Insektenbefall: Wer zahlt für Wespennest, Schädlingsbekämpfung und Marderschaden?

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Warum die Schädlingsbekämpfung in Gebäude- und Hausrat­versicherung meist nicht versichert ist, wann der Vermieter das Wespennest bezahlt, wie die Teilkasko den Marderbiss reguliert und welche Versicherungen Betriebe brauchen.

Inhalt dieser Seite
  1. Wer zahlt? Auf einen Blick
  2. Ab wann ist es ein Schädlingsbefall?
  3. Was zahlt welche Versicherung?
  4. Ihre Pflichten im Schadenfall
  5. Wann zahlt die Versicherung nicht?
  6. So sichern Sie sich ab
  7. Häufige Fragen (FAQ)
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Das Wichtigste in Kürze

  • Schädlingsbekämpfung ist keine versicherte Gefahr. Gebäude- und Hausrat­versicherung zahlen Kammerjäger und Wespennest nur, wenn der Vertrag einen Zusatzbaustein für Schädlingsbefall enthält. Den gibt es meist nur in Premium-Tarifen.
  • In der Mietwohnung zahlt in der Regel der Vermieter. Er muss die Wohnung frei von Ungeziefer halten (§ 535 BGB), solange Sie den Befall nicht selbst verursacht und ihn unverzüglich gemeldet haben.
  • Wespen- und Hornissennester dürfen Sie nicht selbst entfernen. Hornissen, Hummeln und Wildbienen sind besonders geschützt (§ 44 BNatSchG). Die Umsiedlung macht ein Fachbetrieb, die Kosten tragen Eigentümer oder Vermieter.
  • Am Auto zahlt die Teilkasko den Marderbiss, Folgeschäden am Motor je nach Tarif nur bis zu einer Grenze. Betriebe in Gastronomie und Lebensmittelhandel sichern Insektenschäden über Inhalts- und Betriebs­­unterbrechungs­versicherung ab.

Wer zahlt bei Insektenbefall? Die Zuordnung auf einen Blick

Für Schädlingsbekämpfung, Kammerjäger und Wespennest zahlen in den meisten Fällen Sie selbst oder Ihr Vermieter, nicht die Versicherung. Gebäude- und Hausrat­versicherung leisten nur mit einem ausdrücklichen Zusatzbaustein, die Teilkasko zahlt den Marderbiss am Auto, und Betriebe brauchen eigene Gewerbe­versicherungen.

Vier Zuständige, meist nicht die Versicherung

Eigentümer oder Vermieter

Wer die Wohnung besitzt oder vermietet, trägt die Schädlingsbekämpfung als Instandhaltung. Mieter zahlen nur, wenn sie den Befall selbst verursacht haben.

Gebäude­versicherung mit Baustein

Nur Premium-Tarife mit dem Zusatzbaustein Schädlingsbekämpfung zahlen Kammerjäger, Wespennest-Umsiedlung oder Holzschädlinge am Dachstuhl.

Hausrat­versicherung mit Baustein

Motten in der Kleidung, Käfer in den Vorräten oder Bettwanzen im Bett: nur versichert, wenn Schädlingsschäden am Hausrat im Vertrag stehen.

Kfz-Teilkasko

Zerbissene Kabel und Schläuche nach einem Marderbiss, in vielen Tarifen auch die Folgeschäden am Motor bis zu einer vereinbarten Grenze.


Haus und Wohnung: Welcher Fall, welche Versicherung?

Was ist passiert?Wer zahltNur wenn
Wespennest im Rollladenkasten, unter dem Dach oder auf dem BalkonEigentümer selbst, in der Mietwohnung der VermieterDie Gebäude­versicherung zahlt nur mit Baustein Schädlingsbekämpfung
Kakerlaken, Bettwanzen oder Pharaoameisen in der MietwohnungVermieter (§ 535 BGB)Sie haben den Befall nicht verursacht und ihn unverzüglich gemeldet
Holzwurm oder Hausbock im DachstuhlEigentümer, Gebäude­versicherung nur mit SpezialbausteinHolzschädlinge sind ausdrücklich versichert, nicht nur „Schädlingsbekämpfung“
Motten zerstören Kleidung, Käfer die VorräteHausrat­versicherung nur mit Baustein, sonst Sie selbstSchädlingsschäden am Hausrat sind eingeschlossen, oft mit Summengrenze je Jahr
Ameisen in der Elektrik lösen einen Kurzschluss und Brand ausGebäude­versicherungBrand ist eine versicherte Gefahr; der Versicherer prüft nur grobe Fahrlässigkeit

Auto und Betrieb: Welcher Fall, welche Versicherung?

