D&O-Versicherung für Vereine: Wann haftet der Vorstand persönlich?

Tarifvergleich und Ratgeber (2026)

Das erwartet Sie hier

Warum auch ein ehrenamtlicher Vorstand persönlich haftet und wann sich eine D&O-Versicherung für Ihren Verein, Verband oder Ihre Stiftung lohnt.

Inhalt dieser Seite
  1. Kurz beantwortet
  2. Haftung
  3. Ansprüche Dritter
  4. Stiftungen und Verbände
  5. Abgrenzung
  6. Kosten
  7. Worauf achten
  8. Häufige Fragen (FAQ)
Von Lena Mierbach
Fachlich geprüft durch Benjamin Mai
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Ehrenamt schützt nicht: Vorstände mit höchstens 3.300 € im Jahr haften dem Verein nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, Finanzamt, Sozial­versicherung und Gläubigern gegenüber aber weiter.
  • Insolvenz des Vereins: Wer den Insolvenzantrag schuldhaft verzögert, haftet den Gläubigern persönlich, auch ohne die festen Fristen der GmbH.
  • Landes­versicherung reicht nicht: Die Ehrenamts­versicherungen der Länder decken die Haftung von Vorständen eingetragener Vereine nicht, die Sport­versicherung enthält oft nur eine kleine D&O mit geteiltem Limit.
  • Kosten: Für kleine Vereine kostet eine D&O rund 350 bis 900 € netto im Jahr (Stand 05/2025 und 06/2026) für 100.000 € bis eine Million € Versicherungssumme.

Braucht ein Verein eine D&O-Versicherung?

Für die meisten eingetragenen Vereine ja, denn auch ein ehrenamtlicher Vorstand haftet persönlich. Das Haftungsprivileg des § 31a BGB gilt nur gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern und nur bei einfacher Fahrlässigkeit. Gegenüber Finanzamt, Sozial­versicherung und Gläubigern haftet der Vorstand weiter mit seinem Privatvermögen.

Anspruch vonVorstand ehrenamtlich, höchstens 3.300 € im JahrVorstand mit Vergütung über 3.300 € im Jahr
VereinNur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Beweislast beim VereinBei jeder Fahrlässigkeit
MitgliederNur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wenn die Satzung nichts anderes regeltBei jeder Fahrlässigkeit
FinanzamtBei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, das Ehrenamt schützt nichtBei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Gläubiger in der InsolvenzBei schuldhaft verspätetem InsolvenzantragBei schuldhaft verspätetem Insolvenzantrag
Andere DritteVoll, bei einfacher Fahrlässigkeit mit Anspruch auf Freistellung durch den VereinVoll

Wie die D&O grundsätzlich funktioniert, was sie prüft und zahlt, erklärt unser Ratgeber zur D&O-Versicherung. Hier geht es um Vereine, Verbände und Stiftungen: die Haftung des Vorstands, Ansprüche von Finanzamt und Gläubigern, die Abgrenzung zu Vereins­haftpflicht, Sport­versicherung und Ehrenamts­versicherung der Länder sowie die Kosten einer Vereins-D&O.

Wie haftet der Vorstand eines Vereins?

Der Vorstand vertritt den Verein und haftet ihm für Fehler bei der Geschäftsführung, grundsätzlich schon bei jeder Fahrlässigkeit. Auf seine Geschäftsführung ist Auftragsrecht anzuwenden (Quelle: § 27 BGB). Von Gesetzes wegen arbeitet er unentgeltlich, die Satzung kann eine Vergütung vorsehen. Für Vorstände, die unentgeltlich arbeiten oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten, mildert § 31a BGB die Haftung. Diese Vergütungsgrenze gilt seit 2026.

Was § 31a BGB seit 2026 regelt

Organmitglieder und besondere Vertreter, die unentgeltlich arbeiten oder höchstens 3.300 Euro im Jahr erhalten, haften dem Verein und den Mitgliedern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast trägt der Verein oder das Mitglied (Quelle: § 31a BGB). Bis Ende 2025 lag die Grenze bei 840 Euro, seit 01.01.2026 gilt der neue Betrag.

