Das erwartet Sie hier
Ob Nießbrauch oder Mietvertrag beim Hausverkauf besser passt, was jeder Weg kostet und wie sicher Sie wohnen.
Inhalt dieser Seite- Was unterscheidet den Verkauf mit Nießbrauch vom Rückmietverkauf?
- Wie schneiden beide Wege in acht Kriterien ab?
- Wie stark senkt der Nießbrauch den Kaufpreis?
- Was zahlen Sie nach dem Verkauf laufend?
- Was passiert bei Pflegeheim, Tod oder Zwangsversteigerung?
- Wann passt der Nießbrauch, wann der Rückmietverkauf?
- Welchen Weg empfehlen wir?
- Häufige Fragen (FAQ)
Das Wichtigste in Kürze
- Der Kernunterschied: Mit Nießbrauch wohnen Sie mietfrei und bekommen weniger Kaufpreis, beim Rückmietverkauf bekommen Sie mehr Geld und zahlen Miete.
- Beispiel mit 350.000 €: Für den Nießbrauch einer 75-jährigen Frau zieht die Steuerformel rund 141.000 € ab, Käufer ziehen oft mehr ab.
- Reparaturen bleiben bei Ihnen: Als Nießbraucher tragen Sie die gewöhnliche Instandhaltung, als Mieter ist die Erhaltung des Hauses Sache des Vermieters.
- Flexibel beim Auszug: Mieter kündigen mit 3 Monaten Frist, ein Nießbrauch endet erst mit dem Tod, das Haus lässt sich aber vermieten.
Was unterscheidet den Verkauf mit Nießbrauch vom Rückmietverkauf?
Bei beiden Wegen verkaufen Sie Ihr Haus vollständig und bleiben darin wohnen. Mit einem Nießbrauch wohnen Sie mietfrei, bekommen aber deutlich weniger Kaufpreis und tragen die Instandhaltung weiter. Beim Rückmietverkauf bekommen Sie mehr Geld und zahlen dafür Miete.
Zwei Wege, im verkauften Haus zu bleiben
Beim Verkauf mit Nießbrauch behalten Sie das Recht, alle Nutzungen des Hauses zu ziehen (Quelle: § 1030 BGB). Sie dürfen selbst wohnen oder vermieten, anders als beim Wohnrecht, das in der Regel nur das eigene Wohnen erlaubt. Der Käufer kann das Haus erst nutzen, wenn der Nießbrauch mit Ihrem Tod erlischt. Diesen Nachteil zieht er vom Kaufpreis ab.
Beim Rückmietverkauf, auch Verkauf mit Rückmiete oder Verkauf mit Mietvertrag genannt, ist ein Mietvertrag die Grundlage. Sie bekommen den Kaufpreis für die bewohnte Immobilie ohne Abzug für ein Nutzungsrecht und zahlen ab dann Miete. Um Reparaturen am Haus kümmert sich der neue Eigentümer als Vermieter. Den Teil des Erlöses, den Sie nicht verbrauchen, erben Ihre Angehörigen.
Die Entscheidung hängt an drei Fragen. Wie viel Geld brauchen Sie sofort? Wie lange wollen Sie im Haus bleiben? Und wollen Sie sich weiter um Reparaturen kümmern? Wer jetzt viel Geld braucht und keine Instandhaltung mehr tragen will, liegt eher beim Rückmietverkauf.
Wie schneiden beide Wege in acht Kriterien ab?
Die größten Unterschiede liegen beim Kaufpreis, bei der Instandhaltung und bei der Flexibilität. Beim Nießbrauch trägt der Käufer das Risiko, dass Sie sehr alt werden. Beim Rückmietverkauf tragen Sie es selbst, weil die Miete weiterläuft.