Was ist passiert?Wer zahltNur wenn
Marder zerbeißt Zündkabel, Kühlwasserschläuche oder DämmmattenTeilkaskoTierbiss steht im Tarif; Folgeschäden am Motor nur bis zur vereinbarten Grenze
Wespe oder Spinne im Auto löst einen Unfall ausKfz-Haftpflicht für den Fremdschaden, Vollkasko für das eigene AutoDie Vollkasko prüft grobe Fahrlässigkeit und darf kürzen
Schädlinge im Lager, in der Küche oder in der BäckereiInhalts­versicherung und Betriebs­­unterbrechungs­versicherungSchädlingsbefall ist als Gefahr vereinbart, nicht nur Feuer, Wasser und Einbruch
Bettwanzen im Hotel, Gäste fordern SchadenersatzBetriebs­haftpflicht des HotelsDas Hotel hat die Kontroll- und Verkehrssicherungspflicht verletzt
Schädlinge am gewerblichen GebäudeGewerbliche Gebäude­versicherungSchädlingsbekämpfung oder Holzschädlinge sind eingeschlossen

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Wann gilt Insektenbefall als Versicherungsfall?

Ein Versicherungsfall liegt nur vor, wenn ein Schädling einen Sachschaden anrichtet und der Vertrag Schädlingsbefall ausdrücklich einschließt. Einzelne Tiere, Lästlinge ohne Schaden und ein Wespennest ohne Gebäudeschaden sind für Versicherer kein Schadenfall, die Kosten bleiben beim Eigentümer oder Vermieter.

Schädling oder Lästling: Die Art entscheidet

Nicht jedes Insekt ist ein Schädling. Schädlinge richten Schäden an, etwa Schaben wie Kakerlaken, Käfer, Motten, Pharaoameisen, Bettwanzen oder Holzwurm und Hausbock. Lästlinge stören nur, ohne etwas zu beschädigen: Kellerasseln, Spinnen, Fliegen oder Mücken. Versicherer und Vermieter zahlen nur bei Schädlingen. Lassen Sie die Art im Zweifel vom Schädlingsbekämpfer bestimmen und schriftlich festhalten.

  • Hygieneschädlinge wie Bettwanzen, Kakerlaken und Pharaoameisen können Krankheits­keime übertragen. Hier zählt jedes einzelne Tier, weil sich der Befall schnell ausbreitet.
  • Vorratsschädlinge wie Lebensmittelmotten und Kornkäfer vernichten Lebensmittel. Für Haushalte meist ein Fall für die Mülltonne, für Betriebe ein Fall für die Inhalts­versicherung.
  • Materialschädlinge wie Kleidermotten, Holzwurm, Hausbock und Termiten greifen Kleidung, Möbel und tragende Holzkonstruktionen an. Nur hier entsteht ein klassischer Sachschaden am Gebäude oder Hausrat.

Einzelne Tiere sind kein Befall

Einzelne Ameisen auf der Terrasse oder eine Motte im Schrank gelten nicht als Schädlingsbefall. Von einem Befall sprechen Versicherer und Gerichte erst, wenn die Tiere sich vermehren, nicht mehr kontrollierbar sind und einen erheblichen Schaden anrichten oder die Gesundheit gefährden. Ausnahme sind Kakerlaken und Bettwanzen: Hier ist schon beim ersten Tier ein Fachbetrieb nötig, weil sich der Befall sonst schnell auf das ganze Haus ausdehnt.


