D&O oder Vermögensschaden­haftpflicht: Was ist der Unterschied?

Von Lena Mierbach
Fachlich geprüft durch Benjamin Mai
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Beide decken Vermögensschäden: Die D&O schützt Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte als Organ, die Vermögensschaden­haftpflicht Berufsträger bei Fehlern für Kunden und Mandanten.
  • Das eigene Unternehmen als Kläger: Ansprüche der eigenen Gesellschaft sind der Hauptfall der D&O, in der Vermögensschaden­haftpflicht sind sie nach den Musterbedingungen ausgeschlossen.
  • Pflicht nur für bestimmte Berufe: Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Vermittler und Wohnimmobilienverwalter brauchen eine Vermögensschaden­haftpflicht, eine D&O schreibt kein Gesetz vor.
  • Berufsträger als Geschäftsführer brauchen beides: Nach den Musterbedingungen schließt die Berufs­haftpflicht Organtätigkeit und Steuerhaftung aus, diese Lücke schließt eine D&O.

Was ist der Unterschied zwischen D&O und Vermögensschaden­haftpflicht?

Beide Versicherungen zahlen für Vermögensschäden, sie schützen aber verschiedene Rollen. Die D&O versichert Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte für Fehler bei der Leitung oder Aufsicht ihres Unternehmens. Die Vermögensschaden­haftpflicht versichert Berufsträger wie Anwälte, Steuerberater oder Versicherungsvermittler für Fehler gegenüber Kunden und Mandanten. Wer beide Rollen hat, braucht beide Verträge.

Welche Versicherung passt zu Ihrer Rolle?

Entscheidend ist nicht die Höhe des Schadens, sondern in welcher Funktion Sie den Fehler machen. Die Tabelle zeigt typische Rollen und den passenden Schutz. Die Fälle, in denen Sie beide Verträge brauchen, beschreiben wir weiter unten ausführlich, mit den Ausschlüssen, die dahinterstehen.

Ihre RolleWas Sie brauchenWarum
Geschäftsführer einer GmbH in Handel, Handwerk oder IndustrieD&O, dazu die Betriebs­haftpflicht der FirmaFehler als Organ deckt nur die D&O, Personen- und Sachschäden die Betriebs­haftpflicht
Selbständiger Anwalt, Steuerberater oder WirtschaftsprüferVermögensschaden­haftpflicht, gesetzlich vorgeschriebenFehler bei der Arbeit für Mandanten
Geschäftsführer der eigenen Kanzlei-GmbH oder BeratungsfirmaBeidesDie Berufs­haftpflicht der Gesellschaft schließt Organtätigkeit in der Regel aus
Berufsträger im Aufsichtsrat oder Beirat eines MandantenD&O des Mandanten oder eine persönliche D&OMandate als Organ sind in der Berufs­haftpflicht in der Regel ausgeschlossen
Vorstand eines VereinsD&O, oft zusammen mit einer Vermögensschaden­haftpflicht des VereinsDie D&O schützt den Vorstand, die Vermögensschaden­haftpflicht in erster Linie den Verein

Wie die D&O funktioniert, was sie kostet und wie Sie die Summe wählen, erklärt unser Ratgeber zur D&O-Versicherung. Die Vermögensschaden­haftpflicht für Berufe beschreibt unser Ratgeber zur Vermögensschaden­haftpflicht. Diese Seite zeigt, wo die Grenze zwischen beiden verläuft und wann ein Vertrag allein nicht reicht.

Worin unterscheiden sich D&O und Vermögensschaden­haftpflicht?

Sie unterscheiden sich in der versicherten Tätigkeit, im Versicherungsnehmer, im Anspruchsteller und im Auslöser des Versicherungsfalls. Die D&O zahlt vor allem, wenn das eigene Unternehmen sein Organ auf Schadenersatz verklagt. Die Vermögensschaden­haftpflicht zahlt, wenn ein Kunde oder Mandant Schadenersatz fordert. Ansprüche des eigenen Unternehmens sind dort gerade ausgeschlossen.

Die D&O ist die Vermögensschaden­haftpflicht für Geschäftsführer

Die D&O ist selbst eine Vermögensschaden­haftpflicht. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) nennen sie „Vermögensschaden-Haftpflicht­versicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern“ (Quelle: GDV-Musterbedingungen AVB D&O). Wer eine Vermögensschaden­haftpflicht für Geschäftsführer sucht, meint deshalb in aller Regel die D&O.

