Die wichtigsten Änderungen ab 2026: Rente, Steuern und mehr

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Ab dem 1. Januar 2026 treten zahlreiche neue Regelungen in Kraft, die insbesondere Rentner, Arbeitnehmer und Autofahrer betreffen. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Inhalt dieser Seite
  1. Rente, Aktivrente, Frühstartrente
  2. Steuern und Arbeit
  3. Sozial , Kranken und Pflege­­versicherungen
  4. Autofahrer, Eltern und Co.

Das Wichtigste in Kürze

  • Minijob und Mindestlohn: Verdienstgrenze erhöht auf 603 € pro Monat; Mindestlohn steigt auf 13,90 € pro Stunde
  • Rente: Voraussichtlich 3,73 % mehr Rente
  • Kranken­versicherung: Zusatzbeitrag steigt
  • Grundfreibetrag: Steuerfrei bis 12.348 € Jahreseinkommen
  • Aktuelle Infos zum Umsetzungsstand der Vorhaben der Bundesregierung wie Aktivrente, Frühstartrente oder Teilzeitaufstockung.

Alle Änderungen rund um die gesetzliche Rente

Aktivrente: Mehr Geld für arbeitende Rentner

Rentner können ab 2026 2.000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Abgaben zur Kranken- und Pflege­versicherung müssen weiterhin geleistet werden. Die Bundesregierung möchte mit diesem finanziellen Anreiz für freiwillige Arbeit im Rentenalter dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

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Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Rentner, die arbeiten, können mehr Geld verdienen. Achtung: Nur für sozial­versicherungspflichtige Beschäftigte; Selbstständige oder auch Minijobber sind von der Aktivrente ausgeschlossen.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Aktivrente, Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerungen der Bundesregierung sowie Pressemitteilung des Deutschen Bundestags.


Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten­versicherung steigt

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Renten­versicherung steigt auf 8.450 Euro monatlich und 101.400 Euro jährlich (2025: 8.050 Euro bzw. 96.600 Euro). Die Grenze wurde angehoben, weil Löhne und Gehälter gestiegen sind und sie sich daran orientiert.

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Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Für Menschen mit einem Einkommen über 8.050 Euro monatlich, aber unter 8.450 Euro. Sie müssen 2026 mehr Abgaben zahlen.

Quelle: Meldung „Rechengrößen in der Sozial­versicherung“ der Bundesregierung.


Mehr Geld für Rentner durch Rentenanpassung

Die Rente wird um voraussichtlich 3,73 Prozent angehoben. Die Rente wird erhöht, um die Kaufkraft von Rentnern angesichts steigender Löhne und Preise in den letzten Jahren zu erhalten.

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Ab wann?

Ab 01.07.2026

Für wen relevant?

Alle Rentner erhalten ab Juli 2026 mehr Geld.

Quelle: Renten­versicherungsbericht 2025 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.


Mehr Rente für Kinder durch Frühstartrente

Junge Menschen im schulpflichtigen Alter von sechs bis 18 Jahren erhalten zehn Euro monatlich vom Staat, um diese in ein kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Depot zu investieren. Kinder sollen so dabei unterstützt werden, frühzeitig und langfristig privat fürs Alter vorzusorgen.

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Ab wann?

Für das Jahr 2026 geplant.

Für wen relevant?

Eltern von Kindern des Jahrgangs 2020 können die staatliche Unterstützung bei der Altersvorsorge beantragen.

Quelle: Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag zum Thema „Umsetzung der geplanten Frühstart-Rente“ und die entsprechende Antwort.

Sie möchten wissen, welche Möglichkeiten der Altersvorsorge für Kinder es überhaupt gibt? Erfahren Sie mehr dazu auf unserer extra Seite „Altersvorsorge und Renten­versicherung für Kinder“.

Wer kann 2026 in Rente gehen?

  • Reguläre Altersrente
    Jahrgang vom 01.10.1959 bis 31.07.1960
  • Frühere Rente mit 63
    mit 35 Beitragsjahren, Jahrgang 01.01.1963 bis 30.11.1963 (mit Abschlägen von 13,8 Prozent)
  • Frühere Rente ohne Abschläge
    mit 45 Beitragsjahren, Jahrgänge ab 01.06.1961 bis 31.03.1962

Früher in Rente: Tipps

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Änderungen rund um Steuern und Arbeit

Betriebliche Altersvorsorge für mehr Beschäftigte

Beschäftigte mit geringem und mittlerem Einkommen sollen ab 2026 darin unterstützt werden, eine zusätzliche betriebliche Absicherung für das Alter aufzubauen. Dafür soll das zweite Betriebsrenten­stärkungsgesetz (BSRG II) sorgen.

