D&O-Versicherung im Schadenfall: Beispiele und was Sie tun müssen

Tarifvergleich und Ratgeber (2026)

Das erwartet Sie hier

Wann die D&O-Versicherung zahlt, welche Schadenbeispiele typisch sind und was Sie im Haftungsfall in der ersten Woche tun müssen.

Inhalt dieser Seite
  1. Kurz beantwortet
  2. Versicherungsfall
  3. Schadenbeispiele Krise
  4. Weitere Schadenbeispiele
  5. Wann zahlt sie nicht?
  6. Was tun im Haftungsfall
  7. So sichern Sie sich ab
  8. Häufige Fragen (FAQ)
Von Lena Mierbach
Fachlich geprüft durch Benjamin Mai
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Abwehr oder Zahlung: Die D&O prüft Ansprüche gegen Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte, wehrt unberechtigte ab und zahlt berechtigte bis zur Versicherungssumme.
  • Der Anspruch zählt, nicht der Fehler: Versichert ist ein Anspruch, der während der Laufzeit oder der Nachmeldefrist erhoben wird, in heutigen Bedingungen teils zwölf Jahre und mehr.
  • Binnen einer Woche melden: Einen Anspruch melden Sie innerhalb einer Woche, und Sie erkennen nichts ohne Abstimmung mit dem Versicherer an.
  • Keine Zahlung bei Vorsatz: Vorsatz, Strafen, Bußgelder und bei Abschluss bekannte Fälle sind nicht versichert, Steuerhaftung nur, wenn der Tarif sie einschließt.

Wann zahlt die D&O-Versicherung im Schadenfall?

Die D&O-Versicherung zahlt, wenn Sie als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat wegen einer Pflicht­verletzung auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Sie prüft den Anspruch, wehrt unberechtigte Forderungen ab und zahlt berechtigte bis zur Versicherungssumme. Das gilt für Ansprüche Ihres eigenen Unternehmens, auch wenn der Insolvenzverwalter sie geltend macht, ebenso wie für Forderungen von außen, etwa vom Finanzamt oder von Gläubigern.

Wer fordert, und zahlt die D&O?

Ob die D&O zahlt, entscheiden vor allem drei Punkte: ob der Anspruch während der Vertragsdauer oder der Nachmeldefrist erhoben wird, ob Ihr Vertrag den Fall einschließt und ob Vorsatz im Spiel ist. Die Tabelle zeigt typische Fälle. Ausführlich und mit Rechtsgrundlage folgen sie in den beiden Kapiteln zu den Schadenbeispielen.

Was ist passiert?Wer fordertZahlt die D&O?
Steuern nicht abgeführtFinanzamt per HaftungsbescheidJa, wenn der Tarif die Steuerhaftung einschließt und kein Vorsatz vorliegt
Zahlungen nach InsolvenzreifeInsolvenzverwalterJa, wenn der Vertrag Erstattungsansprüche nach § 15b Insolvenzordnung erfasst und keine wissentliche Pflicht­verletzung vorliegt
Entscheidung ohne ausreichende PrüfungEigenes UnternehmenJa, Abwehr oder Freistellung bis zur Versicherungssumme
Bußgeld gegen das UnternehmenUnternehmen im RückgriffNein, in den Musterbedingungen ausgeschlossen
Vorsätzliche Pflicht­verletzungJeder AnspruchstellerNein

Wie die D&O grundsätzlich funktioniert, wer sie braucht und was sie kostet, erklärt unser Ratgeber zur D&O-Versicherung. Diese Seite konzentriert sich auf den Ernstfall: auf typische Haftungsfälle, auf die Grenzen des Schutzes und auf das, was Sie tun müssen, sobald ein Anspruch gegen Sie auf dem Tisch liegt.


Wie viele D&O-Schäden es gibt

Die Zahl der D&O-Schäden steigt deutlich. Laut Statistik des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) meldeten die Versicherer 2025 rund 3.000 Schäden, 13 Prozent mehr als im Vorjahr (Quelle: GDV). Der Durchschnittsschaden lag bei rund 113.400 Euro. Auf 1.000 Verträge kamen 28 Schäden.

Kennzahl2025Veränderung zum Vorjahr
Gemeldete SchädenRund 3.000Plus 13 %
Schadenaufwand342 Millionen €Plus 15,6 %
DurchschnittsschadenRund 113.400 €Leicht unter dem Vorjahr
VerträgeRund 107.300Plus 6,6 %
Schadenquote nach Abwicklung105,8 %Höchster Wert der letzten zehn Jahre

Die Schadenquote nach Abwicklung von 105,8 Prozent heißt: Die Versicherer gaben mehr für Schäden aus, als sie an Beiträgen einnahmen. Treiber sind die Insolvenzen. 2025 gab es über 24.000 Unternehmensinsolvenzen, rund zehn Prozent mehr als im Vorjahr und so viele wie seit 2014 nicht mehr. Im ersten Halbjahr 2026 kamen weitere 6,7 Prozent hinzu, der GDV erwartet steigende D&O-Schäden.

Wann wird ein Haftungsfall zum Versicherungsfall der D&O?

Versicherungsfall ist bei der D&O nicht der Fehler selbst, sondern die erste schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs gegen Sie. Sie muss während der Vertragsdauer oder einer vereinbarten Nachmeldefrist kommen (Quelle: GDV-Musterbedingungen AVB D&O). Ein Fehler von heute wird deshalb über den Vertrag abgewickelt, der gilt, wenn der Anspruch kommt.

