Das erwartet Sie hier
Wie lange die Wartezeit in der privaten Krankenversicherung dauert, wann sie entfällt und wo sie wirklich zählt.
Inhalt dieser Seite- Was die Wartezeit bedeutet
- Allgemeine und besondere Wartezeit
- Wann die Wartezeit entfällt
- Gibt es eine private Krankenversicherung ohne Wartezeit?
- Wartezeit, Karenzzeit, Anwartschaft und Bearbeitungszeit
- Zahnzusatzversicherung: Wartezeit und Zahnstaffel
- Vorvertraglichkeit
- Kosten und Unterstützung rund um die Wartezeit
- Häufige Fragen zur Wartezeit in der PKV
Das Wichtigste in Kürze
- Die allgemeine Wartezeit in der privaten Krankenversicherung beträgt höchstens 3 Monate, die besondere Wartezeit für Zahn, Entbindung, Psychotherapie und Kieferorthopädie höchstens 8 Monate.
- In der PKV-Vollversicherung entfällt die Wartezeit meist, weil die Gesundheitsprüfung sie ersetzt oder die GKV-Vorversicherungszeit angerechnet wird.
- „Ohne Wartezeit“ heißt nicht „sofort volle Leistung“: Gute Zahnzusatztarife bremsen die Erstattung stattdessen über eine Zahnstaffel in den ersten Jahren.
- Bereits vor Vertragsbeginn angeratene Behandlungen bleiben dauerhaft ausgeschlossen – auch bei vollem Wartezeitverzicht.
- Der praktische Anwendungsfall der Wartezeit liegt bei Zusatzversicherungen und Krankentagegeld, nicht in der Vollversicherung.

Robert Böhrk
Unser Experte für die private Krankenversicherung
Zwischen Antragsunterschrift und der ersten erstatteten Rechnung kann eine Sperre liegen …
… von der viele erst im Leistungsfall erfahren: die Wartezeit. Sie zahlen bereits Ihren Beitrag, bekommen bestimmte Behandlungen aber noch nicht erstattet. Ob diese Frist für Sie überhaupt gilt, hängt von Ihrem Tarif, Ihrer Vorversicherung und dem Zeitpunkt Ihres Wechsels ab. Werbeversprechen wie „ohne Wartezeit“ klingen beruhigend, sagen aber wenig darüber, was in Ihrem konkreten Fall wirklich sofort gedeckt ist. Genau hier trennt sich die Theorie der Musterbedingungen von Ihrer persönlichen Situation. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wann die Wartezeit greift, wann sie entfällt und worauf es dabei ankommt.
Was die Wartezeit bedeutet
Die Wartezeit in der privaten Krankenversicherung ist der Zeitraum ab Versicherungsbeginn, in dem Sie noch keinen Leistungsanspruch haben. Sie zahlen bereits Ihren Versicherungsbeitrag, bekommen bestimmte Behandlungen aber noch nicht erstattet. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht dafür zwei Höchstfristen vor.
Die allgemeine Wartezeit beträgt höchstens drei Monate, die besondere Wartezeit höchstens acht Monate (Quelle: § 197 VVG). Für die Pflegepflichtversicherung sind bis zu drei Jahre möglich. Länger dürfen die Fristen im Vertrag nicht ausfallen. Sinn der Wartezeit ist der Schutz der Versichertengemeinschaft vor Antiselektion. Sie verhindert, dass jemand erst dann abschließt, wenn eine teure Behandlung bereits absehbar ist. Deshalb betrifft die längere Frist gezielt planbare Leistungen wie Zahnersatz oder Entbindung.
Wichtig zur Einordnung: In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es solche Wartezeiten grundsätzlich nicht, der Leistungsanspruch besteht dort ab Beginn der Mitgliedschaft. Die Wartezeit ist damit ein Merkmal, das vor allem die private Absicherung kennt.
Allgemeine und besondere Wartezeit
Die private Krankenversicherung kennt zwei Wartezeiten, die nebeneinander laufen:
- Die allgemeine Wartezeit von drei Monaten gilt für die üblichen ambulanten und stationären Leistungen.
