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Wie das BAföG-Amt eine Riester-Rente anrechnet, was Eltern abziehen dürfen, wann Studierende selbst gefördert werden und was die Reform 2027 ändert.
Inhalt dieser SeiteDas Wichtigste in Kürze
- Ihr Riester-Guthaben zählt beim BAföG grundsätzlich als Vermögen. Der geförderte Teil aus Eigenbeiträgen, Zulagen und Erträgen bleibt aber als Härtefall anrechnungsfrei.
- Eltern dürfen ihre Riester-Beiträge vom Einkommen abziehen, allerdings nur bis zur Höhe ihres Mindesteigenbeitrags, nicht bis 2.100 Euro.
- Studierende sind nur förderberechtigt, wenn sie rentenversicherungspflichtig arbeiten oder über einen förderberechtigten Ehepartner mittelbar begünstigt sind.
- Ihr bestehender Riester-Vertrag läuft nach 2026 mit den alten Regeln weiter. Kündigen hilft beim BAföG fast nie, weil ausgezahltes Geld voll als Vermögen zählt.
Zählt die Riester-Rente beim BAföG als Vermögen?
Ja, ein Riester-Vertrag ist beim BAföG grundsätzlich Vermögen des Studierenden. Der geförderte Teil, also Eigenbeiträge und Zulagen bis zum jährlichen Höchstbetrag samt Erträgen, bleibt nach der Verwaltungsvorschrift zum BAföG aber anrechnungsfrei, zusätzlich zum allgemeinen Freibetrag von 15.000 Euro.
Reform 2027: Was das für Studierende und Eltern bedeutet
Für bestehende Riester-Verträge bleibt alles, wie es ist: Zulagen und Regeln laufen nach 2026 unverändert weiter, auch beim BAföG. Neue Riester-Verträge gibt es nur noch bis zum 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 gilt für neue Verträge wie das Altersvorsorgedepot eine neue Förderung mit einem Mindesteigenbeitrag von 120 Euro. Ob das BAföG seine Verweise auf die Riester-Regeln anpasst, ist noch offen.
Riester und BAföG auf einen Blick
Beim BAföG geht es um zwei verschiedene Fragen: ob Ihr eigener Vertrag als Vermögen zählt und ob Ihre Eltern ihre Riester-Beiträge vom Einkommen abziehen dürfen. Das Vermögen der Eltern spielt keine Rolle, angerechnet wird nur ihr Einkommen. Die rechte Spalte betrifft Sie nur bei einem neuen Vertrag oder einem Wechsel ab 2027.
| Regel | Riester-Vertrag bis 31.12.2026 | Neues Recht ab 2027 (neuer Vertrag oder Wechsel) |
|---|---|---|
| Guthaben der Studierenden | Vermögen, geförderter Teil anrechnungsfrei | gleiche Regel nach Wortlaut, Praxis der Ämter offen |
| Abzug der Elternbeiträge | bis zum Mindesteigenbeitrag: vier Prozent der Vorjahreseinnahmen minus Zulagen | bis zum Mindesteigenbeitrag, im neuen Recht 120 Euro (Anpassung des BAföG offen) |
| Vermögen der Eltern | zählt nicht | zählt nicht |
| Förderberechtigt als Studierende | nur bei Rentenversicherungspflicht oder mittelbar über den Ehepartner | dazu Selbständige mit Gewinneinkünften und Steuererklärung |
Rechtsgrundlagen sind der Vermögensbegriff in § 27 BAföG, die Freibeträge in § 29 BAföG und der Einkommensabzug in § 21 BAföG. Die Härtefallregel für Riester-Verträge steht in der Verwaltungsvorschrift zu § 29 BAföG, Nummer 29.3.2.
Wie rechnet das BAföG-Amt die Riester-Rente an?
Das BAföG-Amt prüft zuerst Ihr eigenes Einkommen und Vermögen, danach das Einkommen Ihrer Eltern. Ihr Riester-Vertrag taucht auf beiden Seiten auf: als Vermögen bei Ihnen und als Abzugsposten beim Einkommen, wenn Sie oder Ihre Eltern einzahlen.