Innenhaftung und Außenhaftung

Die D&O deckt Ansprüche Ihres eigenen Unternehmens und Ansprüche Dritter wie Gläubiger oder Finanzamt. Der Anspruch des eigenen Unternehmens ist der Hauptfall. Versichert sind Vermögensschäden, keine Personen- und Sachschäden. Für diese ist die Betriebs­haftpflicht­versicherung des Unternehmens zuständig, nicht die D&O der Geschäftsführung.

Als Geschäftsführer haften Sie schon bei leichter Fahrlässigkeit und ohne gesetzliche Obergrenze (Quelle: § 43 GmbH-Gesetz). Die Gesellschaft muss Schaden und Ursache darlegen, Sie müssen beweisen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben. Diese Beweislast gilt nur für Organe. Leitende Angestellte haften nur, wenn der Arbeitgeber ihnen ein Verschulden nachweist.


Abwehr oder Freistellung

Die D&O hat zwei Aufgaben: Sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab und stellt Sie von berechtigten frei. Den Prozess führt der Versicherer, Sie erteilen dem Anwalt Vollmacht. In den Musterbedingungen werden die Abwehrkosten auf die Versicherungssumme angerechnet. Ein langer Prozess kann die Summe also aufzehren, bevor überhaupt ein Schaden gezahlt ist.


Rückwärtsdeckung und Nachmeldefrist

Die Rückwärtsdeckung schützt auch vor Vertragsbeginn begangene Pflicht­verletzungen, sofern sie bei Abschluss nicht bekannt waren. Wer bekannte Umstände im Antrag verschweigt, riskiert den Rücktritt des Versicherers (Quelle: § 19 VVG). Für einen schon bekannten Fall hilft deshalb kein neuer Vertrag mehr, auch nicht mit Rückwärtsdeckung.

Endet der Vertrag, bleiben Ansprüche versichert, die innerhalb der Nachmeldefrist erhoben und gemeldet werden, sofern die Pflicht­verletzung vor Vertragsende lag. Die Fristen sind heute deutlich länger als früher. In einem geprüften Bedingungswerk sind es sieben Jahre, für Organe, die aus Alters- oder Gesundheitsgründen ausscheiden, zwölf Jahre. Ein anderer Versicherer wirbt mit unbegrenzter Nachmeldefrist.

Vorsicht bei Insolvenz und Übernahme: Nach einem Insolvenzantrag oder einem Wechsel der Beherrschung gibt es nach den Musterbedingungen kein Recht, eine Nachmeldefrist zuzukaufen. Endet der Vertrag wegen Zahlungsverzugs, entfällt die Nachmeldefrist ganz. Wer sich als Organ allein auf den Vertrag des Unternehmens verlässt, hat auf diese Punkte keinen Einfluss.


Wie lange Sie haften

Die Haftung endet nicht mit dem Ausscheiden. Ansprüche der GmbH gegen ihren Geschäftsführer verjähren in fünf Jahren, gerechnet ab Entstehung des Anspruchs und nicht erst ab Kenntnis der Gesellschaft. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften sind es zehn Jahre. Einen Haftungsbescheid kann das Finanzamt grundsätzlich vier Jahre lang erlassen, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (Quelle: § 191 Abgabenordnung).

Welche Schadenbeispiele betreffen die Krise des Unternehmens?

Drei Haftungsfälle hängen eng mit der Krise zusammen: nicht abgeführte Steuern, Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und ein zu spät gestellter Insolvenzantrag. Die D&O trägt diese Fälle, wenn Ihr Vertrag sie einschließt und kein Vorsatz vorliegt. Strafen und Bußgelder gegen Sie zahlt sie nie, die Kosten der Verteidigung unter Umständen schon.

Steuerhaftung: Haftungsbescheid des Finanzamts

Als Geschäftsführer müssen Sie die Steuern der Gesellschaft aus deren Mitteln zahlen, und das Finanzamt kann sich an jeden Geschäftsführer wenden (Quelle: § 34 Abgabenordnung). Wird fällige Umsatz- oder Lohnsteuer nicht abgeführt, obwohl Geld da war, nimmt das Finanzamt Sie per Haftungsbescheid persönlich in Anspruch, einschließlich der Säumniszuschläge.

Persönlich haften Sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Quelle: § 69 Abgabenordnung). Für die D&O ist diese Grenze entscheidend: Grobe Fahrlässigkeit ist versicherbar, Vorsatz nie. Die Musterbedingungen schließen Steuerhaftung nicht aus, viele Tarife nennen sie ausdrücklich. Das gilt aber nicht für alle Tarife, prüfen Sie deshalb Ihre Bedingungen.

Beispiel aus der Praxis eines Versicherers: Das Finanzamt erlässt gegen einen Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über 1,3 Millionen Euro, weil fällige Umsatzsteuer nicht aus vorhandenen Mitteln bezahlt wurde. Am Ende steht ein Vergleich über rund 250.000 Euro. Der Fall zeigt, was eine fachkundige Abwehr wert ist und warum die Steuerhaftung ausdrücklich in Ihrem Vertrag stehen sollte.