Versichert sind in beiden Sparten nur Vermögensschäden, also Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind und sich auch nicht daraus herleiten. Geld und Wertpapiere gelten dabei als Sachen (Quelle: GDV-Musterbedingungen AVB VH). Der Unterschied liegt also nicht in der Schadenart, sondern in der versicherten Tätigkeit: Leitung und Aufsicht bei der D&O, Arbeit für Kunden bei der Vermögensschaden­haftpflicht.


Vermögensschaden­haftpflicht und Berufs­haftpflicht

Bei beratenden Berufen meinen Vermögensschaden­haftpflicht und Berufs­haftpflicht dasselbe. Die Gesetze sprechen von einer Berufs­haftpflicht­versicherung für Vermögensschäden. Bei Architekten, Ingenieuren und Heilberufen deckt eine Berufs­haftpflicht dagegen vor allem Personen- und Sachschäden, bei Architekten kombiniert mit Vermögensschäden. Einen Überblick über alle Berufe gibt unser Ratgeber zur Berufs­haftpflicht­versicherung.


Wer ist versichert, wer fordert?

Die erste Tabelle vergleicht, wen die Verträge schützen und wer Ansprüche stellt. Die Angaben folgen den Musterbedingungen des GDV und dem Versicherungs­vertrags­gesetz. Ihr eigener Vertrag kann einzelne Punkte anders regeln, etwa weitere Personen mitversichern oder Ausschlüsse enger fassen.

MerkmalD&OVermögensschaden­haftpflicht
Versicherte TätigkeitLeitung und Aufsicht als Organ eines UnternehmensAusübung eines Berufs oder Gewerbes für Kunden und Mandanten
Versicherungsnehmer und ZahlerDas Unternehmen, bei der persönlichen D&O das Organ selbstDer Berufsträger oder seine Berufsgesellschaft
Versicherte PersonenGegenwärtige und ehemalige Geschäftsführer, Vorstände und AufsichtsräteDer Versicherungsnehmer, mitversichert gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter für ihre Arbeit im Betrieb
AnspruchstellerVor allem das eigene Unternehmen, dazu Dritte wie Gläubiger und FinanzamtKunden, Mandanten und andere Dritte, nicht das eigene Unternehmen
Gesetzliche PflichtKeineFür Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Vermittler und Wohnimmobilienverwalter

Der wichtigste Unterschied steht in der Zeile Anspruchsteller. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen sind in der Vermögensschaden­haftpflicht nach den Musterbedingungen ausgeschlossen. Verklagt die Kanzlei-GmbH ihren eigenen Geschäftsführer, zahlt ihre Berufs­haftpflicht also nicht. In der D&O ist genau dieser Anspruch des eigenen Unternehmens der Hauptfall.


Wie der Schutz funktioniert

Die zweite Tabelle zeigt, wann und wie viel die Verträge zahlen. Hier liegen die Unterschiede, die im Ernstfall Geld kosten: wann ein Fehler als Versicherungsfall gilt, ob Anwaltskosten die Versicherungssumme verbrauchen und ob die Haftung gegenüber dem Finanzamt mitversichert ist.

MerkmalD&OVermögensschaden­haftpflicht
VersicherungsfallErste schriftliche Geltendmachung des Anspruchs während der Laufzeit oder NachmeldefristDer Fehler (Verstoß) während der Vertragsdauer
AbwehrkostenIm GDV-Muster auf die Versicherungssumme angerechnetIm GDV-Muster zusätzlich zur Summe getragen
SelbstbehaltBetrag laut Versicherungsschein, Pflicht-Selbstbehalt für Vorstände von Aktiengesellschaften und gleichgestellten RechtsformenNur falls vereinbart, bei Pflicht­versicherungen gesetzlich begrenzt
Steuerhaftung des GeschäftsführersIn vielen Tarifen ausdrücklich mitversichertIm GDV-Muster ausgeschlossen
VersicherungssummeKeine Faustformel, ein Versicherer empfiehlt bis 5.000.000 € Umsatz 1.000.000 €Gesetzliche Mindestsummen von 250.000 € bis 2.500.000 € je Fall, je nach Beruf

Bei der Steuerhaftung hilft die Berufs­haftpflicht dem Geschäftsführer nicht, die Musterbedingungen schließen Ansprüche aus § 69 Abgabenordnung ausdrücklich aus. In der D&O ist diese Haftung in vielen, aber nicht allen Tarifen mitversichert, solange kein Vorsatz vorliegt (Quelle: § 69 Abgabenordnung). Alle Musterbedingungen sind unverbindlich. Prüfen Sie deshalb die Bedingungen Ihres Vertrags.

