Wasserschaden im Keller: Wer zahlt bei Hochwasser im Haus und in der Mietwohnung?

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Welche Versicherung den Wasserschaden im Keller übernimmt, wann der Vermieter zahlt, warum Hochwasser nur mit Elementarschutz versichert ist und wann Sie als Mieter die Miete mindern dürfen.

Inhalt dieser Seite
  1. Wer zahlt? Auf einen Blick
  2. Ab wann ist es ein Versicherungsfall?
  3. Was zahlt welche Versicherung?
  4. Ihre Pflichten im Schadenfall
  5. Wann zahlt die Versicherung nicht?
  6. So sichern Sie sich ab
  7. Häufige Fragen (FAQ)
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Das Wichtigste in Kürze

  • Gebäude- und Hausrat­versicherung teilen sich den Wasserschaden im Keller: Die Gebäude­versicherung zahlt Wände, Boden und Heizung, die Hausrat­versicherung Ihre Möbel und Sachen. In der Mietwohnung ist der Vermieter für das Gebäude zuständig.
  • Nur mit Elementarschutz sind Hochwasser, Starkregen und Rückstau versichert. Ein Rohrbruch im Keller ist dagegen ein Leitungswasserschaden und gehört zum Grundschutz. Aufsteigendes Grundwasser ohne Überschwemmung zahlt keine Versicherung.
  • Unverzüglich melden, dokumentieren und nichts wegwerfen, bevor der Versicherer zugestimmt hat. Eine vorhandene Rückstausicherung müssen Sie funktionsbereit halten, sonst darf der Versicherer kürzen.
  • Mieter dürfen die Miete mindern, solange der mitgemietete Keller nicht nutzbar ist. Für die Zukunft lohnt der Blick in beide Verträge: Rund 41 Prozent der Wohngebäude in Deutschland haben keinen Elementarschutz.

Wer zahlt bei Wasser im Keller? Die Zuordnung auf einen Blick

Für den Wasserschaden im Keller zahlt die Gebäude­versicherung des Eigentümers die Schäden am Haus, die Hausrat­versicherung des Bewohners die Schäden an seinen Sachen. Kommt das Wasser von außen, durch Hochwasser, Starkregen oder Rückstau, zahlen beide nur mit Elementarschutz im Vertrag.

Wasser(schaden) im Keller: Wer zahlt?

Welche Versicherung zahlt, wenn der Keller unter Wasser steht? Bei der Schadensregulierung nach einem Wasserschaden geht es zunächst um die Frage: Was wurde beschädigt? Denn wenn der Hausrat des Kellers hinüber ist, kommt eine andere Versicherung ins Spiel als bei einem Schaden am Gebäude selbst.

Gebäude­versicherung

Wände, Boden, Estrich, Heizung und Leitungen, also alles, was fest verbaut ist. Sie gehört dem Eigentümer, in der Mietwohnung also dem Vermieter.

Hausrat­versicherung

Möbel, Waschmaschine, Fahrrad, Vorräte und Kartons im Keller. Zuständig ist die Versicherung dessen, dem die Sachen gehören, auch die des Mieters.

Elementarschutz

Zusatzbaustein für Überschwemmung und Rückstau, in Gebäude- und Hausratvertrag getrennt vereinbart. Ohne ihn zahlt bei Hochwasser keine der beiden. Mehr zur Elementarschaden­versicherung.

Vermieter oder Verursacher

Der Vermieter muss den Keller instand setzen. Hat ein anderer Mieter den Schaden verursacht, haftet er über seine Privat­haftpflicht.


Eigenes Haus: Welcher Fall, welche Versicherung?

Was ist passiert?Wer zahltNur wenn
Starkregen oder Hochwasser flutet den Keller, Wände, Estrich und Heizung beschädigtWohngebäude­versicherung mit ElementarschutzOberflächenwasser hat das Grundstück überflutet
Wasser drückt aus Bodenablauf oder Toilette in den Keller (Rückstau)Wohngebäude­versicherung mit ElementarschutzAuslöser ist Starkregen oder Hochwasser, die Rückstausicherung war funktionsbereit
Rohrbruch im Keller, Wasser aus Leitung oder HeizungWohngebäude­versicherung (Leitungswasser)Kein Zusatzbaustein nötig
Möbel, Waschmaschine und Vorräte im Keller nassHausrat­versicherungBei Hochwasser und Rückstau nur mit Elementarschutz, bei Rohrbruch über Leitungswasser
Grundwasser drückt durch Bodenplatte oder KellerwandKeine VersicherungVersichert nur, wenn das Grundwasser an die Oberfläche tritt und das Grundstück überflutet

Mietwohnung: Wer zahlt, Mieter oder Vermieter?

