Versicherungsschutz im Praktikum – Was Praktikanten beachten sollten

Fachlich geprüft durch Benjamin Mai
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Welche Auswirkungen ein Praktikum auf den Versicherungsschutz von Schülern und Studenten haben kann.

Inhalt dieser Seite
  1. Was müssen Schülerpraktikanten wissen?
  2. Was müssen Studenten beachten?
  3. Welcher Versicherungsschutz beim Auslandspraktikum?
  4. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch ein Schulpraktikum ändert sich für Schüler beim Versicherungsschutz meist nicht viel. Wichtig ist jedoch, für ausreichenden Haftpflichtschutz zu sorgen.
  • Ob Studenten ihren Versicherungsschutz anpassen müssen, ist z. B. davon abhängig, ob das Praktikum ver­pflichtend ist, wann es stattfindet und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt wird.  
  • Wer ein Praktikum im Ausland absolviert, sollte prüfen, ob die Kranken­versicherung und Haftpflicht­versicherung dort leisten. Zudem ist eine private Unfall­versicherung zu empfehlen.

Was müssen Schülerpraktikanten wissen?

Das ist neu in 2026

Neue Grenzwerte: Die sogenannte Minijob-Grenze beträgt 603 Euro. Praktikumsvergütungen bis zu dieser Grenze, sind von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung befreit. In der Renten­versicherung besteht jedoch Versicherungspflicht – eine Befreiung ist jedoch möglich.

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Überblick: Die wichtigsten Versicherung für Schülerpraktikanten

Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen ersten Überblick, welche Versicherungen für Schüler wichtig sein könnten:

ArtKranken­versicherungUnfall­versicherungHaftpflicht­versicherung
SchülerpraktikumÜber die Familien­versicherung (GKV) der Eltern oder über die private Kranken­versicherungGesetzliche Unfall­versicherung; optional: private Unfall­versicherungGgf. über elterliche Haftpflicht­versicherung oder Schülerzusatz­versicherung
Praktikum nach SchulabschlussÜber die Familien­versicherung beziehungsweise private Kranken­versicherung (Ausnahme: längerfristige Beschäftigung mit Entgelt über 603 Euro im Monat).Gesetzliche Unfall­versicherung; optional: private Unfall­versicherungGgf. über elterliche oder eigene Haftpflicht­versicherung

Kranken­versicherung: Absicherung meist wie bisher

Schüler, die während der Schulzeit ein Praktikum absolvieren, sind über die gesetzliche Familien­versicherung abgesichert. Sind Schüler privat krankenversichert, bleibt auch dieser Versicherungsschutz während des Praktikums bestehen.

Auch bei einem Praktikum nach Schulabschluss besteht die gesetzliche Familien­versicherung oder private Kranken­versicherung fort. Nur wenn es sich um ein längerfristiges Praktikum handelt und das Entgelt über 603 Euro liegt, müssen sich gesetzlich versicherte Schulabgänger eigenständig absichern.


Unfall­versicherung: gesetzlich versichert

Während eines ver­pflichtenden Schülerpraktikums sind Jugendliche über die gesetzliche Schülerunfall­versicherung versichert. Die Unfall­versicherung greift jedoch nur bei Unfällen, die sich während des Praktikums oder auf dem direkten Weg dahin oder nach Hause ereignen (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfall­versicherung). Eine private Familienunfall­versicherung kann daher als Ergänzung sinnvoll sein. Sie leistet auch bei Unfällen in der Freizeit, zum Beispiel, wenn Jugendliche nicht auf dem direkten Heimweg verunglücken. Beachten Sie allerdings, dass in der Regel nur Kinder bis zu einem Alter von 18 Jahren mitversichert sind.

Bei einem freiwilligen Praktikum vor oder nach Schulabschluss läuft die Versicherung über den Unfall­versicherungsträger des Betriebs, bei dem das Praktikum stattfindet (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfall­versicherung).

