D&O-Versicherung für Genossen­schaften: Wann haften Vorstand und Aufsichtsrat?

Tarifvergleich und Ratgeber (2026)

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Haftungsprivileg: § 31a BGB gilt für Genossen­schaften nicht, auch ehrenamtliche Vorstände und Aufsichtsräte haften der eG für jede Fahrlässigkeit; das Ehrenamt zählt nur bei der Bewertung der Sorgfalt.
  • Beweislast beim Organ: Im Streitfall müssen Vorstand und Aufsichtsrat beweisen, dass sie sorgfältig gehandelt haben; Ansprüche verjähren erst nach fünf Jahren.
  • Prüfungsbericht zählt: Der Prüfungsverband prüft auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, wer Beanstandungen liegen lässt, kann sich später schwer entlasten.
  • Kosten: Eine eigene Tabelle für Genossen­schaften gibt es nicht; für eine kleine GmbH nennen drei Versicherer 670 bis 950 € netto im Jahr für eine Million € Summe.
Benjamin Mai

Das Haftungsprivileg der Vereine gilt in der Genossen­schaft nicht…

… auch dann nicht, wenn Vorstand und Aufsichtsrat ehrenamtlich arbeiten. Wer eine eingetragene Genossen­schaft leitet oder überwacht, haftet ihr schon bei leichter Fahrlässigkeit und muss im Streitfall selbst beweisen, sorgfältig gehandelt zu haben. Das Ehrenamt zählt nur bei der Frage, wie viel Sorgfalt zu verlangen war. Fünf Jahre lang kann die Genossen­schaft Ersatz verlangen, in der Insolvenz übernimmt das der Insolvenzverwalter. Wir zeigen, wann Vorstand und Aufsichtsrat persönlich haften, welche Rolle Prüfungsbericht und Generalversammlung spielen, was eine D&O für die Genossen­schaft abdeckt, was sie kostet und worauf Sie beim Abschluss achten sollten.

Brauchen Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossen­schaft eine D&O-Versicherung?

In aller Regel ja. Vorstand und Aufsichtsrat einer eingetragenen Genossen­schaft (eG) haften ihr nach dem Genossen­schaftsgesetz (GenG) für jede Fahrlässigkeit und mit ihrem Privatvermögen. Anders als im Verein gibt es kein Haftungsprivileg für Ehrenamtliche, und im Streitfall liegt die Beweislast beim Organ, nicht bei der Genossen­schaft.

Wie die D&O grundsätzlich funktioniert, was sie prüft und zahlt, erklärt unser Ratgeber zur D&O-Versicherung. Hier geht es um die Genossen­schaft: die Haftung nach § 34 GenG, das Ehrenamt, die Rolle von Prüfungsverband und Generalversammlung, die Krise der eG, die Besonderheiten von Wohnungs-, Energie- und Bank­genossenschaften und die Kosten einer D&O.

FrageVorstandAufsichtsrat
Haftungsgrundlage§ 34 GenG§ 41 GenG mit Verweis auf § 34 GenG
MaßstabSorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen­schaftGleicher Maßstab, sinngemäß angewandt
BeweislastBeim VorstandsmitgliedBeim Aufsichtsratsmitglied
EhrenamtWird bei der Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt, kein § 31a BGBGleiche Regel
Verjährung5 Jahre5 Jahre

Wie haften Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossen­schaft?

Beide haften der Genossen­schaft für Schäden aus Pflicht­verletzungen, mehrere Mitglieder als Gesamtschuldner und ohne gesetzliche Obergrenze. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen­schaft (Quelle: § 34 GenG). Für den Aufsichtsrat gilt dieselbe Vorschrift sinngemäß.

Unternehmerisches Ermessen und Beweislast

Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflicht­verletzung vor, wenn der Vorstand vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Genossen­schaft zu handeln. Ist streitig, ob er sorgfältig gehandelt hat, muss er das selbst beweisen. Die Genossen­schaft muss vor allem den Schaden und das beanstandete Verhalten darlegen.