Zahlungen nach Insolvenzreife: Der Insolvenzverwalter fordert Erstattung

Ist die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, dürfen Sie nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Das gilt etwa im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, solange Sie Sanierung oder Insolvenzantrag ernsthaft betreiben (Quelle: § 15b Insolvenzordnung). Nach Ablauf der Antragsfrist sind Zahlungen in der Regel nicht mehr erlaubt. Andere Zahlungen müssen Sie erstatten.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen ist überschuldet und zahlungsunfähig, der Geschäftsführer veranlasst dennoch weitere Zahlungen. Der Insolvenzverwalter verlangt sie von ihm zurück. Sein Vorwurf: Ein wichtiger Kunde hatte bereits mitgeteilt, hohe Rechnungen nicht mehr bezahlen zu können. Der Geschäftsführer hätte die Lage prüfen und alle Zahlungen außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs stoppen müssen.

Auf diesen Erstattungsanspruch kann die Gesellschaft grundsätzlich nicht verzichten, er verjährt erst nach fünf Jahren. Die D&O kann ihn tragen: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch nach altem Recht ein versicherter Schadenersatzanspruch sein kann (Urteil vom 18.11.2020, IV ZR 217/19). Viele Bedingungen nennen § 15b Insolvenzordnung inzwischen ausdrücklich, maßgeblich bleibt der Wortlaut Ihres Vertrags.

Bei den Steuern entsteht in der Insolvenzreife eine Zwickmühle: Steuern zahlen oder das Vermögen für die Gläubiger erhalten? Das Gesetz löst sie: Zahlen Sie zwischen Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Gerichts über Ihren Antrag keine Steuern, verletzen Sie Ihre steuerlichen Pflichten nicht, sofern Sie den Insolvenzantrag rechtzeitig stellen. Diese Regel steht ebenfalls in § 15b Insolvenzordnung.


Insolvenzverschleppung: Antrag zu spät gestellt

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen Sie ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz beantragen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (Quelle: § 15a Insolvenzordnung). Wer die Frist versäumt, macht sich strafbar, es drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe. Ist die GmbH führungslos, sind auch die Gesellschafter antragspflichtig. Diese Fristen, die Strafbarkeit und das Zahlungsverbot gelten für GmbH, AG und Genossen­schaft. Für Vereine und Stiftungen regelt § 42 BGB die Antragspflicht ohne feste Fristen, mehr dazu in unserem Ratgeber zur D&O für Vereine.

Die Strafe selbst zahlt keine D&O. Sie trägt aber die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren, wenn es zu einem versicherten Haftpflichtanspruch führen kann und der Versicherer den Verteidiger wünscht oder genehmigt. Teuer wird die Verschleppung für Sie vor allem über die Erstattung der Zahlungen, die Sie nach Ablauf der Frist noch geleistet haben.

Mit dem Insolvenzantrag endet Ihr Schutz nicht, er beschränkt sich nach den Musterbedingungen aber auf Pflicht­verletzungen bis zum Antrag. Eine Klausel, nach der der Vertrag mit Ablauf der Versicherungsperiode endet, in der der Insolvenzantrag gestellt wird, hat der Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt (Urteil vom 18.12.2024, IV ZR 151/23). Die Nachmeldefrist lief in diesem Fall deshalb weiter.

Eine Ausnahme sind die Sozialabgaben. Wer Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial­versicherung vorenthält, macht sich strafbar (Quelle: § 266a Strafgesetzbuch). Weil das Vorsatz voraussetzt, greift hier in der Regel der Vorsatzausschluss der D&O. Als sicheren Leistungsfall sollten Sie diese Haftung deshalb nicht einplanen. Führen Sie die Arbeitnehmerbeiträge auch in der Krise vorrangig ab.

Welche weiteren Schadenbeispiele sind für die D&O typisch?

Außerhalb der Krise geht es meist um Ansprüche des eigenen Unternehmens: wegen mangelnder Überwachung, einer schlecht vorbereiteten Entscheidung oder fehlender Organisation. Dazu kommen Fälle, die Sie erst nach dem Ausscheiden erreichen, und Fälle, in denen die D&O gerade nicht zahlt. Die folgenden Beispiele zeigen beides.

Überwachungsfehler und Gesamtschuld

Haben Sie Mitgeschäftsführer, haften Sie der Gesellschaft gemeinsam mit ihnen als Gesamtschuldner (Quelle: § 43 GmbH-Gesetz). Die Gesellschaft kann dann von jedem die ganze Summe fordern, den Ausgleich regeln die Geschäftsführer untereinander, im Zweifel zu gleichen Teilen. Voraussetzung ist aber eine eigene Pflicht­verletzung, eine Haftung für fremde Fehler ohne eigenes Zutun gibt es nicht.

Ein Beispiel: Zwei Geschäftsführer teilen sich die Ressorts. Der kaufmännische Geschäftsführer verschweigt Liquiditätslücken, der technische Geschäftsführer geht über Monate deutlichen Warnsignalen nicht nach. Weil er seine Pflicht zur Überwachung verletzt hat, haftet er neben seinem Kollegen für den ganzen Schaden. Die Ressortverteilung allein entlastet ihn nicht.

Für die D&O ist das ein typischer Fall. Handelt der Kollege vorsätzlich, verliert nur er seinen Schutz, denn der Vorsatz wird anderen Organen nach den Musterbedingungen nicht zugerechnet. Werden mehrere Geschäftsführer in Anspruch genommen, teilen sie sich allerdings die gemeinsame Versicherungssumme, die im Jahr für alle Fälle zusammen gilt.


