Das erwartet Sie hier
Wann die Berufsunfähigkeitsversicherung nach einem Verkehrsdelikt leistet und wann nicht. Sie erfahren, welches Wort in Ihrer Ausschlussklausel den Unterschied macht und warum die Beweislast beim Versicherer liegt.
Inhalt dieser Seite- Zahlt die BU Versicherung bei einem Verkehrsdelikt?
- Ordnungswidrigkeit oder Straftat
- Grobe Fahrlässigkeit in der BU
- Die Klauseln im Vergleich
- Nach einem Unfall berufsunfähig
- Beweislast, Kausalität und das laufende Strafverfahren
- Führerschein weg: Wann das ein BU Fall ist und wann nicht
- Wenn die BU nicht zahlt: Wer dann?
- Was eine BU mit guter Verkehrsdelikt Klausel kostet
- Häufig gestellte Fragen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet ursachenunabhängig. Ausgeschlossen ist nach den GDV-Musterbedingungen allein eine Berufsunfähigkeit, die durch die vorsätzliche Ausführung oder den Versuch einer Straftat verursacht wurde.
- Ordnungswidrigkeiten lösen den Straftaten-Ausschluss nicht aus, auch nicht die vorsätzlich begangenen; weiter reicht nur die seltene Klauselvariante „vorsätzliche widerrechtliche Handlung“. 94,5 Prozent aller 2025 im Fahreignungsregister eingetragenen Verkehrsverstöße waren Ordnungswidrigkeiten, nur 5,5 Prozent waren Straftaten.
- Opfer, Beifahrer und unbeteiligt Betroffene sind voll geschützt. Der Straftaten-Ausschluss setzt eine Straftat der versicherten Person voraus, wer angefahren wird, verwirklicht keinen Straftatbestand.
- Die Beweislast für den Ausschluss liegt beim Versicherer. Zusätzlich muss die Straftat die Berufsunfähigkeit tatsächlich verursacht haben, ein zeitliches Zusammentreffen genügt nicht.
- Ein Führerscheinverlust als Strafe ist kein Fall für die BU. Wird die Fahrerlaubnis aus gesundheitlichen Gründen entzogen, kann die BU dagegen leisten.

Patrick Knittel
Unser Experte für die Berufsunfähigkeitsversicherung
Ein einziges Wort in Ihren Bedingungen entscheidet …
… ob eine schwere Verletzung nach einem Rotlichtverstoß, einem Auffahrunfall oder einer Sekunde Unaufmerksamkeit finanziell abgesichert ist. Fast niemand denkt in diesem Augenblick an seinen Versicherungsvertrag. Die gute Nachricht ist, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung ursachenunabhängig leistet und nur die vorsätzlich ausgeführte Straftat ausgeschlossen ist. Die unbequeme Nachricht ist, dass die Verträge am Markt genau an dieser Stelle weit auseinandergehen und Sie den Unterschied am Beitrag nicht erkennen. Ob in Ihrer Klausel „fahrlässige Verstöße“ oder „fahrlässige und grob fahrlässige Verstöße sowie alle Delikte“ steht, entscheidet im Ernstfall über die volle Rente oder über null Euro. Auf dieser Seite lesen Sie, wo die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat verläuft, wer was beweisen muss und woran Sie eine belastbare Klausel erkennen.
Zahlt die BU-Versicherung bei einem Verkehrsdelikt?
Ja, in den meisten Fällen zahlt sie. Der Ausschlusskatalog der Berufsunfähigkeitsversicherung beginnt mit einem Satz, der die Grundregel klarstellt: „Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache die Berufsunfähigkeit beruht.“ Erst danach folgt die Liste der Ausnahmen (Quelle: GDV).
Von den sieben Ausschlüssen dieses Katalogs kann im Straßenverkehr praktisch nur einer greifen: die vorsätzliche Ausführung oder der Versuch einer Straftat durch die versicherte Person. Die übrigen sechs betreffen innere Unruhen, absichtliche Selbstverletzung, eine widerrechtliche Handlung, mit der der Versicherungsnehmer die Berufsunfähigkeit der versicherten Person vorsätzlich herbeiführt, Kernenergie, Krieg sowie atomare, biologische und chemische Waffen. Für das Thema Verkehrsdelikt steht und fällt also alles mit dieser einen Ziffer.
Wichtig ist, was diese Ziffer nicht sagt. Sie verlangt keine besondere Vorsicht im Verkehr, sie fragt nicht nach Schuld am Unfall und sie enthält keine Alkoholgrenze. Das Gesetz tut das ebenso wenig: Nach § 172 Abs. 2 VVG ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann (Quelle: § 172 VVG). Ein Verschuldensvorbehalt kommt dort nicht vor. Er kann nur vertraglich entstehen.