Die Ursache entscheidet über den Zahler

Die Ursache bestimmt den Zahler. In der Mietwohnung ist der Vermieter zuständig, weil er die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten muss (§ 535 BGB). Haben Sie den Befall selbst verursacht, etwa durch offene Lebensmittel oder mitgebrachte Möbel, kehrt sich die Pflicht um. Im Eigentum zahlen Sie selbst, außer der Vertrag enthält den Baustein Schädlingsbekämpfung. Ein Wespennest ist kein Gebäudeschaden und bleibt Instandhaltung des Eigentümers.

Was zahlt welche Versicherung bei Insektenbefall?

Fünf Zuständige kommen bei Insektenbefall infrage: die Gebäude­versicherung, die Hausrat­versicherung, der Vermieter, die Kfz-Versicherung und die Gewerbe­versicherungen eines Betriebs. Jeder hat einen klaren Bereich, feste Ausschlüsse und einen typischen Streitpunkt.

Wohngebäude­versicherung: Nur mit Baustein Schädlingsbekämpfung

Die Wohngebäude­versicherung versichert in den Musterbedingungen des GDV die Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel (VGB 2022). Schädlingsbefall gehört nicht dazu. Nur Premium-Tarife bieten den Zusatzbaustein Schädlingsbekämpfung, der Kammerjäger, Wespennest-Umsiedlung und in manchen Fällen Holzschädlinge bezahlt. Welche Fälle die Gebäude­versicherung sonst abdeckt, zeigt unser Ratgeber zu den typischen Schadensfällen der Gebäude­versicherung.

  • Kammerjäger und Fachbetrieb für Schädlingsbekämpfung, wenn der Baustein im Vertrag steht
  • Umsiedlung oder Entfernung von Wespen- und Hornissennestern durch einen Fachbetrieb, in vielen Premium-Tarifen eingeschlossen
  • Holzwurm, Hausbock und Termiten an tragenden Teilen, nur mit ausdrücklichem Einschluss von Holzschädlingen
  • Folgeschäden, die eine versicherte Gefahr auslösen, etwa ein Brand nach einem Kurzschluss durch Ameisen in der Elektrik
  • Schädlingsbekämpfung im Basis- oder Standardtarif, auch über eine Klausel für „unbenannte Gefahren“
  • Schwamm und Hausfäulepilze, die die Musterbedingungen ausdrücklich ausschließen
  • Reinigung, Desinfektion und Ersatz von Vorräten ohne Schaden am Gebäude
  • Nester von Lästlingen wie Spinnen oder Fliegen und das Entfernen einzelner Tiere

Typischer Streitpunkt: die Klausel für unbenannte Gefahren. Viele halten sie für eine Rundum-Deckung. Tatsächlich zählen die Bedingungen die Ausnahmen auf, und Schädlinge, Insekten und Tiere stehen fast immer darunter. Ein Schutz gegen Schädlingsbefall muss deshalb wörtlich im Vertrag stehen, sonst lehnt der Versicherer ab.


Hausrat­versicherung: Motten, Käfer und Bettwanzen nur als Zusatz

Die Hausrat­versicherung zahlt für Möbel, Kleidung und Vorräte nach den versicherten Gefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel und Einbruchdiebstahl. Insektenschäden stehen nicht in den Musterbedingungen. Einige Tarife bieten einen Baustein für Schädlingsschäden oder einen Schutzbrief mit Kammerjäger-Leistung, meist mit Summengrenze je Jahr und oft nur für einen Fall im Jahr. Für Bettwanzen gilt das Gleiche, Details stehen im Ratgeber zu Bettwanzen und Versicherung.

  • Kleidermotten in Schrank und Teppich, Käfer in Vorräten und Möbeln, wenn der Baustein vereinbart ist
  • Kammerjäger-Einsatz über einen Haus- und Wohnungsschutzbrief, bis zur dort genannten Grenze
  • Folgeschäden am Hausrat nach einem Brand, den Insekten in der Elektrik ausgelöst haben
  • Schädlingsschäden im Standardtarif und über die Klausel für unbenannte Gefahren
  • Vorräte, Lebensmittel und Textilien, die vorsorglich entsorgt werden, ohne dass ein Schaden eingetreten ist
  • Alles oberhalb der Summengrenze oder beim zweiten Fall im selben Jahr, wenn der Tarif nur einen zahlt

Typischer Streitpunkt: der Zeitpunkt. Versicherer fragen, wann der Befall begann und ob er schon vor Vertragsbeginn bestand. Mitgebrachte Möbel vom Flohmarkt oder Bettwanzen aus dem Urlaub gelten schnell als Befall von außen, den Sie selbst zu vertreten haben. Fotos mit Datum vom ersten Fund entscheiden hier.


