Riester-Rente und Erwerbsminderungs­rente: Was passiert bei Berufs­unfähigkeit?

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Was mit Ihrer Riester-Rente bei Berufs­unfähigkeit passiert, wann Sie mit Erwerbsminderungs­rente weiter Zulagen bekommen und warum Sie nicht kündigen sollten.

Inhalt dieser Seite
  1. Kurz beantwortet
  2. Die Regeln im Detail
  3. So gehen Sie vor
  4. Fehler und Fallstricke
  5. Häufige Fragen (FAQ)
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Das Wichtigste in Kürze

  • Ihr Riester-Vertrag bleibt bei Berufs­unfähigkeit bestehen. Eingezahlte Beiträge, Zulagen und Steuervorteile behalten Sie, solange Sie nicht kündigen.
  • Mit einer vollen Erwerbsminderungs­rente bleiben Sie bis zu Ihrem 67. Geburtstag förderberechtigt, wenn Sie direkt vorher förderberechtigt waren. Eine teilweise Erwerbsminderungs­rente allein reicht nicht.
  • Der Mindesteigenbeitrag sinkt mit Ihrem Einkommen, oft auf den Sockelbetrag von 60 Euro im Jahr. Fehlt auch das Geld, stellen Sie den Vertrag beitragsfrei.
  • Ausgezahlt wird die Riester-Rente erst ab 62, bei Verträgen bis 2011 ab 60. Früher zahlt nur ein Zusatz für Berufs­unfähigkeit, falls Ihr Vertrag einen hat.

Was passiert mit der Riester-Rente bei Berufs­unfähigkeit?

Ihr Riester-Vertrag läuft bei Berufs­unfähigkeit weiter, und alles, was Sie bisher angespart haben, bleibt Ihnen. Beziehen Sie eine volle Erwerbsminderungs­rente, bekommen Sie sogar weiter Zulagen, meist schon für einen kleinen Eigenbeitrag.

Reform 2027: Was das bei Berufs­unfähigkeit für Ihren Vertrag bedeutet

Für Ihren bestehenden Riester-Vertrag ändert die Reform nichts: Mit voller Erwerbsminderungs­rente bleiben Sie nach den bisherigen Regeln förderberechtigt, ein vereinbarter Zusatz für Berufs­unfähigkeit bleibt bestehen. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 dürfen neue geförderte Verträge wie das Altersvorsorgedepot keinen solchen Zusatz mehr enthalten.

Alte und neue Regeln im Vergleich

Fast alle Leser dieser Seite haben einen Riester-Vertrag, der vor 2027 abgeschlossen wurde. Für diesen Vertrag gilt die mittlere Spalte, und zwar bis zum Beginn der Auszahlung. Die rechte Spalte betrifft Sie nur, wenn Sie ab 2027 in die neue Förderung wechseln oder einen neuen geförderten Vertrag abschließen.

RegelRiester-Vertrag bis 31.12.2026Neues Recht ab 2027 (neuer Vertrag oder Wechsel)
Mindesteigenbeitragvier Prozent der Vorjahreseinnahmen, auch der Erwerbsminderungs­rente, minus Zulagen, mindestens 60 Euro120 Euro im Jahr
Grundzulage175 Eurobis 540 Euro
Zusatz für Berufs­unfähigkeitim Vertrag erlaubt, Beitragsanteile sind gefördertin neuen Verträgen nicht mehr erlaubt, bestehende Zusätze bleiben auch nach einem Wechsel

Rechtsgrundlage für die Förderung mit Erwerbsminderungs­rente ist § 10a EStG. Diese Seite erklärt, was mit einem bestehenden Vertrag passiert, wenn Sie berufsunfähig werden. Wie ein Riester-Vertrag mit eingebautem Schutz bei Berufs­unfähigkeit funktioniert und was er kostet, lesen Sie auf unserer Seite Riester-Rente mit Berufs­unfähigkeits­versicherung.

Bleiben Sie mit Erwerbsminderungs­rente förderberechtigt?