Ihre Berufs­haftpflicht und D&O abgleichen

Benjamin Mai prüft mit Ihnen, ob Ihre Arbeit für Mandanten und Ihre Rolle als Organ lückenlos versichert sind, kostenfrei und unverbindlich.

  • Abgleich von Berufs­haftpflicht und D&O
  • Prüfung von Organ-Ausschluss, Steuerhaftung und Nachmeldefrist
  • Angebote mehrerer Versicherer im Vergleich
Foto von Benjamin Mai
Berater

Wann ist ein Fehler in D&O und Vermögensschaden­haftpflicht versichert?

In der Vermögensschaden­haftpflicht zählt, ob beim Fehler ein Vertrag bestand. In der D&O zählt, ob beim Anspruch ein Vertrag besteht. Die Betriebs­haftpflicht knüpft an ein drittes Datum an, an das Schadenereignis. Diese drei Prinzipien entscheiden, ob ein später Anspruch nach einem Wechsel oder einer Kündigung noch versichert ist.

Verstoßprinzip in der Vermögensschaden­haftpflicht

Nach den Musterbedingungen ist versichert, wer wegen eines Verstoßes in Anspruch genommen wird, den er während der Vertragsdauer begangen hat. Verstoß ist das Tun oder Unterlassen, das Haftpflichtansprüche auslösen kann (Quelle: GDV-Musterbedingungen AVB VH). Bei einem Unterlassen gilt im Zweifel der letzte Tag, an dem Sie hätten handeln müssen.

Für Pflicht­versicherungen schreibt das Gesetz diese Anknüpfung vor. Steuerberater brauchen Schutz für jede einzelne, während der Vertragsdauer begangene Pflicht­verletzung (Quelle: § 53 Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz). Fehler aus der Vertragszeit sind also versichert, auch wenn der Anspruch Jahre später kommt. Bis wann Sie ihn melden müssen, regelt Ihr Vertrag mit einer Nachmeldefrist.

Bei freiwilligen Tarifen, etwa für IT-Dienstleister oder Unternehmensberater, kann der Versicherungsfall anders geregelt sein. Prüfen Sie deshalb, an welches Datum Ihr Vertrag anknüpft. Beim Wechsel kommt es auf die Rückwärts­versicherung des neuen Vertrags an: Sie gilt nur, wenn sie vereinbart ist, und nur für Verstöße, die Ihnen bei Abschluss nicht bekannt waren.


Anspruchserhebung in der D&O

In der D&O ist Versicherungsfall die erste schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs während der Vertragsdauer oder einer Nachmeldefrist (Quelle: GDV-Musterbedingungen AVB D&O). Die Pflicht­verletzung darf vor Vertragsbeginn liegen, wenn sie bei Abschluss nicht bekannt war. Diese Rückwärtsdeckung ist in den Musterbedingungen zeitlich unbegrenzt.

Endet die D&O, sind spätere Ansprüche nur noch über die Nachmeldefrist versichert. Sie reicht in heutigen Bedingungswerken der Unternehmens-D&O von wenigen Jahren in Basistarifen bis unbegrenzt. Nach einem Insolvenzantrag oder einer Übernahme gibt es nach den Musterbedingungen kein Recht, eine Nachmeldefrist zuzukaufen. Wer kündigt oder wechselt, achtet deshalb auf lückenlose Anschlussdeckung.


Ein Fehler, drei Ergebnisse

Ein Beispiel zeigt, wie unterschiedlich die Prinzipien wirken. Ein Fehler passiert im ersten Jahr, der Vertrag endet im dritten Jahr, der Anspruch kommt im vierten Jahr. Welche Versicherung zahlt, hängt allein davon ab, woran der Versicherungsfall anknüpft und ob eine Frist für spätere Meldungen vereinbart ist.

VersicherungVersicherungsfall istZahlt sie im Beispiel?
Vermögensschaden­haftpflichtDer VerstoßJa, der Fehler lag in der Vertragszeit, sofern Sie innerhalb der vereinbarten Frist melden
D&ODie erste schriftliche GeltendmachungNur mit Nachmeldefrist, weil der Anspruch nach Vertragsende kommt
Betriebs­haftpflichtDas SchadenereignisNur, wenn der Schaden beim Dritten in der Vertragszeit eingetreten ist

Für die D&O heißt das: Kündigt das Unternehmen den Vertrag oder verlängert es ihn nicht, hängt Ihr Schutz für alte Fehler an der Nachmeldefrist. Darauf haben Sie als Organ keinen Einfluss. Wer ausscheidet oder mehrere Mandate hat, prüft deshalb eine persönliche D&O, die er selbst abschließt und kündigt.

