Das erwartet Sie hier
In welcher Höhe Sie die private Pflegeversicherung und Pflegezusatzversicherung von der Steuer absetzen können und wo Sie die Beiträge in der Steuererklärung eintragen.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
Private Pflegeversicherung: Was ist absetzbar?
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Übersicht: Pflegeversicherung absetzen
Absetzbar? | In welchem Umfang? | Wo eintragen? | |
---|---|---|---|
Private Pflegeversicherung | Vollständig | Anlage „Vorsorgeaufwand“ | |
Private Pflegezusatzversicherung | Bis zur Höchstgrenze | Anlage „Vorsorgeaufwand“ | |
Gesetzliche Pflegeversicherung | Vollständig | Anlage „Vorsorgeaufwand“ |
Private Pflegeversicherung: steuerlich absetzbar?
Die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung können in kompletter Höhe als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung in der Steuer werden die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung vollständig anerkannt.
Alle Infos zur privaten Pflegeversicherung
Pflegezusatzversicherunge: steuerlich absetzbar?
Wer eine private Pflegeversicherung als Krankenzusatzversicherung abschließt, kann diese Beiträge steuerlich geltend machen. Eine zusätzliche Pflegeversicherung kann jedoch nur von der Steuer abgesetzt werden, denn der Höchstbetrag noch nicht erreicht ist. Meist wird aber der Höchstbetrag durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft. Lesen Sie auf unserer separaten Seite, für wen sich die Absetzung der privaten Pflegeversicherung steuerlich lohnt:
So setzen Sie private Krankenzusatzversicherung steuerlich ab
Gesetzliche Pflegeversicherung: steuerlich absetzbar?
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung können als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen:
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind, wie die zur Pflegepflichtversicherung auch, in tatsächlicher Höhe absetzbar.
Schritt für Schritt: Die Pflegeversicherung richtig absetzen
So tragen Sie private Pflegeversicherungsbeiträge in der Steuererklärung ein
- Anlage Vorsorgeaufwand
Alle Beiträge zur Pflegeversicherung werden in diese Anlage eingetragen. - Private Pflegepflichtversicherung
Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 24 ein. - Private Pflegezusatzversicherungen
Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 27 ein. - Arbeitgeberzuschüsse nicht vergessen
Als Arbeitnehmer tragen Sie die Zuschüsse, die Ihr Arbeitgeber für Sie zahlt, in die Zeile 36 ein. - Für andere Personen übernommene Beiträge
Diese werden in Zeile 37 bis 42 eingetragen (Ausnahme: Kinder, bei denen Sie einen Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben; Beiträge für diese tragen Sie in der Anlage Kind in den Zeilen 26 bis 37 ein).
So tragen Sie gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge in der Steuererklärung ein
- Anlage Vorsorgeaufwand
Alle Beiträge zur Pflegeversicherung werden in diese Anlage eingetragen. - Gesetzliche Pflegepflichtversicherung für Arbeitnehmer
Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 13 ein. - Gesetzliche Pflegepflichtversicherung für freiwillig Versicherte
Tragen Sie Ihre Beiträge in die Zeile 18 ein.
Spartipps für privat Krankenversicherte
Haben Sie eine private Pflegepflichtversicherung abgeschlossen, dann sind Sie wahrscheinlich auch privat krankenversichert. Wir haben Ihnen einige Spartipps zusammengestellt, wie Sie auch bei Ihrer privaten Krankenversicherung mitunter sparen können:
Steuerersparnis durch Beitragsvorauszahlung
Sie können mitunter Ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung einige Jahre im Voraus bezahlen und so in der Regel Steuern sparen. Wie das genau funktioniert, erklären wir auf unserer separaten Seite:
Rückerstattung von Beiträgen
Reichen Sie ein Jahr lang keine Rechnungen ein, dann erhalten Sie mitunter von Ihrer Versicherung Beiträge zurückerstattet. Mit wie viel Rückerstattung Sie rechnen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber:
Gesundheitsbonus
Nehmen Sie ein Jahr lang keine Leistungen der privaten Krankenversicherung in Anspruch, dann können Sie von manchen Anbietern und abhängig vom Tarif einen Bonus erhalten. Erfahren Sie auf unserer separaten Seite, wie hoch der Bonus ausfallen kann:
Die häufigsten Fragen zur privaten Pflegeversicherung in der Steuer
Kann ich Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung steuerlich absetzen?
Ja, Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung gelten als Sonderausgaben und können in der Steuererklärung als Vorsorgeaufwendungen in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden.
Sind Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung ebenfalls absetzbar?
Beiträge zu privaten Pflegezusatzversicherungen können grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. In der Praxis wirken sich die Beiträge allerdings meist nicht auf die Steuerlast aus, da die Höchstgrenze für Vorsorgeaufwendungen oft bereits durch die Versicherungsbeiträge der Kranken- und Pflegepflichtversicherung ausgeschöpft ist.
Wo trage ich die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung in der Steuererklärung ein?
Ob private Pflegepflichtversicherung, Pflegezusatzversicherung oder gesetzliche Pflegeversicherung: Alle Pflegeversicherungen werden in der Anlage „Vorsorgeaufwand“ eingetragen. Die private Pflegeversicherung tragen Sie in Zeile 24 und die private Pflegezusatzversicherung in Zeile 27 ein.
Was ist der Unterschied zwischen Pflegepflicht- und Pflegezusatzversicherung hinsichtlich der Steuer?
Die private Pflegepflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und ihre Beiträge sind als Sonderausgaben in voller Höher absetzbar. Die Pflegezusatzversicherung ist freiwillig und dient der zusätzlichen Absicherung. Ihre Beiträge können ebenfalls als Sonderausgaben geltend gemacht werden, jedoch nur im Rahmen der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen.
Kann ich Beiträge zur Pflegeversicherung für Familienmitglieder absetzen?
Ja, wenn Sie Beiträge zur Pflegeversicherung für mitversicherte Familienmitglieder (z. B. Ehepartner oder Kinder) zahlen, können Sie diese Beiträge in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben angeben. Voraussetzung ist, dass Sie wirtschaftlich belastet sind, also die Beiträge tatsächlich selbst tragen.
Muss ich Rückerstattungen oder Arbeitgeberzuschüsse berücksichtigen?
Ja. Erstattete Beiträge oder vom Arbeitgeber übernommene Anteile mindern den absetzbaren Betrag, weil nur die tatsächlich selbst getragenen Beiträge steuerlich relevant sind.
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