Das erwartet Sie hier
Ob das Versorgungswerk reicht, welche Rente Architekten brauchen und worauf es bei Einstufung und Vertrag ankommt.
Inhalt dieser Seite- Brauchen Architekten eine private BU?
- Was zahlt das Versorgungswerk der Architekten?
- Versorgungswerk, private BU und EMR im Vergleich
- Welcher Schutz gilt für Sie? Architekten nach Erwerbsstatus
- Wie hoch sollte die BU Rente für Architekten sein?
- Berufsgruppe und Beitrag: Was kostet eine BU?
- Worauf Architekten im BU Vertrag achten sollten
- Antrag und Leistungsfall
- Häufige Fragen zur BU für Architekten
Das Wichtigste in Kürze
- Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist für die meisten Architekten sinnvoll, weil das Versorgungswerk in der Regel nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit und nach Aufgabe der Tätigkeit zahlt. Freischaffende haben zudem meist keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
- Die BU-Rente der Versorgungswerke lag 2024 über alle Kammerberufe im Schnitt bei 1.798,61 € im Monat, eine Teilrente bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit sehen die Satzungen in der Regel nicht vor.
- Den Beitrag bestimmt vor allem die Tätigkeitsbeschreibung: Wer überwiegend plant, wird in der Regel günstiger eingestuft als ein Architekt mit hohem Baustellenanteil. Büroinhaber sollten auf einen Verzicht auf die Umorganisation achten, der planerische Tätigkeit ausdrücklich einschließt.
- Im Architekturstudium besteht meist weder Schutz durch ein Versorgungswerk noch durch die Erwerbsminderungsrente, dafür gelingt der Abschluss jung und gesund in der Regel einfach und günstig.
- Beamtete Architekten und Stadtplaner sind nicht im Versorgungswerk versichert, für sie passt eine BU mit echter Dienstunfähigkeitsklausel.

Patrick Knittel
Unser Experte für die Berufsunfähigkeitsversicherung
Das Versorgungswerk sichert Architekten ab, aber …
Die meisten Architekten mit Kammereintrag sind über ihr Versorgungswerk ohne Gesundheitsprüfung gegen Berufsunfähigkeit abgesichert, und dieser Schutz ist wertvoll. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung für Architekten ist trotzdem meist sinnvoll, denn die Satzungen ziehen eine klare Grenze. Gezahlt wird in der Regel nur, wenn Sie keine wesentlichen Architektenaufgaben mehr erledigen können und Ihre Tätigkeit einstellen. Eine Teilrente bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit gibt es selten. Freischaffende haben zudem in aller Regel keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Brauchen Architekten eine private Berufsunfähigkeitsversicherung?
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Architekten, kurz BU, ist in den meisten Fällen sinnvoll. Das Versorgungswerk zahlt in der Regel nur, wenn Sie Ihren Beruf vollständig aufgeben müssen. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente greift für freischaffende und viele angestellte Architekten gar nicht. Eine private BU leistet dagegen schon, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können. So regelt es das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (Quelle: VVG § 172).
Wie groß Ihre Lücke ist, hängt von Ihrem Status ab. Die Bundesarchitektenkammer (BAK) zählt 134.863 berufstätige Eintragungen von Architekten und Stadtplanern. Gut ein Drittel arbeitet freischaffend, knapp sechs von zehn sind angestellt, rund zwei Prozent verbeamtet (Quelle: Bundesarchitektenkammer, Bundeskammerstatistik 2026). Für jede dieser Gruppen sieht der Basisschutz anders aus.
Typische Risiken im Architektenberuf
Architekten sind im Schnitt seltener krankgeschrieben als andere Beschäftigte. Laut BKK Gesundheitsreport 2025 kamen Architektur- und Ingenieurbüros im Jahr 2024 auf 1.446 Arbeitsunfähigkeitstage je 100 Beschäftigte, der Schnitt aller Branchen lag bei 2.233 (Quelle: BKK Dachverband, BKK Gesundheitsreport 2025). Das erklärt, warum Versicherer Architekten häufig günstig einstufen.
Häufigste Ursache einer Berufsunfähigkeit sind psychische Erkrankungen. In der Leistungspraxisstudie 2026 von Franke und Bornberg gingen 28,35 Prozent der Leistungsfälle des Jahres 2024 auf die Psyche zurück. Auf Skelett und Bewegungsapparat entfielen 18,77 Prozent (Quelle: Franke und Bornberg, BU-Leistungspraxisstudie 2026). Beides passt zum Berufsalltag: Termin- und Haftungsdruck, lange Tage am Bildschirm und Baustellentermine mit Sturzrisiko.
Die Belastung ist messbar. Vollzeittätige selbständige Architekten arbeiten laut Architektenbefragung der BAK im Schnitt 49 Stunden pro Woche, 75 Prozent von ihnen mehr als 40 Stunden (Quelle: Bundesarchitektenkammer, Architektenbefragung 2024).
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Was zahlt das Versorgungswerk der Architekten bei Berufsunfähigkeit?
Das Versorgungswerk zahlt eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn Sie Ihren Architektenberuf aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr ausüben können. In der Regel müssen Sie Ihre Tätigkeit dafür einstellen, eine Teilrente bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit ist nicht vorgesehen. Maßstab ist das gesamte Berufsbild mit Planung, Bauüberwachung, Beratung und Gutachten. Die Einzelheiten regelt die Satzung Ihres Versorgungswerks.
Mitglied im Versorgungswerk werden Sie über die Architektenkammer. Pflichtmitglieder sind in der Regel alle Kammermitglieder, angestellte Architekten können sich dann von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Beamte sind dort nicht versicherungspflichtig (Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen).
Wann das Versorgungswerk zahlt
Die Hürde ist hoch. Beim Versorgungswerk der Architekten (VwdA) für Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein ist nicht berufsunfähig, wer Architektenaufgaben noch in relevantem Umfang erledigen kann (Quelle: Versorgungswerk der Architekten, Stichwort Berufsunfähigkeit). Wer keine Baustellen mehr betreten, aber noch planen, beraten oder begutachten kann, bekommt dort in der Regel keine Rente.
Dazu kommt die Pflicht, die Tätigkeit aufzugeben. Die bayerische Satzung erlaubt Selbständigen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit immerhin, ihr Büro bis zu vier Jahre durch einen Vertreter weiterführen zu lassen. Danach setzt der weitere Bezug voraus, dass das Büro übergeben oder geschlossen wird (Quelle: Satzung der Bayerischen Architektenversorgung).
Auch der Zeitpunkt unterscheidet sich. In Nordrhein-Westfalen wird erst ab Zustellung des Bescheids ausgezahlt. Wer dort nach dem 45. Geburtstag Mitglied wird, hat in den ersten drei Jahren keinen Anspruch auf die BU-Rente (Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen).
