekt an die Versicherung und den behandelnden Arzt melden.
  • Die Schule muss außerdem einen Unfallbericht schreiben und an die Unfallkasse schicken.

Das erwartet Sie hier

Wer nach einem Unfall in der Schule zahlt und was Eltern und Lehrer beachten sollten.

Inhalt dieser Seite
  1. Welche Versicherung zahlt?
  2. Was ist beim Arzt zu beachten?
  3. Leistungen der Unfall­­versicherung
  4. Schulwege und Ausflüge mitversichert?
  5. Wer ist aufsichtspflichtig?
  6. Fazit

Unfall in der Schule: Welche Versicherung greift?

Für Unfälle in der Schule ist die gesetzliche Unfall­versicherung zuständig. Kinder und Eltern profitieren von dieser Regelung, denn die gesetzliche Unfall­versicherung bietet bessere Leistungen als die gesetzliche Kranken­versicherung.

Schüler-Unfall­versicherung: Die Bezirks­verwaltung trägt die Kosten

Bei Unfällen, die der Schule, der Hochschule oder dem Kindergarten zugerechnet werden, sind die Unfallkassen der Bundesländer zuständig. Diese sorgen mit ihren Leistungen dafür, dass Folgen für Ausbildung oder Erwerbs­leben möglichst ausgeglichen werden. Ziel ist es, „dass das Kind so gestellt wird, als sei der Unfall nicht passiert“, so die Unfall­kasse Berlin. Für die Versicherten ist die gesetzliche Unfall­versicherung beitragsfrei. Die Kosten der Schüler-Unfall­versicherung werden von den Bundesländern bzw. den zuständigen Bezirks­verwaltungen getragen.

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Checkliste: Das ist bei einem Unfall zu tun

  • Lehrer bzw. Sekretariat: Unfallanzeige unmittelbar nach Unfall schreiben und abschicken
  • Eltern: mit Kind zu Haus- oder Durchgangsarzt. Achtung: Erwähnen, dass es sich um einen Schulunfall oder Schulwegunfall handelt
  • Fragen, um eventuelle Verantwortung und Schmerzensgeldansprüche zu klären: Ist eine andere Person unmittelbar verantwortlich? Haben die Lehrkräfte ihre Aufsichtspflicht korrekt wahrgenommen?

Unfallanzeige (Unfallbericht Schule)

Damit Leistungen von der Unfallkasse erbracht werden, muss die Schule bzw. die Lehrkraft, die die Aufsichtspflicht hatte, eine Unfallanzeige schreiben. Das gilt für alle Arten von Unfällen, die sich im Zusammenhang mit der Schule ereignen.

Die Unfallanzeige muss zeitnah geschrieben und an die zuständige Unfallkasse geschickt werden. Im Unfallbericht (=Unfallanzeige) muss der Unfallhergang geschildert werden. Außerdem wird nach Zeugen gefragt. Vorlagen stehen in der Regel auf den Seiten der Unfallkassen zum Download zur Verfügung (Unfallanzeige – Vorlagen der Unfallkasse Berlin).

Wie viele Schulunfälle gibt es?

Im Jahr 2020 sind die meldepflichtigen Unfälle in Kinder­tages­stätten, Schulen und Hoch­schulen sowie auf dem Weg dorthin oder zurück aufgrund der Corona-Pandemie um knapp 42 Prozent zurückgegangen. Insgesamt wurden 691.284 Unfälle verzeichnet.

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Arztbesuch nach Schulunfall – Was muss ich beachten?

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Zum Durchgangsarzt gehen

Nach einem Schulunfall sollte der betroffene Schüler zu einem sogenannten Durchgangsarzt gebracht werden, es sei denn die Verletzung ist offensichtlich nur gering. Es ist allerdings auch möglich, zuerst beim Haus- bzw. Kinderarzt vorstellig zu werden. Dieser verweist den Patienten bei Bedarf weiter. Durchgangsärzte werden von der gesetzlichen Unfall­versicherung bestellt. Sie sind Fachärzte für Chirurgie und Orthopädie, mit Erfahrung im Bereich Unfallmedizin.

Schulunfall unbedingt erwähnen

Wichtig ist, dass Eltern beim Arzt erwähnen, dass es sich um einen Schulunfall oder einen Schulwegunfall handelt. Dies ist unter anderem für die Kostenabrechnung und die Leistungen wichtig, die dem Kind zustehen.

