Altersvorsorgedepot und Versorgungswerk: Wer als Angestellter gefördert wird

Angestellte ab 2027 gefördert: Wir beraten Sie kostenfrei

Das erwartet Sie hier

Ab 2027 sind angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke erstmals gefördert: was die Einwilligung regelt, wie viel Zulage es gibt und wie das zum Versorgungswerk passt.

Inhalt dieser Seite
  1. Kurz beantwortet
  2. Was für Sie gilt
  3. Lohnt sich das?
  4. Unsere Einschätzung
  5. Häufige Fragen (FAQ)
Foto von Nina Ibach
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Angestellte Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks, etwa Ärzte, Apotheker, Anwälte oder Architekten, sind ab 2027 erstmals selbst gefördert. Für die meisten lohnt sich das Altersvorsorgedepot als Ergänzung zum Versorgungswerk.
  • Voraussetzung ist eine Einwilligung gegenüber Ihrem Versorgungswerk bis zum Ende des Beitragsjahres, dazu Beiträge an das Versorgungswerk im selben Jahr und ein Alter unter 67.
  • Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag gibt es bis zu 540 Euro Grundzulage, dazu bis zu 300 Euro je Kind. Der Steuerabzug läuft getrennt vom Höchstbetrag für Ihre Beiträge zum Versorgungswerk.
  • Abschließen lässt sich ein Altersvorsorgedepot erst ab dem 01.01.2027. Niedergelassene Mitglieder werden über die Regel für Selbständige gefördert, ohne Einwilligung.
Oliver Karp

Angestellte Ärzte, Apotheker und Anwälte im Versorgungswerk bekamen bei Riester bisher keine eigene Zulage…

… ab 2027 ändert sich das. Als angestellte Pflichtmitglieder sind Sie erstmals selbst gefördert, wenn Sie jünger als 67 sind und rechtzeitig einwilligen, und zwar gegenüber Ihrem Versorgungswerk, nicht beim Arbeitgeber. Dann gibt es bis zu 540 Euro Grundzulage bei 1.800 Euro Eigenbeitrag und bis zu 300 Euro je Kind. Der Steuerabzug läuft getrennt von dem, was Sie für das Versorgungswerk absetzen. Das Altersvorsorgedepot ersetzt das Versorgungswerk nicht, es ergänzt es. Wir rechnen vier typische Mitglieder durch, erklären, was beim Wechsel zwischen Anstellung und Niederlassung gilt, und zeigen, was mit einem alten Riester-Vertrag passiert.

Können Mitglieder eines Versorgungswerks ein Altersvorsorgedepot nutzen?

Ja. Ab dem 01.01.2027 werden angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke erstmals selbst gefördert, wenn sie gegenüber ihrem Versorgungswerk einwilligen und jünger als 67 sind. Bei Riester gab es für sie keine eigene Zulage, deshalb lohnt sich das Altersvorsorgedepot für die meisten von ihnen.

Reform 2027: Was sich für Mitglieder von Versorgungswerken ändert

Das Altersvorsorgereformgesetz ist beschlossen und öffnet die Förderung erstmals für angestellte Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Gefördert wird ein Altersvorsorgedepot oder ein anderer neuer Vertrag ab dem 01.01.2027, vorher kann kein Anbieter einen geförderten Vertrag abschließen. Offen sind der Weg zur Zulagenummer für diese Gruppe, der Stichtag der Altersgrenze und ein Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums.

