Ärztliches Gutachten bei Berufs­unfähigkeit: Was im Leistungsfall auf Sie zukommt

Fachlich geprüft durch Patrick Knittel
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Zum Gutachter müssen Sie in der Regel, wenn Ihr Versicherer eine Untersuchung verlangt. Ohne Ihre Mitwirkung wird die Rente nicht fällig, die Untersuchung selbst bezahlt der Versicherer.
  • Gutachten sind die Ausnahme: Nur in rund 5 % der BU-Leistungsfälle holen Versicherer eines ein. Nach einem Gutachten fiel die Entscheidung 2023 in 54 % der Fälle für die Versicherten aus.
  • Der Gutachter entscheidet nicht über Ihre Rente. Er beschreibt Befunde und Einschränkungen. Ob der vereinbarte BU-Grad, meist 50 %, erreicht ist, beurteilt der Versicherer anhand Ihrer Tätigkeitsbeschreibung.
  • Das Gutachten können Sie anfordern und von Ihrem Facharzt prüfen lassen. Riskante Untersuchungen dürfen Sie ablehnen, eine Begleitperson im Raum ist nicht garantiert.
  • Vor Gericht wählt das Gericht den Sachverständigen, nicht der Versicherer. Einen befangenen Gutachter lehnen Sie binnen zwei Wochen ab, ein Privatgutachten zählt dort als besonders fundierter Parteivortrag.
Patrick Knittel

Ein Gutachtertermin entscheidet selten allein über Ihre BU-Rente, aber er entscheidet mit …

Mitten im Leistungsantrag kommt ein Brief: Der Versicherer bittet Sie zu einem Arzt, den Sie nicht kennen. Für viele wirkt das wie der Beginn eines Streits. Dabei ist ein Gutachten zunächst nur ein weiterer Prüfschritt, und danach entscheiden Versicherer häufiger für als gegen die Versicherten. Wie gut das Ergebnis ausfällt, hängt auch von Ihnen ab: von Ihrer Tätigkeitsbeschreibung, Ihren Unterlagen und davon, wie Sie Ihre Beschwerden schildern. Hier lesen Sie, wann Versicherer begutachten lassen, was beim Termin passiert, welche Rechte Sie haben und was Sie tun, wenn das Gutachten gegen Sie spricht.

Wann lässt der BU-Versicherer ein ärztliches Gutachten erstellen?

Ein ärztliches Gutachten holt der BU-Versicherer ein, wenn die Berichte Ihrer behandelnden Ärzte nicht reichen, um Ihre Berufs­unfähigkeit zu beurteilen. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel. Der Gutachter untersucht Sie im Auftrag des Versicherers und auf dessen Kosten. Kommt es zum Prozess, bestimmt dagegen das Gericht den Sachverständigen.

Gutachter im Zeitverlauf

PhaseWer beauftragtWer zahltWorum es geht
Antrag auf eine neue BUVersicherer, im EinzelfallVersichererAnnahme, Zuschlag oder Ausschluss
LeistungsprüfungVersichererVersichererIhre BU-Rente ab Eintritt der Berufs­unfähigkeit
NachprüfungVersicherer, höchstens einmal im JahrVersichererWeiterzahlung der laufenden Rente
Schlichtung beim OmbudsmannNiemand, geprüft werden nur UrkundenFür Sie kostenfreiEntscheidung bis 10.000 €, Empfehlung bis 100.000 €
KlageGerichtAm Ende, wer den Prozess verliertIhr Anspruch für die gesamte Laufzeit

Wie oft Versicherer begutachten lassen

Gutachten sind in der Leistungsprüfung seltener, als viele befürchten. Nach der BU-Leistungspraxisstudie von Franke und Bornberg kommen sie nur in rund fünf Prozent der Leistungsfälle zum Einsatz (Daten 2024). Für 2023 hatte die Studie 2,87 Prozent gemessen. Gutachten sind teuer und dauern lange, deshalb stützen sich Versicherer zuerst auf die Berichte Ihrer Ärzte (Quelle: Franke und Bornberg).

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) kommt für 2023 auf drei Prozent der Fälle. Wichtiger ist das Ergebnis: Nach einem Gutachten entschieden die Versicherer in 54 Prozent der Fälle positiv für die Versicherten (Quelle: GDV). Eine Einladung zum Gutachter heißt also nicht, dass Ihr Antrag scheitert. Sie heißt, dass die Prüfung noch offen ist.


Attest, Arztbericht, Gutachten: der Unterschied

Ein Attest bescheinigt einen Gesundheitszustand, etwa eine Krankheit oder eine Arbeitsunfähigkeit. Ein Befundbericht schildert Diagnosen und Verlauf. Ein Gutachten beantwortet dagegen konkrete Fragen eines Auftraggebers, hier: Wie stark schränkt Ihre Erkrankung Sie im Beruf ein und wie lange voraussichtlich? So unterscheidet es die Leitlinie der medizinischen Fachgesellschaften zur Begutachtung in der Fassung von 2019 (Quelle: AWMF-Leitlinie 094/001). Die Leitlinie ist eine fachliche Empfehlung für Gutachter, kein Gesetz.

Für Ihren Leistungsantrag brauchen Sie kein eigenes Gutachten. Die GDV-Musterbedingungen verlangen ausführliche Berichte Ihrer behandelnden Ärzte über Ursache, Beginn, Verlauf und voraussichtliche Dauer sowie eine Beschreibung Ihres Berufs (Quelle: GDV-Musterbedingungen BU). Erst wenn diese Unterlagen Fragen offenlassen, beauftragt der Versicherer einen eigenen Arzt. Was in den Antrag gehört, zeigt unser Ratgeber zum Leistungsantrag.