Mit einer vollen Erwerbsminderungs­rente bleiben Sie förderberechtigt, längstens bis zu Ihrem 67. Geburtstag. Bei teilweiser Erwerbsminderung oder einer privaten Berufs­unfähigkeitsrente kommt es darauf an, ob Sie daneben renten­versicherungspflichtig arbeiten oder über Ihren Ehepartner gefördert werden.

Während Lohnfortzahlung und Krankengeld

Berufs­unfähigkeit beginnt fast immer mit einer langen Krankschreibung. Solange Sie Gehalt oder Krankengeld bekommen, sind Sie in der gesetzlichen Renten­versicherung pflichtversichert, wenn Sie vorher ­versicherungspflichtig gearbeitet haben (§ 3 SGB VI). Damit bleiben Sie in dieser Zeit unmittelbar förderberechtigt, und Ihr Vertrag läuft wie bisher.

Für den Mindesteigenbeitrag zählt beim Krankengeld der Betrag, der tatsächlich ausgezahlt wurde, nicht das höhere Einkommen, mit dem die Renten­versicherung rechnet (§ 86 EStG). Weil immer das Vorjahr maßgeblich ist, sinkt Ihr Mindesteigenbeitrag erst im Jahr nach dem Einkommensverlust. Rechnen Sie ihn deshalb jedes Jahr neu aus.


Volle Erwerbsminderung

Können Sie gar nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt arbeiten, zahlt die Renten­versicherung eine volle Erwerbsminderungs­rente. Mit dieser Rente bleiben Sie unmittelbar förderberechtigt, wenn Sie direkt vor dem Rentenbeginn zu einer geförderten Gruppe gehörten, etwa als Arbeitnehmer oder Krankengeldbezieher. Die Förderung endet mit Ihrem 67. Geburtstag.

Dasselbe gilt für Beamte, die eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen, wenn sie vorher in die Förderung eingewilligt hatten. Sie bekommen in beiden Fällen weiter Grundzulage, Kinderzulage und den Steuervorteil, wenn Sie den Mindesteigenbeitrag einzahlen. Wie die Zulagen zusammenspielen, zeigt unsere Übersicht zur Riester-Förderung.


Teilweise Erwerbsminderung

Können Sie noch einige Stunden am Tag arbeiten, gelten Sie als teilweise erwerbsgemindert. Die Rente dafür macht Sie allein nicht förderberechtigt, denn das Gesetz nennt nur die volle Erwerbsminderungs­rente. Arbeiten Sie daneben in einem renten­versicherungspflichtigen Job, auch in einem Minijob ohne Befreiung, bleiben Sie über diese Arbeit unmittelbar förderberechtigt.

Auch wer nach dem Ende des Krankengelds Arbeitslosengeld bekommt, ist in dieser Zeit pflichtversichert und damit weiter gefördert. Ohne ­versicherungspflichtige Arbeit und ohne Arbeitslosengeld bleibt nur der Weg über den Ehepartner. Wie die Förderung ohne eigenen Job funktioniert, erklären wir auf der Seite Riester-Rente für Arbeitslose.


Private Berufs­unfähigkeitsrente

Eine Rente aus einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung macht Sie nicht förderberechtigt. Sie ist kein Einkommen, für das Renten­versicherungsbeiträge anfallen, und sie zählt auch nicht beim Mindesteigenbeitrag. Entscheidend ist allein, ob Sie daneben pflichtversichert sind, eine volle Erwerbsminderungs­rente beziehen oder über Ihren Ehepartner gefördert werden.

Das ist wichtig, weil die private Versicherung schon zahlt, wenn Sie Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Die Renten­versicherung prüft dagegen, ob Sie überhaupt noch arbeiten können. Viele bekommen deshalb eine private Rente, aber keine volle Erwerbsminderungs­rente. Was die gesetzliche Rente leistet, steht auf unserer Seite zur Erwerbsminderungs­rente.


Förderung über den Ehepartner

Sind Sie selbst nicht mehr förderberechtigt, Ihr Ehepartner aber schon, werden Sie mittelbar begünstigt. Dafür brauchen Sie einen eigenen Riester-Vertrag und zahlen mindestens 60 Euro im Jahr ein. Sie dürfen nicht dauernd getrennt leben, und Ihr Wohnsitz muss in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.

