Berufs­unfähigkeits­versicherung und Demenz: Ist ein Abschluss noch möglich?

Fachlich geprüft durch Patrick Knittel
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Das Wichtigste in Kürze

  • Wer die Berufs­unfähigkeits­versicherung vor der Diagnose abgeschlossen hat, ist geschützt: Gezahlt wird bei mindestens 50 % Berufs­unfähigkeit über mindestens sechs Monate, nicht bei Vorlage der Diagnose.
  • Mit einer bestehenden Demenz-Diagnose lehnen Versicherer einen BU-Antrag in aller Regel ab. Der Verlauf ist fortschreitend und in den meisten Fällen nicht heilbar, das Risiko damit für den Versicherer nicht kalkulierbar.
  • Stellt ein Versicherer bei der Antragsprüfung ein erhöhtes Risiko fest, kann er das an die Hinweis- und Informationsstelle der Versicherungswirtschaft (HIS) melden. Ein solcher Eintrag erschwert jeden weiteren Antrag, auch bei anderen Anbietern.
  • Der sinnvolle nächste Schritt ist eine anonyme Risikovoranfrage: Sie klärt die Chancen bei mehreren Versicherern, ohne dass Ihr Name irgendwo auftaucht.
  • Unsere Beratung zur Berufs­unfähigkeits­versicherung ist von Finanztip empfohlen.
Patrick Knittel

Zwischen Diagnose und Versicherungsantrag liegt oft eine Frage, die niemand beantwortet …

Wer die Diagnose Demenz bekommt, für sich selbst oder für einen Angehörigen, hat in den ersten Wochen vor allem medizinische Fragen im Kopf. Die finanzielle Seite meldet sich meist später, dafür umso härter: Was passiert mit dem Einkommen, wenn der Beruf nicht mehr geht? Auf diese Frage gibt es zwei sehr verschiedene Antworten, je nachdem, ob bereits eine Berufs­unfähigkeits­versicherung besteht oder nicht. Besteht sie, ist der Schutz da und es geht um die richtige Anmeldung des Leistungsfalls. Besteht sie nicht, ist ein Neuabschluss mit gesicherter Diagnose realistisch betrachtet kaum noch möglich, und genau das sagen wir hier offen, statt Hoffnungen zu wecken. Diese Seite ordnet beide Situationen und zeigt Ihnen, welcher nächste Schritt in Ihrem Fall wirklich weiterhilft.

Zahlt die Berufs­unfähigkeits­versicherung bei Demenz?

Ja, die Berufs­unfähigkeits­versicherung zahlt bei einer Demenz, wenn der Vertrag vor der Diagnose zustande gekommen ist. Ausgelöst wird die Rente aber nicht durch die Diagnose selbst, sondern durch die Folgen. Nach den marktüblichen Bedingungen gelten Sie als berufsunfähig, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Und zwar voraussichtlich mindestens sechs Monate lang.

Diese beiden Zahlen stehen nicht im Gesetz, sondern in den Versicherungs­bedingungen. Das Gesetz formuliert offener: Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (Quelle: VVG § 172). Entscheidend ist also Ihre konkrete Tätigkeit, nicht der Name der Erkrankung. Wie im Einzelnen geprüft wird, wann Sie als berufsunfähig gelten, hängt vom Berufsbild ab.

Ein ärztliches Attest über die Diagnose löst deshalb keine Zahlung aus. Der Versicherer prüft anhand ärztlicher Unterlagen und einer Tätigkeitsbeschreibung, ob die 50-Prozent-Schwelle erreicht ist. Erst danach fließt die vereinbarte Berufs­unfähigkeitsrente. Das ist bei Demenz anspruchsvoller als bei einem orthopädischen Befund, weil frühe kognitive Einschränkungen schwer messbar sind.


Pflegebedürftigkeit als zweiter Leistungsauslöser

Viele, aber nicht alle BU-Tarife zahlen zusätzlich, wenn die versicherte Person pflegebedürftig wird. Maßgeblich ist dann der Pflegegrad, den die Pflegekasse nach einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst feststellt, nicht ein einzelner Arzt (Quelle: SGB XI § 15).

Welche Schwelle Ihr Vertrag verlangt, steht in Ihren Bedingungen, und die Unterschiede sind erheblich. Laut einem Leistungsvergleich, der Versicherungsexperten vorbehalten ist, reicht die Bandbreite der gängigen Tarife von „ab Pflegegrad 2“ bis zu „vier von neun Alltagsverrichtungen“, der mit Abstand strengsten Schwelle. Gerade bei Demenz ist das folgenreich: Rein körperliche Kriterien wie Treppensteigen bilden kognitive Einschränkungen kaum ab.

Einzelne Tarife nennen Demenz sogar ausdrücklich. Dann wird die BU-Rente lebenslang weitergezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit oder eine Demenz (GDS5) vorliegt. Auf den amtlichen Pflegegrad kommt es dann nicht an.

Was bedeutet GDS5?

GDS steht für Global Deterioration Scale, eine siebenstufige Skala zur Einordnung des Demenzverlaufs. Stufe 5 beschreibt eine mittelschwere Demenz: Betroffene benötigen im Alltag regelmäßig Hilfe, können sich aber noch teilweise selbst versorgen. Einzelne Versicherer greifen diesen Fachbegriff auf, um einen Leistungsauslöser zu definieren, der nicht vom Pflegegrad abhängt.

