Unterschied zwischen Berufs­unfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung

Fachlich geprüft durch Patrick Knittel
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsunfähig sind Sie, solange eine Krankheit Sie vorübergehend an Ihrer Arbeit hindert. Sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber. Danach die Krankenkasse Krankengeld, wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen und 2026 höchstens 135,63 € am Tag.
  • Berufsunfähig sind Sie, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben können. In den meisten Verträgen zu mindestens 50 % für mindestens sechs Monate. Geld gibt es dafür nur aus einer privaten Berufs­unfähigkeits­versicherung.
  • Erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie in keiner Tätigkeit mehr sechs Stunden am Tag arbeiten können. Die volle Erwerbsminderungs­rente gibt es erst unter drei Stunden, im Zugang 2025 im Schnitt 1.126 € als Zahlbetrag.
  • Erwerbsunfähigkeit ist seit 2001 kein Rentenbegriff mehr. Heute meint das Wort umgangssprachlich die volle Erwerbsminderung oder die private Erwerbsunfähigkeits­versicherung, die meist erst unter drei Stunden Arbeitsfähigkeit am Tag zahlt.
  • Eine gesetzliche Berufs­unfähigkeitsrente bekommen nur noch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, und auch sie nur als halbe Rente. Für alle Jüngeren schützt allein eine private Versicherung den eigenen Beruf.
Patrick Knittel

Sechs Monate krankgeschrieben und trotzdem nicht berufsunfähig …

Arbeitsunfähig, berufsunfähig, erwerbsunfähig, erwerbsgemindert: Die vier Begriffe klingen ähnlich, entscheiden aber über völlig verschiedene Geldquellen. Die Krankschreibung Ihrer Ärztin sagt nichts darüber, ob Ihre Berufs­unfähigkeits­versicherung zahlt. Ein Bescheid der Renten­versicherung sagt nichts über Ihren Beruf, nur über Ihre Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wer die Begriffe verwechselt, wartet auf das falsche Geld oder verpasst Fristen. Und wer nach dem 1. Januar 1961 geboren ist, bekommt für den Verlust des eigenen Berufs allein keine gesetzliche Rente. Hier finden Sie die Unterschiede in zwei Tabellen, den Weg von der Krankschreibung bis zur Rente, die Zahlen für 2026 und die Absicherung, die zu welcher Lücke passt.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit, Berufs­unfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Erwerbsminderung?

Der Unterschied liegt im Maßstab und in der Dauer. Arbeitsunfähig sind Sie vorübergehend in Ihrer aktuellen Tätigkeit, berufsunfähig voraussichtlich auf Dauer in Ihrem zuletzt ausgeübten Beruf. Erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Erwerbsunfähigkeit ist der alte Rentenbegriff dafür und heute vor allem der Name eines privaten Produkts.

Die Begriffe auf einen Blick

Jeder Begriff gehört zu einem anderen Gesetz und zu einer anderen Stelle, die ihn prüft. Deshalb kann dieselbe Person gleichzeitig arbeitsunfähig und berufsunfähig sein und trotzdem keine gesetzliche Rente bekommen. Diese Tabelle zeigt, was die Begriffe bedeuten, woran sie gemessen werden und wer sie feststellt.

BegriffWas er bedeutetMaßstabWer stellt es fest
ArbeitsunfähigkeitKrankheit hindert Sie vorübergehend an Ihrer ArbeitIhre zuletzt ausgeübte TätigkeitÄrztin oder Arzt mit der Krankschreibung
Berufs­unfähigkeitSie können Ihren Beruf voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausübenIhr zuletzt ausgeübter Beruf, meist ab 50 %Ihr privater Versicherer nach dem Leistungsantrag
ErwerbsminderungSie können weniger als 6 Stunden täglich irgendeine übliche Arbeit leistenStunden auf dem allgemeinen ArbeitsmarktDeutsche Renten­versicherung mit eigener Begutachtung
ErwerbsunfähigkeitBis 2000 Rentenbegriff, heute Alltagswort und private VersicherungIn Verträgen meist unter 3 Stunden in jeder TätigkeitVersicherer der Erwerbsunfähigkeits­versicherung
Gesetzliche Berufs­unfähigkeitÜbergangsregel nur für vor dem 2. Januar 1961 GeboreneUnter 6 Stunden in zumutbaren BerufenDeutsche Renten­versicherung

Wer zahlt was, wie lange und wie viel?

Für Ihr Geld entscheidend ist diese Tabelle. Bei Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung gibt es gesetzliche Leistungen. Für die Berufs­unfähigkeit im eigenen Beruf zahlt bei allen ab dem 2. Januar 1961 Geborenen kein Sozial­versicherungsträger, sondern nur ein privater Vertrag. Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit kann die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente zahlen, deren Höhe sich aber nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet, nicht nach Ihrem Beruf. Die Werte gelten für 2026 beziehungsweise für den zuletzt veröffentlichten Jahrgang.

