Das erwartet Sie hier
Welche Risiken beim Rückmietverkauf drohen, wie sicher Sie wohnen und wie Sie jedes Risiko absichern.
Inhalt dieser Seite- Wie sicher ist ein Rückmietverkauf?
- Reicht der Erlös für die Miete bis zum Lebensende?
- Was passiert, wenn der Käufer verkauft oder ausfällt?
- Woran erkennen Sie einen seriösen Rückmietverkauf?
- Welche Fallen stecken in Vertrag und Kaufpreis?
- Wie prüfen Sie ein Angebot vor der Unterschrift?
- Häufige Fragen (FAQ)
Das Wichtigste in Kürze
- Gut absicherbar: Kündigungsausschluss, Wohnungsrecht vor jeder Grundschuld und eine tragfähige Rechnung begrenzen die Risiken eines Rückmietverkaufs deutlich.
- 16,7 Jahre: So lange reichen 300.000 € Erlös bei 1.500 € Miete ohne Mieterhöhung. Frauen haben mit 65 im Schnitt noch 21,10 Jahre vor sich.
- Zwangsversteigerung: Der Ersteher darf kündigen, braucht aber einen gesetzlichen Grund. Ein Wohnungsrecht vor der Grundschuld bleibt bestehen.
- 14 Tage Prüfzeit: So lange vor dem Notartermin soll der Vertragsentwurf im Regelfall bei Ihnen sein. Nutzen Sie die Zeit für eine Prüfung.
Wie sicher ist ein Rückmietverkauf?
Ein Rückmietverkauf ist so sicher wie Ihre Rechnung und Ihr Vertrag. Das Modell selbst ist ein Kauf mit anschließendem Mietvertrag. Acht Risiken lassen sich benennen, jedes mit einem Gegenmittel, das es deutlich begrenzt.
Acht Risiken in vier Bereichen
Die Risiken betreffen Ihr Geld, den Käufer, den Anbieter und den Vertrag. Nachteile, die Sie bewusst in Kauf nehmen, etwa den Verlust von Eigentum und Erbe, zeigen die Vor- und Nachteile. Risiken sind dagegen Dinge, die ungeplant schiefgehen können. Die Tabelle ordnet sie mit dem wichtigsten Gegenmittel.
| Bereich | Risiko | Wichtigstes Gegenmittel |
|---|---|---|
| Geld | Erlös reicht nicht, Miete steigt | Reichweite mit steigender Miete gegen die Lebenserwartung rechnen |
| Käufer | Weiterverkauf, Insolvenz, Zwangsversteigerung | Kündigungsausschluss in Kauf- und Mietvertrag, Wohnungsrecht vor jeder Grundschuld |
| Anbieter | Unseriöser Käufer oder Vermittler | Impressum, Handelsregister und Käufer im Vertrag prüfen |
| Vertrag und Preis | Lücken im Mietvertrag, zu niedriger Kaufpreis | Entwurf prüfen lassen, eigenes Gutachten einholen |
Wie sichert die GNIW Sie ab?
Für den Rückmietverkauf empfehlen wir die GNIW Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft mbH als bundesweiten Direktkäufer. Laut GNIW bekommen Sie einen unbefristeten Mietvertrag, den sie nur aus wichtigem Grund kündigen darf. Eigenbedarf ist laut GNIW ausgeschlossen, Ihr Wohnungsrecht trägt sie im ersten Rang ein. Nimmt die GNIW später einen Bankkredit auf, rückt das Wohnungsrecht laut GNIW in den zweiten Rang.
Voraussetzung ist laut GNIW, dass alle künftigen Bewohner mindestens 55 Jahre alt sind und der Mindestankaufswert von 100.000 Euro erreicht ist. Ob Ihre Region infrage kommt, zeigt der Lage-Selbstcheck der GNIW. Das Angebot ist laut GNIW kostenfrei und unverbindlich.
Rückmietverkauf mit unserem Partner GNIW
Die GNIW kauft Ihre Immobilie zum Wert der bewohnten Immobilie und zahlt den vollen Kaufpreis nach dem Notartermin aus. Sie bleiben mit einem unbefristeten Mietvertrag wohnen, den die GNIW nach eigenen Angaben nur aus wichtigem Grund kündigen darf.
