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Warum Vorstand und Aufsichtsrat einer eingetragenen Genossenschaft auch im Ehrenamt persönlich haften und wann sich eine D&O-Versicherung lohnt.
Inhalt dieser Seite- Brauchen Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft eine D&O-Versicherung?
- Wie haften Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft?
- Schützt das Ehrenamt Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft?
- Was müssen Aufsichtsrat und Vorstand gegenüber dem Prüfungsverband beachten?
- Was gilt in der Krise und Insolvenz der Genossenschaft?
- Welche Risiken haben Wohnungs-, Energie- und Bankgenossenschaften?
- Was kostet eine D&O für Genossenschaften und worauf sollten Sie achten?
- Häufige Fragen (FAQ)
Das Wichtigste in Kürze
- Kein Haftungsprivileg: § 31a BGB gilt für Genossenschaften nicht, auch ehrenamtliche Vorstände und Aufsichtsräte haften der eG für jede Fahrlässigkeit; das Ehrenamt zählt nur bei der Bewertung der Sorgfalt.
- Beweislast beim Organ: Im Streitfall müssen Vorstand und Aufsichtsrat beweisen, dass sie sorgfältig gehandelt haben; Ansprüche verjähren erst nach fünf Jahren.
- Prüfungsbericht zählt: Der Prüfungsverband prüft auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, wer Beanstandungen liegen lässt, kann sich später schwer entlasten.
- Kosten: Eine eigene Tabelle für Genossenschaften gibt es nicht; für eine kleine GmbH nennen drei Versicherer 670 bis 950 € netto im Jahr für eine Million € Summe.

Benjamin Mai
Unser Experte für Gewerbeversicherungen
Das Haftungsprivileg der Vereine gilt in der Genossenschaft nicht…
… auch dann nicht, wenn Vorstand und Aufsichtsrat ehrenamtlich arbeiten. Wer eine eingetragene Genossenschaft leitet oder überwacht, haftet ihr schon bei leichter Fahrlässigkeit und muss im Streitfall selbst beweisen, sorgfältig gehandelt zu haben. Das Ehrenamt zählt nur bei der Frage, wie viel Sorgfalt zu verlangen war. Fünf Jahre lang kann die Genossenschaft Ersatz verlangen, in der Insolvenz übernimmt das der Insolvenzverwalter. Wir zeigen, wann Vorstand und Aufsichtsrat persönlich haften, welche Rolle Prüfungsbericht und Generalversammlung spielen, was eine D&O für die Genossenschaft abdeckt, was sie kostet und worauf Sie beim Abschluss achten sollten.
Brauchen Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft eine D&O-Versicherung?
In aller Regel ja. Vorstand und Aufsichtsrat einer eingetragenen Genossenschaft (eG) haften ihr nach dem Genossenschaftsgesetz (GenG) für jede Fahrlässigkeit und mit ihrem Privatvermögen. Anders als im Verein gibt es kein Haftungsprivileg für Ehrenamtliche, und im Streitfall liegt die Beweislast beim Organ, nicht bei der Genossenschaft.
Wie die D&O grundsätzlich funktioniert, was sie prüft und zahlt, erklärt unser Ratgeber zur D&O-Versicherung. Hier geht es um die Genossenschaft: die Haftung nach § 34 GenG, das Ehrenamt, die Rolle von Prüfungsverband und Generalversammlung, die Krise der eG, die Besonderheiten von Wohnungs-, Energie- und Bankgenossenschaften und die Kosten einer D&O.
| Frage | Vorstand | Aufsichtsrat |
|---|---|---|
| Haftungsgrundlage | § 34 GenG | § 41 GenG mit Verweis auf § 34 GenG |
| Maßstab | Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft | Gleicher Maßstab, sinngemäß angewandt |
| Beweislast | Beim Vorstandsmitglied | Beim Aufsichtsratsmitglied |
| Ehrenamt | Wird bei der Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt, kein § 31a BGB | Gleiche Regel |
| Verjährung | 5 Jahre | 5 Jahre |
Wie haften Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft?
Beide haften der Genossenschaft für Schäden aus Pflichtverletzungen, mehrere Mitglieder als Gesamtschuldner und ohne gesetzliche Obergrenze. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft (Quelle: § 34 GenG). Für den Aufsichtsrat gilt dieselbe Vorschrift sinngemäß.