Was der Gutachter entscheidet und was nicht

Der Gutachter stellt medizinische Befunde fest und beschreibt, was Sie gesundheitlich noch leisten können. Ob Sie im Sinne Ihres Vertrags berufsunfähig sind, entscheidet der Versicherer, im Streit das Gericht. Nach der Leitlinie beantwortet ein Gutachter nur die Fragen, die ihm gestellt werden.

Den Maßstab liefert Ihr Beruf. In den meisten Tarifen sind Sie berufsunfähig, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Der Gutachter misst Ihre Einschränkungen deshalb an Ihrer Tätigkeitsbeschreibung. Wie der BU-Grad zustande kommt, erklärt unser Ratgeber dazu, wann Sie berufsunfähig sind.

Begutachtung angekündigt? Gut vorbereitet zum Termin

Haben Sie Ihre BU über uns abgeschlossen, bereitet Ihr Experte den Gutachtertermin mit Ihnen vor und geht das Gutachten danach mit Ihnen durch. Für die rechtliche Prüfung sagen wir Ihnen, an wen Sie sich wenden.

  • Vorbereitung auf den Termin für unsere Kunden
  • Hilfe beim Zusammenstellen der Unterlagen
  • Klarer Hinweis, wann Sie einen Fachanwalt brauchen
  • Finanztip empfiehlt unsere BU-Beratung
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Berater

Müssen Sie zum Gutachter der Berufs­unfähigkeits­versicherung?

Ja, in aller Regel. Verlangt der Versicherer eine Untersuchung durch einen von ihm beauftragten Arzt, gehört der Termin zu Ihren Mitwirkungs­pflichten. Gehen Sie nicht hin, wird Ihre Rente nicht fällig, weil der Versicherer seine Prüfung nicht abschließen kann. Die Untersuchung bezahlt der Versicherer, riskante Eingriffe müssen Sie nicht dulden.

Die Regeln zum Gutachtertermin im Überblick

FrageWas giltGrundlage
Muss ich hingehen?Ja, die Untersuchung gehört zur MitwirkungGDV-Musterbedingungen § 7 Absatz 2
Wer wählt den Arzt?Der Versicherer beauftragt ihnGDV-Musterbedingungen § 7 Absatz 2
Wer zahlt die Untersuchung?Der VersichererGDV-Musterbedingungen § 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 2
Wie oft nach der Anerkennung?Höchstens einmal im JahrGDV-Musterbedingungen § 9 Absatz 2
Was, wenn ich nicht gehe?Rente wird nicht fällig, laufende Rente kann gekürzt werden oder entfallen§ 14 VVG, GDV-Musterbedingungen § 10

Warum der Termin zu Ihren Pflichten gehört

Nach dem Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG) müssen Sie dem Versicherer nach dem Versicherungsfall jede Auskunft geben, die er zur Feststellung seiner Leistungspflicht braucht (Quelle: VVG § 31). Die GDV-Musterbedingungen gehen weiter: Der Versicherer darf auf seine Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von ihm beauftragte Ärzte verlangen. Erzwingen kann er den Termin nicht, ohne ihn bleibt seine Prüfung aber offen. Ihr Vertrag regelt das im Abschnitt zu den Mitwirkungs­pflichten.


Was passiert, wenn Sie nicht hingehen

Sagen Sie einen Termin ab oder erscheinen nicht, wird die Leistung nicht fällig. Geld schuldet der Versicherer erst, wenn er die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat (Quelle: VVG § 14). Ihr Anspruch ist damit nicht verloren, er wartet. Eine Abschlagszahlung können Sie verlangen, wenn die Prüfung einen Monat nach der Meldung noch nicht abgeschlossen ist. Diese Frist ruht aber, solange sich die Prüfung durch Ihr Verschulden verzögert. Wann die Rente sonst fließt, zeigt unser Ratgeber zur Auszahlung.

In der Nachprüfung bei laufender Rente sind die Folgen härter. Verweigern Sie die Mitwirkung vorsätzlich, zahlt der Versicherer nach den Musterbedingungen nicht mehr, bei grober Fahrlässigkeit darf er kürzen. Beides setzt einen gesonderten Hinweis in Textform voraus (Quelle: VVG § 28). Wirken Sie später mit, zahlt er ab Beginn des laufenden Monats wieder.

Schaffen Sie einen Termin wegen Ihrer Erkrankung nicht, sagen Sie schriftlich und mit Begründung ab und bitten um einen neuen Termin. Die Leitlinie der Fachgesellschaften empfiehlt Gutachtern, den Termin in der Regel mindestens 14 Tage vorher mitzuteilen (Quelle: AWMF-Leitlinie 094/001).


Wer den Gutachter auswählt

Den Arzt wählt der Versicherer aus, ein Wahlrecht sehen die Musterbedingungen nicht vor. Der Gutachter ist trotzdem kein Interessenvertreter des Versicherers: Die Leitlinie der medizinischen Fachgesellschaften verlangt von ihm Objektivität und Neutralität und hält eine „wohlwollende“ Beurteilung zu Lasten einer Seite für unzulässig.

