Betriebsrisiko: Was tun, wenn der Arbeitgeber stirbt?

Das Wichtigste in Kürze

  • Verstirbt der Arbeitgeber, bleibt das Arbeitsverhältnis der Angestellten grundsätzlich bestehen.
  • Auch das Gehalt muss weiterhin gezahlt werden, entweder von den Erben oder vom Nachlassverwalter.
  • Im besten Falle werden die Erben so schnell wie möglich ausfindig gemacht, damit es nicht zur Stilllegung des Betriebs und Zahlungsausfalls kommt.
  • Erben können sich grundsätzlich entscheiden, ob sie das Unternehmen weiterführen oder schließen wollen.

Das erwartet Sie hier

Was bedeutet es für Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber verstirbt und welche Regelungen müssen Nachfolger beachten.

Inhalt dieser Seite
  1. Wie geht es mit den Angestellten weiter?
  2. Wichtige Regelungen für Nachfolger
  3. Was bedeutet das fürs Unternehmen?
  4. Vorsorgliche Maßnahmen
  5. Fazit

Wie geht es für Arbeitnehmer weiter, wenn der Chef verstirbt?

Icon Schutzschild

Arbeitsverhältnis bleibt auch nach dem Tod fortbestehen

Verstirbt ein Arbeitgeber, darf den angestellten Arbeitnehmern nicht einfach so gekündigt werden. Schließlich führt der Tod eines Arbeitgebers nicht dazu, dass bis dahin bestehende Arbeitsverhältnisse einfach erlöschen. Stattdessen tritt der Erbe des Arbeitgebers in die Fußstapfen des Verstorbenen, sodass die Arbeitsverhältnisse mit denselben Rechten und Pflichten bestehen bleiben wie zuvor. Dahingehend sind die Erben für rückständige und zukünftige Lohnzahlungen verantwortlich.

Spezialfall: Persönlichen Assistenten kann gekündigt werden

Anders gestaltet sich der Sachverhalt, wenn das Arbeitsverhältnis untrennbar mit der Person des Arbeitgebers in Verbindung steht. Diese Art der Anstellung ist beispielsweise bei persönlichen Assistenten der Fall. Hierbei ist die Kündigung durchaus gerechtfertigt. Mit dem Tod des Arbeitgebers entfällt zwar nicht der Arbeitsplatz, jedoch kann dieser ein wichtiger Grund für eine Kündigung sein.

Icon Zeit ist Geld

Wer zahlt das Gehalt?

Da durch den Tod des Arbeitgebers nicht automatisch das Arbeitsverhältnis beendet wird, haben Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Lohnzahlung. Wer das Gehalt zahlt, hängt davon ab, wer das Unternehmen nach dem Ableben des Geschäftsführers leitet beziehungsweise sich um die Angelegenheiten der Firma kümmert:

  • Die Erben
  • Ein Nachlassverwalter
  • Die Bundesagentur für Arbeit (Achtung: Diese leitet nicht das Unternehmen. Jedoch kann sie unter Umständen ein Arbeitslosengeld nach Gleichwohlgewährung zur Überbrückung zahlen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, beispielsweise eine Stilllegung des Betriebs.)

Was können Arbeitnehmer tun, wenn der Chef verstirbt?

Im Falle des Todes des Arbeitgebers sollten die Erben so schnell wie möglich ausfindig gemacht werden. Wurde seitens des Unternehmers selbst gut dafür vorgesorgt, erweist sich dies oft als unproblematisch. Die Erben treten die Nachfolge an und kümmern sich um den Fortbestand des Betriebes und um die Lohnfortzahlung. Arbeitnehmer sollten jedoch beachten, dass die Nachfolger auch dazu berechtigt sind, das Unternehmen zu schließen.


Keine Nachfolgeregelung: Arbeitnehmer sollten schnell handeln

Ist hingegen nicht klar, wer die Erben sind, weil keine Regelungen festgelegt worden sind oder weil es kein Testament gibt, kann es zu Problemen kommen. Arbeitnehmer sollten sich also umgehend auf die Suche nach den Erben machen. Diese Möglichkeiten haben sie:

  • Bei Verwandten nachfragen
  • Einsicht in die Nachlassakte beim zuständigen Nachlassgericht anfordern
  • Antrag auf Bestellung eines Nachlassverwalters beim zuständigen Nachlassgericht beantragen
Icon Personen an Rezeption

Tipp: An Rechtsanwalt wenden

Sollte es Probleme geben oder die Erben unbekannt sein, dann hilft es Arbeitnehmern, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Dieser kann sie über Möglichkeiten und weitere Maßnahmen beraten beziehungsweise diese durchführen. Wer im Vorfeld eine Rechtsschutz­versicherung abgeschlossen hat, kann die Kosten beim Versicherer einreichen.

