Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Was in den AGB und im Kleingedruckten, die wir uns nie richtig durchlesen, wirklich steht.
Inhalt dieser SeiteDie AGB des Deutschlandtickets
§ 2: Das mobile Ticket
Das Deutschlandticket kann man nicht nur als Chipkarte bekommen, sondern auch als mobiles Ticket auf dem Smartphone speichern. Ziffer 2 der AGB fordert jedoch, dass man zu jeder Zeit in der Lage sein muss, dieses digitale Ticket einem Kontrolleur vorzeigen zu können. Kann man dies aufgrund technischer Mängel nicht – zum Beispiel, weil das Smartphone hängt oder keinen Akku mehr hat – zählt das grundsätzlich als Schwarzfahren.
§ 8: Zahlung der Lastschrift
Das Verkehrsunternehmen kann Ihnen das Ticket auch fristlos kündigen. Einer der Gründe ist in Ziffer 8, Absatz b) beschrieben: Wenn die Zahlung per Lastschrift nicht funktioniert hat und man damit drei Lastschriften innerhalb von 12 Monaten versäumt hat.
§ 10: Umzug sofort melden
Ist man umgezogen, so muss man vielen Behörden und Ämtern seine neue Adresse mitteilen. So auch dem Verkehrsunternehmen, bei dem man sein Deutschlandticket erworben hat. Laut Ziffer 10 muss ein Umzug unverzüglich gemeldet werden.
§ 9: Karte verloren oder beschädigt
Wenn man seine Chipkarte verliert oder sie kaputtgeht, muss man laut Ziffer 9 eine Gebühr von 10 Euro zahlen, um eine neue Karte zu bekommen. Benötigt man innerhalb von 12 Monaten erneut eine neue Karte, dann werden 20 Euro Gebühren fällig.
§ 7 und 8: Kartenrückgabe nach Kündigung
Kündigt man sein Deutschlandticket, dann muss man die Chipkarte dem Verkehrsunternehmen zurücksenden. Tut man dies nicht, dann wird nach Ziffer 7 und 8 eine Mahngebühr von 10 Euro fällig.
Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass sich die konkreten AGB je nach Region und Verkehrsunternehmen leicht unterscheiden können! Wir haben hier die ABG des Deutschlandtickets der VRR genutzt. Es kann sein, dass andere Verkehrsunternehmen beispielsweise keine Rückgabe der Karte nach Kündigung verlangen.
Die AGB der Debitkarte bei der Berliner Sparkasse
Abschnitt II, Punkt 13: Schadensersatz bei Fehlern der Bank
Man hat das Recht, Schadensersatz von der Bank zu fordern, falls eine Kartenverfügung fehlerhaft ist oder nicht ausgeführt wird. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bank beziehungsweise die Sparkasse den Fehler zu vertreten hat, zum Beispiel bei doppelten Abbuchungen, falschen Beträgen, verzögerten Transaktionen oder fehlerhaften Währungsumrechnungen.
Dies gilt nicht, wenn der Fehler nicht bei der Bank lag, zum Beispiel bei technischen Störungen von Drittanbietern. In solchen Fällen ist die Sparkasse von der Haftung befreit.
Abschnitt III, Punkt 2.7.3 Haftung bis 50 Euro
Man haftet für Schäden, die durch unbefugtes Aufladen der Karte entstehen, zum Beispiel, wenn Dritte sich Zugang zu Ihrer Karte verschaffen oder Sie Opfer eines Phishing-Angriffs werden. In solchen Fällen ist die Haftung jedoch auf 50 Euro begrenzt, vorausgesetzt, Sie melden den Vorfall rechtzeitig und lassen die Karte sperren. Es ist daher wichtig, dass Sie bei Verdacht auf Missbrauch sofort handeln und eine sogenannte Widerrufsanzeige machen.
Abschnitt III, Punkt 1.1 Verfügungsrahmen ist nicht gleich Kontostand
Der Verfügungsrahmen legt fest, wie viel Geld man maximal abheben oder ausgeben kann. Dieser Betrag ist jedoch unabhängig vom tatsächlichen Kontostand. Hat man beispielsweise 5.000 Euro auf dem Konto, aber nur einen Verfügungsrahmen von 1.000 Euro, kann man trotzdem nur 1.00 Euro ausgeben.
Umgekehrt gilt aber auch: Bei einem Kontostand von 100 Euro und einem Verfügungsrahmen von 1.000 Euro können Sie dennoch nur 100 Euro ausgeben. Der Verfügungsrahmen setzt zwar eine Obergrenze, jedoch gilt der Kontostand als tatsächliche Begrenzung der realen Ausgaben, wenn dieser niedriger als der Verfügungsrahmen ist.
Disclaimer: Bitte beachten Sie, dass sich die konkreten AGB je nach Bank oder Geldinstitut leicht unterscheiden können! Wir haben hier die ABG der Debitkarte der Berliner Sparkasse genutzt. Es kann sein, dass andere Banken andere Regelungen haben.
Diese Serie wird laufend fortgesetzt!
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