So wird die Gebäude­versicherung korrekt gekündigt (inkl. Musterschreiben)

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Das Wichtigste in Kürze

  • Versicherungsnehmer können ihre Gebäude­versicherung unter Beachtung von Fristen und Mindestlaufzeiten ohne Angabe von Gründen kündigen (ordentliche Kündigung).
  • Durch Schadensfälle, den Kauf eines Hauses oder Beitragserhöhungen entsteht ein Sonderkündigungsrecht. Hier ist eine Kündigung innerhalb eines Monats möglich.
  • Eine Kündigung muss schriftlich, fristgerecht und eindeutig erfolgen, um gültig zu sein.
  • Wer das Haus noch nicht bezahlt hat oder es nur anteilig besitzt, muss einige Besonderheiten beachten.

Das erwartet Sie hier

Wie Sie Ihre Gebäude­versicherung korrekt kündigen, wann dies möglich ist und worauf Sie dabei in jedem Fall achten sollten (mit kostenfreiem Muster für die Kündigung).

Inhalt dieser Seite
  1. So gehen Sie vor
  2. Ordentliche Kündigung
  3. Außerordentliche Kündigung
  4. Wann ist die Kündigung sinnvoll?
  5. Versicherung bei Kauf oder Erbe
  6. Fazit

Gebäude­versicherung kündigen: So gehen Sie vor

Gebäude­versicherung kündigen in 4 Schritten

  1. Verschiedene Angebote zur Gebäude­versicherung vergleichen
  2. In Versicherungsunterlagen nachlesen, welche Kündigungsfristen gelten
  3. Vertrag beim neuen Versicherer abschließen, um lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten
  4. Unter Beachtung der Kündigungsfristen und nötigen Angaben schriftlich (am besten als Brief mit Einschreiben) kündigen und um Bestätigung bitten

Ordentliche Kündigung: Diese Regeln und Fristen gelten

Wann ist eine ordentliche Kündigung möglich?

Bei der Gebäude­versicherung ist es – wie bei anderen Versicherungen auch – üblich, dass der Versicherungsvertrag sich automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Das Versicherungsjahr kann, muss aber nicht mit dem Kalenderjahr identisch sein. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Unter Beachtung dieser Einschränkungen und der vereinbarten Mindestlaufzeit ist eine ordentliche Kündigung immer möglich.


Formvorgaben

Es gibt keine exakten Formvorgaben, wie eine Gebäude­versicherung zu kündigen ist. Die Kündigung sollte jedoch grundsätzlich schriftlich erfolgen und die Kündigungsabsicht eindeutig mitteilen. Das Kündigungsschreiben sollte außerdem folgende Angaben enthalten:

  • Namen und Adresse der versicherten Person
  • Adresse der Versicherung
  • Betreff: Kündigung der Gebäude­versicherung
  • Versicherungsnummer
  • Klare Angabe im Text, die Versicherung zum Ablauf des jeweiligen Zeitraums zu kündigen.
  • Unterschrift sowie Angabe von Ort und Datum

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie keine Gründe angeben, warum Sie die Gebäude­versicherung kündigen. Nutzen Sie gern unser Muster.

Experten-Tipp:

„Bei der Fristwahrung der Kündigung zählt nicht das Absendedatum des Kündigungsschreibens, sondern das Eingangsdatum beim Versicherer. Deshalb wählen Sie am besten den Versand per Einschreiben mit Rückschein, weil hier das Zustelldatum dokumentiert ist. Zur Not tut es auch ein normales Einschreiben oder ein Fax – dann dient der Sendebericht als fristgerechte Eingangsbestätigung.“

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Berater
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Wann wird die Kündigung wirksam?

Wann eine Kündigung wirksam wird, hängt vom vertraglich festgelegten Kündigungszeitpunkt ab. Bei einigen Gebäude­versicherungen sind feste (Mindest-)Laufzeiten vorgesehen. Wenn der Vertrag drei Jahre läuft, kann eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ende des dritten Versicherungsjahres erfolgen.


Wann brauche ich die Zustimmung der Bank?

