Das Wichtigste in Kürze
Das erwartet Sie hier
Welche gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen Sie kennen sollten und wie diese korrekt berechnet werden.
Inhalt dieser SeiteWas ist die gesetzliche Kündigungsfrist?
Was ist eine Kündigungsfrist?
Eine Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer können beispielsweise nicht einfach ihre Kündigung mündlich ihrem Arbeitgeber mitteilen und am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit kommen. Sie müssen sich bei der Kündigungsfrist an vertragliche und rechtliche Regeln halten.
Gesetzliche, tarifliche oder vertragliche Kündigungsfrist?
Wenn Sie wissen wollen, wie lang Ihre Kündigungsfrist ist, können Sie sie in einer dieser drei Regelungen finden:
- im Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen
- im Arbeitsvertrag
- im Gesetz
Gilt für Ihr Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag oder gelten Betriebsvereinbarungen, dann haben die dortigen Bestimmungen zur Kündigungsfrist Vorrang. Besteht kein Tarifvertrag oder Ähnliches, sollten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag nachschauen. Er enthält in der Regel eine Kündigungsfrist. Finden Sie in Ihrem Arbeitsvertrag keine Angaben zur Kündigungsfrist, dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen, außer für Sie oder Ihr Arbeitsverhältnis gelten Ausnahmeregelungen.
Kündigung immer schriftlich
Sie müssen Ihr Arbeitsverhältnis immer schriftlich, das heißt mit eigenhändiger Unterschrift kündigen. Mündliche Kündigungen oder auch elektronische per Mail, SMS, Fax sowie Messenger-Dienst sind unwirksam. Das gilt auch für Kündigungen durch Ihren Arbeitgeber.
Warum sollte ich meine Kündigungsfrist kennen?
In den folgenden Situationen kann es für Sie notwendig sein, das Ende Ihrer Kündigungsfrist zu kennen:
Wie lang ist die Kündigungsfrist?
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats (Quelle: BGB § 622 Abs. 1). Vier Wochen sind hier nicht ein Monat, sondern 28 Tage. Diese darf nur in wenigen Ausnahmefällen unterschritten werden und gilt darüber hinaus nicht in jedem Fall.
In Arbeitsverträgen können längere Kündigungsfristen als die gesetzlich vorgeschriebenen vereinbart sein, beispielsweise eine Frist von drei Monaten. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können ebenso längere, aber auch kürzere Fristen enthalten. Diese Verträge können auch Bestimmungen enthalten, dass Kündigungen nicht nur zum 15. oder Monatsende möglich sind, sondern auch zum Quartals-, Halbjahres- oder auch Jahresende.
Vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen, dann achten Sie darauf, dass Ihre Kündigungsfrist nicht länger ist als die Ihres Arbeitgebers. Dies verbietet das Gesetz (Quelle: BGB § 622 Abs. 6).
Befristeter Arbeitsvertrag
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag endet das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt. Da solch ein Vertrag zeitlich begrenzt ist, ist eine ordentliche Kündigung nicht vorgesehen. Damit entfällt auch die Kündigungsfrist. Eine Ausnahme ist jedoch möglich, wenn der Arbeitsvertrag entsprechende Regelungen enthält, etwa eine Probezeit vereinbart wurde.
Welche Ausnahmen gibt es?
Für bestimmte Personengruppen, Betriebe oder Situationen wurden vom Gesetzgeber besondere Kündigungsfristen festgelegt:
Probezeit
Das Gesetz legt fest, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber während einer Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können (Quelle: BGB § 622 Abs. 3). Die Probezeit darf dabei nicht länger als sechs Monaten sein. Diese Regelung gilt nicht, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine längere Kündigungsfrist vertraglich vereinbart haben.
Aushilfen
Die Kündigungsfrist kann kürzer als die gesetzlich vorgeschriebenen vier Wochen (28 Tage) sein, wenn ein Arbeitnehmer Sie zur vorübergehenden Aushilfe einstellt. Werden Sie als Aushilfe jedoch länger als drei Monate beschäftigt, darf die Kündigungsfrist nicht verkürzt werden (Quelle: BGB § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1).
Menschen mit Schwerbehinderung
Für Menschen mit Schwerbehinderung beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen (Quelle: SGB IX § 169), allerdings nicht für die Probezeit. Längere Kündigungsfristen können vereinbart werden. Zwar ist die Mindestkündigungsfrist von Menschen mit Schwerbehinderung damit nicht länger als bei anderen Arbeitnehmern. Sie genießen dennoch einen besonderen Kündigungsschutz: Nicht nur muss das Integrationsamt vorher der Kündigung zustimmen. Der Arbeitgeber ist auch verpflichtet, den Betriebsrat beziehungsweise Personalrat und die Schwerbehindertenvertretung einzubeziehen (Quelle: Sozialverband VdK Deutschland).