Ein häufiges Missverständnis gehört an dieser Stelle geräumt. Die verbreiteten Werte „50 Prozent“ und „sechs Monate“ stehen weder in § 172 VVG noch in den GDV-Musterbedingungen. Dort sind es ausdrücklich Platzhalter, die jeder Versicherer selbst füllt. Beide Werte sind Marktstandard aus den Vertragsbedingungen, nicht Gesetzesinhalt. Wer wissen will, welcher Grad und welcher Prognosezeitraum für ihn gilt, muss in seinen eigenen Vertrag schauen.
Vier Rollen im selben Unfall, vier verschiedene Antworten
Ob der Ausschluss überhaupt in Betracht kommt, hängt weniger am Beruf als an der Rolle im Unfallgeschehen. Vier Fälle lassen sich klar trennen.
| Rolle | Greift der Straftaten-Ausschluss? | Grund |
|---|---|---|
| Opfer oder unbeteiligt Betroffener | Nein | Der Ausschluss setzt eine Straftat der versicherten Person voraus |
| Verursacher, fahrlässig, auch bei vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit | Nein | Der Ausschluss verlangt eine Straftat und deren vorsätzliche Ausführung |
| Verursacher einer vorsätzlichen Verkehrsstraftat | Möglich | Entscheidend sind Klauselwortlaut, Vorsatznachweis und Kausalität |
| Vorsätzlich herbeigeführte Berufsunfähigkeit | Nein, nie versichert | Eigene Ausschlussziffern für absichtliche Selbstverletzung |
Diese Ordnung erklärt, warum die pauschale Warnung „bei selbst verursachten Unfällen zahlt die BU nicht“ in dieser Form falsch ist. Der weit überwiegende Teil aller Unfälle geht auf schlichte Fahrlässigkeit zurück. Bei Unfällen mit Personenschaden waren 2025 die häufigsten Vorwürfe Fehler beim Abbiegen und Wenden mit 53.770 Fällen, Nichtbeachten der Vorfahrt mit 46.318 und ungenügender Abstand mit 45.175 (Quelle: Statistisches Bundesamt). Kein einziger dieser Vorwürfe ist eine vorsätzliche Straftat.
Auch statistisch ist der Ausschluss nicht das große Risiko im Leistungsfall. Franke und Bornberg hält für das Datenjahr 2024 fest: „Ausschlussklauseln, Umorganisation sowie Verweisungen spielen eine untergeordnete Rolle.“ Abgelehnt wird vor allem, weil der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit nicht erreicht wird. Das sind fast 60 Prozent der Ablehnungen. Der zweite große Grund ist die Anfechtung oder der Rücktritt wegen falscher Gesundheitsangaben mit 27,0 Prozent (Quelle: Franke und Bornberg).
Für die Vertragsauswahl bleibt die Klausel trotzdem wichtig. Sie ist statistisch kein Massenphänomen, aber wen sie trifft, den trifft sie voll und dauerhaft. Eine Rente über zwei oder drei Jahrzehnte fällt dann komplett weg, und zwar in dem Moment, in dem die wirtschaftliche Lage ohnehin am schlechtesten ist.
Welche Ausschlussklausel in Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung steht, lesen wir für Sie nach
Unsere Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist von Finanztip empfohlen. Wir sehen uns Ihren Ausschlusskatalog im Original an und sagen Ihnen, wie weit oder wie eng Ihre Klausel zu Verkehrsdelikten gefasst ist.
- Prüfung des Klauselwortlauts in Ihrem eigenen Bedingungswerk, nicht der Kurzfassung
- Noch ohne Vertrag: Angebot mit Tarifen, deren Rückausnahme auch grob fahrlässige Verstöße und Delikte nennt
- Als Versicherungsexperte haften wir nach den §§ 60 bis 62 VVG für unsere Empfehlung
- Kostenfrei und unverbindlich, auch wenn Sie am Ende nichts ändern
Ordnungswidrigkeit oder Straftat: Wo für Ihre BU die Grenze verläuft
Die Grenze ist einfacher, als sie klingt: Geldbuße bedeutet Ordnungswidrigkeit, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bedeuten Straftat. Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann (Quelle: § 1 OWiG).
Straftaten sind nach § 12 StGB Verbrechen und Vergehen, also Taten, die mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind (Quelle: § 12 StGB). Für die BU folgt daraus eine klare Entwarnung: Eine Ordnungswidrigkeit löst den Straftaten-Ausschluss nicht aus, selbst wenn sie vorsätzlich begangen wurde, denn dieser Ausschluss knüpft an eine Straftat an.
