D&O-Versicherung für Vorstände: Haftung, Selbstbehalt und Schutz

Tarifvergleich und Ratgeber (2026)

Das erwartet Sie hier

Wie Vorstände von AG, SE und VVaG persönlich haften, warum das Gesetz in ihrer D&O einen Selbstbehalt vorschreibt und wie Sie diese Lücke schließen.

Inhalt dieser Seite
  1. Wie schützt eine D&O-Versicherung Vorstände?
  2. Wie haften Vorstände nach § 93 AktG?
  3. Wer macht Ansprüche gegen den Vorstand geltend?
  4. Wie funktioniert der Pflicht-Selbstbehalt für Vorstände?
  5. Können Vorstände den Selbstbehalt versichern?
  6. Was muss die D&O für Vorstände leisten?
  7. Was gilt für Vorstände von VVaG, SE und Stiftung?
  8. Welche Fehler sollten Vorstände vermeiden?
  9. Häufige Fragen (FAQ)
Von Lena Mierbach
Fachlich geprüft durch Benjamin Mai
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Persönliche Haftung: Vorstände haften der AG unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen, schon bei leichter Fahrlässigkeit, und müssen im Streit ihre Sorgfalt beweisen.
  • Pflicht-Selbstbehalt: Zahlt die AG die D&O, tragen Vorstände mindestens ein Zehntel jedes Schadens selbst, bis mindestens zum Eineinhalbfachen ihrer festen Jahresvergütung.
  • Selbstbehalt absichern: Eine Selbstbehalt­versicherung, die Sie selbst abschließen und bezahlen, ist zulässig und in der Regel als Werbungskosten absetzbar.
  • Lange Haftung: Ansprüche der Gesellschaft verjähren erst nach fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften nach zehn Jahren, auch wenn Sie längst ausgeschieden sind.
Benjamin Mai

Ein Vorstand haftet mit seinem Privatvermögen, und selbst seine D&O lässt ihn per Gesetz mitzahlen…

… denn schließt die Gesellschaft eine D&O für ihre Vorstände ab, muss der Vertrag einen Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent jedes Schadens vorsehen, bis mindestens zum Eineinhalbfachen der festen Jahresvergütung. Bei 400.000 Euro Festgehalt sind das nach der gesetzlichen Mindestgrenze bis zu 600.000 Euro in einem Jahr. Dazu kommt, dass der Aufsichtsrat Ansprüche der Gesellschaft gegen ihre Vorstände grundsätzlich verfolgen muss und der Vorstand im Streit beweisen muss, dass er sorgfältig gehandelt hat. Wir zeigen, wie Vorstände von AG, SE und Versicherungsverein haften, wie der Pflicht-Selbstbehalt genau funktioniert, wie Sie ihn mit einer eigenen Versicherung abdecken und worauf es bei Summe, Nachmeldefrist und Abwehrkosten ankommt.

Wie schützt eine D&O-Versicherung Vorstände?

Sie schützt das Privatvermögen, denn Vorstände haften der Gesellschaft für jede schuldhafte Pflicht­verletzung persönlich, unbegrenzt und schon bei leichter Fahrlässigkeit. Die D&O prüft Ansprüche, wehrt unberechtigte ab und zahlt berechtigte. Zahlt die Gesellschaft den Beitrag, schreibt das Aktiengesetz einen Selbstbehalt vor, den der Vorstand selbst tragen oder eigens absichern muss.

Wie die D&O grundsätzlich funktioniert, erklärt unser Ratgeber zur D&O-Versicherung. Hier geht es um das, was für Vorstände anders ist als für Geschäftsführer einer GmbH: die Haftung nach dem Aktiengesetz, der Pflicht-Selbstbehalt und seine Absicherung, die Frage, wer die Versicherung abschließt und bezahlt, und was der Vertrag leisten muss.