Unternehmerisches Ermessen und Beweislast
Bei unternehmerischen Entscheidungen liegt keine Pflichtverletzung vor, wenn der Vorstand vernünftigerweise annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Genossenschaft zu handeln. Ist streitig, ob er sorgfältig gehandelt hat, muss er das selbst beweisen. Die Genossenschaft muss vor allem den Schaden und das beanstandete Verhalten darlegen.
Gesamtschuld heißt: Die Genossenschaft kann von jedem verantwortlichen Mitglied den ganzen Schaden verlangen, den Ausgleich regeln die Mitglieder danach untereinander. Voraussetzung ist aber eine eigene Pflichtverletzung, etwa wenn ein Vorstandsmitglied den Kollegen in dessen Ressort nicht überwacht hat (Quelle: § 421 BGB). Für fremde Fehler ohne eigenes Zutun haftet niemand.
Die besonderen Haftungsfälle des § 34 GenG
Das Gesetz nennt Fälle, in denen Vorstandsmitglieder insbesondere zum Ersatz verpflichtet sind. In diesen Fällen können auch Gläubiger der Genossenschaft selbst vorgehen, wenn sie von ihr keine Befriedigung erlangen. Ihnen gegenüber helfen weder ein Verzicht der Genossenschaft noch ein Vergleich oder ein Beschluss der Generalversammlung. Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, übt der Insolvenzverwalter dieses Recht der Gläubiger aus.
- Geschäftsguthaben, Zinsen oder Gewinnanteile entgegen Gesetz oder Satzung auszahlen
- Vermögen der Genossenschaft entgegen Gesetz oder Satzung verteilen
- Nach Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung, die Insolvenzgrund ist, noch Zahlungen leisten
- Kredite entgegen Gesetz oder Satzung gewähren
Beruht die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluss der Generalversammlung, haftet der Vorstand der Genossenschaft nicht. Dass der Aufsichtsrat eine Maßnahme gebilligt hat, entlastet dagegen nicht. Ansprüche verjähren in fünf Jahren, gleich wie groß die Genossenschaft ist, auch bei Genossenschaftsbanken. Wie andere Rechtsformen das regeln, zeigt unsere Seite zur Organhaftung.
Wer die Ansprüche geltend macht
Gegenüber dem Vorstand vertritt der Aufsichtsrat die Genossenschaft (Quelle: § 39 GenG). Die Satzung kann die Entscheidung über Prozesse gegen Vorstandsmitglieder der Generalversammlung übertragen. Gegen Aufsichtsratsmitglieder klagen Bevollmächtigte, die die Generalversammlung wählt. In der Insolvenz macht der Insolvenzverwalter die Ansprüche der Genossenschaft geltend.
Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat beschließt die Generalversammlung. Anders als bei der Aktiengesellschaft wirkt sie wie ein Verzicht, aber nur auf Ansprüche, die der Generalversammlung bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren (Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 54/03). Was ihr wegen unvollständiger Informationen verborgen blieb, bleibt einklagbar. Wer entlastet werden soll, darf nicht mitstimmen.
Die D&O Ihrer Genossenschaft prüfen lassen
Benjamin Mai prüft mit Ihnen, ob Vorstand und Aufsichtsrat ausreichend versichert sind und ob der Vertrag auch Krise und Insolvenz abdeckt, kostenfrei und unverbindlich.
- Prüfung von Summe, Nachmeldefrist und versicherten Personen
- Abgleich mit der persönlichen D&O der Organe
- Begleitung im Haftungsfall
Schützt das Ehrenamt Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft?
Nur eingeschränkt. Das Haftungsprivileg des § 31a BGB gilt für Vereine und Stiftungen, nicht für Genossenschaften. Für die eG regelt das Genossenschaftsgesetz das Ehrenamt selbst: Ist ein Vorstandsmitglied im Wesentlichen unentgeltlich tätig, muss das bei der Beurteilung seiner Sorgfalt zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (Quelle: § 34 GenG).