Bei langjähriger Betriebszugehörigkeit
Kündigt der Arbeitgeber einem langjährig Beschäftigten, dann sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) längere Fristen vor (Quelle: BGB § 622 Abs. 2). Die Kündigungsfrist richtet sich dann nach der Gesamtdauer der Anstellung in dem Unternehmen oder Betrieb:
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist | Stichtag |
---|---|---|
2 Jahre | 1 Monat | zum Ende des Kalendermonats |
5 Jahre | 2 Monat | zum Ende des Kalendermonats |
8 Jahre | 3 Monat | zum Ende des Kalendermonats |
10 Jahre | 4 Monat | zum Ende des Kalendermonats |
12 Jahre | 5 Monat | zum Ende des Kalendermonats |
15 Jahre | 6 Monat | zum Ende des Kalendermonats |
20 Jahre | 7 Monat | zum Ende des Kalendermonats |
Kündigt hingegen der Arbeitnehmer, gilt weiterhin die Mindestkündigungsfrist von vier Wochen beziehungsweise die vereinbarte Frist.
In Kleinbetriebe
Wenn ein Betrieb in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, können in Einzelverträgen andere Kündigungstermine als zum 15. oder zum Ende eines Monats (Quelle: BGB § 622 Abs. 1) vereinbart werden. Die Kündigungsfrist darf aber auch hier vier Wochen nicht unterschreiten (Quelle: BGB § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2). Kleinunternehmer müssen sich zudem an die verlängerten Kündigungsfristen bei langjähriger Betriebszugehörigkeit halten.
Bei Tarifverträgen
Arbeiten Sie in eine Branche, für die ein Tarifvertrag abgeschlossen wurde, gelten die darin vereinbarten Kündigungsfristen. Enthalten Tarifvertrag und Arbeitsvertrag verschiedene Kündigungsfristen, dann gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung (Quelle: TVG § 4 Abs. 3). Was “günstig” genau bedeutet, ist rechtlich nicht ausgeführt und wird meist durch ein Vergleichsverfahren ermittelt.
Bei außerordentlicher Kündigung
Bei einer außerordentlichen Kündigung entfällt die Kündigungsfrist. Das Arbeitsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung aufgelöst (Quelle: BGB § 626). Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer können jedoch nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen außerordentlich kündigen. Diese Frist beginnt, wenn der Betroffene von dem Sachverhalt erfährt oder die Situation erlebt, der beziehungsweise die zu einer außerordentlichen Kündigung führt.
Gründe für den Arbeitgeber
Gründe für den Arbeitnehmer
Während eines Insolvenzverfahrens
Für ein Insolvenzverfahren gelten besondere Kündigungsfristen. Kündigt ein Insolvenzverwalter oder der Arbeitnehmer, beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate zum Monatsende. Bei Kündigung durch den Insolvenzverwalter kann der Arbeitnehmer Schadenersatz verlangen (Quelle: InsO § 113 S. 2).
Wie berechne ich eine Kündigungsfrist?
Wann beginnt die Kündigungsfrist?
Egal, ob Sie kündigen oder Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt: Die Kündigungsfrist beginnt immer am Tag, nachdem das Kündigungsschreiben nachweislich eingegangen ist (Quelle: BGB § 187 ff.). Sonn- und Feiertage werden dabei wie normale Arbeitstage mitgezählt. Das Datum des Kündigungsschreibens ist also nicht relevant.
Gesetzliche Mindestkündigungsfrist
Gilt für Sie die gesetzliche Mindestkündigungsfrist, dann können Sie der folgenden Tabelle entnehmen, wann die schriftliche Kündigung nachweislich zugegangen sein muss:
Kündigung zum 15. des Folgemonats | Kündigung zum Monatsende | |
---|---|---|
Monat mit 31 Tagen | Der 18. | Der 3. |
Monat mit 30 Tagen | Der 17. | Der 2. |
Februar (28. Tage) | 15. Februar | 31. Januar |
Februar (29. Tage/Schaltjahr) | 16. Februar | 1. Februar |
Kündigungsfrist in Monaten
Ist Ihre Kündigungsfrist nicht in Wochen, sondern in Monaten festgelegt, entsprechen sich die Kalendertage: Wenn Sie zum Beispiel zum 31. Oktober kündigen wollen und Ihre Kündigungsfrist einen Monat beträgt, dann beginnt Ihre Frist am letzten Tag des Septembers, also am 30. und die Kündigung müsste am 29. September bei Ihrem Arbeitgeber eingehen.
Sie können auch diesen Online-Kündigungsfristenrechner nutzen, um Ihre genau zu bestimmen.