Datenschutz und Regelverstöße im Unternehmen

Ein Beispiel: Die Geschäftsführung eines Onlinehändlers kümmert sich nicht darum, dass die Datenschutzvorgaben aktualisiert werden. Es kommt zu einem schweren Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), und gegen das Unternehmen wird ein hohes Bußgeld verhängt. Das Unternehmen will sich das Geld beim Geschäftsführer zurückholen und macht ihn für den Schaden haftbar.

Hier zeigt sich eine wichtige Grenze: Bußgelder, die gegen das Unternehmen verhängt werden, und der Rückgriff darauf sind in den Musterbedingungen ausgeschlossen (Quelle: GDV-Musterbedingungen AVB D&O). Versichert bleiben Schadenersatzansprüche wegen anderer Vermögensschäden, die aus fehlender Organisation im Unternehmen entstehen. Unberechtigte Schadenersatz­forderungen wehrt die D&O ab, für den Rückgriff wegen des Bußgelds kommt sie nicht auf.

Ob ein Datenschutzbeauftragter überhaupt versichert ist, hängt vom Vertrag ab. Die Musterbedingungen nennen nur Aufsichtsrat, Vorstand und Geschäftsführung, viele Bedingungen erweitern den Kreis auf Prokuristen, leitende Angestellte und Beauftragte für Datenschutz. Gegen Angriffe auf die IT selbst schützt eine Cyber-Versicherung des Unternehmens, nicht die D&O.


Fehlentscheidung bei einer Übernahme

Ein Beispiel: Der Vorstand eines mittelständischen Unternehmens kauft ein kleineres Unternehmen, ohne es ausreichend zu prüfen. Später stellt sich heraus, dass das gekaufte Unternehmen hohe Schulden hat. Die Gesellschaft verlangt vom Vorstand Ersatz. In einer Aktiengesellschaft muss der Aufsichtsrat solche Ansprüche prüfen und grundsätzlich verfolgen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.04.1997, II ZR 175/95).

Entscheidend ist die Informationsgrundlage. Eine unternehmerische Entscheidung ist keine Pflicht­verletzung, wenn der Vorstand vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln (Quelle: § 93 Aktiengesetz). Für GmbH-Geschäftsführer gilt das entsprechend. Im Streit muss allerdings das Organ beweisen, dass es sorgfältig gehandelt hat.

Dasselbe Muster zeigt ein kleinerer Fall: Ein Geschäftsführer kauft eine neue EDV-Anlage, ohne sich ausreichend über den Bedarf des Unternehmens zu informieren. Die Anlage ist ungeeignet und muss ersetzt werden, die Kosten verlangt die Gesellschaft von ihm. Die D&O prüft, ob die Entscheidung gut vorbereitet war, und wehrt den Anspruch ab oder zahlt.

Für Vorstände einer Aktiengesellschaft gilt ein Pflicht-Selbstbehalt: mindestens zehn Prozent des Schadens bis mindestens zum Eineinhalbfachen der festen Jahresvergütung. Für Abwehrkosten gilt er nach den Musterbedingungen nicht. Verzichten oder sich vergleichen kann die Gesellschaft erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs und nur mit Zustimmung der Hauptversammlung.


Nachhaftung im Ruhestand und Haftung der Erben

Die Haftung endet weder mit dem Ruhestand noch mit dem Tod. Maßgeblich ist allein die Verjährung, und die beginnt bei der GmbH mit dem Schaden, nicht mit Ihrem Abschied. Stirbt ein früherer Geschäftsführer, gehen Schadenersatzverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten auf die Erben über (Quelle: § 1967 BGB). Begrenzen lässt sich das nur über Nachlass­verwaltung, Nachlassinsolvenz oder Ausschlagung.

Beispiel aus der Praxis eines Versicherers: Ein ehemaliger Geschäftsführer ist längst im Ruhestand, als ihn eine Forderung über 1,25 Millionen Euro erreicht. Der Vorwurf betrifft mangelhafte technische Anlagen aus seiner aktiven Zeit. Der Fall endet mit einem Vergleich über 545.000 Euro, dazu kommen die Anwaltskosten. Ohne Versicherungsschutz wären beide Beträge aus seinem Privatvermögen zu zahlen gewesen.

Ehemalige Organe sind in der Unternehmens-D&O mitversichert. Über den Vertrag entscheidet aber das Unternehmen: Es kann ihn kündigen oder nicht verlängern, danach bleibt nur die Nachmeldefrist. Einzelne Bedingungen versichern Erben ausdrücklich mit. Eine persönliche D&O gibt Ihnen eigene Kontrolle über den Schutz, auch nach dem Ausscheiden.


Innenhaftung mit Interessenkonflikt

Der Hauptfall der D&O ist ein Anspruch des eigenen Unternehmens. Das Unternehmen verklagt dann sein Organ und ist zugleich Versicherungsnehmer und Beitragszahler des D&O-Vertrags. Die Rechte aus dem Vertrag stehen nach den Musterbedingungen zwar allein den versicherten Personen zu. Über Summe, Verlängerung und Kündigung entscheidet aber das Unternehmen.

