Das erwartet Sie hier
Wie hoch die gesetzliche Rente ausfällt, wie die Rentenkasse funktioniert und welche Optionen Sie haben, Rentenbeginn, Höhe und Steuern aktiv zu beeinflussen.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
Wie funktioniert die gesetzliche Rentenversicherung?
Das Umlageverfahren
Die gesetzliche Rentenversicherung ist die zentrale Säule der Altersvorsorge in Deutschland. Sie dient dazu, Menschen im Ruhestand eine monatliche Rente zu zahlen, die den grundlegenden Lebensunterhalt sichern soll. Im Gegensatz zu einem Ansparmodell basiert die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Umlageverfahren. Das bedeutet: Die Beiträge der aktuell Erwerbstätigen werden nicht angespart, sondern direkt zur Finanzierung der heutigen Renten verwendet.
Damit das funktioniert, müssen möglichst viele Menschen in die Rentenkasse einzahlen – und möglichst wenige gleichzeitig Leistungen beziehen. Genau hier liegt eine große Herausforderung, denn durch den demografischen Wandel geraten die Finanzen der gesetzlichen Rentenkasse zunehmend unter Druck.
Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Bruttoeinkommen. Der aktuelle Beitragssatz (Stand: 2025) beträgt 18,6 Prozent des Bruttogehalts – je zur Hälfte getragen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Beitrag wird nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben – 2025 liegt sie bundesweit bei 8.050 Euro im Monat. Alles darüber ist beitragsfrei und erhöht die Rente nicht mehr.
Beispiele für Monatsbeiträge (2025)
Bruttolohn | Ihr Anteil (9,3 %) | Anteil Arbeitgeber | Gesamtbeitrag |
---|---|---|---|
3.000 € | 279 € | 279 € | 558 € |
5.000 € | 456 € | 456 € | 930 € |
8.050 €* | 749 € | 749 € | 1.498 € |
So wird Ihr Beitrag verteilt
- Ihr Arbeitgeber überweist den Gesamtbeitrag zusammen mit den Sozialabgaben an die Einzugsstelle.
- Die Deutsche Rentenversicherung nutzt das Geld sofort für laufende Rentenzahlungen.
- Ein zusätzlicher Bundeszuschuss deckt Lücken, etwa wenn die Beitragseinnahmen wegen Arbeitslosigkeit oder demografischem Wandel nicht reichen.
- Die Nachhaltigkeitsreserve puffert kurzfristige Schwankungen ab.
Warum der Beitragssatz wichtig ist
- Rentenhöhe
Steigt der Beitragssatz, sichern sich heutige Rentner höhere Auszahlungen, künftige Rentner sammeln hingegen mehr Entgeltpunkte. - Nettoeinkommen
Jede Erhöhung reduziert das Netto, weil sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil steigen. - Politische Grenze
Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, den Beitragssatz stabil zu halten. Langfristig kann er wegen des demografischen Wandels dennoch anziehen, wenn keine Reformen greifen.
Wer ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert?
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer in Deutschland pflichtversichert. Das heißt: Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird automatisch vom Bruttolohn abgezogen – zur Hälfte vom Arbeitgeber und zur Hälfte vom Arbeitnehmer.
Weitere pflichtversicherte Gruppen sind:
- Auszubildende
- Menschen im Elternzeit- oder Pflegezeitraum
- Empfänger von Arbeitslosengeld I
- Bezieher von Krankengeld
- Geringfügig Beschäftigte (unter bestimmten Voraussetzungen)
Für Selbständige gilt grundsätzlich keine Versicherungspflicht – mit Ausnahmen, etwa für Handwerker oder Lehrer. Sie können sich aber freiwillig versichern oder über andere Vorsorgelösungen absichern.
Wer verwaltet die gesetzliche Rentenversicherung?
Die Deutsche Rentenversicherung ist der größte Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verwaltet die Rentenbeiträge, berechnet Rentenansprüche und zahlt die Renten aus. Zu ihren Aufgaben gehören außerdem:
- Ausstellung der jährlichen Renteninformationen
- Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen
- Beratung zur gesetzlichen Rente und zum Rentenbeginn
Bei Fragen zu Ihrer persönlichen Rente wenden Sie sich am besten direkt an die Deutsche Rentenversicherung.
