Geschäftsführerhaftung: Wann haften GmbH-Geschäftsführer persönlich?

Von Lena Mierbach
Fachlich geprüft durch Benjamin Mai
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Unbegrenzt und persönlich: Als Geschäftsführer haften Sie der GmbH für jede schuldhafte Pflicht­verletzung mit Ihrem Privatvermögen, schon bei leichter Fahrlässigkeit.
  • Beweislast bei Ihnen: Die Gesellschaft muss Schaden und mögliche Pflicht­verletzung darlegen, Sie müssen beweisen, dass Sie sorgfältig gehandelt haben.
  • Krise und Steuern: Nach Eintritt der Insolvenzreife müssen Sie verbotene Zahlungen erstatten, dem Finanzamt haften Sie bei grober Fahrlässigkeit.
  • Haftung endet nicht mit dem Amt: Ansprüche der GmbH verjähren erst fünf Jahre nach ihrer Entstehung und gehen auf die Erben über.

Wann haftet der Geschäftsführer einer GmbH persönlich?

Immer dann, wenn er seine Pflichten schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Gegenüber der eigenen GmbH haftet der Geschäftsführer schon bei leichter Fahrlässigkeit, unbegrenzt und mit seinem Privatvermögen. Gegenüber Dritten wie Finanzamt, Sozial­versicherung und Gläubigern haftet er nur, wenn es dafür eine eigene Rechtsgrundlage gibt.

Die Haftung auf einen Blick

Die Tabelle zeigt die fünf wichtigsten Haftungsgründe. Die ersten drei treffen Sie gegenüber der Gesellschaft oder in ihrer Insolvenz, die letzten beiden kommen von außen. Jeder Grund wird in den folgenden Kapiteln mit Rechtsprechung und Fristen erklärt.

HaftungWer fordertWann Sie haftenRechtsgrundlage
InnenhaftungDie GmbH, in der Insolvenz der InsolvenzverwalterBei jeder schuldhaften Pflicht­verletzung§ 43 GmbH-Gesetz
Zahlungen nach InsolvenzreifeDer Insolvenzverwalter für die GmbHBei Zahlungen, die nicht mehr sorgfaltsgemäß sind§ 15b Insolvenzordnung
InsolvenzverschleppungDie Gläubiger, Altgläubiger über den InsolvenzverwalterBei verspätetem Insolvenzantrag, schon fahrlässig§ 823 BGB mit § 15a Insolvenzordnung
SteuernDas Finanzamt per HaftungsbescheidNur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit§§ 34, 69 Abgabenordnung
SozialabgabenDie Sozial­versicherungsträgerBei vorsätzlich vorenthaltenen Arbeitnehmerbeiträgen§ 823 BGB mit § 266a Strafgesetzbuch

Die beschränkte Haftung der GmbH schützt die Gesellschafter, nicht die Geschäftsführung. Wer eine GmbH oder UG führt, haftet deshalb nach denselben Regeln, ganz gleich, wie klein die Gesellschaft ist. Was für Vorstände, Aufsichtsräte und Genossen­schaften gilt, zeigt unser Überblick zur Organhaftung.

Am größten ist das Risiko in der Insolvenz. 2025 wurden 24.064 Unternehmensinsolvenzen beantragt, 12.862 davon betrafen eine GmbH und 2.655 eine UG, zusammen fast zwei Drittel (Quelle: Statistisches Bundesamt). Die Zahl der GmbH-Insolvenzen ist von 2023 bis 2025 um 47,5 Prozent gestiegen. In der Insolvenz prüft der Insolvenzverwalter, ob er Ansprüche gegen die Geschäftsführer geltend macht.

Unternehmensinsolvenzen 2025 nach Rechtsform
  • GmbH12.862
  • Einzelunternehmen, Freie Berufe und Kleingewerbe6.508
  • UG (haftungsbeschränkt)2.655
  • Personengesellschaften1.647
  • Sonstige Rechtsformen392

Quelle: Statistisches Bundesamt, beantragte Insolvenzverfahren 2025

Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber der eigenen GmbH?

Wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht (Quelle: § 43 GmbH-Gesetz). Es genügt jede Fahrlässigkeit, eine gesetzliche Obergrenze gibt es nicht. Mehrere Geschäftsführer haften gemeinsam als Gesamtschuldner, jeder für seine eigene Pflicht­verletzung.

Was § 43 GmbH-Gesetz regelt

§ 43 ist die Grundnorm der Geschäftsführerhaftung. Absatz 1 legt den Maßstab fest, Absatz 2 die Haftung: Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden. Absatz 3 betrifft verbotene Auszahlungen aus dem Stammkapital, Absatz 4 die Verjährung von fünf Jahren.


Beweislast: Sie müssen Ihre Sorgfalt beweisen

Die Gesellschaft muss den Schaden darlegen und dass ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten ihn verursacht hat. Dann sind Sie am Zug: Sie müssen beweisen, dass Sie pflichtgemäß gehandelt haben, dass Sie kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei richtigem Verhalten eingetreten wäre (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2002, II ZR 224/00).

Diese Beweislast gilt nur für Organe wie Geschäftsführer. Angestellte, auch leitende Angestellte und Prokuristen, haften dem Arbeitgeber nur, wenn er ihnen das Verschulden nachweist (Quelle: § 619a BGB). Für Geschäftsführer heißt das: Wer seine Entscheidungen nicht dokumentiert, hat im Streit schlechte Karten.


