Erwerbsminderungs­rente: Höhe, Nachteile und Antrag

Fachlich geprüft durch Patrick Knittel
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Erwerbsminderungs­rente ist eine monatliche Zahlung der Deutschen Renten­versicherung für Menschen, die vor der Regelaltersgrenze aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten können.
  • Wer täglich weniger als drei Stunden arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungs­rente. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden schafft, bekommt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.
  • Anspruch haben Versicherte mit mindestens fünf Jahren Versicherungszeit, die in den letzten fünf Jahren vor der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.
  • Neu zugegangene volle Erwerbsminderungs­renten lagen 2024 im Schnitt bei 1.099 € im Monat, teilweise Erwerbsminderungs­renten bei 611 €.
  • Eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung zahlt schon, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf für 6 Monate zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können. Die Höhe der Rente legen Sie selbst fest.
Patrick Knittel

Viele verlassen sich darauf, dass die gesetzliche Rente einspringt …

Die meisten Erwerbstätigen gehen davon aus, dass die gesetzliche Renten­versicherung übernimmt, wenn die Gesundheit nicht mehr mitspielt. Genau an dieser Annahme scheitern jedes Jahr Zehntausende Anträge, denn die Erwerbsminderungs­rente fragt nicht, was Sie in Ihrem Beruf noch leisten können, sondern was Sie auf dem gesamten Arbeitsmarkt noch schaffen. Wer täglich sechs Stunden irgendeine zumutbare Tätigkeit ausüben kann, bekommt nichts. Und wer die volle Rente bekommt, erhält im Schnitt 1.099 Euro im Monat, und das ist bereits der Betrag nach Abzug der Kranken- und Pflege­versicherung. Auf dieser Seite lesen Sie, wer Anspruch hat, wie sich die Höhe berechnet, wie Sie den Antrag richtig stellen und was Sie tun können, damit aus einer Krankheit kein dauerhafter finanzieller Einbruch wird.

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Das ist neu in 2026

Diese Seite beantwortet drei sehr verschiedene Fragen. Springen Sie direkt dorthin, wo Ihre Situation behandelt wird:

Was ist eine Erwerbsminderungs­rente?

Die Erwerbsminderungs­rente ist eine monatliche Zahlung der Deutschen Renten­versicherung an Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr voll arbeiten können und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Sie ersetzt das Arbeitseinkommen nicht, sondern fängt es teilweise auf (Quelle: § 43 SGB VI).

Bevor die Renten­versicherung eine EM-Rente bewilligt, prüft sie, ob sich die Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederherstellen lässt. Dieser Grundsatz heißt Rehabilitation vor Rente und ist gesetzlich vorgeschrieben (Quelle: § 9 Abs. 1 SGB VI). Erst wenn Reha und Umschulung ausscheiden, kommt die Rente in Betracht.

Zusätzlich müssen Sie gesundheitliche und ­versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllen. An den ­versicherungsrechtlichen scheitern viele Anträge, obwohl die Erkrankung schwer ist.


Erwerbsminderungs­rente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Arbeitsunfähigkeitsrente: die Begriffe im Klartext

Heute gibt es nur eine gültige Leistung, und die heißt Rente wegen Erwerbsminderung. Die frühere Berufs­unfähigkeitsrente und die Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) der gesetzlichen Renten­versicherung wurden zum 1. Januar 2001 durch sie ersetzt (Quelle: § 43 SGB VI in Verbindung mit § 240 SGB VI).

„Erwerbsunfähigkeitsrente“ und „Arbeitsunfähigkeitsrente“ sind deshalb keine Leistungen, die Sie heute noch beantragen können. Der zweite Begriff ist zusätzlich irreführend: Arbeitsunfähigkeit ist ein Begriff der Kranken­versicherung und beschreibt, dass Sie Ihren konkreten Arbeitsplatz nicht ausfüllen können (Quelle: § 44 SGB V). Die EM-Rente fragt etwas anderes, nämlich Ihr Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Stunden pro Tag.

Teilerwerbsminderungsrente und halbe Erwerbsminderungs­rente: was hinter den Begriffen steckt

Beide Ausdrücke sind verbreitet, aber keine gesetzlichen Bezeichnungen. Gemeint ist immer die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie fällt halb so hoch aus wie die volle Rente, weil der Rentenartfaktor, einer der vier Faktoren der Rentenformel, 0,5 statt 1,0 beträgt (Quelle: § 67 SGB VI). „Halb“ beschreibt also die Rechengröße, nicht eine eigene Rentenart.


Was bedeutet „erwerbsgemindert“?

Erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie nicht nur in Ihrem Beruf, sondern in allen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch begrenzt arbeiten können. Maßstab ist, wie viele Stunden täglich Sie unter den üblichen Bedingungen dieses Arbeitsmarktes noch leisten können (Quelle: § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Dieser Maßstab ist streng, und er ist für viele die Überraschung. Geprüft wird nicht, was Sie in Ihrem erlernten Beruf noch schaffen. Auch eine Tätigkeit weit unter Ihrer Qualifikation zählt mit, und die Lage auf dem Arbeitsmarkt bleibt außer Betracht (Quelle: § 43 Abs. 3 SGB VI). Einen Berufsschutz haben nur Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (Quelle: § 240 Abs. 2 SGB VI). Diese Regelung läuft praktisch aus, weil die Betroffenen 2026 mindestens 65 Jahre alt sind.

Die drei Stufen des Stundenmodells

Restleistungsvermögen pro TagFolge
Unter 3 StundenVolle Erwerbsminderungs­rente
3 bis unter 6 StundenRente wegen teilweiser Erwerbsminderung
6 Stunden und mehrKein Anspruch
Quelle: § 43 Abs. 1 bis 3 SGB VI

Bei einem Anspruch auf die teilweise Rente kann ein zweiter Effekt greifen. Finden Sie keinen Teilzeitarbeitsplatz, wird die teilweise Erwerbsminderung wie eine volle behandelt. Diese sogenannte Arbeitsmarktrente bleibt allerdings dauerhaft befristet (Quelle: § 43 Abs. 3 SGB VI, § 102 Abs. 2 SGB VI).

Was die Erwerbsminderungs­rente nicht abdeckt, prüfen wir für Sie

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Wann haben Sie Anspruch auf eine Erwerbsminderungs­rente?

Sie haben Anspruch, wenn vier Punkte zusammenkommen. Prüfen Sie sie in dieser Reihenfolge, dann wissen Sie in fünf Minuten, wie Ihre Ausgangslage ist:

  • Sie können auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als sechs Stunden täglich arbeiten (Quelle: § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI).
  • Eine Rehabilitation kann Ihre Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen (Quelle: § 9 Abs. 1 SGB VI).
  • Sie haben insgesamt mindestens fünf Jahre Versicherungszeit, die allgemeine Wartezeit (Quelle: § 50 Abs. 1 SGB VI).
  • Sie haben in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt (Quelle: § 43 Abs. 1 SGB VI).

Wartezeit und Drei-Jahres-Bedingung sind zwei verschiedene Dinge

Diese beiden Voraussetzungen werden ständig verwechselt, und die Verwechslung kostet Anträge. Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren ist eine Mindest­versicherungszeit über Ihr gesamtes Versicherungsleben. Sie hat keinen Zeitrahmen (Quelle: § 50 Abs. 1 SGB VI).

Die Drei-Jahres-Bedingung hat einen. Die drei Jahre Pflichtbeiträge müssen in die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung fallen (Quelle: § 43 Abs. 1 SGB VI). Wer 20 Jahre gearbeitet hat und danach fünf Jahre privat versichert war, erfüllt die Wartezeit, aber nicht die Drei-Jahres-Bedingung. Ein zusammenhängender Zeitraum ist dabei nicht nötig.

Wichtig ist außerdem die Beitragsart: Für die Drei-Jahres-Bedingung zählen ausschließlich Pflichtbeiträge aus einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit. Freiwillige Beiträge zählen hier nicht, bei der Wartezeit dagegen schon. Für Selbständige und freiwillig Versicherte ist das der entscheidende Unterschied.

Diese Zeiten zählen für die Wartezeit

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Renten­versicherung
  • Freiwillige Beitragszeiten
  • Kindererziehungszeiten
  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting
  • Häusliche Pflegezeiten ohne gewerbsmäßigen Charakter

(Quelle: § 51 SGB VI, § 52 SGB VI)

Der Fünf-Jahres-Rahmen der Drei-Jahres-Bedingung kann sich verlängern. Das Gesetz nennt dafür einen festen Katalog: Anrechnungszeiten, Rentenbezugszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten schulischer Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr bis zu sieben Jahren (Quelle: § 43 Abs. 4 SGB VI). Praktisch am wichtigsten sind Schul- und Studienzeiten, und genau die retten oft Berufseinsteiger. Auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Übergangsgeld entstehen in der Regel anrechenbare Zeiten (Quelle: § 3 SGB VI, § 58 SGB VI).


Anspruch trotz zu kurzer Versicherungszeit: die 20-Jahre-Regel

Wer schon voll erwerbsgemindert war, bevor die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt war, und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert ist, bekommt die volle Erwerbsminderungs­rente, sobald 20 Beitragsjahre zusammengekommen sind (Quelle: § 43 Abs. 6 SGB VI). Angerechnet werden nur Beitragszeiten, nicht Schule oder Studium (Quelle: § 51 SGB VI). Die Beiträge müssen aber nicht aus einem regulären Job stammen. Auch Kindererziehung, Pflege, freiwillige Beiträge und die Arbeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen zählen mit.