Ihre LageWer zahltWie langeWie viel
Arbeitsunfähig, Woche 1 bis 6ArbeitgeberBis 6 Wochen je KrankheitVolles Gehalt
Arbeitsunfähig ab Woche 7Gesetzliche KrankenkasseBis 78 Wochen in 3 Jahren, die 6 Wochen Gehalt eingerechnet70 % vom Brutto, höchstens 90 % vom Netto, 2026 maximal 135,63 € am Tag
BerufsunfähigPrivate Berufs­unfähigkeits­versicherungSolange die Berufs­unfähigkeit besteht, längstens bis zum vereinbarten EndalterVereinbarte Rente, im Neugeschäft im Schnitt rund 1.217 € im Monat
Teilweise erwerbsgemindertDeutsche Renten­versicherungIn der Regel befristet auf je höchstens 3 Jahre, unbefristet, wenn keine Besserung zu erwarten ist, spätestens nach 9 JahrenHalbe Rente, Zugang 2025 im Schnitt 626 € Zahlbetrag
Voll erwerbsgemindertDeutsche Renten­versicherungIn der Regel befristet auf je höchstens 3 Jahre, unbefristet, wenn keine Besserung zu erwarten ist, spätestens nach 9 JahrenVolle Rente, Zugang 2025 im Schnitt 1.126 € Zahlbetrag

Die durchschnittliche BU-Rente stammt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Neu abgeschlossene Verträge sichern im Schnitt 14.600 Euro Jahresrente, rund 1.217 Euro im Monat (Quelle: GDV). Die private Erwerbsunfähigkeits­versicherung fehlt in der Tabelle, weil sie keine gesetzliche Leistung ist. Sie zahlt die vereinbarte Rente, meist erst unter drei Stunden Arbeitsfähigkeit am Tag.

Ein Beispiel zeigt, wie weit die Begriffe auseinanderliegen. Eine Pflegefachkraft mit Bandscheibenvorfall ist zuerst krankgeschrieben, also arbeitsunfähig. Kann sie dauerhaft nicht mehr heben und Patienten lagern, ist sie in ihrem Beruf berufsunfähig. Eine Bürotätigkeit von sechs Stunden am Tag schafft sie aber noch. Dann ist sie weder erwerbsgemindert noch erwerbsunfähig und bekommt keine Erwerbsminderungs­rente, nur ihre private BU-Rente, falls sie eine ohne abstrakte Verweisung abgeschlossen hat.

Ihren Beruf absichern: die passende Berufs­unfähigkeits­versicherung finden

Die Renten­versicherung fragt nach Stunden, nicht nach Ihrem Beruf. Wir klären, welche Berufs­unfähigkeits­versicherung Sie bei Ihrer Gesundheit bekommen, kostenfrei und unverbindlich.

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Was bedeutet Arbeitsunfähigkeit und wer zahlt bei einer Krankschreibung?

Arbeitsunfähig sind Sie, wenn Sie wegen einer Krankheit Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht oder nur mit dem Risiko einer Verschlimmerung ausüben können. Das stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit der Krankschreibung fest. Gemeint ist ein vorübergehender Zustand. Ihr Einkommen sichern zuerst der Arbeitgeber und danach die Krankenkasse.

Was die Krankschreibung aussagt

Maßstab sind die konkreten Bedingungen Ihrer bisherigen Tätigkeit, so regelt es die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (Quelle: G-BA). Eine Lageristin mit gebrochenem Arm ist arbeitsunfähig, eine Buchhalterin mit derselben Verletzung vielleicht nicht. Ob der Zustand dauerhaft ist, prüft die Krankschreibung nicht. Genau darin liegt der Unterschied zur Berufs­unfähigkeit.

Eine lange Krankschreibung setzt bei anderen Stellen nichts von selbst in Gang. Was sie nicht auslöst, wird oft übersehen:

  • Eine Prüfung Ihrer Berufs­unfähigkeit durch Ihren Versicherer
  • Einen Leistungsantrag bei Ihrer Berufs­unfähigkeits­versicherung
  • Eine Entscheidung der Renten­versicherung über eine Erwerbsminderung
  • Einen Anspruch auf Krankengeld über 78 Wochen hinaus

Sechs Wochen Entgeltfortzahlung

Als Arbeitnehmer bekommen Sie bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen Ihr Gehalt weiter, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht (Quelle: EFZG § 3). Bei derselben Krankheit beginnen die sechs Wochen nicht von vorn. Einen neuen Anspruch gibt es erst, wenn Sie sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit krankgeschrieben waren oder seit Beginn der ersten Krankschreibung zwölf Monate vergangen sind.


Krankengeld: 70 Prozent, höchstens 78 Wochen

Danach zahlt die gesetzliche Krankenkasse Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoentgelts, und wird für jeden Kalendertag gezahlt (Quelle: SGB V § 47). Während des Krankengelds bleiben Sie rentenversichert, die Zeit zählt also für Ihre späteren Rentenansprüche mit.

Nach oben begrenzt ist das Krankengeld durch die Beitragsbemessungsgrenze. 2026 zahlt die Kasse höchstens 135,63 Euro je Kalendertag (Quelle: vdek). Ein voller Monat zählt 30 Tage, das ergibt höchstens 4.068,90 Euro vor Abzug der Sozialbeiträge. Wer deutlich mehr verdient, spürt die Lücke schon in dieser Phase.

Wegen derselben Krankheit zahlt die Kasse höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Die Wochen mit Entgeltfortzahlung werden dabei mitgezählt. Nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung fließt Krankengeld selbst also höchstens 72 Wochen (Quelle: SGB V § 48). Kommt während der Krankschreibung eine zweite Krankheit dazu, verlängert sich die Frist nicht.


Selbständige und Privatversicherte

Selbständige in der gesetzlichen Kranken­versicherung bekommen Krankengeld in der Regel nur mit einer Wahlerklärung, und dann erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (Quelle: SGB V § 46). Über die Künstlersozialkasse Versicherte haben diesen Anspruch auch ohne Wahlerklärung. Wer weder die Wahlerklärung noch einen Krankengeld-Wahltarif seiner Kasse hat, bekommt bei Krankheit kein Krankengeld. Privatversicherte sichern sich stattdessen über ein Krankentagegeld­versicherung ab.