Gesamtschuld heißt: Die Genossen­schaft kann von jedem verantwortlichen Mitglied den ganzen Schaden verlangen, den Ausgleich regeln die Mitglieder danach untereinander. Voraussetzung ist aber eine eigene Pflicht­verletzung, etwa wenn ein Vorstandsmitglied den Kollegen in dessen Ressort nicht überwacht hat (Quelle: § 421 BGB). Für fremde Fehler ohne eigenes Zutun haftet niemand.


Die besonderen Haftungsfälle des § 34 GenG

Das Gesetz nennt Fälle, in denen Vorstandsmitglieder insbesondere zum Ersatz verpflichtet sind. In diesen Fällen können auch Gläubiger der Genossen­schaft selbst vorgehen, wenn sie von ihr keine Befriedigung erlangen. Ihnen gegenüber helfen weder ein Verzicht der Genossen­schaft noch ein Vergleich oder ein Beschluss der Generalversammlung. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, übt der Insolvenzverwalter dieses Recht der Gläubiger aus.

  • Geschäftsguthaben, Zinsen oder Gewinnanteile entgegen Gesetz oder Satzung auszahlen
  • Vermögen der Genossen­schaft entgegen Gesetz oder Satzung verteilen
  • Nach Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung, die Insolvenzgrund ist, noch Zahlungen leisten
  • Kredite entgegen Gesetz oder Satzung gewähren

Beruht die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung, haftet der Vorstand der Genossen­schaft nicht. Dass der Aufsichtsrat eine Maßnahme gebilligt hat, entlastet dagegen nicht. Ansprüche verjähren in fünf Jahren, gleich wie groß die Genossen­schaft ist, auch bei Genossen­schaftsbanken. Wie andere Rechtsformen das regeln, zeigt unsere Seite zur Organhaftung.


Wer die Ansprüche geltend macht

Gegenüber dem Vorstand vertritt der Aufsichtsrat die Genossen­schaft (Quelle: § 39 GenG). Die Satzung kann die Entscheidung über Prozesse gegen Vorstandsmitglieder der Generalversammlung übertragen. Gegen Aufsichtsratsmitglieder klagen Bevollmächtigte, die die Generalversammlung wählt. In der Insolvenz macht der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Genossen­schaft geltend.

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat beschließt die Generalversammlung. Anders als bei der Aktiengesellschaft wirkt sie wie ein Verzicht, aber nur auf Ansprüche, die der Generalversammlung bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 54/03). Was ihr wegen unvollständiger Informationen verborgen blieb, bleibt einklagbar. Wer entlastet werden soll, darf nicht mitstimmen.

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  • Prüfung von Summe, Nachmeldefrist und versicherten Personen
  • Abgleich mit der persönlichen D&O der Organe
  • Begleitung im Haftungsfall
Foto von Benjamin Mai
Berater

Schützt das Ehrenamt Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossen­schaft?

Nur eingeschränkt. Das Haftungsprivileg des § 31a BGB gilt für Vereine und Stiftungen, nicht für Genossen­schaften. Für die eG regelt das Genossen­schaftsgesetz das Ehrenamt selbst: Ist ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig, muss das bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Quelle: § 34 GenG).

Was die Ehrenamtsregel bedeutet und was nicht

Die Regel verschiebt den Maßstab, sie begrenzt die Haftung aber nicht auf grobe Fahrlässigkeit. Von einem ehrenamtlichen Vorstand einer kleinen Genossen­schaft darf weniger verlangt werden als von einem hauptamtlichen Bankvorstand. Auch er haftet aber für leichte Fahrlässigkeit, und auch er muss im Streit beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.

Grundlage für das Ehrenamt ist, dass Vorstandsmitglieder besoldet oder unbesoldet sein können (Quelle: § 24 GenG). Eine feste Vergütungsgrenze wie die 3.300 Euro im Verein gibt es nicht, das Gesetz spricht von einer im Wesentlichen unentgeltlichen Tätigkeit. Für den Aufsichtsrat gilt die Regel über den Verweis auf § 34 GenG sinngemäß.