Ein Beispiel: Nach einem Wechsel im Aufsichtsrat lässt das neue Gremium frühere Entscheidungen prüfen und macht Ansprüche gegen den ehemaligen Vorstand geltend. Das ist kein Misstrauen, sondern Pflicht des Aufsichtsrats, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat. Der Vorstand muss sich dann gegen das Unternehmen verteidigen, dessen Vertrag ihn zugleich schützt.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Kapitalbeteiligungsklausel hinzukommen. Nach den Musterbedingungen ist bei Ansprüchen der eigenen Gesellschaft der Anteil nicht versichert, der Ihrer Beteiligung entspricht. Das gilt auch, wenn der Insolvenzverwalter diese Ansprüche geltend macht. Halten Sie alle Anteile allein, läuft die Deckung dann ins Leere. Im Markt ist die Klausel selten, prüfen Sie Ihren Vertrag trotzdem darauf.


Kartellbußgeld: Rückgriff auf den Geschäftsführer

Verhängt die Kartellbehörde ein Bußgeld gegen das Unternehmen, kann es versuchen, sich das Geld beim Geschäftsführer zurückzuholen. In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof ging es um 4,1 Millionen Euro gegen eine GmbH und 126.000 Euro gegen ihren Geschäftsführer. Der Bundesgerichtshof hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gefragt, ob das europäische Kartellrecht diesen Rückgriff verbietet (Quelle: Bundesgerichtshof, KZR 74/23).

Eine Entscheidung des EuGH ist noch nicht bekannt (Stand 07.09.2026). Für die D&O ist die Frage meist schon entschieden: Die Musterbedingungen schließen den Rückgriff wegen Bußgeldern gegen das Unternehmen aus, abweichende Vereinbarungen sind möglich. Maßgeblich ist der Wortlaut Ihres Vertrags. Das Bußgeld gegen Sie persönlich zahlt keine D&O.

Wann zahlt die D&O-Versicherung nicht?

Die D&O zahlt nicht bei Vorsatz und wissentlicher Pflicht­verletzung, nicht für Strafen und Bußgelder und nicht für Fälle, die bei Abschluss schon bekannt waren. Dazu kommen Ausschlüsse im Vertrag und formale Gründe, etwa ein nicht gezahlter Erstbeitrag. Auch eine verbrauchte Versicherungssumme kann bedeuten, dass Sie einen Teil selbst tragen.

Die wichtigsten Ablehnungsgründe

Die meisten Ausschlüsse stehen in den Bedingungen, der wichtigste ergibt sich schon aus dem Gesetz: Wer den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt, hat keinen Schutz (Quelle: § 103 VVG). Prüfen Sie die folgenden Punkte deshalb vor dem Ernstfall, nicht erst, wenn das Anspruchsschreiben auf dem Tisch liegt.

  • Vorsätzliche oder wissentliche Pflicht­verletzungen, etwa bewusst nicht abgeführte Lohnsteuer
  • Geldstrafen und Bußgelder gegen Sie, nach den Musterbedingungen auch der Rückgriff wegen Bußgeldern gegen das Unternehmen
  • Pflicht­verletzungen, die bei Vertragsabschluss bekannt waren, und bei Beginn schon laufende Verfahren
  • Ansprüche, die nach Vertragsende und außerhalb der Nachmeldefrist erhoben werden
  • Personen- und Sachschäden, sie gehören in die Betriebs­haftpflicht
  • Rückzahlung von Bezügen sowie Ansprüche wegen Produkten, Umwelt, Wettbewerb und Schutzrechten
  • Ansprüche vor Gerichten außerhalb der EU, im Markt meist weltweite Deckung ohne USA und Kanada
  • Der Anteil Ihrer Kapitalbeteiligung bei Innenansprüchen, wenn der Vertrag diese Klausel enthält

Beim Vorwurf der wissentlichen Pflicht­verletzung trägt der Versicherer in der Marktpraxis die Abwehrkosten zunächst weiter, bis ein Gericht rechtskräftig entschieden hat. Steht die wissentliche Pflicht­verletzung dann fest, müssen Sie die Kosten zurückzahlen. Ein bloßer Vorwurf der Gegenseite kostet Sie den Schutz also nicht, ein festgestellter Vorsatz schon.


Wenn die Summe nicht reicht

Die Versicherungssumme ist meist der Höchstbetrag für alle Fälle eines Jahres zusammen, und Abwehrkosten zehren nach den Musterbedingungen daran mit. Werden mehrere Organe in Anspruch genommen oder zieht sich ein Prozess, kann die Summe verbraucht sein. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst. Abhilfe schaffen ein Zusatzlimit für Abwehrkosten, eine zweifache Maximierung oder eine eigene Summe.


Formale Gründe

Auch Formfehler kosten Schutz. Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer das zu vertreten hat und gesondert in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein darauf hingewiesen wurde (Quelle: § 37 VVG). Wurden Risikofragen im Antrag falsch beantwortet, kann der Versicherer je nach Verschulden zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen.

Was müssen Sie im Haftungsfall tun?

Melden Sie den Anspruch innerhalb einer Woche Ihrem D&O-Versicherer, erkennen Sie nichts an und schließen Sie keinen Vergleich ohne Abstimmung. Den Prozess führt dann der Versicherer. Wer in den ersten Tagen eigenmächtig Fehler einräumt oder zahlt, trägt das Risiko, dass der Versicherer diese Zusage nicht übernimmt.