- Lebenslanges Wohnrecht im ersten Rang des Grundbuchs laut GNIW (bei späterer Bankfinanzierung zweiter Rang), Eigenbedarf ausgeschlossen
- Dach, Fenster, Heizung: Erhaltungsinvestitionen trägt die GNIW als Eigentümerin
- Neben der Miete zahlen Sie nur die umlagefähigen Betriebskosten
- Für Häuser und Wohnungen ab 100.000 Euro, wenn alle künftigen Bewohner mindestens 55 Jahre alt sind und die Lage passt
*Wenn Sie über diesen Link eine Immobilie einreichen, erhalten wir von der GNIW eine kleine Vergütung. Für Sie entstehen keine Kosten.
Reicht der Erlös für die Miete bis zum Lebensende?
Das größte Risiko liegt in der eigenen Rechnung: Der Erlös kann aufgebraucht sein, bevor Sie ausziehen. Steigt die Miete, geschieht das früher. Rechnen Sie deshalb mit steigender Miete und mit einem Alter über dem Durchschnitt.
Risiko 1: Der Erlös ist vor Ihnen aufgebraucht
Wie lange der Erlös trägt, zeigt eine einfache Rechnung: Erlös geteilt durch die Jahresmiete. Zinsen auf das angelegte Geld verlängern die Reichweite, eine steigende Miete verkürzt sie. Das Beispiel rechnet vorsichtig ohne Zinsen.
Rechenbeispiel: Reichweite des Erlöses
Erlös 300.000 Euro, Kaltmiete zu Beginn 1.500 Euro im Monat, ohne Zinsen
| Posten | Miete bleibt gleich | Miete steigt jedes Jahr um 2 % |
|---|---|---|
| Erlös aus dem Verkauf | 300.000 € | 300.000 € |
| Miete im ersten Jahr (12 mal 1.500 €) | 18.000 € | 18.000 € |
| Monatsmiete im sechsten Jahr | 1.500 € | 1.656 € |
| Erlös reicht | 16,7 Jahre | 14,5 Jahre |
Frauen haben mit 65 Jahren im Schnitt noch 21,10 Jahre vor sich, der Erlös allein trägt die Miete dann nicht bis zum Schluss (Quelle: Statistisches Bundesamt, Sterbetafel 2023/2025).
Die Lebenserwartung ist ein Durchschnittswert, etwa die Hälfte der Menschen wird älter. Mit 75 Jahren haben Frauen im Schnitt noch 13,22 Jahre vor sich, Männer 11,16 Jahre. Je älter Sie beim Verkauf sind, desto eher reicht der Erlös. Wer mit 65 verkauft, braucht für die Miete zusätzlich Rente oder Vermögen.
- Reichweite des Erlöses16,7 Jahre
- Frauen mit 65 Jahren21,10 Jahre
- Frauen mit 70 Jahren17,04 Jahre
- Frauen mit 75 Jahren13,22 Jahre
- Frauen mit 80 Jahren9,73 Jahre
Ist der Erlös verbraucht, zahlen Sie die Miete aus Rente und Ersparnissen. Geraten Sie mit zwei aufeinanderfolgenden Mieten in Rückstand, darf der Vermieter fristlos kündigen (Quelle: § 543 BGB). Ein Kündigungsausschluss ändert daran nichts. Zahlen Sie den Rückstand binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die Kündigung unwirksam (§ 569 BGB).
Solange Sie den Erlös haben, zählt er bei Sozialleistungen als Vermögen. In der Grundsicherung im Alter bleiben nur 10.000 Euro je volljähriger Person geschützt (Quelle: Verordnung zu § 90 SGB XII). Ist das Geld aufgebraucht, kann ein Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld entstehen. Planen Sie die Rente deshalb von Anfang an für einen Teil der Miete ein.
Risiko 2: Die Miete steigt schneller als Ihr Einkommen
Ohne Regel im Vertrag darf der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. In drei Jahren sind höchstens 20 Prozent erlaubt, in angespannten Wohnungsmärkten 15 Prozent (Quelle: § 558 BGB). Aus 1.500 Euro können so in drei Jahren bis zu 1.800 Euro werden. Nach einer Modernisierung darf er zusätzlich 8 Prozent der Kosten auf die Jahresmiete umlegen (§ 559 BGB).