Haben Sie einen sachlichen Einwand, etwa weil der Arzt ein anderes Fachgebiet vertritt als Ihre Erkrankung oder Sie ihn privat kennen, schreiben Sie das dem Versicherer vor dem Termin. In der Unfall­versicherung bieten Versicherer nach dem Jahresbericht 2025 des Versicherungs­ombudsmanns teils mehrere Fachgutachter zur Auswahl an (Quelle: Versicherungs­ombudsmann). Fragen kostet Sie nichts.


Wer die Kosten trägt

Die Untersuchung selbst zahlt der Versicherer, in der Leistungsprüfung wie in der Nachprüfung. Anders die Unterlagen für Ihren Antrag: Nach den Musterbedingungen gehen Auskünfte und Nachweise wie die Berichte Ihrer Ärzte auf Kosten dessen, der die Leistung verlangt. Ob Ihr Versicherer Arztberichte bezahlt, die er selbst anfordert, steht in Ihren Bedingungen.

Fahrtkosten und Verdienstausfall regeln die Musterbedingungen nicht. Klären Sie deshalb vor dem Termin schriftlich, was der Versicherer übernimmt, und heben Sie Fahrkarten und Quittungen auf. Ein privates Gegengutachten zahlen Sie selbst.

Was passiert bei der Begutachtung?

Eine Begutachtung besteht aus dem Studium Ihrer Akte, einem ausführlichen Gespräch über Krankheit, Beruf und Alltag, einer Untersuchung und je nach Fachgebiet Tests. Danach schreibt der Gutachter sein Gutachten und schickt es dem Versicherer. Die Entscheidung über Ihre Rente teilt Ihnen der Versicherer mit, nicht der Gutachter.

1. Einladung

Der Versicherer oder ein Gutachteninstitut nennt Termin, Ort, Fachgebiet und die Unterlagen, die Sie mitbringen sollen.

2. Aktenstudium

Der Gutachter kennt Ihre Arztberichte, Ihre Fragebögen und die Fragen des Versicherers, bevor Sie den Raum betreten.

3. Gespräch und Untersuchung

Erst Krankheits­verlauf, Beschwerden, Arbeitsalltag und Freizeit, danach die körperliche Untersuchung und gegebenenfalls Tests.

4. Gutachten

Der Gutachter beantwortet schriftlich die Fragen des Versicherers, der Versicherer entscheidet über die Leistung.


Das Gespräch: Krankheit, Beruf und Alltag

Im Mittelpunkt steht das Gespräch. Der Gutachter fragt nach Beginn und Verlauf der Erkrankung, nach Behandlungen und Medikamenten und danach, was Sie im Beruf und im Alltag noch schaffen. Fragen zu Haushalt, Hobbys oder Urlaub gehören zur Prüfung, ob Ihre Angaben ein stimmiges Bild ergeben.

Genau das nennt die Leitlinie eine zentrale Frage jeder Begutachtung: die Authentizität und Konsistenz der Beschwerden (Quelle: AWMF-Leitlinie 094/001). Einen Verdacht auf Übertreibung darf der Gutachter nicht nur behaupten, er muss ihn mit nachvollziehbaren Kriterien und Befunden belegen. Umgekehrt muss er erkennen, wenn Sie Beschwerden herunterspielen.


Untersuchung und Tests

Die Untersuchung richtet sich nach dem Fachgebiet: Orthopäden prüfen Beweglichkeit und Belastbarkeit, Neurologen Nerven und Reflexe, Psychiater führen eine ausführliche Exploration. Technische Untersuchungen wie Röntgen sind nach der Leitlinie auf das Notwendige zu beschränken und brauchen Ihr Einverständnis nach Aufklärung.

Invasive, risikoreiche oder anderweitig unzumutbare Maßnahmen dürfen Sie ablehnen. Der Gutachter vermerkt die Weigerung und schreibt dazu, wie sicher seine Aussagen ohne diesen Befund noch sind. Fragen Sie im Zweifel nach, wozu er eine Untersuchung braucht.


Psychiatrisches Gutachten bei Depression und anderen psychischen Erkrankungen

Bei psychischen Erkrankungen dauert die Leistungsprüfung am längsten, 2024 im Schnitt 286 Tage bis zur Anerkennung (Quelle: Franke und Bornberg). Psychiatrische und psychologische Gutachten stützen sich vor allem auf das Gespräch, ergänzt um Fragebögen und Tests. Tests zur Beschwerdenvalidierung liefern nach der Leitlinie allein keinen vollen Beweis für oder gegen Ihre Angaben.

Ein verbreitetes Vorurteil trifft nicht zu: Psychisch Erkrankte verletzen ihre Mitwirkungspflicht laut Franke und Bornberg nur in 17 Prozent dieser Fälle. Fällt Ihnen der Termin schwer, sagen Sie das offen. Mehr zum Krankheits­bild lesen Sie im Ratgeber zu Depressionen.


Was außerhalb des Untersuchungszimmers zählt

Beobachtet der Gutachter schon Ihren Weg vom Parkplatz? Die Leitlinie ist hier zurückhaltend: Zufällige Wahrnehmungen außerhalb der Begutachtung sollen gar nicht oder nur mit Vorsicht verwertet werden, bei „heimlichen Beobachtungen“ ist besondere Zurückhaltung geboten. Verstellen müssen Sie sich nicht. Verhalten Sie sich so, wie es Ihrem Alltag entspricht.

