So wird die Gebäude­versicherung korrekt gekündigt (inkl. Musterschreiben)

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Wie Sie Ihre Gebäude­versicherung korrekt kündigen, wann dies sinnvoll ist und welche Fristen dabei gelten (mit kostenfreiem Muster für die Kündigung).

Inhalt dieser Seite
  1. Gebäude­­versicherung kündigen: So geht’s
  2. Wann ist eine Kündigung sinnvoll?
  3. Ordentliche Kündigung
  4. Außerordentliche Kündigung
  5. Was gilt bei Verkauf und Vererbung?
  6. Tipps zum Kündigungsschreiben
  7. Kann auch der Versicherer kündigen?
  8. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das Wichtigste in Kürze

  • Versicherungsnehmer können ihre Gebäude­­versicherung unter Beachtung von Fristen und Mindestlaufzeiten ohne Angabe von Gründen kündigen (ordentliche Kündigung).
  • Durch Schadensfälle, den Kauf eines Hauses oder Beitragserhöhungen erhalten Sie ein Sonderkündigungsrecht. Hier ist eine Kündigung innerhalb eines Monats möglich.
  • Eine Immobilie sollte immer durch eine Gebäude­versicherung geschützt sein. Kündigen Sie daher erst, wenn Sie eine neue Versicherung abgeschlossen haben.

Gebäude­­versicherung kündigen: So gehen Sie vor

Gebäude­versicherung kündigen in vier Schritten

Schritt 1: Recherchieren Sie die Kündigungsfristen

Welche Kündigungsfristen für Ihre Gebäude­versicherung gelten, hängt davon ab, ob Sie ordentlich kündigen möchten oder ein außerordentliches Kündigungsrecht haben. Lesen Sie in unserem Kapitel zur ordentlichen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung nach, welche Fristen Sie einhalten müssen.

Icon Blatt mit Lupe

Schritt 2a: Wenn Sie die Immobilie abgeben

Besitzen Sie in Zukunft die Immobilie, für die Sie die Gebäude­versicherung abgeschlossen haben, nicht mehr, benötigen Sie natürlich auch keine Versicherung. In diesem Fall erfahren Sie in Schritt 4, wie Sie die Gebäude­versicherung korrekt kündigen. Verkaufen Sie die Immobilie jedoch, geht die Gebäude­versicherung automatisch auf den Käufer über. Dieser hat dann ein Sonderkündigungsrecht.

Was Sie bei einem Verkauf beachten müssen

Schritt 2b: Wenn Sie die Immobilie behalten

Ein Haus oder eine Wohnung sollte nicht unversichert sein – auch nicht für einen kurzen Zeitraum. Schäden an Immobilien können mitunter schnell verhältnismäßig hoch und existenzbedrohend werden. Sorgen Sie daher für lückenlosen Versicherungsschutz: Kündigen Sie also nicht vorschnell Ihre Gebäude­versicherung, sondern schließen Sie erst eine neue Versicherung ab.

Schritt 3: Schließen Sie den neuen Vertrag ab

Vergleichen Sie vor einem Abschluss unbedingt die Angebote – Gebäude­versicherungen können sich stark in Preis und Leistung voneinander unterscheiden.

Icon Vertrag

Mit uns die ideale Gebäude­versicherung finden

Gemeinsam mit unserem langjährigen Partner Mr-Money bieten wir einen transparenten Vergleich zu Gebäude­versicherungen an. Die Testsieger aus Stiftung Warentest, Ökotest und Focus Money im Vergleich:

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Schritt 4: Kündigen Sie Ihre Gebäude­versicherung

Kündigen Sie erst im letzten Schritt Ihre Gebäude­versicherung. Welche Fristen und Regeln Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in den separaten Kapiteln „Ordentliche Kündigung: Diese Regeln und Fristen gelten“ und „Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?“

Icon Vertrag kündigen

Wann ist eine Kündigung sinnvoll?