Was ist passiert?Wer zahltNur wenn
Kellerwände, Boden oder Heizungsanlage beschädigtVermieter, meist über seine Gebäude­versicherungDie Instandsetzung schuldet der Vermieter immer, die Versicherung zahlt bei Hochwasser nur mit Elementarschutz
Ihre Sachen im Kellerabteil sind nassIhre Hausrat­versicherungBei Hochwasser und Rückstau nur mit Elementarschutz im Hausratvertrag
Waschmaschine eines anderen Mieters läuft ausPrivat­haftpflicht dieses MietersEr hat den Schaden schuldhaft verursacht
Vermieter hat einen bekannten Mangel nicht beseitigtVermieter selbstSchadensersatz nach § 536a BGB, Verschulden nachweisbar
Keller steht unter Wasser und ist nicht nutzbarMietminderungDer Keller gehört laut Mietvertrag zur Mietsache

Die Gebäude­versicherung zahlen Sie als Mieter über die Betriebskosten mit (§ 2 Nummer 13 BetrKV). Ansprüche für Ihre eigenen Sachen haben Sie daraus trotzdem nicht, versichert ist nur das Gebäude des Vermieters. Was Mieter an der Gebäude­versicherung zahlen und was sie davon haben, steht in unserem Ratgeber.

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Wann gilt Wasser im Keller als Versicherungsfall?

Überschwemmung, Rückstau, Leitungswasser: Die Ursache entscheidet über den Zahler

Versicherer fragen zuerst, woher das Wasser kam. Nach den Musterbedingungen des GDV (VGB 2022) ist Überschwemmung die Überflutung des Grundstücks mit erheblichen Mengen Oberflächenwasser durch Starkregen oder über die Ufer tretende Gewässer. Rückstau liegt vor, wenn aus denselben Gründen Wasser aus den Abwasserrohren des Hauses in den Keller drückt.

Woher kommt das Wasser?Versichert überNur wenn
Starkregen oder Hochwasser flutet Grundstück und KellerElementarschutz (Überschwemmung)Erhebliche Mengen Oberflächenwasser auf dem Grundstück oder der angrenzenden Straße
Wasser drückt aus Bodenablauf, Toilette oder WaschbeckenElementarschutz (Rückstau)Auslöser ist Starkregen oder Hochwasser, keine verstopfte Leitung
Grundwasser steigt und tritt an die OberflächeElementarschutz (Überschwemmung)Starkregen oder Hochwasser haben das Grundwasser steigen lassen
Grundwasser drückt durch Bodenplatte oder KellerwandKeine VersicherungAusgeschlossen, solange es nicht an die Oberfläche tritt
Rohr, Heizung oder Waschmaschinenschlauch platztLeitungswasser im GrundschutzDas Wasser ist bestimmungswidrig aus der Leitung ausgetreten

So weisen Sie die Ursache nach

Dass ein versichertes Ereignis vorliegt, müssen Sie belegen. Notieren Sie Datum und Uhrzeit, zu denen das Wasser kam. Möglichst genaue Zeitangaben helfen, damit der Versicherer mithilfe des Wetterdienstes die Situation nachvollziehen kann. Wer die überflutete Straße fotografiert, beweist das Oberflächenwasser, das die Überschwemmung ausmacht.

  • Fotos und Videos vom Wasserstand im Keller und auf Straße und Nachbargrundstücken
  • Uhrzeit des Starkregens oder des Pegelanstiegs, Unwetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes
  • Rechnung des Installateurs, wenn ein Rohr geplatzt ist, damit der Leitungswasserschaden feststeht

Feuchter Keller ist kein Wasserschaden

Dringt Wasser über Monate durch eine undichte Kellerwand oder steigt Feuchtigkeit aus dem Boden, fehlt das plötzliche Ereignis. Das ist ein Baumangel oder Verschleiß, für den keine Sach­versicherung zahlt. Abdichten muss der Eigentümer, in der Mietwohnung der Vermieter, weil er die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand erhalten muss (§ 535 BGB).