Ihr Förderstatus auf einen Blick

FrageRiester bis 31.12.2026Altersvorsorgedepot ab 2027
Gefördert?nicht selbst, nur mittelbar über einen geförderten Ehepartnerja, selbst gefördert
VoraussetzungEhepartner förderberechtigt, eigener Vertragangestellt, Pflichtmitglied, Beitrag an das Versorgungswerk im Beitragsjahr, unter 67
Einwilligungkeinegegenüber dem Versorgungswerk bis zum Ende des Beitragsjahres
Mindesteigenbeitrag60 Euro als mittelbar Geförderter120 Euro im Jahr
Grundzulage175 Euro als mittelbar Geförderterbis 540 Euro, gestaffelt nach Eigenbeitrag

Wie ein alter Riester-Vertrag bei Freiberuflern und Mitgliedern von Versorgungswerken weiterläuft, steht auf unserer Seite zur Riester-Rente für Freiberufler. Diese Seite behandelt angestellte Mitglieder und den neuen Vertrag ab 2027. Die Regel steht in § 10a Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 EStG, den Wortlaut ab 2027 finden Sie in Artikel 2 des Gesetzes.

Welche Voraussetzungen gelten für Mitglieder von Versorgungswerken?

Gefördert wird, wer angestellt und Pflichtmitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist, im Beitragsjahr Beiträge dorthin gezahlt hat, jünger als 67 ist und rechtzeitig einwilligt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, gibt es für das Jahr keine eigene Zulage.

Wer zu den angestellten Pflichtmitgliedern gehört

Gemeint sind Angestellte, die als Pflichtmitglied ihres Versorgungswerks von der gesetzlichen Renten­versicherung befreit sind (§ 6 SGB VI). Typisch sind angestellte Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Architekten. Das Gesetz nennt keine Berufe, entscheidend sind Anstellung, Pflichtmitgliedschaft und Beiträge an das Versorgungswerk im Beitragsjahr.

Die Zulagenstelle nennt auf ihren Seiten bisher nur Ärztinnen und Ärzte, das Gesetz gilt aber für alle Pflichtmitglieder. Sind Sie nicht befreit und in der gesetzlichen Renten­versicherung pflichtversichert, sind Sie ohnehin schon gefördert, ohne Einwilligung und ohne Altersgrenze. Für Sie gelten dann die Regeln für Angestellte.


Die Einwilligung gegenüber dem Versorgungswerk

Die Einwilligung geben Sie schriftlich oder elektronisch bei Ihrem Versorgungswerk ab, nicht beim Arbeitgeber, spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres, für 2027 also bis zum 31.12.2027. Das Versorgungswerk meldet der Zulagenstelle dann jährlich mit Ihrer Steuer-Identifikationsnummer, dass Sie zum geförderten Kreis gehören. Sind mehrere Stellen zuständig, meldet jede für ihren Zeitraum.

Die Einwilligung gilt, bis Sie sie vor Beginn eines Kalenderjahres widerrufen. Haben Sie die Frist verpasst, können Sie sie im Festsetzungs- oder Einspruchsverfahren nachholen. Noch offen ist, wie Mitglieder von Versorgungswerken ihre Zulagenummer bekommen, das Gesetz regelt den Weg für diese Gruppe nicht. Fragen Sie beim Abschluss Ihren Anbieter und Ihr Versorgungswerk.


Die Altersgrenze von 67 Jahren

Gefördert werden Mitglieder von Versorgungswerken nur, solange sie das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ob es dabei auf den Anfang, das Ende oder das ganze Beitragsjahr ankommt, regelt das Gesetz nicht. Für die meisten spielt das keine Rolle. Wer im Jahr seines 67. Geburtstags noch einzahlen will, klärt das vorher.


Niedergelassen, angestellt oder beides

Niedergelassene Ärzte, Anwälte in eigener Kanzlei und freie Architekten werden über die Regel für Selbständige gefördert: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr genügen, eine Einwilligung braucht es dann nicht. Einzelheiten stehen auf unserer Seite zum Altersvorsorgedepot für Selbständige.

Wer sich im Lauf der Jahre niederlässt oder wieder anstellen lässt, wechselt zwischen beiden Regeln. Prüfen Sie deshalb für jedes Beitragsjahr, welche Voraussetzung für Sie gilt, und geben Sie in Jahren der Anstellung rechtzeitig die Einwilligung ab. Ohne sie fehlt für dieses Jahr die Zulage, auch wenn Sie Beiträge gezahlt haben.