RegelVereinGenossen­schaft
Rechtsgrundlage§ 31a BGB§ 34 Abs. 2 GenG
WirkungHaftung gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober FahrlässigkeitEhrenamt wird bei der Sorgfalt berücksichtigt, Haftung für jede Fahrlässigkeit bleibt
GrenzeUnentgeltlich oder höchstens 3.300 € im JahrIm Wesentlichen unentgeltlich, keine feste Grenze
BeweislastBeim VereinBeim Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied

Die Regeln für Vereine erklären wir auf unserer Seite zur D&O für Vereine. Wer aus einem Vereinsvorstand in eine Genossen­schaft wechselt oder beide Ämter hat, sollte den Unterschied kennen: Was im Verein gegenüber dem eigenen Verein als leichte Fahrlässigkeit folgenlos bleibt, kann in der Genossen­schaft zu Schadenersatz führen.


Kleine Genossen­schaften mit bis zu 20 Mitgliedern

Bei nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung auf den Aufsichtsrat verzichten, dann nimmt die Generalversammlung dessen Rechte und Pflichten wahr (Quelle: § 9 GenG). Auch ein Vorstand aus nur einer Person ist dann möglich. Die Satzung kann den Vorstand außerdem an Weisungen der Generalversammlung binden. Führt er einen gesetzmäßigen Beschluss aus, haftet er dafür der Genossen­schaft nicht.

Was müssen Aufsichtsrat und Vorstand gegenüber dem Prüfungsverband beachten?

Der Aufsichtsrat muss den Vorstand überwachen, sich informieren und den Jahresabschluss prüfen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die die Generalversammlung wählt, und haftet nach denselben Regeln wie der Vorstand (Quelle: § 41 GenG). Den Prüfungsbericht des Prüfungsverbands müssen beide Organe ernst nehmen.

Die Pflichten des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat ein Auskunfts- und Einsichtsrecht, prüft Jahresabschluss und Lagebericht und berichtet der Generalversammlung (Quelle: § 38 GenG). Seine Aufgaben kann er nicht auf andere übertragen. Eine Vergütung nach dem Geschäftsergebnis ist verboten. Wer im Vorstand sitzt oder Prokura hat, kann nicht zugleich im Aufsichtsrat sein.

Der Aufsichtsrat vertritt die Genossen­schaft gegenüber dem Vorstand, kann Vorstände vorläufig ihres Amtes entheben und muss Kredite an Vorstandsmitglieder genehmigen. Wer Pflicht­verletzungen des Vorstands übersieht, verletzt womöglich selbst seine Überwachungspflicht. Was Aufsichtsräte in Aktiengesellschaft und GmbH beachten müssen, erklärt unsere Seite zur D&O für Aufsichtsräte.


Prüfungsverband und Prüfungsbericht

Jede Genossen­schaft muss einem Prüfungsverband angehören. Er prüft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr ihre Einrichtungen, ihre Vermögenslage und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, ab zwei Millionen Euro Bilanzsumme jedes Jahr (Quelle: § 53 GenG). Wichtige Feststellungen meldet der Prüfer sofort dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats.

Jedes Aufsichtsratsmitglied muss den Prüfungsbericht zur Kenntnis nehmen, Vorstand und Aufsichtsrat beraten ihn gemeinsam. Zu wesentlichen Beanstandungen muss sich der Aufsichtsrat in der Generalversammlung erklären (Quelle: § 59 GenG). Damit sind Mängel schriftlich festgehalten. Wer Beanstandungen liegen lässt, kann sich später schwer darauf berufen, sorgfältig gehandelt zu haben.

Der Prüfungsverband nimmt Vorstand und Aufsichtsrat die Verantwortung nicht ab. Er haftet der Genossen­schaft für fahrlässige Prüfungsfehler höchstens mit einer Million Euro je Prüfung (Quelle: § 62 GenG). Für Fehler der Geschäftsführung bleiben die Organe selbst verantwortlich, und eine Prüfung ohne Beanstandung ist kein Beweis für sorgfältiges Handeln.