Die Grenze entspricht seit 2026 dem Übungsleiterfreibetrag, nicht der Ehrenamtspauschale von 960 Euro (Quelle: § 3 EStG). Die Satzung kann den Schutz gegenüber den Mitgliedern ausschließen, gegenüber dem Verein nicht. Für einfache Mitglieder, die satzungsgemäße Aufgaben übernehmen, etwa Kassenprüfer oder Helfer, gilt dieselbe Grenze nach § 31b BGB.


Wo das Ehrenamt nicht schützt

Das Haftungsprivileg klingt umfassend, hat aber vier Lücken, die sich direkt aus dem Gesetz ergeben. In jeder davon haftet der Vorstand mit seinem Privatvermögen, auch wenn er keinen Cent für sein Amt erhält. Für diese Fälle ist eine Vereins-D&O da, soweit kein Vorsatz im Spiel ist und die Bedingungen den Anspruch einschließen.

  • Bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch gegenüber dem eigenen Verein
  • Bei einer Vergütung über 3.300 Euro im Jahr, dann schon bei leichter Fahrlässigkeit
  • Gegenüber Dritten wie Finanzamt, Sozial­versicherung, Gläubigern oder Fördermittelgebern
  • Wenn der Verein zahlungsunfähig ist, denn dann ist der Anspruch auf Freistellung wertlos

Für hauptamtliche Geschäftsführer greift das Privileg nur, wenn sie Organ oder besonderer Vertreter sind und die Grenze von 3.300 Euro einhalten. Bei angestellten Geschäftsführern mit Gehalt trifft das praktisch nie zu. Sind sie selbst Vorstand, haften sie dem Verein für jede Fahrlässigkeit. Sind sie Angestellte, gelten die Regeln für Arbeitnehmer. Als Organ oder besonderer Vertreter sollten sie in der Vereins-D&O ausdrücklich mitversichert sein.

Wann haftet der Vorstand gegenüber Finanzamt, Sozial­versicherung und Gläubigern?

Immer dann, wenn er steuerliche Pflichten grob fahrlässig verletzt, Sozialabgaben vorenthält oder den Insolvenzantrag verschleppt. Diese Gläubiger sind Dritte, das Haftungsprivileg hilft gegen sie nicht. Einen Anspruch auf Freistellung durch den Verein haben Sie nur bei einfacher Fahrlässigkeit. Für Steuern und Sozialabgaben, die grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraussetzen, gibt es ihn nicht, und in der Insolvenz des Vereins ist er ohnehin wertlos.

Steuern und Spendenbescheinigungen

Der Vorstand muss die steuerlichen Pflichten des Vereins erfüllen. Verletzt er sie vorsätzlich oder grob fahrlässig, haftet er persönlich, auch für Säumniszuschläge (Quelle: § 69 Abgabenordnung). Ein typischer Fall ist nicht abgeführte Lohnsteuer für Angestellte des Vereins. Dass der Vorstand ehrenamtlich arbeitet, spielt gegenüber dem Finanzamt keine Rolle. Grobe Fahrlässigkeit ist versicherbar, Vorsatz nicht. Ob Ihre Vereins-D&O die Steuerhaftung ausdrücklich einschließt, steht in den Bedingungen.

Dazu kommt die Spendenhaftung. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Spenden zweckwidrig verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer, pauschal 30 Prozent der Zuwendung (Quelle: § 10b EStG). Bei zweckwidriger Verwendung haftet zuerst der Verein, die für ihn handelnden Personen erst, wenn beim Verein nichts zu holen ist.


Übungsleiter und Sozialabgaben

Einnahmen als nebenberuflicher Übungsleiter für gemeinnützige Zwecke sind bis 3.300 Euro im Jahr steuerfrei und beitragsfrei in der Sozial­versicherung. Zahlt der Verein mehr und ist der Übungsleiter abhängig beschäftigt, werden Beiträge fällig. Schuldner ist der Verein als Arbeitgeber (Quelle: § 28e Viertes Buch Sozialgesetzbuch), der Vorstand handelt für ihn.

Werden die Arbeitnehmeranteile vorenthalten, ist das eine Straftat (§ 266a Strafgesetzbuch), für die der Vorstand persönlich haftet. Weil das Vorsatz voraussetzt, greift die D&O hier in der Regel nicht. Klären Sie den Status von Übungsleitern deshalb im Zweifel über das Anfrageverfahren bei der Deutschen Renten­versicherung, bevor Sie mehr als 3.300 Euro im Jahr zahlen.