Wenn Studierende selbst einen Riester-Vertrag haben
Als Vermögen gelten nach § 27 BAföG alle Sachen, Forderungen und Rechte, also auch Ihr Anspruch aus dem Riester-Vertrag. Maßgeblich ist der Wert am Tag der Antragstellung. Von Ihrem gesamten Vermögen bleiben 15.000 Euro frei, wenn Sie unter 30 sind, und 45.000 Euro, wenn Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Für Riester-Verträge gilt zusätzlich eine Härtefallregel: Anrechnungsfrei bleiben die geförderten Eigenbeiträge und Zulagen sowie die Erträge daraus, jeweils bis zum jährlichen Höchstbetrag nach § 10a EStG. Die Jahreswerte werden über die Laufzeit addiert. Angerechnet wird nur, was Sie darüber hinaus ungefördert eingezahlt haben, und das auch erst oberhalb des Freibetrags.
Wenn die Eltern einen Riester-Vertrag haben
Beim Elterneinkommen dürfen Riester-Beiträge abgezogen werden, aber nur bis zum Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG. Das ist der Betrag, den Ihre Eltern für die volle Zulage einzahlen müssen: vier Prozent ihrer beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 Euro, abzüglich der Zulagen. Was darüber hinaus eingezahlt wird, senkt das anrechenbare Einkommen nicht.
Maßgeblich ist das Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum (§ 24 BAföG). Das Vermögen der Eltern rechnet das Amt nicht an, ein Riester-Guthaben der Eltern spielt für Ihr BAföG also keine Rolle. Wie sich Höchstbetrag und Mindesteigenbeitrag berechnen, erklärt unsere Seite zu Höchstbetrag und Mindesteigenbeitrag.
Beispiel nach der Zentralen Zulagenstelle: Eine Mutter hatte im Vorjahr 35.000 Euro beitragspflichtige Einnahmen und hat ein Kind von 2011. Vier Prozent sind 1.400 Euro, minus 175 Euro Grundzulage und 300 Euro Kinderzulage ergibt 925 Euro Mindesteigenbeitrag. Beim BAföG zieht das Amt höchstens diese 925 Euro ab, auch wenn sie 2.100 Euro im Jahr einzahlt.
Bekommen Studierende selbst eine Riester-Förderung?
Studierende haben keinen eigenen Fördertatbestand. Gefördert werden Sie nur, wenn Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, etwa als Werkstudent, im Minijob ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder während der Kindererziehungszeiten nach der Geburt eines eigenen Kindes. Mehr dazu lesen Sie auf unserer Seite zur Riester-Rente während der Elternzeit.
Ohne eigene Rentenversicherungspflicht bleibt der Weg über einen förderberechtigten Ehepartner: Dann sind Sie mittelbar begünstigt und brauchen einen eigenen Vertrag mit mindestens 60 Euro im Jahr. Wer unmittelbar gefördert wird und zu Beginn des Beitragsjahres unter 25 ist, bekommt einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus. Was für Auszubildende und dual Studierende gilt, steht auf unserer Seite Riester-Rente für Azubis.
Kinderzulage der Eltern während des Studiums
Ihre Eltern bekommen die Kinderzulage von 185 oder 300 Euro für Sie so lange, wie für Sie Kindergeld festgesetzt ist. Bei volljährigen Kindern läuft das Kindergeld vor allem während Ausbildung und Studium weiter. Endet das Kindergeld, endet auch die Kinderzulage, und Ihre Eltern müssen das ihrem Anbieter melden. Details auf unserer Seite zur Riester-Kinderzulage.
Wo gebe ich die Riester-Rente im BAföG-Antrag an?
Ihren eigenen Riester-Vertrag geben Sie in Formblatt 1 beim Vermögen an, Beiträge Ihrer Eltern stehen in Formblatt 3 beim Einkommen. Damit der geförderte Teil anrechnungsfrei bleibt, legen Sie Nachweise Ihres Anbieters bei.
1. Vertrag in Formblatt 1 angeben
Tragen Sie Ihren Riester-Vertrag bei den Angaben zum Vermögen ein, mit dem Wert am Tag der Antragstellung. Eigene Beiträge aus dem Nebenjob gehören zu den Angaben zum Einkommen.
2. Geförderten Teil belegen
Fügen Sie die Jahresbescheinigungen Ihres Anbieters bei. Daraus sieht das Amt, welche Beiträge und Zulagen gefördert wurden und anrechnungsfrei bleiben.