Warum können Sie uns vertrauen?

Unsere Berater haften persönlich für ihre Empfehlung. Wenn unsere Beratung falsch ist und Sie dadurch im Leistungsfall Nachteile haben, stehen wir dafür ein. Das unterscheidet unsere Beratung von jeder AI-generierten Auskunft, für die niemand haftet.

Die Inhalte dieser Seite wurden von unserer Fachredaktion in enger Zusammenarbeit mit unseren zertifizierten Experten zu diesem Themenbereich erstellt, um Ihnen aktuelle und fachlich korrekte Informationen zu bieten. Qualitätskontrollen stellen sicher, dass die Inhalte dieser Seite regelmäßig aktualisiert und ergänzt werden.

Wann lohnt sich die Kündigung?

Icon gegensätzliche Pfeile

Nach einem Eigentümerwechsel

Als neuer Eigentümer einer Immobilie übernehmen Sie in aller Regel auch die Gebäude­versicherung. Da dieser Vertrag oft schon älter ist, kann ein Versicherungswechsel sinnvoll sein. Denn häufig sind neuere Tarife günstiger bei besseren Leistungen. Gleichzeitig haben Sie die Möglichkeit, den neuen Vertrag an Ihre Bedürfnisse oder an klimatische Veränderungen der Region anzupassen, indem Sie zum Beispiel Elementarschäden mitabsichern.

Icon Pfeile nach oben

Nach einer Beitragserhöhung ohne Mehrleistung

Erhöht der Gebäude­versicherer die Beiträge, ohne Ihnen gleichzeitig mehr Leistungen anzubieten, kann es sinnvoll sein, sich nach anderen Versicherungen mit besserem Preis-Leistungs-Verhältnis umzuschauen. Achten Sie dennoch beim Vergleich der Gebäude­versicherungen nicht allein auf den Preis, sondern vergleichen Sie auch die Konditionen. Ein einfacher Preisvergleich sagt wenig aus, wenn die Versicherer verschiedene Konditionen anbieten.

Erfahren Sie auf unserer separaten Seite zur „Gebäude­versicherung“, was Sie von dieser Versicherung erwarten können, was sie kostet und wie Sie eine passende Versicherung finden:

So wählen Sie die richtige Gebäude­versicherung aus

Icon Lupe mit Prozent

Besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bei einem anderen Anbieter

Gebäude­­­versicherer müssen die Versicherungssummen regelmäßig an die Kosten im Baugewerbe anpassen, damit Immobilien im Schadensfall ausreichend abgesichert sind. In den letzten Jahren sind die Beiträge zur Gebäude­versicherung daher mitunter stark gestiegen.

Auch wenn alle Versicherer auf diese Preisentwicklung im Baugewerbe reagieren müssen, lohnt es sich, regelmäßig nach Gebäude­versicherungen mit einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis Ausschau zu halten.

Auf unserer separaten Seite „Gebäude­­versicherung im Test (2026)“ finden Sie neben Empfehlungen unserer Experten auch aktuelle Testergebnisse zu Gebäude­versicherungen. Dies kann Ihnen eine erste Orientierung bieten:

Gebäude­versicherungen im Test

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Ordentliche Kündigung: Diese Fristen und Regeln gelten

Wann ist eine ordentliche Kündigung möglich?

Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Gebäude­versicherung in der Regel drei Monate zum Vertragsende. Wann Ihr Vertrag endet, können Sie in Ihren Versicherungsunterlagen nachlesen. Haben Sie eine Mindestlaufzeit vereinbart, müssen Sie diese erst abwarten, bevor Sie kündigen können. Wenn etwa der Vertrag drei Jahre läuft, kann eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ende des dritten Versicherungsjahres erfolgen. Kündigen Sie den Vertrag nicht fristgerecht, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. Dabei kann das Versicherungsjahr, muss aber nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein.