So unterscheiden sich drei große Versorgungswerke
| Merkmal | Nordrhein-Westfalen (auch Hessen, Bremen, Saarland) | VwdA (Baden-Württemberg, Hamburg, Schleswig-Holstein) | Bayern (auch Niedersachsen, Rheinland-Pfalz) |
|---|---|---|---|
| Maßstab | Dauerhaft unfähig zur Ausübung der Berufsaufgaben | Architektenaufgaben nicht mehr in relevantem Umfang möglich | Keine Tätigkeit mehr als Architekt oder Stadtplaner möglich |
| Aufgabe der Tätigkeit | Erforderlich | Keine regelmäßige Berufsausübung mehr oder nur noch geringfügige Einkünfte | Erforderlich, bei vorübergehender BU Vertreter bis 4 Jahre möglich |
| Leistungsbeginn | Anspruch entsteht 3 Monate nach Antrag | Ab Antragsmonat | Bei vorübergehender BU erst nach 4 Monaten |
| Hochrechnung der Rente bis | 60. Lebensjahr | 55. Lebensjahr | 62. Lebensjahr |
Die Tabelle zeigt nur drei von mehreren Versorgungswerken der Architekten. Weil sich die Regeln schon beim Umzug in ein anderes Bundesland ändern können, sollten Sie die Satzung Ihres eigenen Werks prüfen, bevor Sie Ihre Absicherung planen.
Welche Lücke Ihnen bleibt, hängt von der Satzung Ihres Versorgungswerks ab. In einer kostenfreien Beratung beziehen wir Ihre Versorgungswerk-Rente in die Bedarfsrechnung ein und zeigen Ihnen, welche private BU-Rente zu Ihrer Situation passt.
Wie hoch die BU-Rente aus dem Versorgungswerk ausfällt
Im Schnitt aller berufsständischen Versorgungswerke lag die BU-Rente 2024 bei 1.798,61 Euro im Monat (Quelle: Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Mengengerüst 2023/2024). Der Wert gilt über alle Kammerberufe hinweg, also auch für Ärzte, Anwälte und Apotheker.
Wie hoch Ihre Rente ausfällt, hängt von Ihren bisherigen Beiträgen ab. Das VwdA rechnet bei einer Berufsunfähigkeit vor dem 55. Geburtstag hoch, als hätten Sie bis 55 weiter Beiträge gezahlt. Zugrunde liegt der Durchschnitt Ihrer Pflichtbeiträge der letzten fünf Jahre (Quelle: Versorgungswerk der Architekten, Berufsunfähigkeitsrente). Selbständige können dort in den ersten fünf Jahren auf Antrag den halben Beitragssatz von 9,3 statt 18,6 Prozent zahlen (Quelle: Versorgungswerk der Architekten, Infobroschüre 2026). Wer davon Gebrauch macht, bekommt bei einem frühen Leistungsfall eine entsprechend niedrige Rente.
Die Renten des VwdA sind zudem nicht dynamisch, steigen also nicht automatisch mit der Inflation (Quelle: Versorgungswerk der Architekten, Infobroschüre 2026). Ihre persönliche BU-Rente finden Sie in der jährlichen Mitteilung Ihres Versorgungswerks oder auf Nachfrage dort.
Wie oft Versorgungswerke nur befristet bewilligen
Beim VwdA stieg die Zahl der BU-Rentner von 236 Ende 2024 auf 287 Ende 2025. Von den 96 Anträgen des Jahres 2025 wurden 33 Renten dauerhaft und 45 befristet bewilligt, neun Anträge wurden abgelehnt (Quelle: Versorgungswerk der Architekten, Geschäftsbericht 2025). Eine Zeitrente gibt es dort für höchstens zwei Jahre, wenn Aussicht auf Besserung besteht. In Nordrhein-Westfalen müssen Sie bei befristeter Rente zumutbare Behandlungen wahrnehmen, sonst kann die Rente versagt werden (Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen).
Reicht das Versorgungswerk für Architekten?
Für die vollständige Berufsunfähigkeit reicht der Schutz oft aus, für den Teilfall nicht. Das VwdA hält seinen Schutz für ausreichend: „Grundsätzlich ist der vom Versorgungswerk der Architekten gebotene Schutz bei Berufsunfähigkeit absolut ausreichend.“ (Quelle: Versorgungswerk der Architekten, FAQ) Berechtigt ist diese Sicht für den Vollausfall: Der Schutz gilt ohne Gesundheitsprüfung, ohne Ausschlüsse und beim VwdA ohne Wartezeit.
Der BU-Schutz des Versorgungswerks lässt Architekten aber vier Lücken:
- Keine Teilrente:
Wer eingeschränkt weiterarbeitet und weniger verdient, bekommt in der Regel nichts. - Verweisung auf das ganze Berufsbild:
Solange wesentliche Architektenaufgaben möglich bleiben, gilt meist niemand als berufsunfähig. - Aufgabe der Tätigkeit:
Für Büroinhaber bedeutet das im Ernstfall Übergabe oder Schließung des Büros. - Späte und sinkende Leistung:
Je nach Satzung beginnt die Zahlung erst Monate nach dem Antrag, und die Hochrechnung endet mit 55, 60 oder 62 Jahren.
Die private BU setzt genau an diesen Punkten an. Sie zahlt in den meisten Tarifen ab einem BU-Grad von 50 Prozent. Das ist erreicht, sobald Sie Ihren Beruf mindestens zur Hälfte nicht mehr ausüben können. Sie verlangt nicht, dass Sie Ihren Beruf aufgeben, und misst Sie an Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf. Ob Sie diese Lücke schließen sollten, hängt davon ab, wie viel Bauleitung Ihr Alltag enthält und wie viel Einkommen daran hängt.
Experten-Tipp:
„Reicht mein Versorgungswerk?“ ist die falsche Frage
„Ob das Versorgungswerk reicht, wird oft pauschal mit Ja oder Nein beantwortet. Beides greift zu kurz: Für die vollständige Berufsunfähigkeit leistet es solide und ohne Gesundheitsprüfung. Die richtige Frage lautet, was passiert, wenn nur die Baustelle wegfällt. Lesen Sie in Ihrer Satzung drei Stellen: den Maßstab der Berufsunfähigkeit, die Pflicht zur Aufgabe der Tätigkeit und den Leistungsbeginn. Daraus ergibt sich Ihre echte Lücke.“
Versorgungswerk, private BU und Erwerbsminderungsrente im Vergleich
Die drei Systeme messen Berufsunfähigkeit unterschiedlich und ergänzen sich deshalb. Die private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) prüft Ihren konkreten Arbeitsalltag, das Versorgungswerk Ihr gesamtes Berufsbild. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente fragt nur, wie viele Stunden täglich Sie noch irgendeine Tätigkeit ausüben können.
| Merkmal | Private BU | BU-Rente Versorgungswerk | Gesetzliche Erwerbsminderungsrente |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 172 und folgende VVG | Landesrecht und Satzung | §§ 43, 240 Sechstes Sozialgesetzbuch |
| Wer abgesichert ist | Wer einen Vertrag abschließt | Pflichtmitglieder der Architektenkammer | Pflichtversicherte mit 3 Jahren Pflichtbeiträgen in den letzten 5 Jahren und 5 Jahren Wartezeit |
| Maßstab | Zuletzt ausgeübter Beruf, so wie er konkret ausgestaltet war | Gesamtes Berufsbild: Planung, Bauüberwachung, Beratung, Gutachten | Jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt |
| Teilweise Berufsunfähigkeit | Volle Rente meist ab 50 % BU-Grad | In der Regel keine Teilrente | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei 3 bis unter 6 Stunden täglich |
| Aufgabe der Tätigkeit | Nicht erforderlich | In der Regel erforderlich | Nicht erforderlich, Hinzuverdienst begrenzt |
| Gesundheitsprüfung | Ja, mit Gesundheitsfragen | Nein, nur Berufsfähigkeit bei Eintritt | Nein |
Warum die Erwerbsminderungsrente Architekten kaum schützt
Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente kennt keinen Berufsschutz für Architekten, die ab dem 2. Januar 1961 geboren sind (Quelle: SGB VI § 240). Sie zahlt nur, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, egal in welchem Beruf. Voll erwerbsgemindert ist, wer weniger als drei Stunden schafft. Mehr zu den Voraussetzungen lesen Sie im Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente.
