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Wie eine berufliche Wiedereingliederung abläuft, wer in den unterschiedlichen Stadien die Kosten trägt und was zu tun ist, wenn sie nicht erfolgreich ist.
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Wie eine berufliche Wiedereingliederung abläuft, wer in den unterschiedlichen Stadien die Kosten trägt und was zu tun ist, wenn sie nicht erfolgreich ist.
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Hamburger Modell zur beruflichen Wiedereingliederung
Seit 2004 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, Arbeitnehmern nach langer Krankheit den Wiedereinstieg in die Arbeit über ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu ermöglichen. Ein beliebtes Modell dafür ist das sogenannte Hamburger Modell.
Die stufenweise Wiedereingliederung, welche auch unter dem Namen “Hamburger Modell” bekannt ist, verfolgt das Ziel, Arbeitnehmern nach längerer Krankheit den Wiedereinstieg so angenehm wie möglich zu gestalten. Dabei werden die Arbeitszeiten Stück für Stück angepasst und erhöht.
Diese Regelungen sind im § 74 SGB V und im § 44 SGB IX verankert. Pflicht ist die berufliche Wiedereingliederung für Arbeitnehmer nicht, sie ist freiwillig. Ein stufenweiser und langsamer Einstieg zurück ins Berufsleben ist für Arbeitnehmer, die lange krank gewesen sind, jedoch sehr sinnvoll. So werden sowohl ein Rückfall als auch eine Überlastung vermieden.
Diese Fragen sind Teil des Programms
Für die Durchführung eines erfolgreichen betrieblichen Eingliederungsmanagements über das Hamburger Modell spielen verschiedene Aspekte eine Rolle. Unternehmen sollten gemeinsam mit dem Mitarbeiter folgende Fragen durchgehen:
- Wie kann die Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben?
- Welche Belastungen am Arbeitsplatz müssen reduziert werden?
- Welche Unterstützung braucht der Arbeitnehmer, damit dieser nicht erneut arbeitsunfähig wird oder es zu einer Frühverrentung kommt?
- Welche Arbeitsbelastung ist zumutbar beziehungsweise sollte die Arbeitszeit sukzessive erhöht werden?
(Quelle: AOK Magazin)
Dauer hängt vom Einzelfall ab
Wie lange eine derartige Wiedereingliederung andauert, hängt von der individuellen Situation ab. Hierbei entscheidet der Arzt darüber, wie viel Arbeitspensum dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann. Dieser stellt gleichzeitig auch den Antrag für die Wiedereingliederung über das Hamburger Modell.
Je nach Schwere der Erkrankung kann die Wiedereingliederung bis zu sechs Monate dauern. Die stufenweise Wiedereingliederung beginnt in der Regel bereits bei Arbeitsunfähigkeit.
Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung
Damit eine stufenweise Wiedereingliederung in den Beruf überhaupt vollzogen werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber zeigen sich mit der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation einverstanden.
- Die teilweise Arbeitsmöglichkeit wird durch den behandelnden Arzt bescheinigt.
- Der Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Arbeitsagentur oder Rentenversicherung) müssen zustimmen.
- Der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert (privat Versicherte müssen das BEM nutzen).
- Vor und während der Maßnahme gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig.
- Der Arbeitnehmer wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.
Wer bestimmt die neuen Arbeitszeiten?
Die Arbeitszeiten werden immer in Absprache zwischen Arzt und Arbeitnehmer festgelegt. Die Erhöhung der Arbeitsstunden oder des Arbeitspensums sollte dabei mit der Belastbarkeit des Betroffenen übereinstimmen. Grundsätzlich fangen Vollzeitkräfte mit zwei Stunden am Tag an und steigern ihre Arbeitszeit um je eine Stunde. Ein Wiedereingliederungsplan oder Stufenplan hilft bei der Planung und Umsetzung.
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?
Offiziell kann der Arbeitnehmer während einer beruflichen Wiedereingliederung keinen Urlaub nehmen, da er als arbeitsunfähig gilt. Der Urlaubsanspruch verfällt aber nicht: Er wird während der Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung angesammelt und kann später geltend gemacht werden.
