Gebäude­versicherung für eine Eigentümer­gemeinschaft So sieht die ideale Absicherung aus (2025)

Das erwartet Sie hier

Wie die Gebäude­versicherung für Eigentümer­gemeinschaften funktioniert, wer sie abschließt und wie Kosten in der Praxis gehandhabt werden.

Inhalt dieser Seite
  1. Warum die Gebäude­­versicherung für eine WEG wichtig ist
  2. Wichtige Leistungen
  3. Wer muss die Versicherung abschließen?
  4. Kosten (inkl. Rechenbeispiele)
  5. Aktuelle Testergebnisse
  6. Die beste Gebäude­­versicherung finden
  7. Tipps unserer Experten
  8. Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Foto von Munkhjin Enkhsaikhan
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Eigentümer­gemeinschaften sind dazu verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum zum Neuwert zu versichern – sprich eine Gebäude­versicherung abzuschließen.
  • Die Gebäude­versicherung schützt nur das Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum muss jeweils über eine eigene Hausrat­versicherung abgesichert werden.
  • Die WEG muss einen Abschluss bzw. Wechsel gemeinsam in einer Eigentümerversammlung beschließen. Die Haus­verwaltung schließt daraufhin die Versicherung ab.
  • Die Kosten der Gebäude­versicherung werden anteilig entsprechend den Miteigentumsanteilen von den Eigentümern gezahlt.
  • Die Kosten könnten unter Umständen auf die Mieter umgelegt werden.

Warum eine Gebäude­­versicherung für die WEG so wichtig ist

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Eine Wohnungseigentümer­gemeinschaft (WEG) trägt gemeinsam Verantwortung für das Gemeinschaftseigentum – also für alles, was nicht zu einzelnen Wohnungen gehört, sondern der gesamten Wohnanlage dient, zum Beispiel Dach, Fassade und Treppenhaus. Schäden an diesen Teilen können hohe Reparaturkosten nach sich ziehen – sei es durch einen Rohrbruch, einen Sturmschaden oder im schlimmsten Fall durch einen Wohnungsbrand.

Icon Hochhaus

Ohne eine Gebäude­versicherung müsste die Gemeinschaft alle anfallenden Kosten selbst tragen. In der Praxis ist das kaum leistbar – vor allem bei größeren Anlagen oder schweren Schäden. Deshalb ist eine Wohngebäude­versicherung für die Eigentümer­gemeinschaft ein zentraler Bestandteil der Verwaltungspflicht und gehört zu den wichtigsten Absicherungen überhaupt.

Ist eine Gebäude­versicherung für die Eigentümer­gemeinschaft Pflicht?

Für Eigentümer­gemeinschaften besteht eine gesetzlich verankerte Versicherungspflicht. Laut § 19 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Abs. 2 Nr. 3 sind die Eigentümer verpflichtet, für eine angemessene Versicherung des ­gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert zu sorgen – sprich: eine leistungsstarke Gebäude­versicherung. Zusätzlich muss auch eine Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht­versicherung abgeschlossen werden, um Schadenersatzansprüche Dritter abzusichern – etwa bei einem Unfall auf dem ­gemeinschaftlichen Grundstück.

Diese Vorgaben gelten unabhängig von der konkreten Vereinbarung in der Teilungserklärung. Auch ein Verwalter muss diese Versicherungen in der Regel sicherstellen, sofern die Gemeinschaft keinen anderslautenden Beschluss gefasst hat. In der Praxis ist eine verbundene Wohngebäude­versicherung daher fester Bestandteil einer ordnungsgemäßen WEG-Verwaltung, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Pflicht im klassischen Sinne.

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Was ist versichert und was nicht?

Die Gebäude­versicherung einer Eigentümer­gemeinschaft schützt ausschließlich das sogenannte Gemeinschaftseigentum – also alle Gebäudeteile und Anlagen, die nicht zu einzelnen Wohnungen gehören, sondern allen Eigentümern gehören.

