Mutter-Kind-Kur: Wer zahlt und was bringt es?

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Das Wichtigste in Kürze

  • Sind Sie als Elternteil stark gesundheitlich und psychisch belastet, haben Sie mitunter Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur bzw. Vater-Kind-Kur.
  • Gesetzlich versicherte Eltern haben einen Anspruch darauf, dass ihre Krankenkasse die Kosten einer Kur nahezu vollständig trägt.
  • Bei privat versicherten Eltern kommt es auf ihren Versicherungstarif an, ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden. Auch die Zuzahlung ist in ihrem Fall höher.

Das erwartet Sie hier

Was eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur genau ist, wie Sie sie beantragen und wer die Kosten übernimmt.

Inhalt dieser Seite
  1. Was ist eine Mutter Kind Kur?
  2. Was zahlt die Krankenkasse?
  3. So beantragen Sie die Kur

Mutter-Kind-Kur: Kein Urlaub, sondern Gesundheitsvorsorge

Eltern sind häufig in einem besonderen Maße belastet: Aktuell sind 62 Prozent der Eltern mit minderjährigen Kindern häufig oder sogar sehr häufig gestresst. Durch die hohe Belastung fühlten sich fast 70 Prozent der befragten Eltern erschöpft oder ausgebrannt (Quelle: Kaufmännische Krankenkasse).

Icon Vater mit Kind

Der Gesetzgeber hat daher ein Kurangebot speziell für Eltern geschaffen (Quelle: Sozialgesetzbuch V § 24 und § 41): Unter bestimmten Voraussetzungen haben Mütter und Väter per Gesetz Anspruch auf eine Mutter-Kind-Kur beziehungsweise Vater-Kind-Kur.

Das Ziel dieser Eltern-Kind-Kur ist die medizinische und psychische Vorsorge und Rehabilitation. Zum einen soll also verhindert werden, dass gesunde Mütter und Väter mit ersten Symptomen ernsthaft psychisch oder körperlich erkranken. Zum anderen soll die Gesundheit von erkrankten Eltern wiederhergestellt werden.


Die wichtigsten Infos zur Mutter-Vater-Kind-Kur

  • Auch für Väter
    Auch wenn diese Kuren häufig immer noch Mutter-Kind-Kuren genannt werden, können Väter ebenfalls solch eine Kur nutzen.
  • In spezialisierten Einrichtungen
    Eine Mutter-Kind- und Vater-Kind-Kur findet in einer darauf spezialisierten Einrichtung, zum Beispiel bei dem sogenannten „Müttergenesungswerk“ statt.
  • Individuell abgestimmte Therapie
    Typische Angebote sind Gesundheits- und Ernährungsberatung, Bewegung und Sport, Entspannungsübungen, Vermittlung von Methoden zur Bewältigung des Alltags oder auch psychotherapeutische Gespräche. Je nachdem, ob die Kur der Vorsorge dient oder bereits eine Erkrankung vorliegt, unterscheiden sich die Behandlungsmethoden. Nehmen Sie an einer Mutter-Kind- bzw. Vater-Kind-Kur teil, wird ein Behandlungsplan auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt.
  • Mehrere Wochen
    Eltern-Kind-Kuren dauern meistens drei Wochen. Die Tage für An- und Abreise zählen extra. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
  • Kind kann mitkommen
    Kinder unter zwölf (bei behinderten Kindern gilt die Altersgrenze nicht) können ihre Eltern unter bestimmten Umständen begleiten. Das Kind darf mit auf die Kur, wenn es krank ist oder medizinischer oder psychischer Vorsorge bedarf. Auch wenn die Trennung vom Elternteil das Kind belasten würde, darf es mitreisen. Weitere Gründe sind, dass die Beziehung von Kind und Eltern belastet ist oder es nicht anders betreut werden kann. Während des gesamten Kuraufenthalts werden schulpflichtige Kinder beurlaubt und vor Ort unterrichtet. Für kleinere Kinder gibt es Spielgruppen und Kindergarten. Solange der Elternteil an einer Behandlung oder auch Therapie teilnimmt, werden die Kinder professionell betreut. Bleiben die Kinder hingegen zu Hause, unterstützen Beratungsstellen dabei, eine Betreuung zu organisieren.
  • Keine Urlaubstage
    Eine bewilligte Kur ist eine Maßnahme der Rehabilitation oder Vorsorge und darf nicht auf den Urlaub angerechnet werden. Das ist in § 10 des Bundesurlaubsgesetzes geregelt (Quelle: Bundesurlaubsgesetz).
  • Alle vier Jahre
    Eine Kur für Väter oder Mütter mit ihrem Kind kann alle vier Jahre beantragt werden. In besonderen Ausnahmesituationen können Sie auch schon früher eine Kur beantragen – lassen Sie sich hier am besten von einer Fachstelle beraten.