Eine Indexmiete folgt den Verbraucherpreisen. Die stiegen im September 2026 um 3,3 Prozent zum Vorjahresmonat, die Nettokaltmieten nur um 1,9 Prozent (Quelle: Statistisches Bundesamt). Mit dieser Indexänderung würden aus 1.500 Euro Miete rund 1.549 Euro. Bei fallenden Preisen kann eine Indexmiete auch sinken.
Vereinbaren Sie einen Verzicht auf Mieterhöhungen für drei bis fünf Jahre oder dauerhaft, so empfiehlt es die Verbraucherzentrale (Quelle: Verbraucherzentrale, Stand 25.02.2025). Eine Staffel in festen Eurobeträgen macht die Miete beim Rückmietverkauf planbar. Die Modernisierungsumlage können Sie vertraglich ausschließen (§ 557 Abs. 3 BGB).
Was passiert, wenn der Käufer verkauft oder ausfällt?
Verkauft der Käufer weiter, bleibt Ihr Mietvertrag bestehen. Nach einer Insolvenz oder in der Zwangsversteigerung darf ein neuer Eigentümer mit gesetzlicher Frist kündigen, braucht dafür aber einen Grund. Am besten geschützt sind Sie mit einem Wohnungsrecht vor jeder Grundschuld.
Risiko 3: Der Käufer verkauft weiter
Kauf bricht nicht Miete: Der neue Eigentümer tritt in Ihren Mietvertrag ein (Quelle: § 566 BGB). An einen Kündigungsausschluss ist er nur gebunden, wenn er wirksam vereinbart wurde. Der Verzicht auf die Eigenbedarfskündigung braucht dafür wie der ganze Vertrag die Schriftform (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.04.2007, VIII ZR 223/06).
Lassen Sie die Zusage zum Wohnen zusätzlich in den Kaufvertrag schreiben und alle Bewohner namentlich nennen. Mieter konnten sich in einem solchen Fall direkt auf die Zusage im Kaufvertrag berufen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2018, VIII ZR 109/18). Ein Wohnungsrecht im Grundbuch belastet die Immobilie selbst und nicht den Käufer persönlich (Quelle: § 1090 BGB). Es bleibt deshalb auch nach einem Weiterverkauf bestehen.
Risiko 4: Der Käufer wird insolvent
Wird der Käufer insolvent, besteht Ihr Mietvertrag fort (Quelle: § 108 InsO). Verkauft der Insolvenzverwalter die Immobilie, darf der Erwerber mit gesetzlicher Frist kündigen, aber nur zum ersten zulässigen Termin (§ 111 InsO). Nach dem Wortlaut von § 573d BGB braucht auch er einen Kündigungsgrund. Lässt eine Bank die Immobilie versteigern, gilt das Gleiche wie bei jeder Zwangsversteigerung (Risiko 5).
Laut GNIW gehören die Häuser nicht der GNIW selbst, sondern einer Zweckgesellschaft ohne rechtliche Verbindung zur Betriebsgesellschaft. Eine Insolvenz der Betriebsgesellschaft hätte laut GNIW keinen Einfluss auf die Eigentümerin. Mehrere Zweckgesellschaften mit je rund 50 Immobilien streuen nach ihren Angaben das Risiko von Mietausfällen. Lassen Sie sich die Eigentümerin im Kaufvertrag zeigen.
Risiko 5: Die Immobilie wird zwangsversteigert
In der Zwangsversteigerung darf der Ersteher den Mietvertrag mit gesetzlicher Frist kündigen (Quelle: § 57a ZVG). Ein vertraglicher Kündigungsausschluss wirkt gegen ihn nicht. Er braucht aber einen gesetzlichen Kündigungsgrund, und Sie können den Härteeinwand erheben (Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.09.2021, VIII ZR 76/20). Ein gut gestalteter Mietvertrag schützt hier also nur begrenzt.
Ein Wohnungsrecht im Grundbuch bleibt nur bestehen, wenn es dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgeht (Quelle: § 44 ZVG). Deshalb zählt der erste Rang. Laut GNIW finanziert sie Ankäufe seit 2026 aus Eigenkapital, deshalb steht laut GNIW keine Finanzierungsgrundschuld vor Ihrem Wohnungsrecht. Nimmt die GNIW später einen Bankkredit auf, rückt es laut GNIW in den zweiten Rang.
Woran erkennen Sie einen seriösen Rückmietverkauf?