RechtsformHaftung nachPflicht-SelbstbehaltVerjährung
Aktiengesellschaft (AG)§ 93 AktGJa5 Jahre, börsennotiert 10 Jahre
SE mit VorstandArtikel 51 SE-Verordnung mit § 93 AktGJa5 Jahre, börsennotiert 10 Jahre
SE mit Verwaltungsrat§ 39 SE-Ausführungsgesetz mit § 93 AktGUmstritten5 Jahre, börsennotiert 10 Jahre
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)§ 188 VAG mit § 93 AktGJa5 Jahre
Genossen­schaft, Stiftung, VereinGenossen­schaftsgesetz oder BGBNein3 bis 5 Jahre

Das Risiko wächst. Die Versicherer zählten 2025 rund 3.000 D&O-Schäden, 13 Prozent mehr als im Vorjahr, bei einem Durchschnittsschaden von rund 113.400 Euro (Quelle: GDV). Die Schadenquote nach Abwicklung lag bei 105,8 Prozent, dem höchsten Wert der letzten zehn Jahre. Die Versicherer zahlten also mehr für Schäden aus, als sie an Beiträgen einnahmen. Wie neun D&O-Versicherer bei Service, Schadenbearbeitung und Bedingungen abschneiden, zeigt unser D&O-Test.

Wie haften Vorstände nach § 93 AktG?

Vorstände müssen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anwenden und haften der Gesellschaft für Schäden aus Pflicht­verletzungen als Gesamtschuldner (Quelle: § 93 Aktiengesetz). Ist streitig, ob Sie sorgfältig gehandelt haben, müssen Sie das beweisen, nicht die Gesellschaft. Ansprüche verjähren nach fünf Jahren, bei börsennotierten Gesellschaften nach zehn.

Unternehmerisches Ermessen schützt nur mit guter Grundlage

Nicht jede Fehlentscheidung ist eine Pflicht­verletzung. Durften Sie bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen, auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln, haften Sie nicht. Diese Regel heißt Business Judgment Rule. Halten Sie deshalb fest, welche Informationen Sie hatten, denn im Streit müssen Sie das belegen. Mehr zur Regel und ihren Grenzen lesen Sie im Ratgeber zur Organhaftung.


Ressorts verteilen die Arbeit, nicht die Verantwortung

Der Vorstand leitet die AG unter eigener Verantwortung (Quelle: § 76 AktG), bei mehreren Mitgliedern führt er die Geschäfte grundsätzlich gemeinsam (Quelle: § 77 AktG). Satzung oder Geschäftsordnung können Ressorts bilden. Für Fehler im fremden Ressort haften Sie nicht automatisch, wohl aber, wenn Sie Ihre Pflicht verletzen, die Kollegen zu überwachen. Dann haftet jeder Beteiligte für den ganzen Schaden.

Eine Geschäftsverteilung entlastet nur, wenn sie klar abgegrenzt ist, von allen Mitgliedern getragen wird und jedes Ressort mit geeigneten Personen besetzt ist. Schriftform ist nicht nötig. Der Bundesgerichtshof hat das für GmbH-Geschäftsführer entschieden (Urteil vom 06.11.2018, II ZR 11/17), nach verbreiteter Auffassung gilt es auch für den Vorstand. Aufgaben des Gesamtorgans lassen sich nicht wegdelegieren.


Gesetzesverstöße im Unternehmen verhindern

Vorstände müssen das Unternehmen so organisieren und beaufsichtigen, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen stattfinden. Bei entsprechender Gefährdungslage genügt das nur mit einer Compliance-Organisation, deren Wirksamkeit laufend geprüft wird. Das Landgericht München I verurteilte 2013 einen früheren Finanzvorstand von Siemens deshalb zu 15 Millionen Euro Schadenersatz (Urteil vom 10.12.2013, 5 HK O 1387/10).

Dazu kommt die Pflicht zur Risikofrüherkennung: Der Vorstand muss ein Überwachungssystem einrichten, damit Entwicklungen, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden, früh erkannt werden (Quelle: § 91 AktG). Vorstände börsennotierter Gesellschaften müssen darüber hinaus ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risiko­managementsystem einrichten.


Gläubiger, Finanzamt und Insolvenz

Gläubiger der AG können deren Anspruch gegen den Vorstand selbst geltend machen, wenn sie von der AG keine Befriedigung erlangen. Außerhalb der im Gesetz genannten Fälle wie verbotener Ausschüttungen gilt das nur bei gröblicher Pflicht­verletzung. Gegenüber dem Finanzamt haften Sie für Steuern der AG bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Quelle: § 69 Abgabenordnung).