Wer muss eine Vermögensschaden­haftpflicht haben?

Pflicht ist sie für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare sowie für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobiliardarlehensvermittler und Wohnimmobilienverwalter. Vermittler und Verwalter bekommen ohne Nachweis keine Erlaubnis. Architekten und Ingenieure sind je nach Land und Kammer ­versicherungspflichtig, in Nordrhein-Westfalen etwa freischaffende Architekten. Eine D&O schreibt dagegen kein Gesetz vor, weder für die GmbH noch für Aktiengesellschaft, Genossen­schaft oder Verein.

Die gesetzlichen Mindestsummen je Versicherungsfall reichen von 250.000 Euro für Rechtsanwälte und Steuerberater bis 2.500.000 Euro für größere Anwaltsgesellschaften mit Haftungsbeschränkung. Die Grafik zeigt die Rangfolge über alle Pflichtberufe. Beachten Sie: Die Mindestsumme ist eine gesetzliche Untergrenze und keine Empfehlung für die Höhe Ihres eigenen Risikos.

Gesetzliche Mindestsumme der Berufs­haftpflicht je Versicherungsfall (Stand 2026)
  • Anwaltsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung (über zehn Berufsträger)2.500.000 €
  • Versicherungsvermittler1.564.610 €
  • Finanzanlagenvermittler1.276.000 €
  • Wirtschaftsprüfer1.000.000 €
  • Wohnimmobilienverwalter500.000 €
  • Immobiliardarlehensvermittler460.000 €
  • Rechtsanwalt250.000 €
  • Steuerberater (selbständig)250.000 €

Quelle: Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüferordnung, Steuerberatungsgesetz, Gewerbeordnung mit Verordnungen und Delegierter Verordnung (EU) 2024/896, Stand 26.10.2026


Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare

Für die Kammerberufe stehen die Mindestsummen in den Berufsgesetzen. Rechtsanwälte brauchen 250.000 Euro je Versicherungsfall, die Leistung im Jahr darf auf das Vierfache begrenzt werden (Quelle: § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung). Berufsausübungsgesellschaften haben eine eigene Pflicht mit höheren Summen. Angestellte Steuerberater erfüllen ihre Pflicht über die Versicherung ihres Arbeitgebers.

BerufJe VersicherungsfallIm Jahr mindestensGrundlage
Rechtsanwalt250.000 €1.000.000 €§ 51 Bundesrechtsanwaltsordnung
Anwaltsgesellschaft mit Haftungsbeschränkung2.500.000 €, bei höchstens zehn tätigen Berufsträgern 1.000.000 €Summe mal Zahl der anwaltlichen Gesellschafter und Geschäftsführer, mindestens das Vierfache§ 59n und § 59o Bundesrechtsanwaltsordnung
Steuerberater (selbständig)250.000 €1.000.000 €§ 67 Steuerberatungsgesetz, § 52 Durchführungsverordnung zum Steuerberatungsgesetz
Wirtschaftsprüfer1.000.000 €Das Vierfache§ 54 Wirtschaftsprüferordnung
Notar500.000 €Begrenzung auf das Doppelte zulässig§ 19a Bundesnotarordnung

Steuerberatungsgesellschaften brauchen 1.000.000 Euro je Versicherungsfall, wenn ihre Haftung beschränkt ist, sonst 500.000 Euro (Quelle: § 55f Steuerberatungsgesetz). Den Selbstbehalt begrenzt das Gesetz: bei Anwälten, Notaren und Wirtschaftsprüfern auf ein Prozent der Mindestsumme, bei Steuerberatern auf 1.500 Euro. Mehr zu einzelnen Berufen lesen Sie bei der Berufs­haftpflicht für Steuerberater.


Vermittler und Verwalter

Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobiliardarlehensvermittler und Wohnimmobilienverwalter bekommen ihre Erlaubnis nur mit Nachweis einer Berufs­haftpflicht. Für Versicherungsvermittler gelten seit dem 09.10.2024 höhere Summen, weil sie an einen europäischen Standard gekoppelt sind (Quelle: Industrie- und Handelskammer Magdeburg). Der Text der Verordnung nennt noch die alten Beträge.