Seriöse Anbieter nennen Käufer, Absicherung und Rang schriftlich im Vertragsentwurf und lassen Ihnen Zeit zur Prüfung. Ob ein Angebot das erfüllt, prüfen Sie selbst, mit dem Vertragsentwurf in der Hand.
Risiko 6: Ein unseriöser Käufer oder Vermittler
Der Rückmietverkauf ist ein Grundstückskauf mit anschließendem Mietvertrag, kein Kredit und keine Rente. So beschreibt ihn auch ein Rechtsgutachten für den Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (Quelle: Gsell und Artz, März 2025). Nach unserer Einordnung unterliegt er deshalb keiner Finanzaufsicht. Auch der Teilverkauf wird laut Verbraucherzentrale Bundesverband nicht beaufsichtigt.
Vier Prüfpunkte trennen seriöse von fragwürdigen Angeboten. Die ersten beiden erledigen Sie vor dem ersten Gespräch, die anderen mit dem Vertragsentwurf.
Impressum und Handelsregister
Prüfen Sie Firmenname, Sitz und Registernummer im Impressum. Im Handelsregister sehen Sie, seit wann die Gesellschaft besteht und wer sie führt.
Käufer im Vertrag
Klären Sie, ob der Anbieter selbst kauft oder nur vermittelt. Im Kaufvertrag muss stehen, wer Eigentümer wird und damit Ihr Vermieter.
Erlaubnis bei Vermittlern
Wer Grundstückskäufe gewerbsmäßig vermittelt, braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Fragen Sie nach der Erlaubnis und der zuständigen Behörde.
Zeit für den Entwurf
Den Vertragsentwurf soll Ihnen der Notar im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung geben (§ 17 BeurkG). Drängt jemand auf einen schnelleren Termin, sollten Sie misstrauisch werden.
Die Anbieter des Rückmietverkaufs unterscheiden sich vor allem darin, ob sie selbst kaufen. Direktkäufer wie die GNIW oder verkaufen aber bleiben werden selbst Eigentümer. Vermittler wie DEGIV kaufen nach eigener Angabe nicht selbst, Käufer sind dort Kapitalanleger. Dann prüfen Sie den Käufer genauso wie den Vermittler.
Welche Fallen stecken in Vertrag und Kaufpreis?
Die meisten Fallen stecken in Klauseln, die fehlen: ein Ausschluss nur für Eigenbedarf, keine Regel zur Miete, keine Zusage im Kaufvertrag. Dazu kommt ein Kaufpreis, der niedriger ausfallen kann als nötig. Beides prüfen Sie vor dem Notartermin.
Risiko 7: Lücken im Mietvertrag
In einem Haus mit höchstens zwei Wohnungen, das der Vermieter selbst bewohnt, darf er ohne berechtigtes Interesse kündigen (Quelle: § 573a BGB). Das betrifft etwa ein Zweifamilienhaus, in das der Käufer selbst einzieht. Ein Ausschluss nur der Eigenbedarfskündigung reicht deshalb nicht immer. Schließen Sie die ordentliche Kündigung insgesamt aus.
Auch Form und Laufzeit zählen. Fehlt die Schriftform, ist ein Vertrag über mehr als ein Jahr früher kündbar (§ 550 BGB). Ein befristeter Mietvertrag ohne gesetzlichen Grund gilt als unbefristet (§ 575 BGB). Lassen Sie außerdem die Klauseln zu Klein- und Schönheitsreparaturen mit ihren Höchstbeträgen prüfen. Die Umlage der Betriebskosten sollte jede Kostenart einzeln nennen.
Risiko 8: Ein zu niedriger Kaufpreis
Der Kaufpreis einer bewohnten Immobilie liegt meist unter dem einer leeren. Die Verbraucherzentrale schreibt, der Verkehrswert bewohnter Immobilien sei regelmäßig niedriger (Quelle: Verbraucherzentrale, Stand 25.02.2025). Sie warnt zudem vor möglichen hohen Vertrags- und Maklerkosten. Lassen Sie die Immobilienbewertung des Käufers von einem eigenen Sachverständigen gegenprüfen.
Zwei Stellschrauben verändern den Preis zusätzlich. Ein Wohnungsrecht im Grundbuch kann den Kaufpreis deutlich mindern, auch das nennt die Verbraucherzentrale. Ein höherer Kaufpreis geht zudem meist mit einer höheren Miete einher (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, Stand 15.04.2026). Vergleichen Sie Angebote deshalb immer als Ganzes: Kaufpreis, Miete und Absicherung zusammen.