Was leistet die Unfall­versicherung?

Die gesetzliche Unfall­versicherung kommt nicht nur für die Kosten von ärztlichen Behandlungen auf, sondern gewährt zum Beispiel auch Zuschüsse für eventuell notwendige Haus- oder Wohnungsumbauten. Auch die Kosten für Unterricht am Krankenbett werden im Bedarfsfall übernommen. Sollte ein gesundheitlicher Schaden nach einem Unfall nicht kurierbar sein, zahlt die Kasse sogar Zuschüsse zu einer lebenslangen Rente.

Hier ist ein Überblick einiger Leistungen:

Heilbehandlung

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Bei einem Schul- oder Wegeunfall übernimmt die Unfall­versicherung anstelle der Krankenkasse die anfallenden Kosten für medizinische Behandlungen sowie für Heilmittel und Therapien.

Pflegegeld

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Bis zu einer Grenze von gut 1.300 Euro übernimmt die Unfall­versicherung die Kosten, die durch Pflegebedürftigkeit entstehen.

Rente

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Bei einer Erwerbsminderung von mindestens 20 Prozent zahlt die gesetzliche Unfall­versicherung eine Rente, wenn der Gesundheitsschaden mindestens 26 Wochen andauert.

Prävention

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Die Unfallkassen kümmern sich neben der Schadensregulierung auch um Prävention. Dazu gehören Forschung und Entwicklung sowie Fortbildungen von Pädagoginnen und Pädagogen.

Gebührenordnung

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Grundsätzlich haben behandelnde Ärzte bei der gesetzlichen Unfall­versicherung im Vergleich zur gesetzlichen Krankenkasse einen größeren Spielraum. Denn die Gebührenordnung, an die sich die Ärzte zu halten haben, ist hier großzügiger ausgelegt.

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Auch kleine Unfälle melden!

Auch kleine Unfälle sollten die Eltern der Kasse melden, denn die Kostenübernahme gilt auch für Folgekosten. Schließlich können auch Monate oder Jahre später Komplikationen auftreten, die im Zusammenhang mit dem Unfall stehen. So kann ein Implantat für einen angeschlagenen Schneidezahn schon mal einen fünfstelligen Euro-Betrag kosten – auch Jahre nach dem eigentlichen Schulunfall.

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Gibt es Anspruch auf Schmerzensgeld beim Unfall in der Schule?

Die Aussichten auf ein Schmerzensgeld sind bei einem Schulunfall durchwachsen. Sind keine anderen Personen beteiligt, stehen die Chancen auf einen finanziellen Ausgleich eher schlecht – zumal die gesetzliche Unfall­versicherung grundsätzlich kein Schmerzensgeld zahlt. Viele Gerichte hatten zuletzt entsprechende Klagen abgewiesen. Aussichten auf einen juristischen Erfolg gibt es höchstens, wenn der Schule bzw. der Lehrkraft eine grobe Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Wann Schmerzensgeld verlangt werden kann

Gute Aussichten auf Schmerzensgeld gibt es, wenn Dritte beteiligt sind. Wurde das Kind zum Beispiel von einem Auto angefahren oder von einem Mitschüler absichtlich verletzt, liegt der Anspruch auf Schmerzensgeld durchaus im Bereich des Möglichen.

Hier zahlt entweder die Kfz-Haftpflicht­versicherung bzw. die private Haftpflicht­versicherung des Verursachers Schmerzensgeld und Schadenersatz. Wurde das Kind jedoch unabsichtlich von einem anderen Schüler geschädigt, gibt es keinen Anspruch auf Schadensersatz. Grundsätzlich tendieren Gerichte im Streitfall dazu, Kindern keine Absicht zu unterstellen.

Sind Schulweg und Ausflüge mitversichert?

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Die gesetzliche Unfallkasse ist nicht nur für den Aufenthalt in Schule, Kindertagesstätte und Hochschule zuständig, sondern auch für folgende Situationen verantwortlich:

  • Hin- und Rückfahrten
  • Ausflüge
  • Klassenfahrten

Unfälle auf dem Heimweg melden

Unfälle in der Schule, der Kindertagesstätte oder der Hochschule werden von den Einrichtungen im so genannten Verbandbuch eingetragen. Sollte das Kind auf dem Heimweg verunfallen, sollten Eltern den behandelnden Arzt unbedingt darauf hinweisen, dass es sich um einen Schulwegunfall handelt. Die Leistungen, die dem Kind zustehen, sind dann größer. Denn wenn die gesetzliche Unfallkasse zuständig ist, gilt eine großzügigere Gebührenordnung, sodass umfangreichere Medikamente und Therapien gezahlt werden können.