Icon Kalender

Experten-Tipp:

„Für die Frist zählt der Eingang des Kündigungsschreibens beim Versicherer, nicht das Absendedatum. Deshalb wählen Sie am besten den Versand per Einschreiben mit Rückschein, weil hier das Zustelldatum dokumentiert ist. Zur Not tut es auch ein normales Einschreiben oder ein Fax – dann dient der Sendebericht als fristgerechte Eingangsbestätigung.“

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Berater

Icon Geld Stapel

Wann benötige ich die Zustimmung der Bank?

Dient die Immobilie als Sicherheit für eine noch laufende Finanzierung, benötigen Sie für die Kündigung der Gebäude­versicherung die Zustimmung der Bank. Kündigen Sie die Gebäude­versicherung nur, um zu einem Anbieter mit besseren Konditionen zu wechseln, ist die Zustimmung in der Regel unproblematisch, sofern der Schutz gleichwertig bleibt. Anders sieht es aus, wenn sich der Versicherungsschutz durch die Kündigung verschlechtert oder ganz entfällt. Dann verliert die Immobilie als Sicherheit für die Bank an Wert. In diesem Fall wird das Bankinstitut seine Zustimmung verweigern und die Kündigung ist unwirksam.


Kündigung bei Mehrfamilienhäusern?

Wenn Sie alleiniger Eigentümer der Immobilie sind, können Sie uneingeschränkt darüber entscheiden, ob Sie Ihre Gebäude­versicherung kündigen. Sind Sie Miteigentümer – zum Beispiel als Besitzer einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus –, ist in der Regel auch die Zustimmung der übrigen Eigentümer erforderlich, weil die Gebäude­versicherung dann gesamtschuldnerisch abgeschlossen wurde. Bei Wohnungseigentum wird dafür ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung benötigt.

Mehr zur Gebäude­versicherung für Eigentümer­gemeinschaften

Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?

Wann haben Sie ein Sonderkündigungsrecht?

In einigen Fällen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht und können Ihre Gebäude­versicherung außerordentlich kündigen:

Wann gibt es trotz Beitragserhöhung kein Sonderkündigungs­recht?

In drei Situationen ist eine außerordentliche Kündigung auch bei einer Erhöhung der Beiträge nicht möglich:

Icon Haus mit Schutzschild
Verbesserte Leistungen

Erhöht der Gebäude­versicherer nicht nur die Beiträge, sondern verbessert gleichzeitig die Leistungen, haben Versicherungsnehmer kein Sonderkündigungsrecht.

Icon Graph steigen
Gleitende Neuwert­versicherung

Hat der Versicherungsnehmer eine gleitende Neuwert­versicherung vereinbart und die Anpassung des Beitrags ergibt sich aus einer Veränderung des Baupreisindex, entfällt das Recht auf außerordentliche Kündigung.

Es ist bei Gebäude­versicherungen üblich, eine automatische Anpassung des Versicherungsschutzes an steigende Baupreise zu vereinbaren. Die Versicherungssumme erhöht sich dann jährlich entsprechend der Entwicklung des Baupreisindexes. Analog dazu steigen – auf Basis des sogenannten gleitenden Neuwertes – auch die Beiträge.

Versicherungsnehmer können der Beitragserhöhung zwar widersprechen, riskieren dadurch aber, dass ihre Immobilie nicht ausreichend hoch versichert ist. Ein Wechsel wegen einer solchen Beitragsanpassung ist in der Regel nicht sinnvoll, da der Mechanismus branchenweit üblich ist.

Icon Blatt mit Lupe
Sonderregeln bei alten Verträgen

Bei Verträgen, die zwischen 1991 und dem 29. Juli 1994 abgeschlossen wurden, muss der Beitrag gegenüber dem Vorjahr fünf Prozent und gegenüber dem Erstbeitrag 25 Prozent teurer sein, damit ein Sonderkündigungsrecht gilt. Für Verträge von vor 1991 gelten nur die im Vertrag festgelegten Bestimmungen.