Wie prüfen Sie ein Angebot vor der Unterschrift?
Acht Punkte decken die acht Risiken ab. Gehen Sie sie mit dem Vertragsentwurf durch, bevor Sie den Notartermin bestätigen. Lassen Sie den Entwurf zusätzlich von einem Anwalt für Mietrecht oder einer Verbraucherzentrale prüfen.
Acht Punkte vor dem Notartermin
Der Notar muss Sie über die rechtliche Tragweite des Vertrags belehren, den Entwurf soll er Ihnen im Regelfall zwei Wochen vorher geben (Quelle: § 17 BeurkG). Ob Kaufpreis und Miete für Sie aufgehen, prüfen Sie selbst. Nutzen Sie die Zeit für diese acht Punkte.
- Reichweite des Erlöses mit jährlich steigender Miete gegen Ihre Lebenserwartung gerechnet
- Regel zur Miete schriftlich: Verzicht auf Erhöhungen, Staffel- oder Indexmiete, keine Modernisierungsumlage
- Ordentliche Kündigung insgesamt ausgeschlossen, im Mietvertrag und im Kaufvertrag
- Alle Bewohner namentlich als Mieter und Berechtigte genannt
- Wohnungsrecht im Grundbuch mit genanntem Rang im Entwurf
- Käufer und Eigentümerin im Kaufvertrag benannt, Impressum und Handelsregister geprüft
- Angebot mit dem Gutachten eines eigenen Sachverständigen verglichen
- Entwurf rechtzeitig erhalten und von einem Anwalt oder einer Verbraucherzentrale geprüft
Unsere Einschätzung: Ein Rückmietverkauf ist kein riskantes Modell, wenn Rechnung und Vertrag stimmen. Das größte Risiko ist ein Erlös, der vor Ihnen aufgebraucht ist. Danach folgen Kündigungslücken bei Weiterverkauf, Insolvenz oder Zwangsversteigerung des Käufers. Bestehen Sie auf einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung in Kauf- und Mietvertrag und prüfen Sie den Rang des Wohnungsrechts. Sind alle künftigen Bewohner mindestens 55 Jahre alt, empfehlen wir die GNIW als bundesweiten Direktkäufer. Laut GNIW trägt sie das Wohnungsrecht im ersten Rang ein, bei einem späteren Bankkredit rückt es laut GNIW in den zweiten Rang.
Möchten Sie ein konkretes Angebot prüfen, reichen Sie Ihre Immobilie bei der GNIW ein. Das Angebot ist laut GNIW kostenfrei und unverbindlich, der Mindestankaufswert liegt laut GNIW bei 100.000 Euro. Mit dem Angebot und später dem Vertragsentwurf gehen Sie dann die acht Punkte durch.
Rückmietverkauf mit unserem Partner GNIW
Die GNIW kauft Ihre Immobilie zum Wert der bewohnten Immobilie und zahlt den vollen Kaufpreis nach dem Notartermin aus. Sie bleiben mit einem unbefristeten Mietvertrag wohnen, den die GNIW nach eigenen Angaben nur aus wichtigem Grund kündigen darf.
- Lebenslanges Wohnrecht im ersten Rang des Grundbuchs laut GNIW (bei späterer Bankfinanzierung zweiter Rang), Eigenbedarf ausgeschlossen
- Dach, Fenster, Heizung: Erhaltungsinvestitionen trägt die GNIW als Eigentümerin
- Neben der Miete zahlen Sie nur die umlagefähigen Betriebskosten
- Für Häuser und Wohnungen ab 100.000 Euro, wenn alle künftigen Bewohner mindestens 55 Jahre alt sind und die Lage passt
Die häufigsten Fragen zu den Risiken beim Rückmietverkauf
Wie riskant ist ein Rückmietverkauf?
Das Modell ist ein Kauf mit anschließendem Mietvertrag, die Risiken liegen in Rechnung und Vertrag. Das größte Risiko ist ein Erlös, der vor Ihnen aufgebraucht ist: 300.000 Euro tragen 1.500 Euro Miete ohne Mieterhöhung 16,7 Jahre. Dazu kommen Kündigungsrisiken bei Insolvenz oder Zwangsversteigerung des Käufers. Ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung und ein Wohnungsrecht im ersten Rang begrenzen sie.