Experten-Tipp:
Der Gutachter sieht Ihren Körper, aber nicht Ihren Arbeitsplatz

„Ein Orthopäde kann sehr genau messen, wie weit Sie sich noch bücken können. Ob Sie das in Ihrem Beruf ständig oder nur gelegentlich müssen, weiß er nur aus den Unterlagen. Ich achte deshalb darauf, dass die Tätigkeitsbeschreibung aus dem Leistungsantrag wirklich beim Gutachter liegt. Mein Rat: Nehmen Sie eine Kopie mit und fragen Sie zu Beginn, ob sie vorliegt. Dann misst er Ihre Einschränkungen an Ihrem Beruf und nicht an einem gedachten Bürojob.“

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Wie bereiten Sie sich auf den Gutachtertermin vor?

Gut vorbereitet sind Sie, wenn Sie Ihre Unterlagen kennen, Ihren Arbeitsalltag konkret schildern können und Ihre Beschwerden so beschreiben, wie sie im Durchschnitt sind. Entscheidend ist, dass Ihre Angaben beim Gutachter zu Ihrem Antrag, zu den Berichten Ihrer Ärzte und zu Ihrer Tätigkeitsbeschreibung passen.

Packen Sie für den Termin diese Unterlagen ein:

  • Einladung, Personalausweis und Ihre Vertragsnummer
  • Aktueller Medikamentenplan und Hilfsmittel wie Schiene, Brille oder Gehhilfe
  • Kopien wichtiger Befunde, Reha- und Klinikberichte, Bildgebung auf Datenträger
  • Ihre Tätigkeitsbeschreibung aus dem Leistungsantrag
  • Eine Liste mit Fragen, die Sie selbst stellen möchten

Ihre Tätigkeitsbeschreibung ist der Maßstab

Ein Gutachten ist nur so gut wie das Bild, das der Gutachter von Ihrem Beruf hat. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt, dass Versicherte ihre Arbeit so beschreiben, dass Art, Umfang und Häufigkeit der Tätigkeiten für Außenstehende nachvollziehbar sind (BGH, Urteil vom 29.11.1995, IV ZR 233/94). Im Prozess muss das Gericht dem Sachverständigen diese Tätigkeit vorgeben.

Wichtig ist der Zusammenhang einzelner Aufgaben. Fällt eine Tätigkeit weg, die untrennbarer Teil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist, zählt nicht nur ihr eigener Zeitanteil (BGH, Urteil vom 19.07.2017, IV ZR 535/15). Wie Sie Ihre Beschreibung gliedern, zeigt unser Ratgeber zum Leistungsantrag.


Beschreiben Sie den Durchschnitt, nicht den besten oder schlechtesten Tag

Gutachter fragen, was Sie an einem typischen Tag können. Wer nur den schlimmsten Tag schildert, wirkt unglaubwürdig. Wer den besten schildert, verschenkt Belege. Nennen Sie deshalb Häufigkeit und Dauer: wie oft Schmerzen, Erschöpfung oder Ausfälle kommen, wie lange sie anhalten und was dann nicht mehr geht.

Die Leitlinie erinnert Gutachter daran, dass eine unfreundliche Haltung Untersuchte zu Verdeutlichungstendenzen verleiten kann, die fälschlich als Übertreibung gedeutet werden. Bleiben Sie deshalb sachlich, auch wenn Sie sich missverstanden fühlen. Fasst der Gutachter etwas falsch zusammen, widersprechen Sie ruhig und bitten ihn, Ihre Korrektur aufzunehmen.


Nach dem Termin: das Gedächtnisprotokoll

Schreiben Sie noch am selben Tag auf, wie lange der Termin dauerte, welche Fragen gestellt und welche Untersuchungen gemacht wurden. Notieren Sie auch, was Sie abgelehnt haben und warum. Weicht das Gutachten später von Ihrem Erleben ab, haben Sie eine Grundlage für Ihre Stellungnahme.

Experten-Tipp:
Ein guter Tag beim Gutachter ist kein Beweis gegen Sie

„Viele haben Angst, dass ausgerechnet am Gutachtertag die Beschwerden nachlassen und alles umsonst war. Der Gutachter soll aber nicht einen Vormittag beurteilen, sondern Ihren Verlauf, und dafür braucht er Belege. Ich rate deshalb, einige Wochen vor dem Termin ein Beschwerdetagebuch zu führen, mit Datum, Dauer und dem, was an diesem Tag nicht ging. Legen Sie es offen vor und sagen Sie ehrlich, wenn heute ein guter Tag ist. Das wirkt glaubwürdiger als jede Schilderung aus dem Gedächtnis.“

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Vor dem Gutachter die Unterlagen im Griff

Läuft Ihre BU über uns, gehen wir mit Ihnen Tätigkeitsbeschreibung, Befunde und Ihre Fragen an den Gutachter durch, bevor Sie zum Termin gehen. Alle anderen finden Hilfe bei einem Fachanwalt für Versicherungs­recht oder einem Versicherungsberater.

  • Abgleich von Tätigkeitsbeschreibung und Arztberichten
  • Begleitung durch Ihren Experten, wenn Ihre BU über uns läuft
  • Wege über Versicherungsberater und Fachanwalt erklärt
  • Finanztip empfiehlt unsere BU-Beratung
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Welche Rechte haben Sie bei der Begutachtung?

Sie dürfen invasive oder riskante Untersuchungen ablehnen, um einen vereidigten Dolmetscher bitten und das fertige Gutachten als Kopie anfordern. Eine Begleitperson im Untersuchungsraum ist dagegen nicht garantiert. Ein förmliches Recht, einen Gutachter wegen Befangenheit abzulehnen, gibt es erst im Gerichtsverfahren.