Insolvenz des Vereins

Wird der Verein zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Vorstand den Insolvenzantrag stellen. Vorstandsmitglieder, die das schuldhaft verzögern, haften den Gläubigern für den Schaden als Gesamtschuldner (Quelle: § 42 BGB). Mit der Eröffnung des Verfahrens ist der Verein aufgelöst. Das Haftungsprivileg hilft nicht, denn die Gläubiger sind Dritte.

Anders als bei GmbH und AG gelten für Vereine und Stiftungen weder die festen Fristen von drei und sechs Wochen noch die Strafbarkeit (Quelle: § 15a Insolvenzordnung). Auch das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife trifft den Vereinsvorstand nicht. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Haftung schon zur Vorgängerregel verneint (Beschluss vom 08.02.2010, II ZR 54/09).


Der nicht eingetragene Verein

Wer im Namen eines Vereins ohne Eintragung einen Vertrag schließt, haftet daraus persönlich, mehrere als Gesamtschuldner (Quelle: § 54 BGB). Das ist Haftung für die Schuld selbst, kein Schadenersatz wegen einer Pflicht­verletzung, und damit kein Fall für die D&O. Für Schadenersatzansprüche Dritter sind Engagierte in Gruppen ohne Vereinsstatus oft über die Ehrenamts­versicherung des Landes geschützt, für Vertragsschulden zahlt keine Versicherung.

Was gilt für Stiftungen und Verbände?

Ist Ihr Verband als eingetragener Verein organisiert, gilt für den Vorstand alles oben Gesagte. Für Stiftungen regelt § 84a BGB seit 01.07.2023 die Haftung der Organe: Auftragsrecht und Unentgeltlichkeit wie beim Verein, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers und § 31a BGB entsprechend, den die Satzung aber beschränken oder ausschließen kann.

Haftung im Stiftungsvorstand

Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflicht­verletzung vor, wenn der Vorstand auf Grundlage angemessener Informationen zum Wohl der Stiftung und unter Beachtung von Gesetz und Satzung handeln durfte (Quelle: § 84a BGB). Lesen Sie deshalb die Satzung Ihrer Stiftung: Sie kann die Haftung der Organe mildern, aber auch das Haftungsprivileg einschränken.

Für Steuern haften Stiftungsvorstände wie Vereinsvorstände, die Abgabenordnung nennt die Vertreter juristischer Personen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen ausdrücklich. In der Insolvenz gilt ebenfalls § 42 BGB ohne feste Wochenfristen. Für eine gemeinnützige GmbH gilt § 31a BGB dagegen nicht: Ihre Geschäftsführer haften wie in jeder GmbH, auch wenn sie ehrenamtlich arbeiten.


Was eine D&O für Stiftungen zusätzlich leisten kann

Manche Bedingungswerke versichern bei Stiftungen zusätzlich die Abwehrkosten, wenn die Aufsicht die stiftungsrechtliche Genehmigung entziehen oder die Stiftung zwangsweise aufheben will. Für Vereine gibt es einen ähnlichen Baustein: Verteidigungskosten, wenn die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht. Fragen Sie danach, wenn Ihre Organisation auf Spenden oder Zuschüsse angewiesen ist.

Reichen Vereins­haftpflicht, Sport­versicherung oder Ehrenamts­versicherung?

Nein. Die Vereins­haftpflicht deckt Personen- und Sachschäden, die Ehrenamts­versicherungen der Länder decken die Haftung von Vorständen eingetragener Vereine nicht, und die Sport­versicherung der Landessportbünde enthält nur eine Grunddeckung mit geteiltem Limit. Die D&O ist der Baustein, der gezielt das Privatvermögen des Vorstands gegen Ansprüche von Verein und Dritten schützt.

Drei Bausteine, nicht austauschbar

Vereins­haftpflicht, Vermögensschaden-Haftpflicht und D&O klingen ähnlich, schützen aber verschiedene Vermögen gegen verschiedene Schäden. Wer nur eine davon hat, ist bei den anderen Schäden nicht versichert. Die Tabelle zeigt, welcher Baustein wofür da ist und an welchem Fall Sie den Unterschied erkennen.