Gemeinschaftseigentum vs. Sondereigentum

Das Gemeinschaftseigentum umfasst gemäß Wohnungseigentumsgesetz alle Gebäudebestandteile, die für den Bestand oder die Sicherheit des Hauses notwendig sind oder im ­gemeinschaftlichen Interesse stehen. Dazu zählen:

  • Dach und Fassade
  • tragende Wände und Fundamente
  • ­gemeinschaftlich genutzte Räume (z. B. Keller, Waschküche, Fahrradkeller)
  • Treppenhaus, Hauseingang, Fenster in der Fassade
  • alle fest verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Heizung), soweit sie nicht nur einer Wohnung dienen
  • Außenanlagen wie Müllplätze, Zuwege oder Gemeinschaftsgärten

Die Gebäude­versicherung der WEG schützt ausschließlich diese Bauteile. Schäden an Böden, Tapeten, Einbauküchen oder individuell angebrachten Markisen innerhalb einer Wohnung fallen hingegen unter das Sondereigentum und sind nicht über die WEG-Versicherung gedeckt. Dafür benötigt jeder Eigentümer beziehungsweise Bewohner eine eigene Hausrat­versicherung.


Fallbeispiele: Wer zahlt was?

SchadenZuordnungWelche Versicherung?
Rohrbruch in der Steigleitung im BadezimmerRohrleitung gehört zum GemeinschaftseigentumWEG-Gebäude­versicherung
Undichte Armatur unter dem Waschbecken in der vermieteten WohnungArmatur ist Teil des SondereigentumsEigentümer / ggf. Hausrat­versicherung
Hagelschaden am DachDach ist klassisches GemeinschaftseigentumWEG-Gebäude­versicherung
Wasserschaden durch defekte Waschmaschine des MietersSchaden wurde durch den Mieter verursachtHaftpflicht­versicherung des Mieters
Brand in der vermieteten EinbaukücheKüche gehört zum SondereigentumEigentümer / ggf. Hausrat­versicherung
Blitzschaden an der zentralen Heizungsanlage im KellerHeizungsanlage ist ­gemeinschaftliches EigentumWEG-Gebäude­versicherung
Graffiti an der FassadeFassade ist Gemeinschaftseigentum; nur mit Vandalismusbaustein versichertWEG-Gebäude­versicherung
Überschwemmung im Keller nach StarkregenGemeinschaftsfläche, Absicherung nur über Elementar­versicherungWEG-Elementarschaden­versicherung
Fensterscheibe im Treppenhaus wird durch Sturm zerstörtFenster im GemeinschaftsbereichWEG-Gebäude­versicherung
Fenster in der Wohnung beschlagen oder undichtStrittig: hängt von Teilungserklärung und Bauweise abWEG oder Eigentümer

Versicherte Risiken im Überblick

Eine WEG-Gebäude­versicherung deckt in der Regel die klassischen Grundgefahren ab, die unter dem Begriff „verbundene Wohngebäude­versicherung“ zusammengefasst sind:

Icon Feuer

Feuer

Zum Beispiel Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion

Mehr zu Feuer

Icon Wasserhahn

Leitungswasser

Zum Beispiel Rohrbruch, Frostschäden oder undichte Heizungsleitungen

Mehr zu Leitungswasser

Icon Sturm

Sturm und Hagel

Zum Beispiel abgedeckte Dächer, zerborstene Fenster oder zerstörte Außenanlagen

Mehr zu Sturm / Hagel

Ergänzung durch Zusatzbausteine

Elementarschäden
Dazu zählen Überschwemmung, Rückstau, Starkregen, Erdrutsch, Erdbeben oder Schneedruck. Achtung: Diese Risiken durch Naturgefahren nehmen seit Jahren stark zu – viele Versicherer verlangen inzwischen ver­pflichtend den Baustein Elementarschaden oder bieten gar keine Tarife ohne ihn mehr an. Auch der Abschluss einer eigenständigen Elementarschaden­versicherung ist möglich.

Glasbruch
Für Fensterflächen im Treppenhaus oder große Glasfassaden

Photovoltaik-, Solar- oder Wärmepumpen­versicherung
Wenn solche Anlagen Teil des Gemeinschaftseigentums sind, ist es empfehlenswert, diese abzusichern. Eine Photovoltaik­versicherung kann einzeln abgeschlossen oder in die Gebäude­versicherung integriert werden.