Wie wird die gesetzliche Rente berechnet?
Entscheidend für die Höhe Ihrer späteren Altersrente sind vor allem Ihre erzielten Einkommen, die Dauer Ihrer Erwerbstätigkeit und das Alter beim Renteneintritt.
Die Formel zur Rentenberechnung
Die monatliche Bruttorente ergibt sich grundsätzlich aus folgender Formel:
Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert = monatliche Bruttorente
Jede dieser Komponenten hat eine konkrete Bedeutung und richtet sich nach verschiedenen Faktoren, um die Höhe der späteren Altersrente zu bestimmen:
- Entgeltpunkte
Auch Rentenpunkte genannt. Für jedes Jahr, in dem Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, erwerben Sie diese Entgeltpunkte. Wie viele Punkte genau richtet sich nach Ihrem Einkommen im Verhältnis zum aktuellen Durchschnittsgehalt. - Zugangsfaktor
Der Zugangsfaktor berücksichtigt, ob Sie vorzeitig, regulär oder später in Rente gehen. Gehen Sie später in Rente, erhöht er sich, gehen Sie früher in Rente, verringert er sich. - Rentenwert
Der aktuelle Rentenwert gibt an, wie viel ein Entgeltpunkt in Euro wert ist. Der Rentenwert ist ein gesetzlich festgelegter Betrag, der jedes Jahr neu angepasst wird.
Ausführliche Erläuterungen und Beispiele finden Sie in unserem separaten Artikel zum Thema:
So wird die gesetzliche Rente berechnet
Renteninformation hilft bei der Einschätzung
Jede gesetzlich rentenversicherte Person erhält ab dem 27. Lebensjahr jährlich eine Renteninformation von der Deutschen Rentenversicherung. Darin enthalten sind:
- Die bisher erworbenen Entgeltpunkte
- Eine Hochrechnung Ihrer Altersrente
- Hinweise zur Rentenlücke
Tipp: Diese Informationen helfen Ihnen, Ihre Vorsorgestrategie rechtzeitig zu überprüfen – und gegebenenfalls durch private Vorsorge zu ergänzen.
Wer kann wann in Rente gehen?
Welches Renteneintrittsalter gilt für Sie?
Das Regelrentenalter ist nicht für alle Menschen gleich. Wer beispielsweise 1958 geboren wurde, kann mit 66 Jahren in Rente gehen. Für alle Geburtenjahrgänge nach 1963 liegt das Renteneintrittsalter derzeit bei 67 Jahren. Was für Sie gilt, können Sie der Tabelle entnehmen:
Geburtsjahr | Regelrentenalter |
---|---|
1953 | 65 Jahre + 7 Monate |
1954 | 65 Jahre + 8 Monate |
1955 | 65 Jahre + 9 Monate |
1956 | 65 Jahre + 10 Monate |
1957 | 65 Jahre + 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre + 2 Monate |
1960 | 66 Jahre + 4 Monate |
1961 | 66 Jahre + 6 Monate |
1962 | 66 Jahre + 8 Monate |
1963 | 66 Jahre + 10 Monate |
ab 1964 | 67 Jahre |
Früher in Rente: Diese Möglichkeiten gibt es
Ein Renteneintritt ist bereits ab 63 Jahren möglich – in manchen Fällen sogar noch früher. Wer sich dafür entscheidet, muss jedoch mit dauerhaften Abschlägen rechnen:
- Für jeden Monat, den Sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, wird Ihre Rente um 0,3 Prozent gekürzt.
- Maximal sind 14,4 Prozent Abschlag bei einem Rentenbeginn vier Jahre vor dem regulären Alter möglich.
Wer mit dem Gedanken spielt, früher in Rente zu gehen, muss sich genau informieren und gut vorplanen. Denn der vorzeitige Renteneintritt führt dazu, dass die gesetzliche Altersrente sehr viel geringer ausfallen wird, als wenn man bis zur Regelaltersgrenze arbeitet. Umfassende Informationen, Voraussetzungen und Tipps finden Sie in unserem separaten Ratgeber:
Wer kann früher in Rente gehen?