Kaufpreis, laufende Kosten und Steuern
Die erste Tabelle stellt Kaufpreis, laufende Zahlungen, Instandhaltung und Steuern gegenüber. In der mittleren Spalte steht, was die GNIW laut eigener Auskunft beim Rückmietverkauf bietet. Wir empfehlen sie als Käufer, wenn alle künftigen Bewohner mindestens 55 Jahre alt sind.
| Kriterium | Rückmietverkauf | Bei der GNIW (laut GNIW) | Verkauf mit Nießbrauch |
|---|---|---|---|
| Kaufpreis | Wert der bewohnten Immobilie, kein Abzug für ein Nutzungsrecht | Voller Kaufpreis nach dem Notartermin | Verkehrswert minus Wert des Nießbrauchs |
| Laufende Zahlungen | Miete und umlagefähige Betriebskosten | Miete und umlagefähige Betriebskosten | Keine Miete, aber Grundsteuer und Versicherung |
| Instandhaltung | Im Grundsatz beim Vermieter | Erhaltungsinvestitionen trägt die Eigentümerin | Gewöhnliche Unterhaltung bei Ihnen |
| Steuern | Erlös bei Eigennutzung steuerfrei | Wie beim Rückmietverkauf | Erlös bei Eigennutzung steuerfrei, Mieteinnahmen steuerpflichtig |
Grundbuch, Auszug und Erbe
Bei der Sicherheit zählt das Grundbuch. Der Nießbrauch ist ein Recht am Grundstück und steht dort mit einem Rang. Ein Mietvertrag lässt sich nicht eintragen, er geht aber bei einem Weiterverkauf auf den neuen Eigentümer über (§ 566 BGB).
| Kriterium | Rückmietverkauf | Bei der GNIW (laut GNIW) | Verkauf mit Nießbrauch |
|---|---|---|---|
| Grundbuch | Mietvertrag, ein Wohnungsrecht ist zusätzlich möglich | Wohnungsrecht im ersten Rang, Kündigung nur aus wichtigem Grund | Nießbrauch, möglichst im ersten Rang |
| Umzug ins Pflegeheim | Kündigung mit 3 Monaten Frist | Kündigung jederzeit mit der gesetzlichen Frist | Vermieten erlaubt, Pflichten bleiben bei Ihnen |
| Erben | Nicht verbrauchter Erlös geht in den Nachlass | Wie beim Rückmietverkauf | Nießbrauch erlischt, nur der Rest des Kaufpreises bleibt |
| Käufer | Wenige Direktkäufer | Bundesweit, Mindestankaufswert 100.000 € | Kleiner Käuferkreis |
Der Mittelweg: Mietvertrag mit Wohnungsrecht
Mietvertrag und Wohnungsrecht im Grundbuch lassen sich verbinden. Der Mietvertrag regelt Miete und Kündigung, das Wohnungsrecht sichert Ihr Wohnen zusätzlich ab. So bekommen Sie einen Teil der Sicherheit eines Grundbuchrechts, ohne dass ein Nießbrauch vom Kaufpreis abgeht.
Die GNIW Gesellschaft für Nachhaltige Immobilienwirtschaft mbH aus Berlin trägt laut GNIW neben dem unbefristeten Mietvertrag ein lebenslanges Wohnungsrecht im ersten Rang ein. Laut GNIW finanziert sie Ankäufe seit 2026 aus Eigenkapital. Nimmt sie später einen Bankkredit auf, rückt das Wohnungsrecht laut GNIW in den zweiten Rang. Dach, Fenster und Heizung trägt laut GNIW die Eigentümerin.
Rückmietverkauf mit unserem Partner GNIW
Die GNIW kauft Ihre Immobilie zum Wert der bewohnten Immobilie und zahlt den vollen Kaufpreis nach dem Notartermin aus. Sie bleiben mit einem unbefristeten Mietvertrag wohnen, den die GNIW nach eigenen Angaben nur aus wichtigem Grund kündigen darf.
- Lebenslanges Wohnrecht im ersten Rang des Grundbuchs laut GNIW (bei späterer Bankfinanzierung zweiter Rang), Eigenbedarf ausgeschlossen
- Dach, Fenster, Heizung: Erhaltungsinvestitionen trägt die GNIW als Eigentümerin
- Neben der Miete zahlen Sie nur die umlagefähigen Betriebskosten
- Für Häuser und Wohnungen ab 100.000 Euro, wenn alle künftigen Bewohner mindestens 55 Jahre alt sind und die Lage passt
*Wenn Sie über diesen Link eine Immobilie einreichen, erhalten wir von der GNIW eine kleine Vergütung. Für Sie entstehen keine Kosten.
Wie stark senkt der Nießbrauch den Kaufpreis?
Deutlich. Als Anhaltspunkt bewertet das Steuerrecht einen lebenslangen Nießbrauch mit dem Jahreswert der Nutzung mal einem Vervielfältiger, der vom Alter abhängt (Quelle: § 14 BewG). Käufer rechnen mit eigenem Zins und ziehen oft mehr ab.