Bauleistungs­versicherung
Bei größeren Sanierungen oder Umbauten schützt eine Bauleistungs­versicherung.

Haftpflicht­versicherung für die WEG oder Haus­verwaltung
Eine Bauherren­haftpflicht oder Haus- und Grundbesitzer­haftpflicht­versicherung ist in der Regel nicht Bestandteil der Gebäude­versicherung, kann aber oft zusammen abgeschlossen werden.

Die genauen Leistungen hängen vom jeweiligen Tarif ab. Nicht jeder Basisschutz enthält automatisch Elementarschäden. Eigentümer sollten daher prüfen (lassen), welche Risiken wirklich versichert sind und welche Absicherung sie wirklich benötigen.

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Wer schließt die Gebäude­­versicherung ab und und wer zahlt?

Wer die Versicherung abschließt

In der Praxis wird die Gebäude­­versicherung von der Haus­verwaltung organisiert und nicht von einzelnen Eigentümern, vorausgesetzt, dies wurde in einer Eigentümer­versammlung gemeinsam beschlossen. Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG bevollmächtigt, Verträge zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gemeinschafts­eigentums abzuschließen. Dazu gehört auch der Abschluss oder die Kündigung einer Gebäude­­versicherung.

Icon Person am Schreibtisch

Die Eigentümer­gemeinschaft beziehungsweise Verwaltungsbeiratsmitglieder oder einzelne Eigentümer sind jedoch dazu berechtigt, einen neuen Versicherungstarif zu finden, wenn die Angebote des Hausverwalters zu teuer oder nicht leistungsstark genug sind. Die Verwaltung muss sich an den mehrheitlich gefassten Beschluss der Eigentümer halten. Es reicht in der Regel eine einfache Mehrheit, oft aber wird eine qualifizierte Zweidrittel­mehrheit empfohlen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Versicherungsnehmer ist die Wohnungseigentümer­gemeinschaft – die versicherten Personen sind dagegen die einzelnen Eigentümer beziehungsweise Mitglieder der Eigentümer­gemeinschaft. Die Gebäude­versicherung funktioniert an dieser Stelle nach dem Prinzip der Fremd­versicherung.


Wer die Versicherungsbeiträge bezahlt

Die Kosten für die Gebäude­­versicherung tragen grundsätzlich alle Wohnungs­eigentümer ­gemeinschaftlich, und zwar in Höhe ihrer jeweiligen Miteigentums­anteile. Diese Anteile sind in der Teilungs­erklärung geregelt und bestimmen zum Beispiel auch die Höhe des monatlichen Hausgelds. Wenn beispielsweise ein Eigentümer einen Anteil von 10 Prozent am Gemeinschafts­eigentum hält, trägt er auch 10 Prozent der Versicherungsbeiträge.

Icon Menschenmenge

Die Beiträge zur Gebäude­­versicherung werden meist einmal jährlich im Rahmen der Hausgeld­vorauszahlungen eingezogen. Eine nachträgliche Abrechnung erfolgt dann im Rahmen der Jahres­abrechnung. Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, dürfen die anteiligen Versicherungs­kosten im Rahmen der Neben­kosten­abrechnung auf die Mieter umlegen.

Selbst­beteiligung im Schadenfall: Wer trägt sie?

Kommt es zu einem versicherten Schaden, fällt je nach Tarif eine Selbst­beteiligung an, zum Beispiel 500 oder 1.000 Euro. Laut BGH-Urteil (V ZR 69/21) darf diese Selbst­beteiligung auf alle Eigentümer umgelegt werden, wenn sie im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung vereinbart wurde. Das bedeutet konkret: Auch wenn der Schaden nur einen Teil des Gebäudes betrifft, kann die Selbst­beteiligung solidarisch von allen Eigentümern getragen werden – sofern dies im Versicherungs­vertrag und im Beschluss der WEG entsprechend geregelt ist.

Wie hoch sind die Kosten für eine Gebäude­­versicherung einer WEG?

