Das erwartet Sie hier
Was ändert sich in der betrieblichen Altersvorsorge in 2026: Ein kompletter Überblick.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
Betriebliche Altersvorsorge: Die neuen Rechengrößen 2026
Das ist neu in 2026
Neue Regelungen: Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist in Kraft getreten und bringt schrittweise Verbesserungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der betrieblichen Altersvorsorge.
Erfahren Sie mehr zum zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz
Betriebliche Altersvorsorge 2026
| Monatlich | Jährlich | |
|---|---|---|
| Steuerfreier Höchstbetrag | 676 € | 8.112 € |
| Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag | 338 € | 4.056 € |
| Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung | 24,72 € | 296,63 € |
| Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende | 240–960 € | |
| Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben) | 197,75 € | |
| Abfindungsgrenze | 39,55 € |
So wird die betriebliche Altersvorsorge staatlich gefördert
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Ziel und Inkrafttreten des BRSG II
Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde Ende 2025 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 21. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat im Grundsatz am Tag nach der Verkündung in Kraft, einzelne Regelungen gelten jedoch gestaffelt ab dem 22. Januar 2026, dem 1. Juli 2026 und dem 1. Januar 2027. Ziel des Gesetzes ist es, die betriebliche Altersvorsorge – insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Geringverdienenden – weiter zu verbreiten und Hemmnisse in Arbeits-, Steuer- und Aufsichtsrecht abzubauen. Die bisherige Systematik des ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes bleibt dabei erhalten und wird gezielt erweitert.
Flexiblere Abfindungen von Kleinstanwartschaften
Das Abfindungsrecht für sehr kleine Betriebsrenten wird mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz flexibilisiert. Die Grenze für einseitige Abfindungen durch den Arbeitgeber steigt bei bereits laufenden Renten von ein Prozent auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: 37,45 Euro monatlich; 2026: 59,33 Euro monatlich), bei Kapitalleistungen von zwölf Zehnteln auf 18 Zehntel der Bezugsgröße (2025: 4.494 Euro; 2026: 6.741 Euro). Zusätzlich wird eine neue Möglichkeit der einvernehmlichen Abfindung eingeführt: Bis zu zwei Prozent der Bezugsgröße können mit Zustimmung des Arbeitnehmers in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Diese Neuregelungen gelten für neue und bereits bestehende Anwartschaften beziehungsweise laufende Renten seit dem 22. Januar 2026.
Opting-out-Modelle ohne Tarifbindung
Bisher waren automatische Entgeltumwandlungsmodelle (Opting-out) im Wesentlichen tarifvertraglich verankerten Lösungen vorbehalten. Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz erweitert diese Möglichkeit: Arbeitgeber und Betriebsrat können künftig auch ohne Tarifvertrag ein Opting-out-Modell vereinbaren, wenn die betroffenen Entgeltbestandteile nicht oder üblicherweise nicht in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge leistet. Beschäftigte müssen mindestens drei Monate vor Start schriftlich informiert werden und können innerhalb einer gesetzlichen Frist von einem Monat widersprechen. Die neue Opting-out-Regelungen gelten seit dem 22. Januar 2026.
Stärkung und Öffnung des Sozialpartnermodells
Das seit 2018 bestehende Sozialpartnermodell wird durch das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz weiter ausgebaut. Nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten können künftig leichter bestehenden tarifvertraglichen Sozialpartnermodellen beitreten. Zudem werden im Aufsichtsrecht Anpassungen vorgenommen, die Pensionskassen in diesen Modellen mehr Spielraum für chancenorientierte Kapitalanlagen geben sollen. Ziel ist es, in der kollektiven betrieblichen Altersvorsorge trotz Sicherungsmechanismen langfristig höhere Renditechancen und damit höhere Betriebsrenten zu ermöglichen. Diese Neuregelung gilt seit dem 22. Januar 2026.
Anpassung an das neue Hinzuverdienstrecht und Teilrentenregelungen
Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz passt den Bezug von Betriebsrenten an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Teilrenten aus der betrieblichen Altersversorgung können künftig besser mit Hinzuverdienst kombiniert werden, ohne dass es zu unverhältnismäßigen Leistungskürzungen kommt. Parallel dazu wird das Recht auf Fortführung von bAV-Verträgen nach entgeltlosen Zeiten gestärkt. Mitarbeiter können Entgeltumwandlungen bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze innerhalb von drei Monaten nach Ende der entgeltlosen Zeit wieder aufnehmen. Bisher war dies nur nach einer Elternzeit möglich. Diese arbeits- und versicherungsvertragsrechtlichen Änderungen treten überwiegend zum 1. Juli 2026 in Kraft.