Vermieter: Schädlingsbekämpfung in der Mietwohnung

In der Mietwohnung ist der Vermieter für die Beseitigung von Ungeziefer zuständig. Er muss die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 BGB), ein starker Befall ist ein Mangel. Das gilt auch für das Wespennest: Instandhaltung, nicht Sache des Mieters. Voraussetzung ist, dass Sie den Befall unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB) und nicht selbst verursacht haben. Mehr dazu unter Gebäude­versicherung für Mieter.

  • Kammerjäger bei Kakerlaken, Bettwanzen, Pharaoameisen oder unkontrollierbarem Befall
  • Umsiedlung oder Entfernung von Wespen- und Hornissennestern an Fassade, Dach und Rollladenkasten
  • Ersatzvornahme: Beauftragen Sie den Fachbetrieb selbst, wenn der Vermieter trotz Frist nicht handelt, und stellen Sie ihm die Rechnung
  • Befall, den Sie durch Unsauberkeit, offene Lebensmittel oder mitgebrachte Möbel selbst verursacht haben
  • Kleinere Einsätze, wenn der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel enthält und der Betrag darunter liegt
  • Ihre eigenen Möbel und Kleidung: Dafür haftet der Vermieter nur, wenn er den Befall verschuldet oder verschleppt hat

Typischer Streitpunkt: die Ursache. Vermieter verweisen gern auf die Lebensführung des Mieters, Mieter auf undichte Fenster, alte Rohre oder den Nachbarn. Wer den Befall früh dokumentiert und schriftlich anzeigt, ist im Vorteil. Für den Streit um die Kosten hilft eine Rechtsschutz­versicherung mit Miet­rechtsschutz.


Kfz-Versicherung: Marderbiss in der Teilkasko, Wespe im Auto in der Vollkasko

Die Teilkasko zahlt zerbissene Kabel, Schläuche und Dämmmatten, wenn der Tarif den Tierbiss einschließt. Das GDV-Muster (AKB 2015, A.2.2.1) nennt nur den Zusammenstoß mit Haarwild, den Marderbiss ergänzen die Versicherer in eigenen Bedingungen. Folgeschäden am Motor sind je nach Tarif gar nicht, bis zu einer Grenze oder unbegrenzt versichert. Ein Unfall durch eine Wespe im Innenraum ist ein Fall für Kfz-Haftpflicht und Vollkasko.

  • Teilkasko: zerbissene Zündkabel, Kühlwasser- und Bremsschläuche, Dämmmatten und Faltenbälge, ohne Rückstufung
  • Teilkasko: Folgeschäden am Motor, wenn der Tarif sie einschließt, bis zur vereinbarten Grenze
  • Kfz-Haftpflicht: Schäden bei anderen, wenn Sie wegen einer Wespe oder Spinne im Auto einen Unfall bauen
  • Vollkasko: der Schaden am eigenen Auto nach einem solchen Unfall, mit Rückstufung
  • Teilkasko ohne Tierbiss-Klausel: Dann zahlen Sie den Marderschaden selbst
  • Folgeschäden oberhalb der Tarifgrenze oder ganz, wenn der Tarif nur den unmittelbaren Bissschaden versichert
  • Vollkasko: Kürzung nach der Schwere des Verschuldens, wenn der Versicherer grobe Fahrlässigkeit nachweist, etwa hektisches Schlagen nach der Wespe statt Anhalten
  • Die vereinbarte Selbst­beteiligung in Teil- und Vollkasko

Typischer Streitpunkt: der Folgeschaden. Der Biss selbst kostet wenig, der überhitzte Motor nach dem Kühlwasserverlust viel. Versicherer prüfen, ob Sie Warnleuchten ignoriert haben und ob die Grenze für Folgeschäden im Tarif gilt. Wer nach dem Marderfund weiterfährt, riskiert eine Kürzung wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht.