Unternehmerische Entscheidungen

Nicht jede Fehlentscheidung ist eine Pflicht­verletzung. Der Bundesgerichtshof gesteht auch GmbH-Geschäftsführern einen unternehmerischen Ermessensspielraum zu (Beschluss vom 14.07.2008, II ZR 202/07). Voraussetzung: Sie ermitteln die Entscheidungsgrundlagen sorgfältig, schöpfen die verfügbaren Informationen aus, wägen Vor- und Nachteile ab und berücksichtigen erkennbare Risiken.

Der Spielraum gilt nur für unternehmerische Entscheidungen, etwa eine Investition oder einen Firmenkauf. Bei gesetzlichen Pflichten wie Steuern, Sozialabgaben und Insolvenzantrag gibt es kein Ermessen. Wie die Regel im Aktienrecht formuliert ist und für welche Organe sie gilt, erklärt unser Ratgeber zur Organhaftung.


Weisungen und Einverständnis der Gesellschafter

Weist die Gesellschafterversammlung Sie zu einem Verhalten an, fehlt es grundsätzlich an einer Pflicht­verletzung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.10.2009, II ZR 222/08). Dasselbe gilt, wenn alle Gesellschafter einverstanden sind, auch stillschweigend, und erst recht in der Ein-Personen-GmbH. Sie müssen eine Weisung sogar befolgen, solange sie nicht gegen zwingende gesetzliche Pflichten verstößt.

Diese Grenzen sind eng gezogen. Bei verbotenen Auszahlungen aus dem gebundenen Stammkapital und bei Zahlungen nach Insolvenzreife entlastet Sie ein Beschluss nicht, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist. Auch existenzvernichtende Eingriffe deckt keine Weisung. Lassen Sie sich Weisungen schriftlich als Beschluss geben.


Kompetenzen überschritten

Nach außen ist Ihre Vertretungsmacht unbeschränkbar: Ein Geschäft, das Sie ohne die nötige Zustimmung der Gesellschafter abschließen, ist wirksam. Im Innenverhältnis müssen Sie Zustimmungsvorbehalte aus Gesellschaftsvertrag und Beschlüssen aber einhalten (Quelle: § 37 GmbH-Gesetz). Übergehen Sie sie, haften Sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.


Typische Pflicht­verletzungen aus der Rechtsprechung

Gerichte haben Geschäftsführer in sehr unterschiedlichen Fällen haften lassen. Meist geht es nicht um spektakuläre Fehler, sondern um den Alltag mit Forderungen, Verträgen, Zahlungen und Kontrolle. Diese Fallgruppen stammen aus der Rechtsprechung zu § 43 GmbH-Gesetz und zeigen, wie weit die Sorgfaltspflicht reicht.

  • Auf eine realisierbare Forderung verzichten oder sie verjähren lassen
  • Ware auf Kredit liefern, ohne die Bonität zu prüfen, oder Darlehen ohne Sicherheiten vergeben
  • Spekulative Geschäfte außerhalb des Gesellschaftszwecks abschließen, etwa mit Zinsderivaten
  • Überhöhte Vergütungen auszahlen oder Gehaltszahlungen eines Mitgeschäftsführers an sich selbst dulden
  • Einen Angebotspreis grob falsch kalkulieren
  • Das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreichend versichern
  • Gegen Weisungen der Gesellschafter oder gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen

Organisation und Kontrolle

Sie müssen das Unternehmen so organisieren, dass Mitarbeiter wirksam überwacht werden. Ein Mineralölhändler hatte für Tankkarten Kreditlimits festgelegt, ein Mitarbeiter duldete Überziehungen und verschleierte sie, ein Vier-Augen-Prinzip gab es nicht. Das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte den Geschäftsführer zu 788.933,31 Euro (Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, 12 U 1520/19).

Dazu gehören Buchführung und Kapital. Sie müssen für eine ordnungsmäßige Buchführung sorgen. Ergibt sich aus einer Bilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist, müssen Sie unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen. Wer den Gesellschaftern diesen Verlust nicht anzeigt, macht sich strafbar, auch bei Fahrlässigkeit (Quelle: § 84 GmbH-Gesetz). Kredite an Geschäftsführer aus dem gebundenen Vermögen sind verboten und sofort zurückzuzahlen. Wann ein eigener Straf-Rechtsschutz die Verteidigung absichert, erklärt unser Ratgeber zum Straf­rechtsschutz.


Wer über Ansprüche gegen Sie entscheidet

Ob die GmbH Ersatzansprüche gegen ihren Geschäftsführer verfolgt, beschließt die Gesellschafterversammlung (Quelle: § 46 GmbH-Gesetz). Sie entscheidet auch über Ihre Entlastung. In der Insolvenz macht der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Gesellschaft geltend. Für Geschäftsführer einer GmbH und Co. KG gilt zusätzlich: Die KG kann sie direkt in Anspruch nehmen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.03.2023, II ZR 162/21).

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Wann haftet der Geschäftsführer gegenüber Dritten?

Nur mit einer eigenen Rechtsgrundlage. § 43 GmbH-Gesetz schützt allein die Gesellschaft, nicht ihre Gläubiger, und die Stellung als Geschäftsführer macht Sie Dritten gegenüber nicht automatisch verantwortlich (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2012, VI ZR 341/10). Die wichtigsten Grundlagen sind das Steuerrecht, Schutzgesetze und unerlaubte Handlungen.

Steuern: Haftung gegenüber dem Finanzamt

Als Geschäftsführer müssen Sie die steuerlichen Pflichten der GmbH erfüllen und Steuern aus ihren Mitteln zahlen (Quelle: § 34 Abgabenordnung). Das Finanzamt kann sich an jeden Geschäftsführer wenden. Persönlich haften Sie nach § 69 Abgabenordnung aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, dann auch für Säumniszuschläge. Typisch ist nicht abgeführte Umsatz- oder Lohnsteuer, obwohl Geld da war.