Was Sie beim Gutachter verlangen können und was nicht

Ihr WunschWas giltGrundlage
Begleitperson mitnehmenKein gesicherter Anspruch, vorher anfragenAWMF-Leitlinie 094/001
DolmetscherVereidigt, über den Versicherer beauftragtAWMF-Leitlinie 094/001
Riskante Untersuchung ablehnenErlaubt, die Weigerung wird vermerktAWMF-Leitlinie 094/001
Gutachten erhaltenAuskunft und Kopie Ihrer Daten, die erste kostenfreiArtikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Gutachter ablehnenBeim Versicherer mit sachlichem Grund anfragen, im Prozess förmlich§ 406 ZPO

Begleitperson: vorher fragen

Ein allgemeines Recht, eine Vertrauensperson mit in die Untersuchung zu nehmen, gibt es nicht. Nach der Leitlinie beurteilen Gerichte das uneinheitlich: Zivilgerichte sehen es zurückhaltend und lassen es eher in Ausnahmefällen zu, etwa bei einer Untersuchung im Intimbereich. Sozialgerichte haben ein Anwesenheitsrecht teils bejaht (Quelle: AWMF-Leitlinie 094/001).

Fragen Sie deshalb vorher schriftlich, ob Ihre Begleitung im Raum bleiben darf. Wer dabei ist, darf den Ablauf nicht beeinflussen. Sieht der Gutachter in ihrer Gegenwart keine aussagekräftige Exploration möglich, etwa bei einem psychiatrischen Gespräch, vermerkt er das. Zum Termin begleiten und im Wartezimmer warten kann Ihre Vertrauensperson Sie in jedem Fall.

Sprechen Sie nicht gut Deutsch, bitten Sie den Versicherer um einen vereidigten Dolmetscher, der wörtlich übersetzt. Freunde oder Verwandte als Übersetzer soll der Gutachter nach der Leitlinie vermeiden, weil sie das Gesagte ungewollt färben können.


Einsicht ins Gutachten: so kommen Sie an die Kopie

Das Gutachten enthält Ihre Gesundheitsdaten. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können Sie vom Versicherer Auskunft und eine Kopie Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, die erste Kopie ist kostenfrei. Antworten muss er grundsätzlich innerhalb eines Monats (Quelle: DSGVO Artikel 15).

Der BGH hat den Anspruch gegenüber einem Lebens­versicherer weit ausgelegt. Er umfasst auch Schreiben und interne Vermerke über den Versicherten (BGH, Urteil vom 15.06.2021, VI ZR 576/19). Fordern Sie das Gutachten am besten zusammen mit der Begründung der Entscheidung in Textform an. Auch die Ombudsfrau bittet Versicherer bei Bedarf um die Vorlage von Gutachten (Quelle: Versicherungs­ombudsmann).


Befangenheit: was Sie tun können

Ein förmliches Verfahren, um einen Gutachter des Versicherers abzulehnen, gibt es außerhalb des Gerichts nicht. Haben Sie konkrete Gründe, etwa eine frühere Auseinandersetzung mit dem Arzt oder eine private Beziehung, teilen Sie sie dem Versicherer vor dem Termin schriftlich mit und bitten um einen anderen Gutachter. Allgemeines Misstrauen reicht dafür nicht.

Vor Gericht ist das anders. Dort können Sie einen Sachverständigen wegen Befangenheit ablehnen, spätestens zwei Wochen nach dem Beschluss über seine Ernennung (Quelle: ZPO § 406). Hat ein Arzt in derselben Sache schon für den Versicherer begutachtet, ist das nach dem BGH in der Regel ein Ablehnungsgrund (Beschluss vom 06.06.2019, III ZB 98/18).

Was tun, wenn das Gutachten gegen Sie spricht?

Ein ungünstiges Gutachten ist weder eine Ablehnung noch ein Urteil. Fordern Sie es an, lassen Sie es von Ihrem Facharzt Punkt für Punkt prüfen und nehmen Sie schriftlich Stellung. Bleibt der Versicherer bei seiner Entscheidung, stehen Ihnen Ombudsmann und Klage offen, vor Gericht mit einem Sachverständigen, den das Gericht bestellt.

1. Gutachten anfordern

Kopie nach Artikel 15 DSGVO und die vollständige Begründung der Entscheidung, beides in Textform.

2. Inhalt prüfen

Passen Befunde, Tätigkeitsbezug und Schlussfolgerung zusammen, fehlen Berichte Ihrer Ärzte?

3. Facharzt Stellung nehmen lassen

Ihr behandelnder Arzt antwortet konkret auf einzelne Befunde und Schlüsse.

4. Schlichtung oder Klage

Ombudsmann bis 100.000 Euro Beschwerdewert, sonst mit einem Fachanwalt für Versicherungs­recht vor Gericht.


Woran Sie ein schwaches Gutachten erkennen

Ob ein Gutachten trägt, können Sie mit einigen Fragen selbst vorprüfen. Sie ersetzen keine fachliche Prüfung, zeigen aber, wo Ihre Stellungnahme ansetzen sollte:

  • Beschreibt das Gutachten Ihren tatsächlichen Beruf oder nur einen allgemeinen Berufsbegriff?
  • Folgen die Schlüsse nachvollziehbar aus den erhobenen Befunden?
  • Stützt es einen Verdacht auf Übertreibung auf nachvollziehbare Kriterien?
  • Setzt es sich mit abweichenden Berichten Ihrer Ärzte auseinander?