- Die besondere Wartezeit von acht Monaten kommt für fünf planbare Leistungsbereiche hinzu.
Zur besonderen Wartezeit zählen Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Diese Frist läuft zusätzlich zur allgemeinen Wartezeit. Zahnersatz ist also erst nach acht Monaten erstattungsfähig, selbst wenn die drei Monate längst abgelaufen sind.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Wartezeit für welchen Leistungsbereich gilt:
| Leistungsbereich | Wartezeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ambulante und stationäre Behandlung | 3 Monate (allgemein) | § 3 Abs. 2 MB/KK |
| Entbindung | 8 Monate (besonders) | § 3 Abs. 3 MB/KK |
| Psychotherapie | 8 Monate (besonders) | § 3 Abs. 3 MB/KK |
| Zahnbehandlung | 8 Monate (besonders) | § 3 Abs. 3 MB/KK |
| Zahnersatz | 8 Monate (besonders) | § 3 Abs. 3 MB/KK |
| Kieferorthopädie | 8 Monate (besonders) | § 3 Abs. 3 MB/KK |
| Unfallfolgen | entfällt | § 3 Abs. 2 MB/KK |
| Krankentagegeld (allgemein) | 3 Monate | § 3 MB/KT |
| Krankentagegeld bei Entbindung | 8 Monate | § 3 MB/KT |
| Pflegepflichtversicherung | bis zu 3 Jahre | § 197 Abs. 1 VVG |
Beim Krankentagegeld gilt eine Sonderregel
Beim Krankentagegeld greift die besondere Wartezeit von acht Monaten nur für die Entbindung. Zahnbehandlung oder Psychotherapie kommen hier nicht vor, weil das Krankentagegeld diese Leistungen gar nicht enthält. Wer eine anderslautende Aufstellung liest, verwechselt die Bedingungen mit denen der Krankheitskostenversicherung.
Ein Rechenbeispiel mit Datum
Ein Beispiel macht den Ablauf greifbar: Beginnt Ihr Vertrag am 1. März, endet die allgemeine Wartezeit am 1. Juni. Zahnersatz erstattet der Versicherer dann erst ab dem 1. November – acht Monate nach Versicherungsbeginn. Maßgeblich ist immer der technische Versicherungsbeginn, nicht das Antragsdatum.
Von diesen Höchstgrenzen darf ein Vertrag nicht zu Ihrem Nachteil abweichen. Diese Schutzwirkung ergibt sich aus dem Gesetz und gilt automatisch (Quelle: § 208 VVG). Kürzere Wartezeiten oder ein vollständiger Verzicht sind dagegen jederzeit erlaubt.
Experten-Tipp:
Die acht Monate sind keine Schikane, sondern Ihr Beitragsschutz
„Viele empfinden die achtmonatige besondere Wartezeit als reine Hürde des Versicherers. Tatsächlich schützt sie Ihre Beitragsstabilität: Ohne sie könnte jeder erst kurz vor Zahnersatz oder Entbindung abschließen und die Gemeinschaft zahlt drauf. Wer seinen Bedarf absehen kann, schließt deshalb rechtzeitig ab oder lässt eine nahtlose Vorversicherung anrechnen. Dann greift Ihr Schutz sofort.“
Wann die Wartezeit entfällt
Die Wartezeit entfällt in mehreren Fällen ganz – am häufigsten durch die Gesundheitsprüfung und durch die Anrechnung einer Vorversicherung. In der PKV-Vollversicherung ist der Verzicht deshalb die Regel, nicht die Ausnahme.
Wer eine Gesundheitsprüfung durchläuft, bekommt die Wartezeit meist erlassen. Der Versicherer hat sein Risiko dann schon über die Gesundheitsfragen gesteuert und braucht die Sperre nicht mehr (Quelle: MB/KK 2009, § 3 Abs. 4). Ein solcher Erlass setzt allerdings voraus, dass der Tarif ihn vorsieht.
Anrechnung der Vorversicherung
Beim Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wird Ihre bisherige Versicherungszeit angerechnet. Voraussetzung ist ein nahtloser Übertritt und ein Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Vorversicherung (Quelle: § 197 Abs. 2 VVG). Bei mehrjähriger Vorversicherung sind damit beide Wartezeiten erledigt.