Diese Regel ist vor allem für Personen wichtig, die von Geburt an oder seit dem Jugendalter voll erwerbsgemindert sind. Sie haben vorher meist keine Beitragsjahre gesammelt. Der Anspruch entsteht deshalb in der Regel erst nach rund 20 Jahren Beschäftigung in einer Werkstatt. Bis dahin läuft die Grundsicherung.


Was die Renteninformation aussagt, und was nicht

Die jährliche Renteninformation der Deutschen Renten­versicherung zeigt Ihnen, wie hoch Ihre Rente bei voller Erwerbsminderung heute wäre. Sie geht automatisch an Versicherte ab 27 Jahren, die mindestens fünf Jahre Beitragszeit haben (Quelle: § 109 Abs. 1 SGB VI).

Aus ihrem Versand folgt aber nicht, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Die drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren prüft die Renten­versicherung erst im Antragsverfahren (Quelle: § 43 Abs. 1 SGB VI). Wer vor acht Jahren fünf Jahre gearbeitet hat und seither nicht mehr, bekommt weiter Post und hat trotzdem keinen Anspruch.

Nachteile der Erwerbsminderungs­rente

Die Erwerbsminderungs­rente hat zwei Schwachstellen: Sie ist schwer zu bekommen, und sie ist niedrig. 2024 standen 360.482 Neuanträgen auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur 171.732 Rentenzugängen gegenüber (Quelle: Deutsche Renten­versicherung).

Hohe Ablehnungszahlen

44,4 Prozent der erledigten Anträge auf Erwerbsminderungs­rente wurden 2024 abgelehnt, also fast jeder zweite: 161.876 Ablehnungen bei 364.280 erledigten Anträgen (Quelle: BT-Drucksache 21/2982). 2023 lag der Anteil bei 43,7 Prozent. Diese Erledigungsstatistik zählt erledigte Anträge und ist eine andere Reihe als der Rentenzugang, beide lassen sich nicht gegeneinander rechnen.

Die drei häufigsten Gründe für eine Ablehnung:

  • Die ­versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt, meist die drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren.
  • Die Renten­versicherung sieht das Restleistungsvermögen bei sechs Stunden täglich oder darüber.
  • Die Mitwirkung fehlt, etwa weil ein Gutachtertermin nicht wahrgenommen wurde (Quelle: § 66 SGB I).

Wichtig für das Verständnis des Verfahrens: Die Ärzte der Renten­versicherung erstellen sozialmedizinische Gutachten. Entschieden wird per Bescheid durch den Renten­versicherungsträger (Quelle: § 31 SGB X). Deshalb richtet sich ein Widerspruch auch gegen den Bescheid und nicht gegen das Gutachten.

Wie streng der Maßstab wirkt, zeigt ein Beispiel: Kann ein Dachdecker, der ein Bein verloren hat, noch sechs Stunden täglich im Sitzen arbeiten, ist er nicht erwerbsgemindert. Sein bisheriger Beruf spielt für die Prüfung keine Rolle (Quelle: § 43 Abs. 3 SGB VI).

Experten-Tipp:
Wer 40 Jahre einzahlt, hat trotzdem keinen Anspruch auf seinen Beruf

„Viele halten die gesetzliche Rente für eine Absicherung ihres Berufs. Sie zählt aber nur Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, nicht Ihre Qualifikation. Ein privater Vertrag setzt am 50-Prozent-Maßstab im zuletzt ausgeübten Beruf an. Genau dieser Grad ist im Leistungsfall einer der drei häufigsten Streitpunkte. Prüfen Sie deshalb vor Abschluss, wie Ihr Vertrag ihn definiert.“

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Geringe Rentenhöhe

Neu zugegangene teilweise Erwerbsminderungs­renten lagen 2024 im Schnitt bei 611 Euro im Monat, die vollen Renten nicht einmal beim Doppelten. Beides sind Zahlbeträge, also Beträge nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung (Quelle: Deutsche Renten­versicherung).

Wie weit das trägt, zeigt eine zweite Zahl: Im Dezember 2024 bezogen rund 176.975 Menschen mit voller Erwerbsminderungs­rente zusätzlich Grundsicherung, ein Anteil von 14,1 Prozent (Quelle: Deutsche Renten­versicherung). Jeder siebte Betroffene kommt mit der gesetzlichen Rente also nicht über die Runden.

Privat vorsorgen können Sie für genau diesen Fall. Eine Berufs­unfähigkeits­versicherung leistet bereits, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf für sechs Monate zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können, und die Rentenhöhe bestimmen Sie selbst.

Sie kennen jetzt beide Schwachstellen der gesetzlichen Absicherung: Sie ist schwer zu bekommen, und sie ist niedrig. Was daraus für Sie folgt, hängt allerdings von Ihrer Situation ab. Wer noch arbeitet, kann die Lücke privat schließen. Wer bereits einen Antrag laufen hat, findet die passenden Schritte weiter unten im Abschnitt für Betroffene. Zuvor klärt der nächste Abschnitt, welche Erkrankungen überhaupt zu einer Bewilligung führen.

Bei welchen Krankheiten wird eine Erwerbsminderungs­rente bewilligt?

Es gibt keine Liste von Diagnosen, die automatisch zu einer Erwerbsminderungs­rente führt. Entscheidend ist allein, wie viele Stunden täglich Sie noch arbeiten können, nicht der Name der Erkrankung (Quelle: § 43 SGB VI). Zwei Menschen mit derselben Diagnose können deshalb unterschiedliche Bescheide bekommen.

In der Praxis steht eine Diagnosegruppe deutlich vorn. Psychische Störungen waren 2024 bei 72.095 von 171.732 neuen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit die maßgebliche Diagnose, das sind 42,0 Prozent. Es folgen Krebs­erkrankungen mit 14,4 Prozent und Erkrankungen von Skelett, Muskeln und Bindegewebe mit 9,7 Prozent.

DiagnosegruppeRentenzugänge 2024Anteil
Psychische Störungen72.09542,0 %
Neubildungen, vor allem Krebs­erkrankungen24.77214,4 %
Skelett, Muskeln und Bindegewebe16.7249,7 %
Herz-Kreislauf-Erkrankungen15.7279,2 %
Nervensystem und Sinnesorgane14.9828,7 %
Atmungsorgane6.2143,6 %
Stoffwechsel und Verdauung5.2343,0 %
Haut5490,3 %
Sonstige Erkrankungen15.4309,0 %
Keine Angabe möglich50,0 %
Insgesamt171.732100 %
Quelle: Deutsche Renten­versicherung; die Anteile sind aus den dort veröffentlichten Absolutzahlen berechnet

Für Ihren eigenen Fall lässt sich aus dieser Verteilung allerdings nichts ableiten. Sie zeigt, welche Erkrankung bei den bewilligten Renten am häufigsten die Hauptdiagnose war. Sie sagt nichts darüber, wie hoch die Aussichten bei einer bestimmten Diagnose sind, denn bewertet wird ausschließlich Ihr Restleistungsvermögen in Stunden (Quelle: § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Die größte Gruppe ist deshalb nicht die mit den besten Aussichten. Wie viele Stunden täglich noch zumutbar sind, lässt sich bei einer Depression schwerer belegen als bei einem verschlossenen Gefäß, und genau darauf kommt es im Verfahren an.


Erwerbsminderungs­rente bei Depression: was der Stundenmaßstab bedeutet

Eine Depression kann zur vollen Erwerbsminderungs­rente führen, und sie kann trotz schwerem Verlauf abgelehnt werden. Der Grund liegt in der Systematik: Bewertet wird nicht die Diagnose, sondern das verbliebene Leistungsvermögen in Stunden (Quelle: § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI).

Für die Begutachtung zählt deshalb, was dokumentiert ist. Wichtig sind Befunde zu Konzentration, Belastbarkeit und Tagesstruktur sowie eine nachvollziehbare Behandlungsgeschichte. Wer noch nie in fachärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung war, hat es im Verfahren deutlich schwerer, weil die Renten­versicherung zuerst auf Behandlung und Rehabilitation verweist (Quelle: § 9 Abs. 1 SGB VI).

Wie hoch ist die Erwerbsminderungs­rente?

Neu zugegangene volle Erwerbsminderungs­renten lagen 2024 im Schnitt bei 1.099 Euro monatlich. Ihre persönliche Rente kann deutlich darunter oder darüber liegen, denn sie ergibt sich aus Ihrem gesamten Versicherungsleben.