Rechenbeispiel für eine 75-jährige Eigentümerin
Eine 75-jährige Frau besitzt ein Haus mit 125 Quadratmetern, unbewohnt 350.000 Euro wert. Die ortsübliche Kaltmiete liegt bei 1.250 Euro im Monat, im Jahr also bei 15.000 Euro. Für Frauen dieses Alters gilt 2026 ein Vervielfältiger von 9,393 (Quelle: BMF-Schreiben vom 21.10.2025). Für den Rückmietverkauf nehmen wir an, dass ein Käufer 270.000 Euro für die bewohnte Immobilie zahlt.
Rechenbeispiel: Nießbrauch und Rückmietverkauf für dasselbe Haus
Eigentümerin 75 Jahre, Haus 350.000 Euro, ortsübliche Kaltmiete 1.250 Euro im Monat
| Posten | Verkauf mit Nießbrauch | Rückmietverkauf |
|---|---|---|
| Hauswert unbewohnt | 350.000 € | 350.000 € |
| Abzug für das Wohnen | Minus 140.895 € Wert des Nießbrauchs (15.000 € mal 9,393) | Kaufpreis der bewohnten Immobilie |
| Miete im Monat | Keine | 1.250 € |
| Instandhaltung | Gewöhnliche Unterhaltung bei Ihnen | Beim Vermieter |
| Geld sofort | 209.105 € | 270.000 € |
Der Rückmietverkauf bringt im Beispiel 60.895 Euro mehr sofort, das deckt die Miete rund vier Jahre lang (Quelle: § 14 BewG).
Beide Spalten sind Rechnungen unserer Redaktion, kein Angebot. Eine 75-jährige Frau lebt im Schnitt noch 13,22 Jahre (Quelle: Statistisches Bundesamt). Weil der Mehrerlös nur rund vier dieser Jahre Miete deckt, ist der Nießbrauch im Beispiel günstiger, sofern ein Käufer den steuerlichen Wert zahlt. Stirbt die Eigentümerin in den ersten vier Jahren, hätte der Rückmietverkauf ihren Erben mehr hinterlassen.
Je älter Sie beim Verkauf sind, desto kleiner ist der Abzug nach der Steuerformel. Frauen bekommen wegen ihrer höheren Lebenserwartung weniger als Männer gleichen Alters. Die Grafik zeigt für das Haus aus dem Beispiel, was nach dem Abzug sofort bleibt, neben dem angenommenen Erlös beim Rückmietverkauf.
- Rückmiete, Annahme der Redaktion270.000 Euro
- Nießbrauch, Männer mit 80 Jahren252.365 Euro
- Nießbrauch, Frauen mit 80 Jahren237.650 Euro
- Nießbrauch, Männer mit 75 Jahren225.770 Euro
- Nießbrauch, Frauen mit 75 Jahren209.105 Euro
- Nießbrauch, Männer mit 70 Jahren200.930 Euro
- Nießbrauch, Frauen mit 70 Jahren183.395 Euro
Quelle: BMF-Schreiben vom 21.10.2025 und Rechnung unserer Redaktion
Was Käufer in der Praxis abziehen
Die Steuerformel ist nur ein Anhaltspunkt. Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass der Wert des Wohnenbleibens vom Kaufpreis abgezogen wird. Legt der Käufer eine lange Wohndauer zugrunde, ist das für Sie nachteilig (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, Stand 18.11.2025). Dazu kommen teils hohe Vertrags- und Vermittlungskosten.
Wie groß der Abzug werden kann, zeigt ein Angebot an Kapitalanleger. Der Vermittler DEGIV bietet über DEGIV-Invest ein Einfamilienhaus mit Nießbrauch an, dessen Eigentümer 74 Jahre alt sind. Vom Wert von 670.000 Euro gehen 355.000 Euro für den Nießbrauch ab, der Kaufpreis liegt bei 315.000 Euro. Alle Kosten am Haus tragen laut Angebot weiter die Verkäufer (abgerufen am 29.10.2026).
Was zahlen Sie nach dem Verkauf laufend?