Dient die Immobilie als Sicherheit für eine noch laufende Finanzierung, ist die Zustimmung der Bank für die Kündigung erforderlich. Wird die Gebäude­versicherung nur gekündigt, um zu einem Anbieter mit attraktiveren Konditionen zu wechseln, sollte die Zustimmung kein Problem sein. Anders sieht es aus, wenn sich der Versicherungsschutz durch die Kündigung verschlechtert oder ganz entfällt. Dann wird nämlich die Werthaltigkeit der Sicherheit für die Bank beeinträchtigt. In diesem Fall wird das Institut seine Zustimmung verweigern. Tut sie dies, ist die Kündigung unwirksam.

Wie sieht es bei Mehrfamilienhäusern aus?

Wenn Sie alleiniger Eigentümer der Immobilie sind, können Sie uneingeschränkt darüber entscheiden, ob und wann Sie Ihre Gebäude­versicherung kündigen. Sind Sie nur Miteigentümer – zum Beispiel als Besitzer einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus –, ist in der Regel auch die Zustimmung der übrigen Eigentümer erforderlich, weil die Gebäude­versicherung dann gesamtschuldnerisch abgeschlossen wurde. Bei Wohnungseigentum wird dafür ein entsprechender Beschluss der Eigentümerversammlung benötigt.

Mehr zur Gebäude­versicherung für Eigentümer­gemeinschaften

Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?

Wann gibt es ein Sonderkündigungsrecht?

In einigen Fällen kann eine bestehende Gebäude­versicherung auch außerordentlich gekündigt werden. Das ist insbesondere dann möglich, wenn vom Versicherungs­unternehmen die Beiträge erhöht oder die Vertragsbedingungen geändert werden. Auch im Schadensfall besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherung den Schaden reguliert hat.

Beitragsanpassungen erfolgen üblicherweise zum Ende eines Versicherungsjahres für das jeweilige Folgejahr. Schäden treten naturgemäß unabhängig vom Versicherungsjahr auf. Wird dann das Sonderkündigungsrecht genutzt, erstatten manche Versicherer bereits gezahlte Beiträge nicht zurück.


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Wann gibt es trotz einer Beitragserhöhung kein Sonderkündigungsrecht?

In zwei Situationen ist eine außerordentliche Kündigung auch bei einer Erhöhung der Beiträge nicht möglich:

  1. Mit der Beitragserhöhung geht auch eine Verbesserung der Leistung einher.
  2. Der Versicherungsnehmer hat eine gleitende Neuwertsicherung vereinbart und die Anpassung des Beitrags ergibt sich aus einer Veränderung im Baupreisindex.

Sonderregeln für alte Verträge

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Bei Verträgen, die zwischen 1991 und dem 29. Juli 1994 abgeschlossen wurden, muss die Prämie gegenüber dem Vorjahr fünf Prozent und gegenüber der Erstprämie 25 Prozent teurer sein, damit ein Sonderkündigungsrecht aus der Preisanpassung resultiert. Für Verträge von vor 1991 gelten nur die im Vertrag festgelegten Bestimmungen.

Beitragserhöhungen in der Gebäude­versicherung

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Beitragserhöhungen werden vor allem vorgenommen, wenn die Schadensquote steigt, z.B. durch extreme Wetterereignisse, bei denen viele Gebäude Schaden nehmen.

Beitragserhöhung wegen gleitender Neuwertsicherung

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Es ist bei Gebäude­versicherungen üblich, eine automatische Anpassung des Versicherungsschutzes zu vereinbaren. Die Versicherungssumme erhöht sich dann jährlich entsprechend der Entwicklung des Baupreisindexes. Analog dazu steigen – auf Basis des sogenannten gleitenden Neuwertes – auch die Prämien. Man kann der Beitragserhöhung zwar widersprechen, aber riskiert dadurch Unter­versicherung. Es ist auch nicht sinnvoll, wegen einer solchen Beitragsanpassung zu anderen Anbietern zu wechseln. Denn dort ist der gleiche Anpassungsmechanismus vorgesehen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Beim Sonderkündigungsrecht spielen das Versicherungsjahr oder (Mindest-)Laufzeiten keine Rolle. Auch die reguläre Dreimonatsfrist ist in diesem Fall unerheblich. Das Sonderkündigungsrecht muss innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Ereignis ausgeübt werden – bei Beitrags- und Vertragsänderungen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung des Sachverhalts, bei Schäden innerhalb eines Monats nach erfolgter Schadenregulierung bzw. Mitteilung, dass die Versicherung ihn nicht reguliert. Die Kündigung wird unmittelbar wirksam.