Was gilt in der Krise und Insolvenz der Genossen­schaft?

Für die Genossen­schaft gelten die Insolvenzantragspflicht und das Zahlungsverbot wie für GmbH und Aktiengesellschaft. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz beantragen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (Quelle: § 15a Insolvenzordnung).

Überschuldung und Verlust: Besonderheiten der eG

Überschuldung ist bei der Genossen­schaft nur unter Bedingungen ein Insolvenzgrund: wenn die Mitglieder keine Nachschüsse leisten müssen, wenn sie bei einer Haftsumme ein Viertel der Haftsummen übersteigt oder wenn die Genossen­schaft aufgelöst ist (Quelle: § 98 GenG). Müssen die Mitglieder unbeschränkt nachschießen, ist Überschuldung allein kein Insolvenzgrund, solange die Genossen­schaft nicht aufgelöst ist.

Ist ein Verlust nicht mehr durch die Hälfte der Geschäftsguthaben und die Rücklagen gedeckt, muss der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einberufen und ihr das anzeigen (Quelle: § 33 GenG). Wer das unterlässt, macht sich strafbar, auch bei Fahrlässigkeit. Falsche Angaben gegenüber Generalversammlung oder Prüfer sind für Vorstand und Aufsichtsrat ebenfalls strafbar.


Zahlungen nach Insolvenzreife und Führungslosigkeit

Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf der Vorstand nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Andere Zahlungen muss er der Genossen­schaft erstatten, und auf diesen Anspruch kann sie grundsätzlich nicht verzichten (Quelle: § 15b Insolvenzordnung). Viele D&O-Bedingungen nennen diesen Anspruch ausdrücklich als versichert.

Hat die Genossen­schaft keinen Vorstand mehr, ist sie führungslos. Dann ist jedes Aufsichtsratsmitglied selbst verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn, es weiß weder von der Insolvenzreife noch davon, dass der Vorstand fehlt. Bei der GmbH trifft diese Pflicht die Gesellschafter. Ein Rücktritt des ganzen Vorstands verlagert das Risiko also auf den Aufsichtsrat.


Nachschusspflicht der Mitglieder ist keine Organhaftung

Von der Haftung der Organe zu trennen ist die Haftung der Mitglieder. Die Satzung bestimmt, ob Mitglieder in der Insolvenz unbeschränkt, bis zu einer Haftsumme oder gar nicht nachschießen müssen; nach geltendem Recht besteht die Pflicht, solange die Satzung sie nicht ausschließt (Quelle: § 105 GenG). Das ist eine Haftung gegenüber der Insolvenzmasse, die keine D&O-Versicherung übernimmt.


Reform des Genossen­schaftsrechts: Stand 26.10.2026

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vorgelegt, der Bundestag hat ihn am 14.10.2026 in erster Lesung beraten (Quelle: Bundestagsdrucksache 21/8410). Beschlossen ist er noch nicht, bis dahin gilt das bisherige Recht. Am Haftungsmaßstab und an der Verjährung soll sich nichts ändern. Geplant sind vor allem diese Punkte:

  • Weisungen der Generalversammlung an den Vorstand per Satzung bis 150 statt bis 20 Mitglieder (der Bundesrat schlägt 50 vor)
  • Nachschusspflicht der Mitglieder nur noch, wenn die Satzung sie vorsieht
  • Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife ausdrücklich über § 15b Insolvenzordnung
  • Pflichtprüfung des Jahresabschlusses erst ab zwei Millionen Euro Bilanzsumme und vier Millionen Euro Umsatz
  • Ruhen des Vorstandsamts bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit

Welche Risiken haben Wohnungs-, Energie- und Bank­genossenschaften?

Die Haftungsregeln sind für alle Genossen­schaften gleich, die Risiken nicht. Nach Angaben des Deutschen Genossen­schafts- und Raiffeisenverbands (DGRV) gibt es in Deutschland rund 7.000 Genossen­schaften mit 21 Millionen Mitgliedern (Quelle: DGRV, Stand 31.12.2025). Die größten Gruppen zeigt die Grafik.