Durchschnittsbeträge im Überblick

KennzahlAnzahlØ Rentenzahlbetrag
Rentenzugang 2024, verminderte Erwerbsfähigkeit insgesamt171.7321.041 €
Rentenzugang 2024, volle Erwerbsminderung151.2891.099 €
Rentenzugang 2024, teilweise Erwerbsminderung20.327611 €
Rentenbestand 2024, volle ErwerbsminderungAlle laufenden Renten1.044 €
Rentenbestand 2024, teilweise ErwerbsminderungAlle laufenden Renten657 €
Quelle: Deutsche Renten­versicherung

Warum kursieren zu dieser Frage so viele verschiedene Werte? Weil zwei Dinge auseinandergehalten werden müssen. Der Rentenzugang umfasst nur die Renten, die in einem Jahr neu beginnen. Der Rentenbestand umfasst alle laufenden Renten, auch sehr alte. Beide Zahlenreihen sind Zahlbeträge nach Abzug der Kranken- und Pflege­versicherungsbeiträge, aber vor Steuern.


So wird die Höhe der Erwerbsminderungs­rente berechnet

Die Rentenformel hat vier Faktoren, die miteinander multipliziert werden: Entgeltpunkte, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert (Quelle: § 64 SGB VI).

  • Entgeltpunkte sind Ihre Beitragsleistung in Punkten. Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst aller Versicherten ergibt genau einen Punkt.
  • Der Zugangsfaktor bildet Abschläge ab. Er liegt bei 1,0 ohne Abschlag und sinkt je Monat vorzeitigen Rentenbeginns um 0,003 (Quelle: § 77 SGB VI).
  • Der Rentenartfaktor unterscheidet die Rentenarten: 1,0 bei voller, 0,5 bei teilweiser Erwerbsminderung (Quelle: § 67 SGB VI).
  • Der aktuelle Rentenwert ist der Euro-Betrag, den ein Entgeltpunkt monatlich wert ist. Seit dem 1. Juli 2026 sind das 42,52 Euro (Quelle: Deutsche Renten­versicherung).

Beispielrechnung: So viel Erwerbsminderungs­rente bekommen Sie

  • Frau, 50 Jahre (Geburtsjahr 1976)
  • Berufseinstieg mit 20 Jahren, seither durchgehend versichert: 30 Beitragsjahre
  • Verdienst rund 3.540 Euro brutto im Monat (1.978 Euro netto), das entspricht etwa 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr
  • Westdeutschland, verheiratet, kinderlos
  • Rentenbeginn 2026

Der Rechenweg in vier Schritten. Schritt 2 nutzt die Zurechnungszeit: Für die Jahre, in denen die Frau nicht mehr einzahlt, rechnet die Renten­versicherung so, als wären weiter Beiträge geflossen. Wie das funktioniert, steht weiter unten im Abschnitt „Mit Zurechnungszeiten zu mehr Rente„.

SchrittRechnungErgebnis
1. Entgeltpunkte aus Beitragsjahren30 Jahre × 0,824,0 Punkte
2. Entgeltpunkte aus der Zurechnungszeit (50 Jahre bis 66 Jahre und 3 Monate)16,25 Jahre × 0,813,0 Punkte
3. Summe der Entgeltpunkte24,0 + 13,037,0 Punkte
4. Rente brutto, volle Erwerbsminderung37,0 × 0,892 × 1,0 × 42,52 €1.403 €

Der Zugangsfaktor von 0,892 kommt so zustande: Abschlagsfrei wäre die Rente erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres, der Abschlag ist aber bei 36 Monaten und damit bei 10,8 Prozent gekappt (Quelle: § 77 Abs. 2 SGB VI).

So groß ist die Lücke

KennzahlTeilweise ErwerbsminderungVolle Erwerbsminderung
Rente brutto702 €1.403 €
Lücke zum letzten Nettoeinkommen (1.978 €)1.276 €575 €

Von diesen Bruttobeträgen gehen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung ab, außerdem ist die Rente zum Teil steuerpflichtig. Die tatsächliche Lücke ist also größer als in der Tabelle. Was für dieses Profil am Ende auf dem Konto ankommt, rechnet der Abschnitt „Was von der Erwerbsminderungs­rente netto übrig bleibt“ vollständig durch.

Die Zahlen sind ein Beispiel und kein Anspruch. Ihre eigene Rente hängt an Ihren Entgeltpunkten, Ihrem Alter und Ihrem Rentenbeginn.


Angaben zur Erwerbsminderungs­rente in Ihrer Renteninformation

Ihren persönlichen Betrag müssen Sie nicht schätzen. Die Renteninformation der Deutschen Renten­versicherung weist die Rente wegen voller Erwerbsminderung als eigene Position aus, und zwar gesetzlich vorgeschrieben (Quelle: § 109 Abs. 3 SGB VI). Sie finden die Angabe dort im Abschnitt zur Erwerbsminderung. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie der dort genannte Betrag (Quelle: § 67 SGB VI).


Rentenanpassung und Zuschlag

Die Erwerbsminderungs­rente wird jährlich zum 1. Juli angepasst (Quelle: § 65 SGB VI). Zum 1. Juli 2026 sind die Renten um 4,24 Prozent gestiegen (Quelle: Deutsche Renten­versicherung). Von der Erhöhung profitieren Bestands- und Neurentner gleichermaßen.

Hat Ihre Erwerbsminderungs­rente zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen, kommt ein Zuschlag hinzu. Er beträgt 7,5 Prozent bei Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 und 4,5 Prozent bei Rentenbeginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 (Quelle: Deutsche Renten­versicherung).

Einen Antrag brauchen Sie dafür nicht. Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag außerdem kein separater Betrag mehr, sondern Teil Ihrer monatlichen Rente. Die Renten­versicherung hat alle Berechtigten automatisch neu berechnet (Quelle: Deutsche Renten­versicherung).


Mit Zurechnungszeiten zu mehr Rente

Wer jung erwerbsgemindert wird, hat nur wenige Beitragsjahre. Damit die Rente dann nicht sehr klein ausfällt, rechnet die Renten­versicherung so, als hätten Sie bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter eingezahlt. Diese Zurechnungszeit steigt bis 2031 stufenweise an (Quelle: § 59 SGB VI, § 253a SGB VI).

Beispiel: Erwerbsminderungs­rente mit 30

Eine 30 Jahre alte Person bezieht ab 2026 eine Erwerbsminderungs­rente. Dann wird gerechnet, als hätte sie bis zu einem Alter von 66 Jahren und drei Monaten eingezahlt (Quelle: § 253a Abs. 3 SGB VI).

Bewertet wird die Zurechnungszeit mit dem Durchschnittswert Ihrer bisherigen Entgeltpunkte. Die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der Erwerbsminderung dürfen dabei unberücksichtigt bleiben, wenn sie diesen Durchschnitt drücken würden (Quelle: § 73 SGB VI). Genau diese Regel hilft Menschen, die vor der Rente monate- oder jahrelang krank waren.

Zurechnungszeiten von 2024 bis 2031

Eintritt in die Erwerbsminderungs­renteZurechnungszeit bis zum Alter von …
202466 Jahren und 1 Monat
202566 Jahren und 2 Monaten
202666 Jahren und 3 Monaten
202766 Jahren und 4 Monaten
202866 Jahren und 6 Monaten
202966 Jahren und 8 Monaten
203066 Jahren und 10 Monaten
203167 Jahren
Quelle: § 253a Abs. 3 SGB VI

Mit diesen Abschlägen müssen Sie rechnen

Abschlagsfrei ist die Erwerbsminderungs­rente seit 2024 erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Für jeden Monat davor werden 0,3 Prozent abgezogen, höchstens 10,8 Prozent (Quelle: § 77 Abs. 2 SGB VI). Für Rentenbeginne vor 2024 gelten niedrigere Altersgrenzen (Quelle: § 264d SGB VI).

Der Abschlag ist die Regel, nicht die Ausnahme. 2025 war der Anteil abschlagsbehafteter Erwerbsminderungs­renten mit rund 95 Prozent nahezu vollständig, die durchschnittliche Abschlagshöhe lag bei 128,77 Euro monatlich (Quelle: Bundestags-Drucksache 21/7204).

Eine Entlastung gibt es dennoch: Wenn Sie eine abschlagsbehaftete Erwerbsminderungs­rente zwischen dem 62. und dem 65. Lebensjahr nicht in Anspruch nehmen, wird der Zugangsfaktor später wieder erhöht (Quelle: § 77 Abs. 3 SGB VI).


Erwerbsminderungsrentner zahlen Kranken- und Pflege­versicherung

Auch aus der Erwerbsminderungs­rente fallen Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung an. Wer sie trägt, ist bei beiden Zweigen unterschiedlich, und dieser Unterschied wird häufig falsch dargestellt.

Den Beitrag zur Kranken­versicherung teilen sich Rentner und Renten­versicherung jeweils zur Hälfte. Den Beitrag zur Pflege­versicherung tragen Rentner dagegen allein, aktuell 3,6 Prozent und für Kinderlose 4,2 Prozent (Quelle: Deutsche Renten­versicherung).

Die Renten­versicherung behält beide Anteile von der Rente ein und leitet sie weiter, Sie müssen dafür nichts tun. Wie viel das in Euro ausmacht, zeigt die Rechnung im nächsten Abschnitt.


Was von der Erwerbsminderungs­rente netto übrig bleibt

Von einer vollen Erwerbsminderungs­rente über 1.403 Euro brutto bleiben rund 1.221 Euro übrig, wenn Sie kinderlos sind, und rund 1.230 Euro mit Kind. Der Unterschied entsteht allein bei der Pflege­versicherung. Einkommensteuer fällt bei dieser Rentenhöhe nicht an, solange sie Ihre einzige Einkunft ist.