Icon Stift und Papier

Wie muss das Kündigungsschreiben aussehen?

Für das Kündigungsschreiben gelten im Prinzip die gleichen Regeln wie bei einer ordentlichen Kündigung. Allerdings sollte aus dem Inhalt deutlich werden, dass das Sonderkündigungsrecht wahrgenommen wird. Dazu gehört in diesem Fall auch die Angabe des Kündigungsgrundes.

Wann sollte man seine Gebäude­versicherung kündigen?

Wann lohnt sich die Kündigung?

Es gibt mehrere Situationen, in denen sich eine Kündigung anbieten kann:

  • Eigentümerwechsel
  • Beitragserhöhung
  • besseres Preis-Leistungs-Verhältnis bei einem anderen Anbieter
  • Versicherungsschutz ist für den Wert des Hauses zu hoch oder zu niedrig.

Bevor Sie sich jedoch für eine Kündigung und einen Wechsel zu einem anderen Versicherer entscheiden, sollten Sie mehrere wichtige Punkte beachten.

Zuerst neuen Versicherer finden

Grundsätzlich sollten Sie eine bestehende Gebäude­versicherung nur kündigen, wenn Sie bereits über eine neue Police verfügen, um einen lückenlosen Versicherungsschutz sicherzustellen. Eine zeitliche Versicherungslücke kann im Extremfall ein enormes finanzielles Risiko bedeuten, selbst wenn der fragliche Zeitraum nur kurz ist.

Icon Blatt mit Lupe

Auf die Konditionen achten

Bei der Auswahl der neuen Gebäude­versicherung sollten Sie die Konditionen sehr genau vergleichen. Hier zählt nicht nur die Prämie, sondern auch das berühmte „Kleingedruckte“ in den Vertragsbedingungen. Ein einfacher Preisvergleich sagt wenig aus, wenn die Versicherer verschiedene Konditionen anbieten.


Auf den Leistungsumfang achten

Wichtig bei einem Versicherungswechsel ist, dass die Versicherungsleistungen gleichbleibend oder besser sind. Neben den üblicherweise versicherten Risiken wie Feuer, Sturm und Leitungswasser können z.B. weitere Versicherungs­bausteine wie die Elementarschaden­versicherung ergänzt werden. Auch kostengünstige Deckungserweiterungen für Nebengebäude stellen einen Vorteil dar. Wichtig ist, dass auch Folgekosten von Schäden wie z.B. die Dekontamination von Erdreich oder Hotelübernachtungen versichert sind.

Bei der Versicherungssumme sollte darauf geachtet werden, dass eine Unter­versicherung vermieden wird. Dies ist bei Versicherungen nach dem sogenannten Wert 1914 in Verbindung mit der gleitenden Neuwert-Anpassung immer gegeben. Erst wenn Ihnen eine neue Versicherung geldwerte Vorteile im Vergleich zum bestehenden Versicherungsschutz bietet, ist es sinnvoll, die alte Gebäude­versicherung zu kündigen.

Gebäude­versicherung: Aufbau, Kosten, Leistungen

Was passiert beim Kauf oder Erben eines Hauses mit der Versicherung?

Muss ich eine bestehende Gebäude­versicherung übernehmen?

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, treten Sie automatisch in die bestehende Gebäude­versicherung für das Objekt ein. Damit soll sichergestellt werden, dass der Versicherungsschutz auch in der Übergangsphase gewährleistet bleibt. Allerdings steht Ihnen auch in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zu. Es muss innerhalb eines Monats ausgeübt werden, nachdem Ihnen die Mitteilung des Grundbuchamtes über den Eintrag des Eigentümerwechsels zugegangen ist.

Auch hier gilt natürlich, dass Sie nur dann eigenständig die Gebäude­versicherung kündigen können, wenn Sie alleiniger Eigentümer der Immobilie sind. Als Gemeinschaftseigentümer bzw. Besitzer einer Eigentumswohnung sind Sie wiederum an die Zustimmung bzw. den Beschluss der übrigen Eigentümer gebunden.