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Haftpflicht­versicherung: Schutz über Eltern oder Schule

Besitzen Eltern eine Familien-Haftpflicht­versicherung, so ist der Schüler abgesichert, falls er während seines Pflichtpraktikums bei Dritten, zum Beispiel seinem Arbeitgeber, Personen-, Sach- oder daraus resultierende Vermögensschäden zu verantworten hat. Viele Unternehmen nehmen keine Schüler auf, die nicht ­haftpflichtversichert sind. Für den Fall, dass Schüler nicht über die Familie abgesichert sind, bieten viele Schulen daher Schüler-Zusatz­versicherungen an.

Ob Jugendliche und junge Erwachsene, die nach dem Schulabschluss ein freiwilliges Praktikum machen, in der privaten Haftpflicht­versicherung ihrer Eltern mitversichert sind, ist vom Tarif abhängig. Sind sie nicht verheiratet und haben ihren Hauptwohnsitz bei den Eltern, ist dies in der Regel der Fall. Prüfen Sie dahingehend unbedingt die Versicherungs­bedingungen. Eine weitere Möglichkeit ist der Abschluss einer privaten Haftpflicht­versicherung.

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Renten­versicherung: meist ­versicherungsfrei

Schüler, die ein Schülerpraktikum machen, müssen keine Beiträge in die gesetzliche Renten­versicherung einzahlen – Sie sind ­versicherungsfrei. Das bedeutet: Schüler sind dann nicht verpflichtet, Beiträge zur Renten­versicherung zu zahlen. Sie sammeln in diesem Zeitraum auch keine Rentenansprüche.

Entscheiden sich Jugendliche nach Schulabschluss für ein Praktikum, sind sie ­versicherungsfrei, wenn ihr Praktikum unentgeltlich ist. Wird ein Entgelt gezahlt, müssen grundsätzlich Beiträge zur Renten­versicherung gezahlt werden. Erhält der Praktikant weniger als 603 Euro, kann er sich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Praktikant zahlt dann keinen Eigenanteil mehr, erwirbt im Gegenzug aber auch keine vollwertigen Beitragszeiten. Die Zeit wird zwar als Anrechnungszeit für die Wartezeit der Rente berücksichtigt, erhöht aber nicht die spätere Rentenzahlung.

Was müssen Studenten wissen, die ein Praktikum machen?

Überblick: Die wichtigsten Absicherungen für Studenten

Wie sich Studierende während eines Praktikums versichern sollten, hängt hauptsächlich von zwei Dingen ab: zum einen, ob das Praktikum ver­pflichtend oder freiwillig ist, zum anderen, wann das Praktikum stattfindet. Die folgenden Tabellen können Ihnen einen ersten Überblick geben, was für Sie gilt. Ausführliche Informationen zur Kranken-, Unfall- und Haftpflicht­versicherung finden Sie im Anschluss.

Pflichtpraktikum

ArtKranken­versicherungUnfall­versicherungHaftpflicht­versicherung
ZwischenpraktikumBis 25 Jahre über die Familien­versicherung oder studentische Kranken­versicherung (GKV); alternativ über die private Kranken­versicherung.Gesetzliche Unfall­versicherung; optional: private Unfall­versicherungÜber die Haftpflicht­versicherung der Hochschule, die elterliche Familien­haftpflicht­versicherung oder eigenen Versicherungsschutz
Vor- oder Nachpraktikum mit EntgeltBis 25 Jahre über die Familien­versicherung (GKV) oder über die private Kranken­versicherung; ab dem 25. Lebensjahr muss der Praktikant sich selbst über eine gesetzliche oder private Krankenkasse versichernGesetzliche Unfall­versicherung; optional: private Unfall­versicherungÜber die Haftpflicht­versicherung der Hochschule, die elterliche Familien­haftpflicht­versicherung oder eigenen Versicherungsschutz
Vor- oder Nachpraktikum ohne EntgeltBis 25 Jahre über die Familien­versicherung (GKV) oder über die private Kranken­versicherung, ab dem 25. Lebensjahr muss der Praktikant sich selbst über eine gesetzliche oder private Krankenkasse versichernGesetzliche Unfall­versicherung; optional: private Unfall­versicherungÜber die Haftpflicht­versicherung der Hochschule, die elterliche Familien­haftpflicht­versicherung oder eigenen Versicherungsschutz

