Private Kranken­versicherung – Leistungen

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Von Maureen Menger
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die private Kranken­versicherung erstattet die Kosten jeder medizinisch notwendigen Heilbehandlung – ambulant, stationär und zahnärztlich – nach dem Kostenerstattungsprinzip.
  • Der konkrete Leistungsumfang ist tarifabhängig: Basistarife decken GKV-nahe Leistungen, Komfort- und Premiumtarife zusätzlich Chefarzt, Einbettzimmer und höheren Zahnersatz.
  • Anders als in der gesetzlichen Kasse besteht ein vertraglich garantierter Rechtsanspruch – der Versicherer kann vereinbarte Leistungen nicht einseitig kürzen.
  • 2025 zahlte die Branche 42,1 Milliarden Euro an Versicherungsleistungen aus, rund 7 % mehr als im Vorjahr.
  • Nicht erstattet werden unter anderem kosmetische Eingriffe, tariflich ausgeschlossene Leistungen und Behandlungen in einer gemischten Krankenanstalt ohne vorherige Zusage.

Privat versichert heißt nicht automatisch besser versichert …

Wer sich privat versichert, erwartet spürbar bessere Leistungen als in der gesetzlichen Kasse: Chefarzt, kurze Wartezeiten, hochwertigen Zahnersatz. Doch was Ihre private Kranken­versicherung am Ende wirklich zahlt, steht nicht im Werbeprospekt, sondern allein in Ihrem Tarif. Genau hier entstehen die größten Missverständnisse, denn zwei Verträge mit demselben Namen können völlig unterschiedliche Leistungen absichern. Wer beim Abschluss an der falschen Stelle spart, merkt das oft erst im Ernstfall, wenn eine wichtige Behandlung ansteht. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Leistungen die PKV grundsätzlich abdeckt, wo die Grenzen liegen und worauf es bei der Wahl des Tarifs ankommt.

Welche Leistungen die private Kranken­versicherung abdeckt

Neu 2026

Zum 1. Januar 2026 wurden rund 60 Prozent der Privatversicherten von Beitragserhöhungen erfasst, im Schnitt um etwa 13 Prozent. → Mehr dazu im Abschnitt „Die Sozialtarife: Basis-, Standard- und Notlagentarif“

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Für Bundesbeamte sind die Material- und Laborkosten beim Zahnersatz seit dem 1. Januar 2026 zu 80 Prozent beihilfefähig. → Mehr dazu im Abschnitt „Leistungen in besonderen Lebenslagen“

Die private Kranken­versicherung erstattet die Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung – ambulant, stationär und zahnärztlich. Rechtliche Grundlage ist die Leistungspflicht des Versicherers nach § 192 Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG) (Quelle: § 192 VVG).

Die Absicherung ist in Deutschland weit verbreitet. 2025 waren rund 8,79 Millionen Menschen privat vollversichert, dazu kamen fast 32 Millionen private Zusatz­versicherungen (Quelle: PKV-Verband). Insgesamt zahlte die Branche 2025 rund 42,1 Milliarden Euro an Leistungen aus (Quelle: PKV-Verband).

Eine PKV-Voll­versicherung gliedert sich in klar abgegrenzte Leistungsbereiche. Der konkrete Umfang jedes Bereichs hängt vom gewählten Tarif ab. Die folgende Übersicht zeigt, was typischerweise abgedeckt ist.

LeistungsbereichWas in der Regel abgedeckt ist (tarifabhängig)
AmbulantArzt- und Facharztbehandlung ohne Überweisung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
StationärAllgemeine Krankenhausleistungen, je nach Tarif Ein- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung
ZahnZahnbehandlung, Zahnersatz, Implantate und Kieferorthopädie
Alternative MedizinHeilpraktiker- und naturheilkundliche Leistungen nach Gebührenverzeichnis
SehhilfenBrillen und Kontaktlinsen im Rahmen tariflicher Höchstbeträge
VorsorgeVorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, oft über den GKV-Katalog hinaus
PsychotherapieBehandlung bei approbierten ärztlichen oder psychologischen Therapeuten
AuslandWeltweiter oder europaweiter Schutz, zeitlich und geografisch begrenzt
KrankentagegeldAbsicherung des Verdienstausfalls bei Arbeitsunfähigkeit (meist Zusatzbaustein)
Die genauen Erstattungssätze sind kein einheitlicher Standard, sondern marktübliche Beispielwerte. So erstatten viele Tarife den Zahnersatz zwischen 60 und 100 Prozent oder Sehhilfen bis zu einem festen Höchstbetrag. Welche Werte für Sie gelten, steht allein in Ihrem Tarif.

