So setzen Sie die Beiträge zur privaten Pflege­versicherung von der Steuer ab

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Das erwartet Sie hier

In welcher Höhe Sie die private Pflege­­versicherung und Pflegezusatz­versicherung von der Steuer absetzen können und wo Sie die Beiträge in der Steuererklärung eintragen.

Inhalt dieser Seite
  1. Private Pflege­­versicherung: Was ist absetzbar?
  2. Schritt für Schritt: Wo eintragen?
  3. Unsere Spartipps für Sie
  4. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundsätzlich können die Beiträge zur privaten Pflege­pflicht­versicherung, Pflegezusatz­versicherung sowie gesetzlichen Pflege­versicherung steuerlich abgesetzt werden.
  • Private und gesetzliche Pflegepflicht­versicherung können in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden. Die private Pflegezusatz­versicherung nur bis zu einer steuerlichen Höchstgrenze.
  • Pflege­versicherungen müssen in die Anlage „Vorsorgeaufwendung“ der Steuererklärung eingetragen werden.

Private Pflege­versicherung: Was ist absetzbar?

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Übersicht: Pflege­versicherung absetzen

Absetzbar?In welchem Umfang?Wo eintragen?
Private Pflege­versicherungIcon Check Haken grünVollständigAnlage „Vorsorgeaufwand“
Private Pflegezusatz­versicherungIcon Check Haken grünBis zur HöchstgrenzeAnlage „Vorsorgeaufwand“
Gesetzliche Pflege­versicherungIcon Check Haken grünVollständigAnlage „Vorsorgeaufwand“

Private Pflege­versicherung: steuerlich absetzbar?

Die Beiträge zur privaten Pflege­versicherung können in kompletter Höhe als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Im Gegensatz zur privaten Kranken­versicherung in der Steuer werden die Beiträge zur privaten Pflege­versicherung vollständig anerkannt.

Alle Infos zur privaten Pflege­versicherung


Pflegezusatz­versicherunge: steuerlich absetzbar?

Wer eine private Pflege­versicherung als Krankenzusatz­versicherung abschließt, kann diese Beiträge steuerlich geltend machen. Eine zusätzliche Pflege­versicherung kann jedoch nur von der Steuer abgesetzt werden, denn der Höchstbetrag noch nicht erreicht ist. Meist wird aber der Höchstbetrag durch die Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung bereits ausgeschöpft. Lesen Sie auf unserer separaten Seite, für wen sich die Absetzung der privaten Pflege­versicherung steuerlich lohnt:

So setzen Sie private Krankenzusatz­versicherung steuerlich ab


Gesetzliche Pflege­versicherung: steuerlich absetzbar?

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflege­versicherung können als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen:

  • Die Beiträge zur eigenen Pflegepflicht­versicherung
  • Die Beiträge zur Pflegepflicht­versicherung des Ehe-/Lebenspartners
  • Die Beiträge zur Pflegepflicht­versicherung der Kinder

Die Beiträge zur gesetzlichen Pflege­versicherung sind, wie die zur Pflegepflicht­versicherung auch, in tatsächlicher Höhe absetzbar.

Schritt für Schritt: Die Pflege­versicherung richtig absetzen

So tragen Sie private Pflege­versicherungsbeiträge in der Steuererklärung ein

  1. Anlage Vorsorgeaufwand
    Alle Beiträge zur Pflege­versicherung werden in diese Anlage eingetragen.
  2. Private Pflegepflicht­versicherung
    Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 24 ein.
  3. Private Pflegezusatz­versicherungen
    Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 27 ein.
  4. Arbeitgeberzuschüsse nicht vergessen
    Als Arbeitnehmer tragen Sie die Zuschüsse, die Ihr Arbeitgeber für Sie zahlt, in die Zeile 36 ein.
  5. Für andere Personen übernommene Beiträge
    Diese werden in Zeile 37 bis 42 eingetragen (Ausnahme: Kinder, bei denen Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben; Beiträge für diese tragen Sie in der Anlage Kind in den Zeilen 26 bis 37 ein).
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So tragen Sie gesetzliche Pflege­versicherungsbeiträge in der Steuererklärung ein