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Unser Experte Tim Vogler:
BRSG II – Die wichtigsten Neuerungen

„Der Gesetzesentwurf bringt Änderungen in drei Kernbereichen: Sozialpartnermodell (SPM), Opt-out-Regelungen und Geringverdiener-Förderung (Einkommensteuergesetz, § 100):

  • Sozialpartnermodell (SPM)
    Das neue Gesetz führt zwar zu erweiterten Teilnahmemöglichkeiten, aber gleichzeitig auch zur Ungleichbehandlung gegenüber etablierten bAV-Systemen. Ein weiterer Kritikpunkt ist, dass es keine Lockerung der Garantien in der beitragsorientierten Leistungszusage gibt. Die Öffnung für nicht tarifgebundene Bereiche bleibt weitgehend wirkungslos. Impulse für kleine und mittlere Unternehmen bleiben aus.
  • Opt-out-Regelungen
    Die neuen Opt-out-Regelungen gelten nur für Bereiche ohne Tarifbindung. Sie sind daher praktisch kaum relevant für tarifgebundene Bereiche. Unternehmen müssen weiterhin selbst aktiv überzeugen. Es ist hierdurch daher keine echte Ausweitung der Reichweite einer betrieblichen Altersvorsorge zu erwarten.
  • Geringverdiener-Förderung
    Positiv ist, dass die Verdienstgrenzen durch das neue Gesetz dynamisiert werden (drei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze). Der Förderbetrag steigt auf 1.200 Euro pro Jahr. Auch die staatliche Förderung steigt auf 360 Euro jährlich. Diese Änderungen kommen einer großen Zielgruppe zugute: 31 Prozent der Beschäftigten arbeiten in Teilzeit. Gleichzeitig profitieren Arbeitgeber von der Kostenentlastung. Eine Schwäche ist allerdings, dass es keine automatische jährliche Anpassung der Förderhöhe gibt.

Mein Fazit: Das Sozialpartnermodell steht stark im Fokus des BRSG II, andere Verbesserungen der betrieblichen Altersvorsorge fehlen. Zudem steigt durch das Gesetz die Komplexität der betrieblichen Altersvorsorge und strukturelle Hürden bleiben. Es bringt daher keinen erhofften Schub für eine unkomplizierte Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge.“

Foto von Tim Vogler
Berater

Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Beschäftigte mit geringem und mittlerem Einkommen: Sie sollen in Zukunft darin unterstützt werden, eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen und finanziell mehr davon zu profitieren.

Quelle: Monatsbericht September 2025 des Bundesfinanzministeriums, Gesetzentwurf der Bundesregierung zum zweiten Betriebsrenten­stärkungsgesetz und Pressemitteilung des Deutschen Bundestags.

Erfahren Sie auf unserer separaten Seite „Betriebliche Altersvorsorge“ mehr darüber, wie eine betriebliche Altersvorsorge funktioniert, was sie Ihnen bringt und wann sie sinnvoll ist.


Mehr Lohngerechtigkeit durch EU-Entgelttransparenzgesetz

Zukünftig müssen Unternehmen im Bewerbungsprozess Angaben zum Einstiegsgehalt oder zu einer Gehaltsspanne machen. Zudem müssen Unternehmen Angestellte jährlich über die Entgeltkriterien und -verfahren informieren. Bei Entgeltdiskriminierung liegt in Zukunft die Beweislast beim Arbeitgeber. Durch diese und weitere Maßnahmen möchte die Europäische Union Entgelttransparenz in Organisationen fördern und Mindeststandards zur besseren Rechtsdurchsetzung des Entgeltgleichheitsgrundsatzes schaffen.

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Ab wann?

Das deutsche Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) muss bis Juni 2026 entsprechend der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie (ETRL) umgesetzt werden.

Für wen relevant?

Arbeitssuchende, die wissen wollen, wie ein Job bezahlt ist, und Beschäftigte, vor allem weibliche, die vermuten, dass sie für gleiche und gleichwertige Arbeit schlechter bezahlt werden.

Quelle: Information des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema „Die Europäische Entgelttransparenzrichtlinie“.