Die Rechnung nutzt das Beispielprofil dieser Seite, also einen Rentenbeginn 2026 und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag zur Kranken­versicherung:

SchrittRentner mit KindKinderloser Rentner
Bruttorente im Monat1.403 €1.403 €
Abzug Kranken­versicherung, Anteil des Rentners (8,75 %)123 €123 €
Abzug Pflege­versicherung, allein vom Rentner getragen (3,6 % beziehungsweise 4,2 %)51 €59 €
Rentenzahlbetrag, der auf dem Konto ankommt1.230 €1.221 €
Einkommensteuer, wenn die Rente die einzige Einkunft ist0 €0 €
Verfügbar im Monat1.230 €1.221 €

Den Anteil des Rentners an der Kranken­versicherung bilden 7,3 Prozent aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent plus die Hälfte des Zusatzbeitrags. Für 2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit einen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent bekannt gegeben, macht zusammen 8,75 Prozent (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit). Ihre Krankenkasse kann darüber oder darunter liegen, dann verschiebt sich der Betrag um wenige Euro.

Bei der Pflege­versicherung entscheidet zusätzlich die Zahl der Kinder. Wer mehrere Kinder unter 25 Jahren hat, zahlt weniger: Ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt der Beitragssatz um je 0,25 Prozentpunkte (Quelle: § 55 Abs. 3 SGB XI).

Und die Steuer?

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 Prozent der Rente steuerpflichtig, 16 Prozent bleiben dauerhaft als Rentenfreibetrag steuerfrei (Quelle: § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG). Von der Jahresrente über 16.836 Euro sind das 14.142 Euro. Davon gehen die Werbungskostenpauschale von 102 Euro und Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung ab (Quelle: § 9a EStG, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Übrig bleiben rund 11.860 Euro, und das liegt unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro für 2026 (Quelle: § 32a Abs. 1 EStG). Deshalb bleibt eine durchschnittliche Erwerbsminderungs­rente in vielen Fällen steuerfrei. Eine Steuererklärung kann das Finanzamt trotzdem anfordern.

Sobald weitere Einkünfte hinzukommen, kippt diese Rechnung. Eine Betriebsrente, Mieteinnahmen, ein Hinzuverdienst oder bei Zusammenveranlagung das Einkommen Ihres Ehepartners können dazu führen, dass auf die Erwerbsminderungs­rente Steuer anfällt, obwohl sie allein steuerfrei geblieben wäre. Lassen Sie das in diesem Fall von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein prüfen.


Alle relevanten Rechengrößen

Diese Seite hängt an zehn Rechengrößen. Hier stehen sie mit Wert, Geltungszeitraum und Beleg.

RechengrößeWertGilt fürQuelle
Aktueller Rentenwert je Entgeltpunkt42,52 €Seit 1. Juli 2026DRV, Rentenanpassung 2026
Ø Rentenzahlbetrag, volle Erwerbsminderung1.099 €Rentenzugang 2024DRV, Renten­versicherung in Zahlen 2025, Seite 51
Ø Rentenzahlbetrag, teilweise Erwerbsminderung611 €Rentenzugang 2024DRV, Renten­versicherung in Zahlen 2025, Seite 51
Hinzuverdienstgrenze, volle Erwerbsminderung20.763,75 € im JahrKalenderjahr 2026§ 96a Abs. 1c SGB VI
Hinzuverdienstgrenze, teilweise ErwerbsminderungMindestens 41.527,50 € im JahrKalenderjahr 2026§ 96a Abs. 1c SGB VI
Zurechnungszeit, Endalter66 Jahre und 3 MonateRentenbeginne 2026§ 253a Abs. 3 SGB VI
Kranken­versicherung, Anteil des Rentners8,75 %Kalenderjahr 2026Bundesministerium für Gesundheit
Pflege­versicherung, allein vom Rentner getragen3,6 %, kinderlos 4,2 %Seit 1. Januar 2025DRV, Kranken- und Pflege­versicherung der Rentner
Besteuerungsanteil84 %Rentenbeginne 2026, dauerhaft§ 22 Nr. 1 Satz 3 EStG
Grundfreibetrag12.348 €Veranlagungszeitraum 2026§ 32a Abs. 1 EStG
Zuletzt geprüft am 19.08.2026; Der aktuelle Rentenwert wechselt jeweils zum 1. Juli, alle übrigen Werte zum 1. Januar. Die Durchschnittsbeträge aktualisiert die Deutsche Renten­versicherung einmal im Jahr mit ihrer Statistik zum Rentenzugang.

Wie lange die Rente gezahlt wird

Erwerbsminderungs­renten werden zunächst befristet bewilligt, in der Regel für drei Jahre, verlängerbar um jeweils längstens drei Jahre. Nach einer Gesamtdauer von neun Jahren wird die Rente unbefristet geleistet (Quelle: § 102 Abs. 2 SGB VI).

Eine Ausnahme gilt für Arbeitsmarktrenten. Sie bleiben dauerhaft befristet (Quelle: § 102 Abs. 2 SGB VI). Reichen Sie den Weiterzahlungsantrag nach unserer Beratungserfahrung am besten etwa ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung ein, damit keine Zahlungslücke entsteht.

Ihre Lücke zur Erwerbsminderungs­rente in Euro, nicht im Gefühl

Ein Durchschnitt von 1.099 Euro sagt nichts über Ihren Fall. Wir stellen Ihre voraussichtliche gesetzliche Rente und Ihren tatsächlichen Bedarf gegenüber und zeigen Ihnen, welche private Rentenhöhe die Lücke schließt.

  • Unsere BU-Beratung ist von Finanztip empfohlen
  • Absicherungshöhe auf Basis Ihres Nettoeinkommens, nicht pauschal
  • Anonyme Risikovoranfrage vor der Antragstellung
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Was passiert mit der Altersrente nach der Erwerbsminderungs­rente?

Die Erwerbsminderungs­rente wird mit Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch in eine Altersrente umgewandelt. Einen neuen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen, und die Rente fällt in diesem Moment nicht kleiner aus.

Dafür sorgt ein Besitzschutz: Die persönlichen Entgeltpunkte der Erwerbsminderungs­rente werden für die anschließende Altersrente mindestens beibehalten (Quelle: § 88 Abs. 2 SGB VI). Die Altersrente kann also höher werden, wenn Sie zwischenzeitlich weitere Entgeltpunkte erworben haben, aber nicht niedriger.


Der Abschlag bleibt

Eine Folge bleibt allerdings bestehen: Der Abschlag aus der Erwerbsminderungs­rente wirkt in der Altersrente weiter. Für Entgeltpunkte, die schon Grundlage einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend (Quelle: § 77 Abs. 3 SGB VI). Wer mit 10,8 Prozent Abschlag in die Erwerbsminderungs­rente gegangen ist, trägt diese Minderung also dauerhaft.

Trotzdem ist die Erwerbsminderungs­rente in dieser Rechnung meist die günstigere Variante. Bei einer vorgezogenen Altersrente kann der Abschlag bis zu 14,4 Prozent erreichen, weil dort bis zu 48 Monate angerechnet werden (Quelle: § 77 Abs. 2 SGB VI). Zusätzlich rechnet die Erwerbsminderungs­rente über die Zurechnungszeit Jahre mit, in denen Sie gar nicht mehr eingezahlt haben. Wer überlegt, früher in Rente zu gehen, sollte beide Wege vorher durchrechnen lassen.

Hinweise für bestimmte Personengruppen

Nicht jeder ist über die gesetzliche Renten­versicherung gegen Erwerbsminderung abgesichert, und bei manchen Gruppen entscheiden Sonderregeln über den Anspruch. Die wichtigsten Fälle im Überblick.

Erwerbsminderungs­rente ab 57 Jahren: diese Sonderregeln gelten

Wer heute 57 Jahre alt ist, hat keinen Berufsschutz. Den milderen Prüfmaßstab der Berufs­unfähigkeit gibt es nur für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind (Quelle: § 240 SGB VI). Für Jahrgang 1969 zählt allein das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Drei Punkte sind in dieser Altersgruppe besonders relevant:

  • Arbeitsmarktrente:
    Wer nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann und keinen Teilzeitarbeitsplatz findet, erhält die volle, dauerhaft befristete Rente (Quelle: § 43 Abs. 3 SGB VI, § 102 Abs. 2 SGB VI).
  • Abschlag:
    Auch mit 57 Jahren bleibt der Abschlag bei höchstens 10,8 Prozent, weil die Kappung bei 36 Monaten greift (Quelle: § 77 Abs. 2 SGB VI).
  • Wartezeit:
    Die Drei-Jahres-Bedingung wird gerade in dieser Gruppe zum Problem, etwa nach langer Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug oder nach Jahren in einem Minijob ohne Renten­versicherungspflicht (Quelle: § 43 Abs. 1 SGB VI).

Eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung ist in diesem Alter meist keine Option mehr. Sinnvoll ist stattdessen, die verbleibenden Jahre bis zur Regelaltersgrenze durchzurechnen.