Das Finanzamt nimmt Sie per Haftungsbescheid in Anspruch. Es hat dafür grundsätzlich vier Jahre Zeit, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (Quelle: § 191 Abgabenordnung). Gibt es mehrere Geschäftsführer, hilft Ihnen eine Aufgabenverteilung nur, wenn sie vorher eindeutig und schriftlich festgelegt wurde.


Sozialabgaben: Haftung gegenüber der Sozial­versicherung

Wer Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial­versicherung vorenthält, macht sich strafbar (Quelle: § 266a Strafgesetzbuch). Über § 823 BGB haften Sie den Sozial­versicherungsträgern dann persönlich auf Schadenersatz. Weil die Strafnorm Vorsatz verlangt, muss der Sozial­versicherungsträger diesen Vorsatz beweisen. Die Haftung trifft auch faktische Geschäftsführer und Strohmänner.

Zeichnen sich Liquiditätsprobleme ab, sollten Sie Rücklagen bilden, um die Arbeitnehmeranteile abführen zu können, notfalls über gekürzte Nettolöhne. Führen Sie die Arbeitnehmerbeiträge auch in der Krise vorrangig ab. Bei den Steuern gilt in der Insolvenzreife eine eigene Regel, sie steht im Kapitel zur Krise.


Betrug und vorsätzliche Schädigung

Bestellen Sie Ware oder Leistungen, obwohl Sie wissen, dass die GmbH nicht zahlen kann, und täuschen Sie darüber, haften Sie dem Lieferanten persönlich wegen Eingehungsbetrugs (§ 823 BGB mit § 263 Strafgesetzbuch). Täuschung und Irrtum muss allerdings der Geschädigte beweisen. Falsche Angaben gegenüber Kreditgebern führen über den Kreditbetrug ebenfalls in die persönliche Haftung.

Wer anderen vorsätzlich und sittenwidrig Schaden zufügt, haftet ebenfalls persönlich (Quelle: § 826 BGB). Typisch sind Täuschungen über die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft und eine vorsätzliche Insolvenzverschleppung. Wer ein betrügerisches Anlagesystem der Gesellschaft unterstützt, haftet sogar für Verträge nach seiner Abberufung, wenn er weiter tragend mitwirkte (Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2025, II ZR 114/24).


Persönliches Vertrauen in Vertragsverhandlungen

Aus Vertragsverhandlungen haften Sie persönlich nur, wenn Sie besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, etwa mit garantieähnlichen persönlichen Zusagen, oder wirtschaftlich in eigener Sache handeln (Quelle: § 311 BGB). Nicht ausreichend ist, dass Sie Mehrheits- oder Alleingesellschafter sind oder persönliche Bürgschaften für die GmbH gegeben haben.


Geschäftsbriefe und Gründung

Auf Geschäftsbriefen müssen Rechtsform, Sitz, Registerangaben und alle Geschäftsführer stehen (Quelle: § 35a GmbH-Gesetz). Fehlt bei einer UG der Zusatz „haftungsbeschränkt“, droht eine persönliche Haftung aus Rechtsschein, mehr dazu im Kapitel zur UG. Wer vor der Eintragung im Namen der GmbH handelt, haftet persönlich, das erklärt unser Ratgeber zur D&O für Start-ups.

Auch falsche Angaben bei der Gründung, etwa zur Einzahlung der Einlagen, kosten Geld. Gesellschafter und Geschäftsführer haften der Gesellschaft dann als Gesamtschuldner für fehlende Einzahlungen und den Schaden, außer sie kannten die Umstände nicht und mussten sie auch nicht kennen (Quelle: § 9a GmbH-Gesetz). Falsche Angaben sind zudem strafbar.


Wettbewerb und Patente

Für Wettbewerbsverstöße der GmbH haften Sie persönlich nur, wenn Sie selbst daran beteiligt waren oder sie nach allgemeinen Regeln hätten verhindern müssen. Die Stellung als Geschäftsführer allein genügt nicht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2014, I ZR 242/12). Strenger ist das Patentrecht: Wer nicht für zumutbare Kontrollen sorgt, damit die GmbH keine Patente Dritter verletzt, haftet selbst (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2015, X ZR 30/14).


Wo keine Außenhaftung besteht

Nicht jede Pflicht­verletzung öffnet Gläubigern den Weg zu Ihnen. Eine Sparkasse verlangte nach der Insolvenz Schadenersatz aus einem Kredit und stützte sich auf Mängel der Buchführung. Der Bundesgerichtshof verneinte das: Die Strafnorm zur Buchführung schützt keine Kreditgeber (Urteil vom 11.12.2018, II ZR 455/17). Dasselbe gilt für § 43 GmbH-Gesetz, der nur die Gesellschaft schützt.

Wie haftet der Geschäftsführer in der Krise und bei Insolvenz?

In der Krise treffen Sie drei Pflichten: rechtzeitig Insolvenz beantragen, nach Eintritt der Insolvenzreife keine verbotenen Zahlungen mehr leisten und die Gläubiger nicht durch Verschleppung schädigen. Wer eine davon verletzt, haftet persönlich und macht sich unter Umständen strafbar. Alle drei Pflichten treffen jeden Geschäftsführer selbst, Sie können sie nicht wegdelegieren.

Krise früh erkennen

Sie müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, und rechtzeitig gegensteuern (Quelle: § 1 Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz). Dazu gehört eine Organisation, die Ihnen jederzeit den Überblick über die finanzielle Lage gibt. Die betriebswirtschaftliche Auswertung reicht dafür nach der Rechtsprechung nicht. Praktisch heißt das: eine rollierende Liquiditätsplanung über zwölf Monate.