Experten-Tipp:
Ein grünes Häkchen bei der Pflegeklausel sagt fast nichts aus

„In den Tarifvergleichen, die uns als Versicherungsexperten vorliegen, steht bei der Pflegeleistung fast überall ein Ja. Wie viel es wert ist, entscheidet erst die Schwelle: Sie reicht von Pflegegrad 2 bis zu vier von neun Alltagsverrichtungen. Rein körperliche Kriterien bilden eine Demenz jedoch kaum ab. Lassen Sie Ihre Bedingungen gezielt darauf prüfen und bevorzugen Sie Tarife, die am Pflegegrad oder ausdrücklich an Demenz (GDS5) ansetzen.“

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Ihr Vertrag bleibt bestehen, auch nach der Diagnose

Neben der Leistungsfrage steht für Betroffene eine zweite im Raum: Was passiert mit dem Vertrag selbst? Dort ändert sich durch eine Demenz-Diagnose nichts. Der Versicherer kann Ihnen weder kündigen noch die Beiträge erhöhen und den Schutz auch nicht einschränken, weil Sie erkrankt sind. Das gilt auch dann, wenn die Demenz kurz nach Vertragsbeginn auftritt, solange Sie die Gesundheitsfragen bei Antragstellung wahrheitsgemäß beantwortet haben.


Wann Sie den Leistungsfall melden sollten

Melden Sie den Leistungsfall, sobald absehbar ist, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr wie bisher ausüben können. Abwarten müssen Sie nicht, denn die Bedingungen stellen auf eine Prognose ab. Wichtig ist der Zeitpunkt, ab dem die Berufs­unfähigkeit medizinisch eingetreten ist: Die Rente wird rückwirkend ab diesem Zeitpunkt gezahlt, nicht erst ab dem Tag Ihrer Meldung.

Uneingeschränkt gilt diese Rückwirkung allerdings nicht. Nach den Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) entsteht der Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem die Berufs­unfähigkeit eingetreten ist. Bei verspäteter Meldung beginnt er erst ab dem Monat der Mitteilung (Quelle: GDV). Eine frühe Meldung ist deshalb bares Geld.

Ab Anerkennung des Leistungsfalls sind Sie nach den Musterbedingungen des GDV zusätzlich beitragsfrei gestellt. Sie zahlen also keine Beiträge mehr und erhalten trotzdem die volle Rente. Läuft die Anerkennung, folgen in der Regel Nachprüfungen: Der Versicherer darf in Abständen prüfen, ob die Berufs­unfähigkeit fortbesteht. Bei einer fortschreitenden Demenz ist das meist Formsache, die Mitwirkungspflicht bleibt aber bestehen.


Selbständige: die Umorganisationspflicht

Bei Selbständigen kommt ein zusätzlicher Prüfschritt hinzu: Der Versicherer schaut, ob sich der Betrieb zumutbar umorganisieren lässt, sodass die verbliebene Arbeitskraft weiter genügt. Bei kognitiven Einschränkungen ist das oft schnell beantwortet, weil sich Konzentration und Urteilsvermögen nicht delegieren lassen. Trotzdem verlangt der Versicherer eine nachvollziehbare Darstellung Ihrer Aufgaben, Umsätze und Mitarbeiterstruktur.


Aufstocken geht nicht mehr

Wer die Rente nach der Diagnose noch erhöhen möchte, stößt an eine harte Grenze. In einem Bedingungsvergleich, der Versicherungsexperten vorbehalten ist, kam bei der Nach­versicherung kein geprüfter Tarif ohne erneute Risikoprüfung aus. Eine Aufstockung ist damit praktisch ausgeschlossen. Die Absicherungshöhe, die zum Zeitpunkt der Diagnose steht, ist die, mit der Sie rechnen können.

Was Ihre Berufs­unfähigkeits­versicherung bei Demenz wirklich leistet

Ob Ihr Vertrag bei einer Demenz zahlt, entscheidet sich in den Bedingungen, nicht in der Diagnose. Unsere Beratung zur Berufs­unfähigkeits­versicherung ist von Finanztip empfohlen. Wir lesen Ihre Bedingungen mit Ihnen durch, kostenfrei und unverbindlich.

  • Prüfung Ihrer Pflegeklausel und der Leistungsschwellen
  • Einordnung, ab wann der Leistungsfall vorliegt
  • Begleitung im Leistungsfall bis zur Auszahlung
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Angehörige: den Leistungsfall anmelden

Ist Ihr Partner oder Ihr Elternteil an Demenz erkrankt und besteht eine Berufs­unfähigkeits­versicherung, können Sie den Leistungsfall anmelden. Das gilt auch dann, wenn der Erkrankte selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. Voraussetzung ist eine Vollmacht oder eine gerichtlich angeordnete Betreuung. Diese fünf Schritte führen Sie durch das Verfahren:

  1. Vertrag heraussuchen
    Prüfen Sie auch Lebens­versicherungen: Eine Berufs­unfähigkeitszusatz­versicherung steckt oft in einer Renten- oder Risikolebens­versicherung und wird leicht übersehen (Quelle: Deutsche Alzheimer Gesellschaft).
  2. Bedingungen lesen
    Wichtig sind die Definition der Berufs­unfähigkeit, eine mögliche Pflegeklausel und vereinbarte Karenzzeiten, also Wartefristen bis zur ersten Zahlung.
  3. Leistungsantrag anfordern
    Der Versicherer schickt einen Fragebogen zur zuletzt ausgeübten Tätigkeit und eine Schweige­pflichtentbindung.
  4. Ärztliche Unterlagen zusammenstellen
    Neurologische Befunde, Ergebnisse kognitiver Kurztests wie des Mini-Mental-Status-Tests (MMST) oder des DemTect und Berichte behandelnder Ärzte sind die Grundlage der Prüfung.
  5. Rückwirkung im Blick behalten
    Weil eine späte Meldung den Rentenbeginn nach hinten schiebt, notieren Sie, wann die beruflichen Einschränkungen begonnen haben, und melden Sie den Fall zügig.