Zuletzt wechselten rund 186.500 Menschen aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (Quelle: PKV-Verband). Für sie alle ist die Anrechnung der Schlüssel zum sofortigen Schutz. Dasselbe gilt sinngemäß beim Ausscheiden aus der freien Heilfürsorge, etwa bei Polizei oder Soldaten.
Der Haken liegt in der Frist: Jede Lücke zwischen alter und neuer Versicherung lässt die Wartezeit wieder aufleben. Schon ein verspäteter Antrag oder ein nicht unmittelbarer Anschluss kann die Anrechnung kosten. Ob Ihr Wechsel wirklich nahtlos ist, hängt stark vom Einzelfall ab.
Gilt in Ihrem Fall eine Wartezeit – oder wird Ihre GKV-Zeit angerechnet?
Ob Ihre Vorversicherung nahtlos angerechnet wird, hängt an Fristen und Details, die im Einzelfall schnell übersehen werden. Wir prüfen Ihre Situation persönlich und erstellen Ihnen daraus ein passendes Angebot. Finanztip empfiehlt uns für die Beratung zur privaten Krankenversicherung.
- Persönliche Prüfung, ob Ihre GKV-Zeit angerechnet wird
- Wartezeit-Verzicht und Anrechnung im Wunschtarif geprüft
- Kostenfrei und für Sie unverbindlich
Weitere Fälle ohne Wartezeit
- Auch bei einem Unfall entfällt die allgemeine Wartezeit – Unfallfolgen sind ab Versicherungsbeginn sofort gedeckt (Quelle: MB/KK 2009, § 3 Abs. 2).
- Ein Ehegatte oder Lebenspartner kommt ohne neue Wartezeit hinzu, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung gestellt wird und die Hauptperson seit mindestens drei Monaten versichert ist.
- Neugeborene und Adoptivkinder werden ohne Wartezeit, ohne Gesundheitsprüfung und ohne Zuschläge aufgenommen. Dafür muss ein Elternteil seit mindestens drei Monaten versichert sein und die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgen (Quelle: MB/KK 2009, § 2 und § 3).
- Auch der Basistarif und der Notlagentarif kennen keine Wartezeiten.
In vier Schritten prüfen: Gilt für Sie eine Wartezeit?
Ob in Ihrem Fall eine Wartezeit greift, lässt sich mit vier Ja-Nein-Fragen eingrenzen. Gehen Sie die vier Fragen der Reihe nach durch und lesen Sie jeweils die Folge:
- Schließen Sie eine Vollversicherung mit voller Gesundheitsprüfung ab? Wenn ja, wird die Wartezeit meist erlassen, weil der Versicherer sein Risiko bereits über die Gesundheitsfragen steuert.
- Wechseln Sie nahtlos aus einer Vorversicherung und stellen den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach deren Ende? Wenn ja, wird Ihre bisherige Versicherungszeit angerechnet und die Wartezeit entfällt.
- Schließen Sie einen Zusatztarif ohne Gesundheitsprüfung ab? Wenn ja, gelten in der Regel die gesetzlichen Fristen von drei beziehungsweise acht Monaten.
- Wurde Ihnen eine Behandlung schon vor Vertragsabschluss angeraten oder begonnen? Wenn ja, bleibt genau diese Behandlung dauerhaft ausgeschlossen, auch bei vollem Wartezeitverzicht.
Die ersten drei Fragen entscheiden über die eigentliche Wartezeit, die vierte über die davon unabhängige Vorvertraglichkeit. Weil sich mehrere Fälle überlagern können, lohnt bei Unsicherheit der Blick auf Ihre konkrete Situation.
Manche Leser haben eine besondere Ausgangslage. Selbständige mit Krankentagegeld, Rückkehrer aus dem Ausland sowie Beamte, Anwärter und Referendare treffen bei der Wartezeit auf jeweils eigene Regeln. Passende Antworten für Ihre Situation finden Sie weiter unten in den häufigen Fragen.
Gibt es eine private Krankenversicherung ohne Wartezeit?