Beim Rückmietverkauf zahlen Sie Miete, beim Nießbrauch die Kosten eines Eigentümers, ohne Eigentümer zu sein. Grundsteuer und Gebäudeversicherung zahlen Sie in beiden Fällen meist selbst. Der Unterschied liegt bei der Miete und bei der Instandhaltung.
Nießbrauch: Sie bleiben für das Haus zuständig
Als Nießbraucher sorgen Sie für die Erhaltung des Hauses. Reparaturen und Erneuerungen tragen Sie, soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören (Quelle: § 1041 BGB). Ob Sie oder der Käufer ein neues Dach oder eine neue Heizung zahlen, legen Sie deshalb am besten im Kaufvertrag fest. Dazu kommen Grundsteuer und Versicherung des Hauses (§§ 1045, 1047 BGB). Eigentümer rechnen je nach Alter und Zustand mit einigen Hundert Euro im Monat für Instandhaltung.
Rückmietverkauf: Miete statt Reparaturen
Als Mieter zahlen Sie die Miete und die Betriebskosten, die der Vertrag auf Sie umlegt. Dazu gehören meist Grundsteuer und Gebäudeversicherung (Quelle: § 2 BetrKV). Das Haus zu erhalten, ist Pflicht des Vermieters (§ 535 BGB). Rücklagen für Reparaturen an Dach, Fenstern oder Heizung brauchen Sie nicht mehr.
Wie lange reicht der Erlös für die Miete?
Im Beispiel decken 270.000 Euro eine Miete von 1.250 Euro 18 Jahre lang, ohne Mieterhöhung und ohne Zinsen. Steigt die Miete jedes Jahr um 2 Prozent, sind es rund 15,5 Jahre. Beides ist länger, als eine 75-jährige Frau im Schnitt noch lebt. Beispiele mit anderen Mieten und Erlösen stehen bei den Kosten des Rückmietverkaufs.
Was passiert bei Pflegeheim, Tod oder Zwangsversteigerung?
Hier zeigt sich, wie flexibel jeder Weg ist. Als Mieter können Sie kündigen, ein Nießbrauch läuft bis zum Tod. Im Grundbuch ist ein Nießbrauch im ersten Rang dafür besser geschützt als ein Mietvertrag.
Was nach dem Verkauf geschieht, regeln beim Nießbrauch das Gesetz und der Kaufvertrag, beim Rückmietverkauf das Mietrecht. Vier Situationen zeigen den Unterschied am deutlichsten.
Umzug ins Pflegeheim
Als Mieter kündigen Sie mit drei Monaten Frist (§ 573c BGB), der Rest des Erlöses steht für das Heim bereit. Den Nießbrauch behalten Sie und dürfen das Haus vermieten oder die Ausübung einem anderen überlassen (§ 1059 BGB). Die Pflichten für das Haus bleiben dann bei Ihnen.
Erben
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod (§ 1061 BGB). Ihre Erben bekommen nur, was vom kleineren Kaufpreis übrig ist. Beim Rückmietverkauf geht der nicht verbrauchte Erlös in den Nachlass.
Zwangsversteigerung
Ein Nießbrauch vor jeder Grundschuld bleibt bestehen, ein nachrangiger erlischt mit dem Zuschlag (§§ 44, 91 ZVG). Den Mietvertrag darf der Ersteher mit gesetzlicher Frist kündigen, er braucht aber einen Kündigungsgrund.
Steuern
Der Verkauf ist bei Eigennutzung in beiden Fällen steuerfrei (§ 23 EStG). Vermieten Sie als Nießbraucher, versteuern Sie die Mieteinnahmen (§ 21 EStG). Die Grunderwerbsteuer bemisst sich beim Nießbrauch nach Kaufpreis plus Wert des Nießbrauchs (§ 9 GrEStG).
Wann passt der Nießbrauch, wann der Rückmietverkauf?
Der Nießbrauch passt, wenn Sie lange mietfrei wohnen wollen und die Kosten des Hauses weiter tragen können. Der Rückmietverkauf passt, wenn Sie mehr Geld sofort brauchen, keine Reparaturen mehr wollen oder flexibel bleiben möchten.