Experten-Tipp:
Beim Marderbiss zählt die Folgeschaden-Klausel, nicht der Biss

„Der zerbissene Schlauch ist in fast jeder Teilkasko versichert, der Streit beginnt beim Folgeschaden: Läuft das Kühlwasser aus und der Motor überhitzt, zahlen manche Tarife gar nichts, andere nur bis zu einer festen Summe, gute Tarife unbegrenzt. Prüfen Sie deshalb im Versicherungsschein das Wort Folgeschäden und die Grenze dahinter. Und bleiben Sie beim ersten Warnlicht nach einem Marderbesuch stehen, sonst kürzt der Versicherer wegen verletzter Schadenminderungspflicht.“

Foto von Martin Hacker
Berater

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Betriebe: Gastronomie, Lebensmittel und Hotel

Für Betriebe ist Insektenbefall teurer als für Privathaushalte: Die Schädlingsbekämpfung kommt dazu, verdorbene Waren, eine Schließung durch das Gesundheitsamt und Schadenersatzansprüche von Kunden oder Gästen. Zuständig sind die Gewerbe­versicherungen des Betriebs, vor allem die Inhalts­versicherung für Waren und Einrichtung und die Betriebs­­unterbrechungs­versicherung für den Ertragsausfall. Beide zahlen nur, wenn Schädlingsbefall als Gefahr ausdrücklich vereinbart ist; die Standardgefahren Feuer, Leitungswasser, Sturm und Einbruch reichen nicht.

  • Inhalts­versicherung mit Schädlingsklausel: verdorbene Waren, kontaminierte Einrichtung, Kosten der Bekämpfung
  • Betriebs­­unterbrechungs­versicherung: Ertragsausfall während einer Schließung, wenn der auslösende Schaden versichert ist
  • Betriebs­haftpflicht: Ansprüche von Gästen nach Bettwanzenbefall im Hotel oder nach verunreinigten Speisen
  • Gewerbliche Gebäude­versicherung: Holzschädlinge und Schädlingsbekämpfung am Betriebsgebäude, wenn eingeschlossen
  • Schließung durch das Gesundheitsamt ohne versicherten Sachschaden, wenn der Vertrag Betriebsschließung nicht einschließt
  • Imageschaden und Umsatzrückgang nach negativen Bewertungen
  • Befall, der auf fehlende Eigenkontrolle oder mangelnde Hygiene zurückgeht, als grobe Fahrlässigkeit

Typischer Streitpunkt: die Eigenkontrolle. Lebensmittelbetriebe müssen ein Schädlingsmonitoring vorweisen. Fehlt es, kürzt der Versicherer wegen grober Fahrlässigkeit oder lehnt ab. Vorgaben, Begehungsprotokolle und der Vertrag mit dem Schädlingsbekämpfer sind im Schadenfall Ihre wichtigsten Unterlagen.

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Was muss ich tun, damit Versicherung oder Vermieter zahlen?

Sechs Pflichten entscheiden darüber, ob Sie die Kosten der Schädlingsbekämpfung erstattet bekommen. Sie gelten gegenüber dem Versicherer aus dem Versicherungs­vertrags­gesetz und gegenüber dem Vermieter aus dem Mietrecht. Wer eine überspringt, bleibt häufig auf der Rechnung sitzen.

Die sechs Pflichten in der richtigen Reihenfolge

1. Schaden mindern

Weitere Schäden abwenden, soweit zumutbar (§ 82 VVG): befallene Lebensmittel entsorgen, betroffene Textilien absondern, beim Marderbiss das Auto stehen lassen. Das Nest fassen Sie nicht an.

2. Unverzüglich melden

Dem Versicherer ohne schuldhaftes Zögern (§ 30 VVG), dem Vermieter als Mangelanzeige (§ 536c BGB). Schriftlich, mit Datum, Ort in der Wohnung und Art der Tiere.