Was gilt, wenn der Käufer das Haus weiterverkauft?
Kauf bricht nicht Miete: Der neue Eigentümer übernimmt Ihren Mietvertrag, laut § 566 BGB. An einen Kündigungsausschluss ist er gebunden, wenn er schriftlich und wirksam vereinbart wurde. Steht die Zusage zusätzlich im Kaufvertrag, können Sie sich direkt auf sie berufen. Ein Wohnungsrecht im Grundbuch bleibt beim Weiterverkauf ohnehin bestehen.
Wie sind Sie geschützt, wenn der Käufer insolvent wird?
Der Mietvertrag besteht in der Insolvenz fort, laut § 108 InsO. Verkauft der Insolvenzverwalter die Immobilie, darf der Erwerber mit gesetzlicher Frist kündigen, nach dem Wortlaut von § 573d BGB aber nur mit Kündigungsgrund. Kommt es zur Zwangsversteigerung, bleibt ein Wohnungsrecht bestehen, das der Grundschuld der Bank im Rang vorgeht.
Wann darf der Ersteher nach einer Zwangsversteigerung kündigen?
Er darf mit gesetzlicher Frist kündigen, laut § 57a ZVG. Ein Kündigungsausschluss aus Ihrem Mietvertrag bindet ihn nicht. Er braucht aber einen gesetzlichen Kündigungsgrund, etwa Eigenbedarf, und Sie können den Härteeinwand erheben. So hat der Bundesgerichtshof am 15.09.2021 entschieden (VIII ZR 76/20).
Wer beaufsichtigt Anbieter von Rückmietverkäufen?
Nach unserer Einordnung keine Finanzaufsicht, weil der Rückmietverkauf ein Grundstückskauf mit Mietvertrag ist und kein Kredit. Wer Grundstückskäufe gewerbsmäßig vermittelt, braucht eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Käufer, Vertrag und Absicherung müssen Sie deshalb selbst prüfen oder prüfen lassen.
Woran erkennen Sie unseriöse Angebote beim Rückmietverkauf?
Warnzeichen sind ein unklarer Käufer im Vertrag, fehlende Angaben zu Kündigungsausschluss und Wohnungsrecht und Druck auf einen schnellen Notartermin. Den Vertragsentwurf soll der Notar Ihnen im Regelfall zwei Wochen vorher geben, laut § 17 BeurkG. Prüfen Sie außerdem Impressum und Handelsregister des Anbieters.
Wie weit schützt der notarielle Kaufvertrag?
Der Notar muss Sie über die rechtliche Tragweite des Vertrags belehren, laut § 17 BeurkG. Schützen kann Sie aber nur, was im Vertrag steht: Kündigungsausschluss, Wohnungsrecht und dessen Rang. Ob Kaufpreis und Miete für Sie aufgehen, rechnen Sie selbst oder mit einem Sachverständigen Ihrer Wahl.
Wie stark darf die Miete nach dem Verkauf steigen?
Ohne Regel im Vertrag bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, in drei Jahren um höchstens 20 Prozent, in angespannten Märkten um 15 Prozent, laut § 558 BGB. Eine Indexmiete folgt den Verbraucherpreisen. Sicherer ist ein Verzicht auf Mieterhöhungen für mehrere Jahre oder eine Staffel in festen Eurobeträgen.
Was passiert, wenn das Geld für die Miete nicht mehr reicht?
Geraten Sie mit zwei aufeinanderfolgenden Mieten in Rückstand, darf der Vermieter fristlos kündigen, laut § 543 BGB. Ein Kündigungsausschluss hilft dann nicht. Zahlen Sie binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die Kündigung unwirksam. Ist der Erlös aufgebraucht, kann ein Anspruch auf Grundsicherung oder Wohngeld entstehen.
Was schützt besser, Mietvertrag oder Wohnungsrecht?
Ein Wohnungsrecht im Grundbuch schützt besser, wenn es vor jeder Grundschuld steht: Es bleibt in der Zwangsversteigerung bestehen, laut § 44 ZVG. Ein Mietvertrag lässt sich nicht im Grundbuch eintragen und schützt dort nur begrenzt. Am sichersten ist beides zusammen, mit Kündigungsausschluss im Kauf- und Mietvertrag.
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