Wer darf unterschreiben?

Eine Vorsorgevollmacht ist der einfachste Weg: Sie erlaubt Ihnen, gegenüber dem Versicherer zu handeln, und sie muss vor dem Verlust der Geschäftsfähigkeit erteilt worden sein. Fehlt sie, hilft eine Betreuungsverfügung dabei, dass das Betreuungsgericht die von der Familie gewünschte Person bestellt (Quelle: BGB § 1816). Ohne beides bestellt das Gericht einen gesetzlichen Betreuer, was nach unserer Beratungserfahrung mehrere Monate dauern kann. Solange niemand vertretungsberechtigt ist, ruht das Verfahren beim Versicherer.


Was passiert, wenn der Versicherer nicht zahlen will?

Leistungsablehnungen kommen in der Berufs­unfähigkeits­versicherung vor, und bei neurologischen Diagnosen wird besonders genau geprüft. In unserer Begleitungspraxis sind die drei häufigsten Streitpunkte der Vorwurf einer verletzten Anzeigepflicht, also unvollständiger Angaben in den Gesundheitsfragen beim Antrag, das Nichterreichen des 50-Prozent-Grades und Streit um die zugrunde gelegte Krankheits­definition.

Als Versicherungsexperte und Beratungsportal prüfen wir die Ablehnung, fordern die Begründung an und setzen den Anspruch gegenüber dem Versicherer durch. Von der Antragstellung bis zur ersten Auszahlung vergehen in der Praxis vier bis sechs Wochen, in schwierigen Fällen aber auch mehrere Monate.

Vollmacht, Fragebogen, Befunde und der richtige Zeitpunkt der Meldung: An jeder dieser Stellen entstehen Verzögerungen, die bares Geld kosten. Wir begleiten Sie durch alle fünf Schritte und prüfen eine Ablehnung, falls es dazu kommt.

Den Leistungsfall anmelden, ohne dabei allein zu sein

Fragebogen, Schweige­pflichtentbindung, ärztliche Befunde und die Frage, wer überhaupt unterschreiben darf: Diese Anmeldung ist für Angehörige viel Arbeit in einer ohnehin schweren Zeit. Unsere Beratung zur Berufs­unfähigkeits­versicherung ist von Finanztip empfohlen. Wir übernehmen die Formalitäten mit Ihnen, kostenfrei und unverbindlich.

  • Wir sichten Vertrag und Bedingungen, auch versteckte BU-Zusatz­versicherungen
  • Unterstützung bei Vollmacht, Betreuung und Antragstellung
  • Wir prüfen eine Ablehnung und setzen den Anspruch durch
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Warum ein BU-Abschluss mit Demenz-Diagnose in aller Regel scheitert

Ohne bestehenden Vertrag dreht sich die Frage um: Es geht dann nicht mehr um die Leistung, sondern um den Zugang zum Schutz. Wer eine gesicherte Demenz-Diagnose hat, bekommt in aller Regel keine Berufs­unfähigkeits­versicherung mehr. Das ist keine Frage des richtigen Anbieters und keine Frage der Verhandlung, sondern die Konsequenz aus der Risikokalkulation: Der Versicherer müsste ein Risiko einpreisen, das mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt.

Der entscheidende Unterschied zu anderen Vor­erkrankungen liegt im Verlauf. Eine Berufs­unfähigkeit durch Depressionen kann abklingen, ein Bandscheibenvorfall kann ausheilen. Nach einer symptomfreien Zeit von meist fünf bis zehn Jahren ist eine solche Diagnose für die Antragsprüfung praktisch „abgelaufen“. Bei einer Demenz gibt es diese Frist nicht, weil der Verlauf fortschreitend und in den meisten Fällen nicht heilbar ist. Genau das macht sie für Versicherer nicht kalkulierbar.

Zur Einordnung: Über alle Diagnosen hinweg werden aktuell rund 2,75 Prozent aller BU-Anträge wegen Vor­erkrankungen abgelehnt (Quelle: MORGEN und MORGEN). Diese Zahl beschreibt den Durchschnitt über alle Vor­erkrankungen und sagt über die Diagnose Demenz nichts aus. In unserer Beratungspraxis gehört sie zu der kleinen Gruppe von Diagnosen, bei denen eine Ablehnung nahezu sicher ist, ähnlich wie bei Multipler Sklerose oder Hämophilie.

Eine Ablehnung ist dabei nicht dasselbe wie ein Zuschlag oder ein Ausschluss. Bei vielen anderen Vor­erkrankungen endet die Prüfung mit einer Ausschlussklausel für das betroffene Krankheits­bild, und der übrige Schutz steht. Welche Annahmestufen es gibt und wie sie sich unterscheiden, erklären wir ausführlich auf unserer Seite zur Berufs­unfähigkeits­versicherung trotz Vorerkrankung. Bei einer Demenz hilft ein Ausschluss nicht weiter, weil sich das versicherte Hauptrisiko genau darauf zuspitzt.


Verdacht auf Demenz, aber noch keine Diagnose: Was jetzt noch geht

Zwischen den ersten kognitiven Auffälligkeiten und einer gesicherten Diagnose liegen oft Monate, und in dieser Phase entscheidet sich, ob jemand noch versicherbar ist. Entscheidend ist nicht, ob Sie sich krank fühlen, sondern was dokumentiert ist: Ein Arztbesuch wegen Gedächtnisproblemen, ein durchgeführter Demenztest oder eine Überweisung zur Gedächtnisambulanz stehen in der Akte und sind im Antrag anzugeben.