BausteinWas er schütztTypischer Fall
Vereins­haftpflichtPersonen- und Sachschäden, die der Verein Dritten zufügtEin Besucher stürzt auf dem Vereinsgelände und verletzt sich
Vermögensschaden-Haftpflicht des VereinsVor allem das Vermögen des Vereins bei Fehlern seiner FunktionsträgerEine falsche Meldung an die Sozial­versicherung verursacht einen Schaden
D&O-VersicherungDas Privatvermögen der Vorstände gegen Ansprüche von Verein und DrittenDas Finanzamt erlässt einen Haftungsbescheid gegen den Vorstand

Ehrenamts­versicherung der Länder

Die Länder versichern Ehrenamtliche in rechtlich unselbständigen Strukturen, also Initiativen, Projekte und Gruppen ohne Vereinsstatus, und nur nachrangig. Eingetragene Vereine, Verbände und Stiftungen müssen ihre Ehrenamtlichen selbst versichern. So steht es in den Unterlagen von Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz (Quelle: Bayerisches Sozialministerium).

Die dort genannten 100.000 Euro für Vermögensschäden betreffen Schäden, die ein einzelner Engagierter Dritten zufügt, nicht die Haftung als Vorstand. Nordrhein-Westfalen versichert Vermögensschäden nur für gerichtlich bestellte ehrenamtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger und verweist Vorstände ausdrücklich auf die private D&O (Quelle: Engagiert in NRW).


Sport­versicherung der Landessportbünde

Sportvereine sind im Vorteil: Die Sport­versicherungsverträge der Landessportbünde enthalten neben Haftpflicht und Unfall oft eine D&O für Vorstände der Mitgliedsvereine, automatisch über die Mitgliedschaft. In Württemberg sind das 250.000 Euro je Versicherungsfall, mit einer Jahreshöchstleistung von acht Millionen Euro für alle Fälle eines Jahres (Merkblatt des Württembergischen Landessportbunds, Stand 01.01.2024).

In Schleswig-Holstein gelten 125.000 Euro je Versicherungsfall und drei Millionen Euro im Jahr für alle Vereine zusammen (Stand 01.01.2026), in Niedersachsen bis 250.000 Euro je Schadenfall. Das ist eine Grunddeckung: Die Summe ist niedrig, das Jahreslimit teilen sich viele Vereine. Eine eigene Vereins-D&O stockt sie auf. Außerhalb des Sports haben nur manche Dachverbände solche Gruppenverträge.

Was kostet eine D&O-Versicherung für Vereine?

Für kleine Vereine mit einer Haushaltssumme bis ein oder zwei Millionen Euro kostet eine D&O rund 350 bis 900 Euro netto im Jahr für 100.000 Euro bis eine Million Euro Versicherungssumme. Dazu kommen 19 Prozent Versicherungsteuer. Größere Vereine bekommen ein Einzelangebot auf Grundlage ihrer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Vermögensaufstellung.

Beiträge im Marktbeispiel

VersicherungssummeNetto im Jahr
100.000 €345 €
250.000 €430 €
500.000 €580 €
1.000.000 €670 €

Das Marktbeispiel gilt für Vereine ab 36 Monaten im Vereinsregister mit einer Haushaltssumme bis eine Million Euro (Stand der Beitragstabelle 05/2025). Zur Haushaltssumme zählen alle Einnahmen wie Mitgliedsbeiträge, Zuschüsse, Spenden und Mieteinnahmen. Mit Versicherungsteuer kostet dort eine Million Euro Summe 797,30 Euro im Jahr (Quelle: § 6 Versicherungsteuergesetz).

Ein zweites Vereinsprodukt am Markt liegt in derselben Größenordnung, mit rund 400 bis 1.800 Euro netto im Jahr für 250.000 Euro bis zwei Millionen Euro Summe (Stand 06/2026). Den Beitrag weiterer Vereinstarife zeigen manche Versicherer nur im Online-Rechner.


Wann Versicherer Vereine ablehnen

Im vereinfachten Verfahren nehmen Versicherer nur an, wenn alle Risikofragen mit Nein beantwortet sind. Ausgeschlossen sind dort etwa Profisport und Parteien. Auch ein negatives Vereinsvermögen, ein Insolvenzgrund oder bekannte Pflicht­verletzungen und Rechtsstreitigkeiten verhindern den Abschluss.