Überschuldet ist die Gesellschaft, wenn ihr Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist überwiegend wahrscheinlich (Quelle: § 19 Insolvenzordnung). Zahlungsunfähig ist sie nach dem Bundesgerichtshof in der Regel, wenn eine Liquiditätslücke ab zehn Prozent nicht binnen drei Wochen zu schließen ist (Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04).

Fehlt Ihnen das Fachwissen, müssen Sie sich bei ersten Anzeichen unverzüglich beraten lassen, die Lage vollständig offenlegen und das Ergebnis auf Plausibilität prüfen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2012, II ZR 171/10). Ganz an den Steuerberater abgeben können Sie die Prüfung nicht. Weist die Bilanz negatives Eigenkapital aus, müssen Sie stille Reserven konkret belegen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2026, I-12 U 25/25).


Insolvenzantrag: drei und sechs Wochen

Ist die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen Sie ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz beantragen, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Überschuldung (Quelle: § 15a Insolvenzordnung). Ist die GmbH führungslos, sind auch die Gesellschafter antragspflichtig. Ein verspäteter Antrag ist strafbar: bei Vorsatz mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, bei Fahrlässigkeit mit bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.


Zahlungsverbot nach Insolvenzreife

Ab Eintritt der Insolvenzreife dürfen Sie nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, etwa im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, solange Sie Sanierung oder Antrag ernsthaft betreiben (Quelle: § 15b Insolvenzordnung). Nach Ablauf der Antragsfrist sind Zahlungen in der Regel nicht mehr erlaubt. Alle anderen Zahlungen müssen Sie der Gesellschaft erstatten.

Den Erstattungsanspruch macht der Insolvenzverwalter geltend, er verjährt in fünf Jahren. Die Gesellschaft kann darauf nicht wirksam verzichten. Eine Vereinbarung, die die Erstattung von rund 570.000 Euro mindern sollte, erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam, obwohl der vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hatte (Urteil vom 20.04.2021, II ZR 387/18). Wie die Höhe zu berechnen ist, ist im neuen Recht noch umstritten.

Auch eine Weisung schützt nicht: Ein Geschäftsführer, der nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen über das gemeinsame Konto des Konzerns weiterleitete, haftete trotz Weisung, weil die Antragsfrist abgelaufen war (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 04.05.2026, I-12 U 42/25). Er muss die Zahlungen der Gesellschaft erstatten.

Bei den Steuern hilft das Gesetz: Bleiben Steuern zwischen dem Eintritt der Insolvenzreife und der Entscheidung des Insolvenzgerichts unbezahlt, verletzen Sie Ihre steuerlichen Pflichten nicht, wenn Sie den Antrag rechtzeitig stellen. Stellen Sie ihn zu spät, gilt der Schutz nur für Steuern, die erst nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigen­verwaltung fällig werden.


Insolvenzverschleppung: Haftung gegenüber Gläubigern

Stellen Sie den Antrag zu spät, haften Sie den Gläubigern auf Schadenersatz (§ 823 BGB mit § 15a Insolvenzordnung). Dafür genügt einfache Fahrlässigkeit, Ihr Verschulden wird vermutet. Entscheidend ist, wann der Gläubiger seine Forderung erworben hat. Die Tabelle zeigt den Unterschied zwischen Alt- und Neugläubigern.

GläubigerWer das istWas er bekommtWer fordert
AltgläubigerForderung bestand schon vor der Insolvenzreife, etwa ein Vermieter mit älterem VertragQuotenschaden: die Verschlechterung seiner InsolvenzquoteDer Insolvenzverwalter für alle Altgläubiger
NeugläubigerVertrag nach Eintritt der AntragspflichtVertrauensschaden: was er im Vertrauen auf die Zahlungsfähigkeit geleistet hatDer Gläubiger selbst

Ein Beispiel: Ein Elektroinstallateur verlangte von der früheren Geschäftsführerin seinen ausgefallenen Werklohn von 42.732,91 Euro (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.03.2011, II ZR 204/09). Solche Ansprüche der Gläubiger verjähren nach den allgemeinen Regeln in drei Jahren ab Kenntnis, nicht nach den fünf Jahren des § 43 GmbH-Gesetz.

Haften UG-Geschäftsführer anders als GmbH-Geschäftsführer?

Nein. Die UG ist eine GmbH mit einem Stammkapital unter 25.000 Euro, und ihr Geschäftsführer haftet nach denselben Regeln. Der Zusatz „haftungsbeschränkt“ betrifft nur die Gesellschafter. Zwei Besonderheiten kommen hinzu: eine frühere Pflicht, die Gesellschafter einzuberufen, und das Risiko eines falschen Rechtsformzusatzes.

Gesellschafterversammlung schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Droht die Zahlungsunfähigkeit, müssen Sie als UG-Geschäftsführer unverzüglich die Gesellschafterversammlung einberufen (Quelle: § 5a GmbH-Gesetz). Bei der GmbH verlangt das Gesetz das ausdrücklich erst beim Verlust der Hälfte des Stammkapitals, sonst immer, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Außerdem muss die UG ein Viertel ihres Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage einstellen. Ab 25.000 Euro Stammkapital entfallen diese Sonderregeln.


Junge Gesellschaften, dünnere Decke

Insolvente UG sind meist jung. 2025 betrafen 72 Prozent der UG-Insolvenzen Gesellschaften, die jünger als acht Jahre waren, bei der GmbH 47 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt). Bei 39 Prozent der UG-Verfahren stellte ein Gläubiger den Antrag, bei der GmbH nur bei 26 Prozent. Mit wenig Kapital greifen Antragspflicht und Zahlungsverbot schnell.