Freiwilliges Praktikum

ArtKranken­versicherungUnfall­versicherungHaftpflicht­versicherung
Freiwilliges Praktikum nach Studienabschluss ohne EntgeltÜber eine gesetzliche oder private Kranken­versicherungGesetzliche Unfall­versicherung; optional: private Unfall­versicherungÜber die elterliche oder eigene Haftpflicht­versicherung
Freiwilliges Praktikum nach Studienabschluss mit EntgeltÜber eine gesetzliche oder private Kranken­versicherungGesetzliche Unfall­versicherung; optional: private Unfall­versicherungÜber die elterliche oder eigene Haftpflicht­versicherung

Kranken­versicherung: Art, Zeitpunkt und Entgelt entscheidend

Wie hoch Ihre Beiträge zur gesetzlichen Kranken­versicherung sind, ist maßgeblich davon abhängig, ob das Praktikum ver­pflichtend oder freiwillig ist, wann es stattfindet, ob und in welcher Höhe Sie ein Entgelt dafür erhalten und wie lange es dauert (Quelle: Techniker Krankenkasse):

Ver­pflichtende Praktika

  • Zwischenpraktikum
    Handelt es sich bei dem Praktikum um ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum, dann ist der Student „­versicherungsfrei“. Das bedeutet, dass sein Praktikum nicht wie ein Arbeitsverhältnis gewertet und sein Beitrag zur gesetzlichen Kranken­versicherung nicht vom Gehalt eingezogen wird. Das bedeutet auch, dass er weiterhin in der günstigeren gesetzlichen Kranken­versicherung für Studenten versichert bleiben kann.
    Studierende mit einer gesetzlichen Kranken­versicherung sind entweder über die Familien­versicherung abgesichert. Beachten Sie hier, dass diese nur bis zu einem Alter von 25 Jahren gilt und Sie nicht mehr als 603 Euro monatlich verdienen dürfen. Oder Sie können eine spezielle gesetzliche Kranken­versicherung für Studenten abschließen.
    Privatversicherte Studenten bezahlen ihren üblichen Beitrag. Da dieses Praktikum nicht als Arbeitsverhältnis gilt, entfällt jedoch auch der Arbeitgeberzuschuss.
  • Vor- oder Nachpraktikum
    Bei einem vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktikum müssen Sie wie bisher Beiträge in die Kranken­versicherung einzahlen, auch wenn Sie kein Entgelt erhalten.

Freiwillige Praktika

  • Zwischenpraktikum
    Liegt bei einem freiwilligen Zwischenpraktikum das Entgelt unter 603 Euro, dann sind Sie weiterhin über die gesetzliche studentische Kranken­versicherung oder Familien­versicherung abgesichert. Auch wenn Ihr monatliches Entgelt höher als 603 Euro ist, das Praktikum aber nicht länger als drei Monate dauert, ändert sich nichts für Sie. Ist Ihr Praktikum jedoch auf längere Zeit angelegt, dann werden gehaltsabhängige Beiträge zur Kranken­versicherung fällig.
    Privatversicherte verbleiben während eines Praktikums in der privaten Kranken­versicherung.
  • Vor- und Nachpraktikum
    Erhalten Sie für ein freiwilliges Vor- und Nachpraktikum kein Entgelt, ändert sich für gesetzlich Familienversicherte nichts. Für Personen mit Studententarifen gilt: Mit der Exmatrikulation erlischt auch der studentische Versicherungsschutz. Studenten müssen sich dann zum einkommensabhängigen Beitrag absichern. Ist das Praktikum unentgeltlich, zahlen Sie einen Mindestbeitrag. Dies gilt auch, wenn Sie pro Monat weniger als 603 Euro Entgelt erhalten. Liegt Ihr monatliches Entgelt über 603 Euro, sind Sie nur ­versicherungsfrei, wenn das Praktikum nicht länger als drei Monate dauert. In allen anderen Fällen müssen Sie Ihren vom Gehalt abhängigen Beitrag zur Kranken­versicherung leisten.
    Für Privatversicherte ändert sich der Versicherungsstatus nach der Exmatrikulation ebenfalls. Je nach Art und Vergütung des Praktikums kann eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken­versicherung entstehen. Betroffene sollten sich hierzu frühzeitig bei einer gesetzlichen Krankenkasse beraten lassen.
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Wann ist man noch familienversichert?