Grundfreibetrag: Steuerfreiheit für Geringverdiener

Der Grundfreibetrag wird auf 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro) pro Jahr angehoben. Für verheiratete Paare steigt er auf jährlich 24.696 Euro (2025: 24.192 Euro). Einkommen bis zum Grundfreibetrag wird nicht versteuert. Dadurch soll das Existenzminimum eines Menschen abgesichert werden.

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Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Für Alleinstehende mit einem Jahreseinkommen über 12.096 Euro und unter 12.348 Euro: Sie müssen Ihr Einkommen neuerdings nicht versteuern. Das gleiche gilt für Paare mit einem jährlichen Einkommen über 24.192 Euro und unter 24.696 Euro.

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag.


Minijob und Mindestlohn: Mehr Verdienst möglich

Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 13,90 Euro pro Stunde (vorher: 12,82 Euro) angehoben. Die Verdienstgrenze im Minijob ist an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt dieser, wird auch der Mindestverdienst im Minijob angehoben. Die Minijob-Verdienstgrenze wird entsprechend von 556 Euro auf 603 Euro monatlich angehoben.

Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Alle Menschen, die nach Mindestlohn bezahlt werden, erhalten mehr Lohn. Minijobber können jetzt mehr verdienen, ohne den Minijob-Status zu verlieren.

Quelle: Pressemitteilung der Deutschen Renten­versicherung Rheinland.

Wussten Sie, dass Sie auch als Minijobber von einer betrieblichen Altersvorsorge profitieren können? Erfahren Sie mehr auf unserer separaten Seite „Betriebliche Altersvorsorge: Auch mit Minijob möglich“.


Finanzielle Anreize für Arbeitszeitaufstockung

Arbeitgeber können in Zukunft Teilzeitkräften, die dauerhaft mehr arbeiten möchten, steuer- und sozial­versicherungsfrei eine zusätzliche Prämie zahlen. Die Prämie beträgt entweder maximal 225 Euro pro aufgestockter Wochenstunde oder insgesamt 4.500 Euro pro Person.

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Ab wann?

Ab 01.01.2026 (Achtung: geplant, aber noch nicht beschlossen)

Für wen relevant?

Teilzeitbeschäftigte, die eigentlich mehr arbeiten möchten; Voraussetzung ist natürlich, dass der Arbeitgeber dies unterstützt.

Quelle: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen „Entwurf eines Arbeitsmarkt­stärkungsgesetzes“.


Pendlerpauschale: Mehr Geld für Pendler

Pendler können ab 2026 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Zuvor konnten 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer steuerlich geltend gemacht werden. Von Kilometer 1 bis 30 galten zuvor 30 Cent.

Icon gegensätzliche Pfeile

Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Wer täglich pendelt, profitiert deutlich stärker als vorher.

Quelle: Meldung „Höhere Pendlerpauschale, weniger Umsatzsteuer in Gastronomie“ der Bundesregierung.

Änderungen rund um Sozial-, Kranken- und Pflege­versicherungen

Höherer GKV-Beitrag durch steigenden Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Kranken­versicherung steigt von 2,5 auf 2,9 Prozent. Den Zusatzbeitrag erheben die Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz. Er wird zur Finanzierung der Krankenkasse genutzt.

Icon Puzzle

Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Grundsätzlich kann diese Änderung alle Menschen mit gesetzlicher Kranken­versicherung betreffen. Sie müssen gegebenenfalls einen höheren Beitrag zur Krankenkasse zahlen. Da die Beiträge zur Kranken­versicherung in der Regel vom Lohn einbehalten werden, erhalten sie dann weniger Netto. Da dieser Durchschnittswert den Krankenkassen jedoch nur als Orientierung dient, müssen Versicherte individuell prüfen, ob Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesamtes für Soziale Sicherung „GKV-Schätzerkreis schätzt die finanziellen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Kranken­versicherung für die Jahre 2025 und 2026″.


Beitragsbemessungsgrenze der GKV

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken­versicherung wird angehoben auf ein monatliches Bruttoeinkommen von 5.812,50 Euro im Monat (2025: 5.512,50 Euro) oder 69.750 Euro im Jahr (2025: 66.150 Euro). Nur bis zu dieser Grenze werden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflege­versicherung erhoben. Für den Teil des Einkommens, der über dieser Grenze liegt, müssen keine Beiträge gezahlt werden.