Ja, viele private Krankenversicherungen kommen ohne Wartezeit aus – vor allem in der Vollversicherung. Weil dort ohnehin eine umfangreiche Gesundheitsprüfung stattfindet, verzichten die meisten Versicherer auf die Wartezeit. Der Verzicht ist die branchenübliche Praxis, auch wenn dazu keine amtliche Marktquote vorliegt.
Rund 8,79 Millionen Menschen sind in Deutschland privat vollversichert (Quelle: PKV-Verband). Für den überwiegenden Teil dieser Verträge spielt die Wartezeit im Alltag keine Rolle. Sie wird entweder erlassen oder durch die Anrechnung der Vorversicherung erfüllt.
Wartezeitfrei geht es auch über den Arbeitgeber: Die betriebliche Krankenversicherung (bKV) bietet nach den gängigen Tarifbedingungen Schutz ohne Wartezeit und meist ohne Gesundheitsprüfung, selbst bei Vorerkrankungen. Zusätzlich verzichten einzelne Versicherer in befristeten Aktionen auf die dreimonatige allgemeine Wartezeit bei bestimmten Zusatztarifen; eine solche Aktion läuft nach aktuellen Marktinformationen noch bis Anfang 2028.
Entscheidend ist die richtige Erwartung: „Ohne Wartezeit“ bedeutet nicht „sofort volle Leistung“. Wo der Versicherer auf die Wartezeit verzichtet, steuert er sein Risiko über andere Wege – über die Gesundheitsprüfung, einen Risikozuschlag oder eine anfängliche Leistungsstaffel.
Experten-Tipp:
„Ohne Wartezeit“ ist das schwächste Auswahlkriterium überhaupt
„‚Ohne Wartezeit‘ prangt heute auf fast jedem guten Zahntarif und sagt trotzdem wenig über Ihre Leistung aus. Die eigentliche Bremse ist die Zahnstaffel, die Ihre Erstattung in den ersten vier Jahren deckelt. Vergleichen Sie deshalb nie das Werbeversprechen, sondern Staffelhöhe und Annahmerichtlinien. Dort entscheidet sich, welcher Tarif Ihren Zahnstatus früh und hoch bedient.“
Wartezeit, Karenzzeit, Anwartschaft und Bearbeitungszeit im Unterschied
Rund um die Wartezeit kursieren vier Begriffe, die oft verwechselt werden. Nur die Wartezeit ist eine befristete Leistungssperre am Vertragsanfang. Die anderen drei bedeuten etwas völlig anderes – wer sie durcheinanderbringt, plant seinen Schutz falsch.
Die Karenzzeit betrifft nur das Krankentagegeld. Sie ist die vereinbarte Zahl von Tagen ab Arbeitsunfähigkeit, ab der das Krankentagegeld erstmals gezahlt wird, zum Beispiel ab dem 43. Tag. Die Karenzzeit gilt bei jedem einzelnen Krankheitsfall neu, während die Wartezeit nur einmal am Vertragsbeginn läuft.
Die Anwartschaftsversicherung ist ein Vertrag, der ruhend gestellt wird. Mit einer Anwartschaftsversicherung kehren Sie später ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeit in Ihren Tarif zurück. Das ist besonders bei einem Auslandsjahr, in der Elternzeit oder bei drohender Versicherungspflicht wertvoll. Während der Anwartschaft besteht allerdings gar kein aktiver Leistungsanspruch.
Die Bearbeitungszeit ist schließlich kein Rechtsbegriff, sondern nur die organisatorische Dauer, bis der Versicherer den Antrag geprüft und den Vertrag ausgefertigt hat. Sie hat mit dem Leistungsanspruch nichts zu tun. Erst wenn der Vertrag steht, beginnt überhaupt die Wartezeit zu laufen.