Wird die AG zahlungsunfähig oder überschuldet, müssen Sie ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz beantragen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (Quelle: § 15a Insolvenzordnung). Zahlungen nach Insolvenzreife, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, müssen Sie der Gesellschaft erstatten. Diesen Anspruch macht in der Regel der Insolvenzverwalter geltend.


Bußgelder und Haftung nach dem Ausscheiden

Ob die AG ein gegen sie verhängtes Bußgeld beim Vorstand zurückholen darf, ist offen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hält das für eine Geldbuße der Finanzaufsicht von 290.000 Euro wegen eines fehlenden Bilanzeids grundsätzlich für zulässig (Urteil vom 21.10.2025, 31 U 3/25), die Revision beim Bundesgerichtshof läuft. In den Musterbedingungen der D&O sind Bußgelder gegen das Unternehmen ausgeschlossen.

Die Haftung endet nicht mit dem Ausscheiden, dem Ruhestand oder dem Tod. Schadenersatz­pflichten gehen auf die Erben über, maßgeblich ist allein die Verjährung. Weil die Frist mit der Entstehung des Anspruchs beginnt und nicht erst, wenn die Gesellschaft davon erfährt, kann ein Anspruch noch Jahre nach dem Ende Ihres Mandats kommen.

Ihren Selbstbehalt als Vorstand absichern

Benjamin Mai prüft mit Ihnen, wie hoch Ihr Selbstbehalt laut Anstellungsvertrag ist, und vergleicht Selbstbehalt­versicherung und persönliche D&O für Sie, kostenfrei und unverbindlich.

  • Prüfung von Quote, Obergrenze und fester Vergütung
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Berater

Wer macht Ansprüche gegen den Vorstand geltend?

In erster Linie der Aufsichtsrat. Er vertritt die AG gegenüber Vorstandsmitgliedern und muss Schadenersatzansprüche nach der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verfolgen (Urteil vom 21.04.1997, II ZR 175/95). Daneben können Hauptversammlung, Aktionäre und in der Insolvenz der Insolvenzverwalter Ansprüche durchsetzen.

Innenhaftung ist der Hauptfall

Für Vorstände heißt das: Der gefährlichste Anspruch kommt meist nicht von außen, sondern von der eigenen Gesellschaft. Der Aufsichtsrat kann ihn nicht einfach liegen lassen, denn lässt er ihn verjähren, haftet er selbst. Wie der Aufsichtsrat diese Pflicht erfüllt und welche Risiken er dabei trägt, zeigt unsere Seite zur D&O für Aufsichtsräte.

Die Hauptversammlung kann die Geltendmachung mit einfacher Mehrheit erzwingen, der Anspruch soll dann binnen sechs Monaten geltend gemacht werden (Quelle: § 147 AktG). Aktionäre mit einem Prozent des Grundkapitals oder 100.000 Euro anteiligem Betrag können beantragen, selbst klagen zu dürfen. Voraussetzung ist unter anderem ein durch Tatsachen begründeter Verdacht auf Unredlichkeit oder grobe Verletzung von Gesetz oder Satzung.


Entlastung, Verzicht und Vergleich

Die Entlastung durch die Hauptversammlung ist kein Verzicht auf Ersatzansprüche (Quelle: § 120 AktG). Verzichten oder sich vergleichen kann die AG erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs, nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und nur, wenn keine Minderheit von zehn Prozent des Grundkapitals widerspricht. Billigt der Aufsichtsrat eine Maßnahme, entlastet Sie das nicht.

Schutz bietet nur ein gesetzmäßiger Beschluss der Hauptversammlung: Beruht Ihre Handlung darauf, haften Sie der Gesellschaft nicht. Die D&O deckt Ansprüche der eigenen Gesellschaft ausdrücklich. Sie dürfen Ihren Anspruch gegen den Versicherer an die AG abtreten, die dann direkt gegen ihn klagt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 304/13).

Wie funktioniert der Pflicht-Selbstbehalt für Vorstände?