Folgen der Feuchtigkeit wie Schimmel an Wänden und Möbeln behandelt unsere Seite Schimmel in der Wohnung, dort steht auch, was Mieter vom Vermieter verlangen können.

Was zahlt welche Versicherung bei Wasser im Keller?

Jede Versicherung hat beim Wasser im Keller einen klaren Bereich. Entscheidend ist, wem die beschädigte Sache gehört und ob das Wasser aus der Leitung oder von außen kam.

Schäden am Gebäude

Bei Schäden am Gebäude selbst gilt: Jeglicher Gebäudeschaden, der durch Hochwasser entstanden ist, wird von der Gebäude­versicherung übernommen. Auch in diesem Fall greift die Versicherung nur, wenn zusätzlich zum Basis-Schutz eine Elementarschaden­versicherung mit der Gebäude­versicherung vereinbart wurde. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten.

Beim Rohrbruch im Keller braucht es keinen Zusatzbaustein. Wasser aus Zu- und Ableitungen, Heizung und Klimaanlage ist als Leitungswasser im Grundschutz versichert, Einzelheiten stehen auf unserer Seite zum Rohrbruch. Bezahlt werden Reparatur und Trocknung der Bauteile, nach den Musterbedingungen auch Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten bis zum vereinbarten Betrag.

  • Wände, Estrich, Bodenbeläge und Putz im Keller
  • Heizungsanlage, Öltank, fest installierte Leitungen und Elektrik
  • Aufräumungs- und Abbruchkosten bis zum vereinbarten Betrag
  • Kosten für das Abpumpen und andere Maßnahmen zur Schadenminderung (§ 83 VVG)
  • Hochwasser, Starkregen und Rückstau ohne Elementarschutz
  • Grundwasser, das nicht an die Oberfläche getreten ist
  • Schwamm und Hausfäulepilze, die die Leitungswasser­versicherung ausschließt
  • Möbel und andere bewegliche Sachen im Keller, denn das ist Hausrat

Typischer Streitpunkt: die Ursache. Ist der Keller nach einem Gewitter nass, prüft der Versicherer, ob Oberflächenwasser das Grundstück überflutet hat oder ob Wasser durch eine undichte Wand gesickert ist. Nur im ersten Fall zahlt der Elementarschutz. Fotos von der überfluteten Straße und die genaue Uhrzeit sind deshalb Ihr wichtigstes Beweismittel.

Experten-Tipp:
Selten bewohnte Häuser sind ein Sonderrisiko

„Immobilien, die nicht regelmäßig bewohnt werden, benötigen unter Umständen einen besonderen Versicherungsschutz, zum Beispiel in Form einer Gebäude­versicherung für Ferienhäuser. Der Hintergrund: Nur unregelmäßig bewohnte Gebäude stellen für die Versicherer ein Sonderrisiko dar. Wer sich hier nicht mit seinem Versicherer abspricht, riskiert seinen Versicherungsschutz!“

Foto von Benjamin Mai
Berater

Schäden am Inventar des Kellers

Bei Sachschäden wie zum Beispiel zerstörtem Hausrat, der im Keller lagert, zahlt die Hausrat­versicherung: Der zerstörte Fernseher, der im Keller abgestellt wurde, wird ebenso von der Hausrat­versicherung übernommen wie der eingelagerte Teppich oder die abgestellten Holzmöbel der Küche. Dies gilt jedoch nur, wenn ein zusätzlicher Elementarschaden-Schutz vereinbart wurde. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten.

Der Keller zählt dabei zu Ihrer Wohnung. Nach den Musterbedingungen des GDV für die Hausrat­versicherung (VHB 2022) gehören Räume dazu, die nur Sie privat nutzen, und ­gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume wie Fahrrad- oder Waschkeller auf demselben Grundstück. Ein Rohrbruch ist auch hier ohne Zusatzbaustein als Leitungswasser versichert.

  • Möbel, Teppiche, Elektrogeräte, Kleidung und Vorräte im eigenen Kellerabteil
  • Waschmaschine und Trockner im ­gemeinschaftlichen Waschkeller
  • Fahrräder im verschließbaren Fahrradkeller auf dem Grundstück
  • Hochwasser und Rückstau ohne Elementarschutz im Hausratvertrag
  • Sachen in einem Kellerraum, der nicht zu Ihrer Wohnung gehört und den Sie ohne Absprache nutzen
  • Folgeschäden an Sachen, die Sie nach dem Abpumpen nicht vor der Feuchtigkeit in Sicherheit gebracht haben

Typischer Streitpunkt: der Elementarschutz im Hausratvertrag. Die Gebäude­versicherung des Vermieters deckt nur das Gebäude, nicht Ihre Sachen. Ob Ihr Hausratvertrag Elementarschäden einschließt, steht im Versicherungsschein. Der GDV rät Mieterinnen und Mietern ausdrücklich zu dieser Prüfung.