Die folgende Übersicht stellt die vier Begriffe direkt gegenüber und grenzt sie zusätzlich von der Vorvertraglichkeit ab, damit Sie sie auf einen Blick auseinanderhalten können:
| Begriff | Was ist es? | Wann läuft es? | Einmalig oder je Fall? | Erlassbar oder vermeidbar? |
|---|---|---|---|---|
| Wartezeit | Befristete Leistungssperre am Vertragsanfang | Ab Versicherungsbeginn, 3 oder 8 Monate | Einmalig am Vertragsbeginn | Ja, durch Gesundheitsprüfung oder Anrechnung der Vorversicherung |
| Karenzzeit | Vereinbarte Tage ab Arbeitsunfähigkeit bis zur ersten Krankentagegeld-Zahlung | Bei jedem Krankheitsfall neu | Je Krankheitsfall neu | Frei vereinbar, wirkt als Sparhebel beim Beitrag |
| Anwartschaft | Ruhend gestellter Vertrag für die spätere Rückkehr in den Tarif | Während einer Unterbrechung, etwa Ausland oder Elternzeit | Einmalig für die Dauer der Ruhephase | Freiwillig, sichert Rückkehr ohne neue Wartezeit und Gesundheitsprüfung |
| Bearbeitungszeit | Organisatorische Dauer bis zur Ausfertigung des Vertrags | Zwischen Antrag und Vertragsbeginn | Einmalig vor Vertragsbeginn | Kein Rechtsbegriff, ohne Einfluss auf den Leistungsanspruch |
| Vorvertraglichkeit | Dauerhafter Ausschluss vor Vertragsbeginn angeratener Behandlungen | Betrifft Behandlungen vor Vertragsbeginn | Dauerhaft je betroffener Behandlung | Nicht erlassbar, bleibt dauerhaft bestehen |
Experten-Tipp:
Beim Krankentagegeld kostet die verwechselte Frist Selbständige bares Geld
„Eine lange Karenzzeit gilt als bequemer Sparhebel beim Krankentagegeld. Doch wer sie mit der Wartezeit verwechselt, plant gerade als selbständige Schwangere an einer echten Lücke vorbei. Für die Entbindung greift die achtmonatige Wartezeit, ganz unabhängig von der Karenzzeit. Klären Sie beide Fristen früh, dann fällt Ihr Verdienstausfall rund um die Geburt nicht durchs Raster.“
Zahnzusatzversicherung: Wartezeit und Zahnstaffel
Die Zahnzusatzversicherung ist der praktisch häufigste Fall, in dem Wartezeiten wirklich zählen. Gute Tarife werben heute oft mit „keine Wartezeiten“ – doch die eigentliche Bremse ist dann die Zahnstaffel. Sie begrenzt die Erstattung in den ersten Jahren, meist über vier Kalenderjahre.
Eine Zahnstaffel legt für jedes der ersten Jahre einen Höchstbetrag fest, etwa 1.000 Euro im ersten Jahr, kumuliert mehr in den Folgejahren, danach unbegrenzt; die konkreten Staffelwerte stehen in den jeweiligen Tarifbedingungen. Bei einem Unfall nach Versicherungsbeginn entfällt diese Begrenzung in der Regel. Wirtschaftlich wirkt die Zahnstaffel damit wie eine „weiche Wartezeit“.
Statt Wartezeit prüft der Versicherer Ihr Gebiss
Wo auf die Wartezeit verzichtet wird, steuern die Annahmerichtlinien das Risiko. Manche Tarife versichern eine unbegrenzte Zahl fehlender Zähne ohne Zuschlag, andere nur bis zu drei fehlende Zähne und mit Zuschlag pro Zahn; die genauen Annahmegrenzen unterscheiden sich je nach Tarifbedingungen. Die Gesundheitsfragen zielen genau auf solche Vorbefunde. Der eigentliche Unterschied zwischen zwei Tarifen liegt deshalb selten in der Wartezeit, sondern in Zahnstaffel und Annahmerichtlinien.
Für Sie heißt das: Welcher Tarif einer Zahnzusatzversicherung für Ihren konkreten Zahnstatus wirklich früh und hoch zahlt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Ein Werbeversprechen „ohne Wartezeit“ allein sagt darüber wenig aus.
Welche Zahnzusatzversicherung für Ihren Zahnstatus wirklich früh zahlt
Hinter „ohne Wartezeit“ stehen Zahnstaffel und Annahmerichtlinien. Über eine anonyme Voranfrage klären wir vorab, welcher Tarif Ihren Zahnstatus ohne Ablehnungsrisiko annimmt, und holen Ihnen ein passendes Angebot ein.