Ehepartner und Kinder

Mit Kindern kommt eine Kinderzulage von bis zu 300 Euro je Kind mit Kindergeld dazu, ohne Unterschied nach dem Geburtsjahr. Ist Ihr Ehepartner selbst nicht förderberechtigt, kann er über Sie mittelbar gefördert werden: mit eigenem Vertrag, mindestens 120 Euro Beitrag und einer Grundzulage von höchstens 175 Euro, berechnet aus Ihren Beiträgen.

Wurden Sie bisher über Ihren Ehepartner mittelbar gefördert, rechnen Sie gemeinsam. Ab 2027 sind Sie mit Einwilligung selbst gefördert. Ein eigener neuer Vertrag stellt dann aber auch Ihre alten Riester-Verträge unwiderruflich auf das neue Recht um. Den Berufseinsteigerbonus von 200 Euro bekommt nur, wer selbst gefördert und zu Beginn des Beitragsjahres jünger als 25 ist.

Lohnt sich das Altersvorsorgedepot neben dem Versorgungswerk?

Für die meisten angestellten Mitglieder ja, denn bisher gab es für sie keine eigene Zulage. Das Altersvorsorgedepot ersetzt das Versorgungswerk nicht, es ergänzt es: mit Zulagen auf die ersten 1.800 Euro im Jahr und einem eigenen Steuerabzug.

Rechenbeispiel: vier typische Mitglieder im Jahr 2027

Die Tabelle zeigt die Zulagen für das Beitragsjahr 2027, gerechnet nach §§ 84 und 85 EStG in der neuen Fassung (Rechnung unserer Redaktion). Angenommen ist, dass alle angestellt, Pflichtmitglied, jünger als 67 und eingewilligt sind und für genannte Kinder Kindergeld bekommen. Der Steuervorteil aus der Günstigerprüfung kommt jeweils noch hinzu.

BeispielEigenbeitragZulagenIm Vertrag
Assistenzarzt, ledig, keine Kinder1.800 Euro540 Euro2.340 Euro
Angestellte Anwältin, ein Kind, Kinderzulage bei ihr1.800 Euro840 Euro2.640 Euro
Angestellter Apotheker, Ehefrau ohne eigene Förderung, zwei Kinder1.800 Euro und 120 Euro1.315 Euro3.235 Euro in beiden Verträgen
Angestellte Architektin mit kleinem Budget360 Euro180 Euro540 Euro

Im dritten Fall bekommt der Apotheker 540 Euro Grundzulage. Seine Frau erhält als mittelbar Geförderte 175 Euro Grundzulage und 600 Euro Kinderzulage, beides berechnet aus seinen Beiträgen. Zusammen sind das 1.315 Euro vom Staat auf 1.920 Euro Eigenbeitrag. Die Architektin zeigt: Schon kleine Beiträge bringen auf die ersten 360 Euro 50 Prozent Zulage.


Der Steuerabzug neben dem Versorgungswerk

Ihre Beiträge an das Versorgungswerk setzen Sie über den Höchstbetrag für die Basisversorgung ab, 2026 bis 30.826 Euro, bei Angestellten abzüglich des steuerfreien Arbeitgeberanteils. Das Altersvorsorgedepot kommt als eigener Abzug hinzu: bis 1.800 Euro plus Zulage, ohne Kinder also bis 2.340 Euro. Eine Rürup-Rente müsste sich dagegen den Höchstbetrag mit dem Versorgungswerk teilen.

Ob der Abzug mehr bringt als die Zulage, prüft das Finanzamt in der Günstigerprüfung von Amts wegen. Nach unserer Näherung lohnt er sich ab rund 23,1 Prozent Grenzsteuersatz. Bei angenommenen 42 Prozent bringt er dem Assistenzarzt aus der Tabelle rund 442,80 Euro mehr als die Zulage (ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, Rechnung unserer Redaktion).