Rechenbeispiele: Jahresbeiträge im Überblick

Je größer eine WEG, desto geringer sind in der Regel die Kosten pro Wohneinheit, denn Fixkosten verteilen sich auf mehrere Schultern. Die folgende Tabelle zeigt typische Jahresbeiträge für eine verbundene Gebäude­­versicherung mit Basisschutz ohne Elementarschutz:

Anzahl WohneinheitenGesamtbeitrag pro JahrBeitrag pro Wohneinheit (ø)
6ca. 1.020 €ca. 170 €
20ca. 2.800 €ca. 140 €
50ca. 5.750 €ca. 115 €
Die Werte sind Durchschnittswerte und können regional und je nach Anbieter stark abweichen. Besonders hohe Beiträge drohen bei Altbauten, schlechter Gebäudesubstanz oder in Elementarschaden-Risikogebieten.

Von welchen Faktoren hängen die Kosten ab?

Die Versicherungs­beiträge für die WEG-Gebäude­versicherung berechnen sich unter anderem auf Basis folgender Faktoren:

  • Wohnfläche und Anzahl der Wohneinheiten
  • Baujahr und Ausstattung (z. B. Photovoltaik, Wärmepumpe)
  • Lage des Objekts (Risiko für Sturm, Hagel, Starkregen)
  • Tarifumfang (nur Basis oder inklusive Elementarschutz)
  • Höhe der Selbst­beteiligung
  • Gleitender Neuwertfaktor (2025: 26,51)
Icon Beleg

Letzterer wird jährlich vom Gesamtverband der Versicherer (GDV) angepasst und gleicht Preissteigerungen in der Bauwirtschaft aus. Für Verträge mit gleitender Neuwert­versicherung bedeutet das: Die Beiträge steigen im gleichen Verhältnis wie der Baupreisindex – dafür ist das Objekt immer zum aktuellen Wieder­herstellungswert versichert.

Umlage auf Mieter: Was ist erlaubt?

Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, dürfen die anteiligen Beiträge zur Gebäude­­versicherung im Rahmen der Nebenkosten auf die Mieter umlegen. Grundlage dafür ist die Betriebskosten­verordnung (§ 2 Nr. 13 BetrKV). Umlagefähig sind nur Versicherungen, die dem Schutz des Gebäudes dienen, etwa Feuer-, Leitungswasser- oder Sturm- und Elementarschaden­versicherungen – also eine verbundene oder erweiterte Wohngebäude­versicherung.

Nicht umgelegt werden dürfen beispielsweise Rechtsschutz- oder Hausrat­versicherungen, eine Glas­versicherung oder eine Mietausfall­versicherung. Diese Versicherungen dienen allein dem finanziellen Schutz des Eigentümers, nicht des Gebäudes.

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Gebäude­versicherung für Eigentümer­gemeinschaften im Test

Wir haben für Sie aktuelle Testergebnisse zur Gebäude­versicherung zusammengefasst. Auch wenn es noch keine Tests zu speziell Gebäude­versicherungen für Eigentümer­gemeinschaften von unabhängigen Instituten gibt: Allgemeine Testberichte gelten ebenso für Eigentümer­gemeinschaften und bieten Ihnen zusammen mit unseren Empfehlungen eine erste Orientierung bei der Wahl von Anbietern und Tarifen.

Ausschnitt der aktuellen Testsieger mit Topschutz (2025)

AnbieterFranke und
Bornberg Ø
ServiceValue
Fairness
Gesamtwertung
von 100
Logo Janitos Versicherung AGJanitosFFF+100
Logo Allianz Deutschland AGAllianzFFFSehr gut88
BdV MitgliederserviceBdV MitgliederserviceFFF86

Die ganze Tabelle und die aktuellen Testsieger der Gebäude­versicherung sowie die Empfehlungen unserer Experten finden Sie hier:

Alle Gebäude­versicherer im Test (2025)

Gebäude­versicherung vergleichen oder wechseln: so geht’s

Wechsel und Neuabschluss richtig vorbereiten

Viele Eigentümer­gemeinschaften zahlen zu viel für ihre Gebäude­versicherung oder haben unpassenden Versicherungsschutz. Vor allem nach Beitragserhöhungen, Eigentümerwechseln oder wenn neue Risiken wie Photovoltaik oder Elementarschäden dazukommen, lohnt sich ein Tarifvergleich. Doch ein Wechsel ist in der WEG nur gemeinsam möglich und bedarf eines korrekten Beschlussverfahrens.