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- Zahnstaffel und Annahmerichtlinien im Vergleich geprüft
- PKV-Beratung von Finanztip empfohlen
Vorvertraglichkeit: warum „ohne Wartezeit“ nicht „alles sofort versichert“ heißt
Selbst bei vollem Wartezeitverzicht sind bereits vor Vertragsbeginn begonnene oder angeratene Behandlungen dauerhaft ausgeschlossen. Das ist der wichtigste Unterschied zur Wartezeit: Die Wartezeit läuft ab und lässt sich erlassen, der Ausschluss wegen Vorvertraglichkeit bleibt bestehen. Für alle neuen Behandlungen, die erst nach Vertragsbeginn und nach Ablauf der Wartezeit entstehen, besteht dagegen voller Schutz. Gerade deshalb lohnt sich der frühzeitige Abschluss, solange noch kein Befund vorliegt.
Maßgeblich ist der Beginn der Heilbehandlung. Ein Versicherungsfall gilt schon dann als eingetreten, wenn ein Arzt einen Befund dokumentiert oder eine Behandlung angeraten hat (Quelle: MB/KK 2009, § 1). Schon ein Beratungstermin mit Kostenvoranschlag kann dafür ausreichen. Nach Ablauf der Wartezeit sind nur neue, danach entstandene Fälle gedeckt.
Die Gerichte legen diesen Grundsatz streng aus. Das OLG Frankfurt am Main entschied am 27.10.2021 (Aktenzeichen 7 U 70/20): Ein 2004 begonnener Zahnbefund bildet einen einheitlichen Versicherungsfall. Die spätere Leistung wurde zu Recht abgelehnt. Das OLG Saarbrücken sah am 26.04.2024 (Aktenzeichen 5 U 83/23) bereits einen informativen Zahnarztbesuch als Beginn des Versicherungsfalls an.
Dass dieser Punkt real ist, zeigen die Beschwerdezahlen: Beim PKV-Ombudsmann war der „Versicherungsfall vor Vertragsbeginn“ 2024 mit 132 Fällen der zweithäufigste Beschwerdegrund bei Zusatzversicherungen. Das entspricht 11,0 Prozent der angenommenen Anträge in diesem Bereich (Quelle: PKV-Ombudsmann). Der Ombudsmann bearbeitete 2024 insgesamt 6.891 Schlichtungsanträge.
Warum Sie Ihren PKV-Antrag nicht ungeprüft selbst stellen sollten
Ebenso heikel sind die Antragsangaben. Falsche oder unvollständige Angaben zu Vorbehandlungen gelten als Anzeigepflichtverletzung und können den Versicherer zu Rücktritt oder Leistungsverweigerung berechtigen (Quelle: § 19 VVG). Wer dagegen direkt beim Versicherer anfragt und abgelehnt wird, riskiert einen Eintrag, der spätere Anträge erschwert. Über einen Versicherungsexperten läuft die Anfrage anonym: Ihr Name taucht nicht auf, und Sie erfahren vorab, ob und zu welchen Konditionen Sie versichert würden. Diesen Weg bietet weder ein Vergleichsportal noch ein AI-Auskunftstool.
Angeratene Behandlungen bleiben dauerhaft ausgeschlossen, und schon kleine Fehler im Antrag können den Anspruch kosten. Umso wichtiger ist es, die Angaben von Anfang an richtig zu machen. Über eine anonyme Voranfrage begleiten wir Sie dabei, bevor Ihr Name überhaupt bei einem Versicherer auftaucht.
Ihren PKV-Antrag sicher stellen – mit anonymer Voranfrage
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Kosten und Unterstützung rund um die Wartezeit
Einen eigenen Aufpreis „für die Wartezeit“ gibt es nicht. Der Preis läuft immer über andere Hebel – über einen Risikozuschlag nach der Gesundheitsprüfung oder über die Zahnstaffel im Zusatztarif. Wer die Wartezeit ganz vermeidet, zahlt also nicht automatisch mehr, sondern akzeptiert an anderer Stelle eine Bedingung.