Wie wichtig der letzte Punkt ist, zeigt ein Fall des BGH um eine eingestellte BU-Rente: Ein Gutachten, das nicht erklärt, warum es einer anderen ärztlichen Einschätzung nicht folgt, durfte das Gericht nicht einfach übernehmen (BGH, Beschluss vom 26.02.2020, IV ZR 220/19).


Stellungnahme des eigenen Arztes

Die stärkste Antwort auf ein Gutachten ist eine fachärztliche Stellungnahme, die konkret wird: Welche Befunde fehlen, welche Messung widerspricht dem Behandlungsverlauf, welche Einschränkung im Beruf übersieht das Gutachten?

Behandelnde Ärzte stecken dabei in einem Rollenkonflikt, auf den die Leitlinie hinweist: Sie sind ihrem Patienten verpflichtet, ein Gutachten verlangt Neutralität. Bitten Sie deshalb um einen sachlichen Bericht mit Bezug auf Ihre Tätigkeitsbeschreibung, nicht um ein Plädoyer.


Gegengutachten: was es bringt und was es kostet

Ein privates Gegengutachten geht weiter als eine Stellungnahme: Ein Facharzt Ihrer Wahl untersucht Sie selbst und beantwortet dieselben Fragen. Vor Gericht ist es kein Beweismittel, sondern ein besonders fundierter Parteivortrag. Widerspricht es dem Gerichtsgutachten, muss das Gericht dem nachgehen, etwa durch Anhörung des Sachverständigen (BGH, IV ZR 220/19).

Die Kosten tragen Sie zunächst selbst, eine feste Gebühr gibt es nicht. Erstattet werden sie später nur, wenn das Gericht sie als notwendige Kosten des Rechtsstreits ansieht (Quelle: ZPO § 91). Holen Sie vorher ein schriftliches Angebot ein. Weitere Schritte nach einer Ablehnung beschreibt unser Ratgeber BU abgelehnt: Was nun?


Schlichtung: Der Ombudsmann prüft die Schlüssigkeit

Der Versicherungs­ombudsmann ist für Sie kostenfrei, erhebt aber keine Beweise außer dem Urkundenbeweis und bestellt keine eigenen Gutachter (Quelle: Verfahrensordnung des Versicherungs­ombudsmanns). Bis 10.000 Euro Beschwerdewert entscheidet er bindend für den Versicherer, bis 100.000 Euro spricht er eine Empfehlung aus.

Zur Unfall­versicherung schreibt die Ombudsfrau im Jahresbericht 2025, die Schlichtungsstelle sei kein „Obergutachter“ und prüfe nur, ob ein Gutachten schlüssig ist. Trotzdem lohnt der Weg: 2025 hatten 31,5 Prozent der BU-Beschwerden Erfolg (Quelle: Versicherungs­ombudsmann).

Experten-Tipp:
Ohne das Gutachten streiten Sie gegen eine Behauptung

„Nach einer Ablehnung schreiben viele sofort einen empörten Widerspruch. Doch solange Sie das Gutachten nicht kennen, wissen Sie nicht, welcher Befund und welche Annahme über Ihren Beruf den Ausschlag gab. Mein Rat: Fordern Sie zuerst das vollständige Gutachten an, legen Sie es Ihrem Facharzt vor und antworten Sie dann Punkt für Punkt. Wie ein Versicherer danach entscheidet, lässt sich vorher nicht sagen. Eine sachliche Antwort mit Belegen hat aber immer bessere Karten als Empörung.“

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Gutachten gegen Sie? Nächste Schritte mit Plan

Haben Sie Ihre BU über uns abgeschlossen, fordern wir mit Ihnen das Gutachten an und begleiten Ihre Stellungnahme an den Versicherer. Die rechtliche Prüfung übernimmt ein Fachanwalt für Versicherungs­recht, ein Versicherungsberater oder der Versicherungs­ombudsmann.

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  • Hilfe beim Anfordern von Gutachten und Begründung
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Wie läuft das Gutachten im Gerichtsverfahren?

Vor Gericht wählt das Gericht den Sachverständigen aus, nicht der Versicherer. Es gibt ihm vor, von welcher Tätigkeit er ausgehen soll. Sie können Einwendungen erheben, Fragen stellen und einen befangenen Gutachter ablehnen. Die Kosten des Gerichtsgutachtens trägt am Ende, wer den Prozess verliert.

Gerichtsgutachter: von der Auswahl bis zum neuen Gutachten

SchrittWas giltGrundlage
AuswahlDas Gericht bestimmt den Sachverständigen, die Parteien können Vorschläge machen§ 404 ZPO
VorgabenDas Gericht legt fest, welche Tatsachen er zugrunde legt, etwa Ihre Tätigkeit§ 404a ZPO
BefangenheitAblehnung spätestens zwei Wochen nach der Ernennung§ 406 ZPO
EinwendungenEinwände und Ergänzungsfragen innerhalb angemessener Frist§ 411 ZPO
Neues GutachtenWenn das Gericht das erste für ungenügend hält§ 412 ZPO

Das Gericht gibt den Beruf vor

Im Prozess bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde legen soll (Quelle: ZPO § 404a). Für die BU heißt das: Ihre konkrete Tätigkeit steht vor dem medizinischen Gutachten fest, notfalls nach der Vernehmung von Kollegen oder Vorgesetzten. Deshalb lohnt eine genaue Tätigkeitsbeschreibung schon im Leistungsantrag.