Beamte, Soldaten und Richter: für sie gilt Dienstunfähigkeit

Beamte, Richter und Berufssoldaten erhalten keine Erwerbsminderungs­rente. Sie sind in der gesetzlichen Renten­versicherung ­versicherungsfrei, weil ihre Versorgung über das Dienstrecht läuft (Quelle: § 5 Abs. 1 SGB VI).

Der Maßstab heißt dort Dienstunfähigkeit, nicht Erwerbsminderung. Wer seine Dienst­pflichten dauerhaft nicht mehr erfüllen kann, wird in den Ruhestand versetzt (Quelle: § 26 BeamtStG). Der Haken liegt in den ersten Dienstjahren: Vor Ablauf der versorgungsrechtlichen Mindestdienstzeit fällt das Ruhegehalt sehr niedrig aus. Beamte auf Probe haben in dieser Phase eine besonders große Lücke.

Für diese Gruppe kommt es beim privaten Schutz auf eine Sache an, nämlich auf eine echte Dienstunfähigkeits­klausel im Vertrag. Sie stellt die Entscheidung des Dienstherrn dem Versicherungsfall gleich, sodass der Versicherer nicht eigenständig nachprüft.

Berufs­unfähigkeits­versicherung für Beamte


Selbständige

Selbständige können innerhalb der ersten fünf Jahre ihrer Selbständigkeit einen Antrag auf Pflicht­versicherung in der gesetzlichen Renten­versicherung stellen (Quelle: § 4 Abs. 2 SGB VI). Damit zahlen sie wie Angestellte monatliche Beiträge und erwerben Anspruch auf Alters- und Erwerbsminderungs­rente. Diese Frist ist die entscheidende Information: Nach fünf Jahren ist der Antrag ausgeschlossen.

Wer freiwillige Beiträge zahlt, erfüllt damit die allgemeine Wartezeit, nicht aber die Drei-Jahres-Bedingung, denn dafür braucht es Pflichtbeiträge (Quelle: § 43 Abs. 1 SGB VI). Freiwillig Versicherte stehen deshalb häufig ohne Erwerbsminderungsschutz da, obwohl sie einzahlen.


Berufseinsteiger

Berufseinsteiger erfüllen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren zunächst noch nicht. Schutzlos sind sie deshalb nicht, denn das Gesetz kennt mehrere Ausnahmen (Quelle: Deutsche Renten­versicherung).

  • Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit reicht ein einziger Rentenbeitrag für den Anspruch. Voraussetzung ist, dass Sie beim Unfall ­versicherungspflichtig waren oder in den zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge hatten (Quelle: § 53 Abs. 1 SGB VI).
  • Nach dem Ende einer Ausbildung gilt eine zweite Ausnahme. Sie greift bei voller Erwerbsminderung innerhalb von sechs Jahren nach Ausbildungsende, wenn in den zwei Jahren davor mindestens zwölf Monate Pflichtbeiträge liegen (Quelle: § 53 Abs. 2 SGB VI).
  • Dieser Zwei-Jahres-Zeitraum verlängert sich um Zeiten schulischer Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr, und zwar um bis zu sieben Jahre (Quelle: § 53 Abs. 2 SGB VI).
  • Weiter erfasst das Gesetz Wehr- und Zivildienstbeschädigungen sowie Gewahrsam nach dem Häftlingshilfegesetz (Quelle: § 53 Abs. 1 SGB VI).

Für einen Freizeitunfall gilt keine Sonderregel. Wer sich privat verletzt, braucht die normalen Voraussetzungen oder die Ausbildungs-Ausnahme.


Menschen mit Behinderung

Volle Erwerbsminderung liegt auch dann vor, wenn einer dieser drei Punkte zutrifft (Quelle: § 43 Abs. 2 SGB VI):

  • Sie arbeiten in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.
  • Sie arbeiten in einer anderen beschützenden Einrichtung.
  • Wegen Art oder Schwere der Behinderung ist eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich.

Ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bei Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt, greift die 20-Jahre-Regel (Quelle: § 43 Abs. 6 SGB VI).


Azubis und Studenten

Azubis sind ­versicherungspflichtig und damit ab dem ersten Beitrag bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit geschützt (Quelle: § 53 Abs. 1 SGB VI).

Bei Studenten wird es differenzierter, als es oft dargestellt wird. Aus dem Studium selbst entstehen keine Ansprüche, denn Studienzeiten sind keine Pflichtbeitragszeiten. Wer vorher eine Ausbildung abgeschlossen oder gearbeitet hat, kann die Voraussetzungen aber erfüllen, und Studienzeiten verlängern dabei sogar den maßgeblichen Zeitraum (Quelle: § 43 Abs. 4 SGB VI, § 53 Abs. 2 SGB VI). Wer direkt von der Schule ins Studium gegangen ist, hat in der Regel keinen Anspruch. Für diese Gruppe lohnt sich eine Berufs­unfähigkeits­versicherung für Studenten besonders.


Auswanderer

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland wird die Erwerbsminderungs­rente unverändert weitergezahlt. Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, kann sich das auf die Zahlung auswirken (Quelle: § 113 SGB VI).

Besonders betroffen sind Arbeitsmarktrenten. Renten, die allein wegen der verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktlage geleistet werden, werden ins Ausland grundsätzlich nicht gezahlt (Quelle: § 43 Abs. 3 SGB VI). Lassen Sie sich vor einem Umzug von Ihrer Renten­versicherung beraten. Worauf Sie als Rentner im Ausland achten sollten, lesen Sie in einem eigenen Ratgeber.

Wie Sie hinzuverdienen können

2026 dürfen Sie zu einer vollen Erwerbsminderungs­rente 20.763,75 Euro im Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen, zu einer teilweisen Erwerbsminderungs­rente mindestens 41.527,50 Euro (Quelle: § 96a Abs. 1c SGB VI, Deutsche Renten­versicherung).

Beim Wort mindestens liegt der oft überlesene Punkt. Bei der teilweisen Erwerbsminderungs­rente rechnet die Renten­versicherung individuell und zieht dabei das beste der letzten 15 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung heran. Wer vorher gut verdient hat, darf deutlich mehr hinzuverdienen (Quelle: § 96a Abs. 1c SGB VI). Beide Beträge sind Jahreswerte für 2026 und ändern sich jährlich mit der Bezugsgröße der Sozial­versicherung.


So wird der Hinzuverdienst angerechnet

Höhe des HinzuverdienstesDas wird angerechnet
Bis zur HinzuverdienstgrenzeKeine Anrechnung
Über der HinzuverdienstgrenzeEin Zwölftel des übersteigenden Betrages wird zu 40 % von der Rente abgezogen
So hoch, dass der Abzug die Rente erreichtDie Rente wird nicht geleistet
Quelle: § 96a Abs. 1a SGB VI

Nicht nur das Bruttoentgelt zählt

Grundsätzlich dürfen Sie neben der Erwerbsminderungs­rente arbeiten oder selbständig tätig sein. Neben der Verdienstgrenze müssen Sie dabei aber Ihr festgestelltes Leistungsvermögen einhalten, also den Stundenumfang aus dem Rentenbescheid (Quelle: § 96a SGB VI).

Als Hinzuverdienst zählen außerdem bestimmte Sozialleistungen, und hier unterscheidet das Gesetz scharf nach Rentenart (Quelle: § 96a Abs. 3 SGB VI):

  • Bei voller Erwerbsminderung zählen nur Verletztengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall­versicherung.
  • Bei teilweiser Erwerbsminderung zählen zusätzlich Krankengeld, Übergangsgeld und weitere Sozialleistungen wie Vorruhestandsgeld (Quelle: § 18a Abs. 3 SGB IV).

Eine Verletztenrente ist kein Hinzuverdienst. Sie wird nach den Regeln über das Zusammentreffen von Renten behandelt, mit anderer Rechtsfolge (Quelle: § 93 SGB VI).


Arbeitserprobung: sechs Monate ohne Risiko für die Rente

Die größte Sorge beim Hinzuverdienst ist, die Rente zu verlieren. Dafür gibt es seit 2024 eine Entlastung: Überschreitet eine Erwerbstätigkeit das zugrunde gelegte Leistungsvermögen, bleibt der Rentenanspruch für in der Regel sechs Monate bestehen (Quelle: § 43 Abs. 7 SGB VI).

Die Deutsche Renten­versicherung nennt das Arbeitserprobung. Zeigt sich, dass Sie dauerhaft mehr leisten können, entfällt die Rente für die Zukunft. Eine Rückforderung für die Vergangenheit erfolgt nicht (Quelle: Deutsche Renten­versicherung).

Melden Sie jede Erwerbstätigkeit trotzdem Ihrem Renten­versicherungsträger und klären Sie sie vorher ab. Die Regeln sind komplex, und eine nicht gemeldete Tätigkeit führt zu Rückforderungen.

Wie beantrage ich eine Erwerbsminderungs­rente?

Den Antrag stellen Sie bei der Deutschen Renten­versicherung, am besten deutlich vor dem Ende der Krankengeldzahlung. Der Zeitpunkt entscheidet über Geld, denn die Rente beginnt frühestens mit dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung (Quelle: § 101 Abs. 1 SGB VI).

Zeitleiste: von der Krankschreibung zur ersten Rentenzahlung

Der Weg hat feste Wegmarken: sechs Wochen Entgeltfortzahlung, danach längstens 78 Wochen Krankengeld, und die Rente beginnt frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung. Zwischen dem Ende des Krankengeldes und der ersten Rentenzahlung liegt deshalb oft eine Lücke.