Anteil junger Unternehmen an den Insolvenzen 2025
  • UG, jünger als acht Jahre72 %
  • GmbH, jünger als acht Jahre47 %
  • UG, bis drei Jahre alt31 %
  • GmbH, bis drei Jahre alt17 %

Quelle: Statistisches Bundesamt, beantragte Insolvenzverfahren 2025


Falscher Rechtsformzusatz

Die Firma der UG muss „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten. Ein Geschäftsführer, der für eine UG mit 100 Euro Stammkapital unter einer Firma mit dem Zusatz „GmbH“ auftrat, haftete dem Vertragspartner persönlich aus Rechtsschein (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.06.2012, II ZR 256/11). Offen ist, ob nur bis zur Differenz zu 25.000 Euro.

Dasselbe gilt, wenn der Zusatz „haftungsbeschränkt“ im Auftritt fehlt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.2022, III ZR 210/20). Die Haftung trifft den Handelnden, nicht automatisch alle Geschäftsführer. Prüfen Sie deshalb Geschäftsbriefe, Angebote und Rechnungen, bevor sie die UG verlassen.

Wann haftet ein faktischer Geschäftsführer?

Wer die Geschäfte einer GmbH tatsächlich führt, ohne bestellt zu sein, haftet wie ein bestellter Geschäftsführer. Entscheidend ist das Gesamterscheinungsbild: Er muss die Geschicke der Gesellschaft in die Hand genommen haben, und zwar nach außen erkennbar (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.07.2005, II ZR 235/03). Eine nur interne Einflussnahme genügt nicht.

Wer zum faktischen Geschäftsführer wird

Das Risiko betrifft vor allem Mehrheitsgesellschafter, Investoren und Familienangehörige, die mitregieren, während jemand anderes im Handelsregister steht. Maßgeblich ist, ob ihr Handeln nach außen hervortritt und die Geschäftsführung prägt. Wer sich auf Beratung und interne Gespräche beschränkt, wird nicht zum faktischen Geschäftsführer.


Wofür er haftet

Der faktische Geschäftsführer haftet nach § 43 GmbH-Gesetz, für Insolvenzverschleppung und für verbotene Zahlungen nach Insolvenzreife. Auch das Vorenthalten von Sozialabgaben trifft ihn, ebenso einen Strohmann, der nur auf dem Papier Geschäftsführer ist. Der eingetragene Strohmann wird also nicht entlastet, und der Hintermann haftet daneben.


Wer nicht Geschäftsführer sein darf

Wer wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung, Insolvenzstraftaten oder falscher Angaben verurteilt wird, darf fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer sein, ebenso nach einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Betrugs, Untreue oder vorenthaltener Sozialabgaben (Quelle: § 6 GmbH-Gesetz). Gesellschafter, die einer solchen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig die Geschäfte überlassen, haften der GmbH.

Wie haften mehrere Geschäftsführer einer GmbH?

Gemeinsam als Gesamtschuldner: Die GmbH kann von jedem den ganzen Schaden verlangen, den Ausgleich regeln die Geschäftsführer untereinander, im Zweifel zu gleichen Teilen (Quelle: § 426 BGB). Voraussetzung ist eine eigene Pflicht­verletzung jedes Einzelnen. Für fremde Fehler ohne eigenes Zutun haftet niemand.

Ressortverteilung

Eine Aufteilung der Ressorts begrenzt Ihre Verantwortung nur, wenn sie klar und eindeutig abgegrenzt ist, von allen Geschäftsführern getragen wird und die Gesamtverantwortung für nicht delegierbare Aufgaben wahrt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17). Schriftform verlangt der Bundesgerichtshof dafür nicht, sie ist aber das naheliegende Mittel und im Streit eine Beweisfrage.

Auch mit Ressorts bleibt eine Überwachungspflicht gegenüber den Kollegen, und Gerichte legen an sie einen strengen Maßstab an. Wer Warnsignale aus dem Ressort eines Mitgeschäftsführers übergeht, verletzt eine eigene Pflicht und haftet neben ihm. Für den ganzen Schaden kann die Gesellschaft dann jeden von Ihnen in Anspruch nehmen.


Was sich nicht verteilen lässt

Die Pflicht zum Insolvenzantrag und das Zahlungsverbot nach Insolvenzreife treffen jeden Geschäftsführer persönlich, ganz gleich, wie die Ressorts verteilt sind. Für die Steuern verlangt der Bundesfinanzhof eine vorher getroffene, eindeutige und schriftliche Aufgabenverteilung, sonst kann sich das Finanzamt an jeden Geschäftsführer halten. Sehen Sie Anzeichen einer Krise im Ressort eines Kollegen, müssen Sie selbst handeln.

Wie lange haftet ein GmbH-Geschäftsführer?

Das hängt vom Anspruch ab, eine einheitliche Frist gibt es nicht. Ansprüche der GmbH aus § 43 GmbH-Gesetz verjähren nach fünf Jahren, gerechnet ab Entstehung und nicht ab Kenntnis der Gesellschaft. Ihre Haftung endet weder mit der Abberufung noch mit dem Ruhestand, und im Todesfall geht sie auf die Erben über.

Die Fristen im Überblick

Die Tabelle zeigt die wichtigsten Fristen. Bei den Ansprüchen der Gesellschaft beginnt die Frist mit dem Schaden, nicht mit Ihrem Abschied. Ein Anspruch kann Sie deshalb Jahre nach dem Ausscheiden erreichen. Gläubiger und Finanzamt haben eigene Fristen.