  1. Anlage Vorsorgeaufwand
    Alle Beiträge zur Pflege­versicherung werden in diese Anlage eingetragen.
  2. Gesetzliche Pflegepflicht­versicherung für Arbeitnehmer
    Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 13 ein.
  3. Gesetzliche Pflegepflicht­versicherung für freiwillig Versicherte
    Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 18 ein.
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Spartipps für privat Kranken­versicherte

Haben Sie eine private Pflegepflicht­versicherung abgeschlossen, dann sind Sie wahrscheinlich auch privat krankenversichert. Wir haben Ihnen einige Spartipps zusammengestellt, wie Sie auch bei Ihrer privaten Kranken­versicherung mitunter sparen können:

Icon Kalender

Steuerersparnis durch Beitrags­vorauszahlung

Sie können mitunter Ihre Beiträge zur privaten Kranken­versicherung einige Jahre im Voraus bezahlen und so in der Regel Steuern sparen. Wie das genau funktioniert, erklären wir auf unserer separaten Seite:

Vorauszahlung der PKV-Beiträge


Icon Geldschein Schere

Rückerstattung von Beiträgen

Reichen Sie ein Jahr lang keine Rechnungen ein, dann erhalten Sie mitunter von Ihrer Versicherung Beiträge zurückerstattet. Mit wie viel Rückerstattung Sie rechnen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber:

Beitragsrückerstattung – Wie viel zahlt die PKV zurück?


Icon Hand mit Euromünze

Gesundheitsbonus

Nehmen Sie ein Jahr lang keine Leistungen der privaten Kranken­versicherung in Anspruch, dann können Sie von manchen Anbietern und abhängig vom Tarif einen Bonus erhalten. Erfahren Sie auf unserer separaten Seite, wie hoch der Bonus ausfallen kann:

Wie viel Gesundheitsbonus gibt es?


Die häufigsten Fragen zur privaten Pflege­versicherung in der Steuer

Kann ich Beiträge zur privaten Pflegepflicht­versicherung steuerlich absetzen?

lesen

Ja, Beiträge zur privaten Pflegepflicht­versicherung gelten als Sonderausgaben und können in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.

Sind Beiträge zur privaten Pflegezusatz­versicherung ebenfalls absetzbar?

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Beiträge zu privaten Pflegezusatz­versicherungen können grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In der Praxis wirken sich die Beiträge allerdings meist nicht auf die Steuerlast aus, da die Höchstgrenze für Vorsorgeaufwendungen oft bereits durch die Versicherungsbeiträge der Kranken- und Pflegepflicht­versicherung ausgeschöpft ist.

Wo trage ich die Beiträge zur privaten Pflege­versicherung in der Steuererklärung ein?

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Ob private Pflegepflicht­versicherung, Pflegezusatz­versicherung oder gesetzliche Pflege­versicherung: Alle Pflege­versicherungen werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ eingetragen. Die private Pflege­versicherung tragen Sie in Zeile 24 und die private Pflegezusatz­versicherung in Zeile 27 ein.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegepflicht- und Pflegezusatz­versicherung hinsichtlich der Steuer?

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Die private Pflegepflicht­versicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und ihre Beiträge sind als Sonderausgaben in voller Höher absetzbar. Die Pflegezusatz­versicherung ist freiwillig und dient der zusätzlichen Absicherung. Ihre Beiträge können ebenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht werden, jedoch nur im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen.

Kann ich Beiträge zur Pflege­versicherung für Familienmitglieder absetzen?

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Ja, wenn Sie Beiträge zur Pflege­versicherung für mitversicherte Familienmitglieder (z. B. Ehepartner oder Kinder) zahlen, können Sie diese Beiträge in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben angeben. Voraussetzung ist, dass Sie wirtschaftlich belastet sind, also die Beiträge tatsächlich selbst tragen.

Muss ich Rück­erstattungen oder Arbeitgeber­zuschüsse berücksichtigen?

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Ja. Erstattete Beiträge oder vom Arbeit­geber übernommene Anteile mindern den absetzbaren Betrag, weil nur die tatsächlich selbst getragenen Beiträge steuerlich relevant sind.

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