Ausbau der Förderung für Geringverdienende
Ein Kernstück des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist die verbesserte steuerliche Förderung von Geringverdienenden nach § 100 EStG. Arbeitgeberbeiträge zur betrieblichen Altersvorsorge werden ab dem 1. Januar 2027 bis zu 1.200 Euro jährlich gefördert, statt wie bisher bis maximal 960 Euro. Der Förderbetrag steigt im gleichen Zug von bisher bis zu 288 Euro auf bis zu 360 Euro pro Jahr (weiterhin 30 Prozent der begünstigten Arbeitgeberleistung). Gleichzeitig wird die Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung dynamisiert. Ab 2027 ist sie kein feststehender Betrag mehr, sondern an einen bestimmten Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt und passt sich automatisch der Lohnentwicklung an. Dadurch bleiben mehr Beschäftigte langfristig im Förderbereich, ohne dass der Gesetzgeber die Grenze jedes Jahr neu festlegen muss.
Weitere arbeits-, steuer- und aufsichtsrechtliche Anpassungen
Ergänzend enthält das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz mehrere punktuelle Änderungen in verschiedenen Gesetzen. Dazu gehören unter anderem:
- Vereinfachung und Digitalisierung in der Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere durch erweiterte elektronische Prozesse.
- Steuerliche Klarstellungen zur Behandlung bestimmter bAV-Beiträge und -Leistungen im Einkommensteuerrecht.
- Aufsichtsrechtliche Anpassungen, die Pensionskassen und Lebensversicherern mehr Flexibilität bei Kapitalanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge einräumen.
Änderungen durch das BRSG II im Überblick
| Bereich | Bisherige Regelung | Neue Regelung durch BRSG II | Geltung ab |
|---|---|---|---|
| Einseitige Abfindung kleiner Anwartschaften – laufende Renten | Zustimmungsfreie Abfindung bis 1 % der Bezugsgröße | Anhebung der Grenze auf 1,5 % der Bezugsgröße | 22.01.2026 |
| Einseitige Abfindung kleiner Anwartschaften – Kapitalleistungen | Abfindung bis 12/10 der Bezugsgröße | Anhebung auf 18/10 der Bezugsgröße | 22.01.2026 |
| Einvernehmliche Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung | Keine Regelung | Neue Möglichkeit der einvernehmlichen Abfindung bis 2 % der Bezugsgröße durch Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung | 22.01.2026 |
| Opting-out-Modelle | Grundsätzlich tarifvertragliche Grundlage erforderlich | Opting-out auch per Betriebs-/Dienstvereinbarung möglich, wenn kein einschlägiger Tarifvertrag besteht und Arbeitgeber mindestens 20 % Zuschuss zahlt | 22.01.2026 |
| Sozialpartnermodell | Vor allem für tarifgebundene Unternehmen zugänglich | Erweiterte Beitrittsmöglichkeiten für nicht tarifgebundene Unternehmen, mehr Spielraum bei Kapitalanlagen | 22.01.2026 |
| Aufsichtsrechtliche Regeln für Pensionskassen | Strenge Anlagevorgaben, begrenzter Spielraum | Mehr Flexibilität und höhere Renditechancen im Rahmen der bAV | 22.01.2026 |
| Digitalisierung/Verwaltungsvereinfachung | Überwiegend papierbasierte oder heterogene Prozesse | Ausbau digitaler Prozesse und Vereinfachung der bAV-Verwaltung | 22.01.2026 und später (je nach Einzelregelung) |
| Anpassung an Hinzuverdienstrecht/Teilrenten | Ältere Regelungen zum vorzeitigen Bezug und Hinzuverdienst | Anpassung der betrieblichen Teilrenten an das neue Hinzuverdienstrecht der gesetzlichen Rente | 01.07.2026 |
| Fortführung nach entgeltloser Zeit | Eingeschränktes Fortsetzungsrecht | Erweitertes Fortsetzungsrecht: Wiederaufnahme der Entgeltumwandlung bis 4 % der BBG innerhalb von drei Monaten nach entgeltloser Zeit | 01.07.2026 |
| Geringverdienerförderung – maximal förderfähiger Arbeitgeberbeitrag | Arbeitgeberbeiträge bis 960 € pro Jahr werden mit 30 % gefördert | Erhöhung des maximal förderfähigen Arbeitgeberbeitrags auf 1.200 € pro Jahr | 01.01.2027 |
| Geringverdienerförderung – Förderbetrag | Maximal 288 € pro Jahr (30 % von 960 €) | Maximal 360 € pro Jahr (30 % von 1.200 €) | 01.01.2027 |