AnspruchFristBesonderheit
Innenhaftung nach § 43 GmbH-Gesetz5 JahreAb Entstehung des Anspruchs, bei verbotenen Auszahlungen ab der einzelnen Zahlung
Zahlungen nach Insolvenzreife5 JahreVerzicht und Vergleich grundsätzlich unwirksam
Insolvenzverschleppung gegenüber Gläubigern3 JahreAb Ende des Jahres, in dem der Gläubiger davon erfährt
Haftungsbescheid des Finanzamts4, 5 oder 10 JahreLänger bei leichtfertiger Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung
Falsche Angaben bei der Gründung5 JahreAb Eintragung der GmbH

Abberufung und Amtsniederlegung

Die Gesellschafter können Sie jederzeit abberufen (Quelle: § 38 GmbH-Gesetz), und Sie können Ihr Amt grundsätzlich jederzeit niederlegen. Unwirksam kann die Niederlegung sein, wenn Sie einziger Geschäftsführer und zugleich Alleingesellschafter sind und keinen Nachfolger bestellen. Höchstrichterlich ist das noch offen. Jede Änderung muss zum Handelsregister angemeldet werden.

Seit 2021 gibt es eine Auszeit vom Amt: Bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Angehörigen oder Krankheit können Sie darum ersuchen, dass Ihre Bestellung vorübergehend widerrufen wird, wenn es einen weiteren Geschäftsführer gibt. Beim Mutterschutz muss die Gesellschaft dem folgen, in den anderen Fällen darf sie nur aus wichtigem Grund ablehnen. Für die Zeit davor haften Sie nach den allgemeinen Regeln.


Haftung nach dem Ausscheiden und für Erben

Mit dem Ausscheiden enden Ihre Pflichten für die Zukunft, die Haftung für Ihre Amtszeit bleibt bis zur Verjährung. Ein ausgeschiedener Geschäftsführer haftet Neugläubigern sogar für Verträge, die erst nach seinem Abschied geschlossen wurden, solange die Gefahrenlage aus seiner verspäteten Antragstellung fortbestand (Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2024, II ZR 206/22). Der Wechsel in der Geschäftsführung allein ändert daran nichts.

Stirbt ein Geschäftsführer, gehen Schadenersatzverbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten auf die Erben über (Quelle: § 1967 BGB). Begrenzen lässt sich das nur über Nachlass­verwaltung, Nachlassinsolvenz oder Ausschlagung. Für die Erben gilt dieselbe Verjährung wie für den Geschäftsführer selbst.

Wie können GmbH-Geschäftsführer ihre Haftung begrenzen?

Ganz ausschließen können Sie die Haftung nicht, aber deutlich verringern: mit klarer Organisation, dokumentierten Entscheidungen, Entlastung und Vereinbarungen mit den Gesellschaftern. Die Grenzen sind überall dieselben: Den Gläubigerschutz in der Krise und Ansprüche Dritter wie Finanzamt und Sozial­versicherung können Sie nicht wegvereinbaren.

Acht Schritte zur Haftungsbegrenzung

Die folgenden Schritte stützen sich auf Gesetz und Rechtsprechung aus den Kapiteln dieser Seite. Sie wirken am besten zusammen, denn jeder schließt eine andere Lücke. Gehen Sie die Liste einmal im Jahr durch, spätestens vor der Gesellschafterversammlung, die über Ihre Entlastung entscheidet.

1. Ressorts klar verteilen

Grenzen Sie die Aufgaben der Geschäftsführer eindeutig ab, von allen getragen und schriftlich. Für die Steuerhaftung ist die Schriftform entscheidend.

2. Weisungen als Beschluss

Legen Sie zustimmungspflichtige Geschäfte vor und lassen Sie sich Weisungen der Gesellschafter schriftlich als Beschluss geben.

3. Entscheidungen dokumentieren

Halten Sie fest, auf welcher Informationsgrundlage Sie entschieden, welche Vor- und Nachteile Sie abgewogen und welche Risiken Sie gesehen haben.

4. Kontrolle organisieren

Sorgen Sie für ein Vier-Augen-Prinzip in schadensträchtigen Bereichen und prüfen Sie regelmäßig, ob es wirkt.

5. Krise früh erkennen

Planen Sie die Liquidität rollierend über zwölf Monate und holen Sie bei ersten Anzeichen fachkundigen Rat ein.

6. Entlastung beantragen

Lassen Sie sich jedes Jahr entlasten und verhandeln Sie beim Ausscheiden eine Generalbereinigung.

7. Anstellungsvertrag gestalten

Vereinbaren Sie eine kürzere Verjährung oder einen milderen Haftungsmaßstab, soweit zulässig, und lassen Sie die Klausel anwaltlich gestalten.

8. D&O zusagen lassen

Lassen Sie sich im Anstellungsvertrag eine D&O mit Mindestsumme, Nachmeldefrist und jährlichem Nachweis zusagen.


Entlastung und Generalbereinigung

Mit der Entlastung billigt die Gesellschafterversammlung Ihre Amtsführung. Sie wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche, die bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen erkennbar oder allen Gesellschaftern bekannt waren. Einen einklagbaren Anspruch auf Entlastung haben Sie nicht. Unwirksam ist sie, wenn die Gesellschafter die Ansprüche wegen ihrer Treuepflicht hätten verfolgen müssen.