BerufJe VersicherungsfallIm JahrGrundlage
Versicherungsvermittler und Versicherungsberater1.564.610 €2.315.610 €§ 34d Gewerbeordnung
Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater1.276.000 €1.919.000 €§ 34f und § 34h Gewerbeordnung
Immobiliardarlehensvermittler460.000 €750.000 €§ 34i Gewerbeordnung
Wohnimmobilienverwalter500.000 €1.000.000 €§ 34c Gewerbeordnung
Freischaffende Architekten in Nordrhein-Westfalen250.000 € für Sach- und VermögensschädenDas DoppelteBaukammerngesetz des Landes

Keine gesetzliche Pflicht haben Unternehmensberater, IT-Dienstleister, Immobilienmakler und Verwalter reiner Gewerbeobjekte. Auftraggeber verlangen den Schutz trotzdem oft. Für Wohnimmobilienverwalter gilt die Pflicht dagegen weiter (Quelle: § 34c Gewerbeordnung). Die Reform des Wohnungseigentumsrechts 2020 hat nur den zertifizierten Verwalter eingeführt und an der Versicherungspflicht nichts geändert.


Was eine Pflicht­versicherung anders macht

Bei einer Pflicht­versicherung bleibt der Versicherer gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet, auch wenn er gegenüber seinem Kunden leistungsfrei ist, allerdings nur bis zur Mindestsumme. Endet der Vertrag, wirkt das gegenüber dem Mandanten erst einen Monat nach der Anzeige an die Kammer oder die zuständige Stelle (Quelle: § 117 Versicherungs­vertrags­gesetz).

Für die D&O gibt es diese Regeln nicht, weil sie keine Pflicht­versicherung ist. Das Aktiengesetz regelt nur den Selbstbehalt, wenn eine Aktiengesellschaft für ihren Vorstand eine D&O abschließt. In der Praxis verlangen Investoren, Banken und Kandidaten für ein Organamt eine D&O trotzdem oft, bevor sie Geld geben oder ein Amt übernehmen.

Wer braucht D&O und Vermögensschaden­haftpflicht zusammen?

Beide Verträge brauchen Sie, wenn Sie als Berufsträger arbeiten und zugleich eine Gesellschaft leiten oder überwachen. Typisch sind Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Geschäftsführer ihrer Berufsgesellschaft und Berufsträger mit einem Beiratsmandat bei einem Mandanten. Die Berufs­haftpflicht schließt Organtätigkeit nach den Musterbedingungen ausdrücklich aus, diese Lücke schließt eine D&O.

Berufsträger als Geschäftsführer der eigenen Gesellschaft

Führen Sie Ihre Kanzlei als GmbH, ist die Gesellschaft Versicherungsnehmerin der Berufs­haftpflicht. Als Geschäftsführer sind Sie mitversichert, aber nur für Fehler bei der Arbeit für Mandanten. Fordert die eigene Gesellschaft Schadenersatz von Ihnen, zahlt die Berufs­haftpflicht nicht, denn Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen mitversicherte Personen sind ausgeschlossen.

Nicht versichert sind nach den Musterbedingungen auch Schäden aus organschaftlichem Handeln, also aus Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat oder Beirat (Quelle: GDV-Musterbedingungen AVB VH). Dazu gehören Zahlungen nach Insolvenzreife, nicht abgeführte Lohnsteuer und Fehler bei Personal, Investitionen oder Organisation der Kanzlei. Für diese Fälle brauchen Sie eine D&O; die Steuerhaftung schließen viele, aber nicht alle Tarife ein, Vorsatz keiner.


Mandat im Aufsichtsrat oder Beirat eines Mandanten

Sitzen Sie als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwalt zusätzlich im Aufsichtsrat oder Beirat eines Mandanten, schützt Sie Ihre Berufs­haftpflicht dort in der Regel nicht. Auch hier greift nach den Musterbedingungen der Ausschluss für Organtätigkeit. Schutz bietet die D&O des Mandanten, wenn sie Beiräte einschließt, oder eine persönliche D&O, die mehrere Mandate in einem Vertrag bündeln kann.


Geschäftsführer ohne beratende Tätigkeit

Leiten Sie eine GmbH in Handel, Handwerk oder Industrie, brauchen Sie keine Vermögensschaden­haftpflicht, solange die Firma nicht beratend tätig ist. Personen- und Sachschäden Dritter deckt die Betriebs­haftpflicht der Firma, auch für Sie als Geschäftsführer und auch nach Ihrem Ausscheiden. Reine Vermögensschäden aus Ihrer Tätigkeit als Organ deckt nur die D&O.