Was die Ehrenamtsregel bedeutet und was nicht
Die Regel verschiebt den Maßstab, sie begrenzt die Haftung aber nicht auf grobe Fahrlässigkeit. Von einem ehrenamtlichen Vorstand einer kleinen Genossenschaft darf weniger verlangt werden als von einem hauptamtlichen Bankvorstand. Auch er haftet aber für leichte Fahrlässigkeit, und auch er muss im Streit beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat.
Grundlage für das Ehrenamt ist, dass Vorstandsmitglieder besoldet oder unbesoldet sein können (Quelle: § 24 GenG). Eine feste Vergütungsgrenze wie die 3.300 Euro im Verein gibt es nicht, das Gesetz spricht von einer im Wesentlichen unentgeltlichen Tätigkeit. Für den Aufsichtsrat gilt die Regel über den Verweis auf § 34 GenG sinngemäß.
| Regel | Verein | Genossenschaft |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 31a BGB | § 34 Abs. 2 GenG |
| Wirkung | Haftung gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit | Ehrenamt wird bei der Sorgfalt berücksichtigt, Haftung für jede Fahrlässigkeit bleibt |
| Grenze | Unentgeltlich oder höchstens 3.300 € im Jahr | Im Wesentlichen unentgeltlich, keine feste Grenze |
| Beweislast | Beim Verein | Beim Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied |
Die Regeln für Vereine erklären wir auf unserer Seite zur D&O für Vereine. Wer aus einem Vereinsvorstand in eine Genossenschaft wechselt oder beide Ämter hat, sollte den Unterschied kennen: Was im Verein gegenüber dem eigenen Verein als leichte Fahrlässigkeit folgenlos bleibt, kann in der Genossenschaft zu Schadenersatz führen.
Kleine Genossenschaften mit bis zu 20 Mitgliedern
Bei nicht mehr als 20 Mitgliedern kann die Satzung auf den Aufsichtsrat verzichten, dann nimmt die Generalversammlung dessen Rechte und Pflichten wahr (Quelle: § 9 GenG). Auch ein Vorstand aus nur einer Person ist dann möglich. Die Satzung kann den Vorstand außerdem an Weisungen der Generalversammlung binden. Führt er einen gesetzmäßigen Beschluss aus, haftet er dafür der Genossenschaft nicht.
Was müssen Aufsichtsrat und Vorstand gegenüber dem Prüfungsverband beachten?
Der Aufsichtsrat muss den Vorstand überwachen, sich informieren und den Jahresabschluss prüfen. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die die Generalversammlung wählt, und haftet nach denselben Regeln wie der Vorstand (Quelle: § 41 GenG). Den Prüfungsbericht des Prüfungsverbands müssen beide Organe ernst nehmen.
Die Pflichten des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat ein Auskunfts- und Einsichtsrecht, prüft Jahresabschluss und Lagebericht und berichtet der Generalversammlung (Quelle: § 38 GenG). Seine Aufgaben kann er nicht auf andere übertragen. Eine Vergütung nach dem Geschäftsergebnis ist verboten. Wer im Vorstand sitzt oder Prokura hat, kann nicht zugleich im Aufsichtsrat sein.
Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber dem Vorstand, kann Vorstände vorläufig ihres Amtes entheben und muss Kredite an Vorstandsmitglieder genehmigen. Wer Pflichtverletzungen des Vorstands übersieht, verletzt womöglich selbst seine Überwachungspflicht. Was Aufsichtsräte in Aktiengesellschaft und GmbH beachten müssen, erklärt unsere Seite zur D&O für Aufsichtsräte.
Prüfungsverband und Prüfungsbericht
Jede Genossenschaft muss einem Prüfungsverband angehören. Er prüft mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr ihre Einrichtungen, ihre Vermögenslage und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, ab zwei Millionen Euro Bilanzsumme jedes Jahr (Quelle: § 53 GenG). Wichtige Feststellungen meldet der Prüfer sofort dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
Jedes Aufsichtsratsmitglied muss den Prüfungsbericht zur Kenntnis nehmen, Vorstand und Aufsichtsrat beraten ihn gemeinsam. Zu wesentlichen Beanstandungen muss sich der Aufsichtsrat in der Generalversammlung erklären (Quelle: § 59 GenG). Damit sind Mängel schriftlich festgehalten. Wer Beanstandungen liegen lässt, kann sich später schwer darauf berufen, sorgfältig gehandelt zu haben.