Als Student können Sie unter folgenden Voraussetzungen kostenlos in der gesetzlichen Familien­versicherung eines Elternteils versichert sein:

  • Sie dürfen das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Sie verfügen über kein eigenes Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro.

Unfall­versicherung: private Absicherung als Ergänzung

Egal, ob Studierende ein ver­pflichtendes oder ein freiwilliges Praktikum absolvieren: Sie sind grundsätzlich über den für das Unternehmen zuständigen Unfall­versicherungsträger versichert (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfall­versicherung). Beachten Sie, dass die gesetzliche Unfall­versicherung nur unter bestimmten Bedingungen leistet: Sie sind beispielsweise nur bei Unfällen abgesichert, die Sie während Ihrer Arbeitstätigkeit erleiden. Des Weiteren ist grundsätzlich nur der unmittelbare Weg zur Arbeit oder Ausbildungsstätte abgesichert (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfall­versicherung). Möchten Sie sich umfassender schützen – zum Beispiel in Ihrer Freizeit oder auf Reisen – sollten Sie eine private Unfall­versicherung abschließen.

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Haftpflicht­versicherung: Schutz unbedingt prüfen

Viele Hochschulen bieten eine Haftpflicht­versicherung an, die Sie auch während eines Pflichtpraktikums absichert. Nicht alle stellen allerdings diesen Schutz bereit. Informieren Sie sich vor Ihrem Praktikum unbedingt, welche Absicherung Sie nutzen können. Ansonsten sollten Sie eine private Haftpflicht­versicherung abschließen. Bei finanziellen Forderungen Dritter aufgrund von Personen-, Sach- oder Vermögensfolgeschäden haften Sie mit Ihrem persönlichen Vermögen. Besonders Schmerzensgeldforderungen können sehr hoch ausfallen. Eine private Haftpflicht­versicherung schützt Sie davor.

Bei einem freiwilligen Praktikum können Sie gegebenenfalls die Familien­haftpflicht­versicherung Ihrer Eltern mitnutzen. Grundsätzlich sind Kinder bis zum Abschluss des Erststudiums mitversichert. Hier ist es wichtig, die Versicherungs­bedingungen genau zu prüfen, da mitunter Sonderregelungen oder Einschränkungen für berufliche Risiken gelten. Ist eine Absicherung auf diesem Weg nicht möglich, sollten Sie eine eigene private Haftpflicht­versicherung abschließen.

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Renten­versicherung: von der Art des Praktikums abhängig

Ob Studenten während eines Praktikums renten­versicherungspflichtig sind, hängt hauptsächlich von zwei Dingen ab: Zum einen ist relevant, ob das Praktikum im Rahmen des Studiums ver­pflichtend ist oder nicht. Zum anderen entscheidet der Zeitpunkt des Praktikums über die Versicherungspflicht:

Ver­pflichtende Praktika

  • Zwischenpraktikum
    Absolvieren Sie ein ver­pflichtendes Zwischenpraktikum während Ihres Studiums, dann sind Sie ­versicherungsfrei. Das bedeutet, dass Sie für diese Zeit keine Abgaben zur Renten­versicherung zahlen müssen, entsprechend aber auch keine Rentenansprüche aufbauen.
  • Vor- oder Nachpraktikum
    Grundsätzlich gilt: Bei einem vorgeschriebenen Praktikum vor oder nach Ihrem Studium sind Studenten renten­versicherungspflichtig. Die Regelungen zur Versicherungsfreiheit greifen hier nicht. Auch wenn Ihr Praktikum also auf zwei Monate begrenzt ist und Sie höchstens 603 Euro im Monat erhalten, müssen Sie Beiträge zur Renten­versicherung zahlen.