Sind solche Untersuchungen bereits gelaufen, erschwert das die Annahme deutlich, auch wenn noch keine Diagnose feststeht. Eine leichte kognitive Störung ist medizinisch noch keine Demenz, für die Risikoprüfung ist sie aber ein Warnsignal (Quelle: Alzheimer Forschung Initiative). Aussichtslos ist die Lage in dieser Phase trotzdem nicht zwingend, und genau deshalb lohnt hier die anonyme Voranfrage.

Gesundheitsfragen zu Demenz und was Sie angeben müssen

Ob ein Antrag oder eine Voranfrage Aussicht auf Erfolg hat, entscheidet sich an dem, was ärztlich dokumentiert ist. Jeder BU-Antrag enthält umfangreiche Gesundheitsfragen, und Sie müssen sie wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Verletzen Sie diese vorvertragliche Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten oder die Leistung verweigern (Quelle: VVG § 19). Welche Fragen im Detail gestellt werden, zeigen wir unter typische Gesundheitsfragen der BU.

Eine Frage, die Menschen mit einer Demenz-Diagnose bejahen müssten, lautet sinngemäß: „Bestehen Krankheiten, Unfallfolgen oder körperliche Schäden des Gehirns (auch Migräne, Kopfschmerzen, Demenz) oder der Nerven (auch Epilepsie, Lähmung, Multiple Sklerose)?“ Der Wortlaut stammt aus einem Antragsformular, das uns als Versicherungsexperten vorliegt. Die Formulierungen unterscheiden sich zwischen den Anbietern.

Anzugeben ist, was ärztlich dokumentiert ist, üblicherweise für die letzten fünf bis zehn Jahre, je nach Frage. Dazu gehören auch Untersuchungen ohne Befund, also der abgeklärte Verdacht, der sich nicht bestätigt hat. Sie sind übrigens nicht verpflichtet, vorab Ihre Krankenakte bei Kasse oder Ärzten anzufordern. Sinnvoll ist es trotzdem, weil Sie damit Diagnosen zeitlich einordnen können.

Experten-Tipp:
Eine Absage ist die Antwort eines Versicherers, nicht die des Marktes

„Vergleichsportale fragen einen Versicherer an. Fällt die Antwort negativ aus, endet der Vorgang. Wir fragen weiter und haften nach den §§ 60 bis 62 VVG für unsere Auswahl und Beratung. Bei einer gesicherten Demenz-Diagnose ändert auch das nichts. Bei Verdachtsfällen und dokumentierten Auffälligkeiten lohnt sich der zweite und dritte Anlauf dagegen fast immer.“

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Demenz in der Familie: Was Sie im Antrag angeben müssen

Gesundheitsfragen zielen auf Ihre eigene Krankengeschichte, nicht auf die Ihrer Eltern. Eine Alzheimer-Erkrankung des Vaters gehört also nicht in den Antrag, solange nicht ausdrücklich danach gefragt wird. Fragt ein Versicherer ausnahmsweise nach Erkrankungen in der Familie, beantworten Sie genau diese Frage wahrheitsgemäß, aber nicht mehr als das.

Ein Sonderfall sind die seltenen erblichen Demenzformen, bei denen eine Genveränderung die Erkrankung direkt auslöst. Für Gentests gilt eine klare gesetzliche Regel: Ein Versicherer darf niemals verlangen, dass Sie eine genetische Untersuchung vornehmen lassen, weder vor noch nach Vertragsschluss. Ergebnisse eines Tests, den Sie bereits gemacht haben, darf er grundsätzlich weder abfragen noch entgegennehmen oder verwenden (Quelle: § 18 GenDG).

Von dieser zweiten Regel gibt es eine Ausnahme. Bei Lebens-, Berufs­unfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Pflegerenten­versicherungen darf der Versicherer nach vorhandenen Testergebnissen fragen, wenn mehr als 300.000 Euro Leistung oder mehr als 30.000 Euro Jahresrente vereinbart werden. Bei der Berufs­unfähigkeits­versicherung heißt das: Bis 2.500 Euro Monatsrente bleibt Ihr Gentest außen vor, darüber nicht mehr. Einen Test verlangen darf der Versicherer auch dann nicht.

Warum ein Direktantrag schadet: der Eintrag im HIS

Die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten ist das eine. Der Antrag auf gut Glück ist das andere: Er ist der teuerste Weg, Ihre Chancen zu testen.

Wenn Sie selbst einen BU-Antrag stellen und abgelehnt werden, bleibt das nicht folgenlos. Stellt der Versicherer bei der Prüfung ein erhöhtes Risiko fest, kann er das an die Hinweis- und Informationsstelle der Versicherungswirtschaft (HIS) melden. Das ist eine Datenbank, auf die alle angeschlossenen Versicherer zugreifen. Gemeldet wird also nicht die Ablehnung selbst, und der Eintrag nennt auch keine Diagnose. Sichtbar ist er für andere Versicherer trotzdem, und jeder spätere Antrag startet damit unter schlechteren Vorzeichen.

Ein zweiter Mechanismus wirkt unabhängig davon: Die meisten Versicherer fragen im Antrag ausdrücklich, ob Sie bereits andere Anträge gestellt haben und ob diese abgelehnt oder nur mit Erschwernis angenommen wurden. Diese Frage begegnet uns in nahezu jedem Antragsformular. Sie müssen sie wahrheitsgemäß beantworten, und damit wirkt eine Ablehnung auch ohne HIS-Eintrag nach. Was Sie nach einer Ablehnung konkret tun können, zeigen wir auf unserer Seite Berufs­unfähigkeits­versicherung abgelehnt, was nun.