Einigen Sie sich mit dem Versicherer auf einen Sachverständigen, folgt das Gericht dem (§ 404 Absatz 5 ZPO). Anders als im Sozialgericht können Sie aber keinen bestimmten Arzt Ihrer Wahl gutachtlich hören lassen (Quelle: SGG § 109).


Einwendungen und Anhörung des Sachverständigen

Das schriftliche Gutachten erhalten beide Seiten. Einwendungen und Ergänzungsfragen müssen Sie dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mitteilen, das Gericht kann dafür eine Frist setzen (Quelle: ZPO § 411). Verpassen Sie diese Frist, kann das Gericht späte Einwände zurückweisen.

Das Gericht kann den Sachverständigen zur Erläuterung laden. Ihr Anwalt darf ihm dann unmittelbar Fragen stellen (§ 397 ZPO in Verbindung mit § 402 ZPO). Hält das Gericht das Gutachten für ungenügend, ordnet es eine neue Begutachtung an, durch denselben oder einen anderen Sachverständigen (§ 412 ZPO).


Was das Gerichtsgutachten kostet

Gerichtssachverständige werden nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) bezahlt. Für medizinische Gutachten gelten 87, 98 oder 131 Euro je Stunde, je nach Schwierigkeit (Quelle: JVEG Anlage 1). Einen Vorschuss kann das Gericht von der Partei verlangen, die den Beweis führt.

Am Ende trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, also auch die des Sachverständigen. Bei geringem Einkommen und hinreichender Erfolgsaussicht gibt es Prozesskostenhilfe (Quelle: ZPO § 114). Eine verlorene erste Instanz kostet schon ohne Gutachter rund 11.000 bis 16.000 Euro, wie unser Ratgeber zur Klagequote vorrechnet.

Wann lässt der Versicherer nach der Anerkennung oder schon beim Abschluss untersuchen?

Nach der Anerkennung darf der Versicherer Sie höchstens einmal im Jahr untersuchen lassen, um zu prüfen, ob Ihre Berufs­unfähigkeit fortbesteht. Einstellen darf er die Rente nur, wenn er Ihnen in Textform nachvollziehbar darlegt, was sich seit dem Anerkenntnis geändert hat, etwa eine gesundheitliche Besserung oder ein neuer Beruf, auf den Ihr Vertrag verweisen darf. Beim Abschluss einer neuen BU kann eine Untersuchung Teil der Gesundheitsprüfung sein, im Mittelpunkt stehen dort aber Ihre Antworten auf die Gesundheitsfragen.

Untersuchung in der Nachprüfung

In der Nachprüfung darf der Versicherer jederzeit sachdienliche Auskünfte verlangen und einmal jährlich eine umfassende Untersuchung durch von ihm beauftragte Ärzte, auf seine Kosten (Quelle: GDV-Musterbedingungen BU). Es gelten dieselben Rechte wie bei der ersten Begutachtung. Verweigern Sie die Mitwirkung vorsätzlich, riskieren Sie nach einem Hinweis in Textform die laufende Rente.


Ohne Vergleich keine Einstellung

Ein neues Gutachten, das nur Ihren heutigen Zustand beschreibt, reicht für eine Einstellung nicht. Nach dem BGH muss der Versicherer den heutigen Zustand mit dem Zustand beim Anerkenntnis vergleichen und eine erhebliche Besserung aufzeigen (BGH, Urteil vom 28.04.1999, IV ZR 123/98). Die Mitteilung muss in Textform kommen, gezahlt wird bis zum Ablauf des dritten Monats nach Zugang (Quelle: VVG § 174).

Prüfen Sie ein Einstellungsschreiben deshalb auf diesen Vergleich: Welche Befunde lagen dem Anerkenntnis zugrunde, welche sind heute anders, und warum folgt daraus ein BU-Grad unter der vereinbarten Grenze? Was gilt, wenn Sie inzwischen einen neuen Beruf ausüben, zeigt unser Ratgeber zur Umschulung, die Verweisung erklärt der Ratgeber zur abstrakten Verweisung.

Experten-Tipp:
In der Nachprüfung zählt der Vergleich, nicht der Ist-Zustand

„Wer in der Nachprüfung zum Gutachter geht, denkt meist nur an den Termin selbst. Dabei muss der Versicherer zeigen, was sich seit dem Anerkenntnis geändert hat, und genau dort setzen gute Einwände an. Mein Rat: Bewahren Sie Anerkenntnis, erstes Gutachten und die damaligen Arztberichte zusammen auf. Kommt ein Einstellungsschreiben, legen Sie alt und neu nebeneinander und lassen prüfen, ob der Vergleich wirklich gezogen wurde.“

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Untersuchung beim Antrag auf eine neue BU

Auch beim Abschluss kann eine ärztliche Untersuchung Teil der Gesundheitsprüfung sein. Die Kosten trägt der Versicherer, zurückverlangen darf er sie nach den Musterbedingungen nur, wenn er zurücktritt, weil der erste Beitrag ausblieb. Ab welcher Rentenhöhe er untersuchen lässt, legt jeder Versicherer selbst fest.

Im Mittelpunkt stehen aber Ihre Antworten auf die Gesundheitsfragen. Unklare Befunde klären wir vorab mit einer anonymen Risikovoranfrage, bei Bedarf mit einem fachärztlichen Attest. Für eine Studentin mit Wirbelsäulenbefund erreichte Patrick Knittel so, dass ein Versicherer zusagte, den Ausschluss nach drei Jahren zu überprüfen.