Die Krankentagegeld­versicherung zahlt einen vereinbarten Betrag je Tag. Arbeitsunfähig im Sinne der Musterbedingungen ist aber nur, wer seinen Beruf vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, ihn auch nicht ausübt und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht (Quelle: PKV-Verband). Wer stundenweise weiterarbeitet, verliert den Anspruch für diese Zeit.

Wann sind Sie berufsunfähig und was zahlt die Berufs­unfähigkeits­versicherung?

Berufsunfähig sind Sie, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf wegen Krankheit, Körper­verletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich auf Dauer ganz oder teilweise nicht mehr ausüben können. So steht es im Versicherungs­vertrags­gesetz. Was „teilweise“ und „auf Dauer“ heißt, regelt Ihr Vertrag, in den meisten Tarifen 50 Prozent für mindestens sechs Monate.

Was 50 Prozent und sechs Monate bedeuten

Das Gesetz nennt weder einen Prozentsatz noch eine Frist, auch die Musterbedingungen des GDV lassen beides offen (Quelle: GDV-Musterbedingungen). Marktüblich ist eine ärztliche Prognose über mindestens sechs Monate. Kann die Ärztin keine Prognose stellen, greift eine Auffangregel: Waren Sie bereits sechs Monate ununterbrochen berufsunfähig, gilt die Berufs­unfähigkeit als eingetreten.

Gute Tarife zahlen dann rückwirkend ab Beginn, schwächere erst ab dem siebten Monat, so das Analysehaus infinma in seinen Marktstandards (Quelle: infinma). Die 50 Prozent messen Versicherer an Ihrem Arbeitsalltag, an der Zeit oder an den Tätigkeiten, die Ihren Beruf prägen. Wie das im Einzelfall aussieht, erklären wir im Ratgeber, wann Sie berufsunfähig sind.


Ihr Beruf zählt, nicht der Arbeitsmarkt

Der größte Unterschied zur gesetzlichen Rente: Geprüft wird Ihr zuletzt ausgeübter Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Einschränkung aussah. Eine andere Tätigkeit zählt nur, wenn Ihr Vertrag eine Verweisung erlaubt und diese Tätigkeit Ihrer Ausbildung, Ihren Fähigkeiten und Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht (Quelle: VVG § 172). Achten Sie deshalb auf einen Verzicht auf die abstrakte Verweisung.

Ist die Berufs­unfähigkeit anerkannt, zahlt der Versicherer die vereinbarte Rente, unabhängig davon, was die Renten­versicherung entscheidet. Laut GDV werden 80 Prozent der Anträge auf BU-Rente bewilligt. Von den Ablehnungen scheiterten dort 2023 insgesamt 44 Prozent daran, dass der Grad von 50 Prozent nicht erreicht war, auf Platz zwei folgte mit 25 Prozent die fehlende Reaktion der Versicherten (Quelle: GDV). Andere Erhebungen wie der Marktblick 2026 von Morgen und Morgen sehen den abgebrochenen Kontakt sogar vorn (Quelle: Morgen und Morgen).

Bis zur Entscheidung vergeht Zeit. 2024 dauerte die Regulierung eines BU-Falls laut der Leistungspraxisstudie von Franke und Bornberg im Schnitt 201 Tage (Quelle: Franke und Bornberg). Wie Sie den Antrag sauber stellen, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Leistungsantrag. Für die Wartezeit davor gibt es die AU-Klausel.


AU-Klausel: Rente schon bei langer Krankschreibung

Manche Tarife zahlen die BU-Rente schon, wenn Sie sechs Monate ununterbrochen krankgeschrieben sind, auch wenn der Grad von 50 Prozent nicht erreicht oder noch nicht geprüft ist. Diese Arbeitsunfähigkeitsklausel, kurz AU-Klausel, ist je nach Tarif eingeschlossen oder gegen Mehrbeitrag wählbar. Sie zahlt je nach Tarif meist höchstens 24 oder 36 Monate, ältere Tarife 18 Monate, einzelne noch weniger, zusammengerechnet über alle Krankschreibungen.

MerkmalAU-KlauselBerufs­unfähigkeitsrente
AuslöserUnunterbrochene Krankschreibung, meist 6 MonatePrognose oder 6 Monate Berufs­unfähigkeit, meist zu 50 %
NachweisÄrztliche KrankschreibungenArztberichte, Beschreibung Ihres Berufs, Prüfung durch den Versicherer
DauerJe nach Tarif meist höchstens 24 oder 36 MonateSolange die Berufs­unfähigkeit besteht, längstens bis zum Endalter
DanachBU-Prüfung entscheidet über die weitere RenteNachprüfung durch den Versicherer möglich

Unter dem Namen Arbeitsunfähigkeits­versicherung wird meist genau diese Klausel angeboten. Wortlaut, Kosten und die Abstimmung mit einem Krankentagegeld erklären wir auf unserer Seite zur Arbeitsunfähigkeits­versicherung. Wichtig für diesen Vergleich: Die Klausel überbrückt Zeit, sie ersetzt die Prüfung Ihrer Berufs­unfähigkeit nicht.

Experten-Tipp:
Eine AU-Klausel ist nur so gut wie ihre Höchstdauer

„Viele sehen bei der AU-Klausel nur den Haken im Angebot. Ich schaue zuerst auf die Höchstdauer, denn sie gilt meist für alle Krankschreibungen zusammen. Der Markt bewegt sich hier: Ein Versicherer hat seine Klausel zuletzt von unbefristet auf einmalig zwölf Monate gekürzt. Mein Rat: Lesen Sie die Klausel im Bedingungswerk, nicht im Prospekt. Und rechnen Sie damit, dass nach ihrem Ende die normale BU-Prüfung über Ihre Rente entscheidet.“

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Ihre Berufs­unfähigkeits­versicherung mit passender AU-Klausel

Ob sich eine AU-Klausel für Sie lohnt und wie lange sie zahlen sollte, hängt von Beruf, Einkommen und Ihrer übrigen Absicherung ab. Wir vergleichen die Bedingungen für Sie, kostenfrei und unverbindlich.