Genossen­schaften in Deutschland nach Sparten (DGRV, Zahlen und Fakten 2026)
  • Wohnungs­genossenschaften2.000
  • Raiffeisen­genossenschaften1.599
  • Gewerbliche Genossen­schaften1.440
  • Energie­genossenschaften1.020
  • Genossen­schaftsbanken646
  • Konsum- und Dienstleistungs­genossenschaften540

Quelle: DGRV, Zahlen und Fakten der Genossen­schaften 2026, Stand 31.12.2025


Wohnungs­genossenschaften

Die rund 2.000 Wohnungs­genossenschaften haben 3,1 Millionen Mitglieder und 2,2 Millionen Wohnungen. Vorstände einer Wohnungsbaugenossenschaft entscheiden über Neubau, Sanierung und Finanzierung, also über hohe Summen. Wer eine solche Investition ohne ausreichende Informationsgrundlage beschließt, verliert den Schutz des unternehmerischen Ermessens und kann für den Schaden haften.


Energie­genossenschaften

Rund 1.020 Energie­genossenschaften gibt es, allein 2025 kamen 51 neue hinzu. Hier geht es um Investitionen in Anlagen und um das Geld vieler Mitglieder. Arbeitet der Vorstand ehrenamtlich, hilft ihm das Genossen­schaftsgesetz nur bei der Bewertung seiner Sorgfalt. Gerade für ein junges Gremium ist eine D&O deshalb kein Luxus, sondern Schutz des Privatvermögens.


Genossen­schaftsbanken

Für die 646 Genossen­schaftsbanken mit 17,5 Millionen Mitgliedern kommt das Bankaufsichtsrecht hinzu. Geschäftsleiter müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein, in der Regel mit drei Jahren leitender Tätigkeit (Quelle: § 25c Kreditwesengesetz). Eine Bank braucht mindestens zwei Geschäftsleiter, die nicht nur ehrenamtlich tätig sind. Ein rein ehrenamtlicher Bankvorstand ist damit ausgeschlossen, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder daneben müssen dieselben Anforderungen erfüllen.

Auch der Aufsichtsrat einer Genossen­schaftsbank braucht Sachkunde und Zeit. Fehlt ein angemessenes Risiko­management und gefährdet das den Bestand der Bank, machen sich Geschäftsleiter strafbar, wenn sie eine Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) missachtet haben. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Entlastung in der Genossen­schaft betrafen Kreditvergaben von Genossen­schaftsbanken.

Was kostet eine D&O für Genossen­schaften und worauf sollten Sie achten?

Eine veröffentlichte Beitragstabelle speziell für Genossen­schaften gibt es nicht. Zur Orientierung: Für eine kleine GmbH mit bis zu fünf Millionen Euro Umsatz nennen drei Versicherer für eine Million Euro Summe 670 bis 950 Euro netto im Jahr, mit 19 Prozent Versicherungsteuer 797 bis 1.131 Euro (Stand der Tabellen 05/2024 bis 05/2025). Wie neun D&O-Versicherer bei Service, Schadenbearbeitung und Bedingungen abschneiden, zeigt unser D&O-Test.

Wovon der Beitrag abhängt

Den Beitrag bestimmen vor allem Umsatz oder Bilanzsumme, die Versicherungssumme und die Branche. Dazu fragen Versicherer nach negativem Eigenkapital oder Ergebnis, Insolvenzgründen, Tochtergesellschaften, Vorschäden und bekannten Umständen. Beantworten Sie diese Risikofragen wahrheitsgemäß, sonst riskieren Sie den Schutz (Quelle: § 19 Versicherungs­vertrags­gesetz).

Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist die Genossen­schaft, versichert sind ihre Organe. Damit entscheidet sie auch über Summe, Verlängerung und Kündigung des Vertrags. Die Summe steht meist allen Versicherten zusammen für alle Fälle eines Jahres zur Verfügung, und Abwehrkosten zehren nach den Musterbedingungen daran mit.