Grundzulage und Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug bei 1.800 Euro Eigenbeitrag ohne Kinder ab 2027
  • Steuerersparnis bei 42 Prozent Grenzsteuersatz982,80 €
  • Steuerersparnis bei 30 Prozent Grenzsteuersatz702 €
  • Grundzulage540 €

Quelle: Beispielrechnung nach §§ 10a und 84 EStG in der Fassung ab 2027, Näherung ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer (Stand 2026)


Sie haben schon einen Riester-Vertrag?

Ein Riester-Vertrag bekommt im alten Recht bei Ihnen nur über einen geförderten Ehepartner Zulagen, sonst läuft er ohne Förderung weiter. Mit einer Erklärung an den Anbieter oder einem neuen geförderten Vertrag ab 2027 holen Sie ihn ins neue Recht, in dem Sie mit Einwilligung selbst gefördert sind. Die Umstellung gilt unwiderruflich für alle Ihre Verträge.

Garantie und Rechnungszins des alten Vertrags bleiben bei der Umstellung bestehen. Alternativ übertragen Sie das Guthaben ins Altersvorsorgedepot, der alte Anbieter darf dafür höchstens 150 Euro verlangen, die Garantien enden. Wie Sie dabei vorgehen und was die Wege kosten, erklärt unsere Seite zum Riester-Wechsel.

Was raten wir Mitgliedern von Versorgungswerken?

Angestellten Pflichtmitgliedern raten wir, das Altersvorsorgedepot ab Januar 2027 als Ergänzung zum Versorgungswerk einzuplanen und die Einwilligung gleich im ersten Jahr abzugeben. Wer schon einen Riester-Vertrag hat oder über den Partner gefördert wird, rechnet vorher.

Eine Vormerkung bei einer Bank bringt keinen Förder-Vorteil, gefördert wird ab dem Beitragsjahr 2027. Das Standarddepot ist mit einem Kostendeckel von 1,0 Prozent im Jahr der einfachste Rahmen. Garantieprodukte haben keinen Kostendeckel und kosten Rendite, eine lebenslange Grundversorgung haben Sie mit dem Versorgungswerk bereits.

Klären Sie vor dem Abschluss drei Dinge: Sind Sie in diesem Jahr angestellt oder niedergelassen, und liegt bei Anstellung die Einwilligung beim Versorgungswerk vor? Haben Sie oder Ihr Ehepartner einen Riester-Vertrag? Und wie viel wollen Sie neben den Beiträgen zum Versorgungswerk zurücklegen? Daraus ergibt sich, welcher Weg Ihnen am meisten bringt.

Experten-Tipp:
Die Einwilligung gehört zum Versorgungswerk

„Angestellte Ärzte, Apotheker und Anwälte gingen bei Riester bisher leer aus, außer über den Ehepartner. Das ändert sich 2027, aber nur mit einer Einwilligung beim eigenen Versorgungswerk, nicht beim Arbeitgeber. Wer die Frist zum Jahresende verpasst, muss sie im Festsetzungs- oder Einspruchsverfahren nachholen. Ich rate, die Einwilligung gleich beim Abschluss abzugeben und danach jedes Jahr zu prüfen, ob die Zulage angekommen ist.“

Foto von Oliver Karp
Experte für Altersvorsorge

Altersvorsorgedepot neben dem Versorgungswerk durchrechnen lassen

Wir rechnen mit Ihnen kostenfrei durch, was Ihnen das Altersvorsorgedepot ab 2027 bringt und ob ein vorhandener Riester-Vertrag besser weiterläuft.

  • Rechnung mit Ihrem Beitrag und Ihrer Familie
  • Prüfung von Einwilligung und Riester-Vertrag
  • Ehrliche Empfehlung, auch zum Abwarten
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Experte für Altersvorsorge

Die häufigsten Fragen zum Altersvorsorgedepot für Mitglieder im Versorgungswerk

Können Mitglieder eines Versorgungswerks ein Altersvorsorgedepot mit Förderung nutzen?