Der Prüfungsverband nimmt Vorstand und Aufsichtsrat die Verantwortung nicht ab. Er haftet der Genossenschaft für fahrlässige Prüfungsfehler höchstens mit einer Million Euro je Prüfung (Quelle: § 62 GenG). Für Fehler der Geschäftsführung bleiben die Organe selbst verantwortlich, und eine Prüfung ohne Beanstandung ist kein Beweis für sorgfältiges Handeln.
Was gilt in der Krise und Insolvenz der Genossenschaft?
Für die Genossenschaft gelten die Insolvenzantragspflicht und das Zahlungsverbot wie für GmbH und Aktiengesellschaft. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung muss der Vorstand ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz beantragen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (Quelle: § 15a Insolvenzordnung).
Überschuldung und Verlust: Besonderheiten der eG
Überschuldung ist bei der Genossenschaft nur unter Bedingungen ein Insolvenzgrund: wenn die Mitglieder keine Nachschüsse leisten müssen, wenn sie bei einer Haftsumme ein Viertel der Haftsummen übersteigt oder wenn die Genossenschaft aufgelöst ist (Quelle: § 98 GenG). Müssen die Mitglieder unbeschränkt nachschießen, ist Überschuldung allein kein Insolvenzgrund, solange die Genossenschaft nicht aufgelöst ist.
Ist ein Verlust nicht mehr durch die Hälfte der Geschäftsguthaben und die Rücklagen gedeckt, muss der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung einberufen und ihr das anzeigen (Quelle: § 33 GenG). Wer das unterlässt, macht sich strafbar, auch bei Fahrlässigkeit. Falsche Angaben gegenüber Generalversammlung oder Prüfer sind für Vorstand und Aufsichtsrat ebenfalls strafbar.
Zahlungen nach Insolvenzreife und Führungslosigkeit
Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung darf der Vorstand nur noch Zahlungen leisten, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Andere Zahlungen muss er der Genossenschaft erstatten, und auf diesen Anspruch kann sie grundsätzlich nicht verzichten (Quelle: § 15b Insolvenzordnung). Viele D&O-Bedingungen nennen diesen Anspruch ausdrücklich als versichert.
Hat die Genossenschaft keinen Vorstand mehr, ist sie führungslos. Dann ist jedes Aufsichtsratsmitglied selbst verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag zu stellen, es sei denn, es weiß weder von der Insolvenzreife noch davon, dass der Vorstand fehlt. Bei der GmbH trifft diese Pflicht die Gesellschafter. Ein Rücktritt des ganzen Vorstands verlagert das Risiko also auf den Aufsichtsrat.
Nachschusspflicht der Mitglieder ist keine Organhaftung
Von der Haftung der Organe zu trennen ist die Haftung der Mitglieder. Die Satzung bestimmt, ob Mitglieder in der Insolvenz unbeschränkt, bis zu einer Haftsumme oder gar nicht nachschießen müssen; nach geltendem Recht besteht die Pflicht, solange die Satzung sie nicht ausschließt (Quelle: § 105 GenG). Das ist eine Haftung gegenüber der Insolvenzmasse, die keine D&O-Versicherung übernimmt.
Reform des Genossenschaftsrechts: Stand 26.10.2026
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vorgelegt, der Bundestag hat ihn am 14.10.2026 in erster Lesung beraten (Quelle: Bundestagsdrucksache 21/8410). Beschlossen ist er noch nicht, bis dahin gilt das bisherige Recht. Am Haftungsmaßstab und an der Verjährung soll sich nichts ändern. Geplant sind vor allem diese Punkte:
- Weisungen der Generalversammlung an den Vorstand per Satzung bis 150 statt bis 20 Mitglieder (der Bundesrat schlägt 50 vor)
- Nachschusspflicht der Mitglieder nur noch, wenn die Satzung sie vorsieht
- Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife ausdrücklich über § 15b Insolvenzordnung
- Pflichtprüfung des Jahresabschlusses erst ab zwei Millionen Euro Bilanzsumme und vier Millionen Euro Umsatz
- Ruhen des Vorstandsamts bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit
Welche Risiken haben Wohnungs-, Energie- und Bankgenossenschaften?