Das Gutachten der Renten­versicherung ist ein anderes Verfahren

Auch die Renten­versicherung kann bei einem Antrag auf Erwerbsminderungs­rente begutachten lassen. Dort zählt aber, wie viele Stunden Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten können, nicht Ihr zuletzt ausgeübter Beruf (Quelle: SGB VI § 43). Wie beide Renten zusammenspielen, erklärt unser Ratgeber zur Erwerbsminderungs­rente.

Eine Berufs­unfähigkeits­versicherung, die auch im Leistungsfall trägt

Wer heute abschließt, legt den Grundstein für eine saubere Leistungsprüfung. Wir klären Ihre Gesundheitsangaben vorab anonym und vergleichen die Bedingungen vieler Versicherer, kostenfrei und unverbindlich.

  • Anonyme Risikovoranfrage vor dem Antrag
  • Vergleich vieler Versicherer nach Bedingungen
  • Begleitung bis in den Leistungsfall
  • Finanztip empfiehlt unsere BU-Beratung
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Häufige Fragen zum ärztlichen Gutachten bei Berufs­unfähigkeit

Muss ich zum Gutachter, wenn mich die Berufs­unfähigkeits­versicherung hinschickt?

In der Regel ja. Die Untersuchung durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt gehört zu Ihren Mitwirkungs­pflichten, so sehen es die GDV-Musterbedingungen vor. Erscheinen Sie nicht, kann der Versicherer seine Prüfung nicht abschließen, und Ihre Rente wird nicht fällig. Schaffen Sie den Termin gesundheitlich nicht, bitten Sie schriftlich um einen neuen.

Wer bezahlt das Gutachten für die Berufs­unfähigkeits­versicherung?

Die Untersuchung durch den Gutachter des Versicherers bezahlt der Versicherer, das bestätigt auch die BaFin. Die Berichte Ihrer eigenen Ärzte für den Leistungsantrag gehen nach den Musterbedingungen dagegen auf Ihre Kosten. Ob Ihr Versicherer Berichte bezahlt, die er selbst anfordert, steht in Ihren Bedingungen. Ein privates Gegengutachten zahlen Sie selbst.

Darf ich eine Begleitperson zum Gutachter mitnehmen?

Zum Termin ja, in den Untersuchungsraum nicht sicher. Nach der Leitlinie der Fachgesellschaften zur Begutachtung beurteilen Gerichte die Anwesenheit Dritter uneinheitlich, Zivilgerichte eher zurückhaltend. Fragen Sie deshalb vorher schriftlich beim Versicherer nach, ob Ihre Vertrauensperson dabei sein darf.

Bekomme ich das Gutachten des Versicherers zu sehen?

Ja, Sie können es anfordern. Ein Gutachten über Sie enthält Ihre Gesundheitsdaten, und nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben Sie Anspruch auf Auskunft und eine kostenfreie erste Kopie Ihrer Daten. Der Versicherer muss grundsätzlich innerhalb eines Monats antworten. Fordern Sie Gutachten und Begründung der Entscheidung zusammen in Textform an.

Kann ich ein BU-Gutachten anfechten?

Ein förmliches Anfechtungsverfahren gibt es nicht, aber Sie können dem Gutachten widersprechen. Fordern Sie es an, lassen Sie es von Ihrem Facharzt prüfen und nehmen Sie schriftlich Stellung, bei Bedarf mit einem Gegengutachten. Hilft das nicht, bleiben Ombudsmann und Klage. Vor Gericht bestellt das Gericht einen eigenen Sachverständigen, wie § 404 ZPO regelt.

Wie läuft ein Gutachten bei Depression oder anderen psychischen Erkrankungen ab?

Im Mittelpunkt steht ein ausführliches Gespräch über Verlauf, Behandlung, Alltag und Beruf, ergänzt um Fragebögen und Tests. Der Gutachter prüft, ob Ihre Beschwerden in sich stimmig sind. Tests zur Beschwerdenvalidierung liefern nach der AWMF-Leitlinie allein keinen vollen Beweis für oder gegen Ihre Angaben. Fällt Ihnen der Termin schwer, sagen Sie das dem Gutachter offen.

Wie oft darf der Versicherer mich in der Nachprüfung untersuchen lassen?

Nach den GDV-Musterbedingungen höchstens einmal im Jahr, Auskünfte darf er jederzeit verlangen. Die Kosten trägt der Versicherer. Einstellen darf der Versicherer die Rente nur, wenn er Ihnen in Textform darlegt, was sich seit dem Anerkenntnis geändert hat, etwa Ihre Gesundheit oder Ihr Beruf.

Zählt das Gutachten der Renten­versicherung für meine private BU?

Nicht unmittelbar. Die Renten­versicherung prüft nach § 43 SGB VI, wie viele Stunden Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten können. Die private BU fragt, ob Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf im vereinbarten Umfang nicht mehr ausüben können. Ein Gutachten der Renten­versicherung können Sie Ihrem Versicherer trotzdem als Beleg vorlegen, entscheiden muss er nach Ihrem Vertrag.

Reicht ein ärztliches Attest für die BU-Rente?

Meist nicht. Ein Attest bescheinigt nur einen Gesundheitszustand. Für den Leistungsantrag verlangen die GDV-Musterbedingungen ausführliche Berichte Ihrer Ärzte zu Ursache, Verlauf, voraussichtlicher Dauer und Grad der Berufs­unfähigkeit sowie eine Beschreibung Ihres Berufs.

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Lena Mierbach
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Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren.
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