  • Wortlaut und Höchstdauer der AU-Klausel geprüft
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Was ist Erwerbsminderung und was zahlt die Renten­versicherung?

Erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Ihr Beruf spielt dabei keine Rolle. Unter sechs Stunden gibt es die halbe Rente, unter drei Stunden die volle. Wer sechs Stunden irgendeine übliche Arbeit schafft, bekommt keine Rente.

Drei und sechs Stunden: die Stufen der Erwerbsminderung

Die Renten­versicherung prüft nicht, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können, sondern wie viele Stunden Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten könnten. Ob es dafür tatsächlich freie Stellen gibt, spielt grundsätzlich keine Rolle (Quelle: SGB VI § 43). Die Tabelle zeigt die Stufen.

Arbeitsfähigkeit am TagEinstufungRente
6 Stunden und mehrNicht erwerbsgemindertKeine Rente
3 bis unter 6 StundenTeilweise erwerbsgemindertHalbe Rente
3 bis unter 6 Stunden, keine passende TeilzeitstelleTeilweise erwerbsgemindert, ArbeitsmarktrenteVolle Rente, immer befristet
Unter 3 StundenVoll erwerbsgemindertVolle Rente

Die Ausnahme vom reinen Stundenprinzip ist die Arbeitsmarktrente: Wer teilweise erwerbsgemindert ist und keine passende Teilzeitstelle findet, bekommt die volle Rente, solange das so bleibt. 2024 kamen auf diesem Weg 19.397 volle Erwerbsminderungs­renten neu hinzu (Quelle: Bundesregierung).


Voraussetzungen: fünf Jahre Wartezeit, drei Jahre Pflichtbeiträge

Rente gibt es in der Regel nur, wenn Sie vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens fünf Jahre versichert waren und in den letzten fünf Jahren drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben (Quelle: Deutsche Renten­versicherung). Der Fünf-Jahres-Rahmen verlängert sich etwa um Zeiten der Krankheit oder Kindererziehung, nach einem Arbeitsunfall gelten Erleichterungen. Vor der Rente prüft die Renten­versicherung außerdem, ob eine medizinische oder berufliche Reha Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherstellt. Der Grundsatz heißt Reha vor Rente.


So viel zahlt die Renten­versicherung

Wer 2025 neu eine volle Erwerbsminderungs­rente bekam, erhielt im Schnitt 1.126 Euro im Monat, die halbe Rente lag bei 626 Euro. Beides sind Zahlbeträge nach Abzug der Kranken- und Pflege­versicherung, aber vor Steuern (Quelle: Deutsche Renten­versicherung). Neue Erwerbsminderungsrentner waren 2025 im Schnitt 53,8 Jahre alt.

Beginnt die Rente vor dem 65. Lebensjahr, wird sie um 0,3 Prozent je Monat gekürzt, höchstens um 10,8 Prozent (Quelle: SGB VI § 77). Teilweise ausgeglichen wird das durch die Zurechnungszeit, die Sie so stellt, als hätten Sie länger gearbeitet. Wie die Rente genau berechnet wird, erklären wir im Ratgeber zur Erwerbsminderungs­rente.


Fast jeder zweite Antrag wird abgelehnt

Die Hürde ist hoch. 2024 hat die Renten­versicherung 364.280 Anträge erledigt und 44,4 Prozent abgelehnt (Quelle: Bundesregierung). Gut zwei von drei Ablehnungen hatten einen gesundheitlichen Grund: Die Prüfer sahen keine Erwerbsminderung. Bewilligt wurden 49,9 Prozent der Anträge, der Rest wurde zurückgenommen oder anders erledigt.

Häufigster Grund für eine neue Erwerbsminderungs­rente sind psychische Störungen, 2024 mit 42,0 Prozent aller Neuzugänge, so die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Bundestag. Auch eine bewilligte Rente reicht oft nicht zum Leben: Ende 2024 erhielten 176.975 Menschen zu ihrer Erwerbsminderungs­rente zusätzlich Grundsicherung.

Experten-Tipp:
Ein Rentenbescheid entscheidet nicht über Ihre BU-Rente

„Viele warten mit dem Antrag bei ihrer Berufs­unfähigkeits­versicherung, bis der Bescheid der Renten­versicherung da ist. Das halte ich für einen Fehler. Die beiden prüfen völlig verschiedene Dinge: die Renten­versicherung Ihre Stunden auf dem Arbeitsmarkt, der Versicherer Ihren Beruf. Eine Ablehnung dort sagt nichts über Ihren Vertrag. Mein Rat: Stellen Sie beide Anträge parallel und schauen Sie in Ihre Bedingungen, ob Ihr Vertrag schon bei voller Erwerbsminderung ohne eigene Prüfung leistet. Manche Tarife sehen das ausdrücklich vor.“

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Was ist der Unterschied zwischen Berufs­unfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit?

Berufsunfähig sind Sie, wenn Sie Ihren eigenen Beruf nicht mehr ausüben können. Erwerbsunfähig sind Sie erst, wenn Sie praktisch gar nicht mehr arbeiten können, in privaten Verträgen meist weniger als drei Stunden am Tag in irgendeiner Tätigkeit. Wer berufsunfähig ist, ist deshalb noch lange nicht erwerbsunfähig. Wer erwerbsunfähig ist, ist dagegen fast immer auch berufsunfähig.