Mietfrei oder mehr Geld: fünf Lebenslagen
Den Ausschlag geben Ihr Geldbedarf, Ihre Gesundheit und die Frage, ob Sie sich noch selbst um das Haus kümmern wollen. Die Tabelle zeigt, welcher Weg in typischen Lagen näher liegt.
| Ihre Lage | Eher passend | Warum |
|---|---|---|
| Sie brauchen jetzt möglichst viel Geld, etwa für Schulden oder Pflege | Rückmietverkauf | Kein Abzug für ein Nutzungsrecht, der Kaufpreis ist höher |
| Sie wollen keine Reparaturen und Rücklagen mehr | Rückmietverkauf | Die Erhaltung ist Sache des Vermieters |
| Ein Umzug ins Pflegeheim ist absehbar | Rückmietverkauf | Kündigung mit 3 Monaten Frist, der Erlös bleibt verfügbar |
| Sie wollen bis zum Lebensende mietfrei wohnen und sind gesund | Verkauf mit Nießbrauch | Keine Miete, das Risiko eines langen Lebens trägt der Käufer |
| Sie vermieten eine Einliegerwohnung im Haus | Verkauf mit Nießbrauch | Die Mieteinnahmen bleiben bei Ihnen |
Wenn keiner der beiden Wege passt
Wollen Sie Eigentümer bleiben, prüfen Sie zuerst einen Kredit oder eine Umschuldung. Beim Teilverkauf verkaufen Sie nur einen Anteil, behalten am verkauften Teil einen Nießbrauch und zahlen dafür ein Nutzungsentgelt. Bleibt nur der klassische Verkauf, ist der Erlös in der Regel höher, dafür ziehen Sie aus.
Welchen Weg empfehlen wir?
Für die meisten Eigentümer ist der Rückmietverkauf der einfachere Weg. Er bringt mehr Geld sofort und nimmt Ihnen die Sorge um das Haus ab. Der Nießbrauch lohnt sich vor allem bei einem langen Leben und einem Käufer, der fair rechnet.
Unsere Einschätzung: Der Verkauf mit Nießbrauch schützt Sie vor einem langen Leben, weil Sie bis zum Schluss mietfrei wohnen. Dafür zieht der Käufer viel vom Kaufpreis ab, und Sie tragen die laufende Instandhaltung weiter. Der Rückmietverkauf bringt mehr Geld sofort, lässt Sie flexibel und entlastet Sie von Reparaturen. Dafür zahlen Sie dauerhaft Miete. Holen Sie vorher ein Kreditangebot ein und rechnen Sie nach, wie lange der Erlös die Miete trägt. Lassen Sie sich Kündigungsausschluss und Wohnungsrecht im Grundbuch zusichern. Unter diesen Bedingungen empfehlen wir die GNIW als bundesweiten Direktkäufer.
Wollen Sie den Verkauf mit Mietvertrag prüfen lassen, reichen Sie Ihre Immobilie bei der GNIW ein, sofern alle künftigen Bewohner mindestens 55 Jahre alt sind. Der Mindestankaufswert liegt laut GNIW bei 100.000 Euro, Angebot und Besichtigung sind laut GNIW kostenfrei und unverbindlich. Mit dem Lage-Selbstcheck der GNIW sehen Sie vorab, ob Ihre Region infrage kommt.
Rückmietverkauf mit unserem Partner GNIW
Die GNIW kauft Ihre Immobilie zum Wert der bewohnten Immobilie und zahlt den vollen Kaufpreis nach dem Notartermin aus. Sie bleiben mit einem unbefristeten Mietvertrag wohnen, den die GNIW nach eigenen Angaben nur aus wichtigem Grund kündigen darf.
- Lebenslanges Wohnrecht im ersten Rang des Grundbuchs laut GNIW (bei späterer Bankfinanzierung zweiter Rang), Eigenbedarf ausgeschlossen
- Dach, Fenster, Heizung: Erhaltungsinvestitionen trägt die GNIW als Eigentümerin
- Neben der Miete zahlen Sie nur die umlagefähigen Betriebskosten
- Für Häuser und Wohnungen ab 100.000 Euro, wenn alle künftigen Bewohner mindestens 55 Jahre alt sind und die Lage passt
Die häufigsten Fragen zu Nießbrauch und Rückmietverkauf
Was ist besser, Verkauf mit Nießbrauch oder mit Mietvertrag?