Versicherungsschutz nur mit Elementarschaden­versicherung

Sowohl für die Hausrat­versicherung als auch für die Gebäude­versicherung gilt: Die Versicherung zahlt nur, wenn Sie bei Vertragsabschluss oder später, aber vor dem Schaden, eine zusätzliche Elementarschaden­versicherung abgeschlossen haben. Schauen Sie bei einem Schadensfall also genau in Ihren Versicherungsschein. Ein Vertrag ohne Elementarschutz übernimmt lediglich die Kosten bei Schäden durch:

  • Feuer (auch Löschwasserschäden)
  • Leitungswasser (auch bei geplatzten Rohren nach Frost)
  • Sturm und Hagel (ab Windstärke 8)

Mit einer Elementarschaden­versicherung sind Sie zusätzlich gegen folgende Gefahren versichert:

  • Hochwasser und Überschwemmung, auch durch Starkregen
  • Rückstau aus den Abwasserrohren des Gebäudes
  • Schnee in Form von Schneedruck und Lawinen
  • Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbruch

Der Baustein gilt nur in Verbindung mit dem Grundvertrag und wird für Gebäude und Hausrat getrennt vereinbart. Eine Sturmflut bleibt auch mit Elementarschutz ausgeschlossen. Sturm und Hagel gehören dagegen zum Grundschutz, mehr dazu auf unserer Seite zum Sturmschaden. Ob sich der Baustein für Ihr Haus lohnt, erklärt der Ratgeber zur Elementarschaden­versicherung.

Typischer Streitpunkt: der Rückstau. Versichert ist er nur, wenn Starkregen oder Hochwasser ihn ausgelöst haben, nicht eine verstopfte Leitung. Außerdem verlangen die Musterbedingungen, dass vorhandene Rückstausicherungen funktionsbereit sind und die Abflussleitungen auf dem Grundstück frei gehalten werden. Fehlt beides, darf der Versicherer kürzen.

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Vermieter und Verursacher: Wer haftet in der Mietwohnung?

Für das Gebäude ist in der Mietwohnung immer der Vermieter zuständig. Er muss die Mietsache in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 BGB) und den Keller nach dem Wasser instand setzen, ob seine Gebäude­versicherung zahlt oder nicht. Für Ihre eigenen Sachen haftet er nur, wenn er den Mangel zu vertreten hat (§ 536a BGB).

  • Der Vermieter zahlt Trocknung und Reparatur von Kellerwänden, Boden und Heizung
  • Er haftet für Ihre Sachen, wenn er einen bekannten Mangel nicht beseitigt hat, etwa eine defekte Rückstausicherung
  • Unternimmt der Vermieter trotz Mängelanzeige nichts, dürfen Sie den Mangel nach Verzug selbst beseitigen lassen und die Kosten verlangen (§ 536a Absatz 2 BGB)
  • Hat ein anderer Mieter den Schaden verursacht, etwa mit seiner Waschmaschine, zahlt dessen Privat­haftpflicht
  • Bei Hochwasser ohne Verschulden des Vermieters bleibt der Schaden an Ihren Sachen bei Ihnen oder Ihrer Hausrat­versicherung

Typischer Streitpunkt: das Verschulden. Hochwasser ist höhere Gewalt, dafür haftet der Vermieter nicht. Wer Schadensersatz verlangt, muss einen konkreten Mangel nachweisen. Streit mit dem Vermieter deckt eine Miet­rechtsschutz­versicherung, mehr dazu auf unserer Seite zu Problemen mit dem Vermieter.


Mietminderung bei Hochwasser im Keller

Wurde das Haus oder die Wohnung gemietet, muss gewährleistet sein, dass ein dazugehöriger Keller auch genutzt werden kann. Steht der Keller unter Wasser oder ist aus einem anderen Grund nicht nutzbar, steht dem Mieter eine Mietminderung zu. Die Minderung gilt kraft Gesetzes (§ 536 BGB), den Mangel müssen Sie dem Vermieter aber anzeigen (§ 536c BGB).

