Betriebsausflug: Wie ist man versichert?

Das Wichtigste in Kürze

  • Betriebsausflüge sind im Rahmen der gesetzlichen Unfall­versicherung abgesichert.
  • Dazu muss die Veranstaltung bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Unter anderem muss es eine offizielle Einladung zum Betriebsausflug geben.
  • Alkoholkonsum und das private Weiterfeiern nach dem Firmenevent sind nicht abgesichert.

Das erwartet Sie hier

Wie Mitarbeiter während eines Betriebsausflugs versichert sind und wann eine Veranstaltung als Betriebsausflug gilt.

Inhalt dieser Seite
  1. Unfall­­versicherung für Betriebsausflüge
  2. Voraussetzungen
  3. Tipps für die Organisation
  4. Fazit

Betriebsausflüge sind im gesetzlichen Unfallschutz enthalten

Icon Angestellte

Betriebsausflug gilt als betriebliche Tätigkeit

Der Betriebsausflug ist der betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt, sodass im Falle eines Unfalls gesetzlicher Unfall­versicherungsschutz besteht. Hierbei ist es nicht wichtig, an welchem Tag oder welchem Standort die Veranstaltung stattfindet. Auch wenn die Firmenfeiern am Wochenende oder im Ausland stattfinden, gilt der gesetzliche Unfallschutz.

Das ist abgesichert

Im Rahmen des Betriebsausflugs sind sämtliche Tätigkeiten versichert, die zur Förderung des Teamgeists und des Zusammengehörigkeitsgefühls vorgesehen sind. Darunter zählen zum Beispiel Restaurantbesuche, Spiele und sportliche Aktivitäten.

Hin- und Rückweg ebenfalls abgedeckt

Im Allgemeinen sind Mitarbeiter auf dem unmittelbaren Weg zur Veranstaltung ebenfalls über die Betriebstätigkeit gesetzlich abgesichert. Mit dem Ende der betrieblichen Veranstaltung endet auch der gesetzliche Unfall­versicherungsschutz. Jedoch verlängert sich dieser um den anschließenden direkten Weg nach Hause.

Sehr viel schwieriger gestaltet sich der Sachverhalt bei Betriebsausflügen, die kein definiertes Ende vorsehen. In der Regel erlischt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unternehmensleitung keinen Einfluss auf das Verhalten seiner Mitarbeiter nimmt.

Voraussetzungen für einen Betriebsausflug

Damit ein Betriebsausflug unter den gesetzlichen Unfall­versicherungsschutz fällt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. In dem Zusammenhang ist ein Betriebsausflug nur unter Berücksichtigung folgender Faktoren versichert:

  • Zweck: Förderung und Pflege des Zusammenhalts und der Verbundenheit der Mitarbeiter
  • Organisation: Die Veranstaltung wird vom Unternehmen geplant und begleitet.
  • Unternehmensleitung: Die Unternehmensleitung muss die Veranstaltung „billigen und fördern“. An der Veranstaltung teilnehmen muss entweder die Unternehmensleitung oder die entsprechende Abteilungsleitung.
  • Einladung: Es muss eine vorherige Einladung seitens der Unternehmensleitung erfolgen.
  • Teilnahme: Die Teilnahme an der Veranstaltung steht jedem Mitarbeiter offen, die Entscheidung zur Teilnahme ist freiwillig.
Icon Info

Definition: Was gilt als Betriebsausflug?

Der Betriebsausflug beschreibt ein Vorhaben beziehungsweise Ereignis, das ­gemeinschaftlich einmal jährlich von den Mitarbeitern unternommen wird. Im Rahmen des Betriebsausflugs steht insbesondere die Motivation und Förderung der Teamfähigkeit der Mitarbeiter im Vordergrund. Somit wird den Mitarbeitern eine Möglichkeit gegeben, sich außerhalb des eigentlichen Betriebsalltags besser kennenzulernen.