Warum Verschweigen die teuerste Variante ist

Die naheliegende Idee, einen bestehenden Verdacht einfach nicht anzugeben, ist rechnerisch die schlechteste aller Optionen. Wer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, muss damit rechnen, dass sich der Versicherer noch zehn Jahre nach Vertragsschluss vom Vertrag lösen kann (Quelle: VVG § 21 Absatz 3). Ohne Vorsatz oder Arglist gilt die kürzere Regelfrist von fünf Jahren.

Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft beschreibt dieselbe Folge für den Abschluss trotz bestehenden Krankheits­verdachts: Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb der ersten zehn Jahre anfechten und die Beiträge behalten (Quelle: Deutsche Alzheimer Gesellschaft). Sie zahlen dann jahrelang für einen Schutz, der im Ernstfall zusammenbricht, und bekommen nichts zurück.

Experten-Tipp:
Nicht die Diagnose lässt Anträge scheitern, sondern der fehlende Zwischenschritt

„Der häufigste vermeidbare Fehler in meiner Praxis ist nicht die Vorerkrankung, sondern der Antrag ohne vorherige anonyme Voranfrage. Von meinen 30 bis 40 Voranfragen im Jahr führt nur rund ein Fünftel zur Normalannahme. Genau deshalb gehört dieser Realitätscheck vor jeden Antrag: Er bleibt folgenlos und ersetzt die Vermutung durch eine belastbare Antwort.“

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Wie funktioniert eine anonyme Risikovoranfrage?

Bei einer anonymen Risikovoranfrage fragt Ihr Versicherungsexperte mehrere Versicherer parallel an, wie sie Ihren Gesundheitszustand bewerten würden, ohne Ihren Namen und Ihre Anschrift zu übermitteln. Übermittelt werden nur Alter, Beruf und die relevanten Diagnosen. Weil Sie als Person nicht erkennbar sind, entsteht kein HIS-Eintrag, egal wie die Antworten ausfallen.

Als Ergebnis bekommen Sie eine von vier Rückmeldungen: Normalannahme, Annahme mit Risikozuschlag, Annahme mit Leistungsausschluss oder Ablehnung. Eine Voranfrage ist also ein Realitätscheck, kein Erfolgs­versprechen. Den vollständigen Ablauf, die Speicherfristen im HIS und Ihr Auskunftsrecht erklären wir auf unserer Seite zur anonymen Risikovoranfrage.

Bei einer gesicherten Demenz-Diagnose wird das Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ ausfallen. Trotzdem ist die Voranfrage der richtige erste Schritt, weil sie folgenlos bleibt und Ihnen eine belastbare Antwort liefert, statt einer Vermutung. Und sie beantwortet die Anschlussfrage gleich mit: Was ist stattdessen noch erreichbar?

Ihre Chancen klären mit einer anonymen Risikovoranfrage

Wir fragen mehrere Versicherer parallel an, ohne Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihr Geburtsdatum zu übermitteln. Sie bekommen eine belastbare Antwort, ohne dass ein Eintrag in der Hinweis- und Informationsstelle der Versicherungswirtschaft entsteht. Unsere Beratung zur Berufs­unfähigkeits­versicherung ist von Finanztip empfohlen.

  • Anfrage bei mehreren Versicherern, ohne dass Ihr Name auftaucht
  • Klares Ergebnis: Normalannahme, Zuschlag, Ausschluss oder Ablehnung
  • Nach der ersten Absage fragen wir weiter
  • Wir haften für unsere Beratung nach VVG §§ 60 bis 62
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Alternativen und ihre Grenzen

Fällt die Antwort der Versicherer negativ aus, rückt die Frage nach dem Ersatz in den Vordergrund. Wenn eine Berufs­unfähigkeits­versicherung nicht mehr erreichbar ist, kommen Dread-Disease-Versicherung, spezielle Demenz­versicherung, Grundfähigkeits­versicherung und Pflegezusatz­versicherung ins Spiel. Die entscheidende Einschränkung vorweg: Alle diese Produkte haben eine Gesundheitsprüfung, und bei einer bestehenden Demenz-Diagnose sind sie in aller Regel ebenfalls nicht mehr zugänglich.

AbsicherungLeistet bei DemenzAbschluss mit bestehender Diagnose
Berufs­unfähigkeits­versicherungJa, bei mindestens 50 % BU über sechs MonateIn aller Regel nicht möglich
Dread-Disease-VersicherungEinmalzahlung bei Diagnose, je nach KatalogIn aller Regel nicht möglich
Spezielle Demenz­versicherungMonatliche Leistung, je nach Tarif unabhängig vom PflegegradIn aller Regel nicht möglich
Gesetzliche Erwerbsminderungs­renteJa, bei erfüllten VoraussetzungenKeine Gesundheitsprüfung
Gesetzliche Pflege­versicherungAb entsprechendem PflegegradKeine Gesundheitsprüfung

Dread-Disease-Versicherung

Eine Dread-Disease-Versicherung zahlt eine einmalige Summe, wenn eine der im Vertrag aufgezählten schweren Erkrankungen diagnostiziert wird. Ob Demenz zu diesem Katalog gehört, ist von Anbieter zu Anbieter verschieden und häufig mit Altersgrenzen verbunden. Einzelne Tarife werben ausdrücklich damit, dass Demenz bis zum Alter von 100 Jahren abgesichert werden kann. Für jemanden mit gestellter Diagnose ändert sie ohnehin nichts, denn die Gesundheitsprüfung steht davor.