Der Ablauf in acht Schritten

Die Schritte folgen dem Gesetz und den üblichen D&O-Bedingungen. Viele Bedingungen verlangen eine unverzügliche Meldung, melden Sie deshalb sofort und warten Sie die Woche nicht ab. Halten Sie Versicherungsschein, Bedingungen und Ansprechpartner griffbereit, bevor ein Anspruch kommt, und legen Sie im Unternehmen fest, wer im Ernstfall die Meldung übernimmt.

1. Nichts anerkennen

Antworten Sie dem Anspruchsteller nicht inhaltlich, räumen Sie keine Fehler ein und zahlen Sie nichts. Ein Anerkenntnis bindet den Versicherer nur, soweit der Anspruch wirklich besteht.

2. Innerhalb einer Woche melden

Melden Sie einen schriftlichen Anspruch binnen einer Woche, Klage, Streitverkündung und Ermittlungsverfahren unverzüglich. Die rechtzeitige Absendung der Meldung genügt.

3. Unterlagen sichern

Schicken Sie Anspruchsschreiben, Bescheid oder Klage mit. Sichern Sie Beschlüsse, Protokolle, E‑Mails und eigene Notizen zum Vorgang, solange sie greifbar sind.

4. Prozess dem Versicherer überlassen

Der Versicherer prüft den Anspruch und führt den Prozess. Sie erteilen dem Anwalt Vollmacht und geben die nötigen Auskünfte.

5. Kosten vorher abstimmen

Beauftragen Sie Anwälte und Gutachter nur nach Freigabe. Manche Bedingungen erlauben eilige Sofort­maßnahmen ohne Abstimmung, im Marktbeispiel bis 250.000 Euro.

6. Strafverfahren melden

Läuft ein Ermittlungsverfahren, melden Sie es sofort. Die Kosten Ihrer Verteidigung trägt der Versicherer, wenn er den Verteidiger wünscht oder genehmigt.

7. Abtretung prüfen

Fordert die eigene Gesellschaft Schadenersatz, kann es sinnvoll sein, ihr Ihren Freistellungsanspruch abzutreten. Sie klagt dann direkt gegen den Versicherer.

8. Weitere Verträge melden

Melden Sie den Fall auch einer persönlichen D&O. Sie leistet in der Regel nachrangig, wenn die Summe des Unternehmens verbraucht ist oder ihr Schutz weiter reicht.


Fristen auf einen Blick

WannWasGrundlage
Innerhalb einer WocheTatsachen melden, die zu einer Haftung führen können§ 104 VVG
Innerhalb einer Woche nach GeltendmachungSchriftlich erhobenen Anspruch melden§ 104 VVG
UnverzüglichKlage, Streitverkündung oder Ermittlungsverfahren melden§ 104 VVG
Vor jedem Anerkenntnis oder VergleichMit dem Versicherer abstimmen§§ 105, 106 VVG und Bedingungen
Während Laufzeit oder NachmeldefristAnspruch muss erhoben und gemeldet seinMusterbedingungen AVB D&O

Die Wochenfrist gilt nach dem Versicherungs­vertrags­gesetz für jede Haftpflicht­versicherung (Quelle: § 104 VVG). Zu Ihrem Nachteil verkürzen darf ein Vertrag sie nur bei Großrisiken, wie sie bei größeren Unternehmen vorliegen. Viele D&O-Bedingungen verlangen eine unverzügliche Meldung, melden Sie deshalb so früh wie möglich. Für die Frist kommt es auf die Absendung an, nicht auf den Eingang. Schicken Sie die Meldung deshalb nachweisbar ab, etwa per Einschreiben.


Umstände melden, bevor ein Anspruch kommt

Sie müssen nicht warten, bis ein Anspruchsschreiben eintrifft. Erfahren Sie während der Laufzeit von konkreten Umständen, die zu einer Inanspruchnahme führen können, melden Sie diese dem Versicherer. Ein späterer Anspruch gilt dann als zum Zeitpunkt der Meldung erhoben, auch wenn der Vertrag inzwischen beendet ist. Das Gesetz verlangt solche Meldungen ohnehin innerhalb einer Woche.

Anlässe können eine Sonderprüfung, ein angekündigter Haftungsbescheid oder Vorwürfe nach einem Wechsel im Aufsichtsrat sein. Besonders wichtig ist die Umstandsmeldung vor Ihrem Ausscheiden und bevor das Unternehmen den Vertrag kündigt oder nicht verlängert. Danach bleibt Ihnen nur noch die Nachmeldefrist, auf die Sie als Organ keinen Einfluss haben.


Abwehrkosten und Strafverteidigung

Bis zur Entscheidung trägt der Versicherer die Kosten der Abwehr. In den Musterbedingungen gehen sie von der Versicherungssumme ab. Manche Tarife haben ein Zusatzlimit für Abwehrkosten, im Marktbeispiel 20 Prozent der Summe, höchstens eine Million Euro, wenn die Summe verbraucht ist. Andere rechnen Abwehrkosten gar nicht auf die Summe an.

Ein Beispiel: Eine Veranstaltung des Unternehmens endet mit hohen Verlusten. Dem Geschäftsführer wird vorgeworfen, falsch entschieden und Budgets überschritten zu haben, dann folgt ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue. Die D&O trägt die Verteidigung, wenn sie zustimmt, die Geldstrafe nicht. Steht am Ende eine wissentliche Pflicht­verletzung fest, müssen Sie auch die Kosten zurückzahlen.