Resturlaub berücksichtigen
Resturlaub verkürzt zwar nicht Ihre Kündigungsfrist, Sie müssen aber unter Umständen nicht bis zum Fristende arbeiten. Ihr Urlaubsanspruch hängt dabei von dem Termin Ihres Arbeitsendes ab. Liegt Ihr Arbeitsende in der ersten Jahreshälfte, müssen Sie Ihre Urlaubstage berechnen:
Arbeitsende im Januar bis Juni
Ist Ihr Arbeitsende vor dem 30. Juni, berechnen Sie Ihren Resturlaub wie folgt: Sie teilen Ihre Urlaubstage für das gesamte Jahr durch zwölf (Monate). Nun wissen Sie, wie viele Urlaubstage Ihnen pro Monat zustehen. Nehmen Sie diese Zahl und multiplizieren Sie sie mit der Anzahl der Monate, die Sie noch arbeiten müssen. Jetzt wissen Sie, wie viel Urlaub Ihnen noch zusteht. Ein Beispiel: Sie haben 24 Urlaubstage im Jahr. 24 durch 12 ergibt 2 Urlaubstage pro Monat. Sie müssen bis Ende April arbeiten. Dann stehen Ihnen prinzipiell 8 Urlaubstage zu.
Arbeitsende im Juli bis Dezember
Liegt Ihr Arbeitsende nach dem 1. Juli eines Jahres, haben Sie Anspruch auf Ihren vollen gesetzlichen Rest-Mindesturlaub von zum Beispiel 20 Urlaubstagen bei einer Fünftage-Woche. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Zusatzurlaub vereinbart, ist im Arbeitsvertrag geregelt, in welchem Umfang Sie diesen im Falle einer Kündigung nehmen können.
Kündigungsfrist mit Aufhebungsvertrag verkürzen
Ein Aufhebungsvertrag ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Ihnen als Arbeitnehmer und Ihrem Arbeitgeber, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der Aufhebungsvertrag ersetzt eine Kündigung. Auch die ursprünglich vereinbarte Kündigungsfrist entfällt. In einem Aufhebungsvertrag legen Sie und Ihr Arbeitgeber den genauen Termin neu fest, an dem das Arbeitsverhältnis endet. So können Sie prinzipiell auch eine kürzere Kündigungsfrist oder ein sofortiges Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbaren. Am besten, Sie lassen sich vor so einem Schritt von einem Anwalt beraten, denn Sie verzichten mitunter auf wichtige Arbeitnehmerrechte.
Fazit
Die Kündigungsfrist ist der Zeitraum zwischen Kündigung und letztem Arbeitstag. Welche Kündigungsfrist für Sie gilt, können Sie entweder dem für Ihre Branche gültigen Tarifvertrag, den Betriebsvereinbarungen oder Ihrem Arbeitsvertrag entnehmen. Finden Sie dort keine Angaben, gilt für Sie die gesetzlich vorgeschriebene Frist von vier Wochen beziehungsweise 28 Tagen zum 15. oder Monatsende. Für bestimmte Personengruppen, Betriebe oder Situationen gelten besondere Fristen. Beachten Sie, dass die Kündigungsfrist immer erst mit dem Tag nach Eingang des Kündigungsschreibens beginnt.
Die häufigsten Fragen zu Kündigungsfrist
Kann man seinen Job jederzeit kündigen?
Möchten Sie Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, müssen Sie Ihre Kündigungsfrist beachten. Sie steht entweder im Tarifvertrag, der für Ihre Branche gilt, in Ihrem Arbeitsvertrag oder im Gesetz (Quelle: BGB § 622). Sie können also prinzipiell jederzeit kündigen, Ihr Arbeitsverhältnis endet jedoch erst nach der, für Sie gültigen Kündigungsfrist. Haben Sie einen befristeten Vertrag, ist eine Kündigung in der Regel nicht möglich, außer Sie haben vertraglich etwas anderes vereinbart.
Hat man immer drei Monate Kündigungsfrist?
Sie haben nicht immer drei Monate Kündigungsfrist. Eine dreimonatige Frist wird aber häufig vereinbart. Wenn Sie wissen wollen, wie lang Ihre Kündigungsfrist ist, schauen Sie in dem für Ihre Branche geltenden Tarifvertrag nach. Gilt kein Tarifvertrag, schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag. Sind dort keine Angabe zur Kündigungsfrist enthalten, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen.
Kann man einfach kündigen und gehen?
Das ist in der Regel nicht möglich. Sie müssen schriftlich kündigen und die für Sie geltenden Kündigungsfristen einhalten. Nur bei einer außerordentlichen Kündigung brauchen Sie keine Kündigungsfrist abzuwarten. Sie können außerordentlich kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis für Sie unzumutbar ist, etwa Ihr Arbeitgeber nicht rechtzeitig zahlt, Sie am Arbeitsplatz sexuell belästigt werden oder der Arbeitsschutz verletzt wird. Wir empfehlen Ihnen, sich vor einer außerordentlichen Kündigung von einem Anwalt beraten zu lassen.
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