Icon Taschenrechner

In fünf Schritten zur optimalen Gebäude­versicherung

Schritt 1: Angebote einholen und vergleichen

Vergleichen Sie Anbieter der Gebäude­versicherung und ihre Tarifoptionen und lassen Sie sich mehrere Angebote erstellen, am besten mit gleichem Leistungsumfang. Achten Sie auf beispielsweise die Höhe der Deckungssumme, den Einschluss von Elementarschäden, die Höhe der Selbst­beteiligung und auf Sonderbausteine. Nutzen Sie für Ihren Tarifvergleich gern unseren kostenfreien Online-Rechner. Halten Sie Angaben zum Baujahr, der Bauweise, der Wohnfläche des Gebäudes sowie der Anzahl an Wohneinheiten parat. Diese werden für die Tarifberechnung benötigt.

Schritt 2: Beschluss fassen

Die Eigentümer­gemeinschaft muss mehrheitlich dem Versicherungswechsel zustimmen. In der Regel ist eine einfache Mehrheit ausreichend, sofern keine abweichende Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung steht. Nutzen Sie gern unsere Beschlussvorlage für Ihre nächste Eigentümerversammlung.

Schritt 3: Verwalter bevollmächtigen

Der bestellte Hausverwalter erhält das Mandat, den Vertrag mit dem neuen Anbieter abzuschließen und den bisherigen Vertrag zu kündigen.

Schritt 4: Kündigung der Alt­versicherung

Je nach Vertragsart gelten ein- bis dreimonatige Kündigungsfristen für die Gebäude­versicherung. Bei Beitragserhöhungen oder nach einem Schadenfall kann auch außerordentlich gekündigt werden. Die neue Versicherung sollte nahtlos beginnen.

Schritt 5: Beitragsumlage im Hausgeld

Der neue Versicherungsbeitrag wird auf alle Eigentümer umgelegt, meist anteilig nach Miteigentumsanteilen. Der Wechsel hat also direkten Einfluss auf das künftige Hausgeld.

Checkliste: Unterlagen für den Versicherungswechsel

lesen

Damit der Wechsel reibungslos klappt, sollten folgende Dokumente griffbereit sein:

  • Aktueller Versicherungsschein / Police
  • Schadenverlauf der letzten fünf Jahre
  • Aufstellung der versicherten Flächen und Gebäudeteile
  • Teilungserklärung mit Abgrenzung Sondereigentum / Gemeinschaftseigentum
  • Protokoll der Eigentümerversammlung mit Beschlussfassung
  • Vollmacht oder Bestellungsnachweis des Verwalters

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Wichtige Tipps unserer Experten für Sie

Experten-Tipp 1:
Tarife mit Elementarschutz bevorzugen

„Seit den Unwettern der letzten Jahre raten Versicherer und auch wir dringend dazu, Elementarschäden mitzuversichern – auch wenn (noch) keine Pflicht besteht. Fehlt dieser Baustein, zahlt die Versicherung zum Beispiel bei Überschwemmung oder Rückstau nicht.“

Foto von Martin Hacker
Berater

Experten-Tipp 2:
Beschluss sauber dokumentieren

„Ein Wechsel der Gebäude­versicherung muss in der Eigentümerversammlung beschlossen und protokolliert werden – idealerweise mit Nennung des neuen Versicherers, dem Versicherungsbeitrag und dem Leistungsumfang. Eine Musterformulierung hilft, rechtssicher vorzugehen.“

Foto von Benjamin Mai
Berater

Experten-Tipp 3:
Doppel­­versicherung nicht möglich

„Eine Immobilie doppelt zu versichern ist nicht nur wirtschaftlich unvorteilhaft, sondern in Deutschland sogar verboten ist. Der Schutz der Eigentumswohnung eines Eigentümers wird bereits durch die generelle Gebäude­­versicherung der Eigentümer­gemeinschaft erfasst, weshalb der zusätzliche Abschluss einer Versicherung nur für diese Eigentumswohnung nicht möglich ist. Nicht betroffen davon sind meist einzelne Installationen in der jeweiligen Wohnung. Entscheidet sich ein Eigentümer beispielsweise, sein teures Bad aus Marmor zu versichern, so muss er dies separat über eine Hausrat­versicherung veranlassen. Die Ausstattung wäre nicht in solch einer Gebäude­­versicherung erfasst.

