Das erwartet Sie hier
Was Sie bei einem Handwerker-Schaden tun sollten, wer für diese Schäden haftet und wie Sie Ihr Recht durchsetzen.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
Was ist bei einem Handwerker-Schaden zu tun?
1. Schaden oder Mangel?
Von einem Mangel spricht man, wenn die vereinbarte Leistung nicht beziehungsweise nicht im vereinbarten Umfang erbracht wurde. Ein Schaden muss dabei (noch) nicht entstanden sein. Handwerksbetriebe haben das Recht und die Pflicht, bei einem Mangel nachzubessern (Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 635). Um dies zu ermöglichen, muss dem Betrieb eine Frist gesetzt werden. Erst nach einem erfolglosen Nachbesserungsversuch können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Bei einem Schaden gibt es dieses Nachbesserungsrecht nicht. Der Auftraggeber kann hier sofort die Beseitigung des Schadens bzw. die Kostenübernahme einfordern. Dies sind zwei Beispiele für einen Mangel:
2. Den Schaden dokumentieren
Verursacht ein Handwerker einen Schaden, sollten Sie den Schaden umgehend dokumentieren, zum Beispiel per Foto oder Video. Im Zweifelsfall müssen Sie beweisen, dass der Handwerker tatsächlich den Schaden verursacht hat.
3. Dem Handwerksbetrieb Bescheid geben
Kontaktieren Sie den verantwortlichen Handwerksbetrieb und bitten Sie ihn, den Schaden seiner Versicherung, falls vorhanden, zu melden – denn für die Schadensmeldung ist der Handwerksbetrieb zuständig.
4. Sachverständige hinzuziehen
Bei größeren Schäden kann es sich lohnen, einen Sachverständigen in Absprache mit dem Versicherer hinzuzuziehen, der die Ursache und das Ausmaß des Schadens offiziell feststellt.
Experten-Tipp:
„Der Handwerksbetrieb sollte seiner Betriebshaftpflicht den Schaden so schnell wie möglich melden. Setzen Sie dem Handwerksbetrieb dafür am besten eine Frist. Außerdem sollte er Ihnen mitteilen, bei welcher Versicherungsgesellschaft die Firma versichert ist, und Ihnen eine Kopie der Schadensmeldung zukommen lassen.“
Welche Versicherung übernimmt Handwerker-Schäden?
Wenn der Handwerksbetrieb eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, kommt diese für entstandene Schäden auf. Der Betrieb muss den Schaden selbst seiner Versicherung melden, nicht Sie. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden in der eigenen Werkstatt oder beim Kunden verursacht worden ist.
Bei diesen Schäden leistet die Betriebshaftpflicht
Sachschäden
Beschädigung oder Zerstörung von physischen Gegenständen
Beispiel:
Der Fliesenleger haftet, wenn er mit seinem Werkzeug bzw. während seiner Arbeit einen Türrahmen oder den Holzboden beschädigt.
Personenschäden
Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tod einer Person
Beispiel:
Eine Baustelle ist nicht ordnungsgemäß gesichert und von einem Gerüst fallen Gegenstände auf die Straße und verletzen vorbeigehende Passanten.
Unechte Vermögensschäden
Finanzielle Verluste, die Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, zum Beispiel Verdienstausfälle aufgrund der Krankschreibung.
Alle Infos zu echten Vermögensschäden erhalten Sie auf der Seite zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung.
Alle Infos zur Betriebshaftpflichtversicherung für Handwerker
Wer hilft bei Streitigkeiten mit dem Handwerker?
Auslöser für Streitigkeiten mit dem Handwerker
So hilft die Handwerkskammer
Zeigt der Handwerksbetrieb keine Einsicht, können Sie sich an die örtliche Handwerkskammer wenden. Einige Handwerkskammern haben eine Schlichtungsstelle, die Sie bei einer außergerichtlichen Einigung unterstützen kann. Die Kosten dafür sind meist geringer als für eine Klage mithilfe eines Anwalts. Auf der Webseite der Handwerkskammern können Sie nach der Kammer in Ihrem Bundesland suchen. Bei größeren Streitwerten kann auch die zuständige Bauschlichtungsstelle weiterhelfen.