Wer bewusst zu schnell fährt, bewusst zu dicht auffährt oder bewusst bei Rot durchfährt, begeht in der Regel keine Straftat und riskiert damit auch nicht seine Rente. Das betrifft den größten Teil des Bußgeldkatalogs, von Geschwindigkeits- über Abstands- bis zu Handy-, Gurt- und Parkverstößen. Eine defekte Beleuchtung, das Telefonieren ohne Freisprechanlage werden öfter als Delikte geführt, die den Versicherungsschutz gefährden. Das ist unzutreffend. Auch die in Fachmedien kursierende Warnung, ein bei Rot die Straße überquerender Fußgänger gefährde seine BU-Rente, geht fehl: Das ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat.
Die amtliche Statistik belegt, wie groß dieser Unterschied ist. 2025 wurden 4,21 Millionen Zuwiderhandlungen in das Fahreignungsregister eingetragen. Davon waren 3.976.636 Ordnungswidrigkeiten und 230.364 Straftaten, also 94,5 gegenüber 5,5 Prozent (Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt). Der BU-Ausschluss knüpft ausschließlich an das kleinere Zwanzigstel an, und dort auch nur an die vorsätzlich begangenen Taten.
Die typischen Verkehrsverstöße, sauber zugeordnet
| Verstoß | Einordnung | Norm | Eintragungen 2025 |
|---|---|---|---|
| Geschwindigkeitsverstoß | Ordnungswidrigkeit | § 24 StVG | 2.484.798 |
| Nutzung des Mobiltelefons am Steuer | Ordnungswidrigkeit | § 24 StVG | 384.564 |
| Rotlichtverstoß ohne Gefährdung | Ordnungswidrigkeit | § 24 StVG | 322.694 |
| Abstandsverstoß | Ordnungswidrigkeit | § 24 StVG | 229.221 |
| Alkohol ab 0,5 Promille ohne Fahrfehler | Ordnungswidrigkeit | § 24a StVG | 29.856 |
| Alkohol in der Probezeit oder unter 21 Jahren | Ordnungswidrigkeit | § 24c StVG | Teil der Alkoholverstöße |
| Fahren ohne Fahrerlaubnis | Straftat, vorsätzlich möglich | § 21 StVG | 110.747 |
| Alkoholstraftaten insgesamt, darunter Trunkenheit im Verkehr | Straftat, vorsätzlich und fahrlässig | §§ 315a, 315c, 316, 323a StGB | 72.651 |
| Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | Straftat, nur vorsätzlich | § 142 StGB | 31.326 |
| Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung | Straftat, nur fahrlässig | §§ 229, 222 StGB | 6.373 |
| Verbotenes Kraftfahrzeugrennen | Straftat, vorsätzlich | § 315d StGB | 2.128 |
| Gefährdung des Straßenverkehrs | Straftat, vorsätzlich und fahrlässig | § 315c StGB | nicht gesondert ausgewiesen |
| Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr | Straftat, vorsätzlich und fahrlässig (Absätze 4 und 5) | § 315b StGB | nicht gesondert ausgewiesen |
Drei Punkte in dieser Tabelle verdienen besondere Aufmerksamkeit:
- Der erste: Die sieben Fahrfehler in § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nur strafbar, wenn sie grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden (Quelle: § 315c StGB). Für die Fälle der Fahruntüchtigkeit in § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB, also vor allem für Alkohol und andere berauschende Mittel, gilt dieses Merkmal dagegen nicht. Eine gewöhnliche Geschwindigkeitsüberschreitung wird deshalb nicht automatisch zur Straftat, auch nicht bei einem Unfall.
- Der zweite Punkt: § 315c Abs. 3 StGB, § 316 Abs. 2 StGB und § 315b Abs. 4 und 5 StGB stellen ausdrücklich Fahrlässigkeitsvarianten unter Strafe. Bei ihnen greift der Ausschluss nicht, weil er Vorsatz verlangt.
- Der dritte Punkt: Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist der häufigste Straftatbestand nach Unfällen mit Personenschaden und nur fahrlässig begehbar. Der Ausschluss ist bei ihr von vornherein nicht eröffnet.
Alkohol ist die große Ausnahme in diesem Bild. Von den 2025 eingetragenen Alkoholverstößen waren 72.651 Straftaten und 29.856 Ordnungswidrigkeiten, rund sieben von zehn sind also Straftaten. Für Kraftfahrer beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,1 Promille, darunter kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzukommen. Deshalb ist Alkohol auch in den Versicherungsbedingungen die zentrale Trennlinie.