Die D&O zahlt Schadenersatz und seine Abwehr, nicht jeden Streit. Für Strafverfahren ohne Bezug zu einem versicherten Anspruch und für Streit um Ihren Anstellungsvertrag, etwa nach einer Abberufung, ist ein Manager-Rechtsschutz gedacht. Er zahlt Anwalt und Gericht, aber keinen Schadenersatz.


Abtretung an die Gesellschaft

Bei Innenhaftung kann eine Abtretung den Konflikt lösen: Sie treten Ihren Freistellungsanspruch gegen den Versicherer an die geschädigte Gesellschaft ab, die dann direkt gegen den Versicherer klagt. Der Bundesgerichtshof hat das bestätigt (Urteile vom 13.04.2016, IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14). Ein Abtretungsverbot in den Bedingungen ist insoweit unwirksam (Quelle: § 108 VVG). Lassen Sie diesen Schritt vorher anwaltlich prüfen.


Muster für Ihre Meldung

Für die Meldung an den Versicherer haben wir ein Muster vorbereitet. Es enthält zwei Varianten: die Meldung eines Anspruchs, der schon gegen Sie erhoben wurde, und die vorsorgliche Meldung von Umständen. Ergänzen Sie Versicherungsschein-Nummer, Sachverhalt und Anlagen und schicken Sie die Meldung nachweisbar an Ihren Versicherer.

Muster Schadenmeldung zur D&O-Versicherung herunterladen (Word)

Werden Sie bereits in Anspruch genommen, hilft ein neuer Vertrag für diesen Fall nicht mehr, denn bekannte Pflicht­verletzungen sind ausgeschlossen. Dann brauchen Sie zuerst einen Anwalt für Managerhaftung. Unsere Kunden begleiten wir im Haftungsfall bei der Meldung und im Kontakt mit dem Versicherer. Ohne laufenden Fall prüfen wir Ihren Schutz in der D&O-Beratung.

Experten-Tipp:
Im Haftungsfall entscheiden die ersten Tage

„Im Haftungsfall entscheiden oft die ersten Tage. Ich rate jedem Geschäftsführer: Schreiben Sie dem Anspruchsteller nichts Inhaltliches, räumen Sie keine Fehler ein und bieten Sie keine Zahlung an, bevor der Versicherer Bescheid weiß. Melden Sie lieber einmal zu früh als zu spät, auch einen bloßen Verdacht als Umstand. Und schicken Sie alles mit, was Sie haben, denn auf dieser Grundlage entscheidet der Versicherer, ob er abwehrt oder zahlt.“

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Berater

Ihren D&O-Schutz vor dem Ernstfall prüfen

Benjamin Mai prüft mit Ihnen Summe, Nachmeldefrist und Ausschlüsse, solange noch kein Anspruch gegen Sie läuft, kostenfrei und unverbindlich.

  • Prüfung von Steuer- und Insolvenzhaftung im Vertrag
  • Abgleich von Unternehmens- und persönlicher D&O
  • Begleitung im Haftungsfall für unsere Kunden
Foto von Benjamin Mai
Berater

Wie sichern Sie sich für den Haftungsfall richtig ab?

Gut abgesichert sind Sie, wenn Ihr Vertrag die typischen Haftungsfälle ausdrücklich nennt, die Summe nicht durch Abwehrkosten aufgezehrt wird und der Schutz über Ihr Ausscheiden hinaus reicht. Achten Sie deshalb nicht nur auf den Beitrag, sondern auf die Bedingungen. Für einen Fall, der schon bekannt ist, kommt jeder neue Vertrag zu spät.

Diese Merkmale sollte Ihr Vertrag haben

Die folgenden Punkte stammen aus den Fällen dieser Seite. Jeder steht für einen Haftungsfall, in dem ein schwacher Vertrag nicht oder nur teilweise zahlt. Legen Sie die Liste neben Ihre Bedingungen oder nehmen Sie sie mit in die Beratung, dann sehen Sie schnell, wo Ihr Schutz Lücken hat.

  • Haftung für Steuern nach § 34 und § 69 Abgabenordnung ausdrücklich mitversichert
  • Erstattungsansprüche nach § 15b Insolvenzordnung ausdrücklich mitversichert
  • Lange Nachmeldefrist, im Markt heute bis zwölf Jahre und mehr
  • Zusatzlimit für Abwehrkosten oder keine Anrechnung auf die Summe
  • Rückwärtsdeckung ohne zeitliche Begrenzung
  • Kosten der Strafverteidigung und eiliger Sofort­maßnahmen
  • Ausgeschiedene Organe und Erben ausdrücklich mitversichert
  • Keine Kapitalbeteiligungsklausel für Gesellschafter-Geschäftsführer

Welche Versicherer welche Merkmale bieten, zeigt unser D&O-Test mit Tarifmerkmalen und Risikofragen. Wichtig für Organe: Die Summe des Unternehmens wird geteilt, und über den Vertrag entscheidet das Unternehmen. Wer ausscheidet, mehrere Mandate hat oder Innenhaftung fürchtet, ergänzt deshalb eine persönliche D&O als eigene Sicherheitsebene.