Mittelbar Begünstigte bekommen die volle Grundzulage und die Kinderzulage, wenn sie ihnen zugeordnet ist. Die ungekürzte Zulage gibt es aber nur, wenn Ihr Partner seinen eigenen Mindesteigenbeitrag zahlt. Prüfen Sie deshalb gemeinsam, ob beide Verträge ausreichend bespart werden. Alle Voraussetzungen stehen auf unserer Seite mittelbar begünstigt.


Rechenbeispiel: Mindesteigenbeitrag mit Erwerbsminderungs­rente

Beziehen Sie eine volle Erwerbsminderungs­rente, rechnet die Zulagenstelle den Mindesteigenbeitrag mit dieser Rente aus dem Vorjahr. Er beträgt vier Prozent davon, abzüglich Ihrer Zulagen, mindestens aber 60 Euro im Jahr. Das Beispiel zeigt eine Sparerin mit 12.000 Euro Erwerbsminderungs­rente im Vorjahr, einmal ohne und einmal mit einem Kind ab Jahrgang 2008.

RechenschrittOhne KindMit einem Kind ab Jahrgang 2008
Vier Prozent von 12.000 Euro480 Euro480 Euro
Minus Grundzulage175 Euro175 Euro
Minus Kinderzulage0 Euro300 Euro
Ihr Mindesteigenbeitrag im Jahr305 Euro60 Euro Sockelbetrag

Mit Kind ergibt die Rechnung nur fünf Euro, deshalb gilt der Sockelbetrag von 60 Euro. Für 60 Euro Eigenbeitrag bekommt die Sparerin dann 475 Euro Zulagen im Jahr. Ohne Kind zahlt sie 305 Euro und bekommt 175 Euro Grundzulage (Beispielrechnung unserer Redaktion nach § 86 EStG). Wie Sie Ihren Betrag selbst ausrechnen, zeigt die Seite Höchstbetrag und Mindesteigenbeitrag.

Wie geht es mit Ihrem Riester-Vertrag weiter?

Prüfen Sie nach der Diagnose zuerst, ob Ihr Vertrag einen Zusatz für Berufs­unfähigkeit hat, und melden Sie Ihrem Anbieter den neuen Status. Danach rechnen Sie den Mindesteigenbeitrag neu aus und entscheiden, ob Sie weiterzahlen oder den Vertrag beitragsfrei stellen.

1. Vertrag auf Zusatz prüfen

Lesen Sie im Versicherungsschein nach, ob ein Zusatz für Berufs­unfähigkeit oder Erwerbsminderung vereinbart ist. Wenn ja, beantragen Sie die Leistung beim Anbieter, er übernimmt dann je nach Vertrag Ihre Beiträge oder zahlt eine Rente.

2. Status melden

Teilen Sie Ihrem Anbieter mit, dass Sie Krankengeld, eine Erwerbsminderungs­rente oder keine Einnahmen mehr haben. Diese Meldung bleibt auch beim Dauerzulageantrag Ihre Pflicht, sonst drohen Rückforderungen.

3. Mindesteigenbeitrag neu rechnen

Nehmen Sie vier Prozent Ihrer Einnahmen aus dem Vorjahr und ziehen Sie Ihre Zulagen ab. Oft reicht danach ein deutlich kleinerer Beitrag, im besten Fall der Sockelbetrag von 60 Euro.

4. Beitrag anpassen

Senken Sie Ihren Beitrag auf den neuen Mindesteigenbeitrag. Können Sie auch den nicht zahlen, stellen Sie den Vertrag beitragsfrei, statt ihn zu kündigen.


Beiträge weiterzahlen: Der Sockelbetrag reicht oft

Mit kleinem Einkommen kostet die volle Förderung wenig. Ergibt die Rechnung weniger als 60 Euro, zahlen Sie nur diesen Sockelbetrag und bekommen trotzdem alle Zulagen. Zahlen Sie weniger als den Mindesteigenbeitrag, kürzt die Zulagenstelle die Zulagen im gleichen Verhältnis. Beiträge für vergangene Jahre lassen sich nicht nachzahlen.