Experten-Tipp:
Wer die PKV nur als Sparmodell wählt, ist in der gesetzlichen oft besser aufgehoben

„In über 21 Jahren Beratung habe ich immer wieder Menschen abgeraten, die sich privat versichern wollten, um Geld zu sparen. Wer keinen Wert auf die medizinischen Leistungen legt, für den ist die PKV keine Lösung. Machen Sie den Leistungsnutzen zum Maßstab Ihrer Entscheidung, nicht den Monatsbeitrag.“

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Leistungen von PKV und GKV im Vergleich

Der wichtigste Unterschied zwischen privater und gesetzlicher Kranken­versicherung ist nicht allein „mehr Leistung“, sondern die Rechtsnatur des Anspruchs. In der PKV haben Sie einen vertraglich garantierten Anspruch auf die vereinbarten Leistungen, der nicht einseitig gekürzt werden kann.

Die gesetzliche Kasse arbeitet dagegen mit einem gesetzlichen Leistungskatalog, der politisch veränderbar ist und dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegt: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein (§ 12 Sozialgesetzbuch V) (Quelle: § 12 SGB V).

MerkmalPKVGKV
LeistungsrahmenFrei nach Tarif, individueller Rechtsanspruch, nicht nachträglich kürzbarGesetzlicher Katalog, politisch änderbar
SteuerungsprinzipKostenerstattung, keine Bindung ans WirtschaftlichkeitsgebotSachleistung plus Wirtschaftlichkeitsgebot
UmfangMehrleistungen wie Chefarzt, Einbettzimmer, Heilpraktiker möglichGrundversorgung, teils nur bis zum Festbetrag
FamilieJede Person eigener Vertrag und eigener BeitragBeitragsfreie Familien­versicherung möglich

Dass Privatpatienten anders vergütet werden, zeigt eine Zahl deutlich: Sie machen rund 21,8 Prozent der Einnahmen in der ambulanten ärztlichen Versorgung aus, obwohl sie nur etwa 10,5 Prozent der Bevölkerung stellen (Quelle: WIP). Ob sich die private Absicherung für Sie lohnt, klärt der Blick auf den Unterschied zwischen PKV und GKV in Ihrer konkreten Situation.


Warum die private Kranken­versicherung Ihre Leistungen nicht kürzen darf, die gesetzliche Kasse aber schon

Der Grund ist nicht der Umfang der Leistungen, sondern ihre rechtliche Grundlage.

In der privaten Kranken­versicherung beruht Ihr Anspruch auf einem privatrechtlichen Vertrag. Was bei Abschluss vereinbart wurde, gilt für die gesamte Vertragsdauer. Der Versicherer ist zur Erstattung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung verpflichtet und kann den vereinbarten Umfang später nicht absenken (Quelle: § 192 VVG).

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Die gesetzliche Kasse leistet dagegen nach einem gesetzlichen Katalog, den der Gesetzgeber jederzeit ändern kann. Zusätzlich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot: Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Quelle: § 12 SGB V).

Für Sie heißt das: Eine politische Reform kann den GKV-Leistungskatalog verändern, Ihren Tarif in der privaten Kranken­versicherung aber nicht. Dieser garantierte Rechtsanspruch ist der eigentliche Kern des Leistungsunterschieds und der Grund, warum die Wahl des Tarifs schon beim Abschluss so wichtig ist.