Viele Architekten haben zudem gar keinen Anspruch, vor allem Freischaffende und Angestellte, die sich zugunsten des Versorgungswerks befreien lassen.
Und selbst wenn sie greift, ist sie niedrig. Neue Erwerbsminderungsrenten lagen 2025 im Schnitt bei 1.067 Euro im Monat, bei voller Erwerbsminderung bei 1.126 Euro, jeweils als Zahlbetrag nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung (Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Rentenversicherung in Zahlen 2026). Für die meisten Architekten liegt das weit unter dem bisherigen Nettoeinkommen.
Fiktives Beispiel: Wenn die Baustelle wegfällt, das Planen aber bleibt
Eine 42-jährige freischaffende Architektin führt ein kleines Büro und betreut ihre Projekte bis zur Abnahme selbst. Nach einem Bandscheibenvorfall kann sie keine Baustellen mehr begehen. Am Rechner planen und Bauherren beraten kann sie weiter. Für das Versorgungswerk ist sie damit in der Regel nicht berufsunfähig, denn wesentliche Architektenaufgaben bleiben möglich. Ihr Einkommen sinkt trotzdem, weil sie Bauüberwachung abgeben oder ablehnen muss.
Mit einer privaten BU sieht es anders aus. Geprüft wird, wie ihr Arbeitsalltag vor der Erkrankung konkret aussah. Machte die Baustellenarbeit einen prägenden Teil aus und erreicht die Einschränkung den vereinbarten BU-Grad, kann der Versicherer leisten. Als Büroinhaberin kommt es zusätzlich darauf an, ob ihr Tarif eine Umorganisation des Büros verlangt oder darauf verzichtet.
Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung passend zum Versorgungswerk planen
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- Bedarfsrechnung mit Ihrer BU-Rente aus dem Versorgungswerk
- Steuer und fehlende Dynamik der Versorgungswerksrente eingerechnet
- Gezielter Schutz für den Fall eingeschränkter Arbeitsfähigkeit
Welcher Schutz gilt für Sie? Architekten nach Erwerbsstatus
Welcher Basisschutz für Sie gilt, hängt davon ab, ob Sie studieren, angestellt, freischaffend oder verbeamtet sind. Freischaffende und von der Rentenversicherung befreite Angestellte haben in der Regel nur das Versorgungswerk, nicht befreite Angestellte die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, Beamte das Beamtenrecht.
Das gilt für alle Fachrichtungen. Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner unterliegen demselben Rechtsrahmen wie Hochbauarchitekten: Kammereintragung, Versorgungswerk und Befreiungsmöglichkeit (Quelle: Architektenkammer Niedersachsen, Merkblatt 209).
| Status | Anteil der Eintragungen | Basisschutz bei Berufsunfähigkeit | Typische Lücke |
|---|---|---|---|
| Freischaffend | 36,8 % | Versorgungswerk | Keine Teilrente, Büro muss aufgegeben werden |
| Angestellt | 58,8 % | Versorgungswerk bei Befreiung, sonst gesetzliche Erwerbsminderungsrente | Keine Teilrente oder kein Berufsschutz |
| Beamtet | 2,0 % (Untergrenze) | Beamtenversorgung | Ruhegehalt in der Regel erst nach 5 Dienstjahren |
| Studierende und Berufseinsteiger | Nicht in der Kammerstatistik | Oft keiner | Wartezeit der Rentenversicherung nicht erfüllt |
Architekturstudierende
Im Studium haben Sie in der Regel weder Versorgungswerk noch Erwerbsminderungsschutz. Für eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente sind fünf Jahre Wartezeit nötig, die Studierende ohne Vorbeschäftigung meist nicht erfüllen (Quelle: SGB VI § 50). Gleichzeitig sind Sie jung und meist gesund, was den Abschluss leicht und günstig macht.
Die versicherbare Rente ist im Studium begrenzt. Manche Tarife messen Sie laut ihren Bedingungen ab der Hälfte der Regelstudienzeit bereits an der Lebensstellung, die Sie mit dem Abschluss erreichen würden.
Vorsicht bei Startertarifen mit niedrigem Anfangsbeitrag. Nach Ablauf der Startphase steigt der Beitrag über den normalen Beitrag an. Mehr zur Absicherung im Studium lesen Sie im Ratgeber zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Studenten.
Absolventen und Juniormitglieder
Zwischen Studienabschluss und Kammereintritt liegen im Schnitt 4,8 Jahre (Quelle: Bundesarchitektenkammer, Architektenbefragung 2024). Ob Sie in dieser Zeit schon im Versorgungswerk abgesichert sind, hängt vom Bundesland ab.
In Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bremen und im Saarland sind Anwärter bereits Pflichtmitglieder, wenn ihnen für die Eintragung nur noch die zwei Jahre Berufspraxis fehlen. Diese Pflichtmitgliedschaft endet in der Regel nach spätestens vier Kalenderjahren, wenn die Eintragung ausbleibt (Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen).
In Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz sind Juniormitglieder Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung. Der BU-Schutz gilt dort ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit ab der ersten Beitragszahlung (Quelle: Bayerische Architektenkammer, Factsheet Juniormitgliedschaft).
Wer in einem Land ohne Anwärter- oder Juniorpflicht arbeitet oder keine berufsspezifische Stelle hat, bleibt in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort fehlen Berufseinsteigern oft noch die fünf Jahre Wartezeit. Den Antrag auf Befreiung sollten Sie innerhalb von drei Monaten nach Beschäftigungsbeginn stellen, sonst wirkt er erst ab Eingang (Quelle: SGB VI § 6).
Angestellte Architekten mit Befreiung
Wer sich als angestellter Architekt von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lässt, zahlt seine Beiträge ans Versorgungswerk. Der Basisschutz ist dann die BU-Rente des Versorgungswerks mit den Grenzen der jeweiligen Satzung. In Bayern gilt die Tätigkeit nicht als eingestellt, solange Sie Gehalt beziehen (Quelle: Satzung der Bayerischen Architektenversorgung).
Die Befreiung gilt nur für die konkrete Beschäftigung. Bei jedem Arbeitgeberwechsel und bei wesentlich geänderten Aufgaben ist ein neuer Antrag nötig. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit, die Mitgliedsurkunde der Kammer allein reicht nicht (Quelle: Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, Praxishinweis 36).
Zwei Nebenwirkungen sollten Sie kennen. Wer länger als zwei Jahre keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, verliert in der Regel den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente. Nötig sind dafür drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren (Quelle: SGB VI § 43).
Außerdem kann laut VwdA gesetzliches Krankengeld wegfallen oder angerechnet werden, sobald Sie eine BU-Rente aus dem Versorgungswerk beziehen (Quelle: Versorgungswerk der Architekten, Berufsunfähigkeitsrente).
Angestellte Architekten ohne Befreiung
Nicht befreit sind vor allem Absolventen ohne Kammereintragung, Architekten mit berufsfremder Tätigkeit und Angestellte, deren Befreiung abgelehnt wurde. Sie haben Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente, aber ohne Berufsschutz: Maßstab ist jede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. In Nordrhein-Westfalen bleiben nicht befreite Kammermitglieder zusätzlich mit Mindestbeitrag im Versorgungswerk (Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen).