Vereine und Stiftungen

Vereine bekommen D&O und Vermögensschaden­haftpflicht oft als Paket angeboten. Die beiden Bausteine sind nicht austauschbar: Die Vermögensschaden­haftpflicht schützt in erster Linie den Verein, die D&O das Privatvermögen von Vorstand und anderen Funktionsträgern. Sportvereine haben in mehreren Bundesländern über die Sport­versicherung ihres Landessportbunds eine kleine Grunddeckung, deren Jahreslimit sich viele Vereine teilen.

Unbezahlte oder mit höchstens 3.300 Euro im Jahr vergütete Vorstände haften dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (Quelle: § 31a BGB). Gegenüber Dritten wie dem Finanzamt haften sie voll. Wie Sie den Vorstand richtig absichern, zeigt unser Ratgeber zur D&O für Vereine.

Experten-Tipp:
Zwei Verträge für zwei Rollen

„Bei Steuerberatern, Anwälten und Wirtschaftsprüfern mit eigener Berufsgesellschaft lege ich Berufs­haftpflicht und D&O immer nebeneinander. Die Berufs­haftpflicht schützt die Arbeit für Mandanten, nicht die Leitung der eigenen Gesellschaft. Ich prüfe deshalb, ob Organtätigkeit, Beiratsmandate und die Haftung für Steuern irgendwo versichert sind. Wo eine Lücke bleibt, schließt sie eine D&O, und zwar bevor ein Anspruch auf dem Tisch liegt.“

Foto von Benjamin Mai
Berater

Was decken Vertrauensschaden- und Betriebs­haftpflicht­versicherung ab?

Die Betriebs­haftpflicht zahlt für Personen- und Sachschäden, die Ihr Unternehmen Dritten zufügt, samt Folgeschäden. Die Vertrauensschaden­versicherung ersetzt Ihrem Unternehmen eigene Verluste durch vorsätzliche Taten, etwa Unterschlagung durch Mitarbeiter. Beide ergänzen D&O und Vermögensschaden­haftpflicht, ersetzen sie aber nicht. Gemeinsam bilden die vier Verträge den Haftungsschutz eines Unternehmens und seiner Führung.

Vier Versicherungen im Vergleich

Die Tabelle stellt die vier Verträge nebeneinander. Achten Sie besonders auf die letzte Spalte: Vorsatz ist in allen Haftpflicht­versicherungen ausgeschlossen. Genau diese Lücke füllt die Vertrauensschaden­versicherung, weil sie nicht die Haftung einer Person deckt, sondern den eigenen Schaden des Unternehmens.

VersicherungWer ist geschütztTypischer FallVorsatz
D&OGeschäftsführer, Vorstände, AufsichtsräteFahrlässige Fehlentscheidung als OrganNicht versichert
Vermögensschaden­haftpflichtBerufsträger und BerufsgesellschaftFahrlässiger Fehler bei der Arbeit für einen MandantenNicht versichert, Veruntreuung ebenfalls nicht
Betriebs­haftpflichtDas Unternehmen, mitversichert seine gesetzlichen VertreterPersonen- und Sachschäden Dritter samt FolgeschädenNicht versichert
Vertrauensschaden­versicherungDas Unternehmen selbstUnterschlagung, Betrug oder Sabotage durch Mitarbeiter oder Täter von außenGenau dafür gedacht

Vertrauensschaden­versicherung: Schutz bei Vorsatz

Die Vertrauensschaden­versicherung ist keine Haftpflicht­versicherung, sondern eine Eigenschaden­versicherung: Sie ersetzt dem Unternehmen eigene Verluste. Geschützt sind Schäden durch Vertrauenspersonen vom Vorstand bis zur Aushilfe, teils auch durch Täter von außen, etwa beim Betrug mit gefälschten Zahlungsanweisungen der Geschäftsleitung. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Vertrauensschaden­versicherung.

Sie schließt die Lücke, die D&O und Vermögensschaden­haftpflicht bei Vorsatz lassen. Die D&O zahlt nicht, wenn ein Geschäftsführer wissentlich seine Pflichten verletzt, die Vermögensschaden­haftpflicht nicht bei Veruntreuung. Versichert ein Vertrauensschadenvertrag auch Geschäftsführer als Täter, ersetzt er dem Unternehmen diesen Schaden. Notare lösen das Problem über eigene Versicherungen ihrer Kammern.