Wie hoch diese Mietminderung bei Wasser im Keller ausfallen kann, bemisst sich an der so genannten Mietminderungsquote, die der Situation angemessen ist. Bei früheren Gerichtsurteilen wurde häufig entschieden, dass eine Mietminderung von fünf Prozent angemessen ist. Dies ist allerdings nur eine Orientierungshilfe, im Einzelfall können andere Werte als angemessen betrachtet werden. Zu berücksichtigen sind zum Beispiel Gebäude aus der Nachkriegszeit, für die zum Teil eigene Bestimmungen gelten.


Schauen Sie in Ihren Mietvertrag

Um Anspruch auf eine Mietminderung zu haben, müssen die Kellerräume oder das Kellerabteil auch tatsächlich zur Mietsache gehören. Die Nutzung des Kellers muss also vertraglich festgehalten sein. Wird der Keller oder ein Teil des Kellers ohne Absprache mit dem Vermieter genutzt, kann die Haftungsfrage mitunter schwierig werden.

Was muss ich tun, damit die Versicherung zahlt?

Sechs Pflichten entscheiden über die Regulierung. Sie stehen im Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG) und in jedem Vertrag, für Mieter kommt die Anzeige an den Vermieter dazu. Wer sie verletzt, bekommt weniger oder nichts.

Die sechs Pflichten in der richtigen Reihenfolge

1. Schaden mindern

Weitere Schäden abwenden, soweit das gefahrlos möglich ist (§ 82 VVG): Wasser abpumpen lassen, sobald der Wasserstand draußen niedriger ist als im Keller, und unbeschädigte Sachen in Sicherheit bringen. Die Kosten erstattet der Versicherer.

2. Unverzüglich melden

Ohne schuldhaftes Zögern (§ 30 VVG) an Gebäude- und Hausrat­versicherer. Mieter informieren sofort auch den Vermieter, sonst drohen Schadensersatz und der Verlust der Mietminderung (§ 536c BGB).

3. Dokumentieren

Fotos und Videos vom Wasserstand, von der Straße und von jedem beschädigten Gegenstand, bevor aufgeräumt wird. Datum und Uhrzeit notieren, damit der Versicherer die Wetterlage prüfen kann.

4. Nichts wegwerfen ohne Rücksprache

Der Versicherer möchte den Schaden womöglich von einem Sachverständigen begutachten lassen. Was voreilig entsorgt ist, kann er nicht mehr prüfen, und Sie bleiben womöglich auf einem Teil des Schadens sitzen.

5. Trocknung abstimmen

Ob ein Fachbetrieb trocknet oder eigene Geräte genügen, klären Sie mit dem Versicherer, im Mietshaus mit dem Vermieter. Ohne Trocknung drohen Schimmel und Hausschwamm, vermeidbare Folgeschäden darf der Versicherer kürzen.

6. Mitwirken

Gutachtertermin wahrnehmen, Rechnungen für Pumpe und Trocknung aufheben, Unterlagen vorlegen. Sonst liegt eine Obliegenheits­verletzung nach § 28 VVG vor.

Ratgeber: So werden Versicherungsschäden richtig gemeldet

Ratgeber: Schäden mit der Handykamera dokumentieren

Wann zahlt die Versicherung nicht oder weniger?

Die häufigsten Ablehnungsgründe

  • Kein Elementarschutz im Vertrag, das Wasser kam aber von außen
  • Grundwasser hat durch Bodenplatte oder Wand gedrückt, ohne an die Oberfläche zu treten
  • Feuchtigkeit durch undichte Kellerwände, also Baumangel oder Verschleiß
  • Rückstau durch eine verstopfte Leitung statt durch Starkregen oder Hochwasser
  • Sturmflut, die auch der Elementarschutz ausschließt
  • Verspätete Meldung, fehlende Fotos oder Sachen, die vor der Besichtigung entsorgt wurden

Fehlende Rückstausicherung kürzt die Leistung

Die Musterbedingungen machen Vorsorge zur Pflicht: In rückstaugefährdeten Räumen müssen Rückstausicherungen funktionsbereit gehalten und die Abflussleitungen auf dem Grundstück frei gehalten werden. Verletzen Sie diese Obliegenheit grob fahrlässig, darf der Versicherer nach § 28 VVG im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen, bei Vorsatz entfällt die Leistung ganz.