Ja, ab 2027 erstmals. Angestellte Pflichtmitglieder sind förderberechtigt, wenn sie im Beitragsjahr Beiträge an ihr Versorgungswerk zahlen, jünger als 67 sind und gegenüber dem Versorgungswerk einwilligen. Niedergelassene Mitglieder werden über die Regel für Selbständige gefördert.

Ab wann kann ich als Mitglied eines Versorgungswerks ein Altersvorsorgedepot abschließen?

Ab dem 01.01.2027. Vorher kann kein Anbieter einen geförderten Vertrag abschließen, heutige Angebote sind Vormerkungen oder Wartelisten. Eine Vormerkung bringt keinen Förder-Vorteil.

Bei wem gebe ich die Einwilligung ab?

Bei Ihrem Versorgungswerk, nicht beim Arbeitgeber. Das Versorgungswerk ist die zuständige Stelle und meldet der Zulagenstelle jährlich, dass Sie zum geförderten Kreis gehören. Die Einwilligung geht schriftlich oder elektronisch.

Bis wann muss die Einwilligung vorliegen?

Spätestens bis zum Ende des Beitragsjahres, für 2027 also bis zum 31.12.2027. Haben Sie die Frist verpasst, können Sie die Einwilligung im Festsetzungs- oder Einspruchsverfahren nachholen.

Welche Berufe betrifft die neue Förderung?

Das Gesetz nennt keine Berufe. Gefördert sind alle angestellten Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke, typischerweise Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Architekten, die von der gesetzlichen Renten­versicherung befreit sind.

Ich bin niedergelassen. Brauche ich eine Einwilligung?

Nein. Als niedergelassener Arzt, Anwalt mit eigener Kanzlei oder freier Architekt werden Sie über die Regel für Selbständige gefördert. Dafür genügen, solange Sie jünger als 67 sind, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr.

Wie viel Förderung bekomme ich als Mitglied eines Versorgungswerks?

Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag gibt es 50 Prozent Zulage, auf jeden weiteren Euro bis 1.800 Euro 25 Prozent, zusammen bis zu 540 Euro. Dazu kommen bis zu 300 Euro je Kind. Zusätzlich prüft das Finanzamt, ob der Steuerabzug mehr bringt.

Zählt das Altersvorsorgedepot auf den Höchstbetrag für meine Beiträge zum Versorgungswerk an?

Nein. Die Beiträge zum Versorgungswerk laufen über den Höchstbetrag für die Basisversorgung, 2026 bis 30.826 Euro. Das Altersvorsorgedepot ist ein eigener Abzug bis 1.800 Euro plus Zulage.

Gibt es eine Altersgrenze?

Ja. Gefördert werden Mitglieder von Versorgungswerken nur, solange sie das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ob es auf den Anfang oder das Ende des Beitragsjahres ankommt, regelt das Gesetz nicht.

Was passiert mit meinem alten Riester-Vertrag?

Er läuft im alten Recht weiter und ist dort bei Ihnen nur über einen geförderten Ehepartner gefördert. Mit einer Erklärung an den Anbieter oder einem neuen geförderten Vertrag ab 2027 kommt er unwiderruflich ins neue Recht. Alternativ übertragen Sie das Guthaben, Details auf unserer Seite zum Riester-Wechsel.

Wird mein Ehepartner mitgefördert?

Ja, wenn Sie selbst eingewilligt haben und er nicht förderberechtigt ist, einen eigenen Vertrag hat und mindestens 120 Euro im Jahr einzahlt. Er bekommt dann bis zu 175 Euro Grundzulage, berechnet aus Ihren Beiträgen. Ist ihm die Kinderzulage zugeordnet, wird auch sie aus Ihren Beiträgen berechnet.

Ersetzt das Altersvorsorgedepot mein Versorgungswerk?

Nein. Die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk bleibt, sie ist sogar Voraussetzung für die Förderung als Angestellter. Das Altersvorsorgedepot ist eine zusätzliche, geförderte Vorsorge mit Zulagen auf die ersten 1.800 Euro im Jahr.

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Lena Mierbach
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