Welche Fristen sind zu beachten?

Bei einem Sonderkündigungsrecht beträgt die Frist einen Monat. Sie beginnt mit dem jeweiligen Ereignis, zum Beispiel bei Beitrags- und Vertragsänderungen mit der Mitteilung des Versicherers, bei Schäden nach der Schadenregulierung beziehungsweise nach der Mitteilung, dass die Versicherung ihn nicht reguliert. Die Kündigung wird unmittelbar wirksam. Beim Sonderkündigungsrecht spielen also das Versicherungsjahr oder (Mindest-)Laufzeiten keine Rolle. Auch die reguläre Dreimonatsfrist ist in diesem Fall unerheblich.

Wird dann das Sonderkündigungsrecht genutzt, erstatten manche Versicherer bereits gezahlte Beiträge nicht zurück.

Verkauf und Vererbung: Was passiert mit der Gebäude­versicherung?

Je nachdem, ob Sie Verkäufer, Käufer oder Erbe einer Immobilie mit Gebäude­versicherung sind, gelten für Sie unterschiedliche Regeln.

Verkäufer: keine Kündigung nötig

Sie müssen die Gebäude­versicherung nicht kündigen. Sie geht automatisch auf den Käufer über (Quelle: Versicherungs­vertrags­gesetz, § 95). Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, müssen Sie die Versicherung informieren und ihr den Namen und die Anschrift des Käufers mitteilen.


Käufer: außerordentliche Kündigung möglich

Sie übernehmen mit der Immobilie auch die Gebäude­versicherung des vorherigen Eigentümers. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsschutz auch in der Übergangsphase erhalten bleibt. Sie haben aber nach diesem Eigentümerwechsel ein Sonderkündigungsrecht. Nachdem Ihnen die Mitteilung des Grundbuchamtes über Ihre Eintragung als neuer Eigentümer zugegangen ist, haben Sie einen Monat Zeit, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Auch hier gilt natürlich, dass Sie nur dann eigenständig die Gebäude­versicherung kündigen können, wenn Sie alleiniger Eigentümer der Immobilie sind. Als Gemeinschaftseigentümer oder Besitzer einer Eigentumswohnung sind Sie wiederum an die Zustimmung beziehungsweise den Beschluss der übrigen Eigentümer gebunden. Falls der neue Versicherungsnehmer nichts von der Versicherung weiß, beginnt die Frist für dessen Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, an dem er davon erfährt.

Mehr zum Thema Gebäude­versicherung bei Eigentümerwechsel


Erbe: nur ordentliche Kündigung

Erben oder Erben­gemeinschaften müssen den Versicherungsvertrag einer Immobilie zunächst weiterführen. In diesem Fall besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Es ist nur möglich, die Gebäude­versicherung ordentlich zu kündigen, das heißt zum Ende des Versicherungsjahres mit der jeweils geltenden Kündigungsfrist.

Wie muss das Kündigungsschreiben aussehen?

Es gibt keine genauen Regeln, wie eine Gebäude­versicherung zu kündigen ist. Sie sollten jedoch grundsätzlich schriftlich kündigen. Das Kündigungsschreiben sollte außerdem folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Adresse des Versicherungsnehmers
  • Adresse der Versicherung
  • Betreff: Kündigung der Gebäude­versicherung
  • Versicherungsnummer
  • Explizite Formulierung, dass Sie Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen und die Versicherung zum Ablauf des jeweiligen Zeitraums kündigen möchten
  • Unterschrift sowie Angabe von Ort und Datum

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie keine Gründe angeben, warum Sie die Gebäude­versicherung kündigen. Beim Sonderkündigungsrecht schon. Nutzen Sie gern unser Muster:

Kann der Versicherer kündigen?