Was zahlt die Krankenkasse?

Grundsätzlich gilt: Wer gesetzlich versichert ist und nachweisen kann, dass Bedarf für eine Kur besteht, hat einen Anspruch auf die Kostenübernahme durch die Kranken­versicherung. Bei der privaten Kranken­versicherung kommt es auf den Tarif an.

Das zahlt die gesetzliche Kranken­versicherung

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Versicherte zahlen nur Eigenanteil

Wurde die Kur für Sie und Ihr Kind bewilligt, übernimmt die gesetzliche Kranken­versicherung einen Großteil der Kosten der Kur. Gesetzlich Versicherte müssen lediglich einen Eigenanteil von zehn Euro pro Kalendertag übernehmen. Für Kinder muss nichts zugezahlt werden. Bei einer dreiwöchigen Kur, Ankunftstag mitgerechnet, ergibt sich somit eine Zuzahlung von 220 Euro.

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Weniger Zuzahlung bei niedrigem Einkommen

Haben Sie ein geringes Einkommen, können Ihre Zuzahlung zur Kur reduziert werden. Gesetzlich ist geregelt, dass Zuzahlungen nicht über zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens aller im Haushalt lebender Personen liegen dürfen. Alle Gebühren, die über dieser Grenze liegen, entfallen dann. Bei chronischer Erkrankung liegt die Grenze bei einem Prozent des jährlichen Familieneinkommens (Quelle: Sozialgesetzbuch V § 62).

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Übernahme der Fahrtkosten

Auch die Fahrtkosten werden von der Kranken­versicherung erstattet. Die Höhe der Erstattung hängt davon ab, ob es sich um eine Rehabilitations- oder Vorsorgemaßnahme handelt. Wird die Kur zur Vorsorge angetreten, übernimmt die Versicherung zehn Prozent der Fahrtkosten sowie mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Person und Fahrt. Sofern die Kur der Rehabilitation dient, übernimmt die Krankenkasse die anfallenden Fahrtkosten in vollem Umfang.


Das zahlt die private Kranken­versicherung

Icon Vertrag

Übernahme von Kurkosten nur mit Zusatz­versicherung

Die private Kranken­versicherung ist nur verpflichtet, Kosten Ihrer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Kur zu übernehmen, wenn Sie eine entsprechende Zusatz­versicherung abgeschlossen haben. Andernfalls müssen Sie die Kosten für den Kuraufenthalt aus eigener Tasche zahlen. Auch die Aufwendungen für das mitreisende Kind müssen Sie dann selbst zahlen. Ob Ihr Vertrag auch Kuren zur Vorsorge oder Rehabilitation umfasst, können Sie in Ihrem Versicherungsvertrag nachlesen.

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Höhere Zuzahlung

Die private Kranken­versicherung zahlt zu Ihrer Kur mit Kind einen Zuschuss. Die Höhe dieses Zuschusses kann sich je nach Versicherer unterscheiden. Erkundigen Sie sich daher am besten direkt bei Ihrer privaten Kranken­versicherung, mit welcher finanziellen Leistung Sie rechnen können. Zusätzlich müssen Sie eine Zuzahlung leisten. Diese fällt deutlich höher aus als bei der gesetzlichen Kranken­versicherung und liegt durchschnittlich bei 70 Euro pro Tag.

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Beamte haben Anspruch auf Beihilfe

Mutter- oder Vater-Kind-Kuren sind beihilfefähig, wenn sie der Rehabilitation dienen (Quelle: Bundesbeihilfeverordnung § 35). Die private Kranken­versicherung übernimmt dann die ärztlichen Leistungen. Beihilfefähig sind gemeinhin Kosten für Unterkunft und Verpflegung, An- und Abreise, Kurtaxe und auch der ärztliche Schlussbericht. Auch für das Kind wird meist ein Zuschuss gezahlt. Dabei hängt die exakte Höhe der Kosten von der jeweiligen Familiensituation und der geltenden Beihilfeverordnung ab.