Was müssen Unternehmensnachfolger wissen?

Diese Möglichkeiten haben Nachfolger und Erben

Im Grunde haben Erben zwei Möglichkeiten, wie sie mit dem Unternehmen nach dem Tod des Geschäftsführers umgehen:

  1. Das Unternehmen weiterführen
  2. Den Betrieb schließen
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Schließung des Betriebs

Möchten oder können Erben das Unternehmen nicht weiterführen, sollte der Betrieb geschlossen und die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter beendet werden. Dies geschieht unter Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Kündigungsfristen.

Unterstützung durch einen Fachanwalt

Auch Erben sollten sich in jedem Falle von einem Fachanwalt beim Prozess der Unternehmensübernahme beraten lassen. Auch wenn es darum geht, den Betrieb zu schließen, ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert. Denn die Arbeitnehmer haben unter Umständen einen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.


Erbschaft als eine Form der Unternehmensnachfolge

Grundsätzlich ist die Unternehmensnachfolge bei Tod genauso geregelt, als würde das Unternehmen zu Lebzeiten an Dritte übergeben werden. Eine Unternehmensnachfolge kann daher verschiedene Gründe haben:

  • Ruhestand des Unternehmensleiters
  • Interessenverschiebungen
  • Wirtschaftliche Situation

Unterscheidung zwischen erwarteter und unerwarteter Unternehmensnachfolge

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Möchte ein Unternehmer seine Firma aufgrund von wirtschaftlichem Misserfolg verkaufen oder an jemand anderen übergeben, weil er in den Ruhestand möchte, so handelt es sich um eine erwartete Unternehmensnachfolge. Diese ist in der Regel gut vorbereitet und vorausgeplant.

Verstirbt der Unternehmensleiter und vererbt sein Unternehmen an Angehörige, handelt es sich meist um eine unerwartete Unternehmensnachfolge, die oft mit Schwierigkeiten verbunden ist. Darum ist es auch so wichtig, dass Firmen einen Notfallplan haben.

Was bedeutet es für ein Unternehmen, wenn der Arbeitgeber verstirbt?

Unerwartete Nachfolge tritt häufig ein

Ist der Arbeitgeber noch bei bester Gesundheit, werden meist keinerlei Gedanken an eine eventuelle Todesabsicherung verschwendet. Jedoch ist es keine Seltenheit, dass kleine Unternehmen plötzlich ohne Geschäftsführung das Tagesgeschäft leiten müssen. Laut einer Hochrechnung des Bonner Instituts für Mittelstandsforschung treten mehr als 26 Prozent aller Unternehmensnachfolgen unerwartet ein.


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Erhöhtes Pleiterisiko durch Tod des Arbeitgebers

Abgesehen von dem emotionalen Unheil den der Tod eines Angehörigen anrichtet, kann sich seine anschließende Abwesenheit tragisch auf den Fortbestand des Unternehmens auswirken. Studien zufolge sind rund 10 Prozent der Unternehmensinsolvenzen das Ergebnis mangelhalfter oder fehlender Nachfolgeregelungen.

Verunsicherung auf allen Entscheidungsebenen

Die plötzliche Abwesenheit der einzig entscheidungsbefugten Person stellt vor allem für mittelständische Unternehmen eines der größten Betriebsrisiken dar. Denn mit dem Fernbleiben des einzigen Ansprechpartners werden Geschäftspartner zunehmend verunsichert. Des Weiteren tendieren Banken zur Kürzung des Überziehungskredits und Leistungsträger befürchten einen Verkauf des Unternehmens.

Diese Konsequenzen drohen

Ohne entsprechende Führung fehlt es den Unternehmen oft an den einfachsten Dingen, wie etwa:

  • Zugangsdaten
  • Passwörter
  • technische Produkt- und Maschinendaten
  • notwendige Vollmachten

Experten zufolge zerbrechen nahezu acht Prozent der Unternehmen an der Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit.