Warum der Leistungsumfang vom Tarif abhängt

Der Leistungsumfang der PKV ist nicht einheitlich, sondern hängt maßgeblich vom gewählten Tarif ab. Als Grundregel gilt: Je höher die Tarifstufe, desto umfangreicher die Leistungen und desto niedriger meist der Selbstbehalt.

Marktüblich gliedern sich die Tarife in drei Ebenen, auch wenn es dafür keine gesetzliche Einteilung gibt: Basistarife mit GKV-nahen Leistungen, Komforttarife und Premiumtarife. Komfort- und Premiumstufen bieten zum Beispiel Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, höhere Zahnersatz-Sätze und die Erstattung über den Höchstsatz der Gebührenordnung hinaus.

Ein wichtiges, oft übersehenes Kriterium ist die Kalkulationsart. Tarife „nach Art der Lebens­versicherung“ bilden Alterungsrückstellungen und bleiben im Alter beitragsstabiler. Tarife „nach Art der Sach­versicherung“ verzichten darauf – sie sind im Einstieg günstig, können im Alter aber deutlich teurer werden.


Typische Leistungsspannen 2026 im Marktüberblick

Die marktüblichen Erstattungsspannen zeigen, in welchem Rahmen sich gute Tarife 2026 bewegen, verbindlich ist aber allein Ihr eigener Tarif. Die folgenden Werte sind tarifabhängige Beispielwerte aus aktuellen Marktangeboten, kein einheitlicher Standard.

LeistungsbereichTypische Marktspanne 2026 (tarifabhängiges Beispiel)
Zahnersatz60 bis 100 % Erstattung
ZahnbehandlungOft bis 100 %
Heilpraktiker und Naturheilkunde75 bis 100 %, oft bis 2.000 € im Jahr
Sehhilfen100 bis 600 € alle zwei Jahre
Ambulante Psychotherapie70 bis 100 %, oft mit Sitzungsbegrenzung
Stationäre Selbst­beteiligungRund 10 € pro Tag, meist auf wenige Wochen im Jahr begrenzt

Diese Bandbreiten stammen aus aktuellen Tarifbeispielen am Markt (Quelle: AXA). Eine für alle Versicherer gültige Einheitstabelle gibt es nicht, denn denselben Leistungsbereich regelt jeder Tarif anders. Prüfen Sie die konkreten Prozentsätze und Höchstbeträge deshalb immer in Ihren Tarifbedingungen. Damit hängt der gesamte Leistungsumfang an der gewählten Tarifstufe. Und mit ihm die Höhe des Beitrags: Ihre Beiträge der privaten Kranken­versicherung richten sich unmittelbar nach dieser Leistungsentscheidung.

Die passende private Kranken­versicherung für Ihren Leistungsbedarf finden

Welche Tarifstufe Ihren Bedarf wirklich trifft, lässt sich schwer allein einschätzen, denn dieselbe Stufe bedeutet bei jedem Versicherer etwas anderes. Wir erstellen für Sie einen persönlichen Tarif- und Leistungsvergleich, kostenlos und mit Zugang zum gesamten Markt.

  • Passende Leistungen statt niedrigster Beitrag im Fokus
  • Zugang zum gesamten Markt statt Einzelangebot
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So läuft die Kostenerstattung ab

Die private Kranken­versicherung funktioniert nach dem Kostenerstattungsprinzip – anders als die gesetzliche Kasse mit ihrem Sachleistungsprinzip. Sie gehen als Privatpatient zum Arzt, erhalten die Rechnung und reichen sie beim Versicherer ein.

Der Ablauf hat vier Schritte:

  • Behandlung als Privatpatient bei freier Arzt- und Klinikwahl.
  • Der Arzt rechnet nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), der Zahnarzt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab.
  • Sie erhalten die Rechnung mit einem Zahlungsziel von meist 30 Tagen und reichen sie ein, zunehmend digital per App.
  • Der Versicherer prüft die Rechnung und erstattet die vereinbarten Beträge.