Veranstaltung muss den Interessen aller entsprechen

Das Firmenevent kann auch nur für eine einzelne Abteilung organisiert werden. Nicht zulässig sind Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung nur den Interessen eines beschränkten Kreises entsprechen. Dazu zählen sehr spezielle Veranstaltungen, wie ein Fußballturnier in Faschingskostümen (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 2 U 27/08 R) oder eine Fahrt im Fesselballon (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 2 U 4/08 R).


Icon Gruppe Personen

Können auch ehemalige Mitarbeiter oder Bekannte teilnehmen?

Wenn die allgemein geltenden Voraussetzungen für die Betriebsfeier erfüllt sind, dann ändern betriebsfremde Teilnehmende nichts am Unfallschutz. Doch Achtung: Der gesetzliche Unfallschutz über den Arbeitgeber gilt dann nicht für ehemalige Mitarbeiter, Freunde, Familienangehörige oder Bekannte, die auch mit dabei sind.


Private Treffen nicht abgedeckt

Ein privates Treffen unter Mitarbeiter gilt nicht als Betriebsausflug, auch wenn ausschließlich Mitarbeiter daran teilnehmen. Entschließt sich ein Mitarbeiter nach einem Firmenevent, mit anderen Kollegen weiterzuziehen, gilt dies ebenfalls als privates Treffen. Die Mitarbeiter unterliegen nicht mehr dem gesetzlichen Unfall­versicherungsschutz des Arbeitgebers.

Icon Kein Alkohol

Alkoholkonsum und Barhopping nicht abgesichert

Übermäßiger Alkoholkonsum führt dazu, dass der betriebliche Zusammenhang der Veranstaltung an Bedeutung verliert. Kommt es zu einem Unfall, der ausschließlich auf den Genuss von Alkohol zurückzuführen ist, ist dieser nicht über die gesetzliche Unfall­versicherung abgedeckt.

Tipps für die Organisation eines abgesicherten Betriebsausflugs

Damit der Organisation und anschließenden Durchführung einer betrieblichen Veranstaltung keine ­versicherungstechnischen Hürden entgegenstehen, ist es ratsam einige Ratschläge zu beherzigen.

Einladung durch die Unternehmensleitung

Für die Organisation und anschließende Durchführung einer betrieblichen Veranstaltung muss allen Mitarbeitern eine offizielle Einladung zur Betriebsfeier seitens der Unternehmensleitung zugegangen sein.

Icon Uhr und Zeit

Ende der Veranstaltung ist bekannt

Sofern das Veranstaltungsprogramm keine Angaben zum Ende macht, gilt grundsätzlich folgende Vorschrift: „Der Betriebsausflug ist zu Ende, sobald die Unternehmensleitung keinen Einfluss mehr auf den Verlauf der Betriebsveranstaltung nimmt.“ Um etwaigen Missverständnissen von vorneherein aus dem Weg zu gehen, ist es sinnvoll, das Ende der Veranstaltung festzulegen.

Mit­versicherung von Zeitarbeitern

Je nach Branche kommt es häufig vor, dass das Personal nicht komplett aus Festangestellten besteht. Häufig behelfen sich Betriebe des sogenannten Personal Leasings, sodass sich unter den Arbeitnehmern auch Zeitarbeiter finden. Bei der Organisation betrieblicher Veranstaltungen haben sie ebenso ein Anrecht auf Teilnahme wie vollwertige Festangestellte.

Fazit

Ein Betriebsausflug stellt eine gute Möglichkeit zur Förderung des Teamgeists und der Verbundenheit dar. Bei ihrer Teilnahme sind die Mitarbeiter so lange gesetzlich unfallversichert, wie die Unternehmensleitung Einfluss auf den Verlauf der betrieblichen Veranstaltung nimmt. Hingegen entfällt der Versicherungsschutz bei privaten Unternehmungen außerhalb der betrieblichen Veranstaltung.

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