Persönliche D&O für Vorstand und Aufsichtsrat

Wer mehrere Ämter hat, ausscheidet oder sich nicht allein auf den Vertrag der Genossen­schaft verlassen will, kann eine persönliche D&O abschließen. Sie ist die eigene Sicherheitsebene, die D&O der Genossen­schaft bleibt das Fundament. Im Marktbeispiel eines Versicherers kostet sie ab 490 Euro netto im Jahr für 100.000 Euro Summe, Kontrollorgane erhalten bis zu zehn Prozent Nachlass (Stand 10/2024 bis 01/2025).


Worauf Sie beim Abschluss achten sollten

Diese Punkte ergeben sich aus den Regeln der Genossen­schaft und den Bedingungen am Markt. Legen Sie sie neben das Angebot, bevor Sie nur auf den Beitrag schauen. Wie wir Sie dabei unterstützen, lesen Sie auf unserer Seite zur D&O-Beratung.

  • Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich als versicherte Personen, auch ehemalige Mitglieder
  • Ansprüche des Insolvenzverwalters und Zahlungen nach Insolvenzreife ausdrücklich eingeschlossen
  • Steuerhaftung des Vorstands gegenüber dem Finanzamt mitversichert
  • Abwehrkosten mit eigenem Zusatzlimit oder ohne Anrechnung auf die Versicherungssumme
  • Eine lange Nachmeldefrist, am Markt von wenigen Jahren bis unbegrenzt

Typische Fehler von Genossen­schaftsorganen

Die folgenden Fehler ergeben sich direkt aus den Regeln dieser Seite, die meisten aus einer falschen Annahme über Ehrenamt, Entlastung oder Prüfung. Gehen Sie sie in Vorstand und Aufsichtsrat einmal gemeinsam durch, am besten vor der nächsten Generalversammlung.

  • Das Haftungsprivileg der Vereine auch für die Genossen­schaft halten
  • Den Prüfungsbericht abheften, ohne die Beanstandungen abzuarbeiten
  • Einen Verlust, den die Hälfte der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht mehr decken, nicht rechtzeitig anzeigen
  • Die Entlastung für einen Verzicht auf alle Ansprüche halten
  • Die Nachschusspflicht der Mitglieder mit der Haftung der Organe verwechseln

Experten-Tipp:
Das Ehrenamt ersetzt keine D&O

„Bei Genossen­schaften höre ich oft, das Ehrenamt schütze den Vorstand wie im Verein. Das stimmt nicht: Wer eine eG leitet oder überwacht, muss im Streitfall selbst beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat. Ich lese deshalb zuerst den letzten Prüfungsbericht, denn dort stehen die Punkte, die später zum Vorwurf werden können. Bei der D&O achte ich darauf, dass Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich versichert sind und die Nachmeldefrist lang genug ist.“

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  • Abgleich von D&O der Genossen­schaft und persönlicher D&O
  • Angebote mehrerer Versicherer im Vergleich
  • Unterstützung bei Risikofragen und Antrag
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Berater

Die häufigsten Fragen zur D&O-Versicherung für Genossen­schaften

Haftet der Vorstand einer Genossen­schaft persönlich?

Ja. Laut § 34 GenG haften Vorstandsmitglieder der Genossen­schaft für Schäden aus Pflicht­verletzungen schon bei leichter Fahrlässigkeit, mehrere als Gesamtschuldner. Im Streitfall müssen sie beweisen, dass sie sorgfältig gehandelt haben. In den gesetzlich genannten Sonderfällen, etwa bei verbotenen Auszahlungen an Mitglieder, können auch Gläubiger sie in Anspruch nehmen, wenn die Genossen­schaft nicht zahlen kann. Im Insolvenzverfahren übernimmt das der Insolvenzverwalter.

Gilt § 31a BGB auch für Genossen­schaften?

Nein. Das Haftungsprivileg für ehrenamtliche Organe mit höchstens 3.300 Euro Vergütung im Jahr gilt für Vereine und Stiftungen. In der Genossen­schaft wird ein im Wesentlichen unentgeltliches Amt nur bei der Beurteilung der Sorgfalt berücksichtigt. Eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit gibt es dort nicht.

