Das erwartet Sie hier
Wie eine berufliche Wiedereingliederung abläuft und wer in den unterschiedlichen Phasen die Kosten trägt.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
Modelle zur beruflichen Wiedereingliederung
Grundsätzlich gibt es zwei Modelle
- Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2, SGB IX: Der Arbeitgeber muss betroffenen Beschäftigten ein BEM anbieten, sobald sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind. Die Durchführung setzt jedoch die Zustimmung der betroffenen Person voraus und erfolgt als gemeinsamer Prozess der Beteiligten.
- Das Hamburger Modell nach § 74 SGB V: Das Hamburger Modell kann als freiwillige Maßnahme von Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Krankenkasse oder behandelndem Arzt als Ergänzung vorgeschlagen werden, wenn alle drei zustimmen und sich auf einen Stufenplan einigen können.
Das Hamburger Modell
Das Hamburger Modell, auch stufenweise Wiedereingliederung, verfolgt das Ziel, Arbeitnehmern nach längerer Krankheit den Wiedereinstieg so angenehm wie möglich zu gestalten. Dabei werden die Arbeitszeiten Stück für Stück angepasst und erhöht. So werden sowohl ein Rückfall als auch eine Überlastung vermieden.
Diese Fragen sind Teil des Programms
Unternehmen sollten gemeinsam mit dem Mitarbeiter folgende Fragen durchgehen, um den Erfolg der beruflichen Wiedereingliederung zu garantieren:
- Wie kann die Arbeitsfähigkeit erhalten bleiben?
- Welche Belastungen am Arbeitsplatz müssen reduziert werden?
- Welche Unterstützung braucht der Arbeitnehmer, damit dieser nicht erneut arbeitsunfähig wird oder es zu einer Frühverrentung kommt?
- Welche Arbeitsbelastung ist zumutbar bzw. sollte die Arbeitszeit sukzessive erhöht werden?
(Quelle: AOK Magazin)
Dauer hängt vom Einzelfall ab
Wie lange eine derartige Wiedereingliederung andauert, hängt von der individuellen Situation ab. Hierbei entscheidet der Arzt darüber, wie viel Arbeitspensum dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann. Je nach Schwere der Erkrankung kann die Wiedereingliederung bis zu sechs Monate dauern. Die stufenweise Wiedereingliederung beginnt in der Regel bereits bei Arbeitsunfähigkeit.
Wer zahlt während Krankheit und beruflicher Wiedereingliederung?
Während der Krankheit:
Entgeltfortzahlung und Krankengeld
Bei Erkrankung des Arbeitnehmers ist der Arbeitgeber grundsätzlich zu einer Entgeltfortzahlung für sechs Wochen verpflichtet. Das Gehalt wird weitergezahlt, da das Arbeitsverhältnis normal bestehen bleibt, auch wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt.
Nach Ende der Entgeltfortzahlung wird kein Arbeitsentgelt gezahlt und das Arbeitsverhältnis ruht. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse in Höhe von 70 Prozent seines regelmäßigen Bruttoeinkommens (maximal 90 Prozent des Nettoentgelts). Dabei wird das Krankengeld im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt.
Sofern eine private Krankenversicherung besteht, springt in dem Fall die Krankentagegeldversicherung ein.
Während der Wiedereingliederung:
Krankengeld oder Übergangsgeld
Während der beruflichen Wiedereingliederung erhält der Arbeitnehmer weiterhin Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen, wie auch für die Zahlung von Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist bis zum Ende der stufenweisen Wiedereingliederung für die Zahlung von Übergangsgeld verantwortlich. Dabei gelten folgende Bedingungen:
- Die Wiedereingliederung muss innerhalb von vier Wochen nach Ende der Leistungen der medizinischen Rehabilitation beginnen.
- Die Notwendigkeit der Wiedereingliederung muss bis zum Ende der von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten Leistungen in der Rehabilitationseinrichtung festgestellt und von dort eingeleitet werden.
Nach der Wiedereingliederung:
Gehalt
Sobald der Arbeitnehmer wieder voll einsatzfähig ist, wird das Arbeitsverhältnis wieder aufgenommen. Erst dann ist der Arbeitgeber wieder für die Zahlung des regelmäßigen Gehalts verantwortlich.
Voraussetzungen der stufenweisen Wiedereingliederung
Damit eine stufenweise Wiedereingliederung über das Hamburger Modell in den Beruf überhaupt vollzogen werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber zeigen sich mit der Maßnahme der medizinischen Rehabilitation einverstanden.
- Die teilweise Arbeitsmöglichkeit wird durch den behandelnden Arzt bescheinigt.
- Der Sozialversicherungsträger (Krankenkasse, Arbeitsagentur oder Rentenversicherung) müssen zustimmen.
- Der Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert (privat Versicherte müssen das BEM nutzen).
- Vor und während der Maßnahme gilt der Arbeitnehmer als arbeitsunfähig.
- Der Arbeitnehmer wird am bisherigen Arbeitsplatz eingesetzt.
- Der Antrag auf Wiedereingliederung über das Hamburger Modell wird vom behandelnden Arzt gestellt.
Wer bestimmt die neuen Arbeitszeiten?
Die Arbeitszeiten werden immer in Absprache zwischen Arzt und Arbeitnehmer festgelegt. Die Erhöhung der Arbeitsstunden oder des Arbeitspensums sollte dabei mit der Belastbarkeit des Betroffenen übereinstimmen. Grundsätzlich fangen Vollzeitkräfte mit zwei Stunden am Tag an und steigern ihre Arbeitszeit um je eine Stunde. Ein Wiedereingliederungsplan oder Stufenplan hilft bei der Planung und Umsetzung.
Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?
Offiziell kann der Arbeitnehmer während einer beruflichen Wiedereingliederung keinen Urlaub nehmen, da er als arbeitsunfähig gilt. Der Urlaubsanspruch verfällt aber nicht: Er wird während der Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung angesammelt und kann später geltend gemacht werden.
Ablauf und Stufenplan zur beruflichen Wiedereingliederung
Erfolgreiche Wiedereingliederung: So gehen Sie vor
Für den Fall, dass die schrittweise Wiedereingliederung vorzeitig abgebrochen wird, bleibt der Arbeitnehmer auch weiterhin arbeitsunfähig. In dem Zusammenhang müssen weitere medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder sogar ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente in Erwägung gezogen werden.
Die häufigsten Fragen zur beruflichen Wiedereingliederung
Was ist eine berufliche Wiedereingliederung nach langer Krankheit?
Unter beruflicher Wiedereingliederung versteht man den stufenweisen Rückweg in den Job nach längerer Krankheit, bei dem Arbeitszeit und Belastung Schritt für Schritt gesteigert werden. Ziel ist, Rückfälle und Überlastung zu vermeiden und die volle Arbeitsfähigkeit möglichst dauerhaft wiederherzustellen.
Welche Modelle der beruflichen Wiedereingliederung gibt es?
Grundsätzlich gibt es zwei Modelle: das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX und die stufenweise Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell gemäß § 74 SGB V. Das BEM greift automatisch bei mehr als sechs Wochen Krankheit, während das Hamburger Modell eine freiwillige Maßnahme ist, der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkasse zustimmen müssen.
Wie funktioniert das Hamburger Modell in der Praxis?
Beim Hamburger Modell kehren Beschäftigte trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit schrittweise an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurück, wobei die tägliche Arbeitszeit langsam gesteigert wird. Ein Stufenplan legt fest, wie lange welche Stundenanzahl gearbeitet wird, um die Belastbarkeit zu testen und eine Überforderung zu vermeiden.
Wie lange kann eine stufenweise Wiedereingliederung dauern?
Die Dauer hängt vom Einzelfall und der Einschätzung des behandelnden Arztes ab. Je nach Schwere und Verlauf der Erkrankung kann eine stufenweise Wiedereingliederung bis zu sechs Monate dauern, wobei Anpassungen des Plans bei Bedarf möglich sind.
Wer zahlt das Einkommen während der Krankheit und Wiedereingliederung?
In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, das heißt das reguläre Gehalt. Danach ruht das Arbeitsverhältnis und der gesetzlich Versicherte erhält Krankengeld von der Krankenkasse, bei längeren Reha-Maßnahmen kann während der Wiedereingliederung auch Übergangsgeld der Rentenversicherung gezahlt werden.
Erhalte ich während der Wiedereingliederung weiter Krankengeld?
Ja, während der stufenweisen Wiedereingliederung wird in der Regel weiterhin Krankengeld gezahlt, solange die Voraussetzungen für Krankengeld wie bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit erfüllt sind. Bei einer Wiedereingliederung im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation kann statt Krankengeld auch Übergangsgeld der Deutschen Rentenversicherung gezahlt werden.
Welche Voraussetzungen gelten für das Hamburger Modell?
Für das Hamburger Modell müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Maßnahme zustimmen, und der behandelnde Arzt muss eine teilweise Arbeitsfähigkeit bescheinigen. Zusätzlich müssen der zuständige Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse oder Rentenversicherung) einverstanden sein, der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert sein und während der Maßnahme weiterhin als arbeitsunfähig gelten.
Wer legt die Arbeitszeiten im Rahmen der Wiedereingliederung fest?
Die konkreten Arbeitszeiten werden in Absprache zwischen behandelndem Arzt und Arbeitnehmer festgelegt, der Arbeitgeber wird dabei eingebunden. Häufig starten Vollzeitkräfte mit etwa zwei Stunden pro Tag und erhöhen die Arbeitszeit stufenweise, etwa um jeweils eine Stunde, entsprechend der Belastbarkeit und des Stufenplans.
Kann ich während der Wiedereingliederung Urlaub nehmen?
Während der stufenweisen Wiedereingliederung gelten Beschäftigte offiziell weiterhin als arbeitsunfähig, daher können sie in dieser Zeit in der Regel keinen Urlaub nehmen. Der Urlaubsanspruch verfällt jedoch nicht, sondern wird angesammelt und kann nach vollständiger Rückkehr in die Arbeitsfähigkeit genutzt werden.
Was passiert, wenn die Wiedereingliederung abgebrochen werden muss?
Wird die stufenweise Wiedereingliederung vorzeitig abgebrochen, gilt der Arbeitnehmer weiterhin als arbeitsunfähig. In solchen Fällen kommen weitere medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder gegebenenfalls ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente in Betracht, über die individuell mit Arzt, Kostenträgern und ggf. Beratungsstellen entschieden werden sollte.
Wie können Arbeitgeber die Wiedereingliederung gut unterstützen?
Arbeitgeber sollten gemeinsam mit dem Mitarbeitenden klären, welche Belastungen reduziert werden können, welche Unterstützung nötig ist und welche Aufgaben in der Wiedereingliederungsphase sinnvoll sind. Hilfreich sind ein transparenter Stufenplan, regelmäßige Gespräche und die Bereitschaft, Arbeitsinhalte, Pausenregelungen oder Arbeitszeiten vorübergehend anzupassen, um einen nachhaltigen Wiedereinstieg zu ermöglichen.
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