Erwerbsunfähigkeit als Rentenbegriff gibt es seit 2001 nicht mehr

Bis Ende 2000 kannte die gesetzliche Renten­versicherung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und eine wegen Berufs­unfähigkeit. Seit dem 1. Januar 2001 entstehen keine neuen Ansprüche auf diese Renten, an ihre Stelle ist die Rente wegen Erwerbsminderung getreten (Quelle: Deutsche Renten­versicherung). Wer heute von Erwerbsunfähigkeitsrente spricht, meint meist die volle Erwerbsminderungs­rente.


Die private Erwerbsunfähigkeits­versicherung

Als Produkt lebt der Begriff weiter. Eine Erwerbsunfähigkeits­versicherung zahlt eine vereinbarte Rente, wenn Sie wegen Krankheit oder Unfall nicht mehr als etwa drei Stunden am Tag arbeiten können, und zwar in irgendeiner Tätigkeit. Wo die Grenze genau liegt, regelt der Tarif. Ihr bisheriger Beruf und Ihr Einkommen spielen keine Rolle (Quelle: GDV).

Rechtlich gelten für sie dieselben Regeln zu Anerkenntnis und Nachprüfung wie für die BU, weil sie eine dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit versichert (Quelle: VVG § 177). Der Unterschied liegt allein in der Schwelle. Die Tabelle stellt beide Versicherungen nebeneinander.

MerkmalBerufs­unfähigkeits­versicherungErwerbsunfähigkeits­versicherung
Geprüft wirdIhr zuletzt ausgeübter BerufJede Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
Rente abMeist 50 % Berufs­unfähigkeitMeist unter 3 Stunden Arbeitsfähigkeit am Tag
Beispiel Bandscheibenvorfall in der PflegeRente, wenn Heben und Lagern nicht mehr gehenKeine Rente, solange Bürotätigkeit möglich ist
GesundheitsprüfungAusführlichJe nach Tarif vereinfacht
Passt fürFast alle ErwerbstätigenWer keine oder keine bezahlbare BU bekommt

Gibt es noch eine gesetzliche Berufs­unfähigkeitsrente?

Nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind. Sie bekommen bei Berufs­unfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, also die halbe Rente. Für alle Jüngeren zählt allein die Stundenfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Den eigenen Beruf schützt für sie nur eine private Versicherung.

Berufsschutz nach § 240 SGB VI

Berufsunfähig im Sinne dieser Übergangsregel ist, wer im Vergleich zu gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. Verweisen darf die Renten­versicherung nur auf Tätigkeiten, die nach Ausbildung, bisherigem Beruf und dessen Anforderungen zumutbar sind (Quelle: SGB VI § 240). Eine Facharbeiterin muss deshalb nicht jede beliebige Tätigkeit annehmen.

Gezahlt wird aber nur die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit dem Rentenartfaktor 0,5, also die Hälfte der vollen Rente (Quelle: SGB VI § 67). Auch mit Berufsschutz ersetzt die gesetzliche Rente das Einkommen deshalb nur zu einem kleinen Teil. Mehr zu den Unterschieden zwischen gesetzlicher und privater Rente lesen Sie im Ratgeber zur Berufs­unfähigkeitsrente.

GeborenWas bei Berufs­unfähigkeit giltRegelaltersgrenze
1960Halbe Erwerbsminderungs­rente mit Berufsschutz66 Jahre und 4 Monate
1. Januar 1961Halbe Erwerbsminderungs­rente mit Berufsschutz, letzter Stichtag66 Jahre und 6 Monate
2. Januar 1961 bis 1963Kein Berufsschutz, nur Stundenprüfung66 Jahre und 6 Monate bis 66 Jahre und 10 Monate
Ab 1964Kein Berufsschutz, nur Stundenprüfung67 Jahre

Eine Regel, die 2027 ausläuft

Wer vor dem 2. Januar 1961 geboren ist, ist heute mindestens 65 Jahre alt. Die letzten Berechtigten erreichen 2027 die Regelaltersgrenze, danach bekommen sie Altersrente (Quelle: SGB VI § 235). Wer später geboren ist, kann sich auf den Berufsschutz nicht berufen, egal wie lange er eingezahlt hat.

Entsprechend selten ist diese Rente geworden. 2024 kamen nur noch 1.652 Berufsschutzrenten neu hinzu, 2015 waren es noch 6.105, so die Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage im Bundestag (Quelle: Bundesregierung). Für alle, die heute im Berufsleben stehen, spielt sie keine Rolle mehr.

Was passiert, wenn aus einer Krankschreibung eine Berufs­unfähigkeit wird?

Die Stationen folgen nicht von selbst aufeinander. Nach sechs Wochen Gehalt kommt Krankengeld, das spätestens nach 78 Wochen endet. Daneben müssen Sie selbst aktiv werden, bei Ihrer Berufs­unfähigkeits­versicherung und oft auch bei der Renten­versicherung. Wer erst am Ende des Krankengelds handelt, verliert Monate.