Ablauf und Stufenplan zur beruflichen Wiedereingliederung
Das steht im Stufenplan
Die Art und Weise der stufenweisen Wiedereingliederung sowie Arbeitszeiten und alle Aufgaben werden im Wiedereingliederungsplan festgehalten. Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:
- Beginn und Ende der Maßnahme
- Einzelheiten über verschiedene Stufen
- Genaue Tätigkeiten und Aufgaben, die zu erledigen sind
- Tätigkeiten und Aufgaben, die zu vermeiden sind
- Begleitende Maßnahmen
- Rücktrittsrecht vor dem vereinbarten Ende
- Gründe für einen möglichen Abbruch
- Ruhen von Bestimmungen im Arbeitsvertrag
- Höhe eines möglichen Arbeitsentgelts
Erfolgreiche Wiedereingliederung: So gehen Sie vor
1. Gespräch und Einigung über den Stufenplan
Damit eine stufenweise Wiedereingliederung durchgeführt werden kann, müssen alle Parteien zustimmen. Dazu gehören:
- Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber
- Der behandelnde Arzt
- Der Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsamt)
Sind alle mit dem Modell einverstanden, wird im Anschluss mit dem behandelnden Arzt ein individueller Stufenplan angefertigt, der von allen beteiligten Parteien zu unterschreiben wird.
2. Festlegung von Arbeitszeiten und Belastung
Dabei legt der Stufenplan die schrittweise Wiedereinführung in die bisherige Tätigkeit fest. Gewöhnlich kommt es im Laufe der Wiedereingliederung zu einer schrittweisen Erhöhung der Arbeitsbelastung, bis die vollständige Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt ist. Die einzelnen Tätigkeiten und Arbeitszeiten je nach Woche werden in der Regel detailliert festgelegt.
3. Regelmäßige ärztliche Kontrollen
Weiterhin wird der Prozess der beruflichen Wiedereingliederung von ärztlichen Untersuchungen begleitet. Bei Notwendigkeit kann der Stufenplan im Verlauf dem Gesundheitszustand angepasst werden, sodass es zu einer Verkürzung, Verlängerung oder gar zum Abbruch kommt.
4. Das Ende der beruflichen Wiedereingliederung
Eine stufenweise Wiedereingliederung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer wieder völlig genesen und belastbar ist. Andernfalls kann die Wiedereingliederung auch verlängert werden.
Für den Fall, dass die schrittweise Wiedereingliederung vorzeitig abgebrochen wird, bleibt der Arbeitnehmer auch weiterhin arbeitsunfähig. In dem Zusammenhang müssen weitere medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder sogar ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente in Erwägung gezogen werden.
Wer zahlt während Krankheit und beruflicher Wiedereingliederung?
Während der Krankheit: Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich zur Weiterzahlung des Gehalts verpflichtet. Sechs Wochen lang gibt es die Entgeltfortzahlung, bei der das Arbeitsverhältnis normal bestehen bleibt, mit dem Unterschied, dass der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung wird kein Arbeitsentgelt gezahlt und das Arbeitsverhältnis ruht. Gesetzlich Versicherte haben dann Anspruch auf Krankengeld. Demnach erhält der Arbeitnehmer 70 Prozent seines regelmäßigen Bruttoeinkommens. Dabei wird das Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen gezahlt. Sofern eine private Krankenversicherung besteht, springt in dem Fall die Krankentagegeldversicherung ein.
Während der Wiedereingliederung: Krankengeld oder Übergangsgeld
Auch während der beruflichen Wiedereingliederung zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, wie auch für die Zahlung von Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung für die Zahlung von Übergangsgeld verantwortlich. Dabei gelten folgende Bedingungen:
- Die Wiedereingliederung muss innerhalb von vier Wochen nach Ende der Leistungen der medizinischen Rehabilitation beginnen.
- Die Notwendigkeit der Wiedereingliederung muss bis zum Ende der von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und von dort eingeleitet werden.
Nach der Wiedereingliederung: Gehalt
Sobald der Arbeitnehmer wieder voll einsatzfähig ist, wird das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen. Erst dann ist der Arbeitgeber wieder für die Zahlung des regelmäßigen Gehalts verantwortlich.
Fazit
Die stufenweise Wiedereingliederung ist ein Rechtsverhältnis eigener Art, das der Arbeitgeber und der langzeiterkrankte Arbeitnehmer freiwillig eingehen. Währenddessen ruht das eigentliche Arbeitsverhältnis zwischen den beiden Parteien. Hierbei geht der Arbeitgeber begrenzte Verpflichtungen ein, da das jeweilige Krankengeld von den Rentenversicherungsträgern übernommen wird. Im Gegenzug gewöhnt sich der Arbeitnehmer langsam durch eine schrittweise Erhöhung der Arbeitszeit an das Pensum eines Vollzeitarbeitenden. Dabei sollte ein Wiedereingliederungsplan aufgestellt werden, in dem alle Regelungen und einzelnen Schritte festgelegt sind.
Mehr Informationen finden Sie im PDF des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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