ZeitpunktWas passiertWas Sie tun müssen
Tag 1Die Arbeitsunfähigkeit beginnt, der Arzt schreibt Sie krankArbeitgeber und Krankenkasse informieren
Woche 1 bis 6Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt weiter, bis zu 6. WochenFolgebescheinigungen lückenlos einreichen
Ab Woche 7Die Krankenkasse zahlt Krankengeld, wegen derselben Krankheit längstens 78 Wochen innerhalb von 3 JahrenDas Ende der 78 Wochen im Kalender notieren
Während des KrankengeldesDie Krankenkasse kann Sie auffordern, innerhalb von 10 Wochen einen Reha-Antrag zu stellenFrist einhalten, sonst entfällt das Krankengeld
Deutlich vor dem Ende des KrankengeldesNichts, dieser Schritt liegt bei IhnenRentenantrag stellen, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind
Nach dem AntragDie Renten­versicherung begutachtet Ihr Leistungsvermögen sozialmedizinischTermine wahrnehmen, Mitwirkung ist Pflicht
Nach dem AntragDie Renten­versicherung kann Ihren Rentenantrag in einen Reha-Antrag umdeutenReha annehmen, dafür gibt es Übergangsgeld statt Rente
Wenn das Krankengeld vorher endetDie Agentur für Arbeit zahlt Arbeitslosengeld nach der NahtlosigkeitsregelungRechtzeitig arbeitslos melden, auch wenn Sie sich nicht für vermittelbar halten
Mehrere Monate nach dem AntragDer Bescheid kommtBescheid prüfen, die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat
Frühestens im siebten Kalendermonat nach Eintritt der ErwerbsminderungDie Rente beginnt, gegebenenfalls rückwirkendNachzahlung prüfen, ihr Umfang richtet sich nach dem Antragsdatum
Quelle: § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, § 48 Abs. 1 SGB V, § 51 Abs. 1 und 3 SGB V, § 99 Abs. 1 SGB VI, § 101 Abs. 1 SGB VI, § 116 Abs. 2 SGB VI, § 66 SGB I, § 145 SGB III, § 84 Abs. 1 SGG

Zwei Punkte auf dieser Zeitleiste kosten am häufigsten Geld. Der erste ist die Zehn-Wochen-Frist der Krankenkasse: Wer den geforderten Reha-Antrag nicht stellt, verliert den Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist (Quelle: § 51 Abs. 3 SGB V). Dieser Reha-Antrag gilt zugleich als Rentenantrag, wenn Sie vermindert erwerbsfähig sind und eine Reha keinen Erfolg verspricht (Quelle: § 116 Abs. 2 SGB VI).

Der zweite Punkt ist der Antragszeitpunkt, denn er entscheidet über rückwirkende Zahlungen. Welche Frist dabei gilt, steht im Abschnitt „Wann Sie den Antrag stellen sollten„.


Der Antrag Schritt für Schritt

  1. Unterlagen sammeln
    Alle Befunde, Arztadressen und Klinikberichte zusammenstellen, siehe die Liste im Abschnitt „Diese Unterlagen müssen Sie einreichen„.
  2. Beratung nutzen
    Die Beratungsstellen der Deutschen Renten­versicherung, Versichertenälteste und das Versicherungsamt Ihrer Gemeinde helfen beim Ausfüllen, kostenfrei.
  3. Antrag einreichen
    Online, auf Papier oder über eine Beratungsstelle. Die Renten­versicherung stellt dafür ein eigenes Formularpaket bereit.
  4. Auf die Begutachtung vorbereiten
    Die Renten­versicherung lässt Ihr Leistungsvermögen sozialmedizinisch begutachten. Termine wahrnehmen ist Pflicht, sonst kann die Leistung versagt werden (Quelle: § 66 SGB I).
  5. Reha-Antrag akzeptieren
    Die Renten­versicherung kann Ihren Rentenantrag in einen Reha-Antrag umdeuten, weil Rehabilitation vor Rente geht (Quelle: § 9 Abs. 1 SGB VI).
  6. Bescheid prüfen
    Ab Bekanntgabe läuft die Widerspruchsfrist von einem Monat (Quelle: § 84 Abs. 1 SGG).

Wann Sie den Antrag stellen sollten

Eine Frist, die Ihren Anspruch verfallen lässt, gibt es nicht. Der Zeitpunkt entscheidet aber über rückwirkende Zahlungen. Stellen Sie den Antrag bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, zahlt die Renten­versicherung ab diesem Monat. Später gestellt, beginnt sie erst im Antragsmonat (Quelle: § 99 Abs. 1 SGB VI).

Rechnen Sie mit mehreren Monaten Bearbeitungszeit, weil Gutachten und Aktenbeschaffung Zeit brauchen. Bei der Deutschen Renten­versicherung Bund sank die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 188 Tagen im Jahr 2020 auf 130 Tage im Jahr 2024 (Quelle: BT-Drucksache 20/15087). Dieser Wert gilt nur für die DRV Bund, ein trägerübergreifender Durchschnitt ist nicht veröffentlicht. Genau deshalb entsteht zwischen dem Ende des Krankengeldes und der ersten Rentenzahlung häufig eine Lücke.


Die Brücke zwischen Krankengeld und Rente

Krankengeld erhalten Sie wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, die sechs Wochen Entgeltfortzahlung eingerechnet (Quelle: § 48 Abs. 1 SGB V). Läuft das Krankengeld aus, bevor die Rente bewilligt ist, springt in der Regel die Agentur für Arbeit ein.

Diese Nahtlosigkeitsregelung sieht Arbeitslosengeld auch für Menschen vor, die weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten können (Quelle: § 145 SGB III). Melden Sie sich deshalb rechtzeitig arbeitslos, auch wenn Sie sich nicht für vermittelbar halten. Wer diesen Schritt versäumt, steht ohne Einkommen da.


Diese Unterlagen müssen Sie einreichen

  • Auflistung Ihrer Gesundheitsstörungen
  • Namen und Anschriften Ihrer behandelnden Ärzte
  • Angaben zu ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen wie Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder Berufsgenossenschaft und alle weiteren ärztlichen Unterlagen
  • Angaben zu Ihren Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahre
  • Chronologische Aufstellung Ihrer beruflichen Tätigkeiten

Wenn Angehörige den Antrag übernehmen

Sie müssen den Antrag nicht selbst ausfüllen und einreichen. Wer sich vertreten lassen will, kann eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten benennen, etwa den Ehepartner oder ein Kind (Quelle: § 13 SGB X).

Dabei kommt es auf zwei Formalien an. Erstens braucht die Renten­versicherung eine schriftliche Vollmacht, sonst gibt sie keine Auskunft, und zwar auch nicht an nahe Angehörige. Zweitens muss der Antrag von der versicherten Person oder ihrem Bevollmächtigten unterschrieben sein. Existiert eine Vorsorgevollmacht oder eine gerichtlich angeordnete Betreuung mit dem passenden Aufgabenkreis, reicht diese aus.

Was Betroffene jetzt tun können

Wenn ein Ablehnungsbescheid vorliegt, müssen Sie Fristen und Zuständigkeiten beachten. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats raus, ein Satz genügt zunächst. Hilfe bekommen Sie kostenfrei oder gegen geringen Beitrag beim VdK, beim SoVD, bei zugelassenen Rentenberatern und bei Fachanwälten für Sozialrecht.

Wer hilft wobei, und was kostet es

Für die gesetzliche Erwerbsminderungs­rente gibt es mehrere Anlaufstellen, und vier der amtlichen kosten Sie nichts. Welche die richtige ist, hängt davon ab, wo Sie im Verfahren stehen.

Ihre SituationWer zuständig istWas es kostet
Fragen zu den Voraussetzungen, Kontenklärung, AntragsformulareBeratungsstellen der Deutschen Renten­versicherungKostenfrei
Hilfe beim Ausfüllen des Antrags, wohnortnahVersichertenälteste der Renten­versicherungKostenfrei
Auskunft und Annahme des Antrags über die GemeindeVersicherungsamt Ihrer Stadt oder GemeindeKostenfrei
Einkommen sichern, wenn das Krankengeld endetAgentur für Arbeit, NahtlosigkeitsregelungKostenfrei
Widerspruch und Klage, mit Begleitung über MonateSozialverbände wie VdK oder SoVDJahresbeitrag als Mitglied, die Vertretung selbst kostet dann kein Honorar
Rentenrechtliche Fragen und Widerspruch, auch ohne laufendes VerfahrenZugelassene RentenberaterHonorar nach Vereinbarung
Klage vor dem Sozialgericht, streitige und schwierige FälleFachanwälte für SozialrechtVergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Sozialverbände und zugelassene Rentenberater dürfen Sie im Widerspruchs- und im Klageverfahren vertreten, dafür braucht es keinen Anwalt (Quelle: § 73 Abs. 2 SGG, § 10 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz). Das ist für viele Betroffene der günstigste Weg, weil der Mitgliedsbeitrag gleich hoch bleibt, egal wie lange das Verfahren dauert.