Von der ersten Woche bis zur Aussteuerung: der Ablauf

ZeitpunktWas passiertWas Sie tun
Woche 1 bis 6Arbeitgeber zahlt das Gehalt weiterKrankschreibung lückenlos vorlegen
Ab Woche 7Krankengeld der KrankenkasseFolgebescheinigung spätestens am Werktag nach dem Ende der letzten
Ab Monat 4 der KrankschreibungNoch keine BU-Leistung, nach 6 Monaten kann die AU-Klausel greifenBedingungen und Meldefrist prüfen, Leistungsantrag vorbereiten und stellen
Erwerbsfähigkeit gefährdetKrankenkasse kann binnen 10 Wochen einen Reha-Antrag verlangenFrist einhalten, sonst endet das Krankengeld
Nach 78 WochenKrankengeld endetArbeitslosengeld über die Nahtlosigkeitsregel, Erwerbsminderungs­rente beantragen

Ihr Versicherer wartet nicht auf die Krankenkasse

Ihre Berufs­unfähigkeits­versicherung erfährt von Ihrer Krankschreibung nichts, solange Sie sich nicht melden. Viele Bedingungen enthalten Meldefristen von drei, sechs, zwölf oder 36 Monaten. Wer später meldet, bekommt die Rente oft erst ab der Meldung (Quelle: infinma). Als typischen Grund für eine verspätete Meldung nennt infinma das Abwarten eines Rentenbescheids.

Experten-Tipp:
Im vierten Monat Krankschreibung gehört der BU-Vertrag auf den Tisch

„Wer lange krankgeschrieben ist, denkt selten an seinen BU-Vertrag, solange das Krankengeld läuft. Genau dann verschenken viele Zeit. Hat Ihr Vertrag eine AU-Klausel, können nach sechs Monaten Krankschreibung schon Leistungen fließen, ohne dass über Ihren BU-Grad entschieden ist. Ohne Klausel braucht die Prüfung ohnehin Monate. Mein Rat: Holen Sie spätestens im vierten Monat Ihre Bedingungen heraus und lassen Sie den Leistungsantrag vorbereiten, bevor Fristen für Sie entscheiden.“

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Wenn die Krankenkasse zur Reha auffordert

Hält ein ärztliches Gutachten Ihre Erwerbsfähigkeit für erheblich gefährdet, kann die Krankenkasse Sie auffordern, binnen zehn Wochen einen Antrag auf Reha und Teilhabe zu stellen. Versäumen Sie die Frist, endet das Krankengeld (Quelle: SGB V § 51). Verspricht die Reha keinen Erfolg, gilt Ihr Reha-Antrag als Antrag auf Erwerbsminderungs­rente (Quelle: § 116 SGB VI).


Nach 78 Wochen: Aussteuerung und Nahtlosigkeit

Nach 78 Wochen endet das Krankengeld, auch wenn Sie weiter krank sind. Dann greift die Nahtlosigkeitsregel: Haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, zahlt die Arbeitsagentur es auch, wenn Sie gesundheitlich nicht vermittelbar sind, bis die Renten­versicherung über eine Erwerbsminderung entschieden hat. Dafür müssen Sie binnen eines Monats nach Aufforderung einen Antrag auf Reha stellen (Quelle: SGB III § 145).

Eine befristete Erwerbsminderungs­rente beginnt frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Es gibt aber eine Ausnahme: Die Renten­­versicherung hat schon festgestellt, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Endet danach Ihr Krankengeld, Ihr Krankentagegeld oder Ihr Arbeitslosengeld, zahlt sie die volle Rente schon ab dem nächsten Tag. Das gilt, solange der siebte Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung noch nicht erreicht ist (Quelle: SGB VI § 101). So entsteht zwischen Krankengeld und Rente keine Lücke.

Welche Absicherung passt zu welcher Lücke?

Jede der vier Lagen hat ihre eigene Lücke. Eine kurze Arbeitsunfähigkeit fängt das Krankengeld weitgehend auf. Bei Berufs­unfähigkeit zahlt für alle nach dem 1. Januar 1961 Geborenen kein Sozial­versicherungsträger, solange sie noch sechs Stunden irgendeine Arbeit schaffen, außer die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit. Diese Lücke schließt nur eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung.

Fünf Risiken und wie Sie sie absichern

Ihr RisikoGesetzlichPrivat ergänzen
Kurze KrankschreibungGehalt, dann KrankengeldKrankentagegeld für Privatversicherte und Selbständige
Lange Krankschreibung ohne BU-EntscheidungKrankengeld, höchstens 78 WochenBerufs­unfähigkeits­versicherung mit AU-Klausel
Berufsunfähig, aber 6 Stunden arbeitsfähigNichts, außer bei Geburt vor dem 2. Januar 1961 oder nach einem ArbeitsunfallBerufs­unfähigkeits­versicherung
ErwerbsgemindertErwerbsminderungs­rente, oft unter dem BedarfBerufs­unfähigkeits­versicherung oder Erwerbsunfähigkeits­versicherung
Keine BU zu bekommenErwerbsminderungs­renteErwerbsunfähigkeits­versicherung, Grundfähigkeits­versicherung

Die Berufs­unfähigkeits­versicherung als Grundschutz

Eine BU zahlt, wenn Sie Ihren Beruf im Sinne Ihres Vertrags nicht mehr ausüben können, unabhängig vom Rentenbescheid. Die Höhe der Rente legen Sie im Rahmen Ihres Einkommens selbst fest. Für einen 30-jährigen Elektrotechniker kostet eine Rente von 1.500 Euro bis 67 bei der Allianz im Tarif BU Komfort 72,37 Euro im Monat, Stand Juni 2026 (Quelle: Allianz). Was den Beitrag bestimmt, erklärt unser Ratgeber zu den Kosten der BU.

Beispielrechnung unserer Redaktion: Wer gut verdient, bekommt 2026 höchstens 135,63 Euro Krankengeld am Tag, also bis zu 4.068,90 Euro im Monat vor Abzügen. Nach spätestens 78 Wochen bleibt bei voller Erwerbsminderung eine Rente, die im Zugang 2025 im Schnitt bei 1.126 Euro Zahlbetrag lag, also nach Abzug von Kranken- und Pflege­versicherung. Bei Berufs­unfähigkeit ohne Erwerbsminderung bleibt gesetzlich nichts, außer nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit.