3. Dokumentieren

Fotos vom Befall, von Fraßspuren und vom Nest, Datum und Uhrzeit notieren. Ein gefangenes Tier im Schraubglas hilft dem Schädlingsbekämpfer bei der Bestimmung der Art.

4. Nichts bekämpfen vor Freigabe

Versicherer und Vermieter dürfen den Befall begutachten und den Fachbetrieb selbst benennen. Wer vorher sprüht oder das Nest entfernt, nimmt ihnen diese Möglichkeit und riskiert die Erstattung.

5. Fristen setzen und einhalten

Dem Vermieter nach dem Ortstermin schriftlich eine angemessene Frist setzen, in der Regel zwei Wochen, bei Gesundheitsschädlingen kürzer. Erst nach Ablauf dürfen Sie selbst beauftragen.

6. Mitwirken

Rechnung des Fachbetriebs, Nachweis der Schädlingsart und Kostenvoranschläge vorlegen, Gutachtertermin wahrnehmen. Sonst liegt eine Obliegenheits­verletzung nach § 28 VVG vor.

Für den Fachbetrieb gilt: Die Berufsbezeichnung Schädlingsbekämpfer ist nicht geschützt. Der Deutsche Schädlingsbekämpfer-Verband führt eine Suche nach geprüften Fachbetrieben. Versicherer mit Schutzbrief benennen den Betrieb meist selbst; dann müssen Sie diesen nehmen, sonst erstatten sie nicht.

Ratgeber: Versicherungsschäden richtig melden

Ratgeber: Schäden mit der Handykamera dokumentieren

Wann zahlt die Versicherung bei Insektenbefall nicht oder weniger?

Die häufigsten Ablehnungsgründe

  • Kein Baustein Schädlingsbekämpfung im Gebäude- oder Hausratvertrag, nur Standardgefahren
  • Lästlinge statt Schädlinge: Spinnen, Fliegen, Mücken, Kellerasseln
  • Einzelne Tiere statt eines Befalls, der Schaden anrichtet
  • Wespennest ohne Schaden am Gebäude: Instandhaltung des Eigentümers, kein Versicherungsfall
  • Befall vor Vertragsbeginn oder von außen eingeschleppt, etwa durch gebrauchte Möbel
  • Teilkasko ohne Tierbiss-Klausel oder Folgeschaden über der Tarifgrenze
  • Verspätete Meldung, eigenmächtige Bekämpfung, fehlende Rechnungen

Grobe Fahrlässigkeit kürzt die Leistung

Offene Lebensmittel über Wochen, ignorierte Fraßspuren im Dachstuhl, Weiterfahren mit leuchtender Kühlwasserwarnung nach dem Marderbiss: Nach § 81 VVG darf der Versicherer die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Bei der Wespe im Auto prüft die Vollkasko, ob Sie hätten anhalten müssen. Ausnahme ist ein Tarif mit Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Für verspätete Meldung gilt dieselbe Quotenregel nach § 28 VVG.


Wespen und Hornissen: Wer das Nest selbst entfernt, riskiert ein Bußgeld

Wespen stehen unter dem allgemeinen Schutz wild lebender Tiere: Ohne vernünftigen Grund dürfen sie nicht getötet und ihre Nester nicht zerstört werden (§ 39 BNatSchG). Hornissen, Hummeln und Wildbienen sind besonders geschützt (§ 44 BNatSchG in Verbindung mit der Bundesartenschutzverordnung). Ein vernünftiger Grund ist etwa ein Nest direkt am Kinderzimmerfenster oder eine Allergie im Haushalt.

Nester besonders geschützter Arten darf nur ein Fachbetrieb mit Genehmigung der Naturschutzbehörde umsiedeln. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, bei besonders geschützten Arten mit Bußgeld bis zu 50.000 Euro (§ 69 BNatSchG). Die Versicherung zahlt für das Nest nur mit Baustein, das Bußgeld nie.


Nach dem Schaden darf gekündigt werden

Nach der Regulierung haben beide Seiten ein Sonderkündigungsrecht (§ 92 VVG). Es gilt einen Monat lang, nachdem die Verhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen sind. Kündigt der Versicherer nach einem Schädlingsschaden, müssen Sie das beim nächsten Antrag angeben. Bitten Sie in diesem Fall darum, selbst kündigen zu dürfen.