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Eltern-Kind-Kuren gibt es auch für Selbstzahler

Mittlerweile bieten zahlreiche Kliniken auch Eltern-Kind-Kuren für Selbstzahler an. Dann benötigen Sie kein ärztliches Attest und müssen keinen Antrag bei der Kranken­versicherung stellen. Dafür müssen Sie die Kosten der Kur komplett selbst tragen. Die Kosten hierfür erfahren Sie direkt bei den einzelnen Kliniken.

So beantragen Sie die Kur

Egal, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind: Die Schritte, um eine Mutter-Vater-Kind-Kur zu beantragen, ähneln sich. Wie Sie dabei am besten vorgehen, erfahren Sie in diesem Kapitel.

1. Ärztliches Attest als Voraussetzung

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Damit Ihre gesetzliche oder private Kranken­versicherung die Kosten für eine Eltern-Kind-Kur übernimmt, muss Ihnen ein Arzt bestätigen, dass Sie diese Kur benötigen. In einem ersten Schritt wenden Sie sich also an Ihren Arzt und bitten ihn, Ihnen eine Kur zur Vorsorge- oder Rehamaßnahme zu verordnen. Begründen Sie ihm, warum für Sie und Ihr Kind eine Kur sinnvoll ist. Schildern Sie ihm zum Beispiel Ihre Erkrankungen, Symptome und Belastungen, die sich aus Ihrer Elternrolle ergeben. Der Arzt stellt Ihnen dann ein Attest für die Kranken­versicherung aus.

Kommt das Kind mit zur Kur, benötigt es kein Attest. Jedoch hat das Kind dann auch keinen Anspruch auf Therapie und Behandlung. Anders sieht es aus, falls das Kind behandlungsbedürftig ist. Dann muss dies ein Kinderarzt bestätigen. In diesem Fall erhält auch das Kind eine Behandlung.

Wann werden Kuren verordnet?

Bei folgenden Krankheiten und Symptome, die sich aus ihrer Eltern­rolle oder der familiären Situation ergeben, kann zum Beispiel eine Kur empfohlen werden:

  • Starke Erschöpfung, die langfristig zu einem Burnout führen kann
  • Angstzustände
  • Schlafstörungen
  • Kopf- und Rückenschmerzen
  • Kreislaufbeschwerden
  • Adipositas

2. Beratung nutzen – Ablehnung vermeiden

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Nachdem der Arzt Ihnen eine Kur empfohlen hat, lassen Sie sich am besten bei speziellen Stellen der Wohlfahrtsverbände beraten. Dort können Sie in der Regel weitere Informationen zum Thema Kur erhalten, offene Fragen klären oder Hilfe beim Ausfüllen des Kurantrags erhalten. Das ist deshalb sinnvoll, da Anträge, die ohne Mithilfe von Beratungsstellen eingereicht werden, fast doppelt so häufig abgelehnt werden, als Anträge ohne Beratung (Quelle: Ärztezeitung).

3. Die passende Klinik finden

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Wenn Sie den Antrag bei der privaten oder gesetzlichen Kranken­versicherung stellen, dürfen Sie Klinikwünsche angeben. Sie haben hier die Qual der Wahl: Kliniken können auf bestimmte Therapieformen spezialisiert sein, sich an bestimmte Zielgruppen wie Eltern von Kindern mit Behinderung, Alleinerziehende oder nur an Mütter richten oder konfessionell gebunden sein. Sie können am Meer oder in den Bergen liegen, weit weg von zu Hause oder näher am Heimatort sein. Nehmen Sie sich Zeit, passende Kliniken für sich zu finden. Die Wahl der Klinik entscheidet maßgeblich darüber, ob die Kur für Sie erfolgreich verläuft.

Gesetzliche Kranken­versicherer können Ihren Wunsch auch ablehnen und dies medizinisch begründen. Sind Sie privat versichert, ist es wichtig, dass die von Ihnen gewählte Kureinrichtung eine Konzession nach § 30 GewO und die Anerkennung nach § 111a SGB V vorweisen kann (Quelle: Gewerbeverordnung und SGB V).