Steht der unstrittige Teil einer Rechnung fest, können Sie nach Ablauf eines Monats seit Anzeige des Versicherungsfalls zumindest eine Abschlagszahlung in dieser Höhe verlangen (§ 14 Absatz 2 VVG) (Quelle: § 14 VVG). Bei einem Krankenhausaufenthalt rechnet die Klinik mit der Card für Privatversicherte die allgemeinen Leistungen direkt mit dem Versicherer ab; nur die Chefarztrechnung erhalten Sie selbst.

Wie viel erstattet wird, hängt am ambulanten Bereich stark vom Steigerungssatz der Gebührenordnung ab. Ein Arzt darf ohne Begründung bis zum 2,3-fachen Satz abrechnen, mit schriftlicher Einzelbegründung bis zum 3,5-fachen Höchstsatz. Erstattet Ihr Tarif nur bis zum 2,3-fachen Satz, tragen Sie die Differenz bei höher begründeten Rechnungen selbst.

Experten-Tipp:
Der günstige Tarif mit 2,3-fachem Satz kann Sie im Ernstfall teuer zu stehen kommen

„Viele achten beim Vergleich nur auf den Monatsbeitrag, der Erstattungssatz der Gebührenordnung bleibt außen vor. Genau hier entstehen die unerwarteten Eigenanteile: Erstattet Ihr Tarif nur bis zum 2,3-fachen Satz, zahlen Sie jede höher begründete Rechnung selbst. Achten Sie auf Tarife, die bis zum 3,5-fachen Höchstsatz leisten.“

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Was die private Kranken­versicherung nicht zahlt

Auch die private Kranken­versicherung erstattet nicht jede Rechnung. Ausgeschlossen sind vor allem Leistungen, die nicht medizinisch notwendig sind, sowie alles, was der jeweilige Tarif nicht abdeckt.

Zu den typischen Ausschlüssen und Leistungsgrenzen gehören:

  • Nicht medizinisch notwendige Leistungen wie Schönheitsoperationen und rein kosmetische Eingriffe.
  • Aufwendungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen (§ 192 Absatz 2 VVG).
  • Behandlungen in einer gemischten Krankenanstalt, die auch Kur oder Reha anbietet, ohne vorherige schriftliche Zusage des Versicherers.
  • Innovative Verfahren, deren Erstattung auf den Betrag der medizinischen Standardbehandlung begrenzt werden kann.
  • Im Notlagentarif bei Beitragsrückstand ruhen fast alle Leistungen.

Besonders die neuen Abnehmpräparate zeigen, wie streitträchtig die Erstattung sein kann. Mittel wie Ozempic und Wegovy waren 2024 erstmals ein häufiger Streitpunkt – teils wegen der medizinischen Notwendigkeit, teils weil viele Tarife gewichtsreduzierende Mittel ausschließen (Quelle: PKV-Ombudsmann).

Genau hier liegt das eigentliche Leistungsrisiko der PKV: die Unter­versicherung durch einen zu knappen Tarif. Wer beim Abschluss an den falschen Leistungen spart, merkt das erst im Ernstfall – wenn eine wichtige Behandlung ansteht und nicht oder nur teilweise erstattet wird. Weil ein späterer Wechsel „nach oben“ schwierig ist, sollten die persönlich wichtigsten Leistungen von Anfang an im Tarif stehen.

Die drei unsichtbaren Leistungskriterien, die kaum ein Verbraucher prüft

Drei Kriterien entscheiden langfristig über den Leistungswert Ihres Tarifs und stehen doch selten sichtbar im Angebot:

  • Kalkulationsart: Tarife „nach Art der Lebens­versicherung“ bilden Alterungsrückstellungen und bleiben im Alter beitragsstabiler. Tarife „nach Art der Sach­versicherung“ verzichten darauf und werden im Alter oft deutlich teurer.
  • Kündigungsklausel beim Krankentagegeld: Manche Tarife behalten sich in den ersten drei Jahren das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers vor. Gerade Selbständige verlieren so im ungünstigsten Fall ihre Absicherung gegen Verdienstausfall.
  • Kieferorthopädie ab KIG-Stufe 1: Die kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) stufen die Schwere einer Zahnfehlstellung ein. Die gesetzliche Kasse zahlt erst ab KIG-Stufe 3, gute Tarife leisten schon ab KIG-Stufe 1 bei leichteren Fehlstellungen. Für Familien ist das ein Kernkriterium.