Besondere Altersrenten mit eigenen Voraussetzungen
Es gibt mehrere Sonderformen der Altersrente, die einen früheren Renteneintritt ermöglichen – meist aber mit bestimmten Bedingungen:
- Altersrente für langjährig Versicherte
Als langjährig versichert gilt, wer eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren vorweisen kann. Im Gegensatz zu den „besonders langjährig Versicherten“ müssen langjährig Versicherte jedoch Abzüge in Kauf nehmen, wenn sie vorzeitig in Rente gehen möchten. - Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Wer mindestens 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat und vor 1953 geboren wurde, kann ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen. Für spätere Geburtsjahrgänge erfolgt, ähnlich wie beim Regelrentenalter, eine schrittweise Anhebung auf 65 Jahre. - Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Menschen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50 können bereits vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Voraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Je nach Geburtsjahrgang kann der Rentenbeginn bereits ab 60 oder 62 Jahren erfolgen – allerdings mit Abschlägen.
Später in Rente gehen – lohnt sich das?
Wer nach der Regelaltersgrenze weiterarbeitet und den Renteneintritt aufschiebt, wird dafür belohnt:
- Für jeden Monat des Hinausschiebens erhöht sich die Rente um 0,5 Prozent Zuschlag.
- Zudem steigen die Entgeltpunkte weiter durch zusätzliche Beiträge – das erhöht die spätere Rente deutlich.
Wer also gesund ist, gerne arbeitet und über das Regelalter hinaus berufstätig bleibt, kann seine spätere Rente spürbar steigern. Entscheidend ist dabei aber immer auch die persönliche Lebensplanung, Gesundheit und der Wunsch nach mehr Freizeit im Alter.
Flexi-Rente: Der gleitende Übergang in den Ruhestand
Mit der Flexi-Rente haben Sie die Möglichkeit, Teilrente und Teilzeitarbeit zu kombinieren. Sie können schon vor dem regulären Rentenalter eine gekürzte Rente beziehen und parallel dazu weiter arbeiten. So kann ein flexibler Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand gestaltet werden und die Rentenansprüche steigen durch die fortsetzende Beitragszahlung auch während des Rentenbezugs.
Mehr Selbstbestimmung durch Flexi-Rente?
Weitere Arten der gesetzlichen Rente
Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente schützt Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Voraussetzung für die Leistung ist, dass Sie:
- mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren (sogenannte Wartezeit),
- davon mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge geleistet haben und
- die Rehabilitation nicht zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit führt.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft dabei genau, ob Sie in Ihrem bisherigen oder einem anderen zumutbaren Beruf noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten können. Ist das nicht der Fall, liegt eine teilweise oder vollständige Erwerbsminderung vor.
Achtung: Die Erwerbsminderungsrente fällt häufig deutlich geringer aus als eine reguläre Altersrente – nicht zuletzt wegen unterbrochener Erwerbsverläufe. Eine zusätzliche Absicherung durch eine private Berufsunfähigkeitsversicherung wird daher dringend empfohlen.
Hinterbliebenenrente
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt im Todesfall bestimmte Hinterbliebenenrenten, um Ehepartner, Kinder oder unter Umständen auch geschiedene Partner finanziell abzusichern. Anspruch und Höhe richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis, dem Versorgungsbedarf und der Lebenssituation der Hinterbliebenen.