Spezielle Demenz­versicherung

Eine Absicherung speziell gegen Demenz gibt es am deutschen Markt. In der Beratung begegnet sie uns meist als Zusatzbaustein zu einer Pflegetagegeld­versicherung. Der Münchener Verein leistet nach eigenen Angaben (abgerufen am 31.08.2026) bis zu 600 Euro im Monat, unabhängig vom Pflegegrad, dafür mit einer Wartezeit von drei Jahren und vereinfachter Annahme.

Der Haken steht in den Bedingungen, und er ist bei diesen Produkten der entscheidende Punkt: Wo mit „ohne Gesundheitsprüfung“ geworben wird, stehen an anderer Stelle eine mehrjährige Wartezeit und der Ausschluss bereits bestehender Erkrankungen. Mit einer gestellten Diagnose kommt dieses Produkt also zu spät. Wer sich absichern will, muss das tun, solange er gesund ist.


Grundfähigkeits- und Pflegeabsicherung

Eine Grundfähigkeits­versicherung zahlt, wenn definierte Grundfähigkeiten wie Sehen, Gehen oder Greifen dauerhaft verloren gehen. Kognitive Fähigkeiten sind dabei nicht in jedem Tarif enthalten. In einzelnen neueren Tarifgenerationen, deren Bedingungen wir geprüft haben, sind Pflegebedürftigkeit oder Demenz aber pauschal mitversichert. Eine private Pflegezusatz­versicherung wiederum setzt beim Pflegegrad an und greift damit erst spät im Verlauf. Beide Produkte sind sinnvoll, solange Sie gesund sind, und beide prüfen Ihren Gesundheitszustand vor Vertragsschluss.

Experten-Tipp:
Alternativen sind Vorsorge, keine Reparatur nach der Diagnose

„Dread-Disease-Tarife und spezielle Demenztarife werden gern als Ausweg nach einer Ablehnung präsentiert. Das hält der Prüfung nicht stand: Auch sie fragen den Gesundheitszustand ab, und die Tarife mit dem Werbe­versprechen ohne Gesundheitsfragen, die ich geprüft habe, arbeiten mit mehrjährigen Wartezeiten und schließen bestehende Erkrankungen aus. Sinnvoll sind diese Bausteine, solange nichts dokumentiert ist. Danach zählen gesetzliche Leistungen und Pflegegrad.“

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Erwerbsminderungs­rente und gesetzliche Leistungen bei Demenz

Wer wegen einer Demenz nicht mehr arbeiten kann, wird von einer Kette gesetzlicher Leistungen aufgefangen. Sie fällt deutlich niedriger aus als eine private Absicherung. Sie greift in dieser Reihenfolge: Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Reha, Erwerbsminderungs­rente, Pflege­versicherung.

Entgeltfortzahlung und Krankengeld

In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber das Gehalt weiter. Danach übernimmt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld, und zwar wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren (Quelle: SGB V § 48). Die 78 Wochen laufen ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, die sechs Wochen Entgeltfortzahlung zählen also mit. Tatsächlich ausgezahlt werden damit rund 72 Wochen Krankengeld.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts, höchstens aber 90 Prozent des Nettoentgelts (Quelle: SGB V § 47). Bei höheren Einkommen kappt die Beitragsbemessungsgrenze, also die Einkommensobergrenze für Sozialbeiträge, die Berechnungsgrundlage zusätzlich.


Reha

Die Krankenkasse kann Ihnen eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der Sie einen Reha-Antrag stellen müssen, sonst entfällt das Krankengeld (Quelle: SGB V § 51). Über die Leistungen entscheidet dann die Deutsche Renten­versicherung, nicht die Krankenkasse. Ein wichtiger Hinweis für Betroffene: Die Renten­versicherung kann einen Reha-Antrag in einen Rentenantrag umdeuten. Wem nur noch wenige Monate zur Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte fehlen, sollte den Zeitpunkt deshalb bewusst wählen.


Erwerbsminderungs­rente

Die Erwerbsminderungs­rente richtet sich nicht nach Ihrem bisherigen Beruf, sondern nach dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, teilweise erwerbsgemindert bei drei bis unter sechs Stunden (Quelle: SGB VI § 43). Bei einer fortgeschrittenen Demenz ist diese Hürde meist erfüllt, in frühen Stadien dagegen häufig nicht, obwohl der bisherige Beruf längst nicht mehr ausgeübt werden kann. Genau in dieser Lücke zahlt eine private BU.


Pflege­versicherung und gesetzliche Unfall­versicherung

Ist ein ausreichender Pflegegrad festgestellt, leistet die gesetzliche Pflege­versicherung. Kognitive Einschränkungen fließen dabei über eigene Begutachtungsmodule ein, sodass auch körperlich fitte Menschen mit Demenz einen Pflegegrad erreichen können.

Die gesetzliche Unfall­versicherung springt dagegen nur ein, wenn die Erkrankung Folge eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit ist. Psychische und hirnorganische Erkrankungen sind dort ausdrücklich nicht ausgeschlossen (Quelle: Deutsche Gesetzliche Unfall­versicherung (DGUV)). Eine Demenz, die unabhängig vom Beruf entsteht, fällt allerdings nicht darunter.

Die gesetzliche Kette aus Krankengeld, Reha und Erwerbsminderungs­rente fängt einen Teil auf, aber selten den Lebensstandard. Ob in Ihrer Situation privat überhaupt noch etwas erreichbar ist, lässt sich vorab klären. Wir sagen Ihnen das ehrlich, auch wenn die Antwort Nein lautet.