3. Beiträge der Eltern in Formblatt 3
Ihre Eltern geben ihre Riester-Beiträge bei den Abzugsbeträgen an und legen die Jahresbescheinigung ihres Anbieters bei. Abgezogen wird höchstens der Mindesteigenbeitrag.
4. Antrag rechtzeitig stellen
BAföG gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie den Antrag deshalb vor Studienbeginn, auch wenn noch Nachweise fehlen.
Fehlt die Härtefallregel im Bescheid und hat das Amt Ihr gesamtes Riester-Guthaben als Vermögen angerechnet, legen Sie mit Verweis auf die Verwaltungsvorschrift zu § 29 BAföG Widerspruch ein. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids. Legen Sie die Jahresbescheinigungen bei, damit das Amt den geförderten Teil berechnen kann.
Wann schadet die Riester-Rente beim BAföG?
Die Riester-Rente schadet beim BAföG vor allem, wenn Sie den Vertrag kündigen, wenn Sie ungefördert mehr einzahlen oder wenn Ihre Eltern ihre Beiträge in der Hoffnung auf mehr BAföG erhöhen. Ein bestehender Vertrag selbst ist dagegen kaum ein Problem.
Die typischen Fehler
- Vertrag gekündigt: Das ausgezahlte Geld zählt voll als Vermögen, und Zulagen samt Steuervorteil gehen an den Staat zurück.
- Mehr eingezahlt als gefördert: Beiträge über dem Höchstbetrag bleiben nicht anrechnungsfrei und zählen als normales Vermögen.
- Eltern erhöhen die Beiträge: Abziehbar ist nur der Mindesteigenbeitrag, jeder Euro darüber bringt beim BAföG nichts.
- Härtefall nicht belegt: Ohne Jahresbescheinigungen kann das Amt den geförderten Teil nicht herausrechnen.
- Zulage nie beantragt: Ohne Zulagenantrag sind die Beiträge nicht gefördert, und der Vertrag ist voll Vermögen.
Beitragsfrei stellen statt kündigen
Wenn das Geld im Studium knapp ist, ist beitragsfrei stellen fast immer besser als kündigen. Der Vertrag ruht, die bisherige Förderung bleibt drin, und der geförderte Teil bleibt beim BAföG weiter anrechnungsfrei. Eine Kündigung ist eine schädliche Verwendung: Sie zahlen alle Zulagen zurück, und die Erträge werden steuerpflichtig.
Hinzu kommt der BAföG-Effekt: Das ausgezahlte Geld liegt auf Ihrem Konto und zählt am Tag der nächsten Antragstellung voll als Vermögen. Liegt es über dem Freibetrag, sinkt Ihr BAföG oder fällt ganz weg. Alle Folgen einer Auflösung lesen Sie auf unserer Seite zur Kündigung der Riester-Rente.
Vorsicht bei Wechsel und Neuabschluss ab 2027
Ab 2027 können Sie erklären, dass Ihr Vertrag in die neue Förderung wechselt. Diese Erklärung ist unwiderruflich und gilt für alle Ihre Riester-Verträge. Dasselbe passiert automatisch, wenn Sie nach dem 31.12.2026 einen neuen geförderten Vertrag abschließen, etwa ein Altersvorsorgedepot. Lassen Sie vorher durchrechnen, ob sich das für Sie lohnt. Mehr unter Riester-Vertrag wechseln.
Für Eltern kann der Wechsel auch beim BAföG ihrer Kinder etwas ändern. Nach heutigem Wortlaut verweist das BAföG beim Abzug auf den Mindesteigenbeitrag, und der beträgt im neuen Recht pauschal 120 Euro. Ob der Gesetzgeber das BAföG dazu anpasst, ist offen. Bis dahin sollten Eltern mit studierenden Kindern den Wechsel nicht übereilen.
Experten-Tipp:
Kündigen hilft beim BAföG fast nie
„Wer wegen des BAföG an eine Kündigung denkt, stellt sich meist schlechter. Im Vertrag bleibt der geförderte Teil anrechnungsfrei, ausgezahlt zählt das Geld dagegen voll als Vermögen. Dazu kommen die Rückzahlung der Zulagen und die Steuer auf die Erträge. Wer im Studium nicht zahlen kann, stellt den Vertrag besser beitragsfrei.“
Lassen Sie Ihren Riester-Vertrag vor dem BAföG-Antrag prüfen
Wir prüfen kostenfrei, ob Ihre Beiträge vollständig gefördert sind, ob Beitragsfreistellung für Sie passt und was ein Wechsel ab 2027 bringen würde.