- Witwen- oder Witwerrente
Je nach Alter, Erwerbsfähigkeit und Verantwortung für ein eventuelles gemeinsames Kind kann es sich um eine kleine Witwenrente (25 Prozent der Rente des Verstorbenen für maximal 2 Jahre) oder eine große Witwenrente (55 Prozent der Rente des Verstorbenen) handeln. - Waisenrente
Minderjährige oder noch in Schul- oder Berufsausbildung befindliche Personen, die ein oder beide Elternteile verloren haben, erhalten 10 bis 20 Prozent der Rente des/der verstorbenen Elternteile, entweder bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder, im Fall einer noch nicht beendeten Ausbildung, eines Freiwilligendienstes oder einer Behinderung, bis maximal zum 27. Lebensjahr. Das ist die Halb- oder Vollwaisenrente. Das gilt für alle Kinder, die im Haushalt des Verstorbenen lebten und überwiegend von ihm unterhalten wurden; es muss sich also nicht um leibliche Kinder handeln. - Erziehungsrente
Geschiedene Partner können eine Erziehungsrente erhalten, falls die Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und sie später keine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen sind und sie ein minderjähriges eigenes Kind oder Kind des Partners (auch Stief-, Pflege-, Enkel- oder Geschwisterkind) erziehen. Bei einem behinderten Kind ist das Alter irrelevant. - Sonderfall: Witwenrente für vor 1977 Geschiedene
Wurde die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, kann unter sehr engen Voraussetzungen ebenfalls eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden. Dabei wird geprüft, ob im Einzelfall ein Unterhaltsanspruch fortbestand, der durch den Tod weggefallen ist. Diese Regelung ist selten, kann aber bei lang zurückliegenden Ehen mit Unterhaltsregelungen relevant sein.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Steuer und Krankenversicherung in der Rentenphase
Ist die gesetzliche Rente steuerpflichtig?
Ja – die gesetzliche Rente unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer. Wie viel versteuert werden muss, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Dabei gilt das sogenannte nachgelagerte Besteuerungsprinzip:
- Wer heute Rentenbeiträge einzahlt, kann diese steuerlich absetzen.
- Im Gegenzug muss im Ruhestand ein wachsender Anteil der Rente versteuert werden.
- Für Neurentner im Jahr 2025 liegt der Besteuerungsanteil bei 83,5 Prozent.
Ob tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen, hängt vom zu versteuernden Gesamteinkommen ab (zum Beispiel inklusive privater Rente, Mieteinnahmen, Kapitaleinkünfte, Ehegattenrente). Oft fällt keine Einkommensteuer an – aber eine Steuererklärung kann trotzdem Pflicht sein.
Wie hoch ist die Rentensteuer? (inkl. Tabelle)
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Gesetzlich Versicherte bleiben auch im Ruhestand in der gesetzlichen Krankenversicherung – entweder als pflichtversicherte Rentner (KVdR) oder als freiwillig Versicherte. Damit Sie in die KVdR aufgenommen werden, müssen Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein (auch Familienversicherung zählt mit). Erfüllen Sie diese Voraussetzung nicht, müssen Sie sich freiwillig gesetzlich (oder privat) krankenversichern.
Die Beiträge betragen in 2025 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag und werden automatisch vom Rentenbezug einbehalten. Dabei erhalten Sie wie zu Erwerbszeiten eine Unterstützung: Der Beitrag wird zur Hälfte von der Rentenversicherung getragen.
Freiwillig Versicherte müssen Beiträge auf alle Einkünfte zahlen – auch auf Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Bei pflichtversicherten Rentnern zählt hingegen nur die gesetzliche Rente.
Pflegeversicherung im Ruhestand
Zusätzlich zur Krankenversicherung wird auch ein Beitrag zur Pflegeversicherung fällig. Dieser ist nicht einkommensabhängig gestaffelt, sondern ein fester Prozentsatz vom Bruttorentenbetrag. Der Beitragssatz liegt in 2025 bei 3,6 Prozent (mit Kinder) beziehungsweise 4,2 Prozent (ohne Kinder). Diesen Pflegebeitrag tragen Rentner allein, es gibt keinen Zuschuss.
Lohnt sich eine private Pflegeversicherung für Rentner?
Besondere Regelungen für bestimmte Personengruppen
Die gesetzliche Rentenversicherung ist das zentrale Sicherungssystem für die Mehrheit der Erwerbstätigen in Deutschland – aber nicht für alle. Beamte, Selbständige, Freiberufler und einige andere Berufsgruppen haben eigene Altersvorsorgesysteme oder unterliegen speziellen Regelungen.
Beamte: Versorgung statt Rente
Beamte sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Sie erhalten stattdessen eine staatliche Pension, die aus Haushaltsmitteln des Dienstherrn gezahlt wird – in der Regel also vom Bund oder dem jeweiligen Bundesland. Der Versorgungsanspruch ist höher als die gesetzliche Rente (bis zu 72 Prozent des letzten Bruttogehalts) und Beamte zahlen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung während der aktiven Dienstzeit ein. Die Besteuerung und Beihilfe im Ruhestand gelten nach eigenen Regeln.