Schließt die Gesellschaft eine D&O für ihre Vorstände ab, muss der Vertrag einen Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens vorsehen, bis mindestens zum Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung (Quelle: § 93 AktG). Das Eineinhalbfache ist eine Mindest-Obergrenze, keine Höchstgrenze. Nach den Musterbedingungen gilt der Selbstbehalt nicht für Abwehrkosten.

Zwei Werte bestimmen, was Sie selbst zahlen

Laut Gesetzesbegründung sind zwei Werte festzulegen: eine Quote je Schadenfall von mindestens zehn Prozent und eine Obergrenze, die für alle Schadenfälle eines Jahres zusammen gilt (Quelle: Bundestag, Drucksache 16/13433). Maßstab ist die feste Vergütung, nicht die Gesamtbezüge. Bezugsjahr ist das Jahr der Pflicht­verletzung, und ändert sich die Festvergütung, wird die Versicherung jährlich angepasst.

Ein Rechenbeispiel: Ein Vorstand verdient fest 400.000 Euro im Jahr, die Obergrenze liegt beim gesetzlichen Minimum von 600.000 Euro. Bei einem Schaden von 500.000 Euro trägt er 50.000 Euro selbst, bei einer Million Euro 100.000 Euro. Ab sechs Millionen Euro Schaden greift der Deckel, mehr als 600.000 Euro zahlt er in diesem Jahr nicht.

Pflicht-Selbstbehalt bei 400.000 Euro fester Jahresvergütung
  • Schaden 500.000 €50.000 €
  • Schaden 1.000.000 €100.000 €
  • Schaden 5.000.000 €500.000 €
  • Schaden 10.000.000 €600.000 €

Quelle: Eigene Berechnung nach § 93 Absatz 2 Satz 3 Aktiengesetz und der Gesetzesbegründung zum VorstAG, Bundestag Drucksache 16/13433


Für wen der Selbstbehalt gilt

Der Pflicht-Selbstbehalt gilt für Vorstände von AG, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit und SE mit Vorstand. Für die SE mit Verwaltungsrat und für die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist umstritten, ob er greift. Für Aufsichtsräte hat der Gesetzgeber ihn bewusst ausgenommen, für GmbH-Geschäftsführer sowie Genossen­schafts-, Vereins- und Stiftungsvorstände gibt es ihn nicht.

Eine Pflicht, überhaupt eine D&O abzuschließen, begründet die Regel nicht, sie gilt nur, wenn die Gesellschaft versichert. Auch der Corporate Governance Kodex enthält heute keine Empfehlung zum Selbstbehalt mehr, weder für Vorstände noch für Aufsichtsräte (Quelle: Deutscher Corporate Governance Kodex 2022). Was darüber hinaus gilt, steht in Ihrem Anstellungsvertrag.


Wie Bedingungen den Selbstbehalt umsetzen

Ein Bedingungswerk am Markt zieht zehn Prozent der Gesamtschadensumme je Fall ab und setzt die Jahresobergrenze auf das Eineinhalbfache der eigenen festen Vergütung, also genau auf das gesetzliche Minimum. Der Selbstbehalt wird dort nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Ein anderer Versicherer verweist nur auf Gesetz und Anstellungsvertrag und leistet zunächst ungekürzt. Lesen Sie deshalb nach, wie Ihr Vertrag den Abzug regelt.

Können Vorstände den Selbstbehalt versichern?

Ja, wenn Sie die Versicherung selbst abschließen und bezahlen. Das Gesetz verlangt den Selbstbehalt nur in einer D&O, die die Gesellschaft abschließt. Eine eigene Selbstbehalt­versicherung ist deshalb nach allgemeiner Auffassung zulässig. Ob die Gesellschaft Ihnen den Beitrag erstatten darf, ist umstritten, rechnen Sie also mit eigenen Kosten.

Zwei Wege am Markt

Es gibt eigenständige Selbstbehalt­versicherungen. Diese Policen leisten genau dann, wenn Ihnen die Firmen-D&O wegen des vereinbarten Selbstbehalts keinen Schutz gewährt, und übernehmen dazu eigene Abwehrkosten. Ein Anbieter schließt sie nach eigenen Angaben ohne Risikofragebogen ab. Alternativ enthält die persönliche D&O mancher Versicherer ein eigenes Teillimit für den Pflicht-Selbstbehalt.