Haben Sie einen Dauerzulageantrag erteilt, beantragt Ihr Anbieter die Zulage weiter jedes Jahr für Sie. Ein geändertes renten­versicherungspflichtiges Einkommen müssen Sie dabei nicht melden, einen geänderten Status wie den Bezug einer Erwerbsminderungs­rente schon. Mehr dazu auf unserer Seite zum Dauerzulagenantrag.


Beitragsfrei stellen: Die Förderung bleibt im Vertrag

Können Sie gar nichts mehr einzahlen, lassen Sie den Vertrag ruhen. Darauf haben Sie bis zum Beginn der Auszahlung einen Anspruch. Alle bisherigen Zulagen und Steuervorteile bleiben im Vertrag, und das geförderte Guthaben bleibt vor Gläubigern geschützt. Die Verwaltungskosten laufen allerdings weiter und zehren am Guthaben.

Sobald es finanziell wieder geht, können Sie die Beiträge wieder aufnehmen und erneut Zulagen bekommen. Wie Sie den Antrag stellen und was Sie dabei beachten müssen, steht auf unserer Seite Riester-Rente beitragsfrei stellen. Einen laufenden Dauerzulageantrag sollten Sie für die Zeit ohne Beiträge widerrufen.


Wann wird die Riester-Rente ausgezahlt?

Eine Erwerbsminderung zieht die Auszahlung nicht vor. Ihr Riester-Vertrag zahlt frühestens ab 62, bei Verträgen bis Ende 2011 ab 60, oder wenn Sie vorher eine Altersrente aus der gesetzlichen Renten­versicherung bekommen. Eine Erwerbsminderungs­rente ist keine Altersrente. Nur ein vereinbarter Zusatz für Berufs­unfähigkeit darf schon vorher leisten.

Zu Beginn der Auszahlung müssen mindestens Ihre eingezahlten Beiträge und Zulagen zur Verfügung stehen. Beitragsanteile für einen Berufs­unfähigkeitsschutz bis 20 Prozent der Beiträge zählen dabei nicht mit. Ist Ihre Rente sehr klein, 2026 höchstens 59,33 Euro im Monat, kann der Anbieter sie als Einmalbetrag auszahlen. Alles Weitere zur Auszahlung der Riester-Rente.

Die Riester-Rente ist voll steuerpflichtig, soweit sie aus geförderten Beiträgen stammt. Als Pflichtversicherter in der Kranken­versicherung der Rentner zahlen Sie darauf keine Krankenkassenbeiträge, freiwillig Versicherte schon. Beziehen Sie Grundsicherung bei Erwerbsminderung, bleibt Ihr Riester-Guthaben geschützt, und von der späteren Rente bleibt ein Freibetrag anrechnungsfrei.

Was sollten Sie bei Berufs­unfähigkeit mit Ihrem Riester-Vertrag nicht tun?

Der teuerste Fehler ist die Kündigung, denn dann gehen Zulagen und Steuervorteil zurück an den Staat. Teuer wird es auch, wenn Sie den Status nicht melden, den Beitrag nicht anpassen oder ab 2027 ohne Rechnung in die neue Förderung wechseln.

Die typischen Fehler

  • Vertrag gekündigt: Eine Kündigung ist eine schädliche Verwendung, Zulagen und Steuervorteil gehen zurück, die Erträge werden steuerpflichtig.
  • Status nicht gemeldet: Läuft der Dauerzulageantrag mit alten Angaben weiter, kann die Zulagenstelle Zulagen auch Jahre später zurückfordern.
  • Beitrag nicht neu berechnet: Wer den alten hohen Beitrag weiterzahlt, belastet sein knappes Budget, obwohl ein kleiner Betrag für die volle Zulage reichen würde.
  • Zusatz vergessen: Ein vereinbarter Schutz bei Berufs­unfähigkeit zahlt nur auf Antrag, viele Sparer wissen gar nicht, dass ihr Vertrag einen hat.
  • Teilweise Erwerbsminderung unterschätzt: Ohne pflichtversicherten Job und ohne Ehepartner mit Förderung gibt es keine Zulage mehr, der Beitrag bringt dann nur noch Rendite.