Betriebs­haftpflicht und Vermögensschäden

Manche Betriebs­haftpflichtverträge schließen Vermögensschäden ein. Auch dann sind Schäden aus der Tätigkeit als Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat oder Beirat ausgeschlossen, ebenso aus beratender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit (Quelle: GDV-Musterbedingungen AVB BHV). Für Organe bleibt die D&O, für Beratung die Vermögensschaden­haftpflicht. Was die Betriebs­haftpflicht­versicherung leistet, erklärt unser Ratgeber.

Keine dieser Haftpflicht­versicherungen zahlt für die eigentliche Leistung. Ansprüche auf Vertragserfüllung, Nacherfüllung oder Minderung und die Rückforderung von Honoraren sind in Vermögensschaden­haftpflicht und Betriebs­haftpflicht ausgeschlossen. Versichert ist der Schaden, den ein Fehler verursacht, nicht die Nachbesserung der eigenen Arbeit. Wer falsch berät, muss seinen Fehler also selbst korrigieren.

Wer zahlt die Beiträge, und was kosten die Verträge?

Die Unternehmens-D&O zahlt das Unternehmen für seine Organe, die persönliche D&O das Organ selbst. Die Vermögensschaden­haftpflicht zahlt der Berufsträger oder seine Berufsgesellschaft als Betriebsausgabe. Angestellte Berufsträger sind über den Vertrag ihres Arbeitgebers versichert. Was die Verträge kosten, hängt bei beiden vor allem von der Tätigkeit, dem Umsatz und der Versicherungssumme ab.

Steuerliche Behandlung

Beiträge des Arbeitgebers zur Unternehmens-D&O sind kein Arbeitslohn, wenn die Versicherung überwiegend im Interesse des Unternehmens liegt. Zahlen Sie eine persönliche D&O selbst, sind die Beiträge beruflich veranlasst und als Werbungskosten abziehbar, bei selbständig ausgeübten Aufsichts- oder Beiratsmandaten als Betriebsausgaben (Quelle: § 9 Einkommensteuergesetz). Die Einzelheiten Ihres Falls klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.


Was die Verträge kosten

Für eine kleine GmbH nennen die veröffentlichten Beitragstabellen dreier Versicherer bei 1.000.000 Euro Summe 670 bis 950 Euro netto im Jahr für die Unternehmens-D&O (Stand der Anträge 2024 bis 2026). Mit 19 Prozent Versicherungsteuer sind das rund 797 bis 1.131 Euro brutto. Wovon der Beitrag abhängt, erklärt unser Ratgeber zu den Kosten der D&O.

Eine persönliche D&O kostet nach den Tabellen zweier Versicherer rund 400 bis 5.000 Euro netto im Jahr für 100.000 bis 5.000.000 Euro Summe. Bei der Vermögensschaden­haftpflicht hängt der Beitrag vor allem vom Beruf ab, dazu von Umsatz, Zahl der Berufsträger, Summe, Selbstbehalt, Auslandsbezug und Rückwärts­versicherung. Beispiele je Beruf zeigt unsere Übersicht der Berufsgruppen.

Ob Sie eine D&O, eine Vermögensschaden­haftpflicht oder beides brauchen, klären wir mit Ihnen in unserer D&O-Beratung. Bringen Sie Ihre bestehenden Verträge mit, dann sehen Sie schnell, wo sich Schutz doppelt und wo eine Lücke bleibt.

Die häufigsten Fragen zu D&O und Vermögensschaden­haftpflicht

Was ist der Unterschied zwischen D&O und Vermögensschaden­haftpflicht?

Beide zahlen für Vermögensschäden, aber für verschiedene Rollen. Die D&O schützt Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte bei Fehlern als Organ, vor allem gegen Ansprüche des eigenen Unternehmens. Die Vermögensschaden­haftpflicht schützt Berufsträger wie Anwälte oder Steuerberater bei Fehlern gegenüber Kunden und Mandanten.

Ist die D&O eine Vermögensschaden­haftpflicht?

Ja. Die Musterbedingungen des GDV nennen sie Vermögensschaden-Haftpflicht­versicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern. Sie ist also die Vermögensschaden­haftpflicht für Organe, nicht für die Arbeit gegenüber Kunden.

Brauchen Geschäftsführer eine Vermögensschaden­haftpflicht?