Die Haftungsregeln sind für alle Genossenschaften gleich, die Risiken nicht. Nach Angaben des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands (DGRV) gibt es in Deutschland rund 7.000 Genossenschaften mit 21 Millionen Mitgliedern (Quelle: DGRV, Stand 31.12.2025). Die größten Gruppen zeigt die Grafik.
- Wohnungsgenossenschaften2.000
- Raiffeisengenossenschaften1.599
- Gewerbliche Genossenschaften1.440
- Energiegenossenschaften1.020
- Genossenschaftsbanken646
- Konsum- und Dienstleistungsgenossenschaften540
Quelle: DGRV, Zahlen und Fakten der Genossenschaften 2026, Stand 31.12.2025
Wohnungsgenossenschaften
Die rund 2.000 Wohnungsgenossenschaften haben 3,1 Millionen Mitglieder und 2,2 Millionen Wohnungen. Vorstände einer Wohnungsbaugenossenschaft entscheiden über Neubau, Sanierung und Finanzierung, also über hohe Summen. Wer eine solche Investition ohne ausreichende Informationsgrundlage beschließt, verliert den Schutz des unternehmerischen Ermessens und kann für den Schaden haften.
Energiegenossenschaften
Rund 1.020 Energiegenossenschaften gibt es, allein 2025 kamen 51 neue hinzu. Hier geht es um Investitionen in Anlagen und um das Geld vieler Mitglieder. Arbeitet der Vorstand ehrenamtlich, hilft ihm das Genossenschaftsgesetz nur bei der Bewertung seiner Sorgfalt. Gerade für ein junges Gremium ist eine D&O deshalb kein Luxus, sondern Schutz des Privatvermögens.
Genossenschaftsbanken
Für die 646 Genossenschaftsbanken mit 17,5 Millionen Mitgliedern kommt das Bankaufsichtsrecht hinzu. Geschäftsleiter müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein, in der Regel mit drei Jahren leitender Tätigkeit (Quelle: § 25c Kreditwesengesetz). Eine Bank braucht mindestens zwei Geschäftsleiter, die nicht nur ehrenamtlich tätig sind. Ein rein ehrenamtlicher Bankvorstand ist damit ausgeschlossen, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder daneben müssen dieselben Anforderungen erfüllen.
Auch der Aufsichtsrat einer Genossenschaftsbank braucht Sachkunde und Zeit. Fehlt ein angemessenes Risikomanagement und gefährdet das den Bestand der Bank, machen sich Geschäftsleiter strafbar, wenn sie eine Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) missachtet haben. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Entlastung in der Genossenschaft betrafen Kreditvergaben von Genossenschaftsbanken.
Was kostet eine D&O für Genossenschaften und worauf sollten Sie achten?
Eine veröffentlichte Beitragstabelle speziell für Genossenschaften gibt es nicht. Zur Orientierung: Für eine kleine GmbH mit bis zu fünf Millionen Euro Umsatz nennen drei Versicherer für eine Million Euro Summe 670 bis 950 Euro netto im Jahr, mit 19 Prozent Versicherungsteuer 797 bis 1.131 Euro (Stand der Tabellen 05/2024 bis 05/2025). Wie neun D&O-Versicherer bei Service, Schadenbearbeitung und Bedingungen abschneiden, zeigt unser D&O-Test.
Wovon der Beitrag abhängt
Den Beitrag bestimmen vor allem Umsatz oder Bilanzsumme, die Versicherungssumme und die Branche. Dazu fragen Versicherer nach negativem Eigenkapital oder Ergebnis, Insolvenzgründen, Tochtergesellschaften, Vorschäden und bekannten Umständen. Beantworten Sie diese Risikofragen wahrheitsgemäß, sonst riskieren Sie den Schutz (Quelle: § 19 Versicherungsvertragsgesetz).
Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist die Genossenschaft, versichert sind ihre Organe. Damit entscheidet sie auch über Summe, Verlängerung und Kündigung des Vertrags. Die Summe steht meist allen Versicherten zusammen für alle Fälle eines Jahres zur Verfügung, und Abwehrkosten zehren nach den Musterbedingungen daran mit.