Was ist mit Umwegen?

Vor Gericht wird regelmäßig über Umwege gestritten, die die Kinder auf dem Weg zur oder von der Schule machen. Ob Umwege mit zum Schulweg zählen, entscheiden Richter von Situation zu Situation neu. Entscheidend ist dabei unter anderem das Alter des Kindes. So wird bei einem Grundschüler ein versehentlicher Umweg durch zum Beispiel das Verpassen der richtigen Bushaltestelle eher als Schulweg akzeptiert als bei einem Schüler der Oberstufe.

Wer ist aufsichtspflichtig?

Die Aufsichtspflicht unterliegt in erster Instanz demjenigen Lehrer, dem die Schüler anvertraut sind. Es haben jedoch auch alle Lehrer einer Schule gegenüber den Schülern, die die Schule besuchen, eine Aufsichtspflicht.

Wann besteht Aufsichtspflicht?

Die Aufsichtspflicht besteht:

  • Während des Unterrichtes
  • Während dazwischen liegenden Pausen
  • Während anderer schulischer Veranstaltungen
  • Vor und nach Unterrichts- bzw. Veranstaltungsende (für einen angemessenen Zeitraum)

Die Aufsichtspflicht umfasst im Gegensatz zum Versicherungsschutz weder den Hin- noch den Rückweg.

Was, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wird?

Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht haftet die betroffene Lehrkraft persönlich. In einem solchen Fall zahlt auch keine Versicherung. Der Lehrer muss im Zweifel Heilbehandlungskosten, Medikamente, Sachschäden, Folgekosten und Schmerzensgeld aus eigener Tasche zahlen.

Schadensersatzansprüche können bei öffentlichen Schulen aber auch gegenüber dem Dienstherren (Bundesland) geltend gemacht werden.

Fazit

Bei einem Unfall in der Schule, auf dem Schulweg oder bei Ausflügen kommt die gesetzliche Unfall­versicherung bzw. die Unfallkassen der Bundesländer für die Kosten auf. Betroffene Eltern sollten ihr Kind zu einem sog. Durchgangsarzt bringen. Insgesamt sind die Leistungen der gesetzlichen Unfall­versicherung, die im Fall eines Schulunfalls die Behandlungs- und Folgekosten übernimmt, besser als die der gesetzlichen Kranken­versicherung und sollten daher in Anspruch genommen werden.

Ob Schmerzensgeld für das geschädigte Kind möglich ist, ist davon abhängig, ob Dritte am Unfall involviert waren. Auch kann es wichtig werden, ob die verantwortliche Lehrkraft ihre Aufsichtspflicht verletzt hat.


Die häufigsten Fragen zum Thema Unfall in der Schule

Was ist ein Schulunfall?

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Als Schulunfall gelten Unfälle von Schülern, die während dem Besuch schulischer Veranstaltungen passieren. Dazu zählen also: Unterricht, Pausen, Ausflüge, nachmittägliche Aktivitäten. Auch Unfälle auf dem Schulweg gelten in der Regel als Schul(weg)unfall.

Wie sind Schüler versichert?

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Während schulischen Aktivitäten bzw. wenn sie unter der Verantwortung der Schule stehen (Unterricht, Pause, Ausflüge), sind Schüler über die gesetzliche Unfall­versicherung versichert. Treffen sich Schüler in der Freizeit, sind sie nicht über die gesetzliche Unfall­versicherung abgesichert. In diesen Fällen greift die gesetzliche Kranken­versicherung (mit minderen Leistungen) oder eine private Unfall­versicherung für das Kind.

Wer zahlt bei Unfall in der Schule?

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Bei einem Unfall in der Schule zahlt die gesetzliche Unfall­versicherung. Ist jemand Drittes involviert oder wurde die Aufsichtspflicht verletzt, gibt es die Möglichkeit auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz.

Was übernimmt die Unfallkasse?

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Die Unfallkasse bzw. gesetzliche Unfall­versicherung leistet mehr als die gesetzliche Kranken­versicherung. Darunter etwa: Ärztliche Behandlung, Reha, Unterricht am Krankenbett, Umbau der Wohnung, lebenslange Rente bei Folgeschäden.

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