Was passiert, wenn Sie Ihren Vertrag kündigen?

Kündigen Sie, gilt das als schädliche Verwendung. Der Anbieter zahlt den Rückkaufswert aus, behält aber vorher alle Zulagen und den gesondert festgestellten Steuervorteil ein und führt sie an die Zulagenstelle ab. Die Erträge im Vertrag werden zusätzlich steuerpflichtig. Nur Beitragsanteile, die ohne Kapitalbildung für den Berufs­unfähigkeitsschutz verwendet wurden, müssen Sie nicht zurückzahlen.

Mit der Kündigung verlieren Sie außerdem den Schutz vor Gläubigern und vor der Anrechnung bei Sozialleistungen. Vor einer Kündigung können Sie bei der Zentralen Zulagenstelle online abfragen, wie viel Förderung in Ihrem Vertrag steckt. Alle Folgen und die Anleitung finden Sie auf unserer Seite Riester-Rente kündigen.


Vorsicht beim Wechsel in die neue Förderung ab 2027

Ab 2027 können Sie erklären, dass Ihre Riester-Verträge in die neue Förderung wechseln. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt für alle Ihre Verträge zugleich. Dasselbe passiert automatisch, wenn Sie nach dem 31.12.2026 einen neuen geförderten Vertrag abschließen, etwa ein Altersvorsorgedepot. Ein bestehender Zusatz für Berufs­unfähigkeit bleibt dabei erhalten.

Mit kleinem Einkommen ist der Wechsel oft ein schlechter Tausch: Im alten Recht reichen 60 Euro für die vollen Zulagen, im neuen Recht liegt der Mindesteigenbeitrag bei 120 Euro, und die Grundzulage wächst erst mit höheren Beiträgen. Lassen Sie beide Wege durchrechnen, bevor Sie unterschreiben. Mehr dazu unter Riester-Vertrag wechseln.

Zulagen im Jahr mit einem Kind ab Jahrgang 2008 und kleinem Einkommen, bis 2026 und ab 2027
  • bis 2026 mit 60 Euro Beitrag475 €
  • ab 2027 mit 120 Euro Beitrag180 €
  • ab 2027 mit 300 Euro Beitrag450 €

Quelle: §§ 84 bis 86 EStG, Fassung bis 2026 und ab 2027 nach Altersvorsorgereformgesetz, Stand 2026

Experten-Tipp:
Kündigen ist bei Berufs­unfähigkeit fast nie richtig

„Wer berufsunfähig wird, will oft schnell an sein Riester-Geld. Das kostet die ganze Förderung. Mit voller Erwerbsminderungs­rente bleiben Sie förderberechtigt, und wegen des niedrigen Einkommens reicht meist ein sehr kleiner Eigenbeitrag für die volle Zulage. Wir rechnen den neuen Beitrag aus und prüfen, ob ein Zusatz im Vertrag die Beiträge übernimmt.“

Foto von Oliver Karp
Experte für Altersvorsorge

Lassen Sie Ihren Riester-Vertrag nach der Diagnose prüfen

Wir prüfen kostenfrei, ob Sie weiter förderberechtigt sind, wie viel Sie noch einzahlen müssen und ob Weiterzahlen oder Beitragsfreistellung für Sie besser ist.

  • Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
  • Neuberechnung Ihres Mindesteigenbeitrags
  • Prüfung von Förderstatus und Zusatz für Berufs­unfähigkeit
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Experte für Altersvorsorge

Die häufigsten Fragen zur Riester-Rente bei Berufs­unfähigkeit

Bin ich mit Erwerbsminderungs­rente noch riesterberechtigt?

Ja, wenn Sie eine volle Erwerbsminderungs­rente beziehen und direkt vorher förderberechtigt waren, etwa als Arbeitnehmer oder mit Krankengeld. Die Förderung läuft dann bis zu Ihrem 67. Geburtstag (§ 10a EStG). Eine teilweise Erwerbsminderungs­rente allein reicht dafür nicht.