Diese Details tauchen in keinem Werbeprospekt auf, entscheiden aber im Ernstfall über Ihre Erstattung.

Unter­versicherung in der privaten Kranken­versicherung vermeiden

Ob Sie an der falschen Stelle sparen, zeigt sich oft erst im Ernstfall, und ein späterer Wechsel nach oben ist schwierig. Wir prüfen mit Ihnen, ob Ihr Bedarf und Ihr Tarif wirklich zusammenpassen. Finanztip empfiehlt uns für die Beratung zur PKV.

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  • Kostenlos und unverbindlich
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Leistungen in besonderen Lebenslagen

Der Leistungsumfang der PKV ist frei über den Tarif wählbar – welche Bausteine aber existenziell sind, unterscheidet sich stark je nach Lebenssituation. Für einige Gruppen sind bestimmte Leistungen unverzichtbar.

Beamte und Beihilfeberechtigte

Beamte erhalten von ihrem Dienstherrn Beihilfe, die einen Teil der Krankheits­kosten übernimmt – häufig 50 Prozent, für Kinder 80 Prozent. Die PKV muss deshalb nur den Restanteil über einen quotenkonformen Beihilfetarif absichern. Über die Hälfte aller Vollversicherten ist beihilfeberechtigt (52,72 Prozent, Stand 2022 – der aktuellste von der GDV ausgewiesene Wert) (Quelle: GDV). Für Bundesbeamte sind die Material- und Laborkosten beim Zahnersatz seit dem 1. Januar 2026 zu 80 Prozent beihilfefähig (Quelle: BVA). Die genaue Absicherung klärt der Weg über die private Kranken­versicherung für Beamte.

Icon Person am Schreibtisch

Selbstständige und das Krankentagegeld

Selbständige haben keine Lohnfortzahlung – fällt das Einkommen wegen Krankheit weg, entsteht sofort eine Lücke. Das Krankentagegeld ist für sie deshalb der wichtigste Zusatzbaustein und setzt oft schon ab dem vierten Tag ein. Achten sollten sie auf das Kleingedruckte: Manche Tarife verzichten in den ersten drei Jahren nicht auf das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers. Mehr zur Absicherung des Verdienstausfalls über das Krankentagegeld erfahren Sie auf der eigenen Ratgeberseite.

Icon Person mit Laptop

Schwangerschaft und Familie

Schwangerschaft und Entbindung gehören zu den erstattungsfähigen Leistungen. Für die Entbindung gilt allerdings eine besondere Wartezeit von bis zu acht Monaten (§ 197 VVG), sofern der Tarif nicht darauf verzichtet (Quelle: § 197 VVG). Das Neugeborene lässt sich über die Kindernach­versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit aufnehmen – rückwirkend ab Geburt und einschließlich angeborener Krankheiten.

Icon Familie

Die private Kranken­versicherung auf Ihre Lebenssituation zuschneiden

Ob Beihilfe, Krankentagegeld oder die Absicherung rund um Schwangerschaft und Familie: Welche Bausteine für Sie existenziell sind, hängt von Ihrer Situation ab. Wir beraten Sie persönlich, welche Leistungen in Ihren Tarif gehören.

  • Passende Bausteine für Beamte, Selbständige und Familien
  • Leistungsfallbegleitung, wenn der Versicherer nicht zahlen will
  • Finanztip empfiehlt uns für die Beratung zur PKV
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Die Sozialtarife: Basis-, Standard- und Notlagentarif

Neben den frei gestaltbaren Tarifen gibt es drei gesetzlich geregelte Sozialtarife mit festem Leistungsumfang. Sie greifen vor allem als Auffangschutz, wenn ein regulärer Tarif nicht mehr passt oder bezahlbar ist.

