Neue Regelungen zur betrieblichen Altersvorsorge (2026)

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Was ändert sich in der betrieblichen Altersvorsorge in 2026: Ein kompletter Überblick.

Inhalt dieser Seite
  1. Höchstbeiträge und Grenzen der bAV 2024
  2. BRSG II
  3. Archiv: Frühere Werte und Änderungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Der steuerfreie Höchstbetrag sowie der sozial­versicherungsfreie Höchstbetrag ändern sich jedes Jahr, da sie an die Beitragsbemessungsgrenze der Renten­versicherung gekoppelt sind.
  • Weiterhin werden der Freibetrag auf Sozialabgaben bei Auszahlung sowie die Abfindungsgrenze bei geringen bAV-Renten jährlich angepasst.
  • Weitreichende neue Regelungen gab es zuletzt mit dem zweiten Betriebsrenten­stärkungsgesetz 2026.

Betriebliche Altersvorsorge: Die neuen Rechengrößen 2026

Das ist neu in 2026

Neue Regelungen: Das zweite Betriebsrenten­stärkungsgesetz ist in Kraft getreten und bringt schrittweise Verbesserungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersvorsorge.

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Erfahren Sie mehr zum zweiten Betriebsrenten­stärkungsgesetz

Betriebliche Altersvorsorge 2026

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag676 €8.112 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag338 €4.056 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung24,72 €296,63 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240–960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)197,75 €
Abfindungsgrenze39,55 €

So wird die betriebliche Altersvorsorge staatlich gefördert

Zweites Betriebsrenten­stärkungsgesetz

Ziel und Inkrafttreten des BRSG II

Das zweite Betriebsrenten­stärkungsgesetz wurde Ende 2025 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat im Grundsatz am Tag nach der Verkündung in Kraft, einzelne Regelungen gelten jedoch gestaffelt ab dem 22. Januar 2026, dem 1. Juli 2026 und dem 1. Januar 2027. Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersvorsorge – insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienenden – weiter zu verbreiten und Hemmnisse in Arbeits-, Steuer- und Aufsichtsrecht abzubauen. Die bisherige Systematik des ersten Betriebsrenten­stärkungsgesetzes bleibt dabei erhalten und wird gezielt erweitert.

Flexiblere Abfindungen von Kleinstanwartschaften

Das Abfindungsrecht für sehr kleine Betriebsrenten wird mit dem zweiten Betriebsrenten­stärkungsgesetz flexibilisiert. Die Grenze für einseitige Abfindungen durch den Arbeitgeber steigt bei bereits laufenden Renten von ein Prozent auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: 37,45 Euro monatlich; 2026: 59,33 Euro monatlich), bei Kapitalleistungen von zwölf Zehnteln auf 18 Zehntel der Bezugsgröße (2025: 4.494 Euro; 2026: 6.741 Euro). Zusätzlich wird eine neue Möglichkeit der einvernehmlichen Abfindung eingeführt: Bis zu zwei Prozent der Bezugsgröße können mit Zustimmung des Arbeitnehmers in die gesetzliche Renten­versicherung eingezahlt werden. Diese Neuregelungen gelten für neue und bereits bestehende Anwartschaften beziehungsweise laufende Renten seit dem 22. Januar 2026.

Opting-out-Modelle ohne Tarifbindung

Bisher waren automatische Entgeltumwandlungsmodelle (Opting-out) im Wesentlichen tarifvertraglich verankerten Lösungen vorbehalten. Das zweite Betriebsrenten­stärkungsgesetz erweitert diese Möglichkeit: Arbeitgeber und Betriebsrat können künftig auch ohne Tarifvertrag ein Opting-out-Modell vereinbaren, wenn die betroffenen Entgeltbestandteile nicht oder üblicherweise nicht in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge leistet. Beschäftigte müssen mindestens drei Monate vor Start schriftlich informiert werden und können innerhalb einer gesetzlichen Frist von einem Monat widersprechen. Die neue Opting-out-Regelungen gelten seit dem 22. Januar 2026.