Weiter reicht die Generalbereinigung beim Ausscheiden: Die Gesellschaft verzichtet dann auf jede Haftung für sämtliche Angelegenheiten der GmbH, auch für unbekannte Ansprüche (Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2003, II ZR 193/02). Diese Haftungsfreistellung hat Grenzen: Bei verbotenen Auszahlungen aus dem Stammkapital ist sie unwirksam, soweit der Ersatz für die Gläubiger nötig ist, bei Zahlungen nach Insolvenzreife grundsätzlich.


Vereinbarungen im Anstellungsvertrag

Weil die Gesellschafter über Verfolgung und Verzicht entscheiden, dürfen sie die Verjährung verkürzen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2002, II ZR 107/01). Daraus folgt, dass auch ein milderer Haftungsmaßstab in Grenzen möglich ist, ausdrücklich entschieden hat der Bundesgerichtshof das aber nicht. Lassen Sie eine solche Klausel anwaltlich gestalten. Für verbotene Auszahlungen aus dem Stammkapital gilt sie nicht.

Nicht begrenzen lässt sich die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife, wie der Fall mit rund 570.000 Euro im Kapitel zur Krise zeigt. Auch Forderungen Dritter, etwa von Finanzamt und Sozial­versicherung, können Sie mit der GmbH nicht wegvereinbaren. Für diese Risiken bleiben Sorgfalt im Alltag und eine Versicherung, die genau diese Fälle nennt.


Fallstricke, die vor Gericht nicht halten

Viele Fallen zeigen sich erst im Streit. Die folgenden Annahmen klingen plausibel, halten aber vor Gericht nicht. Sie stammen aus den Gesetzen und Entscheidungen, die auf dieser Seite beschrieben sind, und betreffen erfahrene Geschäftsführer ebenso wie Gründer.

  • Die Prüfung der Insolvenzreife ganz dem Steuerberater überlassen
  • Sich gegenüber dem Finanzamt auf eine nur mündliche Ressortverteilung verlassen
  • Nach Ablauf der Antragsfrist auf Weisung weiter zahlen
  • Auf einen Verzicht der Gesellschaft für Zahlungen nach Insolvenzreife vertrauen
  • Annehmen, die Haftung ende mit der Abberufung
  • Als Mehrheitsgesellschafter ohne Bestellung die Geschäfte nach außen führen
  • Für eine UG ohne den Zusatz „haftungsbeschränkt“ auftreten

Wie wir Geschäftsführer bei der Absicherung dieser Risiken begleiten, lesen Sie auf unserer Seite zur D&O-Beratung. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht: Für Klauseln im Anstellungsvertrag und im Haftungsfall brauchen Sie einen Anwalt.

Experten-Tipp:
Haftung begrenzen beginnt im Anstellungsvertrag

„Die beste Haftungsbegrenzung ist unspektakulär: saubere Beschlüsse, dokumentierte Entscheidungen und eine klare Ressortverteilung. Ich rate jedem Geschäftsführer, sich die D&O schon im Anstellungsvertrag zusagen zu lassen, mit Mindestsumme, Nachmeldefrist und jährlichem Nachweis. Dann merken Sie rechtzeitig, wenn die Gesellschaft den Vertrag ändert oder kündigt. Bei Steuern und in der Insolvenz hilft keine Vereinbarung mit den Gesellschaftern, sondern nur ein Vertrag, der diese Fälle ausdrücklich nennt.“

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Berater

Welche Versicherung schützt Geschäftsführer vor der persönlichen Haftung?

Die D&O-Versicherung. Sie ist eine Vermögensschaden-Haftpflicht für Geschäftsführer und andere Organe: Sie prüft Ansprüche, wehrt unberechtigte ab und zahlt berechtigte bis zur Versicherungssumme. Abschluss und Beitrag übernimmt die GmbH, versichert sind ihre Geschäftsführer, auch ehemalige.

Was die D&O trägt und was nicht

Die D&O ist die letzte Säule der Haftungsbegrenzung: Sie greift dort, wo Organisation und Vereinbarungen nicht mehr helfen. Sie deckt aber nicht jeden Haftungsgrund dieser Seite. Wer als faktischer Geschäftsführer haftet, ist nur versichert, wenn der Vertrag ihn zu den versicherten Personen zählt. Die Musterbedingungen nennen allein bestellte Organe. Die Tabelle ordnet die Fälle ein.

HaftungsfallTrägt die D&O ihn?
Innenhaftung nach § 43 GmbH-GesetzJa, auch wenn der Insolvenzverwalter fordert
Zahlungen nach InsolvenzreifeJa, wenn der Vertrag § 15b Insolvenzordnung einschließt und keine wissentliche Pflicht­verletzung vorliegt
Steuerhaftung bei grober FahrlässigkeitIn vielen, aber nicht allen Tarifen
Vorsatz, Betrug, vorenthaltene SozialabgabenNein, bei Sozialabgaben in der Regel, weil die Haftung Vorsatz voraussetzt
Bußgeldrückgriff, Rechtsschein, Handeln vor der EintragungNein, ausgeschlossen oder kein Schadenersatz wegen einer Pflicht­verletzung

Entscheidend ist der Wortlaut Ihres Vertrags. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) schließen Steuerhaftung nicht aus, viele Tarife nennen sie ausdrücklich (Quelle: GDV-Musterbedingungen D&O). Abwehrkosten gehen im Muster von der Versicherungssumme ab, und bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann eine Kapitalbeteiligungsklausel Innenansprüche kürzen.