Selbständige: Versicherungspflicht oder freiwillige Vorsorge?
Für Selbständige besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung – mit Ausnahmen. Pflichtversichert sind unter anderem:
- Handwerker mit zulassungspflichtigem Betrieb
- Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen mit selbstständiger Tätigkeit
- Künstler und Publizisten (über die Künstlersozialkasse)
Alle anderen Selbständigen können sich freiwillig versichern, um Rentenansprüche aufzubauen. Alternativ bleiben nur private Vorsorgelösungen, wie eine private Rentenversicherung oder eine Rürup-Rente.
Freiberufler und Kammerberufe
Bestimmte Berufsgruppen – etwa Ärzte, Anwälte, Architekten oder Steuerberater – sind über eigene berufsständische Versorgungswerke verpflichtend abgesichert. Die Beiträge richten sich dabei in der Regel nach dem Einkommen und ähneln in ihrer Höhe den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auch das Leistungsprinzip ist vergleichbar: Es werden Rentenansprüche aufgebaut, die sich grundsätzlich am individuellen Erwerbsverlauf orientieren. Ein Wechsel in die gesetzliche Rentenversicherung ist in der Regel nicht möglich, sofern die Versorgung über ein Versorgungswerk besteht.
Hausfrauen, Minijobber und nicht Erwerbstätige
Menschen, die über lange Zeit nicht erwerbstätig waren oder nur in geringfügiger Beschäftigung gearbeitet haben, erhalten oft nur geringe Rentenansprüche – oder keine. Denn der Anspruch auf Altersrente ist an die Einzahlung in die Rentenkasse geknüpft, welche wiederum an einer Erwerbstätigkeit hängt. Minijobber sind grundsätzlich zwar rentenversicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen.
Wie können haushaltsführende Personen richtig vorsorgen?
Wie kann ich meine Rente erhöhen?
Freiwillige Beiträge einzahlen
Freiwillige Beiträge können Sie zahlen, wenn Sie nicht versicherungspflichtig sind – etwa als Selbständiger, nicht berufstätige Person oder mit längeren Auslandszeiten. Sie helfen dabei, Rentenansprüche aufzubauen oder aufrechtzuerhalten und zählen zur Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Derzeit können freiwillige Beiträge zwischen ca. 100 Euro und 1.500 Euro pro Monat eingezahlt werden – innerhalb dieser Spanne können Sie selbst entscheiden, wie viel Sie einzahlen möchten. Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung.
Sonderzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen
Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen möchte, muss mit Abschlägen von bis zu 14,4 Prozent rechnen. Diese lassen sich ganz oder teilweise durch Einmalzahlungen ausgleichen – ein steuerlich begünstigter Weg, um die Rente zu optimieren. Voraussetzungen ist ein Mindestalter von 50 Jahren sowie die schriftliche Beantragung einer Sonderzahlung bei der Deutschen Rentenversicherung.
Lohnt sich eine Sonderzahlung?
Beitragslücken schließen
Im Laufe eines Erwerbslebens gibt es immer wieder Phasen, in denen keine oder nur geringe Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Solche Zeiten entstehen zum Beispiel durch:
- Kindererziehungszeiten, insbesondere wenn in Teilzeit gearbeitet oder eine komplette Auszeit genommen wurde,
- Pflege von Angehörigen, etwa wenn Eltern oder Ehepartner betreut wurden,
- Arbeitslosigkeit oder längere Phasen zwischen Jobs, ohne dass Arbeitslosengeld bezogen wurde,
- nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen, zum Beispiel Minijobs ohne Rentenbeitragspflicht oder Tätigkeiten im Ausland,
- Selbständigkeit ohne Rentenversicherungspflicht, gerade bei Existenzgründern oder bei freiwilliger Tätigkeit.
Diese Zeiträume mindern die Anzahl der Entgeltpunkte, die Sie über Ihr Erwerbsleben sammeln – und damit auch Ihre spätere Rente. Denn: Für jedes Jahr ohne Beitragszahlung fehlen Ihnen wichtige Punkte, die sich später in Euro auszahlen würden. Teilweise können Sie diese nachzahlen oder sich diese Zeiten gutschreiben lassen. Kontaktieren Sie dazu die Deutsche Rentenversicherung.