Dieselbe Quotenregel gilt, wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben (§ 81 VVG), etwa wenn Sie Kellerfenster bei angekündigtem Hochwasser offen lassen. Ausnahme ist ein Tarif mit Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. Mehr zu den Folgen steht im Ratgeber zur Obliegenheits­verletzung.


Nach dem Schaden darf gekündigt werden

Nach der Regulierung haben beide Seiten ein Sonderkündigungsrecht (§ 92 VVG). Es gilt einen Monat lang, nachdem die Verhandlungen über die Entschädigung abgeschlossen sind. Kündigt der Versicherer, ist ein neuer Vertrag mit Elementarschutz schwieriger zu bekommen, weil Sie den Vorschaden angeben müssen. Bitten Sie in diesem Fall darum, selbst kündigen zu dürfen.

Zur Einordnung der Summen: Der GDV meldet für 2025 rund 400 Millionen Euro versicherte Elementarschäden in der Sach­versicherung. Ein Elementarschaden kostete im Durchschnitt rund 4.700 Euro, mehr als doppelt so viel wie ein Sturm- oder Hagelschaden mit rund 2.100 Euro (GDV, Stand 05.06.2026).

Ratgeber: Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Wie schütze ich meinen Keller vor einem Wasserschaden?

Der beste Schutz ist ein Vertrag, der im Schadenfall nicht diskutiert, und ein Keller, der das Wasser gar nicht erst hereinlässt. Beides lässt sich vorher regeln.

Darauf kommt es im Vertrag an

Diese Bausteine entscheiden beim nächsten Wasser im Keller über volle oder gekürzte Leistung. Prüfen Sie Gebäude- und Hausratvertrag getrennt, weil der Elementarschutz in jedem Vertrag eigens vereinbart wird. Wie hoch das Risiko an Ihrem Wohnort ist, zeigt unsere Übersicht der Naturgefahren je Bundesland.

  • Elementarschutz in Gebäude- und Hausratvertrag. Rund 41 Prozent der Wohngebäude in Deutschland haben ihn nicht (GDV)
  • Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, damit eine vergessene Wartung nicht den ganzen Anspruch kostet
  • Aufräumungs-, Bewegungs- und Schutzkosten mit ausreichendem Betrag, weil Ausräumen und Entsorgen nach Hochwasser aufwendig sind
  • Ableitungsrohre auf dem Grundstück im Leitungswasserschutz eingeschlossen, weil sie außerhalb des Gebäudes nur bei Vereinbarung versichert sind

Pflichten, die Ihren Anspruch sichern

Wer neu baut, sollte in jedem Fall mögliche Überschwemmungen in die Gebäudeplanung miteinbeziehen. Informationen finden sich in der Hochwasserschutzfibel des Bundes. Bei Bestandsgebäuden lässt sich nachrüsten. Die Rückstausicherung ist dabei mehr als Vorsorge: Sie ist eine vertragliche Obliegenheit, ihre Wartung sichert Ihren Anspruch.

  • Rückstausicherung einbauen und regelmäßig warten lassen, Abflüsse auf dem Grundstück frei halten
  • Kellerfenster überprüfen und abdichten, Schutzelemente für die Fenster anbringen
  • Mobile Hochwasserschutzwände bereithalten, wenn das Haus in einem Überschwemmungsgebiet steht
  • Nicht genutzte Gebäude und Kellerräume regelmäßig kontrollieren, wie es die Musterbedingungen verlangen

Gebäude­versicherer im Test

Elementarschaden­versicherung im Test

Die häufigsten Fragen

Wer zahlt bei Wasser im Keller?

Wenn durch Wasser oder Hochwasser im Keller Schäden an eigenen Gegenständen, Möbeln und anderen Sachen entstehen, ist die Hausrat­versicherung zuständig. Kommt es zu Schäden am Gebäude, ist die Gebäude­versicherung zuständig. Bei Hochwasser, Starkregen und Rückstau zahlen beide nur mit Elementarschutz, bei einem Rohrbruch reicht der Grundschutz.

Wer zahlt Wasserschäden im Keller in einer Mietwohnung?

Bei einem Wasserschaden im Keller einer Mietwohnung zahlt in der Regel die Gebäude­versicherung des Vermieters oder des Eigentümers. Ihre eigenen Sachen im Kellerabteil übernimmt Ihre Hausrat­versicherung, bei Hochwasser nur mit Elementarschutz.