Stärkung und Öffnung des Sozialpartnermodells

Das seit 2018 bestehende Sozialpartnermodell wird durch das zweite Betriebsrenten­stärkungsgesetz weiter ausgebaut. Nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten können künftig leichter bestehenden tarifvertraglichen Sozialpartnermodellen beitreten. Zudem werden im Aufsichtsrecht Anpassungen vorgenommen, die Pensionskassen in diesen Modellen mehr Spielraum für chancenorientierte Kapitalanlagen geben sollen. Ziel ist es, in der kollektiven betrieblichen Altersvorsorge trotz Sicherungsmechanismen langfristig höhere Renditechancen und damit höhere Betriebsrenten zu ermöglichen. Diese Neuregelung gilt seit dem 22. Januar 2026.

Anpassung an das neue Hinzuverdienstrecht und Teilrentenregelungen

Das zweite Betriebsrenten­stärkungsgesetz passt den Bezug von Betriebsrenten an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Renten­versicherung an. Teilrenten aus der betrieblichen Altersversorgung können künftig besser mit Hinzuverdienst kombiniert werden, ohne dass es zu unverhältnismäßigen Leistungskürzungen kommt. Parallel dazu wird das Recht auf Fortführung von bAV-Verträgen nach entgeltlosen Zeiten gestärkt. Mitarbeiter können Entgeltumwandlungen bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze innerhalb von drei Monaten nach Ende der entgeltlosen Zeit wieder aufnehmen. Bisher war dies nur nach einer Elternzeit möglich. Diese arbeits- und ­versicherungsvertragsrechtlichen Änderungen treten überwiegend zum 1. Juli 2026 in Kraft.

Ausbau der Förderung für Geringverdienende

Ein Kernstück des zweiten Betriebsrenten­stärkungsgesetzes ist die verbesserte steuerliche Förderung von Geringverdienenden nach § 100 EStG. Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden ab dem 1. Januar 2027 bis zu 1.200 Euro jährlich gefördert, statt wie bisher bis maximal 960 Euro. Der Förderbetrag steigt im gleichen Zug von bisher bis zu 288 Euro auf bis zu 360 Euro pro Jahr (weiterhin 30 Prozent der begünstigten Arbeitgeberleistung). Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung dynamisiert. Ab 2027 ist sie kein feststehender Betrag mehr, sondern an einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten­versicherung gekoppelt und passt sich automatisch der Lohnentwicklung an. Dadurch bleiben mehr Beschäftigte langfristig im Förderbereich, ohne dass der Gesetzgeber die Grenze jedes Jahr neu festlegen muss.

Weitere arbeits-, steuer- und aufsichtsrechtliche Anpassungen

Ergänzend enthält das zweite Betriebsrenten­stärkungsgesetz mehrere punktuelle Änderungen in verschiedenen Gesetzen. Dazu gehören unter anderem:

  • Vereinfachung und Digitalisierung in der Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere durch erweiterte elektronische Prozesse.
  • Steuerliche Klarstellungen zur Behandlung bestimmter bAV-Beiträge und -Leistungen im Einkommensteuerrecht.
  • Aufsichtsrechtliche Anpassungen, die Pensionskassen und Lebens­versicherern mehr Flexibilität bei Kapitalanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einräumen.