Was regelt § 34 GenG?

Die Haftung des Vorstands. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossen­schaft, bei unternehmerischen Entscheidungen mit Ermessensspielraum. Die Vorschrift regelt außerdem Gesamtschuld, Beweislast, die Sonderfälle mit Gläubigerrecht und die Verjährung von fünf Jahren. Für den Aufsichtsrat gilt sie laut § 41 GenG sinngemäß.

Haftet auch der Aufsichtsrat einer Genossen­schaft?

Ja, nach denselben Regeln wie der Vorstand, einschließlich Beweislast und fünfjähriger Verjährung. Mögliche Vorwürfe sind eine mangelhafte Überwachung des Vorstands oder nicht abgearbeitete Beanstandungen aus dem Prüfungsbericht. Ist die Genossen­schaft ohne Vorstand, muss jedes Aufsichtsratsmitglied, das davon und von der Insolvenzreife weiß, selbst den Insolvenzantrag stellen.

Haften die Mitglieder einer Genossen­schaft für ihre Schulden?

Nur über die Nachschusspflicht in der Insolvenz, solange die Satzung sie nicht ausschließt. Je nach Satzung müssen Mitglieder unbeschränkt, bis zu einer Haftsumme oder gar nicht nachschießen, geregelt in § 105 GenG. Das ist keine Haftung der Organe, eine D&O-Versicherung zahlt dafür nicht.

Wie lange haften Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossen­schaft?

Ansprüche der Genossen­schaft verjähren in fünf Jahren, auch bei Genossen­schaftsbanken. Die Haftung endet nicht mit dem Ausscheiden und geht im Todesfall auf die Erben über. Deshalb sollte die D&O ehemalige Organe einschließen und eine ausreichend lange Nachmeldefrist haben.

Schützt die Entlastung durch die Generalversammlung vor Ansprüchen?

Teilweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt die Entlastung in der Genossen­schaft wie ein Verzicht, aber nur auf Ansprüche, die der Generalversammlung bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Gegenüber Gläubigern ist ein Verzicht in den Sonderfällen des Gesetzes wirkungslos.

Wer zahlt die D&O-Versicherung einer Genossen­schaft?

In der Regel die Genossen­schaft selbst als Versicherungsnehmer, versichert sind Vorstand und Aufsichtsrat. Über Summe, Verlängerung und Kündigung entscheidet damit die Genossen­schaft. Wer einen eigenen Schutz will, schließt zusätzlich eine persönliche D&O ab und zahlt sie selbst.

Was kostet eine D&O-Versicherung für eine Genossen­schaft?

Eine Tabelle speziell für Genossen­schaften ist nicht veröffentlicht. Für eine kleine GmbH mit bis zu fünf Millionen Euro Umsatz nennen drei Versicherer 670 bis 950 Euro netto im Jahr für eine Million Euro Summe (Stand 05/2024 bis 05/2025). Hinzu kommen 19 Prozent Versicherungsteuer, den genauen Beitrag zeigt erst das Angebot.

Brauchen Wohnungsbau­genossenschaften eine D&O-Versicherung?

Für Wohnungsbau­genossenschaften gelten dieselben Haftungsregeln wie für jede eingetragene Genossen­schaft. Ihre Vorstände entscheiden über Neubau, Sanierung und Finanzierung, also über hohe Summen. Eine Fehlentscheidung ohne ausreichende Informationsgrundlage kann zu Schadenersatz führen, den eine D&O abwehrt oder bezahlt.

Was ändert die Reform des Genossen­schaftsrechts?

Noch nichts, denn sie ist nicht beschlossen (Stand 26.10.2026). Der Regierungsentwurf sieht unter anderem vor, dass die Nachschusspflicht nur noch gilt, wenn die Satzung sie vorsieht, und dass der Vorstand per Satzung in größeren Genossen­schaften als heute an Weisungen gebunden werden kann (Entwurf bis 150 Mitglieder, der Bundesrat schlägt 50 vor). Haftungsmaßstab und Verjährung sollen bleiben.

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