Bei den Kosten gibt es zwei Entlastungen, die kaum bekannt sind. Ist Ihr Widerspruch erfolgreich, muss der Renten­versicherungsträger Ihnen die notwendigen Aufwendungen erstatten, also auch das Anwaltshonorar (Quelle: § 63 Abs. 1 SGB X). Und bei geringem Einkommen gibt es Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Prozesskostenhilfe für das Verfahren (Quelle: § 1 Beratungshilfegesetz, § 73a SGG).

Das Verfahren vor dem Sozialgericht selbst ist für Versicherte gerichtskostenfrei (Quelle: § 183 SGG). Kostenfrei ist zudem die Beratung und Auskunft durch die Renten­versicherung und die Versicherungsämter, denn beides ist gesetzliche Pflichtaufgabe (Quelle: § 14 SGB I, § 93 Abs. 1 SGB IV).


Reha vor Rente: was das für Sie bedeutet

Die Renten­versicherung prüft zuerst, ob eine medizinische oder berufliche Rehabilitation Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellt (Quelle: § 9 Abs. 1 SGB VI). Sie kann Ihren Rentenantrag deshalb in einen Reha-Antrag umdeuten. Während einer Reha erhalten Sie in der Regel Übergangsgeld und keine Rente.

Auch eine Umschulung ist eine Form der beruflichen Rehabilitation. Vor der Reha setzt zusätzlich das kostenlose Präventionsprogramm RV-Fit an (Quelle: Deutsche Renten­versicherung).


Antrag abgelehnt? Der Widerspruch in fünf Schritten

  1. Datum prüfen
    Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Bei Zustellung im Inland gilt eine Drei-Tage-Fiktion, die Frist startet also früher, als viele denken (Quelle: § 84 Abs. 1 SGG).
  2. Widerspruch einlegen, notfalls ohne Begründung
    Ein Satz genügt zunächst. Die ausführliche Begründung dürfen Sie nachreichen (Quelle: § 84 SGG).
  3. Akteneinsicht und Gutachten anfordern
    Erst wenn Sie wissen, worauf sich die Ablehnung stützt, können Sie gezielt widersprechen.
  4. Befunde nachliefern
    Wirksam sind vor allem Unterlagen, die das Restleistungsvermögen in Stunden betreffen, nicht allein die Diagnose.
  5. Klage vor dem Sozialgericht
    Nach einem erfolglosen Widerspruch ist die Klage möglich, und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (Quelle: § 87 SGG). Was das kostet, steht im Abschnitt „Wer hilft wobei, und was kostet es„.

Spätestens für die Klage sollten Sie Unterstützung holen. Zuständig sind Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD, zugelassene Rentenberater und Fachanwälte für Sozialrecht.


Grundsicherung und andere Leistungen

Wer eine unbefristete volle Erwerbsminderungs­rente bezieht, kann zusätzlich Grundsicherung bei Erwerbsminderung beantragen (Quelle: § 41 Abs. 3 SGB XII). Bei teilweiser oder befristeter Erwerbsminderung kommen andere Leistungen in Betracht, in der Regel Bürgergeld (Quelle: § 7 SGB II).

Ein Zuschlag geht dabei häufig unter. Voll erwerbsgeminderte Grundsicherungsbezieher unter 65 Jahren haben Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des Regelsatzes, wenn sie das Merkzeichen G für eine erhebliche Gehbehinderung haben (Quelle: § 30 Abs. 1 SGB XII).

Wie Sie die Erwerbsminderungs­rente sinnvoll ergänzen können

Die gesetzliche Erwerbsminderungs­rente ersetzt nur einen Teil Ihres Einkommens und setzt einen Maßstab an, der mit Ihrem Beruf nichts zu tun hat. Genau diese zwei Lücken schließt eine private Absicherung.

Vorteile einer Berufs­unfähigkeits­versicherung

Die Berufs­unfähigkeits­versicherung wurde für diesen Fall entwickelt. Sie hat gegenüber der gesetzlichen Erwerbsminderungs­rente drei Vorteile:

  • Berufsunfähig statt erwerbsgemindert:
    Die volle Erwerbsminderungs­rente bekommen Sie erst, wenn Sie in keiner Tätigkeit noch drei Stunden täglich arbeiten können. Die teilweise Rente greift bei weniger als sechs Stunden (Quelle: § 43 Abs. 1 bis 3 SGB VI). Eine private Berufs­unfähigkeits­versicherung leistet schon, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf für sechs Monate zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben können.
  • Rentenhöhe selbst festlegen:
    Bei Vertragsabschluss vereinbaren Sie die monatliche Rente. Sie können also eine Summe wählen, die Ihren Bedarf tatsächlich deckt, statt sich mit dem Ergebnis einer Rentenformel abzufinden.
  • Mehr Bewilligungen:
    Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) werden rund 80 Prozent aller Anträge auf eine Berufs­unfähigkeitsrente anerkannt (Quelle: GDV).

Abschließen sollten Sie so früh wie möglich. Junge Versicherte ohne Vor­erkrankungen zahlen die niedrigsten Beiträge, und der Gesundheitszustand entscheidet später darüber, ob ein Vertrag überhaupt noch zustande kommt. Wie sich die private Rente von der gesetzlichen unterscheidet, erklärt unser Ratgeber zur Berufs­unfähigkeitsrente.

Wer bereits erwerbsgemindert ist, bekommt keine neue Berufs­unfähigkeits­versicherung mehr. Das sagen wir offen, weil es Ihnen Zeit spart. Sinnvoll ist dann der Blick in bestehende Verträge, auch in alte Unfall- und Lebens­versicherungen mit Zusatzbausteinen. Wer noch arbeitet und nur eine Vorerkrankung mitbringt, hat dagegen fast immer mehr Optionen als erwartet.


Wie wir Sie unterstützen

Bei der gesetzlichen Erwerbsminderungs­rente sind wir ausdrücklich nicht Ihre Anlaufstelle. Antrag, Widerspruch und Klage gegen die Deutsche Renten­versicherung gehören in die Hände von Sozialverbänden, zugelassenen Rentenberatern oder Fachanwälten für Sozialrecht. Unsere Aufgabe beginnt bei der Frage, wie Sie die Lücke privat schließen. Unsere Beratung zur Berufs­unfähigkeits­versicherung ist von Finanztip empfohlen. Sie ist für Sie kostenfrei und unverbindlich.


Warum Sie Ihren Antrag nicht selbst stellen sollten

Wenn Sie direkt bei einem Versicherer einen Antrag stellen und abgelehnt werden, wird das in den Datenbanken der Versicherer erfasst. Bei jedem weiteren Antrag, auch bei anderen Anbietern, müssen Sie diese Ablehnung angeben, und das verschlechtert Ihre Chancen erheblich. Der häufigste vermeidbare Ablehnungsgrund ist genau das: der Antrag, der ohne vorherige Voranfrage rausgeht.

Wir stellen die anonyme Risikovoranfrage deshalb vorab. Ihr Name taucht nicht auf, es wird nichts gespeichert, und Sie erfahren vorher, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen annehmen würde. Diesen Weg bieten weder Auskunftstools mit künstlicher Intelligenz noch Vergleichsportale.


So läuft eine Risikovoranfrage bei uns ab

Wir erfassen Ihre Gesundheitsangaben vollständig und schicken sie anonymisiert an alle infrage kommenden Versicherer, nicht nur an einen. Bei unseren drei am häufigsten angefragten Anbietern liegt eine Rückmeldung nach einem bis fünf Tagen vor.

Eine Ablehnung ist für uns nicht das Ende. Kunden berichten uns regelmäßig, dass bei einem Online-Abschluss nach der ersten negativen Rückmeldung Schluss war. Wir fragen weiter. Das ist ein großer Unterschied. Eine Zusage, dass ein Vertrag zustande kommt, ist damit nicht verbunden. Die Voranfrage klärt die Frage, sie garantiert kein Ergebnis.

So läuft eine Risikovoranfrage bei uns ab


Was passiert, wenn der Versicherer nicht zahlen will?

Leistungsablehnungen sind auch in der privaten Absicherung keine Seltenheit. Als Ihr Versicherungsexperte prüfen wir die Ablehnung, fordern die Begründung an und setzen Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer durch. Sie müssen sich nicht allein durch das Verfahren kämpfen.

Wie lange es dauert, hängt stark vom Gesundheitsbild ab. Von der Leistungsanmeldung bis zur ersten Auszahlung reicht die Spanne von vier bis sechs Wochen bis zu vier bis sechs Monaten. In einem Fall haben wir zweieinhalb Jahre begleitet.

Anonym klären, ob eine Berufs­unfähigkeits­versicherung für Sie noch möglich ist

Finanztip empfiehlt unsere Beratung zur Berufs­unfähigkeits­versicherung. Wir fragen Ihre Gesundheitsangaben anonymisiert bei allen infrage kommenden Versicherern an, ohne Ihren Namen und ohne dass ein Ergebnis in einer Datenbank landet.