Nicht nur Sie als Versicherungsnehmer können Ihre Gebäude­versicherung kündigen, sondern auch Ihr Versicherer. Auch er kann entweder ordentlich kündigen oder in bestimmten Fällen vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen:

  • Ordentliche Kündigung
    In der Regel besteht das gleiche ordentliche Kündigungsrecht wie für Sie auch – mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist und Kündigung zum Ende eines Versicherungsjahres.
  • Sonderkündigungsrecht
    Der Versicherer hat in den folgenden Fällen ein Sonderkündigungsrecht:
     
      • Bei einem Eigentümerwechsel
      • Im Schadensfall
      • Bei Vertrags­verletzung durch den Versicherungsnehmer
    Eine Vertrags­verletzung liegt zum Beispiel vor, wenn der Versicherungsnehmer seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist oder sich nicht ausreichend bemüht hat, einen Schaden zu begrenzen. Informieren Sie sich am besten, welche Pflichten Sie als Versicherungsnehmer haben. Sie finden diese Informationen meist unter dem Stichwort „Obliegenheiten“ in Ihren Versicherungs­bedingungen.

Kündigung vorwegnehmen

Zeichnet sich ab, dass es zum Beispiel nach einem Schadensfall zu einer Kündigung durch den Versicherer kommen kann, lohnt es sich, dem durch die eigene Kündigung zuvorzukommen. Denn bei der Aufnahme eines neuen Vertrags wird normalerweise abgefragt, ob der letzte Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer gekündigt wurde. Trifft letzteres zu, wird es schwieriger, eine neue Gebäude­versicherung abzuschließen. Unter Umständen können Sie es mit einem Versicherer aushandeln, dass dieser Sie kündigen lässt, statt selbst die Kündigung auszusprechen, oder stattdessen der Vertrag angepasst wird.


Die häufigsten Fragen zur Kündigung der Gebäude­versicherung

Wann kann ich meine Gebäude­versicherung ordentlich kündigen?

Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Haben Sie eine Mindestlaufzeit – etwa drei Jahre – vereinbart, müssen Sie diese zunächst abwarten. Kündigen Sie nicht fristgerecht, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Kündigung beim Versicherer, nicht das Absendedatum.

In welchen Fällen habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei einer Beitragserhöhung ohne Mehrleistung, bei einer Änderung der Vertragsbedingungen, nach einem Schadensfall (unabhängig von der Regulierung) sowie nach einem Eigentümerwechsel. Die Kündigungsfrist beträgt in diesen Fällen nur einen Monat ab Kenntnis des jeweiligen Ereignisses. Versicherungsjahr und Mindestlaufzeit spielen dabei keine Rolle. Die Kündigung wird unmittelbar wirksam.

Was passiert mit der Gebäude­versicherung beim Hausverkauf?

Beim Verkauf geht die Gebäude­versicherung nach § 95 VVG automatisch auf den Käufer über. Als Verkäufer müssen Sie den Vertrag nicht selbst kündigen, sind aber verpflichtet, dem Versicherer Name und Anschrift des Käufers mitzuteilen. Der Käufer wiederum hat ein Sonderkündigungsrecht und kann den übernommenen Vertrag innerhalb eines Monats nach Eintragung im Grundbuch kündigen.

Können Erben die Gebäude­versicherung außerordentlich kündigen?

Nein. Erben und Erben­gemeinschaften müssen den bestehenden Versicherungsvertrag zunächst weiterführen, ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht nicht. Möglich ist ausschließlich die ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist.

Brauche ich die Zustimmung der Bank für die Kündigung?

Ja, sofern die Immobilie noch als Sicherheit für eine laufende Finanzierung dient. Bei einem reinen Anbieterwechsel mit gleichwertigem Schutz ist die Zustimmung in der Regel unproblematisch. Verschlechtert sich der Versicherungsschutz oder entfällt er ganz, kann die Bank ihre Zustimmung verweigern – die Kündigung wäre dann unwirksam, weil die Immobilie als Sicherheit an Wert verliert.