Icon Pfeil Reduktion

Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Die Erhöhung trifft vor allem gesetzlich krankenversicherte Gutverdiener. Auf sie könnten Mehrkosten zukommen. Je höher die Grenze liegt, desto mehr Sozialabgaben müssen gezahlt werden.

Quelle: Meldung „Rechengrößen in der Sozial­versicherung“ der Bundesregierung.

Erfahren Sie auf unserer extra Seite mehr darüber, warum die Beitragsbemessungsgrenze auch für Privatversicherte relevant ist.


Versicherungspflicht­grenze in der GKV

Die Versicherungspflicht­grenze in der gesetzlichen Kranken­versicherung liegt ab 2026 bei 6.450 Euro im Monat (oder jährlich 77.400 Euro). Vorher lag sie bei 6.150 Euro. Beschäftigte mit einem Einkommen bis zur Versicherungspflicht­grenze müssen sich gesetzlich krankenversichern. Wer mehr als diesen Betrag verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.

Icon Person mit Pfeilen

Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Menschen, deren monatliches Einkommen über 6.450 Euro im Monat liegt. Sie sind nun ­versicherungsfrei und können daher frei entscheiden, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern möchten.

Quelle: Meldung „Rechengrößen in der Sozial­versicherung“ der Bundesregierung.

Welche Bedingungen für den Eintritt in die private Kranken­versicherung noch gelten, können Sie auf unserer separaten Seite „Voraussetzungen für den Eintritt in die private Kranken­versicherung“.

Weitere Änderungen für Autofahrer, Eltern und Co.

Keine Kfz-Steuer für Elektroautos

Für reine Elektroautos, die nach dem 31. Dezember 2025 neu zugelassen werden, muss weiterhin für zehn Jahre keine Kfz-Steuer gezahlt werden. Die Steuerbefreiung soll bis 2035 gelten.

Icon Auto

Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Alle Besitzer eines neu zugelassenen Elektroautos; Sie müssen 2026 keine Kfz-Steuer zahlen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen „Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert: Bundesregierung stärkt den Automobilstandort Deutschland“.


Prämie für den Kauf von E-Autos

Für den Kauf von neuen und gebrauchten reinen E-Autos und Plugin-Hybride mit einem Netto-Listenpreis von 45.000 Euro netto bzw. bis zu 53.550 Euro brutto erhalten Verbraucher eine Prämie von mindestens 3.000 Euro. Pro Kind kann diese Prämie um 500 Euro erhöht werden, allerdings maximal um 1.000 Euro. Weitere 1.000 Euro gibt es für Haushalte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von weniger als 3.000 Euro. Haushalte mit einem hohen Einkommen sollen von der Förderung ausgeschlossen sein.

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Ab wann?

Ab 01.01.2026 (geplant; Zustimmung der EU-Kommission nötig)

Für wen relevant?

Für Haushalte mit kleinem oder mittlerem Einkommen, die sich ein E-Auto oder einen Plugin-Hybrid anschaffen wollen.

Quelle: Meldung „Neue Förderung für E-Autos und Hybride“ der Tagesschau.

Wie Elektro- und Hybrid-Autos versichert werden, was das kostet und worauf Sie besonders achten müssen, können Sie auf unserer Seite „Versicherungsschutz für Elektroautos“ nachlesen.


Deutschlandticket wird teurer

Der Preis des Deutschlandtickets steigt von 58 Euro auf 63 Euro monatlich.

Ab wann?

Ab 01.01.2026

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Für wen relevant?

Alle Besitzer eines Deutschland-Tickets müssen fünf Euro mehr pro Monat zahlen.

Quelle: Preisinformationen auf der Seite der Deutschen Bahn.


Mehr Kindergeld, höherer Kinderfreibetrag

Das Kindergeld wird von 255 Euro auf 259 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag steigt auf 9.756 Euro (2025: 9.600 Euro). Durch den Kinderfreibetrag wird das zu versteuernde Einkommen von Eltern gesenkt. So werden Eltern finanziell entlastet.

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Ab wann?

Ab 01.01.2026

Für wen relevant?

Eltern mit kindergeldberechtigten Kindern bekommen vier Euro mehr im Monat und werden mehr steuerlich entlastet.

Quelle: Beschlussempfehlung und Bericht zum Steuerfortentwicklungsgesetz des Deutschen Bundestags.

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Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.