4. Antrag bei der Kranken­versicherung einreichen

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Gesetzlich versicherte Eltern reichen den Antrag für eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur bei Ihrer Kranken­versicherung ein. Auch Privatversicherte richten den Antrag an Ihre private Kranken­versicherung und gegebenenfalls an die Beihilfestelle. In der Regel erhalten Sie innerhalb weniger Wochen Bescheid, ob Kosten der Kur übernommen werden. Folgende Dokumente müssen Sie meistens einreichen:

  • Ausgefüllter Antrag
  • Ärztliches Attest ggf. auch für Ihr Kind
  • Selbstauskunft/Selbsteinschätzung

Lehnt die Kranken­versicherung Ihren Antrag ab, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Widerspruch einzulegen. Widersprüche sind oft erfolgreich: Laut Müttergenesungswerk hätten zwei Drittel der Antragsteller doch noch recht behalten (Quelle: Ärzteblatt). Besprechen Sie vorher am besten die Ablehnungsgründe mit Ihrem behandelnden Arzt. Auch eine Beratungsstelle kann Ihnen Hinweise geben, welche Formulierungen im Attest enthalten sein müssen, damit eine Eltern-Kind-Kur genehmigt wird.

Tipp: Füllen Sie den Selbstauskunftsbogen aus

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Die Selbstauskunft beziehungsweise Selbsteinschätzung ist Teil des Antrags an die Krankenkasse. Hier werden Sie zum Beispiel nach Ihren gesundheitlichen und psychosozialen Belastungen gefragt, was Sie gerade dagegen unternehmen und welche Ziele Sie mit der Kur verfolgen. Diesen Bogen erhalten sowohl der medizinische Dienst der Krankenkasse als auch die Kurklinik. Sie müssen die Selbstauskunft nicht ausfüllen, aber der Bogen bietet Eltern Gelegenheit, dem Kuranbieter die Gesamtsituation umfassend zu erklären und ihn auf eventuelle Belastungen hinzuweisen. Überdies sind die Angaben darin oft ein wichtiger Faktor dafür, ob die Kur bewilligt wird. Nehmen Sie sich am besten ausreichend Zeit für das Ausfüllen des Bogens. Seien Sie ausführlich und achten Sie darauf, dass die Informationen in den verschiedenen Formularen zueinanderpassen.

5. Kur antreten

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Hat die Kranken­versicherung die Kur bewilligt, haben Sie meistens sechs Monate Zeit, sie anzutreten. Das kann sich allerdings von Versicherung zu Versicherung unterscheiden. Schauen Sie daher in dem Bewilligungsschreiben nach, welche Frist für Sie gilt.

Privatversicherte sollten im Vorfeld der Kur mit ihrer Kranken­versicherung klären, welche Kosten in welcher Höhe übernommen werden. Einen ersten Überblick, was private Kranken­versicherungen übernehmen, finden Sie im Kapital „Was zahlt die private Kranken­versicherung“.

Die häufigsten Fragen zu Mutter-Kind-Kuren

Wie alt dürfen die Kinder bei der Mutter-Kind-Kur sein?

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Eltern können eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur in der Regel nur dann beantragen, wenn ihre Kinder maximal 17 sind. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, können Kinder bis zwölf (oder ältere Kinder, wenn eine Behinderung vorliegt) auf die Kur mitkommen.

Wie viel kostet eine Mutter-Kind-Kur?

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Wird die Kur bewilligt, tragen die gesetzlichen Krankenkassen nahezu alle Kosten der Kur. Es fällt jedoch eine Zuzahlung von zehn Euro pro Tag für erwachsene Kurteilnehmer an. Sind Sie privat krankenversichert, hängt es von Ihrem Tarif und der gewählten Einrichtung ab, welche Kosten der Versicherer übernimmt. Zudem müssen Sie auch eine Zuzahlung leisten, die deutlich höher ausfällt als bei der gesetzlichen Kranken­versicherung.

Warum wird eine Mutter-Kind-Kur abgelehnt?

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Typische Gründe für eine Ablehnung einer Mutter-Vater-Kind-Kur durch die gesetzliche oder auch private Kranken­versicherung sind:

  • Verweis auf ambulante Maßnahmen als Alternative zur Kur
  • Verweis auf Zuständigkeit des Renten­versicherungsträgers
  • Keine Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit

Sie müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen widersprechen.

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Katharina Burnus
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