Brauchen Sie viel Geld sofort und wollen keine Reparaturen mehr tragen, passt der Verkauf mit Mietvertrag besser. Wollen Sie bis zum Lebensende mietfrei wohnen und können die Kosten des Hauses tragen, passt der Nießbrauch. Er kostet allerdings viel Kaufpreis. Laut Verbraucherzentrale Hamburg wird der Wert des Wohnenbleibens abgezogen, eine lange angenommene Wohndauer ist für Sie nachteilig.
Was ist der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch?
Mit einem Wohnungsrecht dürfen Sie das Haus selbst bewohnen, vermieten nur, wenn es gestattet ist. Der Nießbrauch erlaubt alle Nutzungen, auch das Vermieten, laut § 1030 BGB. Dafür trägt der Nießbraucher die gewöhnliche Unterhaltung und die öffentlichen Lasten wie die Grundsteuer. Beide Rechte stehen im Grundbuch und erlöschen mit dem Tod.
Wie viel mindert ein Nießbrauch den Kaufpreis?
Als Anhaltspunkt dient der steuerliche Wert: Jahreswert der Nutzung mal Vervielfältiger, laut § 14 BewG. Bei 15.000 Euro Jahreswert und einer 75-jährigen Frau sind das 140.895 Euro. Käufer rechnen mit eigenem Zins und ziehen oft mehr ab. In einem Angebot an Kapitalanleger lag der Kaufpreis für ein Haus mit 670.000 Euro Wert bei 315.000 Euro.
Wer zahlt beim Nießbrauch Reparaturen und Grundsteuer?
Ohne andere Vereinbarung tragen Sie als Nießbraucher Reparaturen und Erneuerungen, soweit sie zur gewöhnlichen Unterhaltung gehören, laut § 1041 BGB. Auch die Grundsteuer, andere laufende öffentliche Lasten und die Versicherung des Hauses gehen auf Ihre Kosten. Wer größere Erneuerungen wie Dach oder Heizung bezahlt, sollte ausdrücklich im Kaufvertrag stehen.
Was passiert mit dem Nießbrauch beim Umzug ins Pflegeheim?
Der Nießbrauch bleibt bestehen. Sie dürfen das Haus vermieten oder die Ausübung einem anderen überlassen, laut § 1059 BGB. Die Mieteinnahmen versteuern Sie, die Pflichten für das Haus bleiben bei Ihnen. Beim Rückmietverkauf kündigen Sie dagegen mit drei Monaten Frist und zahlen danach keine Miete mehr.
Wann erlischt ein Nießbrauch?
Spätestens mit dem Tod des Nießbrauchers, laut § 1061 BGB. Vererben oder übertragen lässt er sich nicht. Vorher endet er, wenn Sie ihn aufgeben und er im Grundbuch gelöscht wird. Nach dem Tod berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch, sobald ihm die Sterbeurkunde vorliegt.
Welche Steuern fallen beim Verkauf mit Nießbrauch an?
Den Verkaufsgewinn versteuern Sie nicht, wenn Sie das Haus im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren selbst bewohnt haben, laut § 23 EStG. Die Grunderwerbsteuer berechnet sich aus dem Kaufpreis plus dem Wert der vorbehaltenen Nutzungen. Wer sie zahlt, regelt der Kaufvertrag, Steuerschuldner sind beide Seiten. Vermieten Sie später, versteuern Sie die Mieteinnahmen.
Was passiert mit dem Nießbrauch, wenn das Haus zwangsversteigert wird?
Entscheidend ist der Rang im Grundbuch. Ein Nießbrauch, der dem Anspruch des betreibenden Gläubigers vorgeht, bleibt bestehen, laut § 44 ZVG. Ein nachrangiger erlischt mit dem Zuschlag. An seine Stelle kann ein Wertersatz aus dem Erlös treten, soweit dieser reicht. Lassen Sie sich im Kaufvertrag den ersten Rang zusichern.
Wie lassen sich Mietvertrag und Wohnungsrecht verbinden?
Sie schließen beim Verkauf einen unbefristeten Mietvertrag und lassen zusätzlich ein Wohnungsrecht ins Grundbuch eintragen. Laut Verbraucherzentrale Hamburg ist das möglich, kostet aber zusätzlich. Der Mietvertrag regelt Miete und Kündigung, das Wohnungsrecht sichert Ihr Wohnen im Grundbuch ab. Steht es im ersten Rang, bleibt es auch in einer Zwangsversteigerung bestehen.
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