Unternehmens-D&O und persönliche D&O

Die Unternehmens-D&O ist das Fundament, eine persönliche D&O die eigene Sicherheitsebene. Sie lohnt sich, wenn Sie ausscheiden, mehrere Mandate haben oder Ansprüche Ihrer Gesellschaft fürchten. Was die D&O für eine GmbH oder UG kostet, wer sie zahlt und worauf Gesellschafter-Geschäftsführer achten, erklärt unser Ratgeber zur D&O-Versicherung für Geschäftsführer.

Wie die D&O grundsätzlich funktioniert, steht in unserem Ratgeber zur D&O-Versicherung, was im Ernstfall zu tun ist, bei der D&O im Schadenfall. Für Streit, in dem es nicht um Schadenersatz geht, etwa um den Anstellungsvertrag nach einer Abberufung, ist ein Manager-Rechtsschutz gedacht.

Eine neue D&O hilft bei einem schon bekannten Fall nicht mehr, denn bekannte Pflicht­verletzungen sind ausgeschlossen. Schließen Sie den Vertrag deshalb ab, bevor es kriselt, und beantworten Sie die Risikofragen wahrheitsgemäß. Haben Sie keinen laufenden Fall, können Sie die Tarife der Unternehmens-D&O bei unserem Partner selbst vergleichen.

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Die häufigsten Fragen zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Haftet ein GmbH-Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen?

Ja. Gegenüber der eigenen GmbH haftet er für jede schuldhafte Pflicht­verletzung unbegrenzt mit seinem Privatvermögen, schon bei leichter Fahrlässigkeit. Gegenüber Dritten haftet er persönlich, wenn eine eigene Rechtsgrundlage greift, etwa bei Steuern, Sozialabgaben oder Insolvenzverschleppung.

Was regelt § 43 GmbH-Gesetz?

§ 43 GmbH-Gesetz legt fest, dass Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden müssen und der Gesellschaft bei Pflicht­verletzungen solidarisch für den Schaden haften. Er regelt außerdem die Haftung für verbotene Auszahlungen aus dem Stammkapital und eine Verjährung von fünf Jahren.

Was ist der Unterschied zwischen Innenhaftung und Außenhaftung?

Innenhaftung ist die Haftung gegenüber der eigenen Gesellschaft, in der Insolvenz geltend gemacht vom Insolvenzverwalter. Außenhaftung ist die Haftung gegenüber Dritten wie Finanzamt, Sozial­versicherung und Gläubigern. Sie braucht eine eigene Rechtsgrundlage, denn § 43 GmbH-Gesetz schützt nur die Gesellschaft.

Haftet der Geschäftsführer für Steuerschulden der GmbH?

Ja, wenn er Steuern vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht abgeführt hat, laut § 69 Abgabenordnung einschließlich der Säumniszuschläge. Das Finanzamt nimmt ihn per Haftungsbescheid in Anspruch, grundsätzlich innerhalb von vier Jahren, bei Steuerhinterziehung von zehn Jahren.

Haftet der Geschäftsführer für Sozial­versicherungsbeiträge?

Für die Arbeitnehmerbeiträge ja, wenn er sie vorsätzlich nicht abgeführt hat. Das ist eine Straftat, und der Geschäftsführer haftet den Sozial­versicherungsträgern persönlich auf Schadenersatz. Den Vorsatz muss der Sozial­versicherungsträger beweisen.

Wie haftet der Geschäftsführer bei Insolvenz der GmbH?

Er muss Zahlungen erstatten, die er nach Eintritt der Insolvenzreife nicht mehr hätte leisten dürfen, und haftet den Gläubigern bei verspätetem Antrag. Laut § 15a Insolvenzordnung muss er spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Überschuldung Insolvenz beantragen. Ein verspäteter Antrag ist strafbar.

Wie lange haftet ein Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden?

Bis die Ansprüche verjährt sind. Ansprüche der GmbH verjähren fünf Jahre nach ihrer Entstehung, Ansprüche von Gläubigern wegen Insolvenzverschleppung drei Jahre ab Kenntnis, Haftungsbescheide des Finanzamts sind vier bis zehn Jahre möglich. Die Haftung geht im Todesfall auf die Erben über.

Haftet der Geschäftsführer einer UG persönlich?

Ja, genauso wie der Geschäftsführer einer GmbH. Der Zusatz „haftungsbeschränkt“ betrifft nur die Gesellschafter. Zusätzlich muss er schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Gesellschafterversammlung einberufen und auf den richtigen Rechtsformzusatz achten.

Was ist ein faktischer Geschäftsführer?

Jemand, der die Geschäfte einer GmbH tatsächlich und nach außen erkennbar führt, ohne zum Geschäftsführer bestellt zu sein. Er haftet wie ein bestellter Geschäftsführer, auch für Insolvenzverschleppung und vorenthaltene Sozialabgaben. Betroffen sind oft Mehrheitsgesellschafter, Investoren oder Angehörige, die mitregieren.

Kann die GmbH den Geschäftsführer von der Haftung freistellen?

Teilweise. Die Gesellschafter können durch Entlastung, Generalbereinigung oder Vereinbarungen im Anstellungsvertrag auf Ansprüche verzichten. Unwirksam ist ein Verzicht bei Zahlungen nach Insolvenzreife und bei verbotenen Auszahlungen aus dem Stammkapital, soweit der Ersatz für die Gläubiger nötig ist. Ansprüche Dritter erfasst er nicht.

Schützt die Entlastung vor einer späteren Haftung?

Nur für Ansprüche, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar oder allen Gesellschaftern bekannt waren. Verschweigt der Geschäftsführer etwas, bleibt die Haftung bestehen. Bei Zahlungen nach Insolvenzreife hilft die Entlastung nicht. Wie Sie das Risiko absichern, lesen Sie bei der D&O-Versicherung für Geschäftsführer.

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