So hilft die Rechtsschutzversicherung
Kann die Handwerkskammer nicht weiterhelfen oder kommt es zu keiner Einigung, hilft oft nur noch der Gang zum Fachanwalt (zum Beispiel für Immobilienrecht). Dieser unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte – wenn nötig auch vor Gericht. Dies kostet natürlich. Haben Sie rechtzeitig eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen, kann diese die anfallenden Kosten für den Anwalt oder einen eventuellen Prozess übernehmen und Ihnen bei Bedarf auch einen Anwalt zur Seite stellen.
Achtung bei Neu- und Umbauten!
Eine private Rechtsschutzversicherung hilft bei „gängigen“ Handwerkeraufträgen, wie dem Reparieren einer Heizung oder eines Rohres. Handwerkliche Arbeiten im Rahmen eines Neu- oder Umbaus müssen gesondert abgesichert werden. Dazu benötigen Sie eine spezielle Bauherren-Rechtsschutzversicherung.
Tipps, wie Sie Streitigkeiten mit Handwerkern vermeiden
Wer haftet für einen Schaden durch Handwerker?
Handwerksbetrieb haftet für seine Mitarbeiter
Verursacht ein Mitarbeiter eines Handwerksbetriebs einen Schaden beim Auftraggeber, haftet der Betrieb. Dabei spielt es keine Rolle, ob es ein angestellter Handwerker oder ein Auszubildender ist. Der Hintergrund: Unternehmen haften für sogenannte Erfüllungsgehilfen (Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 276 und § 278).
Auch von der Firma beauftragte andere Unternehmen (Subunternehmen) und deren Mitarbeiter fallen in diese Gruppe. Hat der Handwerker oder der Handwerksbetrieb keine Betriebshaftpflichtversicherung, muss der Handwerker beziehungsweise der Handwerksbetrieb unter Umständen die Kosten für einen verursachten Schaden selbst tragen.
Grad des Verschuldens kann über Haftung entscheiden
Auch wenn das Handwerksunternehmen für den Schaden grundsätzlich aufkommen muss, kann es unter bestimmten Voraussetzungen den Schaden an den angestellten Mitarbeiter oder das beauftragte Subunternehmen weiterreichen. Entscheidend ist dabei, wie fahrlässig der Verursacher gehandelt hat. Man unterscheidet zwischen leichter, mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Haftung teilweise oder komplett auf den Verursacher übergehen:
Leichte Fahrlässigkeit
Bei einer leichten Fahrlässigkeit hat der Auszubildende zum Beispiel aus Versehen etwas Farbe auf den Teppich oder das Parkett tropfen lassen. In diesen Fällen haftet das Unternehmen, nicht der Handwerker beziehungsweise der Auszubildende.
Mittlere Fahrlässigkeit
Eine mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Handwerker hätte voraussehen müssen, dass sein Handeln zu einem Schaden führt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Maler beim Wandstreichen auf eine Abdeckplane verzichtet hat, obwohl er mit dünnflüssiger Farbe in einem mit Teppich ausgelegten Zimmer arbeitet. Hier kann der Handwerker in Teilhaftung genommen werden.
Grobe Fahrlässigkeit
Grob fahrlässig hat der Handwerker gehandelt, wenn er beispielsweise betrunken auf der Baustelle erscheint und den vollen Farbeimer so umstößt, dass sich die gesamte Farbe über den Teppich ergießt. In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass der Handwerker den Schaden in voller Höhe selbst tragen muss. Gerichte wägen allerdings jeden Einzelfall ab. Eine starre gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Viele Urteile bewegen sich allerdings in der Größenordnung von drei bis vier Monatsgehältern.
Wer haftet für Schäden beim Nachbarn?
Ob der Handwerker nun einen Schaden beim Nachbarn des Auftraggebers oder beim Auftraggeber selbst verursacht hat, spielt für die Haftungsfrage keine Rolle. Auch hier haftet das Unternehmen. Der Handwerksbetrieb muss also entweder selbst für den Schaden aufkommen oder der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung den Schaden melden.
