Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Wie Mitarbeiter während eines Betriebsausflugs versichert sind und wann eine Veranstaltung als Betriebsausflug gilt.
Inhalt dieser SeiteBetriebsausflüge sind im gesetzlichen Unfallschutz enthalten
Betriebsausflug gilt als betriebliche Tätigkeit
Der Betriebsausflug ist der betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt, sodass im Falle eines Unfalls gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Hierbei ist es nicht wichtig, an welchem Tag oder welchem Standort die Veranstaltung stattfindet. Auch wenn die Firmenfeiern am Wochenende oder im Ausland stattfinden, gilt der gesetzliche Unfallschutz.
Das ist abgesichert
Im Rahmen des Betriebsausflugs sind sämtliche Tätigkeiten versichert, die zur Förderung des Teamgeists und des Zusammengehörigkeitsgefühls vorgesehen sind. Darunter zählen zum Beispiel Restaurantbesuche, Spiele und sportliche Aktivitäten.
Hin- und Rückweg ebenfalls abgedeckt
Im Allgemeinen sind Mitarbeiter auf dem unmittelbaren Weg zur Veranstaltung ebenfalls über die Betriebstätigkeit gesetzlich abgesichert. Mit dem Ende der betrieblichen Veranstaltung endet auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Jedoch verlängert sich dieser um den anschließenden direkten Weg nach Hause.
Sehr viel schwieriger gestaltet sich der Sachverhalt bei Betriebsausflügen, die kein definiertes Ende vorsehen. In der Regel erlischt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unternehmensleitung keinen Einfluss auf das Verhalten seiner Mitarbeiter nimmt.
Voraussetzungen für einen Betriebsausflug
Damit ein Betriebsausflug unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. In dem Zusammenhang ist ein Betriebsausflug nur unter Berücksichtigung folgender Faktoren versichert:
- Zweck: Förderung und Pflege des Zusammenhalts und der Verbundenheit der Mitarbeiter
- Organisation: Die Veranstaltung wird vom Unternehmen geplant und begleitet.
- Unternehmensleitung: Die Unternehmensleitung muss die Veranstaltung „billigen und fördern“. An der Veranstaltung teilnehmen muss entweder die Unternehmensleitung oder die entsprechende Abteilungsleitung.
- Einladung: Es muss eine vorherige Einladung seitens der Unternehmensleitung erfolgen.
- Teilnahme: Die Teilnahme an der Veranstaltung steht jedem Mitarbeiter offen, die Entscheidung zur Teilnahme ist freiwillig.
Definition: Was gilt als Betriebsausflug?
Der Betriebsausflug beschreibt ein Vorhaben beziehungsweise Ereignis, das gemeinschaftlich einmal jährlich von den Mitarbeitern unternommen wird. Im Rahmen des Betriebsausflugs steht insbesondere die Motivation und Förderung der Teamfähigkeit der Mitarbeiter im Vordergrund. Somit wird den Mitarbeitern eine Möglichkeit gegeben, sich außerhalb des eigentlichen Betriebsalltags besser kennenzulernen.
Veranstaltung muss den Interessen aller entsprechen
Das Firmenevent kann auch nur für eine einzelne Abteilung organisiert werden. Nicht zulässig sind Veranstaltungen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung nur den Interessen eines beschränkten Kreises entsprechen. Dazu zählen sehr spezielle Veranstaltungen, wie ein Fußballturnier in Faschingskostümen (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 2 U 27/08 R) oder eine Fahrt im Fesselballon (BSG, Urteil v. 22.9.2009, B 2 U 4/08 R).
Können auch ehemalige Mitarbeiter oder Bekannte teilnehmen?
Wenn die allgemein geltenden Voraussetzungen für die Betriebsfeier erfüllt sind, dann ändern betriebsfremde Teilnehmende nichts am Unfallschutz. Doch Achtung: Der gesetzliche Unfallschutz über den Arbeitgeber gilt dann nicht für ehemalige Mitarbeiter, Freunde, Familienangehörige oder Bekannte, die auch mit dabei sind.
Private Treffen nicht abgedeckt
Ein privates Treffen unter Mitarbeiter gilt nicht als Betriebsausflug, auch wenn ausschließlich Mitarbeiter daran teilnehmen. Entschließt sich ein Mitarbeiter nach einem Firmenevent, mit anderen Kollegen weiterzuziehen, gilt dies ebenfalls als privates Treffen. Die Mitarbeiter unterliegen nicht mehr dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des Arbeitgebers.
Alkoholkonsum und Barhopping nicht abgesichert
Übermäßiger Alkoholkonsum führt dazu, dass der betriebliche Zusammenhang der Veranstaltung an Bedeutung verliert. Kommt es zu einem Unfall, der ausschließlich auf den Genuss von Alkohol zurückzuführen ist, ist dieser nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.
Tipps für die Organisation eines abgesicherten Betriebsausflugs
Damit der Organisation und anschließenden Durchführung einer betrieblichen Veranstaltung keine versicherungstechnischen Hürden entgegenstehen, ist es ratsam einige Ratschläge zu beherzigen.
Einladung durch die Unternehmensleitung
Für die Organisation und anschließende Durchführung einer betrieblichen Veranstaltung muss allen Mitarbeitern eine offizielle Einladung zur Betriebsfeier seitens der Unternehmensleitung zugegangen sein.
Ende der Veranstaltung ist bekannt
Sofern das Veranstaltungsprogramm keine Angaben zum Ende macht, gilt grundsätzlich folgende Vorschrift: „Der Betriebsausflug ist zu Ende, sobald die Unternehmensleitung keinen Einfluss mehr auf den Verlauf der Betriebsveranstaltung nimmt.“ Um etwaigen Missverständnissen von vorneherein aus dem Weg zu gehen, ist es sinnvoll, das Ende der Veranstaltung festzulegen.
Mitversicherung von Zeitarbeitern
Je nach Branche kommt es häufig vor, dass das Personal nicht komplett aus Festangestellten besteht. Häufig behelfen sich Betriebe des sogenannten Personal Leasings, sodass sich unter den Arbeitnehmern auch Zeitarbeiter finden. Bei der Organisation betrieblicher Veranstaltungen haben sie ebenso ein Anrecht auf Teilnahme wie vollwertige Festangestellte.
Fazit
Ein Betriebsausflug stellt eine gute Möglichkeit zur Förderung des Teamgeists und der Verbundenheit dar. Bei ihrer Teilnahme sind die Mitarbeiter so lange gesetzlich unfallversichert, wie die Unternehmensleitung Einfluss auf den Verlauf der betrieblichen Veranstaltung nimmt. Hingegen entfällt der Versicherungsschutz bei privaten Unternehmungen außerhalb der betrieblichen Veranstaltung.
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