Persönliche D&O für Vorstand und Aufsichtsrat
Wer mehrere Ämter hat, ausscheidet oder sich nicht allein auf den Vertrag der Genossenschaft verlassen will, kann eine persönliche D&O abschließen. Sie ist die eigene Sicherheitsebene, die D&O der Genossenschaft bleibt das Fundament. Im Marktbeispiel eines Versicherers kostet sie ab 490 Euro netto im Jahr für 100.000 Euro Summe, Kontrollorgane erhalten bis zu zehn Prozent Nachlass (Stand 10/2024 bis 01/2025).
Worauf Sie beim Abschluss achten sollten
Diese Punkte ergeben sich aus den Regeln der Genossenschaft und den Bedingungen am Markt. Legen Sie sie neben das Angebot, bevor Sie nur auf den Beitrag schauen. Wie wir Sie dabei unterstützen, lesen Sie auf unserer Seite zur D&O-Beratung.
- Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich als versicherte Personen, auch ehemalige Mitglieder
- Ansprüche des Insolvenzverwalters und Zahlungen nach Insolvenzreife ausdrücklich eingeschlossen
- Steuerhaftung des Vorstands gegenüber dem Finanzamt mitversichert
- Abwehrkosten mit eigenem Zusatzlimit oder ohne Anrechnung auf die Versicherungssumme
- Eine lange Nachmeldefrist, am Markt von wenigen Jahren bis unbegrenzt
Typische Fehler von Genossenschaftsorganen
Die folgenden Fehler ergeben sich direkt aus den Regeln dieser Seite, die meisten aus einer falschen Annahme über Ehrenamt, Entlastung oder Prüfung. Gehen Sie sie in Vorstand und Aufsichtsrat einmal gemeinsam durch, am besten vor der nächsten Generalversammlung.
- Das Haftungsprivileg der Vereine auch für die Genossenschaft halten
- Den Prüfungsbericht abheften, ohne die Beanstandungen abzuarbeiten
- Einen Verlust, den die Hälfte der Geschäftsguthaben und die Rücklagen nicht mehr decken, nicht rechtzeitig anzeigen
- Die Entlastung für einen Verzicht auf alle Ansprüche halten
- Die Nachschusspflicht der Mitglieder mit der Haftung der Organe verwechseln
Experten-Tipp:
Das Ehrenamt ersetzt keine D&O
„Bei Genossenschaften höre ich oft, das Ehrenamt schütze den Vorstand wie im Verein. Das stimmt nicht: Wer eine eG leitet oder überwacht, muss im Streitfall selbst beweisen, dass er sorgfältig gehandelt hat. Ich lese deshalb zuerst den letzten Prüfungsbericht, denn dort stehen die Punkte, die später zum Vorwurf werden können. Bei der D&O achte ich darauf, dass Vorstand und Aufsichtsrat ausdrücklich versichert sind und die Nachmeldefrist lang genug ist.“
Ihre Genossenschaft richtig absichern
Benjamin Mai berät Vorstände und Aufsichtsräte von Genossenschaften per Telefon oder Video, bundesweit und kostenfrei. Kosten entstehen nur durch den Vertrag, für den Sie sich entscheiden.
- Abgleich von D&O der Genossenschaft und persönlicher D&O
- Angebote mehrerer Versicherer im Vergleich
- Unterstützung bei Risikofragen und Antrag
Die häufigsten Fragen zur D&O-Versicherung für Genossenschaften
Haftet der Vorstand einer Genossenschaft persönlich?
Ja. Laut § 34 GenG haften Vorstandsmitglieder der Genossenschaft für Schäden aus Pflichtverletzungen schon bei leichter Fahrlässigkeit, mehrere als Gesamtschuldner. Im Streitfall müssen sie beweisen, dass sie sorgfältig gehandelt haben. In den gesetzlich genannten Sonderfällen, etwa bei verbotenen Auszahlungen an Mitglieder, können auch Gläubiger sie in Anspruch nehmen, wenn die Genossenschaft nicht zahlen kann. Im Insolvenzverfahren übernimmt das der Insolvenzverwalter.
Gilt § 31a BGB auch für Genossenschaften?
Nein. Das Haftungsprivileg für ehrenamtliche Organe mit höchstens 3.300 Euro Vergütung im Jahr gilt für Vereine und Stiftungen. In der Genossenschaft wird ein im Wesentlichen unentgeltliches Amt nur bei der Beurteilung der Sorgfalt berücksichtigt. Eine Beschränkung der Haftung auf grobe Fahrlässigkeit gibt es dort nicht.