Wo die Wartezeit dennoch greift, tragen Sie die Kosten selbst. Gerade beim Zahnersatz kann das teuer werden:
| Behandlung | typische Kosten |
|---|---|
| Keramikkrone | 500–1.000 € |
| Vollkeramikbrücke | 1.300–2.200 € |
| Zahnimplantat mit Krone | 1.500–3.900 € |
Anwartschaft als planbarer Kostenhebel
Eine kleine Anwartschaft kostet etwa fünf bis zehn Prozent des regulären Beitrags, eine große Anwartschaft rund 25 bis 45 Prozent; das sind übliche Richtwerte aus der Beratungspraxis. Beide sichern den späteren Einstieg ohne neue Wartezeit und ohne erneute Gesundheitsprüfung. Die große Anwartschaft bewahrt zusätzlich das günstige Eintrittsalter, ist dafür aber teurer.
Experten-Tipp:
Die Anwartschaft ist kein Beitrag für nichts
„Wer ins Ausland geht oder in Elternzeit wechselt, will den PKV-Beitrag oft ganz sparen und kündigt. Das kann teuer werden: Beim Wiedereinstieg drohen neue Gesundheitsprüfung und Wartezeit. Eine kleine Anwartschaft kostet nur fünf bis zehn Prozent des Beitrags und sichert Ihnen die Rückkehr ohne beides. Das ist kein verlorener Beitrag, sondern eine Option auf Ihren alten Tarif.“
Wenn der Versicherer wegen der Wartezeit nicht zahlen will
Lehnt ein Versicherer eine Leistung unter Verweis auf die Wartezeit oder auf einen „Versicherungsfall vor Vertragsbeginn“ ab, stehen wir als Versicherungsexperte und Beratungsportal an Ihrer Seite. Wir prüfen die Ablehnung, kennen die Musterbedingungen im Detail und setzen Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer durch. Diesen Beistand im Leistungsfall kann kein Vergleichsportal und keine AI-Auskunft leisten.
Genau deshalb prüfen wir vorab persönlich, ob in Ihrem Fall überhaupt eine Wartezeit greift, ob Ihre Vorversicherung nahtlos angerechnet wird und welcher Tarif für Ihre Situation passt. Finanztip empfiehlt uns für die Beratung zur privaten Krankenversicherung. Unsere Beratung ist für Sie kostenfrei.
Häufige Fragen zur Wartezeit in der privaten Krankenversicherung
Wie ist die Wartezeit in der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt?
In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es grundsätzlich weder eine Wartezeit noch eine Gesundheitsprüfung. Ihr Leistungsanspruch beginnt mit dem ersten Tag der Mitgliedschaft. Die Wartezeit ist ein Merkmal, das vor allem die private Absicherung kennt. Wer aus der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechselt, bekommt seine bisherige Versicherungszeit zudem angerechnet.
Welche Wartezeit gilt für eine Krankenhaus- oder ambulante Zusatzversicherung?
Bei Zusatzversicherungen greift die Wartezeit sogar am häufigsten. Anders als in der Vollversicherung findet bei Zusatztarifen nicht immer eine umfassende Gesundheitsprüfung mit Wartezeitverzicht statt. Es gelten dieselben gesetzlichen Höchstgrenzen von drei und acht Monaten laut § 197 VVG. Viele Anbieter verzichten inzwischen auf die Wartezeit und steuern ihr Risiko stattdessen über die Annahmerichtlinien.
Wann zahlt die private Krankenversicherung die Entbindung, wenn ich erst in der Schwangerschaft abschließe?
Für die Entbindung gilt die besondere Wartezeit von acht Monaten laut § 197 VVG. Ihr Schutz muss also rund acht Monate vor dem Geburtstermin bestehen, sonst wird die Entbindung nicht erstattet. Eine Ausnahme greift nur, wenn die Wartezeit durch Anrechnung einer Vorversicherung oder durch einen Erlass entfällt. Besonders heikel ist das für selbständige Schwangere: Beim Krankentagegeld kann dieselbe Frist dazu führen, dass der Verdienstausfall rund um die Geburt nicht abgesichert ist.
Gilt für eine künstliche Befruchtung eine besondere Wartezeit?