Die häufigsten Fragen zu Schäden durch Handwerker
Was ist der Unterschied zwischen einem Mangel und einem Schaden durch den Handwerker?
Von einem Mangel spricht man, wenn die vereinbarte Leistung nicht oder nicht im vereinbarten Umfang erbracht wurde, ohne dass zwingend bereits ein Schaden eingetreten ist. In diesem Fall hat der Handwerksbetrieb das Recht und die Pflicht zur Nachbesserung, wofür Sie ihm eine angemessene Frist setzen müssen. Erst nach erfolgloser Nachbesserung können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Ein Schaden liegt dagegen vor, wenn bereits eine Sache oder Person konkret verletzt oder beschädigt wurde, hier können Sie unmittelbar Beseitigung bzw. Kostenübernahme verlangen.
Was sollte ich unmittelbar tun, wenn ein Handwerker bei mir einen Schaden verursacht?
Dokumentieren Sie den Schaden so früh wie möglich, etwa durch Fotos oder Videos, damit Sie später nachweisen können, dass der Handwerker den Schaden verursacht hat. Informieren Sie anschließend umgehend den verantwortlichen Handwerksbetrieb und fordern Sie ihn auf, den Schaden seiner Betriebshaftpflichtversicherung zu melden. Bei größeren Schäden kann es sinnvoll sein, in Abstimmung mit der Versicherung einen Sachverständigen hinzuzuziehen, der Ursache und Ausmaß des Schadens offiziell feststellt. Setzen Sie dem Betrieb am besten schriftlich eine Frist zur Schadenmeldung und lassen Sie sich eine Kopie der Meldung an den Versicherer geben.
Welche Versicherung kommt für vom Handwerker verursachte Schäden auf?
In der Regel ist die Betriebshaftpflichtversicherung des Handwerksbetriebs für durch den Handwerker verursachte Schäden zuständig. Der Betrieb muss den Schaden selbst seiner Versicherung melden, unabhängig davon, ob er in der Werkstatt oder beim Kunden vor Ort entstanden ist. Die Betriebshaftpflicht übernimmt typischerweise Sachschäden (z.B. beschädigter Boden), Personenschäden (z.B. verletzte Passanten) und daraus folgende unechte Vermögensschäden wie Verdienstausfälle. Hat der Betrieb keine solche Versicherung, muss er den Schaden grundsätzlich aus eigenen Mitteln tragen, was die Durchsetzung Ihrer Ansprüche aber nicht ausschließt.
Für welche Arten von Schäden haftet die Betriebshaftpflicht eines Handwerkers?
Die Betriebshaftpflicht leistet bei Sachschäden, also bei Beschädigung oder Zerstörung von Gegenständen, etwa wenn ein Fliesenleger beim Arbeiten einen Türrahmen oder Holzboden beschädigt. Sie übernimmt zudem Personenschäden wie Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tod, etwa wenn durch ungesicherte Baustellen-Gegenstände Passanten getroffen werden. Außerdem sind sogenannte unechte Vermögensschäden abgedeckt, also finanzielle Nachteile, die als Folge eines Personen- oder Sachschadens entstehen, zum Beispiel Verdienstausfall wegen Krankschreibung. Reine Vermögensschäden ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden sind dagegen gesondert über eine Vermögensschadenhaftpflicht abzusichern.
Wer haftet, wenn ein Mitarbeiter oder Azubi des Handwerksbetriebs den Schaden verursacht?
Verursacht ein Mitarbeiter oder Auszubildender eines Handwerksbetriebs einen Schaden beim Auftraggeber, haftet grundsätzlich der Betrieb als Unternehmen. Das gilt auch für von der Firma beauftragte Subunternehmen und deren Beschäftigte, die als sogenannte Erfüllungsgehilfen gelten. Der Betrieb kann den Schaden intern unter Umständen teilweise oder ganz an den Verursacher weiterreichen, wenn dieser mittlere oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Für Sie als Auftraggeber bleibt aber primär das Unternehmen Ihr Anspruchsgegner, nicht der einzelne Mitarbeiter.