Mehr zum Thema Gebäude­versicherung bei Eigentümerwechsel


Was muss ich beim Verkauf eines Hauses beachten?

Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, müssen Sie die Versicherung informieren und ihr den Namen und die Anschrift des Käufers mitteilen. Sobald er im Grundbuch eingetragen ist, geht die Versicherung auf ihn über. Ob der neue Besitzer des Hauses die Versicherung fortführen möchte, ist dann seine Entscheidung, Sie sind nicht länger Versicherungsnehmer. Falls der neue Versicherungsnehmer nichts von der Versicherung weiß, beginnt die Frist für dessen Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt, an dem er davon erfährt.

Käufer und Verkäufer teilen sich die Versicherungsbeiträge

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Wenn der Käufer den Vertrag beibehält, muss er sich mit dem alten Besitzer darüber einigen, wer welchen Anteil der jährlichen Versicherungsprämie trägt. Macht der Käufer von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, darf der Versicherer nur die Beiträge für den Anteil des Jahres beanspruchen, in dem der Versicherungsschutz auch bestand. Unter Umständen hat der Vorbesitzer also einen Anspruch darauf, einen zu viel gezahlten Anteil seiner Jahresprämie zurückzubekommen.

Icon Achtung

Kein außerordentliches Kündigungsrecht bei Erbschaft

Wenn ein Haus geerbt wird, muss der bestehende Versicherungsvertrag durch den Erben bzw. die Erben­gemeinschaft zunächst weitergeführt werden. In diesem Fall besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht. Es ist dann nur möglich, die Gebäude­versicherung ordentlich zu kündigen, das heißt zum Ende des Versicherungsjahres mit der jeweils geltenden Kündigungsfrist.

Kann der Versicherer mir die Gebäude­versicherung kündigen?

Ja – auch Ihr Vertragspartner, das Versicherungs­unternehmen, kann die Gebäude­versicherung kündigen. In der Regel besteht das gleiche ordentliche Kündigungsrecht wie für Sie auch – mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist und Kündigung zum Ende eines Versicherungsjahres. Darüber hinaus ist auch ein Sonderkündigungsrecht möglich. Es greift in den folgenden Fällen:

  • Eigentümerwechsel
  • Schadensfall
  • Vertrags­verletzung durch den Versicherungsnehmer

Eine Vertrags­verletzung durch den Versicherungnehmer liegt z.B. vor, wenn dieser seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist oder sich nicht ausreichend bemüht hat, einen Schaden zu begrenzen. Informieren Sie sich am besten, welche Pflichten Sie als Versicherungsnehmer haben, um versehentliche Obliegenheits­verletzungen zu vermeiden.

Icon Haus Achtung

Kündigung durch den Versicherer: Ablauf und Folgen

Auch der Versicherer hat einen Monat für die außerordentliche Kündigung Zeit. Zeichnet sich ab, dass es z.B. nach einem Schadensfall zu einer Kündigung durch den Versicherer kommen kann, lohnt es sich, dem durch die eigene Kündigung zuvorzukommen. Denn bei der Aufnahme eines neuen Vertrags wird normalerweise abgefragt, ob der letzte Versicherungsvertrag vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer gekündigt wurde. Trifft letzteres zu, wird es schwieriger, eine neue Gebäude­versicherung abzuschließen. Unter Umständen können Sie es mit einem Versicherer aushandeln, dass dieser Sie kündigen lässt statt selbst die Kündigung auszusprechen, oder dass stattdessen der Vertrag angepasst wird.

Fazit

Man kann die Gebäude­versicherung zu bestimmten Anlässen oder aber unter Beachtung der Kündigungsfrist kündigen. Allerdings sollte dies erst nach einem sorgfältigen Vergleich von Alternativen und mit einem bereits abgeschlossenen neuen Vertrag geschehen, damit der Versicherungsschutz lückenlos weiterbesteht. Bei einer ordentlichen Kündigung ist keine Angabe von Gründen nötig, bei einer außerordentlichen Kündigung muss man sich explizit auf das Sonderkündigungsrecht berufen. Nutzen Sie für die Kündigung gern unser Muster.

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Katharina Burnus
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