Was regelt § 34 GenG?
Die Haftung des Vorstands. Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft, bei unternehmerischen Entscheidungen mit Ermessensspielraum. Die Vorschrift regelt außerdem Gesamtschuld, Beweislast, die Sonderfälle mit Gläubigerrecht und die Verjährung von fünf Jahren. Für den Aufsichtsrat gilt sie laut § 41 GenG sinngemäß.
Haftet auch der Aufsichtsrat einer Genossenschaft?
Ja, nach denselben Regeln wie der Vorstand, einschließlich Beweislast und fünfjähriger Verjährung. Mögliche Vorwürfe sind eine mangelhafte Überwachung des Vorstands oder nicht abgearbeitete Beanstandungen aus dem Prüfungsbericht. Ist die Genossenschaft ohne Vorstand, muss jedes Aufsichtsratsmitglied, das davon und von der Insolvenzreife weiß, selbst den Insolvenzantrag stellen.
Haften die Mitglieder einer Genossenschaft für ihre Schulden?
Nur über die Nachschusspflicht in der Insolvenz, solange die Satzung sie nicht ausschließt. Je nach Satzung müssen Mitglieder unbeschränkt, bis zu einer Haftsumme oder gar nicht nachschießen, geregelt in § 105 GenG. Das ist keine Haftung der Organe, eine D&O-Versicherung zahlt dafür nicht.
Wie lange haften Vorstand und Aufsichtsrat einer Genossenschaft?
Ansprüche der Genossenschaft verjähren in fünf Jahren, auch bei Genossenschaftsbanken. Die Haftung endet nicht mit dem Ausscheiden und geht im Todesfall auf die Erben über. Deshalb sollte die D&O ehemalige Organe einschließen und eine ausreichend lange Nachmeldefrist haben.
Schützt die Entlastung durch die Generalversammlung vor Ansprüchen?
Teilweise. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirkt die Entlastung in der Genossenschaft wie ein Verzicht, aber nur auf Ansprüche, die der Generalversammlung bekannt oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar waren. Gegenüber Gläubigern ist ein Verzicht in den Sonderfällen des Gesetzes wirkungslos.
Wer zahlt die D&O-Versicherung einer Genossenschaft?
In der Regel die Genossenschaft selbst als Versicherungsnehmer, versichert sind Vorstand und Aufsichtsrat. Über Summe, Verlängerung und Kündigung entscheidet damit die Genossenschaft. Wer einen eigenen Schutz will, schließt zusätzlich eine persönliche D&O ab und zahlt sie selbst.
Was kostet eine D&O-Versicherung für eine Genossenschaft?
Eine Tabelle speziell für Genossenschaften ist nicht veröffentlicht. Für eine kleine GmbH mit bis zu fünf Millionen Euro Umsatz nennen drei Versicherer 670 bis 950 Euro netto im Jahr für eine Million Euro Summe (Stand 05/2024 bis 05/2025). Hinzu kommen 19 Prozent Versicherungsteuer, den genauen Beitrag zeigt erst das Angebot.
Brauchen Wohnungsbaugenossenschaften eine D&O-Versicherung?
Für Wohnungsbaugenossenschaften gelten dieselben Haftungsregeln wie für jede eingetragene Genossenschaft. Ihre Vorstände entscheiden über Neubau, Sanierung und Finanzierung, also über hohe Summen. Eine Fehlentscheidung ohne ausreichende Informationsgrundlage kann zu Schadenersatz führen, den eine D&O abwehrt oder bezahlt.
Was ändert die Reform des Genossenschaftsrechts?
Noch nichts, denn sie ist nicht beschlossen (Stand 26.10.2026). Der Regierungsentwurf sieht unter anderem vor, dass die Nachschusspflicht nur noch gilt, wenn die Satzung sie vorsieht, und dass der Vorstand per Satzung in größeren Genossenschaften als heute an Weisungen gebunden werden kann (Entwurf bis 150 Mitglieder, der Bundesrat schlägt 50 vor). Haftungsmaßstab und Verjährung sollen bleiben.