Ratgeber: Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Wie sichere ich mich gegen Schäden durch Insekten ab?

Der beste Schutz ist ein Vertrag, in dem Schädlingsbefall wörtlich steht, und ein Haus, in dem Schädlinge keine Chance haben. Fünf Bausteine und drei Pflichten entscheiden, ob Sie den nächsten Kammerjäger selbst bezahlen.

Darauf kommt es im Vertrag an

Diese Bausteine gibt es nur in Premium-Tarifen, und sie kosten mehr Beitrag. Ob sie sich lohnen, hängt von Ihrer Lage ab: Altbau mit Holzdachstuhl, Fahrzeug im Freien, Vermietung oder Lebensmittelbetrieb. Prüfen Sie in den Bedingungen den Wortlaut der Klausel und die Summengrenze, nicht nur das Werbeblatt.

  • Zusatzbaustein Schädlingsbekämpfung in der Gebäude­versicherung, mit Wespennest-Umsiedlung und ohne enge Grenze je Jahr
  • Holzschädlinge namentlich eingeschlossen, wenn das Haus einen Holzdachstuhl oder Fachwerk hat
  • Schädlingsschäden am Hausrat oder ein Wohnungsschutzbrief mit Kammerjäger, wenn Sie nicht mieten
  • Teilkasko mit Tierbiss und Folgeschäden, bei Fahrzeugen im Freien mit hoher oder unbegrenzter Folgeschaden-Grenze
  • Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit in Gebäude-, Hausrat- und Kaskovertrag
  • Für Betriebe: Inhalts­versicherung mit Schädlingsklausel, Betriebs­unterbrechung und Betriebsschließung durch das Gesundheitsamt

Pflichten, die Ihren Anspruch sichern

Versicherer und Vermieter erwarten von Ihnen die übliche Sorgfalt, sonst kürzen sie. Vorräte verschlossen lagern und Müll regelmäßig entsorgen, damit kein Befall als selbst verursacht gilt. Dachstuhl und Holzbauteile regelmäßig auf Bohrlöcher und Fraßmehl prüfen, weil ein über Jahre übersehener Befall als grobe Fahrlässigkeit gewertet wird. Beim Auto den Motorraum nach Marderspuren absuchen, wenn das Fahrzeug im Freien steht, und beim ersten Warnlicht anhalten.

Gebäude­versicherer im Test

Kfz-Versicherer im Test

Die häufigsten Fragen

Wer trägt die Kosten für den Kammerjäger?

Treten die Schäden durch Insekten in einer Mietwohnung auf, dann trägt in der Regel der Vermieter die Kosten. Ist Ihr Wohneigentum von Schädlingsbefall betroffen, zahlen Sie selbst, es sei denn, Ihre Hausrat- oder Wohngebäude­versicherung sichert Sie ausdrücklich gegen Insektenbefall ab. Dann erstattet sie die Kosten bis zur vereinbarten Summengrenze.

Welche Versicherung deckt Schädlingsbekämpfung ab?

Die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung können prinzipiell von einer Hausrat­versicherung oder einer Wohngebäude­versicherung übernommen werden. Basis- oder Standardtarife reichen hier in der Regel jedoch nicht aus. Nur mit extra Vertragsbausteinen oder Schutzbriefen in Premium-Tarifen sind Sie gegen diese Kosten abgesichert.

Zahlt die Versicherung das Entfernen eines Wespennests?

In der Regel nicht. Ein Wespennest ist kein Schaden am Gebäude, sondern Instandhaltung, und Schädlingsbekämpfung ist in Gebäude- und Hausrat­versicherung keine versicherte Gefahr. Nur Premium-Tarife mit dem Baustein Schädlingsbekämpfung oder ein Wohnungsschutzbrief übernehmen die Umsiedlung durch einen Fachbetrieb.

Wer zahlt das Wespennest in der Mietwohnung?