Haben Sie trotz einer bestehenden Gebäude­­versicherung eine weitere Versicherung abgeschlossen, ist das Versicherungs­unternehmen nicht verpflichtet, Sie vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Informieren Sie sich daher vorher bei der Haus­­verwaltung oder der Eigentümer­gemeinschaft, welcher Versicherungsschutz bereits besteht.“

Foto von Benjamin Mai
Berater

Die häufigsten Fragen zur Gebäude­versicherung für eine Eigentümer­gemeinschaft

Ist eine Gebäude­versicherung für die WEG gesetzlich vorgeschrieben?

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Laut Wohnungseigentumsgesetz (§ 19 Abs. 2 WEG) sind Eigentümer verpflichtet, das Gemeinschaftseigentum angemessen gegen Schäden, etwa durch Feuer oder Leitungswasser, zu versichern.

Wer schließt die Gebäude­versicherung ab – die Eigentümer oder der Verwalter?

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Formal beschließen die Eigentümer den Versicherungsschutz, der Verwalter führt diesen Beschluss dann aus und schließt die Gebäude­versicherung im Namen der WEG ab.

Wer ist Versicherungsnehmer bei einer WEG?

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Die Gebäude­versicherung wird in der Regel vom beauftragten Hausverwalter im Namen der Wohnungseigentümer­gemeinschaft (WEG) abgeschlossen. Dabei ist die WEG der Versicherungsnehmer des Vertrages. Die einzelnen Eigentümer sind jedoch die Versicherten. Dies bedeutet, dass Versicherungsleistungen jedem einzelnen Eigentümer zustehen.

Ist die Gebäude­versicherung im Hausgeld enthalten?

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Die Kosten für die Gebäude­versicherung sind im Hausgeld enthalten. So wird die Gebäude­versicherung von jedem Eigentümer anteilig je nach Eigentumsanteil bezahlt. Wer seine Wohneinheit vermietet, kann die Kosten über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegen.

Kann man den Versicherungsbeitrag auf Mieter umlegen?

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Ja, die Kosten der Gebäude­versicherung gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten (§ 2 Nr. 13 BetrKV) und dürfen anteilig über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.

Kann nur der Eigentümer eine Gebäude­versicherung abschließen?

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Eine Gebäude­versicherung wird nur vom Eigentümer beziehungsweise der Haus­verwaltung eines Gebäudes abgeschlossen. Sind Sie Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus – das heißt Mitglied einer Eigentümer­gemeinschaft, Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Hausverwalter, so müssen Sie sich um den Abschluss einer Gebäude­versicherung kümmern. Sind Sie hingegen Mieter, schließen Sie keine Gebäude­versicherung ab.

Was ist nicht versichert?

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Die Gebäude­­versicherung greift nicht, wenn es zu einem Vorsatz gekommen ist oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dies gilt jedoch nicht für die Eigentümer, denen beides nicht vorgeworfen werden kann. Wenn also beispielsweise ein Eigentümer in einem Mehrfamilien­haus durch grobe Fahrlässigkeit einen Brand verursacht, so wird die Versicherung nur seinen Anteil nicht auszahlen. Alle anderen Eigentümer der Gemeinschaft haben aber weiterhin Anspruch auf Schadenersatz.

Was ist der Unterschied zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum bei der Versicherung?

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Die Gebäude­versicherung deckt nur Schäden am Gemeinschaftseigentum (zum Beispiel Dach, Fassade, tragende Wände). Für Schäden in der Wohnung selbst (zum Beispiel Küche, Bodenbelag) ist meist eine separate Hausrat­versicherung zuständig.

Kann man die Gebäude­versicherung innerhalb der WEG wechseln?

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Ein Wechsel ist möglich, wenn die Eigentümermehrheit zustimmt. Wichtig ist eine ordnungsgemäße Beschlussfassung sowie die rechtzeitige Kündigung der alten Gebäude­versicherung.

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Lena Mierbach
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