  • Basistarif (§ 152 Versicherungs­aufsichts­gesetz, VAG): Mindestschutz mit GKV-vergleichbaren Leistungen und Aufnahmezwang, verzichtet aber bewusst auf typische PKV-Mehrleistungen (Quelle: § 152 VAG).
  • Standardtarif: GKV-vergleichbare Leistungen für langjährig Versicherte und Ältere aus dem Bestand, mit einem auf den GKV-Höchstbeitrag gedeckelten Beitrag.
  • Notlagentarif (§ 153 VAG): greift bei Beitragsrückstand und erstattet nur noch akute Erkrankungen, Schmerzzustände sowie Schwangerschaft und Mutterschaft (Quelle: § 153 VAG).

Die Sozialtarife rücken vor allem im Alter in den Blick, wenn der Beitrag zur Belastung wird. Das ist kein Randthema: Zum 1. Januar 2026 waren rund 60 Prozent der Privatversicherten von Beitragserhöhungen betroffen, im Schnitt um etwa 13 Prozent (Quelle: DIA). Ein interner Tarifwechsel unter Mitnahme der Alterungsrückstellungen ist dann oft die bessere Wahl als der Sprung in einen Sozialtarif.

Experten-Tipp:
Im Alter wird die PKV selten teuer, weil der Beitrag steigt

„Kollegen werben gern mit stabilen Beiträgen, ich spreche Anpassungen von Anfang an offen an. Die Beiträge steigen in der PKV, aber ebenso in der GKV. Teuer wird es im Alter meist, weil bei Angestellten der Arbeitgeberzuschuss wegfällt. Wer früh die Altersvorsorge mitplant und interne Tarifwechsel nutzt, bleibt handlungsfähig.“

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Wenn die private Kranken­versicherung eine Leistung nicht zahlen will

Lehnt der Versicherer eine Erstattung ab, ist der Weg nicht zu Ende. Sie können den PKV-Ombudsmann anrufen, eine kostenfreie und neutrale außergerichtliche Schlichtungsstelle.

Leistungsstreitigkeiten sind keine Seltenheit. 2024 gingen beim Ombudsmann 6.891 Schlichtungsanträge ein, ein Anstieg um 27,3 Prozent gegenüber dem Vorjahr; in etwa einem Viertel der Fälle kam eine Einigung zustande (Quelle: PKV-Ombudsmann). Die häufigsten Streitpunkte sind die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung, die tarifliche Erstattungsfähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie zu lange Bearbeitungszeiten.

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Experten-Tipp:
Der garantierte Anspruch schützt nicht vor Streit über die medizinische Notwendigkeit

„Ein vertraglich garantierter Anspruch heißt nicht, dass jede Rechnung anstandslos erstattet wird. Der häufigste Streitpunkt ist die medizinische Notwendigkeit. Klären Sie deshalb schon vor dem Antrag über eine anonyme Voranfrage Ihren Gesundheitszustand und lassen Sie sich strittige Behandlungen vorab schriftlich zusagen. So gibt es im Leistungsfall keine böse Überraschung.“

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Was wir tun, wenn der Versicherer nicht zahlen will

Wird eine Leistung abgelehnt, stehen wir als Ihr Versicherungsexperte auf Ihrer Seite. Wir prüfen die Ablehnung, fordern die Begründung an und setzen Ihren vertraglich garantierten Anspruch gegenüber dem Versicherer durch. Wir kennen die Vertragsbedingungen und wissen, welche Nachweise nötig sind. Diesen Beistand im Leistungsfall bietet weder ein Vergleichsportal noch eine reine Online-Auskunft.

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Häufige Fragen zu den Leistungen der privaten Kranken­versicherung

Was deckt die private Kranken­versicherung ab?

Die private Kranken­versicherung erstattet die Kosten jeder medizinisch notwendigen Heilbehandlung, ambulant, stationär und zahnärztlich, laut § 192 VVG. Dazu zählen Arzt- und Facharztbehandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausleistungen, Zahnbehandlung und Zahnersatz. Der genaue Umfang ist tarifabhängig: Basistarife decken GKV-nahe Leistungen, Komfort- und Premiumtarife zusätzlich Chefarzt, Einbettzimmer und höheren Zahnersatz.