Freiwillige Praktika

  • Zwischenpraktikum
    Ein freiwilliges Zwischenpraktikum, bei dem der Student nicht mehr als 603 Euro verdient, gilt als Minijob. Das bedeutet, dass Sie nur einen kleinen Teil der Beiträge zur Renten­versicherung tragen müssen. Liegt der Verdienst über dieser Grenze, empfiehlt die Deutsche Renten­versicherung eine Beratung (Quelle: Deutsche Renten­versicherung).
  • Vor- oder Nachpraktikum
    Erhalten Sie für das Praktikum kein Entgelt, dann sind Sie von den Renten­versicherungsbeiträgen befreit. Verdienen Sie während des Praktikums weniger als 603 Euro und dauert es weniger als drei Monate, dann müssen Sie keine Beiträge zahlen. Dauert Ihr Praktikum länger, dann müssen Sie nur einen kleinen Teil an die Renten­versicherung zahlen. Erhalten Sie mehr als 603 Euro, dann müssen Sie Beiträge zur Renten­versicherung leisten.

Besondere Absicherung im Ausland

Überblick: Versicherungsschutz im Ausland

ArtKranken­versicherungUnfall­versicherungHaftpflicht­versicherung
AuslandspraktikumÜber die gesetzliche oder private Kranken­versicherung, gegebenenfalls über eine zusätzliche Auslandskranken­­versicherungPrivate Unfall­versicherungÜber die elterliche oder eigene Haftpflicht­versicherung

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Kranken­versicherung: Zusätzlicher Schutz sinnvoll

Prinzipiell sind Praktikanten auch im Ausland über die gesetzliche oder private Kranken­versicherung weiterhin versichert. Innerhalb der EU sowie in einigen weiteren Ländern (EWR, Schweiz) besteht über die Europäische Kranken­versicherungskarte (EHIC) ein Grundschutz für medizinisch notwendige Behandlungen. Damit Studenten im Krankheits­fall ausreichend geschützt sind und immense Kosten vermeiden – auch wenn die gesetzliche Krankenkasse im Ausland die Kostenübernahme ablehnt – lohnt sich eine zusätzliche Auslandskranken­versicherung. Bei uns können Sie unterschiedliche Auslandskranken­versicherungen vergleichen und direkt online abschließen:


Unfall­versicherung: privater Schutz gilt weltweit

Die gesetzliche Unfall­versicherung schützt Sie grundsätzlich nur bei Unfällen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ereignen. Bei einem Auslandspraktikum sind Sie über diese Versicherung also nicht geschützt. Sie können aber eine private Unfall­versicherung abschließen. Diese gilt in der Regel weltweit und rund um die Uhr, also auch außerhalb der Arbeitszeit. Manche Versicherer knüpfen den weltweiten Schutz jedoch an Bedingungen, beispielsweise an die Dauer des Auslandsaufenthalts oder den Fortbestand eines Wohnsitzes in Deutschland. Bei längeren Praktika könnte der Schutz daher eingeschränkt sein. In den Versicherungs­bedingungen können Sie nachlesen, was bei Ihrer privaten Unfall­versicherung gilt.

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Haftpflicht­versicherung: Leistungen sinnvoll auswählen

Für Menschen, die ein Praktikum im Ausland planen, ist der Abschluss einer privaten Haftpflicht­versicherung sinnvoll. Achten Sie darauf, dass der Schutz Ihrer Versicherung weltweit gilt und sie nicht nur für Schäden im privaten Umfeld aufkommt, sondern auch für solche im Zusammenhang mit Ihrer Arbeitstätigkeit.

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Ausland-Versicherung: Komplettschutz für Ihr internationales Praktikum

Wer sich als Praktikant im Ausland rundum absichern möchte, hat die Möglichkeit, eine Auslandszeit-Versicherung abzuschließen. Diese kombiniert zum Beispiel eine Kranken-, Haftpflicht- und Unfall­versicherung.

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Erfahren Sie mehr darüber, welche Versicherungen für Studierende im Ausland unverzichtbar sind:

Was Studenten im Ausland wissen müssen


Die häufigsten Fragen zur Versicherung bei Praktika

Wie bin ich während meines Praktikums krankenversichert?