In einem aktuellen Antrag zur persönlichen D&O ist dieses Teillimit auf zehn Prozent des Schadens bis zum Eineinhalbfachen der festen Vergütung begrenzt, also auf die gesetzliche Mindestgröße. Es tritt hinter eine eigene Selbstbehalt­versicherung zurück. Sieht Ihr Anstellungsvertrag einen höheren Selbstbehalt vor als das gesetzliche Minimum, prüfen Sie, ob der Schutz reicht.


Was gilt steuerlich?

Bezahlen Sie die Selbstbehalt­versicherung selbst, sind die Beiträge beruflich veranlasst und in der Regel als Werbungskosten abziehbar (Quelle: § 9 Einkommensteuergesetz). Ein eigenes Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Selbstbehalt­versicherung gibt es nicht, die Einordnung folgt der allgemeinen Regel für beruflich veranlasste Ausgaben. Klären Sie Einzelheiten deshalb mit Ihrer Steuerberatung.

Was muss die D&O für Vorstände leisten?

Sie muss Ansprüche der eigenen Gesellschaft decken, eine ausreichende Summe und Nachmeldefrist haben und Abwehrkosten möglichst nicht voll auf die Summe anrechnen. Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist die AG, versichert sind ihre Organe. Über Summe, Verlängerung und Kündigung entscheidet deshalb die Gesellschaft, nicht der einzelne Vorstand.

Wer schließt ab und wer zahlt?

Nach herrschender Ansicht schließt der Vorstand selbst die D&O für die AG ab, weil sie im Interesse der Gesellschaft liegt. Eine Mindermeinung hält wegen des Vergütungscharakters den Aufsichtsrat für zuständig. Der Aufsichtsrat schließt aber den Anstellungsvertrag mit dem Vorstand (Quelle: § 112 AktG), und darin steht typischerweise die Zusage einer D&O.

Zur Vergütung, für deren Angemessenheit der Aufsichtsrat sorgen muss, zählt das Gesetz ausdrücklich auch Versicherungsentgelte (Quelle: § 87 AktG). Ob der Beitrag einer Firmen-D&O darunter fällt, ist umstritten. Steuerlich gilt er nach Auffassung der Finanz­verwaltung nicht als Arbeitslohn, wenn die Versicherung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegt und das Management als Ganzes versichert ist.


Diese Bausteine gehören in den Vertrag

Achten Sie nicht nur auf den Beitrag. Die folgenden Bausteine entscheiden, ob der Vertrag im Ernstfall trägt. Sie stehen in den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) oder in Bedingungswerken am Markt, die über das Muster hinausgehen. Fragen Sie im Angebot gezielt danach.

  • Ansprüche der eigenen Gesellschaft ausdrücklich versichert, auch die des Insolvenzverwalters
  • Abwehrkosten mit Zusatzlimit, damit sie die Summe nicht aufzehren
  • Nachmeldefrist von mehreren Jahren, im Markt bis unbegrenzt
  • Rückwärtsdeckung für Pflicht­verletzungen vor Vertragsbeginn, soweit sie nicht bekannt waren
  • Kosten der Verteidigung in Strafverfahren, die zu einem Haftungsanspruch führen können
  • Steuerhaftung und Zahlungen nach Insolvenzreife ausdrücklich genannt

Nach den GDV-Musterbedingungen werden Abwehrkosten auf die Versicherungssumme angerechnet (Quelle: GDV-Musterbedingungen D&O). Ein langer Prozess kann die Summe so aufbrauchen, bevor Schadenersatz fließt. Manche Bedingungswerke sehen ein Zusatzlimit vor, im Marktbeispiel 20 Prozent der Summe, höchstens eine Million Euro.


Wie hoch sollte die Versicherungssumme sein?