Private Rentenversicherung als Ergänzung
Die gesetzliche Rente allein reicht in vielen Fällen nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard im Alter zu halten. Die sogenannte Rentenlücke betrifft heute fast alle Generationen – selbst bei durchgehender Erwerbstätigkeit. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig privat vorzusorgen.
Eine private Rentenversicherung bietet die Möglichkeit, diese Lücke gezielt zu schließen – mit regelmäßigen Einzahlungen oder auch flexiblen Einmalbeiträgen. Lassen Sie sich von unseren erfahrenen Experten der privaten Altersvorsorge kostenfrei und individuell beraten – gemeinsam finden wir heraus, welche Lösung zu Ihrer Lebenssituation passt.
Die häufigsten Fragen zur gesetzlichen Rente
Wie funktioniert die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland?
Die gesetzliche Rentenversicherung basiert auf dem Umlageverfahren: Die Beiträge der Erwerbstätigen finanzieren die Renten der aktuellen Ruheständler. Für jede Beitragszeit sammeln Versicherte sogenannte Entgeltpunkte, die später über die Rentenhöhe entscheiden.
Wann kann ich in Rente gehen?
Das Alter, ab dem Sie in Rente gehen können, ohne mit Abzügen rechnen zu müssen, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab. Wer vor 1953 geboren wurde, kann ab 63 in Rente gehen, ab dann steigt das Rentenalter stetig an. Für alle ab 1963 geborenen Menschen beträgt das Rentenalter 67 Jahre. Auf unserer Seite zum Thema früher in Rente gehen können Sie nachlesen, wie sich ein früherer Renteneintritt auswirkt.
Kann ich nach 45 Arbeitsjahren mit 63 in Rente gehen?
Wer 45 Jahre lang gearbeitet hat, gilt als besonders langjährig versichert und kann, sofern er vor 1963 geboren ist, ohne Abschläge in Rente gehen. Für später geborene Menschen ist das erst ab 65 möglich.
Wie hoch ist die gesetzliche Rente?
Die gesetzliche Rente errechnet sich aus den erworbenen Rentenpunkten, dem Rentenwert und dem Zugangs- und Rentenartfaktor. Letztere reduzieren beziehungsweise erhöhen die Rente entsprechend dem Alter bei Rentenbeginn und der Art der Rente. 2024 lag die sogenannte Standardrente beziehungsweise Eckrente – also die Rente, die ein Rentner nach 45 Jahren mit durchschnittlichem Verdienst erhält – in den alten Bundesländern bei 1.769 Euro.
Was passiert bei Renteneintritt?
Die Rente wird nicht automatisch ausgezahlt, sobald das Rentenalter erreicht wird, sondern muss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden, idealerweise etwa drei Monate vorher. Ein Formular und genaue Anweisungen, die Sie dabei beachten müssen, finden Sie auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung.
Kann ich trotz früherem Rentenbeginn die vollen Rentenansprüche erhalten?
Ja, durch sogenannte Sonderzahlungen ab dem 50. Lebensjahr können Abschläge ausgeglichen werden. Auch freiwillige Beiträge helfen, Rentenlücken zu schließen oder die Wartezeit zu erfüllen.
Was gilt für Selbständige und Beamte bei der Rente?
Selbständige sind meist nicht gesetzlich rentenversichert, können sich aber freiwillig versichern. Beamte erhalten keine gesetzliche Rente, sondern eine eigene Versorgung durch ihren Dienstherrn.
Muss ich auf meine gesetzliche Rente Steuern zahlen?
Ja, die gesetzliche Rente ist steuerpflichtig. Der zu versteuernde Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Im Jahr 2025 liegt er bei 83,5 Prozent für Neurentner.
Wie kann ich die gesetzliche Rente sinnvoll ergänzen?
Eine private Rentenversicherung schließt gezielt die Rentenlücke. Sie sorgt für zusätzliche Sicherheit im Alter – unabhängig davon, wie sich das gesetzliche Rentenniveau entwickelt.
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