Angestellte Architekten verdienen in Vollzeit im Mittel gut. 2023 lag ihr Bruttogehalt laut BAK-Befragung im Planungsbüro bei 58.000 Euro, in Unternehmen außerhalb von Planungsbüros bei 82.000 Euro und im öffentlichen Dienst bei 72.000 Euro (Quelle: Bundesarchitektenkammer, Architektenbefragung 2024). Eine durchschnittliche neue Erwerbsminderungsrente erreicht davon nur einen Bruchteil.
Freischaffende Büroinhaber
Freischaffende Architekten sind nur über das Versorgungswerk abgesichert. Das Sechste Sozialgesetzbuch (SGB VI) zählt sie nicht zu den rentenversicherungspflichtigen Selbständigen (Quelle: SGB VI § 2). Ein Erwerbsminderungsschutz besteht höchstens noch aus früheren Angestelltenjahren, und auch der läuft nach gut zwei Jahren ohne Pflichtbeiträge aus.
Für Büroinhaber ist die Pflicht zur Aufgabe der Tätigkeit besonders heikel. Laut BAK-Befragung arbeiten 35 Prozent der Selbständigen ohne Mitarbeiter, rund drei Viertel führen Büros mit höchstens vier Personen. Fällt der Inhaber aus, gibt es selten jemanden, der laufende Projekte übernehmen kann.
Auch die Bürokosten laufen weiter. Im Ein-Personen-Büro lagen sie laut BAK-Befragung 2023 im Mittel bei 18.000 Euro pro Kopf und Jahr, ohne Inhabergehalt. Eine BU-Rente ersetzt Ihr privates Einkommen, nicht die Betriebskosten. Zudem prüfen viele Tarife bei Selbständigen, ob Sie Ihr Büro zumutbar umorganisieren können.
Beamtete Architekten und Stadtplaner
Beamte sind nicht im Versorgungswerk versicherungspflichtig, ihre Absicherung läuft über das Beamtenrecht. Am höchsten ist der Beamtenanteil bei Stadtplanern mit 415 von 6.685 Eintragungen. Die meisten Beamten stellen mit 2.234 aber die Hochbauarchitekten (Quelle: Bundesarchitektenkammer, Bundeskammerstatistik 2026).
Ein Ruhegehalt gibt es im Bund und in den meisten Ländern grundsätzlich erst nach fünf Dienstjahren, außer bei einem Dienstunfall (Quelle: Beamtenversorgungsgesetz § 4). Wer als Baureferendar oder Beamter auf Probe wegen Krankheit entlassen wird, bekommt deshalb kein Ruhegehalt. Er wird nachversichert, grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung mit deren strengem Maßstab. Auf Antrag innerhalb eines Jahres können die Beiträge stattdessen an das Versorgungswerk gehen (Quelle: SGB VI § 186). Ob daraus eine BU-Rente entsteht, regelt dessen Satzung.
Für beamtete Architekten und Stadtplaner passt deshalb eine BU mit echter Dienstunfähigkeitsklausel, die schon Anwärter und Probebeamte schützt. Worauf es dabei ankommt, erklärt unser Ratgeber zur Dienstunfähigkeitsversicherung.
Experten-Tipp:
Warten, bis die Karriere steht, kostet Architekten Schutz
„Viele schließen die BU erst ab, wenn klar ist, ob es Büro, Anstellung oder Beamtenlaufbahn wird. Das ist der falsche Zeitpunkt. Nach der Gründung zählt der Gewinn der ersten, oft schwachen Jahre, und jede neue Diagnose erschwert den Antrag. Sichern Sie sich vorher ab und achten Sie auf eine Nachversicherung bei Existenzgründung. Wer später von der Bauleitung in die Planung wechselt, kann über die Überprüfungsoption eine günstigere Einstufung beantragen.“
Wie hoch sollte die BU-Rente für Architekten sein?
Als Richtwert gilt eine BU-Rente von rund 80 Prozent Ihres heutigen Nettoeinkommens. Die Rente aus dem Versorgungswerk dürfen Sie dabei nur eingeschränkt abziehen, weil sie in der Regel nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit fließt. Können Sie eingeschränkt weiterarbeiten, muss die private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) den Bedarf allein tragen.
Für Architekten müssen mehrere Bausteine zusammenpassen: die Rente des Versorgungswerks, die private BU, bei Selbständigen ein Krankentagegeld und gegebenenfalls eine Basisrente. Erst im Gesamtbild zeigt sich, wo Lücken und wo Überschneidungen bestehen.
So berechnen Sie Ihre Versorgungslücke
- Ermitteln Sie Ihr monatliches Netto. Selbständige rechnen mit dem Gewinn nach Steuern, abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung und Versorgungswerksbeitrag.
- Ergänzen Sie Kosten, die im Ernstfall weiterlaufen: Kranken- und Pflegeversicherung auf die Renten, eigene Altersvorsorge und bei Büroinhabern die Restkosten des Büros.
- Ziehen Sie die BU-Rente aus der Mitteilung Ihres Versorgungswerks nur für den Fall der vollständigen Berufsunfähigkeit ab.
- Berücksichtigen Sie die Steuer: Die Versorgungswerksrente wird deutlich höher besteuert als eine private BU-Rente.
- Gleichen Sie die fehlende Dynamik der Versorgungswerksrente durch eine Steigerung in der privaten BU aus.
- Prüfen Sie, ob die gewünschte Rente zu Ihrem Einkommen passt, denn Versicherer begrenzen die versicherbare Höhe.
Auf die BU-Rente aus dem Versorgungswerk fallen als Versorgungsbezug in der Regel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an (Quelle: SGB V § 229). Bei der privaten BU-Rente hängt das von Ihrem Versicherungsstatus ab.
Steuern: Warum 2.000 Euro nicht gleich 2.000 Euro sind
Eine BU-Rente aus dem Versorgungswerk wird wie eine Altersrente besteuert. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 Prozent steuerpflichtig, der Anteil steigt mit jedem Jahrgang und erreicht 100 Prozent erst bei Rentenbeginn 2058. So regelt es das Einkommensteuergesetz (EStG) (Quelle: EStG § 22).
Eine private BU-Rente wird dagegen nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Er richtet sich nach der Restlaufzeit ab Rentenbeginn, festgelegt in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) (Quelle: EStDV § 55). Bei einer Berufsunfähigkeit mit 40 und Leistung bis 67 sind nur 28 Prozent der Rente steuerpflichtig.
| BU-Eintritt mit | Restlaufzeit bis 67 | Steuerpflichtig bei privater BU | Steuerpflichtig bei Versorgungswerk (Beginn 2026) |
|---|---|---|---|
| 35 Jahren | 32 Jahre | 32 % | 84 % |
| 40 Jahren | 27 Jahre | 28 % | 84 % |
| 45 Jahren | 22 Jahre | 23 % | 84 % |
| 50 Jahren | 17 Jahre | 18 % | 84 % |
Für Ihre Rechnung heißt das: 2.000 Euro aus dem Versorgungswerk bringen netto deutlich weniger als 2.000 Euro aus einer privaten BU. Planen Sie die private Rente deshalb nicht einfach als Differenz zum Bruttobetrag des Versorgungswerks.