| Geringverdienerförderung – Einkommensgrenze | Fester monatlicher Betrag (2.575 €) | Dynamische Grenze, gekoppelt an Prozentsatz der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung | 01.01.2027 |
Rechengrößen und Regelungen der vergangenen Jahre
Betriebliche Altersvorsorge 2025
| Monatlich | Jährlich | |
|---|---|---|
| Steuerfreier Höchstbetrag | 644 € | 7.728 € |
| Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag | 322 € | 3.864 € |
| Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung | 23,41 € | 280,88 € |
| Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende | 240–960 € | |
| Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben) | 187,25 € | |
| Abfindungsgrenze | 37,45 € |
Betriebliche Altersvorsorge 2024
| Monatlich | Jährlich | |
|---|---|---|
| Steuerfreier Höchstbetrag | 604 € | 7.248 € |
| Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag | 302 € | 3.624 € |
| Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung | 22,09 € | 265,13 € |
| Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende | 240–960 € | |
| Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben) | 176,75 € | |
| Abfindungsgrenze (alte Bundesländer) | 35,35 € | |
| Abfindungsgrenze (neue Bundesländer) | 34,64 € |
Betriebliche Altersvorsorge in 2023
| Monatlich | Jährlich | |
|---|---|---|
| Steuerfreier Höchstbetrag | 584 € | 7.008 € |
| Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag | 292 € | 3.504 € |
| Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung | 21,22 € | 254,63 € |
| Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende | 240–960 € | |
| Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben) | 169,75 € | |
| Abfindungsgrenze (alte Bundesländer) | 33,95 € | |
| Abfindungsgrenze (neue Bundesländer) | 32,90 € |
Betriebliche Altersvorsorge in 2022
| Monatlich | Jährlich | |
|---|---|---|
| Steuerfreier Höchstbetrag | 564 € | 6.768 € |
| Sozialversicherungsfreier Höchstbetrag | 282 € | 3.384 € |
| Mindestbeitrag bei Entgeltumwandlung | 20,56 € | 246,75 € |
| Steuerliche Förderung für Geringverdienende (bAV-Förderbetrag), 30 % Zuschuss für Arbeitgebende | 240–960 € | |
| Freibetrag auf Betriebsrenten (Sozialabgaben) | 164,50 € | |
| Abfindungsgrenze (alte Bundesländer) | 32,90 € | |
| Abfindungsgrenze (neue Bundesländer) | 31,50 € |
Neu seit 2022: Der Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht
Arbeitnehmer, die per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Sozialpartnermodell einzahlen, haben einen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent. Dies galt bis 2022 nur für Neuverträge ab 2019 – seit 2022 nun auch für alle bestehenden bAV-Verträge.
Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2018
Die größten Änderungen brachte die Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes in die betriebliche Altersvorsorge. Das BRSG trat 2018 in Kraft. Die wichtigsten Regelungen umfassten:
- Arbeitgeberzuschuss wird Pflicht für Neuverträge ab 2019
- Steuerliche und arbeitsrechtliche Verbesserungen
- Einführung des Sozialpartnermodells als sechster Durchführungsweg
- Einführung des Freibetrages für Sozialabgaben auf die Auszahlung der bAV-Rente
Alle Änderungen auf einen Blick und ausführliche Erläuterung zu den einzelnen Regelungen lesen Sie auf unserer gesonderten Seite zum Thema:
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Überblick
Mit uns die ideale betriebliche Altersvorsorge finden
Gemeinsam mit unserem mehrfach ausgezeichneten Partner von Buddenbrock können wir Ihnen eine moderne und steuerlich optimierte betriebliche Altersvorsorge anbieten:
Haben Sie alles gefunden?
Hier finden Sie weitere interessante Inhalte zum Thema:
Schnelle Frage, Kritik oder Feedback?
Wir helfen Ihnen gern. Professionelle Beratung von echten Menschen. Rufen Sie uns zum Ortstarif an oder schreiben Sie uns per E‑Mail.