Eine Faustformel gibt es nicht, weder im Gesetz noch in einer belastbaren Quelle. Entscheidend sind Umsatz, Branche, Zahl der versicherten Personen, Insolvenzrisiko und Geschäft in den USA. Bedenken Sie, dass sich alle Organe die Summe teilen und Abwehrkosten sie mit aufzehren. Ein Versicherer empfiehlt für die persönliche D&O von Vorständen einer AG oder SE fünf Millionen Euro.


Die persönliche D&O als eigene Sicherheitsebene

Die Firmen-D&O ist das Fundament, eine persönliche D&O Ihre eigene Sicherheitsebene. Sie bringt eine eigene Summe, die Sie mit niemandem teilen, und Sie entscheiden selbst über Fortbestand und Kündigung. Wichtig wird das, wenn die AG den Vertrag kündigt, die gemeinsame Summe verbraucht ist, Sie ausscheiden oder die Gesellschaft Insolvenz beantragt.

In der veröffentlichten Beitragstabelle eines Versicherers kostet eine persönliche D&O mit einer Million Euro Summe 860 bis 1.100 Euro netto im Jahr, mit fünf Millionen Euro 4.000 bis 5.200 Euro netto, je nach Umsatz der Gesellschaft (Stand 10/2024 bis 01/2025). Dazu kommen 19 Prozent Versicherungsteuer (Quelle: § 6 Versicherungsteuergesetz). Einen Nachlass für Vorstände gibt es dort nicht.

Was gilt für Vorstände von VVaG, SE und Stiftung?

Für Vorstände eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und einer SE mit Vorstand gilt im Kern das Aktienrecht, einschließlich Pflicht-Selbstbehalt. Stiftungsvorstände haften dagegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), milder und ohne Pflicht-Selbstbehalt. Für Vorstände von Vereinen und Genossen­schaften gibt es eigene Seiten.

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Der Vorstand eines VVaG besteht aus mindestens zwei Personen. Für ihn gelten die aktienrechtlichen Regeln zu Leitung, Sorgfalt, Beweislast, Verzicht und Verjährung entsprechend, an die Stelle der Hauptversammlung tritt die oberste Vertretung (Quelle: § 188 Versicherungs­aufsichts­gesetz). Der eigene Haftungskatalog nennt ausdrücklich Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.


Europäische Gesellschaft (SE)

Hat die SE einen Vorstand und einen Aufsichtsrat, haftet der Vorstand über die SE-Verordnung wie in der AG. Hat sie stattdessen einen Verwaltungsrat, haften dessen Mitglieder nach § 93 AktG entsprechend (Quelle: § 39 SE-Ausführungsgesetz). Ob dann auch der Pflicht-Selbstbehalt gilt, ist umstritten. Die Pflicht zur Risikofrüherkennung trifft den Verwaltungsrat ebenso.


Stiftungsvorstand

Stiftungsvorstände arbeiten nach Auftragsrecht und von Gesetzes wegen unentgeltlich. Sie schulden die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, unternehmerisches Ermessen gilt nur unter Beachtung von Gesetz und Satzung (Quelle: § 84a BGB). Wer unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr tätig ist, haftet der Stiftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern die Satzung das nicht ausschließt.

Anders als im Aktienrecht muss die Stiftung die Pflicht­verletzung beweisen, das Verschulden wird vermutet. Greift das Haftungsprivileg, muss sie auch die grobe Fahrlässigkeit beweisen. Ansprüche verjähren in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem die Stiftung davon erfuhr oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen, spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung. Die Satzung kann die Haftung von vornherein beschränken.


Vorstand im Verein oder in der Genossen­schaft

Vereinsvorstände haften ähnlich wie Stiftungsvorstände nach dem BGB. Wer unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr tätig ist, haftet dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Haftungsprivileg). Warum das gegenüber Finanzamt und Gläubigern nicht hilft, erklärt unsere Seite zur Haftung des Vereinsvorstands. Genossen­schaftsvorstände haften nach eigenen Regeln, die wir bei der D&O für Genossen­schaften erklären.

Welche Fehler sollten Vorstände vermeiden?

Der folgenreichste Denkfehler ist, die Firmen-D&O für einen Vollschutz zu halten. Sie enthält den Pflicht-Selbstbehalt, alle Organe teilen sich ihre Summe, und über den Vertrag entscheidet die Gesellschaft. Dazu kommen Lücken in der Dokumentation, die im Haftungsprozess teuer werden, weil Sie Ihre Sorgfalt beweisen müssen.