Wie viel BU-Rente Versicherer zulassen
Versicherer begrenzen die BU-Rente auf einen Anteil Ihres Einkommens. Die Alte Leipziger etwa versichert laut ihren Annahmerichtlinien zwei Drittel des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro im Jahr 2026, darüber ein Drittel. Bei Selbständigen zählt der Gewinn der letzten drei Jahre. Andere Versicherer rechnen nach unserer Auswertung von Tarifbedingungen mit 60 bis 80 Prozent und eigenen Grenzen.
Ansprüche aus dem Versorgungswerk spielen beim Antrag eine Rolle, nicht erst im Leistungsfall. Die Alte Leipziger rechnet sie laut ihren Annahmerichtlinien zur Hälfte an, aber erst, wenn alle privaten Renten zusammen 42.000 Euro im Jahr übersteigen. Bei mittleren Einkommen schmälert das Versorgungswerk die versicherbare Rente dort also nicht, bei gut verdienenden Büroinhabern schon. Jeder Versicherer regelt das anders.
| Rechenregel | Angestellt im Planungsbüro, 58.000 € brutto | Ein-Personen-Büro, 49.500 € Gewinn |
|---|---|---|
| Zwei Drittel des Einkommens | Rund 3.222 € im Monat | Rund 2.750 € im Monat |
| 70 % bis 60.000 € | Rund 3.383 € im Monat | Rund 2.888 € im Monat |
| 60 % bis 60.000 € | 2.900 € im Monat | 2.475 € im Monat |
Experten-Tipp:
Die Rechnung „Bedarf minus Versorgungswerk“ geht nicht auf
„Die übliche Faustformel zieht die Versorgungswerk-Rente vom Bedarf ab. Für Architekten geht das nicht auf: Diese Rente fließt meist nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit, ist bei Rentenbeginn 2026 zu 84 Prozent steuerpflichtig und steigt je nach Werk nicht mit. Planen Sie die private Rente so, dass sie Ihren Bedarf auch allein trägt. Gleichen Sie die fehlende Dynamik aus, aber mit Augenmaß: Mehr als ein Prozent Leistungsdynamik kostet meist unbemerkt Geld.“
Berufsgruppe und Beitrag: Was kostet eine BU für Architekten?
So stufen Versicherer Architekten ein
Viele Versicherer stufen Architekten in eine günstige Berufsgruppe ein, die Allianz etwa nennt sie laut eigenen Angaben als Beispiel für ein eher geringes Risiko. Entscheidend ist nicht Ihr Titel, sondern Ihre tatsächliche Tätigkeit. Ob Sie als Hochbau-, Innen- oder Landschaftsarchitekt eingetragen sind, ist deshalb nicht maßgeblich. Bei Landschaftsarchitekten dürfte eher der Anteil an Außen- und Baustellenarbeit den Ausschlag geben.
Gefragt wird nach dem Anteil der Bürotätigkeit, nach körperlicher Arbeit und Außendienst, nach Personalverantwortung und nach Ihrem Abschluss. Die Hannoversche nennt nach eigenen Angaben den Büroanteil zusammen mit dem höchsten Bildungsabschluss als Einstufungsmerkmal. Wer überwiegend am Rechner plant, wird in der Regel günstiger eingestuft als ein Architekt mit regelmäßiger Bauleitung. Wo die Grenze zur nächsten Gruppe liegt, legt jeder Versicherer selbst fest.
Warum die Tätigkeitsbeschreibung doppelt zählt
Ihre Angaben im Antrag bestimmen nicht nur den Beitrag. Im Leistungsfall ist der zuletzt ausgeübte Beruf der Maßstab, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war (Quelle: VVG § 172). Wie eine realistische Musterwoche aussehen kann, zeigen drei fiktive Beispiele:
| Anteil an der Arbeitswoche | Entwurfsarchitektin im Büro | Angestellter Bauleiter | Inhaber eines Drei-Personen-Büros |
|---|---|---|---|
| Entwurf | 50 % | 0 % | 25 % |
| Ausführungsplanung | 35 % | 20 % | 20 % |
| Baustelle und Ortstermine | 5 % | 65 % | 20 % |
| Akquise und Präsentation | 10 % | 5 % | 15 % |
| Büroleitung | 0 % | 10 % | 20 % |
Genau diese Aufschlüsselung bestimmt im Antrag Ihre Berufsgruppe und im Leistungsfall den Maßstab, an dem der Versicherer Ihre Einschränkung misst. Pauschale Angaben wie „70 Prozent Büro“ helfen in beiden Fällen kaum.
Ein zu niedrig angegebener Baustellenanteil spart zwar Beitrag, gefährdet aber den Schutz. Falsche Angaben auf Fragen des Versicherers können als Verletzung der Anzeigepflicht gelten. Je nach Verschulden berechtigt das den Versicherer zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsanpassung (Quelle: VVG § 19). Ein zu hoch angegebener Anteil kostet dagegen unnötig Beitrag.
Wechsel zwischen Planung und Bauleitung
Viele Architekten wechseln im Laufe der Jahre zwischen Büro und Baustelle. Manche Tarife verlangen laut ihren Bedingungen nicht, dass Sie einen Berufswechsel melden, versichert ist dann automatisch der zuletzt ausgeübte Beruf. Wer in eine weniger riskante Tätigkeit wechselt, etwa von der Bauleitung in die Entwurfsplanung, kann bei manchen Versicherern eine günstigere Einstufung beantragen.
Ist Ihr Gesundheitszustand gut, kann sich nach einem Tätigkeitswechsel sogar ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer lohnen. Kündigen Sie den alten Vertrag aber erst, wenn der neue angenommen ist.
So sparen Architekten Beitrag, ohne am Schutz zu sparen
Der günstigste Zeitpunkt ist das Studium oder der Berufseinstieg vor der Kammereintragung. Sie sind dann jung, haben meist wenige Diagnosen und sichern zugleich die Phase ab, in der das Versorgungswerk oft noch nicht greift.
Am Endalter sollten Sie nicht sparen. Empfohlen ist eine Laufzeit bis 67 Jahre. Für Architekten kommt hinzu: Die Hochrechnung im Versorgungswerk endet je nach Werk schon mit 55 bis 62 Jahren. In den letzten Berufsjahren ist der Basisschutz also besonders schwach.
Vorsicht bei der Karenzzeit, also einer vereinbarten Wartezeit bis zur ersten Rentenzahlung. Sie senkt den Beitrag, verlängert aber die Zeit ohne Einkommen, die je nach Satzung ohnehin bis zum Leistungsbeginn im Versorgungswerk vergeht. Eine Leistungsdynamik gleicht aus, dass die Versorgungswerksrente nicht mitwächst.
Der größte Hebel bleibt die Einstufung. Weil jeder Versicherer eigene Berufsgruppen bildet, kann dieselbe Tätigkeitsbeschreibung bei einem Anbieter günstig und beim nächsten deutlich teurer eingestuft werden. Wie Sie Ihre Tätigkeit formulieren und bei wem Sie anfragen, entscheidet deshalb spürbar über Ihren Beitrag.
Berufsunfähigkeitsversicherung: So stufen die Versicherer Sie ein
Dieselbe Tätigkeit kann bei jedem Versicherer in einer anderen Berufsgruppe landen. Wir formulieren Ihre Tätigkeitsbeschreibung mit Ihnen und lassen sie anonym bei mehreren Versicherern prüfen.