Nein, für eine künstliche Befruchtung gilt keine besondere Wartezeit. Sie zählt nicht zu den fünf Leistungen der besonderen Wartezeit, also Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie. Es gilt daher die allgemeine Wartezeit von drei Monaten, soweit Ihr Tarif eine Kinderwunschbehandlung überhaupt einschließt. Ob und in welchem Umfang Ihr Tarif diese Behandlung übernimmt, ist eine davon getrennte Frage des Leistungsumfangs. Zusätzlich gilt: Eine bereits vor Vertragsbeginn begonnene oder angeratene Behandlung bleibt ausgeschlossen (Vorvertraglichkeit).
Wann beginnt beim Wechsel von einer privaten Krankenversicherung in eine andere eine neue Wartezeit?
Für den Leistungsumfang, den Sie schon hatten, wird Ihre Vorversicherung angerechnet – eine neue Wartezeit entsteht dafür nicht. Anders sieht es bei echten Mehrleistungen eines höherwertigen Tarifs aus. Dafür darf der neue Versicherer eine erneute Wartezeit und eine Gesundheitsprüfung verlangen. Erlassen wird sie nur, wenn Sie diese Prüfung bestehen. Die Anrechnung selbst ergibt sich aus § 197 VVG.
Wann gilt nach einem längeren Auslandsaufenthalt eine neue Wartezeit?
Das hängt davon ab, ob Sie eine nahtlos anrechenbare deutsche Vorversicherung haben. Fehlt sie, behandelt der Versicherer Sie beim Neuabschluss wie einen Neueinsteiger, mit neuer Gesundheitsprüfung und möglicher Wartezeit. Ob ausländische Versicherungszeiten angerechnet werden, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt vom Einzelfall ab. Wer dagegen vor der Ausreise eine Anwartschaftsversicherung abgeschlossen hat, kehrt ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne neue Wartezeit in seinen alten Tarif zurück.
Welche Wartezeit gilt für Beamte, Anwärter und Referendare?
Rechtlich gelten für sie dieselben Regeln wie für alle anderen. In der Praxis spielt die Wartezeit aber selten eine Rolle. Beim nahtlosen Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus der freien Heilfürsorge wird die Vorversicherung nach § 197 VVG angerechnet. Anwärter und Referendare kommen zudem häufig über Öffnungsaktionen mit vereinfachter Gesundheitsprüfung in die beihilfeergänzende private Krankenversicherung, sodass der Wartezeitverzicht ohnehin greift.
Was kostet das ärztliche Zeugnis, mit dem die Wartezeit erlassen wird?
Die Untersuchung für dieses Zeugnis zahlen Sie selbst. Eine feste Durchschnittssumme gibt es nicht, weil sich die Kosten nach dem Umfang der Untersuchung und der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) richten. Wichtig ist außerdem: Fällt der Befund ungünstig aus, kann daraus ein Risikozuschlag oder ein Leistungsausschluss entstehen. Der Erlass gegen ärztliches Zeugnis ist in den Musterbedingungen vorgesehen, gilt aber nur, wenn Ihr Tarif diese Möglichkeit anbietet.
Worin unterscheidet sich die Wartezeit vom Warten auf einen Facharzttermin?
Das sind zwei völlig verschiedene Dinge. Die vertragliche Wartezeit ist eine befristete Leistungssperre am Vertragsanfang von drei oder acht Monaten. Das Warten auf einen Termin beim Facharzt hat damit nichts zu tun. Dass Privatversicherte häufig schneller einen Termin bekommen, ist ein eigenes Praxisthema und keine Frage des Versicherungsvertrags.
Was passiert, wenn ich während der Wartezeit krank werde?
Beginnt eine Behandlung in einer nicht erlassenen Wartezeit, besteht dafür kein Erstattungsanspruch. Der Anspruch entsteht auch nicht rückwirkend, wenn die Behandlung nach Ablauf der Wartezeit weiterläuft. Anders ist es beim Unfall: Hier entfällt die allgemeine Wartezeit, Unfallfolgen sind ab Versicherungsbeginn sofort gedeckt. Bei einer gewöhnlichen Erkrankung während der Sperrfrist tragen Sie die Kosten dagegen selbst.
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