Welche Kosten übernimmt die private Kranken­versicherung?

Die private Kranken­versicherung übernimmt die vertraglich vereinbarten Kosten der medizinisch notwendigen Behandlung nach dem Kostenerstattungsprinzip. Wie viel ambulant erstattet wird, hängt vom Steigerungssatz der Gebührenordnung ab: Erstattet Ihr Tarif nur bis zum 2,3-fachen Satz, tragen Sie die Differenz zu höher begründeten Rechnungen selbst. Nicht übernommen werden nicht medizinisch notwendige Leistungen und alles, was der Tarif ausschließt.

Welche Vorteile hat man als Privatversicherter?

Der wichtigste Vorteil ist der vertraglich garantierte Rechtsanspruch: Vereinbarte Leistungen kann der Versicherer nicht einseitig kürzen. Hinzu kommen mögliche Mehrleistungen wie Chefarztbehandlung, Einbettzimmer, höherer Zahnersatz und Heilpraktikerleistungen sowie oft kürzere Wartezeiten beim Facharzt. Wie viele dieser Vorteile Sie wirklich haben, hängt allein vom gewählten Tarif ab.

Welche Wartezeiten gelten, bevor die private Kranken­versicherung leistet?

Die Wartezeiten sind begrenzt. Die allgemeine Wartezeit beträgt höchstens drei Monate. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt laut § 197 VVG eine besondere Wartezeit von bis zu acht Monaten. Viele Tarife verzichten ganz oder teilweise auf diese Fristen oder rechnen nachgewiesene Vor­versicherungszeiten an. Bei einem Unfall entfällt die Wartezeit vollständig.

Wie erweitere ich später meine Leistungen oder wechsle in einen besseren Tarif?

Ein interner Tarifwechsel beim selben Versicherer ist laut § 204 VVG jederzeit möglich, unter Anrechnung der Alterungsrückstellungen und ohne erneute Gesundheitsprüfung, solange die Leistungen nicht umfangreicher werden. Für echte Mehrleistungen wie Einbettzimmer oder Chefarztbehandlung darf der Versicherer dagegen eine neue Gesundheitsprüfung verlangen und einen Risikozuschlag erheben. Deshalb gilt: Die persönlich wichtigsten Leistungen sollten möglichst früh im Tarif stehen, solange Sie gesund sind. Ein Wechsel nach unten bleibt später jederzeit möglich, nach oben wird er mit Alter und Vor­erkrankungen schwer.

Welche Gesundheitsprüfung verlangt die private Kranken­versicherung, und was passiert bei falschen Angaben?

Die private Voll­versicherung setzt eine Gesundheitsprüfung voraus. Alle in Textform gestellten Fragen zu Vor­erkrankungen müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten, das ist die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG. Verschweigen Sie gefahrerhebliche Umstände, drohen je nach Verschulden Vertragsanpassung, Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Im Leistungsfall können die Kosten dann an Ihnen hängen bleiben. Um das Risiko einer Ablehnung zu senken, empfiehlt sich vorab eine anonyme Risikovoranfrage: Dabei fragt ein Versicherungsexperte ohne Ihren Namen bei mehreren Versicherern an.

Wie weit sind die Beiträge zur privaten Kranken­versicherung steuerlich absetzbar?

Teilweise. Die Beiträge für die Basisabsicherung, also die Kranken- und Pflegeleistungen auf gesetzlichem Niveau, sind laut § 10 EStG unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Beiträge für Mehrleistungen wie Chefarzt, Einbettzimmer oder hochwertigen Zahnersatz fallen dagegen unter allgemeine Höchstbeträge. Diese sind bei vielen Versicherten schon durch die Basisbeiträge ausgeschöpft. Wie stark sich Ihre Beiträge der privaten Kranken­versicherung auswirken, zeigt am Ende der Steuerbescheid oder ein Gespräch mit dem Steuerberater.