- Finanztip empfiehlt unsere BU-Beratung
- Anteile für Entwurf, Ausführungsplanung, Baustelle und Akquise sauber erfasst
- Einstufungen mehrerer Versicherer im direkten Vergleich
Worauf Architekten im BU-Vertrag achten sollten
Für Architekten zählen vor allem der Verzicht auf die abstrakte Verweisung, eine faire Regelung zur konkreten Verweisung und eine Nachversicherungsgarantie, die zu typischen Karriereschritten passt. Büroinhaber brauchen zusätzlich einen Verzicht auf die Umorganisation und eine Arbeitsunfähigkeitsklausel, die die Zeit bis zur Anerkennung überbrückt.
Verzicht auf die abstrakte Verweisung
Bei der abstrakten Verweisung darf der Versicherer Sie auf jeden anderen Beruf verweisen, den Sie ausüben könnten. Das gilt auch, wenn Sie ihn gar nicht ausüben (Quelle: VVG § 172). Achten Sie darauf, dass Ihr Tarif ausdrücklich auf diese Verweisung verzichtet. Ein Verzicht auf die abstrakte Verweisung ist mittlerweile jedoch Marktstandard.
Konkrete Verweisung: Wenn Sie nach der BU neu anfangen
Die konkrete Verweisung greift, wenn Sie nach der Berufsunfähigkeit tatsächlich eine andere Tätigkeit aufnehmen, die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Wer nach dem Ende der Bauleitung als angestellter Sachverständiger oder in einer Bauaufsichtsbehörde arbeitet, kann dann seine BU-Rente verlieren.
Fair ist eine feste Einkommensgrenze. Gute Tarifbedingungen legen fest, dass eine neue Tätigkeit in jedem Fall unzumutbar ist, wenn Sie dort mindestens 20 Prozent weniger verdienen. Bei Selbständigen sollte der Durchschnittsgewinn mehrerer Jahre die Basis sein, nicht ein einzelnes schwaches Jahr.
Umorganisation: das wichtigste Thema für Büroinhaber
Als Büroinhaber gelten Sie in vielen Tarifen erst dann als berufsunfähig, wenn Sie Ihr Büro nicht zumutbar umorganisieren können. Der Versicherer prüft etwa, ob Mitarbeiter Ihre Baustellentermine übernehmen und Sie selbst nur noch planen könnten. Zumutbar ist das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ohne dauerhaft ins Gewicht fallende Einkommenseinbußen. Außerdem muss Ihre Stellung als Betriebsinhaber gewahrt bleiben (BGH, Urteil vom 12. Juni 1996, IV ZR 118/95).
Die beste Lösung ist ein Verzicht auf die Umorganisationsprüfung. Manche Tarife verzichten laut ihren Bedingungen bei allen Freiberuflern ohne Gewerbeanmeldung, was freischaffende Architekten einschließt. Architekten gelten steuerlich als Freiberufler (Quelle: EStG § 18). Andere Tarife verzichten nur bei kleinen Büros oder bei Akademikern mit mindestens 90 Prozent kaufmännischer, planerischer, leitender oder organisatorischer Tätigkeit.
Ohne Verzicht helfen klare Grenzen. Gute Tarifbedingungen schließen eine Umorganisation aus, wenn sie zu Lasten der Gesundheit geht, und begrenzen die zumutbare Einkommenseinbuße auf 15 bis 20 Prozent.
Experten-Tipp:
Ein Umorganisationsverzicht ohne das Wort „planerisch“ hilft Architekten wenig
„‚Verzicht auf Umorganisation‘ steht in vielen Tarifbeschreibungen und klingt nach erledigtem Thema. Für Architekten entscheidet aber der Wortlaut: Nennt die Klausel nur kaufmännische oder organisatorische Tätigkeit, greift sie für einen planenden Büroinhaber womöglich nicht. Prüfen Sie deshalb, ob ‚planerisch‘ ausdrücklich genannt ist, und gleichen Sie die Klausel mit Ihrer Tätigkeitsbeschreibung ab. Wer regelmäßig auf Baustellen steht, erreicht eine 90-Prozent-Grenze kaum. Dann zählen Tarife mit vollständigem Verzicht für Selbständige.“
Nachversicherung: Gründung, Karriere und Versorgungswerk
Mit einer Nachversicherungsgarantie erhöhen Sie Ihre BU-Rente bei bestimmten Anlässen ohne neue Gesundheitsfragen, aber mit Prüfung von Anlass und Einkommen. Typisch sind laut Tarifbedingungen eine Frist von zwölf Monaten, ein Höchstalter von 50 Jahren und der Ausschluss, sobald Sie eine BU-Leistung beantragt haben. Mehr dazu im Ratgeber zur Nachversicherungsgarantie.
Für Architekten zählt vor allem der Anlass Existenzgründung. Hier lohnt der Blick in den Wortlaut: Ein Bedingungswerk nennt den Wechsel in die Selbständigkeit „in einem anerkannten Ausbildungsberuf“, Architektur ist aber ein Studienberuf. Besser sind neutrale Formulierungen oder solche, die ausdrücklich an eine Kammerzugehörigkeit anknüpfen.
Ein eigener Anlass für Kammerberufe ist die Reduzierung oder der Wegfall des BU-Schutzes aus dem Versorgungswerk. Manche Tarife sehen ihn laut ihren Bedingungen ausdrücklich vor, etwa nach einer Satzungsänderung oder einem Wechsel in eine nicht befreiungsfähige Tätigkeit. Für Büroinhaber mit schwankenden Honoraren ist außerdem wichtig, ob eine Gewinnsteigerung schon in einem Jahr oder erst im Dreijahresschnitt zählt.
Arbeitsunfähigkeitsklausel und Krankentagegeld
Eine Arbeitsunfähigkeitsklausel zahlt die BU-Rente schon bei längerer Krankschreibung, ohne dass die Berufsunfähigkeit geprüft wird. Je nach Tarif reichen sechs Monate Krankschreibung oder sechs Wochen mit fachärztlicher Prognose. Die Leistung ist insgesamt auf 24 bis 36 Monate begrenzt. Für Selbständige ohne Lohnfortzahlung ist das wertvoll.
Fiktives Szenario: Die ersten zwölf Monate einer Berufsunfähigkeit im eigenen Büro
Wie die Fristen ineinandergreifen, zeigt ein fiktives Szenario. Eine freischaffende Architektin in Nordrhein-Westfalen hat ein Krankentagegeld und eine private BU mit Arbeitsunfähigkeitsklausel. Nach einer schweren Erkrankung ist sie krankgeschrieben, Lohnfortzahlung gibt es für sie nicht.
- Erste Monate:
Das Krankentagegeld ersetzt ihr Einkommen, solange sie arbeitsunfähig ist. - Nach vier Monaten:
Die Ärzte gehen von einer dauerhaften Einschränkung aus. Sie beantragt die BU-Rente beim Versorgungswerk und beim privaten Versicherer. - Nach sechs Monaten:
Bei einem Tarif mit Sechs-Monats-Regel zahlt die Arbeitsunfähigkeitsklausel die BU-Rente, ohne dass die Berufsunfähigkeit schon geprüft ist. - Nach sieben Monaten:
Spätestens jetzt endet das Krankentagegeld. Nach den Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung läuft es nur bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit, bei laufender Arbeitsunfähigkeit spätestens drei Monate danach (Quelle: Verband der Privaten Krankenversicherung, Musterbedingungen Krankentagegeld 2009). - Ebenfalls nach sieben Monaten:
Im Versorgungswerk entsteht der Anspruch drei Monate nach dem Antrag. Ausgezahlt wird aber erst ab Zustellung des Bescheids und nur, wenn sie ihre Tätigkeit eingestellt hat (Quelle: Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen). - Nach rund elf Monaten:
Der private Versicherer entscheidet, wenn seine Prüfung so lange dauert wie 2024 im Marktdurchschnitt (Quelle: Franke und Bornberg, BU-Leistungspraxisstudie 2026).