Typische Fehler von Vorständen

Die folgenden Fehler ergeben sich direkt aus den Regeln dieser Seite. Gehen Sie sie einmal durch, am besten vor der nächsten Verlängerung der Firmen-D&O oder vor einem neuen Anstellungsvertrag, denn dort wird die Zusage der D&O verhandelt. Die meisten lassen sich mit wenig Aufwand vermeiden, solange noch kein Anspruch im Raum steht.

  • Unternehmerische Entscheidungen ohne dokumentierte Informationsgrundlage treffen
  • Sich auf die Ressortverteilung verlassen und die Kollegen nicht überwachen
  • Den Selbstbehalt im Anstellungsvertrag nicht mit der eigenen Absicherung abgleichen
  • Umstände, die zu einem Anspruch führen können, nicht während der Laufzeit melden
  • Nach dem Ausscheiden ohne eigenen Schutz dastehen, obwohl Ansprüche noch Jahre später kommen
  • Ohne Abstimmung mit dem Versicherer einen Anspruch anerkennen oder sich vergleichen

So gehen Sie vor

Lassen Sie sich die Bedingungen der Firmen-D&O zeigen, prüfen Sie Summe, Nachmeldefrist und Abwehrkosten und gleichen Sie den Selbstbehalt mit Ihrem Anstellungsvertrag ab. Danach entscheiden Sie, ob eine Selbstbehalt­versicherung oder eine persönliche D&O dazukommt. Wie wir Sie dabei begleiten, lesen Sie auf unserer Seite zur D&O-Beratung.

Experten-Tipp:
Den Selbstbehalt nicht dem Zufall überlassen

„Ein Vorstand sollte genau wissen, wie hoch sein Selbstbehalt in der Firmen-D&O ist. Ich lege deshalb zuerst Anstellungsvertrag und Bedingungen nebeneinander: Welche Quote gilt, welche Obergrenze, bezogen auf welche feste Vergütung? Danach prüfe ich, ob eine Selbstbehalt­versicherung oder eine persönliche D&O mit eigener Summe besser passt. Wichtig ist mir, dass der Schutz nach dem Ausscheiden weiterläuft, denn bei börsennotierten Gesellschaften verjähren Ansprüche erst nach zehn Jahren.“

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Berater

Ihre D&O als Vorstand prüfen lassen

Benjamin Mai prüft mit Ihnen Firmen-D&O, Anstellungsvertrag und Selbstbehalt und holt Angebote für Ihren eigenen Schutz ein, kostenfrei und unverbindlich.

  • Abgleich von Selbstbehalt und Anstellungsvertrag
  • Prüfung von Summe, Nachmeldefrist und Abwehrkosten
  • Begleitung im Haftungsfall
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Berater

Die häufigsten Fragen zur D&O-Versicherung für Vorstände

Haftet der Vorstand einer AG mit seinem Privatvermögen?

Ja. Vorstände haften der Gesellschaft für jede schuldhafte Pflicht­verletzung unbegrenzt, schon bei leichter Fahrlässigkeit, und müssen im Streit beweisen, dass sie sorgfältig gehandelt haben. Eine D&O schützt das Privatvermögen. Zahlt die AG den Beitrag, bleibt aber ein Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des Schadens, bis mindestens zum Eineinhalbfachen der festen Jahresvergütung.

Was regelt § 93 AktG?

§ 93 AktG regelt Sorgfaltspflicht und Haftung der Vorstandsmitglieder: Maßstab ist ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter, die Beweislast liegt beim Vorstand, mehrere haften als Gesamtschuldner. Dazu kommen der Pflicht-Selbstbehalt in der D&O, Regeln zu Verzicht und Vergleich, das Recht der Gläubiger und die Verjährung von fünf oder zehn Jahren.

Wie hoch ist der Selbstbehalt in der D&O für Vorstände?