Welche Leistungen zahlt die private Kranken­versicherung im Ausland?

Viele Tarife bieten einen weltweiten oder europaweiten Schutz für medizinisch notwendige Behandlungen. Umfang und Dauer sind aber tarifabhängig und oft zeitlich und geografisch begrenzt, etwa auf einen bestimmten Zeitraum je Auslandsaufenthalt. Für längere oder außereuropäische Reisen ist häufig eine ergänzende Auslandsreise-Kranken­versicherung sinnvoll. Studententarife enthalten oft standardmäßig weltweiten Schutz, was für ein Auslandssemester wichtig ist. Prüfen Sie vor einer Reise den konkreten Auslandsbaustein Ihres Tarifs.

Welche Leistungen sind für Kinder mitversichert?

In der privaten Kranken­versicherung braucht jedes Kind einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag. Eine beitragsfreie Familien­versicherung wie in der gesetzlichen Kasse gibt es nicht. Dafür bietet die private Absicherung einige starke Leistungen für Kinder:

  • Kindernach­versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit bei fristgerechter Anmeldung, rückwirkend ab Geburt und einschließlich angeborener Krankheiten.
  • Kieferorthopädie schon in leichteren Fällen, während die gesetzliche Kasse erst ab der dritten KIG-Stufe zahlt.
  • Übernahme der Kosten für eine Begleitperson im Krankenhaus (Rooming-in), freie Krankenhauswahl und eine ärztliche Zweitmeinung.
Was ist der Unterschied zwischen Krankentagegeld und Krankengeld?

Privatversicherte haben keinen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld. Den Verdienstausfall bei längerer Arbeitsunfähigkeit deckt in der privaten Kranken­versicherung das Krankentagegeld ab, meist als eigener Zusatzbaustein. Die Karenzzeit richtet sich nach Ihrem Bedarf: Angestellte brauchen es ab dem 43. Tag, weil der Arbeitgeber vorher sechs Wochen den Lohn fortzahlt. Selbständige vereinbaren es oft schon ab dem vierten Tag, da ihr Einkommen sofort wegfällt. Achten Sie auf das Kleingedruckte: Manche Tarife behalten sich in den ersten Jahren ein Kündigungsrecht vor. Mehr dazu lesen Sie auf der Seite zum Krankentagegeld.

Wann lohnt es sich, kleine Rechnungen selbst zu bezahlen?

Oft lohnt es sich. Viele Tarife zahlen eine Beitragsrückerstattung, wenn Sie ein Kalenderjahr lang keine Rechnung einreichen. Marktüblich sind einige Hundert Euro, in Spitzentarifen mehrere Monatsbeiträge. Ob sich der Verzicht lohnt, zeigt ein einfacher Vergleich: Liegt die Rechnung unter der erwarteten Rückerstattung zuzüglich Steuervorteil, kann sich das Selbstzahlen rechnen. Wichtig ist aber: Teure und notwendige Behandlungen reichen Sie immer ein. Der Verzicht lohnt nur bei kleinen Beträgen, nie auf Kosten Ihrer Gesundheit.

Wie hoch ist der Risikozuschlag bei einer Vorerkrankung wie Schuppenflechte?

Einen pauschalen Prozentwert gibt es nicht. Der Risikozuschlag ist individuell und fällt bei jedem Versicherer anders aus. Bei einer Vorerkrankung wie Schuppenflechte entscheidet der Versicherer auf Basis der Gesundheitsprüfung. Möglich sind eine normale Aufnahme, ein prozentualer Zuschlag auf den Beitrag, ein Leistungsausschluss für die betroffene Erkrankung oder, seltener, eine Ablehnung. Schweregrad, Behandlungsverlauf und Beschwerdefreiheit spielen dabei eine Rolle. Vor dem Antrag hilft eine anonyme Risikovoranfrage: So lässt sich die Einstufung mehrerer Versicherer vergleichen, ohne dass ein Ablehnungseintrag entsteht.

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Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.
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