Krankentagegeld und AU-Klausel für die Zeit davor

Für die ersten Monate einer Krankheit reicht bei Angestellten meist das Krankengeld. Privatversicherte und Selbständige ohne Krankengeld brauchen dafür ein Krankentagegeld. Weil es bei Berufs­unfähigkeit endet, ersetzt es die BU nicht, sondern ergänzt sie. Die AU-Klausel schließt die Zeit zwischen langer Krankschreibung und anerkannter Berufs­unfähigkeit. Wann sich welche Lösung lohnt, zeigt unsere Übersicht der Alternativen zur BU.


Erwerbsunfähigkeits­versicherung als Plan B

Bekommen Sie keine BU oder nur zu einem Beitrag, den Sie nicht tragen können, nennt die Verbraucherzentrale als erste Alternative eine Erwerbsunfähigkeits­versicherung mit vereinfachter Gesundheitsprüfung, danach die Grundfähigkeits­versicherung (Quelle: Verbraucherzentrale). Bedenken Sie: Die Erwerbsunfähigkeits­versicherung zahlt erst, wenn Sie kaum noch arbeiten können. Ihren Beruf schützt sie nicht.

Daneben gibt es Produkte aus der Unfall­versicherung, die bei schweren Krankheiten, Unfallfolgen oder Pflegebedürftigkeit zahlen. Wie sie sich von der BU unterscheiden, vergleichen wir im Ratgeber Existenzschutz­versicherung oder Berufs­unfähigkeits­versicherung. Für alle Alternativen gilt: Sie zahlen für bestimmte Ereignisse, nicht für den Verlust Ihres Berufs.

Experten-Tipp:
Erst alle Versicherer fragen, dann über Alternativen reden

„Wenn ein Versicherer ablehnt, landen viele sofort bei der Erwerbsunfähigkeits­versicherung. Das ist zu früh. Wir versuchen auch bei Ablehnungen noch weitere Versicherer zu finden und stellen dafür anonyme Voranfragen bei allen, die für Ihren Beruf infrage kommen. Erst wenn dort keine BU zu tragbaren Bedingungen herauskommt, prüfe ich die Erwerbsunfähigkeits­versicherung. Mein Rat: Geben Sie den Schutz Ihres Berufs nicht nach der ersten Absage auf. Die Alternative sichert nur noch den schlimmsten Fall.“

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Ihre Berufs­unfähigkeits­versicherung oder die passende Alternative finden

Ob BU, BU mit AU-Klausel oder Erwerbsunfähigkeits­versicherung: Wir klären vorab anonym, was Sie bei Ihrer Gesundheit bekommen, und vergleichen die Bedingungen für Sie, kostenfrei und unverbindlich.

  • Anonyme Risikovoranfrage bei vielen Versicherern
  • Alternativen erst, wenn die BU nicht erreichbar ist
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Was gilt für Selbständige, Beamte und Privatversicherte?

Für diese drei Gruppen greift die gesetzliche Kette nur zum Teil. Selbständige haben oft weder Krankengeld noch Anspruch auf eine Erwerbsminderungs­rente. Beamte kennen statt der Berufs­unfähigkeit die Dienstunfähigkeit. Privatversicherte bekommen Krankentagegeld, das bei Berufs­unfähigkeit endet.

Vier Gruppen im Vergleich

GruppeBei ArbeitsunfähigkeitBei dauerhafter KrankheitWorauf Sie achten
Angestellte6 Wochen Gehalt, dann KrankengeldErwerbsminderungs­rente nach StundenBU schließt die Lücke im Beruf
Selbständige, gesetzlich versichertKrankengeld nur mit Wahlerklärung ab Woche 7 oder mit WahltarifRente in der Regel nur mit 3 Jahren Pflichtbeiträgen in 5 JahrenBU plus Krankengeld oder Krankentagegeld
PrivatversicherteAngestellte 6 Wochen Gehalt, dann Krankentagegeld nach VertragKrankentagegeld endet mit Berufs­unfähigkeit, Angestellte können eine Erwerbsminderungs­rente nach Stunden bekommenKrankentagegeld und BU aufeinander abstimmen
BeamteBezüge laufen weiterRuhestand wegen DienstunfähigkeitBU mit Dienstunfähigkeits­klausel

Beamte: Dienstunfähigkeit statt Berufs­unfähigkeit

Beamte auf Lebenszeit werden in den Ruhestand versetzt, wenn sie dauernd dienstunfähig sind. Als dienstunfähig kann auch gelten, wer in sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht auf volle Wiederherstellung besteht (Quelle: BeamtStG § 26). Für Bundesbeamte gilt eine entsprechende Regel im Bundesbeamtengesetz. Vorher prüft der Dienstherr, ob ein anderes Amt in Frage kommt.

Eine normale BU stellt auf den Beruf ab, nicht auf die Entscheidung des Dienstherrn. Damit die Rente auch bei Versetzung in den Ruhestand fließt, braucht der Vertrag eine Dienstunfähigkeits­klausel. Worauf es dabei ankommt, erklären wir auf unserer Seite zur BU für Beamte.


Selbständige: zwei Lücken auf einmal

Wer selbständig und nicht renten­versicherungspflichtig ist, erfüllt die drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren oft nicht und bekommt dann keine Erwerbsminderungs­rente (Quelle: SGB VI § 43). Krankengeld gibt es in der gesetzlichen Kranken­versicherung meist nur mit Wahlerklärung oder Wahltarif. Für viele Selbständige ist die BU deshalb die einzige Rente bei Krankheit, wie unser Ratgeber zur BU für Selbständige zeigt.