Der Vermieter. Er muss die Wohnung und das Gebäude in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 BGB), und dazu gehört die Entfernung eines Nests an Fassade, Dach oder Rollladenkasten. Zeigen Sie das Nest schriftlich an und setzen Sie eine Frist. Nur bei einer wirksamen Kleinreparaturklausel und einem geringen Betrag kann der Mietvertrag die Kosten auf Sie verlagern.

Darf ich ein Wespennest selbst entfernen?

Nein. Wespen dürfen ohne vernünftigen Grund nicht getötet und ihre Nester nicht zerstört werden (§ 39 BNatSchG). Hornissen, Hummeln und Wildbienen sind besonders geschützt (§ 44 BNatSchG), ihre Nester darf nur ein Fachbetrieb mit Genehmigung der Naturschutzbehörde umsiedeln. Bei besonders geschützten Arten droht ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro.

Ist eine Ameise ein Schädling?

Einige Ameisenarten sind Schädlinge, da sie Schäden anrichten können. Die Pharaoameise etwa kann ein Gesundheitsrisiko darstellen: Sie kann zum Beispiel Salmonellen und Streptokokken übertragen. In Krankenhäusern kann sie sterile Geräte verunreinigen, Lüftungssysteme besiedeln oder frische OP-Wunden befallen. Die Zweifarbige Wegameise und die Rossameise wiederum können großen Schaden an Bauwerken anrichten.

Zahlt die Hausrat­versicherung bei Motten in der Kleidung?

Nur, wenn der Vertrag Schädlingsschäden am Hausrat ausdrücklich einschließt. In den Musterbedingungen gehören Insekten nicht zu den versicherten Gefahren, und auch die Klausel für unbenannte Gefahren nimmt Schädlinge meist aus. Mit Baustein gilt in der Regel eine Summengrenze je Jahr.

Zahlt die Teilkasko den Marderbiss am Auto?

Ja, wenn der Tarif den Tierbiss einschließt, was bei fast allen Teilkasko-Tarifen der Fall ist. Versichert sind die unmittelbar zerbissenen Teile wie Kabel, Schläuche und Dämmmatten. Eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse gibt es nicht, die Selbst­beteiligung tragen Sie.

Sind Folgeschäden eines Marderbisses versichert?

Je nach Tarif. Manche Teilkasko-Tarife zahlen nur den Bissschaden selbst, andere die Folgeschäden am Motor bis zu einer festen Summe, gute Tarife unbegrenzt. Prüfen Sie im Versicherungsschein das Wort Folgeschäden und die Grenze dahinter. Wer nach dem Biss mit Warnleuchte weiterfährt, riskiert eine Kürzung.

Welche Versicherung zahlt, wenn eine Wespe im Auto einen Unfall verursacht?

Die Kfz-Haftpflicht zahlt die Schäden der anderen Unfallbeteiligten. Den Schaden am eigenen Auto übernimmt nur die Vollkasko. Sie prüft, ob Sie grob fahrlässig gehandelt haben, etwa durch hektisches Schlagen nach dem Insekt statt Anhalten, und darf die Leistung dann nach der Schwere des Verschuldens kürzen. Ein Tarif mit Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verhindert das.

Wer zahlt bei Holzwurm oder Hausbock im Dachstuhl?

In der Regel der Eigentümer. Holzschädlinge sind in der Gebäude­versicherung nicht versichert, auch nicht über den Baustein Schädlingsbekämpfung, der meist nur den Kammerjäger-Einsatz zahlt. Einige Premium-Tarife schließen Holzschädlinge an tragenden Teilen namentlich ein; dann zahlt der Versicherer Bekämpfung und Austausch bis zur vereinbarten Grenze.

Welche Versicherung brauchen Gastronomie und Lebensmittelbetriebe gegen Schädlinge?

Eine Inhalts­versicherung mit Schädlingsklausel für verdorbene Waren und die Bekämpfung, eine Betriebs­­unterbrechungs­versicherung für den Ertragsausfall und eine Betriebs­haftpflicht für Ansprüche von Gästen. Alle drei zahlen nur, wenn Schädlingsbefall als Gefahr vereinbart ist und der Betrieb sein Schädlingsmonitoring nachweisen kann.

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Lena Mierbach
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