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Patientenakte: Recht auf Einsicht

Foto von Nina Bruckmann
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Das Wichtigste in Kürze

  • Patienten haben ein Recht auf Einsicht in ihre Patientenakte und können dieses bei ihrem Arzt einfordern.
  • In einigen Fällen kann die Einsicht in die Patientenakte jedoch auch verweigert werden.
  • Jeder in Deutschland niedergelassene Arzt ist dazu verpflichtet, seine an den Patienten durchgeführten Behandlungsmethoden beziehungsweise verordneten Therapien genauestens zu dokumentieren.
  • Diese werden in der Regel ab der Erstuntersuchung in einer Kartei aufgenommen, die für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt werden muss.

Das erwartet Sie hier

Ob Sie ein Recht auf Einsicht in Ihre Patientenakte haben, wie Sie dieses gegebenenfalls einfordern können und wann die Einsichtnahme verweigert werden kann.

Inhalt dieser Seite
  1. Einsicht in Patientenakte fordern
  2. Wann wird Einsicht verweigert?
  3. Was steht in der Patientenakte?
  4. Wer hat noch Interesse?
  5. Fazit

So fordern Sie Einsicht in die Patientenakte an

Möchte ein Patient Einsicht in seine Patientenakte nehmen, kann er dies persönlich in der Arztpraxis, am Telefon oder schriftlich einfordern. Dabei müssen keine bestimmten Gründe für die Akteneinsicht angeführt werden. Bei Nachfragen können Patienten angeben, dass sie diese für ihre persönlichen Unterlagen möchten. Aus Datenschutzgründen ist es jedoch zwingend erforderlich, dass der jeweilige Patient seine Identität nachweisen kann.

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Icon Richterhammer und Gesetz

Einsichtnahme in Patientenakte ist gesetzlich geregelt

Gemäß § 630g BGB ist jeder Patient berechtigt, Einsicht in seine Patientenakte zu nehmen. Und zwar in die Originalakte. Schließlich soll der Patient sehen können, wie mit seiner Gesundheit umgegangen wird, welche Diagnosen und Prognosen sich daraus ergeben sowie welche persönlichen Eindrücke und subjektiven Wahrnehmungen notiert wurden. Der behandelnde Arzt ist dabei angehalten, das Recht auf Einsichtnahme unverzüglich zu erfüllen. Ferner schreibt § 630g BGB vor, dass die Patientenakte nur an ihrem ursprünglichen Ort einsehbar ist – also in der Arztpraxis. Lediglich das Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt dazu, die Patientenakte an einem anderen Ort einzusehen.

Abschriften und Kopien

Neben der Einsicht ist auch das Anfertigen von Abschriften gesetzlich geregelt. Dementsprechend können Kopien von Texten, elektronischen Dokumenten oder die Anfertigung von Dateien in elektronischer Form veranlasst werden. Allerdings werden dem Patienten die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt.

Wann lohnt sich die Anforderung der Patientenakte?

Der wichtigste Grund zur Anforderung der Patientenakte stellt die Vermutung einer Falschbehandlung dar. Wird dem Patienten im Anschluss eine unvollständige Patientenakte präsentiert, macht sich der behandelnde Arzt strafbar. Schließlich ist er zur umfassenden Dokumentation der jeweiligen Krankengeschichte verpflichtet. Werden Änderungen in der Patientenakte vorgenommen, zum Beispiel am Geburtsdatum, muss dies kenntlich gemacht werden. Aber auch für den Fall, dass kein Verdacht besteht, kann die Patientenakte angefordert werden. So ist es zum Beispiel sinnvoll, seine Patientenakte anzufordern, wenn man eine Berufs­unfähigkeits­versicherung oder eine private Kranken­versicherung abschließen möchte, um alle Gesundheitsfragen so genau wie möglich beantworten zu können und keine Diagnose zu vergessen.

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Wann kann die Einsicht in die Patientenakte verweigert werden?

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Schutz des Patienten

In bestimmten Fällen kann der behandelnde Arzt die Einsichtnahme in die Patientenakte verweigern. Vertritt der Mediziner beispielsweise die Ansicht, dass der Patient die dort enthaltenen Informationen nicht verkraftet, kann er ihre Herausgabe verweigern. Dies gilt insbesondere bei Patienten, die sich in psychiatrischer Behandlung befinden oder bei Patienten, die mit der Diagnose jeglichen Lebensmut verlieren würden. Dabei muss der Arzt jedoch konkrete Anhaltspunkte liefern, die seine Handlung bekräftigen. Vermutet der Arzt, dass der Patient durch die Einsicht in die Patientenakte gesundheitlich geschädigt werden könnte, kann er dem Patienten Hilfe bei der Einsichtnahme anbieten. Ist der Gesundheitszustand des Patienten hingegen stabil, kann der Arzt die Einsicht nicht verweigern.