Privatversicherte: Krankentagegeld endet bei Berufs­unfähigkeit

Das Krankentagegeld endet nach den Musterbedingungen mit Eintritt der Berufs­unfähigkeit, gemeint ist eine Erwerbsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent im bisherigen Beruf. Läuft gerade eine Arbeitsunfähigkeit, zahlt der Versicherer höchstens drei Monate weiter (Quelle: PKV-Verband). Ohne BU-Vertrag bleibt Privatversicherten dann höchstens eine Erwerbsminderungs­rente, wenn sie rentenversichert sind und die Stundengrenze unterschreiten. Stimmen Sie beide Verträge so ab, dass die BU-Rente dort beginnt, wo das Krankentagegeld aufhört.

Häufige Fragen zum Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit, Berufs­unfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Kann jemand erwerbsunfähig, aber nicht berufsunfähig sein?

Kaum. Wer in keiner Tätigkeit mehr drei Stunden am Tag arbeiten kann, kann seinen eigenen Beruf in aller Regel auch nicht mehr zur Hälfte ausüben. Häufig ist dagegen der umgekehrte Fall: Sie sind in Ihrem Beruf berufsunfähig, schaffen aber noch sechs Stunden Büroarbeit. Dann gibt es keine Erwerbsminderungs­rente und keine Leistung aus einer Erwerbsunfähigkeits­versicherung, sondern nur aus einer Berufs­unfähigkeits­versicherung.

Ab wann gelten Sie als erwerbsunfähig?

In der gesetzlichen Renten­versicherung gibt es den Begriff seit 2001 nicht mehr. Dort sind Sie voll erwerbsgemindert, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können, so regelt es § 43 SGB VI. Private Erwerbsunfähigkeits­versicherungen nutzen meist eine ähnliche Grenze von drei Stunden. Wo sie genau liegt und wie lange der Zustand dauern muss, steht im jeweiligen Tarif.

Wird eine private BU-Rente auf die Erwerbsminderungs­rente angerechnet?

Nein. Als Hinzuverdienst zählen nach § 96a SGB VI Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen. Eine private BU-Rente gehört nicht dazu. Umgekehrt kürzt auch der private Versicherer Ihre BU-Rente nicht, wenn Sie zusätzlich eine Erwerbsminderungs­rente bekommen. Beide Renten laufen unabhängig voneinander.

Bekommen Sie Krankengeld und BU-Rente gleichzeitig?

Ja, das ist möglich. Nach § 50 SGB V beendet eine volle Erwerbsminderungs­rente das Krankengeld, eine teilweise kürzt es. Eine private BU-Rente nennt das Gesetz dabei nicht, Sie können sie also neben dem Krankengeld beziehen. Anders ist es beim Krankentagegeld der privaten Kranken­versicherung: Nach den Musterbedingungen endet dieser Vertrag mit Eintritt der Berufs­unfähigkeit, bei laufender Arbeitsunfähigkeit höchstens drei Monate später.

Was ist der Unterschied zwischen Erwerbsminderungs­rente und Erwerbsunfähigkeitsrente?

Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist der Vorgänger. Seit dem 1. Januar 2001 entstehen keine neuen Ansprüche darauf, an ihre Stelle ist die Erwerbsminderungs­rente mit zwei Stufen getreten: die halbe Rente bei weniger als sechs Stunden und die volle Rente bei weniger als drei Stunden Arbeitsfähigkeit am Tag.

Was ist der Unterschied zwischen Berufs­unfähigkeit und Dienstunfähigkeit?

Berufs­unfähigkeit prüft ein privater Versicherer an Ihrem Beruf. Dienstunfähigkeit stellt bei Beamten der Dienstherr fest, wenn sie ihre Dienst­pflichten dauernd nicht mehr erfüllen können, nach § 26 BeamtStG auch nach mehr als drei Monaten Ausfall in sechs Monaten ohne Aussicht auf volle Wiederherstellung. Für Bundesbeamte gilt eine entsprechende Regel im Bundesbeamtengesetz. Eine BU zahlt in diesem Fall nur sicher, wenn sie eine Dienstunfähigkeits­klausel enthält.

Ist eine Krankschreibung ein Nachweis für Berufs­unfähigkeit?

Nein. Eine Krankschreibung bescheinigt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit, keine dauerhafte Berufs­unfähigkeit. Über die BU-Rente entscheidet der Versicherer nach ärztlichen Berichten und einer Beschreibung Ihres Berufs. Nur mit einer AU-Klausel reichen sechs Monate lückenlose Krankschreibung für eine befristete Leistung.

Wie viel dürfen Sie zur Erwerbsminderungs­rente hinzuverdienen?

Bei voller Erwerbsminderung liegt die Grenze 2026 laut Deutscher Renten­versicherung bei 20.763,75 Euro im Jahr, bei teilweiser Erwerbsminderung bei mindestens 41.527,50 Euro. Darüber werden 40 Prozent des Mehrverdiensts von der Rente abgezogen. Wichtiger als das Geld ist die Zeit: Wer dauerhaft mehr Stunden arbeitet, als die Einstufung erlaubt, riskiert die Rente selbst.

Zahlt die BU, wenn die Renten­versicherung die Erwerbsminderungs­rente ablehnt?

Das eine hängt vom anderen nicht ab. Die Renten­versicherung prüft Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, Ihr Versicherer prüft Ihren zuletzt ausgeübten Beruf. Eine Ablehnung der Erwerbsminderungs­rente ist deshalb kein Grund, auch bei der BU zu verzichten. Umgekehrt leisten manche Tarife bei einer bewilligten vollen Erwerbsminderung ohne eigene Prüfung des BU-Grads.

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Lena Mierbach
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Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung. Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren.
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