Die D&O für Ihren Vorstand prüfen lassen

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  • Abgleich mit Sport­versicherung und Vereins­haftpflicht
  • Prüfung von Summe, Nachmeldefrist und Eigenschaden des Vereins
  • Begleitung im Haftungsfall
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Berater

Worauf sollten Vereinsvorstände beim Abschluss achten?

Achten Sie vor allem darauf, dass die Vereins-D&O auch den Schaden des Vereins zahlt, wenn der Vorstand wegen des Haftungsprivilegs nicht haftet, und dass Steuerhaftung und Insolvenz ausdrücklich mitversichert sind. Prüfen Sie vorher, was Sport­versicherung oder Dachverband schon abdecken, damit Sie nicht doppelt zahlen.

Was der Vertrag enthalten sollte

Vereins-D&O unterscheiden sich in einigen Punkten, die es bei Unternehmen so nicht gibt. Diese fünf Bausteine finden sich in den Bedingungen am Markt und passen genau zu den Risiken eines Vereinsvorstands. Fragen Sie im Angebot gezielt danach, bevor Sie nur auf den Beitrag schauen.

  • Zahlung an den Verein, wenn der Vorstand nur wegen § 31a BGB nicht haftet
  • Ausdrücklich mitversicherte Steuerhaftung des Vorstands gegenüber dem Finanzamt
  • Verteidigungskosten, wenn die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht
  • Schutz für ehemalige, gegenwärtige und künftige Vorstände, Beiräte und Kuratorien
  • Eine Nachmeldefrist von mehreren Jahren, in Bedingungen am Markt zwischen fünf und zehn Jahren

Typische Fehler von Vereinsvorständen

Die folgenden Fehler ergeben sich direkt aus den Regeln dieser Seite, die meisten aus einer falschen Annahme über das Ehrenamt und seine Grenzen. Gehen Sie sie im Vorstand einmal gemeinsam durch, am besten vor der nächsten Mitgliederversammlung, und klären Sie offene Punkte mit Ihrem Steuerberater.

  • Die Ehrenamtspauschale von 960 Euro für die Grenze des Haftungsprivilegs halten, statt 3.300 Euro
  • Übungsleitern mehr als 3.300 Euro zahlen, ohne ihren Status bei der Renten­versicherung zu klären
  • Spendenbescheinigungen ausstellen, ohne die Verwendung der Mittel zu prüfen
  • In der Krise abwarten, statt den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen
  • Die Sport­versicherung für ausreichend halten, obwohl ihr Jahreslimit geteilt wird

Eigener Schutz für Vorstände mit mehreren Ämtern

Die Frage lautet nicht oder, sondern und. Die Vereins-D&O ist das Fundament, eine persönliche D&O die eigene Sicherheitsebene, etwa wenn Sie zugleich Geschäftsführer sind oder mehrere Ehrenämter haben. In der persönlichen D&O eines Versicherers lassen sich Ehrenamtsmandate beitragsfrei mitversichern. Wie sich die Versicherer bei Service und Schadenbearbeitung unterscheiden, zeigt unser D&O-Test.

Zur Vorbereitung hilft unsere Checkliste. Sie enthält die Fragen, die Sie sich als Vorstand stellen sollten, und alle Punkte, die wir in der Beratung prüfen, von der Versicherungssumme bis zu Ihren Pflichten im Haftungsfall. Wie die Beratung abläuft, lesen Sie auf unserer Seite zur D&O-Beratung.

Checkliste D&O-Schutz prüfen als PDF herunterladen

Experten-Tipp:
Warum das Ehrenamt allein nicht reicht

„Das Ehrenamt schützt nicht vor persönlicher Haftung. Das Privileg hilft nur gegenüber dem eigenen Verein und seinen Mitgliedern, nicht gegenüber Finanzamt, Sozial­versicherung oder Gläubigern. Bei Sportvereinen sehe ich mir zuerst den Vertrag des Landessportbunds an, denn dort ist oft schon eine kleine D&O enthalten, deren Jahreslimit sich alle Vereine teilen. Bei der eigenen Vereins-D&O achte ich darauf, dass sie auch den Schaden des Vereins zahlt, wenn der Vorstand wegen des Privilegs nicht haftet.“

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Die häufigsten Fragen zur D&O-Versicherung für Vereine

Haftet ein ehrenamtlicher Vereinsvorstand persönlich?