Ohne Arbeitsunfähigkeitsklausel bliebe der Architektin ab dem siebten Monat bestenfalls die Versorgungswerksrente, und auch die erst nach Bescheid und Aufgabe ihres Büros. Erkennt der BU-Versicherer noch nicht an, entsteht so eine Lücke von mehreren Monaten.
Verlängerungsoption, wenn das Versorgungswerk die Altersgrenze anhebt
Hebt Ihr Versorgungswerk die Regelaltersgrenze an, sollte sich auch Ihre BU verlängern lassen. Manche Tarife erlauben das laut ihren Bedingungen ohne erneute Risikoprüfung, wenn die Grenze um mindestens zwölf Monate steigt. Sie nennen berufsständische Versorgungswerke ausdrücklich neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Ohne diese Option endet Ihre private BU womöglich vor Beginn Ihrer Altersrente.
Antrag und Leistungsfall: So läuft es für Architekten in der Praxis
Über einen reibungslosen Abschluss entscheiden bei Architekten zwei Dinge: vollständige Gesundheitsangaben und eine Tätigkeitsbeschreibung, die Ihren Arbeitsalltag realistisch abbildet. Im Leistungsfall gilt genau diese Beschreibung als Maßstab für Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung (BU).
Gesundheitsfragen: Rücken und Psyche im Blick
Beantworten müssen Sie alle Fragen, die der Versicherer in Textform stellt (Quelle: VVG § 19). Ein Versicherer fragt beispielsweise ambulante Behandlungen etwa für fünf Jahre ab, stationäre für zehn Jahre. Bei Architekten stehen zwei Bereiche im Fokus: Rücken und Nacken durch Bildschirmarbeit und Baustelle sowie die Psyche durch Termin- und Haftungsdruck.
Bei Rückenbeschwerden kommt es auf die Details an. Ein Bandscheibenvorfall führt nach unserer Erfahrung in der Regel zu einem Leistungsausschluss für die Wirbelsäule. Eine genau beschriebene, abgeschlossene Muskelverspannung führt laut Patrick Knittel dagegen eher zur Normalannahme. Für Bauleiter wiegt ein Wirbelsäulenausschluss schwerer als für reine Planer, weil er den körperlichen Teil ihrer Arbeit betrifft.
Psychische Vorerkrankungen führen bei uns meist zu einem Ausschluss, nicht zur Ablehnung. Weil die Psyche die häufigste BU-Ursache ist, schwächt ein solcher Ausschluss den Vertrag allerdings deutlich. Einige Diagnosen wie Diabetes oder Multiple Sklerose führen fast immer zur Ablehnung. Wie Sie trotzdem Schutz bekommen, erklärt unser Ratgeber zur Berufsunfähigkeitsversicherung trotz Vorerkrankung.
Wichtig zu wissen: Beschwerden, mit denen Sie monatelang nicht beim Arzt waren, können trotzdem relevant sein, wenn der Antrag danach fragt. Auch der Konsum von Cannabis ist bei entsprechender Gesundheitsfrage anzugeben, Verschweigen kann zu Problemen im Leistungsfall führen. Knittels Merksatz lautet: im Antrag nicht verharmlosen, in der Leistung nicht dramatisieren.
Warum Sie Ihren BU-Antrag nicht selbst stellen sollten
Wenn Sie direkt bei einem Versicherer einen Antrag stellen und abgelehnt werden, müssen Sie diese Ablehnung bei weiteren Anträgen angeben, wenn danach gefragt wird. Stellt ein Versicherer einen Grund für einen deutlich höheren Beitrag fest, kann er Sie zudem im Hinweis- und Informationssystem (HIS) der Versicherer melden. Gespeichert wird das in der Regel für vier Kalenderjahre (Quelle: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, HIS-Broschüre). Eine anonyme Risikovoranfrage vermeidet beides.
Bei der Voranfrage taucht Ihr Name nicht auf, und Sie erfahren vorab, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen annimmt. Nach der Erfahrung von Patrick Knittel ist der Antrag ohne vorherige Voranfrage neben der Vorerkrankung selbst der häufigste Grund für eine Ablehnung.
So läuft die Risikovoranfrage bei uns ab
Bei uns beginnt die Voranfrage mit Ihrem Tätigkeitsprofil: Wie viel Entwurf, wie viel Baustelle, wie viel Büroleitung? Dazu kommen Ihre Gesundheitsangaben, die wir ohne Namen an mehrere Versicherer schicken. Die Antworten kommen meist nach ein bis fünf Tagen.
Lehnt ein Versicherer ab, fragen wir bei weiteren Versicherern an, bis eine Annahme möglich ist. Unsere BU-Beratung ist von Finanztip empfohlen.
Im Leistungsfall: Versorgungswerk und private BU getrennt beantragen
Werden Sie berufsunfähig, beantragen Sie die Leistungen beim Versorgungswerk und bei der privaten BU getrennt. Beide Verfahren folgen eigenen Regeln: Das Versorgungswerk verlangt in der Regel die Aufgabe der Tätigkeit, die private BU nicht. In den Bedingungswerken, die wir geprüft haben, wird die Versorgungswerksrente im Leistungsfall nicht auf die private BU-Rente angerechnet.
Zentral ist nach unserer Beratungserfahrung die Tätigkeitsbeschreibung: eine typische Arbeitswoche mit Zeitanteilen und Ihren konkreten Einschränkungen. Als Selbständiger sollten Sie zusätzlich Bürostruktur, Mitarbeiterzahl und Ihre Aufgaben vor der Erkrankung belegen können, am besten schon in gesunden Tagen dokumentiert.
Während der Prüfung zahlen Sie nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) Ihre Beiträge in voller Höhe weiter. Bei Anerkennung bekommen Sie sie erstattet (Quelle: GDV, Musterbedingungen Berufsunfähigkeitsversicherung). Manche Tarife stunden laut ihren Bedingungen die Beiträge bis zur Entscheidung zinslos. Für Selbständige ohne laufendes Einkommen ist das ein spürbarer Unterschied.
Aus unserer Praxis kennt Patrick Knittel drei häufige Streitpunkte. Das sind Gesundheitsangaben, die im Antrag fehlten, ein nicht erreichter BU-Grad von 50 Prozent und die Einordnung der Erkrankung selbst. Reichen Sie im Leistungsfall nur die erforderlichen Unterlagen ein und prüfen Sie sie vorher.
Was passiert, wenn der Versicherer nicht zahlen will?
Leistungsablehnungen sind keine Seltenheit: Laut Franke und Bornberg wird rund jeder fünfte entschiedene Antrag abgelehnt. Haben Sie Ihre BU über uns abgeschlossen, stehen wir Ihnen in diesem Fall zur Seite. Wir prüfen die Ablehnung, fordern die Begründung an und setzen Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer durch.