Für Fehler als Geschäftsführer brauchen Sie eine D&O, also die Vermögensschaden­haftpflicht für Organe. Eine Vermögensschaden­haftpflicht für Berufe brauchen Sie zusätzlich nur, wenn Ihre Firma beratend tätig ist oder Sie einen Beruf mit Versicherungspflicht ausüben. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur D&O für Geschäftsführer.

Was ist der Unterschied zwischen Berufs­haftpflicht und Vermögensschaden­haftpflicht?

Bei beratenden Berufen wie Anwälten, Steuerberatern und Vermittlern meinen beide Begriffe dasselbe: eine Haftpflicht­versicherung für Vermögensschäden aus der Berufstätigkeit. Bei Architekten, Ingenieuren und Heilberufen deckt die Berufs­haftpflicht dagegen vor allem Personen- und Sachschäden, bei Architekten kombiniert mit Vermögensschäden.

Wer muss eine Vermögensschaden­haftpflicht abschließen?

Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Notare sowie Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobiliardarlehensvermittler und Wohnimmobilienverwalter. Für Architekten und Ingenieure gibt es je nach Bundesland und Kammer eine Pflicht nach Landesrecht. Unternehmensberater, IT-Dienstleister und Immobilienmakler haben keine gesetzliche Pflicht.

Ist eine D&O-Versicherung Pflicht?

Nein, kein Gesetz schreibt sie für GmbH, Aktiengesellschaft, Genossen­schaft oder Verein vor. Schließt eine Aktiengesellschaft eine D&O für ihren Vorstand ab, muss sie laut § 93 Aktiengesetz einen Selbstbehalt vorsehen. In der Praxis verlangen Investoren, Banken und Kandidaten für ein Organamt oft eine D&O.

Deckt die Berufs­haftpflicht der Kanzlei auch den Geschäftsführer?

Nur für Fehler bei der Arbeit für Mandanten. Ansprüche der eigenen Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer, Schäden aus der Tätigkeit als Organ und die Steuerhaftung sind nach den Musterbedingungen ausgeschlossen. Für diese Fälle brauchen Sie eine D&O der Kanzlei oder eine persönliche D&O.

Zahlt die Vermögensschaden­haftpflicht bei Steuerhaftung des Geschäftsführers?

In der Regel nicht, die Musterbedingungen schließen Ansprüche aus § 69 Abgabenordnung aus. In der D&O ist diese Haftung in vielen, aber nicht allen Tarifen ausdrücklich mitversichert. Vorsatz ist in beiden Sparten nie versichert.

Bin ich als Steuerberater im Beirat eines Mandanten über meine Berufs­haftpflicht versichert?

In der Regel nicht. Die Musterbedingungen schließen die Tätigkeit als Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied ausdrücklich aus, prüfen Sie deshalb Ihre Bedingungen. Schutz bietet die D&O des Mandanten, wenn sie Beiräte einschließt, oder eine eigene D&O, die mehrere Mandate bündeln kann. Mehr in unserem Ratgeber zur D&O für Aufsichtsräte und Beiräte.

Wann ist ein Fehler in der Vermögensschaden­haftpflicht versichert?

Nach den Musterbedingungen und bei Pflicht­versicherungen, wenn der Fehler während der Vertragsdauer passiert ist und der Anspruch innerhalb der vereinbarten Frist gemeldet wird. Das nennt sich Verstoßprinzip. Freiwillige Tarife können anders geregelt sein. In der D&O kommt es dagegen darauf an, dass der Anspruch während der Vertragsdauer oder einer Nachmeldefrist erhoben wird.

Was ist der Unterschied zwischen Vertrauensschaden­versicherung und D&O?

Die D&O ist eine Haftpflicht­versicherung: Sie schützt Organe, wenn sie fahrlässig einen Schaden verursachen und dafür haften. Die Vertrauensschaden­versicherung ersetzt dem Unternehmen eigene Verluste durch vorsätzliche Taten wie Unterschlagung oder Betrug. Sie greift damit gerade dort, wo die D&O wegen Vorsatz nicht zahlt.

Brauchen Vereine eine D&O oder eine Vermögensschaden­haftpflicht?

Die beiden Bausteine sind nicht austauschbar. Die Vermögensschaden­haftpflicht schützt in erster Linie den Verein, die D&O das Privatvermögen von Vorstand und Funktionsträgern. Was ehrenamtliche Vorstände beachten sollten, zeigt unser Ratgeber zur D&O für Vereine.

transparent-beraten.de GmbH 685 Bewertungen auf ProvenExpert.com