Der Betriebsausflug beschreibt ein Vorhaben bzw. Ereignis, welches gemeinschaftlich einmal jährlich von den Mitarbeitern unternommen wird. Im Rahmen des Betriebsausflugs steht insbesondere die Motivation und Förderung der Teamfähigkeit der Mitarbeiter im Vordergrund.
Betriebsausflug im gesetzlichen Unfallschutz enthalten
Der Betriebsausflug ist der betrieblichen Tätigkeit gleichgestellt, sodass im Falle eines Unfalls gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Hierbei ist es unwichtig, an welchem Tag oder welchem Standort die entsprechende Veranstaltung stattfindet. In dem Zusammenhang können betriebliche Veranstaltungen auch am Wochenende im In- und Ausland (zur Auslandskrankenversicherung) unternommen werden.
Die Übermittlung einer vorherigen Einladung ist für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erforderlich
Um eine Veranstaltung im Sinne der Unfallversicherung als Betriebsausflug zu deklarieren, muss eine vorherige Einladung seitens der Unternehmensleitung erfolgen. Dabei stellt der Betriebsausflug eine freiwillige Veranstaltung dar, dessen schlussendliche Teilnahme jedem Mitarbeiter freigestellt ist. Im Gegensatz dazu wird ein privates Treffen unter Mitarbeiter nicht als Betriebsausflug angesehen, auch wenn ausschließlich Mitarbeiter daran teilnehmen. Im Rahmen des Betriebsausflugs sind sämtliche Tätigkeiten versichert, die zur Förderung des Teamgeists und des Zusammengehörigkeitsgefühls vorgesehen sind. Darunter zählen zum Beispiel Restaurantbesuche, Spiele und sportliche Aktivitäten. Darüber hinaus sind auch unmittelbare An- und Heimfahrten abgesichert.
Voraussetzungen für einen Betriebsausflug
Damit ein Betriebsausflug unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. In dem Zusammenhang ist ein Betriebsausflug nur unter Berücksichtigung folgender Faktoren versichert:
- Zweck: Förderung und Pflege des Zusammenhalts und der Verbundenheit der Mitarbeiter
- Veranstaltung wird vom Unternehmer geplant und begleitet
- Teilnahme an der Veranstaltung steht jedem Mitarbeiter offen
Wie bereits erwähnt, muss dem stattfindenden Betriebsausflug eine entsprechende Einladung vorausgegangen sein. Mit dieser Einladung unterliegen die Mitarbeiter dem gesetzlichen Unfallschutz der Berufsgenossenschaft. Dieser gilt solange, wie die betriebliche Veranstaltung andauert. Sehr viel schwieriger gestaltet sich der Sachverhalt bei Betriebsausflügen, die kein definiertes Ende vorsehen. In der Regel erlischt der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt, ab dem die Unternehmensleitung keinen Einfluss auf das Verhalten seiner Mitarbeiter nimmt.
Privates Vergnügen ist nicht versichert
Im Allgemeinen sind Mitarbeiter auf dem unmittelbaren Weg zur Veranstaltung und dem Heimweg versichert. Mit dem Ende der betrieblichen Veranstaltung endet auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Jedoch verlängert sich dieser um den anschließenden direkten Weg nach Hause. Entschließt sich ein Mitarbeiter zum Verlassen der Betriebsveranstaltung um mit anderen Kollegen noch einen geselligen Abend zu verleben, unterliegt er nicht mehr dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des Arbeitgebers.
Mit Alkohol verliert der Zweck an Bedeutung
Darüber hinaus führt ein übermäßiger Alkoholkonsum dazu, dass der betriebliche Zusammenhang der Veranstaltung an Bedeutung verliert, sodass ein eintretender Unfall womöglich nicht mehr abgesichert ist.
Tipps für die Organisation eines Betriebsausflugs
Damit der Organisation und anschließenden Durchführung einer betrieblichen Veranstaltung keine versicherungstechnischen Hürden entgegenstehen, ist es ratsam einige Ratschläge zu beherzigen:
Einladung durch die Unternehmensleitung
Für die Organisation und anschließende Durchführung einer betrieblichen Veranstaltung, muss allen Mitarbeitern eine offizielle Einladung zur Betriebsfeier seitens der Unternehmensleitung zugegangen sein.
Mitversicherung von Zeitarbeitern
Je nach Branche kommt es häufig vor, dass das Personal nicht zu 100 Prozent aus Festangestellten besteht. Häufig behelfen sich Betriebe des Personal Leasings, sodass sich unter den Arbeitnehmern auch Zeitarbeiter finden. Bei Organisation betrieblicher Veranstaltungen haben sie ebenso ein Anrecht auf Teilnahme wie vollwertige Festangestellte.
Fazit
Ein Betriebsausflug stellt eine gute Möglichkeit zur Förderung des Teamgeists und der Verbundenheit dar. Bei ihrer Teilnahme sind die Mitarbeiter solange gesetzlich unfallversichert, wie die Unternehmensleitung Einfluss auf den Verlauf der betrieblichen Veranstaltung nimmt. Hingegen entfällt der Versicherungsschutz bei privaten Unternehmungen außerhalb der betrieblichen Veranstaltung.