Ja. Gegenüber dem Verein und den Mitgliedern haftet er bei einer Vergütung bis 3.300 Euro im Jahr nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gegenüber Dritten wie Finanzamt, Sozial­versicherung und Gläubigern haftet er voll. Vom Verein freistellen lassen kann er sich nur bei einfacher Fahrlässigkeit, und dieser Anspruch ist in der Insolvenz des Vereins wertlos.

Was hat sich bei § 31a BGB 2026 geändert?

Seit 01.01.2026 liegt die Grenze bei 3.300 Euro im Jahr statt bisher 840 Euro. Laut § 31a BGB gilt das Haftungsprivileg für Vorstände und besondere Vertreter, die unentgeltlich oder bis zu diesem Betrag tätig sind. Die Grenze entspricht dem Übungsleiterfreibetrag, nicht der Ehrenamtspauschale.

Braucht auch ein kleiner Verein eine D&O-Versicherung?

Meist ja, sobald er Geld verwaltet, Spenden quittiert, Übungsleiter bezahlt oder Personal beschäftigt. Gerade in diesen Fällen drohen Ansprüche von Finanzamt und Sozial­versicherung, gegen die das Ehrenamt nicht schützt. Für kleine Vereine kostet eine D&O im Marktbeispiel ab 345 Euro netto im Jahr (Stand 05/2025).

Wer zahlt die D&O-Versicherung im Verein?

In der Regel schließt der Verein den Vertrag ab und zahlt den Beitrag, versichert sind seine Organe. Das ist üblich und sinnvoll, weil der Vorstand für den Verein handelt. Über Kündigung und Verlängerung entscheidet dann aber der Verein, nicht der einzelne Vorstand.

Ist die D&O in der Vereins­haftpflicht enthalten?

Nein. Die Vereins­haftpflicht deckt Personen- und Sachschäden, die der Verein Dritten zufügt. Vermögensschäden aus Fehlern des Vorstands sind dort nicht versichert. Dafür gibt es die D&O, die das Privatvermögen der Vorstände gegen Ansprüche von Verein und Dritten schützt.

Deckt die Sport­versicherung den Vorstand ab?

Teilweise. Die Sport­versicherungen der Landessportbünde enthalten oft eine D&O für Vorstände der Mitgliedsvereine, in Schleswig-Holstein zum Beispiel 125.000 Euro je Versicherungsfall. Das Jahreslimit teilen sich dort aber alle Vereine des Landes. Eine eigene Vereins-D&O stockt diese Grunddeckung auf.

Hilft die Ehrenamts­versicherung des Landes?

Nicht für den Vorstand eines eingetragenen Vereins. Der Haftpflichtschutz der Ehrenamts­versicherungen der Länder gilt nur für Engagierte in Initiativen und Gruppen ohne Vereinsstatus und nur nachrangig. Eingetragene Vereine, Verbände und Stiftungen müssen ihre Ehrenamtlichen selbst versichern.

Gilt das Haftungsprivileg auch für Stiftungen?

Ja, laut § 84a BGB gilt § 31a BGB für Stiftungsorgane entsprechend. Die Satzung der Stiftung kann den Schutz aber beschränken oder ganz ausschließen. Für Geschäftsführer einer gemeinnützigen GmbH gilt das Privileg nicht.

Haftet der Vorstand für Steuerschulden des Vereins?

Ja, wenn er die steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, etwa Lohnsteuer nicht abführt. Dann kann das Finanzamt ihn per Haftungsbescheid in Anspruch nehmen, auch wenn er ehrenamtlich arbeitet. Für unrichtige Zuwendungsbestätigungen regelt § 10b EStG eine eigene Haftung.

Was passiert bei einer Insolvenz des Vereins?

Der Vorstand muss bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag stellen. Verzögert er ihn schuldhaft, haftet er laut § 42 BGB den Gläubigern für den Schaden. Die festen Fristen und die Strafbarkeit wie bei der GmbH gelten für Vereine nicht.

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