Wie viel muss ich mit Erwerbsminderungs­rente in den Riester-Vertrag einzahlen?

Vier Prozent Ihrer Erwerbsminderungs­rente aus dem Vorjahr, abzüglich Ihrer Zulagen, mindestens aber 60 Euro im Jahr. Bei 12.000 Euro Rente im Jahr sind das ohne Kind 305 Euro, mit einem Kind ab Jahrgang 2008 nur der Sockelbetrag von 60 Euro.

Bekomme ich die Riester-Rente früher, wenn ich erwerbsgemindert bin?

Nein. Die Riester-Rente beginnt frühestens mit 62, bei Verträgen bis Ende 2011 mit 60, oder mit einer früheren Altersrente. Eine Erwerbsminderungs­rente ist keine Altersrente. Vorher zahlt nur ein Zusatz für Berufs­unfähigkeit, wenn er im Vertrag vereinbart ist.

Zählt eine private Berufs­unfähigkeitsrente für die Riester-Förderung?

Nein. Eine private Berufs­unfähigkeitsrente macht Sie weder förderberechtigt, noch zählt sie beim Mindesteigenbeitrag. Gefördert werden Sie nur, wenn Sie daneben pflichtversichert sind, eine volle Erwerbsminderungs­rente beziehen oder über Ihren Ehepartner mittelbar begünstigt sind.

Soll ich meinen Riester-Vertrag bei Berufs­unfähigkeit kündigen oder beitragsfrei stellen?

Beitragsfrei stellen ist fast immer die bessere Wahl. Die bisherige Förderung bleibt im Vertrag, und das geförderte Guthaben bleibt vor Gläubigern geschützt. Bei einer Kündigung zahlen Sie Zulagen und Steuervorteil zurück, und die Erträge werden steuerpflichtig.

Muss ich meinem Anbieter die Erwerbsminderung melden?

Ja. Änderungen Ihres Status müssen Sie Ihrem Anbieter mitteilen, auch wenn Sie einen Dauerzulageantrag erteilt haben. Sonst beantragt der Anbieter Zulagen mit falschen Angaben, und die Zulagenstelle fordert sie später zurück, auch noch nach Jahren.

Zahlt mein Riester-Vertrag die Beiträge weiter, wenn ich berufsunfähig werde?

Nur wenn Ihr Vertrag einen Zusatz für Berufs­unfähigkeit oder Erwerbsminderung enthält. Dann übernimmt der Anbieter nach Ihrem Antrag je nach Vereinbarung die Beiträge oder zahlt eine Rente. Wie solche Verträge funktionieren, lesen Sie unter Riester-Rente mit Berufs­unfähigkeits­versicherung.

Wird mein Riester-Vertrag bei Grundsicherung angerechnet?

Nein. Gefördertes Riester-Vermögen bleibt beim Grundsicherungsgeld und bei der Grundsicherung bei Erwerbsminderung geschützt (§ 12 SGB II und § 90 SGB XII). Von der späteren Riester-Rente bleiben 100 Euro im Monat plus 30 Prozent des Rests anrechnungsfrei, höchstens die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1.

Gilt die Förderung mit Erwerbsminderungs­rente auch nach 2026 weiter?

Ja. Für Riester-Verträge, die bis zum 31.12.2026 abgeschlossen sind, gelten die bisherigen Regeln unbefristet weiter, bis die Auszahlung beginnt. Erst wenn Sie in die neue Förderung wechseln oder einen neuen geförderten Vertrag abschließen, gilt für alle Ihre Verträge das neue Recht.

Kann ich ab 2027 noch einen Riester-Vertrag mit Berufs­unfähigkeitsschutz abschließen?

Nein. Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026, und neue geförderte Verträge ab 2027 dürfen keinen Zusatz für Berufs­unfähigkeit mehr enthalten. Wer sich absichern will, braucht dafür eine eigene Berufs­unfähigkeits­versicherung.

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Lena Mierbach
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