Wer haftet für Wasserschäden im Keller?

Bei Schäden am Gebäude selbst ist die Gebäude­versicherung zuständig, bei einer Mietwohnung ist dafür also der Vermieter verantwortlich. Für Schäden am Hausrat ist der Mieter selbst verantwortlich. Hier hilft seine Hausrat­versicherung. Entstehen Wasserschäden durch Hochwasser, muss der Zusatzbaustein Elementarschäden mitversichert sein, andernfalls leistet die Versicherung nur bei Leitungswasserschäden. Ist der Wasserschaden durch eine auslaufende Badewanne oder Waschmaschine entstanden, ist der Mieter verantwortlich, zu dem die Waschmaschine oder Badewanne gehört. Dieser muss sich an seine Privat­haftpflicht wenden.

Wie bekomme ich das Wasser aus dem Keller?

Mit einer Wasserpumpe oder Tauchpumpe, die Sie zum Beispiel im Baumarkt ausleihen können, bei großen Mengen über die Feuerwehr oder einen Fachbetrieb. Beginnen Sie erst, wenn der Wasserstand draußen niedriger ist als im Keller, sonst kann die Bodenwanne Schaden nehmen. Die Kosten erstattet der Versicherer als Schadenminderungskosten, wenn der Schaden versichert ist.

Was zahlt die Versicherung bei einem Wasserschaden im Keller?

Sind die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme durch den Versicherer erfüllt, dann übernimmt die Versicherung in der Regel die Kosten für Reparatur, Instandsetzung und eventuelle Folgeschäden, wenn diese unmittelbar mit dem Wasserschaden zu tun haben. Dazu kommen Aufräumungs- und Abbruchkosten bis zum vereinbarten Betrag und die Kosten für das Abpumpen.

Wer zahlt den Feuerwehreinsatz bei vollgelaufenem Keller?

In der Regel ist dies kostenlos, wenn kein Eigenverschulden vorliegt. Dies ist der Fall, wenn das Wasser von außen durch Fenster, Türen oder Treppen eingedrungen ist. Die Einzelheiten regeln die Feuerwehrgesetze der Bundesländer.

Was tun bei Wasser im Keller?

Weitere Schäden abwenden, soweit das gefahrlos möglich ist, und den Schaden unverzüglich der Gebäude- und der Hausrat­versicherung melden, als Mieter auch dem Vermieter. Fotografieren Sie alles, bevor Sie aufräumen, und werfen Sie nichts weg, bevor der Versicherer zugestimmt hat. Sonst kann er die Leistung kürzen.

Wer zahlt bei Wasser im Keller nach Starkregen?

Die Gebäude- und die Hausrat­versicherung, aber nur mit Elementarschutz. Starkregen ist versichert, wenn das Oberflächenwasser das Grundstück überflutet oder Wasser aus den Abwasserrohren in den Keller zurückstaut. Ohne den Baustein zahlt keine der beiden Versicherungen.

Zahlt die Versicherung, wenn Grundwasser durch die Bodenplatte in den Keller drückt?

Nein. Grundwasser ist nach den Musterbedingungen nur versichert, wenn es durch Starkregen oder Hochwasser an die Erdoberfläche tritt und das Grundstück überflutet. Drückt es durch Bodenplatte oder Kellerwand, ist das ein Abdichtungsproblem, für das der Eigentümer aufkommt, in der Mietwohnung der Vermieter.

Was kann ich bei Wasser im Keller geltend machen?

Gegenüber Ihrer Versicherung die Reparatur oder den Wiederbeschaffungswert der beschädigten Sachen, Aufräumungs- und Trocknungskosten und die Kosten für das Abpumpen. Gegenüber dem Vermieter die Instandsetzung des Kellers, eine Mietminderung und Schadensersatz, wenn er den Mangel zu vertreten hat.

Darf ich die Miete mindern, wenn der Keller unter Wasser steht?

Ja, wenn der Keller laut Mietvertrag zur Mietsache gehört und nicht nutzbar ist. Die Minderung gilt kraft Gesetzes nach § 536 BGB, Sie müssen den Mangel aber dem Vermieter melden. Gerichte haben häufig fünf Prozent als angemessen angesehen, im Einzelfall kann der Wert abweichen.

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Lena Mierbach
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