Wenn schon ein Fall läuft

Eine neue D&O hilft bei einem schon bekannten Fall nicht: Bekannte Pflicht­verletzungen und bei Beginn laufende Verfahren sind ausgeschlossen. Schließen Sie den Vertrag deshalb ab, bevor es kriselt, und beantworten Sie die Risikofragen wahrheitsgemäß. Haben Sie keinen laufenden Fall, können Sie die Tarife der Unternehmens-D&O bei unserem Partner selbst vergleichen.

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Die häufigsten Fragen zur D&O-Versicherung im Schadenfall

Wann zahlt die D&O-Versicherung?

Wenn Sie als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat wegen einer Pflicht­verletzung auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden und der Anspruch während der Vertragsdauer oder der Nachmeldefrist erhoben wird. Sie wehrt unberechtigte Forderungen ab und zahlt berechtigte bis zur Versicherungssumme. Bei Vorsatz, Strafen und Bußgeldern zahlt sie nicht.

Was deckt eine D&O-Versicherung ab?

Vermögensschäden aus Pflicht­verletzungen von Geschäftsführern, Vorständen und Aufsichtsräten, bei Ansprüchen des eigenen Unternehmens und Dritter. Sie zahlt die Abwehr unberechtigter Ansprüche und den Schadenersatz bei berechtigten, mit Zustimmung des Versicherers auch die Kosten einer Strafverteidigung. Personen- und Sachschäden deckt sie nicht.

Wer haftet bei einem Managementfehler?

Der Geschäftsführer oder Vorstand persönlich gegenüber seiner Gesellschaft, schon bei leichter Fahrlässigkeit und ohne Obergrenze. Mehrere Geschäftsführer haften laut § 43 GmbH-Gesetz solidarisch, jeder aber nur, wenn er selbst eine Pflicht verletzt hat, etwa die Überwachung seines Kollegen.

Was passiert im Schadenfall?

Sie melden den Anspruch Ihrem Versicherer, der ihn prüft und den Prozess führt. Unberechtigte Ansprüche wehrt er ab, berechtigte zahlt er bis zur Versicherungssumme. Sie erteilen dem Anwalt Vollmacht, geben Auskunft und erkennen nichts ohne Abstimmung an.

Wie schnell muss ich einen Anspruch melden?

Innerhalb einer Woche nach der Geltendmachung, eine Klage oder ein Ermittlungsverfahren unverzüglich, so regelt es § 104 VVG. D&O-Bedingungen verlangen oft eine unverzügliche Meldung. Für die Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

Wie lange kann ich in Anspruch genommen werden?

Ansprüche der GmbH verjähren fünf Jahre nach ihrer Entstehung, bei börsennotierten Aktiengesellschaften nach zehn Jahren. Versichert sind solche späten Ansprüche nur, wenn der Vertrag noch läuft oder eine Nachmeldefrist gilt. Diese reicht in heutigen Bedingungswerken bis zwölf Jahre und mehr.

Zahlt die D&O bei Insolvenzverschleppung?

Für Pflicht­verletzungen bis zum Insolvenzantrag ja, auch für die Erstattung von Zahlungen nach Insolvenzreife, wenn Ihr Vertrag sie einschließt und Sie nicht wissentlich gegen Ihre Pflichten verstoßen haben. Die Strafe für einen verspäteten Antrag zahlt sie nicht, laut § 15a Insolvenzordnung drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Die Verteidigung trägt sie, wenn der Versicherer zustimmt.

Zahlt die D&O, wenn das Finanzamt mich in Haftung nimmt?

In vielen Tarifen ja, die Haftung nach § 34 und § 69 Abgabenordnung ist dort ausdrücklich mitversichert. Persönlich haften Sie dem Finanzamt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit ist versicherbar, Vorsatz nicht.

Zahlt die D&O Bußgelder?

Nein. Bußgelder und Geldstrafen gegen Sie sind nicht versichert, und den Rückgriff wegen eines Bußgelds gegen das Unternehmen schließen die Musterbedingungen aus. Ob ein solcher Rückgriff bei Kartellbußgeldern überhaupt zulässig ist, muss derzeit der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Darf ich mich mit dem Anspruchsteller vergleichen?

Nur nach Abstimmung mit dem Versicherer. Eine Klausel, die den Versicherer allein wegen eines Anerkenntnisses leistungsfrei stellt, ist zwar unwirksam (Quelle: § 105 VVG). Freistellen muss der Versicherer Sie aber nur von einem Anspruch, der ihn bindet, also nur soweit der Anspruch tatsächlich besteht. Den Rest tragen Sie selbst.

Hilft eine neue D&O bei einem laufenden Fall?

Nein. Pflicht­verletzungen, die bei Abschluss bekannt sind, und bei Beginn laufende Verfahren sind ausgeschlossen, auch über die Rückwärtsdeckung. Wer Umstände kennt und sie im Antrag verschweigt, riskiert zudem den Rücktritt des Versicherers. In diesem Fall brauchen Sie zuerst einen Anwalt für Managerhaftung.

Haften Erben für Fehler eines verstorbenen Geschäftsführers?

Ja. Schadenersatzverbindlichkeiten gehen als Nachlassverbindlichkeiten auf die Erben über, begrenzen lässt sich das nur über Nachlass­verwaltung, Nachlassinsolvenz oder Ausschlagung. Manche D&O-Bedingungen versichern Erben ausdrücklich mit. Mehr zur eigenen Absicherung lesen Sie bei der persönlichen D&O.

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