Was in Ihrer Situation noch erreichbar ist, klären wir vorab

Gesetzliche Leistungen decken nur einen Teil ab, und private Absicherung ist fast immer eine Frage des Zeitpunkts. Wir sagen Ihnen offen, welche Absicherung für Sie noch infrage kommt und welche nicht mehr. Unsere Beratung zur Berufs­unfähigkeits­versicherung ist von Finanztip empfohlen.

  • Ehrliche Einschätzung, auch wenn sie gegen einen Abschluss spricht
  • Anonyme Risikovoranfrage vorab, ohne Spuren für spätere Anträge
  • Prüfung der Lücke zwischen Erwerbsminderungs­rente und Ihrem Bedarf
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Was Demenz ist und wie sie verläuft

Zum Schluss folgt der medizinische Hintergrund, auf dem alle bisherigen Antworten beruhen. Demenz ist keine einzelne Krankheit, sondern ein Überbegriff für ein Krankheits­bild, das viele verschiedene Erkrankungen des Gehirns auslösen können. Die häufigste davon ist Alzheimer. Zu den möglichen Symptomen gehören:

  • Gedächtnis- und Orientierungsprobleme
  • Sprachstörungen
  • Minderung des Denk- und Urteilsvermögens
  • Veränderung der Persönlichkeit

Die meisten Demenz­erkrankungen verlaufen irreversibel, und Betroffene haben eine kürzere Lebenserwartung als Menschen ohne diese Erkrankung (Quelle: Deutsche Alzheimer Gesellschaft). Im fortgeschrittenen Stadium sind Betroffene auf fremde Hilfe angewiesen und pflegebedürftig. Demenz ist dabei nicht zu verwechseln mit Altersvergesslichkeit, die die selbständige Lebensführung in der Regel nicht beeinträchtigt.

In der großen Mehrheit der Fälle tritt Demenz erst im späten Erwachsenenalter auf, sehr selten erkranken auch Kinder und Jugendliche (Quelle: Deutsches Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen (DZNE)).

Im Berufsleben ist die Erkrankung damit vergleichsweise selten, aber keineswegs ausgeschlossen: Im Jahr 2018 hatten über 73.000 Menschen zwischen 30 und 64 Jahren in Deutschland eine Demenz (Quelle: Alzheimer Europe).


Risikofaktoren, die sich beeinflussen lassen

Bislang sind 14 beeinflussbare Risikofaktoren bekannt, so die Lancet-Kommission zu Demenzprävention in ihrem Bericht von 2024. Würden sie alle beseitigt, ließen sich rechnerisch rund 45 Prozent aller Demenz­erkrankungen vermeiden oder zeitlich hinauszögern (Quelle: Deutsche Alzheimer Gesellschaft). Dazu gehören unter anderem:

  • Bluthochdruck
  • Übergewicht
  • Diabetes
  • Schwerhörigkeit
  • Unbehandelter Sehverlust
  • Erhöhter LDL-Cholesterinwert
  • Luftverschmutzung
  • Geringe Bildung
  • Soziale Isolation

Häufige Fragen zu Berufs­unfähigkeits­versicherung und Demenz

Bekomme ich mit Demenz noch eine Berufs­unfähigkeits­versicherung?

Mit einer bestehenden Demenz-Diagnose lehnen Versicherer einen Antrag auf eine Berufs­unfähigkeits­versicherung in aller Regel ab. Der Verlauf einer Demenz ist fortschreitend und in den meisten Fällen nicht heilbar, damit ist das Risiko für den Versicherer nicht kalkulierbar. Wer den Vertrag bereits vor der Diagnose abgeschlossen hat, ist davon nicht betroffen: Der bestehende Schutz bleibt vollständig erhalten. Wer unsicher ist, wo er steht, klärt seine Chancen über eine anonyme Risikovoranfrage, statt einen Antrag zu riskieren, der auf Jahre nachwirkt.

Was kann ich tun, wenn die BU wegen Demenz abgelehnt wurde?

Nach einer Ablehnung sollten Sie keinen weiteren Direktantrag bei einem anderen Versicherer stellen. Stellt ein Versicherer bei der Antragsprüfung ein erhöhtes Risiko fest, kann er das an die Hinweis- und Informationsstelle der Versicherungswirtschaft melden. Die meisten Anbieter fragen im Antrag zusätzlich ausdrücklich nach früheren Ablehnungen. Sinnvoller ist eine anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern parallel, denn sie bleibt ohne Namensnennung folgenlos und zeigt, ob überhaupt noch ein Weg offensteht, etwa über Alternativprodukte.

Wie funktioniert eine anonyme Risikovoranfrage?

Bei einer anonymen Risikovoranfrage fragt ein Versicherungsexperte mehrere Versicherer parallel an, wie sie einen Gesundheitszustand einschätzen würden, ohne Name oder Anschrift zu übermitteln. Übermittelt werden nur Alter, Beruf und die relevanten Diagnosen, sodass die anfragende Person nicht erkennbar ist und kein Eintrag bei der Hinweis- und Informationsstelle der Versicherungswirtschaft entsteht. Als Antwort kommt eine von vier Rückmeldungen zurück: Normalannahme, Annahme mit Risikozuschlag, Annahme mit Leistungsausschluss oder Ablehnung. Bei einer gesicherten Demenz-Diagnose fällt das Ergebnis mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ aus, trotzdem liefert die Voranfrage eine belastbare Antwort statt einer bloßen Vermutung.

Zahlt die BU, wenn die Demenz-Diagnose erst nach Vertragsabschluss gestellt wird?