Habe ich bei jeder Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?

Nein, es gibt drei Ausnahmen. Werden mit der Beitragserhöhung gleichzeitig die Leistungen verbessert, entfällt das Sonderkündigungsrecht. Auch bei der gleitenden Neuwert­versicherung, bei der sich die Beiträge automatisch an den Baupreisindex anpassen, ist keine außerordentliche Kündigung möglich. Für Altverträge zwischen 1991 und dem 29. Juli 1994 gelten besondere Schwellenwerte (fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr beziehungsweise 25 Prozent gegenüber dem Erstbeitrag).

Welche Angaben muss das Kündigungsschreiben enthalten?

Die Kündigung sollte schriftlich erfolgen und Namen sowie Adresse des Versicherungsnehmers, die Anschrift des Versicherers, den Betreff, die Versicherungsnummer, eine eindeutige Kündigungserklärung mit gewünschtem Beendigungszeitpunkt sowie Ort, Datum und Unterschrift enthalten. Bei einer ordentlichen Kündigung müssen keine Gründe genannt werden, bei der Sonderkündigung schon. Sinnvoll ist der Versand per Einschreiben mit Rückschein, um den Eingang nachweisen zu können.

Kann auch der Versicherer die Gebäude­versicherung kündigen?

Ja, dem Versicherer steht das gleiche ordentliche Kündigungsrecht mit dreimonatiger Frist zum Ende des Versicherungsjahres zu. Ein Sonderkündigungsrecht hat er bei einem Eigentümerwechsel, im Schadensfall sowie bei Vertrags­verletzungen durch den Versicherungsnehmer, etwa bei Verstößen gegen die vorvertragliche Anzeigepflicht oder Obliegenheiten. Eine Kündigung durch den Versicherer kann den Abschluss eines neuen Vertrags erschweren.

Was gilt bei einer Eigentumswohnung oder einem Mehrfamilienhaus?

Als alleiniger Eigentümer können Sie frei über die Kündigung entscheiden. Bei Miteigentum – etwa bei einer Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümer­gemeinschaft – ist die Zustimmung der übrigen Eigentümer erforderlich, da die Gebäude­versicherung gesamtschuldnerisch abgeschlossen wird. In der Regel wird dafür ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung benötigt.

Sollte ich zuerst kündigen oder zuerst eine neue Versicherung abschließen?

Schließen Sie unbedingt zuerst den neuen Vertrag ab und kündigen Sie erst dann den alten. Schäden an Immobilien können schnell sehr hohe Summen erreichen, ein Schutzlücke kann existenzbedrohend sein. Vergleichen Sie vorab die Angebote nicht nur über den Preis, sondern auch über die Leistungen und Konditionen, da sich Gebäude­versicherungen erheblich unterscheiden.

Bekomme ich bei einer vorzeitigen Kündigung Beiträge zurück?

Bei der ordentlichen Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres stellt sich die Frage in der Regel nicht, da der Vertrag bis zum Ablauf läuft. Bei Nutzung des Sonderkündigungsrechts erstatten manche Versicherer bereits gezahlte Beiträge für den nicht genutzten Zeitraum nicht zurück. Ein Blick in die Versicherungs­bedingungen oder eine Rückfrage beim Versicherer schafft im Einzelfall Klarheit.

Wann lohnt sich ein Wechsel der Gebäude­versicherung besonders?

Ein Wechsel ist besonders sinnvoll nach einem Eigentümerwechsel, da ältere Verträge oft teurer und leistungsschwächer sind als neuere Tarife. Auch nach Beitragserhöhungen ohne Mehrleistung oder bei einem deutlich besseren Preis-Leistungs-Verhältnis bei einem anderen Anbieter lohnt sich ein Vergleich. Empfehlenswert ist es, dabei auch zu prüfen, ob zusätzliche Bausteine wie eine Elementarschaden­versicherung sinnvoll sind.

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Lena Mierbach
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