Icon Stift und Papier

Betrieb ist stillgelegt, bis Position wieder besetzt ist

Besitzt der Verstorbene auch kein rechtsgültiges Testament, wird es noch schwieriger. In dem Zusammenhang ist der Betrieb lahmgelegt, bis eine handlungsbefugte Person die Verantwortung der Geschäftsführung einnimmt. In dem Fall sind es meist Angehörige wie Sohn, Tochter oder Witwe, die häufig keinerlei branchenspezifische Kenntnisse besitzen.

Vorsorgliche Maßnahmen: Wie man sich vorbereiten kann

Risiko­management ist wichtig

Diese Unglückssituationen zeigen, dass sich jedes Unternehmen mit den Aspekten des Risiko­managements auseinandersetzen sollte. Hierfür müssen zunächst einzelne Risiken anhand folgender Fragestellungen identifiziert werden:

  • Wovon hängt das Eintreten eines Risikoereignisses ab?
  • Lassen sich Frühindikatoren ableiten?
  • Welche Auswirkungen hat das Eintreten auf das Geschäft?
Icon Bücherstapel

Notfallhandbuch anlegen

Im Anschluss daran ist es sinnvoll, ein Notfallhandbuch anzulegen, in dem folgende Punkte festgeschrieben beziehungsweise vermerkt sind:

  • Sämtliche Informationen zu Zuständigkeiten und Vertretungen
  • Auskunft über Generalvollmachten für Ehegatten oder Kinder
  • Liste mit allen wichtigen Passwörter und Zugangsdaten
  • Testament und die Vorsorgevollmacht
  • Gegebenenfalls Ehevertrag und Pflichtteilsverzichte

Dokumente und Notfallhandbuch aufeinander abstimmen

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Unternehmer sollten darauf achten, dass alles genau aufeinander abgestimmt sein muss. Ist dem nicht so und das Testament passt nicht zum Gesellschaftsvertrag, hat das gravierende Folgen. Stimmen Testament und Gesellschaftsvertrag nicht überein, kann es sein, dass die vorgesehenen Nachlassempfänger das Unternehmen nicht erben können.

Vorsorgevollmacht sorgt für eine ehrenwürdige Vertretung des Unternehmers

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Insbesondere die Erteilung einer Vorsorgevollmacht spielt bei der Risikovorsorge des Unternehmers eine entscheidende Rolle. Wird dem Unternehmer im Laufe seines Lebens Handlungsunfähigkeit bescheinigt und er lebt noch, würde bei fehlender Regelung ein vom Gericht ausgesuchter Betreuer die anstehenden Rechtsangelegenheiten wahrnehmen.

Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht besteht darin, dass sie über den Tod hinaus gültig ist. Dadurch wird der Erbe des Unternehmens gleichzeitig Bevollmächtigter aus der Vorsorgevollmacht und man entgeht sämtlichen administrativen Botengängen, die mit der Beschaffung eines Erbscheins in Verbindung stehen. Hinzu kommt, dass Banken verlangen können, dass Vollmachten auf ihre eigenen Formulare erteilt werden. Vor diesem Hintergrund sollten parallel zur Vorsorgevollmacht auch entsprechende Bankformulare ausgefüllt werden.

Vertretung für den Ernstfall benennen

Ist das Unternehmen auf eine einzelne Person zugeschnitten, sodass sämtliche Außenvertretungen auch von derselben Person ausgehen, dann sollten etwaige Vorsorge­maßnahmen getroffen werden. In dem Zusammenhang ist es ratsam, einen Prokuristen zu bestellen. Alternativ kann innerhalb der Vorsorgevollmacht festgelegt werden, dass die Bevollmächtigten Ersatz bestellen können.

Fazit

Verstirbt der Arbeitgeber, so bleibt für Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis grundsätzlich bestehen. Ausnahmen können für Positionen gelten, die unmittelbar an die Person des Arbeitgebers geknüpft waren. Damit besteht auch der Anspruch einer Lohnzahlung weiter. Von wem Angestellte das Gehalt bekommen, hängt davon ab, wer Unternehmensangelegenheiten regelt: Die Erben oder ein Nachlassverwalter. Die Erben können sich grundsätzlich auch dafür entscheiden, das Unternehmen zu schließen und den Mitarbeitern zu kündigen.

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