Wie wirkt sich der Grad der Fahrlässigkeit des Handwerkers auf die Haftung aus?
Bei leichter Fahrlässigkeit, etwa wenn ein Azubi versehentlich etwas Farbe auf den Teppich tropfen lässt, haftet normalerweise allein das Unternehmen und nicht der einzelne Handwerker. Bei mittlerer Fahrlässigkeit, zum Beispiel wenn ohne notwendige Abdeckplane mit dünnflüssiger Farbe in einem Teppichzimmer gearbeitet wird, kann der Handwerker in Teilhaftung genommen werden. Grobe Fahrlässigkeit liegt etwa vor, wenn der Handwerker betrunken auf der Baustelle arbeitet und dadurch einen massiven Schaden verursacht; hier kann er den Schaden im Extremfall vollständig selbst tragen müssen. Gerichte begrenzen den vom Arbeitnehmer zu tragenden Schadensersatz oft auf drei bis vier Monatsgehälter, können diese Grenze in Ausnahmefällen aber auch überschreiten.
Wer haftet, wenn der Handwerker beim Nachbarn einen Schaden verursacht?
Für die Haftung macht es keinen Unterschied, ob der Schaden beim Auftraggeber selbst oder beim Nachbarn entsteht. Verursacht der Handwerker bei Arbeiten in Ihrer Wohnung beispielsweise einen Wasserschaden in der Nachbarwohnung, haftet ebenfalls das beauftragte Unternehmen. Der Betrieb muss den Schaden entweder aus eigenen Mitteln regulieren oder ihn seiner Betriebshaftpflichtversicherung melden. Der geschädigte Nachbar kann sich mit seinen Ansprüchen somit an den Handwerksbetrieb wenden und ist nicht darauf angewiesen, dass Sie persönlich zahlen.
An wen kann ich mich wenden, wenn es Streit mit dem Handwerker über den Schaden gibt?
Zeigt der Handwerksbetrieb sich uneinsichtig, können Sie sich an die für Sie zuständige Handwerkskammer wenden. Viele Kammern unterhalten Schlichtungsstellen, die bei einer außergerichtlichen Einigung unterstützen und in der Regel geringere Kosten verursachen als ein Gerichtsverfahren. Bei höheren Streitwerten kommt zusätzlich eine Bauschlichtungsstelle in Betracht, die auf Bau- und Handwerkerkonflikte spezialisiert ist. Führen diese Wege nicht zum Ziel, sollten Sie einen Fachanwalt, etwa für Immobilienrecht, hinzuziehen; eine vorhandene Rechtsschutzversicherung kann die Kosten für Anwalt und Prozess übernehmen.
Deckt meine Rechtsschutzversicherung Streitigkeiten mit Handwerkern ab?
Eine private Rechtsschutzversicherung übernimmt häufig Kosten für Anwalt und Gericht, wenn Sie Ihre Ansprüche gegen einen Handwerker durchsetzen müssen. Dies gilt typischerweise für alltägliche Handwerkeraufträge wie Reparaturen an Heizung oder Rohrleitungen, sofern der entsprechende Vertrags- oder Wohnrechtsschutzbaustein enthalten ist. Bei Neu- oder Umbauten von Immobilien ist in der Regel eine spezielle Bauherren-Rechtsschutzversicherung erforderlich, weil diese umfangreicheren Bauvorhaben besondere Risiken bergen. Prüfen Sie Ihren Vertrag im Zweifel genau oder lassen Sie sich individuell beraten, ob der konkrete Fall gedeckt ist.
Jetzt Tarife der Betriebshaftpflichtversicherung direkt online vergleichen
Ihr kostenfreies Angebot wird passgenau und individuell von unseren mehrfach ausgezeichneten Experten erstellt.
Haben Sie alles gefunden?
Hier finden Sie weitere interessante Inhalte zum Thema:
Schnelle Frage, Kritik oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gern. Professionelle Beratung von echten Menschen. Rufen Sie uns zum Ortstarif an oder schreiben Sie uns per E‑Mail.