Schutz dritter Personen

Das Recht auf Einsichtnahme kann auch dann verweigert werden, wenn die Aufzeichnungen Informationen über dritte Personen enthalten. Beispielsweise über Kinder, die unter Einbeziehung ihrer Eltern behandelt werden. In dem Fall müssen die Informationen zu den Personen der Eltern geschützt werden.

Was steht in der Patientenakte?

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Da Ärzte in Deutschland der Dokumentationspflicht unterliegen, müssen sie jegliche Symptome, Behandlungen und die daraus resultierenden Ergebnisse in einer Patientenakte festhalten. Angefangen von der Erstuntersuchung, über Testergebnisse bis hin zu den Diagnosen. Die Dokumentation der Krankengeschichte des jeweiligen Patienten muss für die Dauer von mindestens zehn Jahren aufbewahrt werden. Einige Ärzte nehmen ihre Pflicht zur Dokumentation sehr ernst, sodass sie auch private Beobachtungen notieren, wie beispielsweise in welcher Verfassung sich der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung befand. Dabei betrifft die Dokumentationspflicht nicht nur niedergelassene Arztpraxen, sondern gilt auch für Krankenhäuser.


Wozu dient die Patientenakte?

Während die Patientenakte für den behandelnden Arzt als Gedächtnisstütze dient, erfüllt sie noch weitere Funktionen wie zum Beispiel:

  • Therapiesicherung
  • Beweissicherung
  • Qualitätssicherung
  • Rechenschaftslegung gegenüber dem Kostenträger

Wer hat noch Interesse an der Patientenakte

Nicht nur der Patient selbst kann an seiner niedergeschriebenen Krankengeschichte interessiert sein, sondern je nach Situation auch andere Personen und Einrichtungen wie:

  • Renten­versicherungsträger
  • Versorgungsämter
  • Hinterbliebene
  • Ermittlungsbehörden und Gerichte
  • Medizinischer Dienst (MD)
  • Rechnungshöfe und Finanzbehörden

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Einsichtnahme nur mit Zustimmung

Damit Dritte, wie zum Beispiel Renten­versicherungsträger, Einblick in die Krankengeschichte des Patienten erhalten, müssen sie zunächst dessen Zustimmung einholen. Hat dieser seine Einwilligung gegeben, wird die Einsichtnahme so gehandhabt, als würde der Patient selbst Einsicht nehmen. Dabei muss der Arzt jedoch immer die Gültigkeit der jeweiligen Schweige­pflichtentbindung prüfen.


Einsichtnahme durch Hinterbliebene

Im Allgemeinen bleibt die Schweigepflicht des Arztes auch nach dem Tod des Patienten weiter bestehen. Hat der Verstorbene jedoch einem Hinterbliebenen alle rechtlichen Interessen übertragen, hat er ebenfalls das Recht auf Einsicht in die Patientenakte des Verstorbenen. Kann er dieses Recht mit einer schriftlichen Schweige­pflichtentbindung belegen, muss ihm der Arzt Einsicht gewähren.

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Einsichtnahme durch Ermittlungsbehörden und Gerichte

Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber der Staatsanwaltschaft und Polizeibehörden. Somit müssen auch sie vor einer Einsicht in die Patientenakte die Zustimmung des Patienten zur ärztlichen Schweige­pflichtentbindung einholen. Für den Fall, dass der Patient die Herausgabe der Krankenakte verweigert, müssen die Behörden einen gerichtlichen Beschlagnahmebeschluss vorweisen.

Einsichtnahme durch den Medizinischen Dienst

Soll ein medizinisches Gutachten erstellt werden, ver­pflichten sich die Leistungserbringer, dem Medizinischen Dienst (MD) alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Herausgabe der Daten bedarf dabei nicht der Zustimmung des Patienten. Jedoch beschränkt sich die Herausgabe der Informationen auf die tatsächlich erforderlichen Daten, die auf dem dafür vorgesehenen Prüfantrag stehen.

Icon Mann mit Maske

Einsichtnahme durch Rechnungshöfe und Finanzbehörden

Neben medizinischen Instituten können auch Finanzbehörden Einsicht in Patientenakten verlangen. Beispielsweise, wenn die Einnahmen einer Klinik geprüft werden müssen oder die Steuerprüfung ins Haus steht. In dem Fall muss die ärztliche Schweigepflicht im Interesse des Gemeinwohls weichen.

Fazit

Wer genauestens über seine Krankengeschichte im Bilde sein möchte, kann ohne Angabe spezieller Gründe bei seinem behandelnden Arzt Einsicht in seine Patientenakte verlangen. Denn der Arzt ist dazu verpflichtet, die jeweilige Krankenakte auf Wunsch offenzulegen und bis zu zehn Jahren aufzubewahren. In besonderen Fällen kann einem Patienten jedoch die Einsicht in die eigene Patientenakte auch verweigert werden. Zudem haben unter bestimmten Umständen auch Dritte die Möglichkeit, Patientenakten einzusehen.

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