In den meisten Fällen ändert sich an Ihrer Kranken­versicherung nichts. Als Schüler oder Student unter 25 Jahren sind Sie in der Regel weiterhin kostenfrei über die Familien­versicherung Ihrer Eltern versichert, solange Ihre Praktikumsgehalt die Minijob-Grenze nicht übersteigt. Sind Sie bereits über 25 oder selbst versichert, läuft Ihr normaler Tarif, wie zum Beispiel die günstige Kranken­versicherung der Studenten (KVdS), weiter. Nur bei einem freiwilligen Praktikum mit einem Gehalt über der Minijob-Grenze werden Sie in der Regel als normaler Arbeitnehmer ­versicherungspflichtig und zahlen eigene Beiträge.

Was passiert, wenn ich im Praktikumsbetrieb etwas beschädige?

Wenn Sie versehentlich Eigentum Ihres Praktikumsgebers beschädigen, wie zum Beispiel einen Firmenlaptop, ist das ein Fall für die private Haftpflicht­versicherung. Es ist essenziell, dass Sie prüfen, ob Sie über die Familien-Haftpflicht Ihrer Eltern mitversichert sind oder einen eigenen Vertrag benötigen. Achten Sie dabei besonders auf den Einschluss von sogenannten „Tätigkeitsschäden“. Diese Klausel stellt sicher, dass auch Schäden abgedeckt sind, die Ihnen während Ihrer beruflichen Tätigkeit im Unternehmen passieren, was bei Standard-Tarifen nicht immer der Fall ist.

Bin ich bei einem Arbeitsunfall im Praktikum versichert?

Ja, während Ihres Praktikums sind Sie – egal ob bezahlt oder unbezahlt – über die gesetzliche Unfall­versicherung des Unternehmens abgesichert. Dieser Schutz greift bei Unfällen, die sich direkt bei der Arbeit oder auf dem unmittelbaren Hin- und Rückweg ereignen. Die Versicherung übernimmt dann die Kosten für Behandlung und Rehabilitation. Für Unfälle in deiner Freizeit oder auf Umwegen bietet sie jedoch keinen Schutz, weshalb eine zusätzliche private Unfall­versicherung sinnvoll sein kann.

Ich absolviere ein Praktikum im Ausland. Welchen Versicherungsschutz brauche ich?

Für ein Auslandspraktikum ist Ihr deutscher Versicherungsschutz nicht ausreichend. Ihre gesetzliche Kranken­versicherung leistet außerhalb der EU nur sehr eingeschränkt oder gar nicht. Sie benötigen daher zwingend eine spezielle Auslandskranken­versicherung, die im Notfall auch einen teuren Rücktransport nach Deutschland abdeckt. Prüfen Sie zudem, ob Ihre private Haftpflicht- und Unfall­versicherung weltweit gelten. Oft gibt es hier zeitliche Begrenzungen, sodass für längere Aufenthalte spezielle Tarife oder eine sogenannte „Auslandszeit-Versicherung“ nötig sind.

Ändert sich mein Versicherungsstatus, wenn mein Praktikum bezahlt wird?

Ja, die Bezahlung ist ein entscheidender Faktor. Solange Ihr Entgelt bei einem freiwilligen Praktikum unter der Minijob-Grenze von 603 Euro liegt, ändert sich sozial­versicherungsrechtlich kaum etwas. Verdienen Sie mehr, werden Sie in der Regel als Arbeitnehmer ­versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen­versicherung. Eine wichtige Ausnahme gilt für Pflichtpraktika, die in Ihrer Studienordnung vorgeschrieben sind: Hier bleiben Sie meistens unabhängig vom Gehalt in Ihrem studentischen Versicherungsstatus.

Ich mache ein Schülerpraktikum. Muss ich mich um Versicherungen kümmern?

Bei einem offiziellen Schülerpraktikum, das von der Schule organisiert wird, müssen Sie sich in der Regel keine großen Sorgen machen. Sie bleiben über Ihre Eltern krankenversichert und sind über die gesetzliche Schüler-Unfall­versicherung für Unfälle im Betrieb abgesichert. Für Haftpflichtschäden greift meist die Familien-Haftpflicht­versicherung. Viele Schulen haben zudem eigene Sammel­versicherungen für ihre Schüler, die eventuelle Lücken schließen. Dennoch sollten Sie vorab kurz mit deinen Eltern klären, ob ein Haftpflichtschutz besteht.

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Lena Mierbach
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