Änderungen durch das BRSG II im Überblick

BereichBisherige RegelungNeue Regelung durch BRSG IIGeltung ab
Einseitige Abfindung kleiner Anwartschaften – laufende RentenZustimmungsfreie Abfindung bis 1 % der BezugsgrößeAnhebung der Grenze auf 1,5 % der Bezugsgröße22.01.2026
Einseitige Abfindung kleiner Anwartschaften – KapitalleistungenAbfindung bis 12/10 der BezugsgrößeAnhebung auf 18/10 der Bezugsgröße22.01.2026
Einvernehmliche Abfindung in die gesetzliche Renten­versicherungKeine RegelungNeue Möglichkeit der einvernehmlichen Abfindung bis 2 % der Bezugsgröße durch Einzahlung in die gesetzliche Renten­versicherung22.01.2026
Opting-out-ModelleGrundsätzlich tarifvertragliche Grundlage erforderlichOpting-out auch per Betriebs-/Dienstvereinbarung möglich, wenn kein einschlägiger Tarifvertrag besteht und Arbeitgeber mindestens 20 % Zuschuss zahlt22.01.2026
SozialpartnermodellVor allem für tarifgebundene Unternehmen zugänglichErweiterte Beitrittsmöglichkeiten für nicht tarifgebundene Unternehmen, mehr Spielraum bei Kapitalanlagen22.01.2026
Aufsichtsrechtliche Regeln für PensionskassenStrenge Anlagevorgaben, begrenzter SpielraumMehr Flexibilität und höhere Renditechancen im Rahmen der bAV22.01.2026
Digitalisierung/VerwaltungsvereinfachungÜberwiegend papierbasierte oder heterogene ProzesseAusbau digitaler Prozesse und Vereinfachung der bAV-Verwaltung22.01.2026 und später (je nach Einzelregelung)
Anpassung an Hinzuverdienstrecht/TeilrentenÄltere Regelungen zum vorzeitigen Bezug und HinzuverdienstAnpassung der betrieblichen Teilrenten an das neue Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Rente01.07.2026
Fortführung nach entgeltloser ZeitEingeschränktes FortsetzungsrechtErweitertes Fortsetzungsrecht: Wiederaufnahme der Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG innerhalb von drei Monaten nach entgeltloser Zeit01.07.2026
Geringverdienerförderung – maximal förderfähiger ArbeitgeberbeitragArbeitgeberbeiträge bis 960 € pro Jahr werden mit 30 % gefördertErhöhung des maximal förderfähigen Arbeitgeberbeitrags auf 1.200 € pro Jahr01.01.2027
Geringverdienerförderung – FörderbetragMaximal 288 € pro Jahr (30 % von 960 €)Maximal 360 € pro Jahr (30 % von 1.200 €)01.01.2027
Geringverdienerförderung – EinkommensgrenzeFester monatlicher Betrag (2.575 €)Dynamische Grenze, gekoppelt an Prozentsatz der BBG in der gesetzlichen Renten­versicherung01.01.2027

Rechengrößen und Regelungen der vergangenen Jahre

Betriebliche Altersvorsorge 2025

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag644 €7.728 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag322 €3.864 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung23,41 €280,88 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240–960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)187,25 €
Abfindungsgrenze37,45 €

Betriebliche Altersvorsorge 2024

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag604 € 7.248 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag302 €3.624 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung22,09 €265,13 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240–960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)176,75 €
Abfindungsgrenze (alte Bundesländer)35,35 €
Abfindungsgrenze (neue Bundesländer)34,64 €

Betriebliche Altersvorsorge in 2023

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag584 € 7.008 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag292 €3.504 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung21,22 €254,63 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240–960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)169,75 €
Abfindungsgrenze (alte Bundesländer)33,95 €
Abfindungsgrenze (neue Bundesländer)32,90 €

Betriebliche Altersvorsorge in 2022

MonatlichJährlich
Steuerfreier Höchstbetrag564 € 6.768 €
Sozial­versicherungsfreier Höchstbetrag282 €3.384 €
Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung20,56 €246,75 €
Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende240–960 €
Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben)164,50 €
Abfindungsgrenze (alte Bundesländer)32,90 €
Abfindungsgrenze (neue Bundesländer)31,50 €
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Neu seit 2022: Der Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht

Arbeitnehmer, die per Entgeltumwandlung in eine Direkt­­versicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Sozialpartnermodell einzahlen, haben einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent. Dies galt bis 2022 nur für Neuverträge ab 2019 – seit 2022 nun auch für alle bestehenden bAV-Verträge.

Alles zum Arbeitgeberzuschuss

Betriebsrenten­stärkungsgesetz von 2018

Die größten Änderungen brachte die Einführung des Betriebsrenten­stärkungsgesetzes in die betriebliche Altersvorsorge. Das BRSG trat 2018 in Kraft. Die wichtigsten Regelungen umfassten:

  • Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht für Neuverträge ab 2019
  • Steuerliche und arbeitsrechtliche Verbesserungen
  • Einführung des Sozialpartnermodells als sechster Durchführungsweg
  • Einführung des Freibetrages für Sozialabgaben auf die Auszahlung der bAV-Rente

Alle Änderungen auf einen Blick und ausführliche Erläuterung zu den einzelnen Regelungen lesen Sie auf unserer gesonderten Seite zum Thema:

Das Betriebsrenten­stärkungsgesetz im Überblick

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Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung. Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren. Nachgelagerte Besteuerung Renten werden erst bei Auszahlung besteuert, während die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei oder steuermindernd sind. Ziel ist es, die Steuerlast ins Rentenalter zu verlagern, wenn das Einkommen meist geringer ist.
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