Mindestens zehn Prozent jedes Schadens, bis mindestens zum Eineinhalbfachen der festen Jahresvergütung für alle Schäden eines Jahres zusammen. Bei 400.000 Euro Festgehalt liegt die gesetzliche Mindest-Obergrenze also bei 600.000 Euro. Der Vertrag darf eine höhere Obergrenze vorsehen, eine niedrigere nicht.

Darf ein Vorstand seinen Selbstbehalt versichern?

Ja, wenn er die Versicherung selbst abschließt und bezahlt. Das Gesetz verlangt den Selbstbehalt nur in der D&O, die die Gesellschaft abschließt. Ob die AG den Beitrag erstatten darf, ist umstritten. Bezahlt der Vorstand selbst, sind die Beiträge in der Regel als Werbungskosten abziehbar.

Gilt der Pflicht-Selbstbehalt auch für Aufsichtsräte und GmbH-Geschäftsführer?

Nein. Für Aufsichtsräte ist er laut § 116 AktG ausdrücklich ausgenommen, für GmbH-Geschäftsführer sowie Genossen­schafts-, Vereins- und Stiftungsvorstände gibt es ihn nicht. Ein freiwilliger Selbstbehalt bleibt möglich. Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien und der SE mit Verwaltungsrat ist umstritten, ob er greift.

Wer bezahlt die D&O-Versicherung für den Vorstand?

Die Aktiengesellschaft. Sie ist Versicherungsnehmerin und zahlt den Beitrag, versichert sind ihre Organe. Die Zusage steht meist im Anstellungsvertrag, den der Aufsichtsrat mit dem Vorstand schließt. Eine persönliche D&O oder eine Selbstbehalt­versicherung bezahlt der Vorstand selbst.

Wie lange haftet ein Vorstand nach dem Ausscheiden?

Für Ansprüche der Gesellschaft bis zur Verjährung, also fünf Jahre ab Entstehung des Anspruchs, bei börsennotierten Gesellschaften zehn Jahre. Für Haftungsbescheide des Finanzamts und Ansprüche Dritter gelten eigene Fristen, bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Die Frist beginnt mit der Entstehung, nicht erst, wenn die Gesellschaft vom Schaden erfährt. Stirbt der frühere Vorstand, gehen offene Schadenersatz­pflichten auf seine Erben über.

Schützt die Entlastung durch die Hauptversammlung vor Haftung?

Nein. Laut § 120 AktG enthält die Entlastung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Verzichten kann die AG erst drei Jahre nach Entstehung des Anspruchs und nur mit Zustimmung der Hauptversammlung. Anders ist es in GmbH und Genossen­schaft, wo die Entlastung als Verzicht auf erkennbare Ansprüche wirkt.

Haftet ein Vorstand für Fehler seiner Kollegen?

Nicht für fremde Fehler als solche, wohl aber für eigene Überwachungsfehler. Auch bei einer Ressortverteilung bleiben alle Vorstandsmitglieder verpflichtet, die Kollegen zu überwachen. Verletzen sie diese Pflicht, haften sie zusammen mit dem Kollegen als Gesamtschuldner für den ganzen Schaden.

Wie haftet der Vorstand einer Stiftung?

Nach Auftragsrecht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers, geregelt in § 84a BGB. Ist er unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr tätig, haftet er der Stiftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sofern die Satzung das nicht ausschließt. Einen Pflicht-Selbstbehalt gibt es nicht.

Zahlt die D&O, wenn die AG ihren eigenen Vorstand verklagt?

Ja, Ansprüche der eigenen Gesellschaft sind der Hauptfall der D&O und ausdrücklich versichert. Ausgeschlossen sind vorsätzliche und wissentliche Pflicht­verletzungen. Abwehrkosten werden nach den Musterbedingungen auf die Versicherungssumme angerechnet, achten Sie deshalb auf ein Zusatzlimit.

Was kostet eine persönliche D&O für Vorstände?

In der veröffentlichten Beitragstabelle eines Versicherers 860 bis 1.100 Euro netto im Jahr für eine Million Euro Summe und 4.000 bis 5.200 Euro netto für fünf Millionen Euro, je nach Umsatz (Stand 10/2024 bis 01/2025). Dazu kommen 19 Prozent Versicherungsteuer. Einen Nachlass für Vorstände gibt es dort nicht.

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