  • Keine Speicherung, kein Ablehnungseintrag, der künftige Anträge belastet
  • Rückmeldung mehrerer Versicherer, nicht nur eines Anbieters
  • Auch mit psychischer oder orthopädischer Vorgeschichte sinnvoll
  • Das Ergebnis bleibt offen: die Voranfrage klärt Ihre Chancen, sie verspricht keine Annahme
Foto von Patrick Knittel
Berater

Unsere Empfehlung

Verlassen Sie sich nicht auf die gesetzliche Erwerbsminderungs­rente. Sie ersetzt nur einen Teil Ihres Einkommens und wird fast immer mit Abschlag gezahlt. Geprüft wird nicht Ihr Beruf, sondern jede zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Für die meisten Erwerbstätigen ist sie eine Grundsicherung und kein Einkommensersatz.

Unsere Haltung ist deutlich: Wenn Sie gesund sind, ist der private Schutz keine Ergänzung, sondern der Hauptbaustein. Sichern Sie so viel ab, dass Sie ohne Ihr Gehalt leben können, und schließen Sie ab, solange Ihre Gesundheitsakte es zulässt. Der Beitrag ist nie wieder so niedrig wie heute.

Wenn Sie schon krank sind, gilt das Gegenteil derselben Logik. Eine neue Berufs­unfähigkeits­versicherung bekommen Sie dann in der Regel nicht mehr. Prüfen Sie stattdessen bestehende Verträge, auch alte Unfall- oder Lebens­versicherungen mit Zusatzbausteinen. Für das Verfahren gegen die Renten­versicherung holen Sie sich Hilfe bei einem Sozialverband oder einem Fachanwalt.

Und wenn Sie zwischen beidem stehen, also eine Vorerkrankung mitbringen, aber noch arbeiten: Lassen Sie den Markt anonym anfragen, bevor Sie irgendwo einen Antrag stellen. Nach unserer Beratungserfahrung endet nur etwa jede fünfte Anfrage mit einer klaren Ablehnung. Die meisten Menschen unterschätzen, was noch möglich ist.

Die Erwerbsminderungs­rente ergänzen, solange Ihre Gesundheitsakte es zulässt

Sie haben sich durch die Voraussetzungen, die Höhe und den Antrag gelesen. Der nächste Schritt ist ein Angebot, das zu Ihrem Beruf, Ihrem Einkommen und Ihrer Krankengeschichte passt, mit vorgeschalteter anonymer Voranfrage.

  • Finanztip empfiehlt unsere BU-Beratung
  • Voranfrage zuerst, Antrag erst danach
  • Je früher der Abschluss, desto niedriger der Beitrag über die gesamte Laufzeit
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange muss man krank sein, um Erwerbsminderungs­rente zu bekommen?

Eine feste Mindestdauer der Krankheit gibt es nicht. Wer krank ist, erhält zunächst bis zu 78 Wochen lang Entgeltfortzahlung und Krankengeld, wie § 48 SGB V festlegt. Sind Sie danach weiterhin erwerbsgemindert, kommt die Erwerbsminderungs­rente in Betracht. Stellen Sie den Antrag vor Ablauf des Krankengeldes, denn die Rente beginnt frühestens mit dem siebten Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung.

Wann hat man Anspruch auf eine Erwerbsminderungs­rente?

Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte, die noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können. Für die volle Rente müssen es laut § 43 SGB VI weniger als drei Stunden sein. Zusätzlich brauchen Sie fünf Jahre Versicherungszeit und drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Ausnahmen gelten unter anderem für Berufseinsteiger. Außerdem darf keine Aussicht bestehen, die Erwerbsfähigkeit durch eine Rehabilitation wiederherzustellen.

Welcher Arzt bescheinigt eine Erwerbsminderung?

Keiner. Ihre behandelnden Ärzte liefern Befunde und Berichte, die Bewertung Ihres Restleistungsvermögens übernimmt aber der sozialmedizinische Dienst der Deutschen Renten­versicherung. Entschieden wird per Bescheid durch den Renten­versicherungsträger, wie § 31 SGB X vorgibt. Ein Attest, das Ihnen Erwerbsminderung bescheinigt, bindet die Renten­versicherung deshalb nicht. Hilfreich sind Unterlagen, die Belastbarkeit, Konzentration und mögliche Arbeitszeit in Stunden beschreiben.

Warum geht die Reha der Erwerbsminderungs­rente vor?

Eine Reha ist keine formale Voraussetzung, sie hat aber gesetzlichen Vorrang: Nach § 9 Abs. 1 SGB VI gilt Rehabilitation vor Rente. Die Renten­versicherung prüft zuerst, ob sich Ihre Erwerbsfähigkeit medizinisch oder beruflich wiederherstellen lässt, und kann Ihren Rentenantrag in einen Reha-Antrag umdeuten. Während einer Reha erhalten Sie in der Regel Übergangsgeld und keine Rente. Wer nicht mitwirkt, etwa Termine nicht wahrnimmt, riskiert eine Versagung der Leistung nach § 66 SGB I.

Wie hoch ist die volle Erwerbsminderungs­rente?

Neu zugegangene volle Erwerbsminderungs­renten lagen 2024 nach Angaben der Deutschen Renten­versicherung im Schnitt bei 1.099 Euro im Monat, teilweise Erwerbsminderungs­renten bei 611 Euro. Beides sind Zahlbeträge nach Abzug der Kranken- und Pflege­versicherungsbeiträge. Ihre persönliche Rente ergibt sich aus allen Entgeltpunkten Ihres Versicherungslebens, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert.

Was wird von der Erwerbsminderungs­rente abgezogen?

Abgezogen werden Beiträge zur Kranken- und Pflege­versicherung, und beide Zweige laufen unterschiedlich. Den Kranken­versicherungsbeitrag teilen sich Rentner und Renten­versicherung je zur Hälfte. Den Pflege­versicherungsbeitrag tragen Rentner allein, aktuell 3,6 Prozent und für Kinderlose 4,2 Prozent, wie die Deutsche Renten­versicherung erläutert. Bei einer Bruttorente von 1.403 Euro, dem Beispielwert dieser Seite, sind das rund 51 Euro monatlich allein für die Pflege. Die Renten­versicherung behält beide Anteile ein und leitet sie weiter. Zusätzlich ist die Rente zum Teil steuerpflichtig.

Warum ist es so schwer, eine Erwerbsminderungs­rente zu bekommen?

Weil der Maßstab nicht der eigene Beruf ist, sondern jede zumutbare Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Häufige Ablehnungsgründe sind nicht erfüllte ­versicherungsrechtliche Voraussetzungen, ein aus Sicht der Renten­versicherung zu hohes Restleistungsvermögen und fehlende Mitwirkung, etwa wenn ein Gutachtertermin nicht wahrgenommen wird. 2024 lag die Ablehnungsquote bei 44,4 Prozent, nämlich 161.876 Ablehnungen bei 364.280 erledigten Anträgen, wie die Rentenantrags- und Erledigungsstatistik der Deutschen Renten­versicherung in BT-Drucksache 21/2982 ausweist. 2023 waren es 43,7 Prozent. Aus der davon getrennten Statistik zum Rentenzugang weist die Deutsche Renten­versicherung für 2024 zusätzlich 360.482 Neuanträge und 171.732 Rentenzugänge aus.

Wie lange wird die EM-Rente gezahlt?

Erwerbsminderungs­renten werden zunächst befristet bewilligt, in der Regel für drei Jahre. Nach einer Gesamtdauer von neun Jahren wird die Rente laut § 102 SGB VI unbefristet geleistet. Ausnahmen gelten für Renten, die wegen der Arbeitsmarktlage gezahlt werden, denn diese bleiben dauerhaft befristet. Stellen Sie den Antrag auf Weiterzahlung rechtzeitig, am besten etwa ein halbes Jahr vor Ablauf der Befristung.

Was ist der Unterschied zwischen Erwerbsminderungs­rente und Schwerbehindertenrente?

Beide Renten prüfen völlig verschiedene Dinge. Die Erwerbsminderungs­rente fragt nach § 43 SGB VI, wie viele Stunden täglich Sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch arbeiten können, unabhängig von einem Grad der Behinderung. Die umgangssprachliche Schwerbehindertenrente ist dagegen eine Altersrente: Sie setzt nach § 37 SGB VI eine anerkannte Schwerbehinderung, eine Wartezeit von 35 Jahren und ein bestimmtes Lebensalter voraus. Eine gesundheitlich bedingte Arbeitszeitgrenze spielt dort keine Rolle. Ein anerkannter Grad der Behinderung allein begründet also keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungs­rente.

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Regelaltersgrenze Das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, ab dem eine Person ohne Abschläge die reguläre Altersrente beziehen kann. Aktuell liegt dies bei 67 Jahren. Entgeltumwandlung Bei der Entgeltumwandlung zahlen Arbeitnehmer einen Teil ihres Bruttoeinkommens in eine betriebliche Altersversorgung. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen, wodurch Arbeitnehmer Steuern- und Sozialabgaben sparen. Beitragsbemessungsgrenze Die Beitragsbemessungsgrenze ist eine Rechengröße, die festlegt, bis zu welchem Betrag das Einkommen von gesetzlich Versicherten zur Beitragsberechnung der gesetzlichen Sozialversicherungen herangezogen wird. Es gibt verschiedene Werte für die Kranken- und Rentenversicherung. Nachgelagerte Besteuerung Renten werden erst bei Auszahlung besteuert, während die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei oder steuermindernd sind. Ziel ist es, die Steuerlast ins Rentenalter zu verlagern, wenn das Einkommen meist geringer ist.
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