- Prüfung Ihres Vertrags, eines neuen Riester-Vertrags und des Altersvorsorgedepots
- Prüfung von Förderung und Zulagenantrag
- Ehrliche Rechnung, auch wenn Behalten besser ist
Die häufigsten Fragen zu Riester-Rente und BAföG
Zählt die Riester-Rente beim BAföG als Vermögen?
Grundsätzlich ja, Ihr Riester-Vertrag ist Vermögen nach § 27 BAföG. Anrechnungsfrei bleiben aber die geförderten Eigenbeiträge und Zulagen samt Erträgen bis zum jährlichen Höchstbetrag. So regelt es die Verwaltungsvorschrift zu § 29 BAföG als Härtefall. Angerechnet wird nur ein ungeförderter Rest, und auch der erst oberhalb des Freibetrags.
Wie hoch ist der Vermögensfreibetrag beim BAföG?
Für Studierende unter 30 bleiben 15.000 Euro Vermögen anrechnungsfrei, ab dem vollendeten 30. Lebensjahr 45.000 Euro (§ 29 BAföG). Maßgeblich ist der Stand am Tag der Antragstellung. Der geförderte Teil einer Riester-Rente kommt als Härtefall zusätzlich zu diesem Freibetrag.
Können Eltern ihre Riester-Beiträge beim BAföG abziehen?
Ja, aber nur bis zur Höhe ihres Mindesteigenbeitrags nach § 86 EStG (§ 21 BAföG). Das sind vier Prozent der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 Euro, minus Zulagen. Der volle Höchstbetrag von 2.100 Euro ist beim BAföG nicht abziehbar.
Lohnt es sich für Eltern, die Riester-Beiträge während des Studiums zu erhöhen?
Für das BAföG nicht. Abgezogen wird nur der Mindesteigenbeitrag, den die meisten Riester-Sparer ohnehin zahlen, um die volle Zulage zu bekommen. Höhere Beiträge senken zwar die Steuer bis zum Höchstbetrag von 2.100 Euro, erhöhen das BAföG aber nicht.
Bekommen Studierende eine Riester-Förderung?
Nur, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, etwa als Werkstudent oder im Minijob ohne Befreiung, oder wenn sie über einen förderberechtigten Ehepartner mittelbar begünstigt sind. Ein reines Studium ohne Nebenjob begründet keine Förderung. Unter 25 gibt es einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus.
Bekommen meine Eltern die Kinderzulage weiter, während ich studiere?
Ja, solange für Sie Kindergeld festgesetzt ist. Die Kinderzulage beträgt 185 Euro für Kinder bis Jahrgang 2007 und 300 Euro ab Jahrgang 2008. Endet das Kindergeld, endet auch die Kinderzulage, und Ihre Eltern sollten das ihrem Anbieter melden.
Sollte ich meinen Riester-Vertrag für das BAföG kündigen?
Fast nie. Im Vertrag bleibt der geförderte Teil anrechnungsfrei, ausgezahlt zählt das Geld voll als Vermögen. Zusätzlich zahlen Sie alle Zulagen und den Steuervorteil zurück, und die Erträge werden steuerpflichtig. Wer im Studium nicht zahlen kann, stellt den Vertrag beitragsfrei.
Was ändert sich 2027 für Studierende mit Riester-Vertrag?
Für bestehende Riester-Verträge nichts, sie laufen mit den alten Zulagen weiter. Neue Riester-Verträge gibt es nur bis zum 31.12.2026. Ab 2027 gilt für neue Verträge eine neue Förderung, die auch Selbständige mit Gewinneinkünften einschließt. Ob das BAföG seine Verweise auf die Riester-Regeln anpasst, ist offen.
Können Studierende ab 2027 ein Altersvorsorgedepot abschließen?
Ja, ab dem 01.01.2027 kann jeder ein Altersvorsorgedepot abschließen, gefördert wird es aber nur bei Förderberechtigung. Wer schon einen Riester-Vertrag hat, sollte wissen: Ein neuer geförderter Vertrag stellt alle bestehenden Verträge unwiderruflich auf das neue Förderrecht um.
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