In unserer Praxis dauert es je nach Gesundheitsbild vier bis sechs Wochen oder vier bis sechs Monate vom Leistungsantrag bis zur Zahlung. In einem Fall haben wir einen Leistungsfall zweieinhalb Jahre begleitet, bis gezahlt wurde. Diesen Beistand bietet keine Auskunft einer künstlichen Intelligenz, denn sie kann Rechte erklären, aber keinen Fall bearbeiten.
Ob Ihre BU im Ernstfall zahlt, entscheidet sich zu einem großen Teil schon beim Abschluss: durch vollständige Gesundheitsangaben, eine realistische Tätigkeitsbeschreibung und Klauseln, die zu Ihrem Büro oder Ihrer Karriereplanung passen.
Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung mit den passenden Klauseln abschließen
Unsere Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist von Finanztip empfohlen. Wir klären Ihre Gesundheitsangaben per anonymer Voranfrage und wählen mit Ihnen Tarife, deren Bedingungen zu Ihrem Büro oder Ihrer Karriereplanung passen.
- Verzicht auf Umorganisation mit Blick auf planerische Tätigkeit
- Nachversicherung bei Existenzgründung und Änderungen im Versorgungswerk
- Persönliche Haftung für unsere Beratung
Häufige Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung für Architekten
Wann gilt ein Architekt als berufsunfähig?
In der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gelten Sie nach § 172 Abs. 2 VVG als berufsunfähig, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können. Üblich sind ein BU-Grad von 50 Prozent und eine Prognose von sechs Monaten. Die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) lassen beide Werte offen.
Das Versorgungswerk misst dagegen Ihr gesamtes Berufsbild. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente fragt nur, wie viele Stunden täglich Sie noch arbeiten können: Unter sechs Stunden gelten Sie nach § 43 SGB VI als teilweise, unter drei Stunden als voll erwerbsgemindert.
Reicht das Versorgungswerk bei Berufsunfähigkeit für Architekten aus?
Für den Vollausfall oft ja, für den Teilausfall meist nicht. Das Versorgungswerk zahlt ohne Gesundheitsprüfung, verlangt aber in der Regel, dass Sie Ihre Tätigkeit einstellen, und kennt meist keine Teilrente. Solange Sie Architektenaufgaben wie Planung oder Beratung noch in relevantem Umfang erledigen können, gelten Sie dort nicht als berufsunfähig.
Die Renten des Versorgungswerks der Architekten für Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein sind nicht dynamisch, und eine Rente mit Beginn 2026 ist laut § 22 EStG zu 84 Prozent steuerpflichtig. Wie groß Ihre Lücke ist, hängt von Ihrer Satzung und vom Anteil der Bauleitung an Ihrem Einkommen ab.
Wird die Rente aus dem Versorgungswerk auf die private BU angerechnet?
Das hängt davon ab, ob es um den Antrag oder den Leistungsfall geht. Beim Antrag können Ansprüche aus dem Versorgungswerk die versicherbare Rente begrenzen: Manche Versicherer rechnen sie laut ihren Annahmerichtlinien erst oberhalb einer Einkommensgrenze teilweise an.
Im Leistungsfall sehen die von uns geprüften Bedingungswerke keine Anrechnung auf die private BU-Rente vor. Beide Renten können dann nebeneinander laufen, müssen es aber nicht: Das Versorgungswerk verlangt in der Regel die Aufgabe der Tätigkeit, die private BU nicht. Maßgeblich bleiben die Bedingungen Ihres Tarifs.
Was passiert mit dem Versorgungswerk, wenn ich in ein anderes Bundesland ziehe?
Das regelt jedes Versorgungswerk selbst. Beim Versorgungswerk der Architekten können Mitglieder, die in ein anderes Kammergebiet wechseln, nach Angaben des Werks wählen, ob sie bleiben oder zum neuen Versorgungswerk wechseln. Eine Überleitung der Beiträge ist nur teilweise möglich.
Weil Maßstab, Leistungsbeginn und Hochrechnung der BU-Rente von Werk zu Werk abweichen, sollten Sie vor dem Umzug beide Satzungen vergleichen.
Was passiert, wenn ich im BU-Antrag Gesundheitsfragen falsch beantworte?
Anzeigepflichtig sind nur Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Verletzen Sie diese Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer nach § 19 VVG vom Vertrag zurücktreten. Bei einfacher Fahrlässigkeit oder ohne Verschulden bleibt ihm nur die Kündigung mit einer Frist von einem Monat.
Hätte der Versicherer den Vertrag auch in Kenntnis der Umstände geschlossen, darf er bei grober Fahrlässigkeit nicht zurücktreten und bei einfacher Fahrlässigkeit nicht kündigen. Stattdessen werden auf sein Verlangen andere Bedingungen Vertragsbestandteil, etwa ein Zuschlag oder ein Ausschluss, in der Regel rückwirkend. Steigt der Beitrag dadurch um mehr als zehn Prozent oder wird ein Umstand ausgeschlossen, können Sie innerhalb eines Monats fristlos kündigen.
Seine Rechte hat der Versicherer nur, wenn er Sie in gesonderter Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Kannte er den nicht angezeigten Umstand, entfallen sie ebenfalls. Unsicher bei einer Vorerkrankung? Vor einem neuen Antrag hilft eine anonyme Risikovoranfrage, bestehende Verträge prüft sie nicht.
Was kann ich tun, wenn der BU-Versicherer nicht zahlen will?
Prüfen Sie zuerst die Begründung der Ablehnung, denn sie nennt den Grund. Knapp 60 Prozent der Ablehnungen hatten 2024 medizinische Gründe, etwa einen nicht erreichten oder nicht nachgewiesenen BU-Grad, wie Franke und Bornberg in der Leistungspraxisstudie 2026 zeigen.
Als Schlichtungsstelle steht Ihnen der Versicherungsombudsmann zur Verfügung, sofern der Versicherer angeschlossen ist. Das Verfahren ist für Verbraucher kostenlos.
Ob sich Widerspruch oder Klage lohnen, beurteilen Fachanwälte für Versicherungsrecht und die Verbraucherzentralen.
Was kann ich tun, wenn das Versorgungswerk meinen BU-Antrag ablehnt?
Lesen Sie zuerst den Bescheid. Er nennt die Gründe der Ablehnung und enthält in der Regel eine Rechtsbehelfsbelehrung, in der Weg und Frist für einen Widerspruch oder eine Klage stehen. Versäumen Sie diese Frist nicht.
Streit mit dem Versorgungswerk ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit und gehört deshalb in der Regel vor die Verwaltungsgerichte (§ 40 VwGO). Der Versicherungsombudsmann ist dafür nicht zuständig, er schlichtet Streit um Versicherungsverträge. Für die Einschätzung im Einzelfall hilft ein Rechtsanwalt mit Erfahrung im Recht der Versorgungswerke.
Wann kann der Versicherer die BU-Rente nach der Anerkennung wieder einstellen?
Nach einem Leistungsantrag muss der Versicherer in Textform erklären, ob er leistet. Das Anerkenntnis darf nach § 173 VVG nur einmal zeitlich begrenzt werden und ist bis zum Ablauf der Frist bindend.
Später darf der Versicherer die Zahlung nur einstellen, wenn die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind. Er muss Ihnen diese Veränderung in Textform darlegen. Leistungsfrei wird er laut § 174 VVG frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Zugang dieser Erklärung.
Wie oft der Versicherer nachprüfen darf, steht in den Bedingungen Ihres Tarifs. Nehmen Sie eine neue Tätigkeit auf, die Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, kann je nach Bedingungen eine konkrete Verweisung greifen.
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