Ja. Ist der Vertrag zustande gekommen, bevor die Demenz-Diagnose gestellt wurde, ändert sich am Versicherungsschutz durch die Diagnose nichts. Der Versicherer kann den Vertrag deswegen weder kündigen noch die Beiträge erhöhen noch den Schutz einschränken. Zur Zahlung kommt es, sobald die versicherte Person ihren zuletzt ausgeübten Beruf voraussichtlich mindestens sechs Monate lang zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. So ist es in den Bedingungen der meisten Tarife vereinbart. Wichtig zu wissen: Eine Erhöhung der bestehenden Rente ist nach der Diagnose in der Praxis kaum noch möglich, weil eine Nach­versicherung erneut eine Risikoprüfung auslöst.

Ab welchem Pflegegrad zahlt die BU bei Demenz?

Das hängt vom jeweiligen Tarif ab, eine einheitliche Schwelle gibt es nicht. Viele, aber nicht alle Tarife zahlen zusätzlich zur Berufs­unfähigkeitsrente, wenn Pflegebedürftigkeit eintritt, maßgeblich ist dann der von der Pflegekasse festgestellte Pflegegrad. Dabei reicht die Bandbreite von einer Leistung bereits ab Pflegegrad 2 bis zu einer deutlich strengeren Schwelle. Am strengsten sind Tarife, die vier verlorene Alltagsverrichtungen von neun möglichen verlangen. Einzelne Tarife nennen zusätzlich einen bestimmten Demenz-Schweregrad als eigenständigen Leistungsauslöser, unabhängig vom amtlichen Pflegegrad. Welche Schwelle gilt, steht immer in den individuellen Vertragsbedingungen.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungs­rente bei Demenz?

Eine feste Höhe lässt sich nicht pauschal nennen, weil sich die gesetzliche Erwerbsminderungs­rente aus dem individuellen Versicherungsverlauf berechnet, ähnlich wie die Altersrente. Voll erwerbsgemindert ist, wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, teilweise erwerbsgemindert bei drei bis unter sechs Stunden. Maßgeblich ist dabei der allgemeine Arbeitsmarkt und nicht der bisherige Beruf, so § 43 SGB VI. Bei einer fortgeschrittenen Demenz ist diese Hürde meist erfüllt, in frühen Stadien dagegen häufig nicht, obwohl der bisherige Beruf längst nicht mehr ausgeübt werden kann.

Muss ich Demenz in der Familie im BU-Antrag angeben?

Im Regelfall nein. Die Gesundheitsfragen eines BU-Antrags zielen auf die eigene Krankengeschichte, nicht auf die der Eltern oder Geschwister. Eine Alzheimer-Erkrankung in der Familie gehört deshalb nicht in den Antrag, solange der Versicherer nicht ausdrücklich danach fragt. Fragt ein Anbieter ausnahmsweise gezielt nach familiären Vor­erkrankungen, muss genau diese Frage wahrheitsgemäß beantwortet werden, aber nicht mehr als das. Ein Sonderfall sind seltene erbliche Demenzformen mit dokumentiertem Gentest-Ergebnis, hier hängt viel vom Einzelfall ab.

Gibt es eine spezielle Demenz­versicherung und hilft sie bei bestehender Diagnose?

Ja, spezielle Demenz­versicherungen existieren als Zusatzbaustein zu einer Pflegetagegeld­versicherung, sie helfen bei einer bereits bestehenden Diagnose aber in aller Regel nicht mehr. Diese Tarife werden häufig mit „ohne Gesundheitsprüfung“ beworben, verlangen in den Bedingungen aber eine mehrjährige Wartezeit und schließen bereits bestehende Erkrankungen ausdrücklich aus. Wer die Diagnose bereits hat, kommt mit diesem Produkt also zu spät. Sinnvoll ist eine solche Absicherung nur, solange noch keine Diagnose und kein dokumentierter Verdacht vorliegen.

Wer stellt den Leistungsantrag, wenn der Betroffene das selbst nicht mehr kann?

Angehörige können den Leistungsfall im Namen der erkrankten Person anmelden, wenn eine Vorsorgevollmacht oder eine gerichtlich angeordnete Betreuung vorliegt. Die Vorsorgevollmacht ist der einfachste Weg, sie muss allerdings erteilt worden sein, bevor die Geschäftsfähigkeit verloren ging. Fehlt eine Vollmacht, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag eine Person, was mehrere Monate dauern kann. Solange niemand vertretungsberechtigt ist, ruht das Verfahren beim Versicherer, weshalb eine frühzeitige Vorsorgevollmacht gerade bei einer möglichen Demenz-Erkrankung besonders wichtig ist.

Bei welchen Diagnosen bekomme ich generell keine Berufs­unfähigkeits­versicherung?

Eine Ablehnung ist besonders wahrscheinlich bei fortschreitenden, in der Regel nicht heilbaren Erkrankungen ohne absehbares Ende, dazu zählen nach unserer Beratungserfahrung neben Demenz beispielsweise Multiple Sklerose oder Hämophilie. Über alle Diagnosen hinweg werden aktuell rund 2,75 Prozent aller BU-Anträge wegen Vor­erkrankungen abgelehnt, wie der Marktblick Berufs­unfähigkeit 2026 von MORGEN und MORGEN zeigt. Diese Zahl beschreibt den Durchschnitt über alle Vor­erkrankungen und sagt über eine einzelne Diagnose nichts aus. Bei vielen anderen Vor­erkrankungen reicht ein Ausschluss oder ein Risikozuschlag. Bei fortschreitenden Erkrankungen hilft ein Ausschluss meist nicht weiter, weil sich das versicherte Hauptrisiko genau darauf zuspitzt.

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Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren. Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung.
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