Junge Fahrer: Die 0,0-Regel ist Bußgeldrecht
Für Fahranfänger ist das eine wichtige Nachricht. § 24c StVG stellt Alkohol und Tetrahydrocannabinol in der Probezeit und vor Vollendung des 21. Lebensjahres ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld, und zwar bei vorsätzlichem wie bei fahrlässigem Handeln (Quelle: § 24c StVG). Ein Verstoß gegen die 0,0-Grenze ist damit keine Straftat und berührt den BU-Ausschluss nicht.
Fahrerlaubnisrechtlich sieht es anders aus. Bei einer schwerwiegenden Zuwiderhandlung wird ein Aufbauseminar angeordnet, die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, im Wiederholungsfall wird die Fahrerlaubnis entzogen. Für junge Menschen, deren Beruf am Führerschein hängt, ist das Risiko also fahrerlaubnisrechtlich groß und BU-rechtlich klein. Beides auseinanderzuhalten, ist für diese Altersgruppe der eigentliche Nutzwert.
Experten-Tipp:
Der Bußgeldkatalog gefährdet Ihre BU-Rente in der Regel nicht
„Viele Ratgeber führen rote Ampel oder Handy am Steuer als Gefahr für die BU auf. Das ist falsch: Das sind Ordnungswidrigkeiten, und die lösen den Straftaten-Ausschluss nie aus, auch vorsätzlich begangen nicht. Schauen Sie in den Bescheid: Steht dort Geldbuße, ist Ihre Rente sicher. Ernst wird es fast nur beim Alkohol am Steuer.“
Eine Einschränkung gehört zu dieser Entwarnung. Sie gilt für den Straftaten-Ausschluss, wie ihn die Musterbedingungen und die große Mehrheit der Verträge formulieren. Ein kleiner Teil der Bedingungswerke schließt stattdessen jede vorsätzliche widerrechtliche Handlung aus, und diese Fassung kann auch eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit erfassen. Welcher der beiden Wortlaute bei Ihnen steht, hängt vom Klauseltyp Ihres Vertrags ab.
Grobe Fahrlässigkeit in der BU: Warum § 81 VVG hier nicht gilt
In der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es kein gesetzliches Kürzungsrecht bei grober Fahrlässigkeit. Das ist die wichtigste positive Nachricht des ganzen Themas, und sie folgt zwingend aus dem Aufbau des Versicherungsvertragsgesetzes.
§ 81 VVG erlaubt dem Versicherer, seine Leistung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls „in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen“ (Quelle: § 81 VVG). Diese sogenannte Quotelung kennen viele aus der Vollkaskoversicherung, wo der Versicherer nach einer Trunkenheitsfahrt anteilig kürzt. § 81 VVG steht aber im Kapitel zur Schadensversicherung.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist keine Schadensversicherung, sondern eine Summenversicherung: Sie zahlt eine vorab vereinbarte Rente und ersetzt keinen konkret nachgewiesenen Schaden. Für sie bestimmt § 176 VVG: „Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.“ (Quelle: § 176 VVG). Das ist eine Verweisung auf einen klar abgegrenzten Paragrafenblock, nämlich die Vorschriften der Lebensversicherung. § 81 VVG liegt außerhalb dieses Blocks und ist deshalb nicht anwendbar.
Praktisch heißt das: Es gilt alles oder nichts. Entweder greift ein vertraglicher Ausschluss, dann gibt es keine Leistung. Oder er greift nicht, dann wird die volle vereinbarte Rente gezahlt. Eine anteilige BU-Rente wegen Mitverschuldens am Unfall existiert nicht. Aussagen wie „bei grober Fahrlässigkeit kürzt der BU-Versicherer“ sind schlicht falsch.
Der Kontrast zu den Nachbarprodukten macht das anschaulich. Beim eigenen Fahrzeugschaden kürzt die Vollkasko nach Verschuldensgrad. Beim Anspruch gegen den Unfallgegner wird nach § 254 BGB quotiert, bei absoluter Fahruntüchtigkeit bis zum vollständigen Anspruchsverlust (Quelle: § 254 BGB). Die BU-Rente wird dagegen nicht quotiert. Sie kommt ganz oder gar nicht.
Ein Detail sollte dabei nicht verwechselt werden. Eine Quotelung nach Verschuldensgrad gibt es in der BU an genau einer Stelle: bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten im Leistungsfall. Wer vorsätzlich Auskünfte verweigert, verliert den Anspruch, wer grob fahrlässig handelt, muss mit einer Kürzung rechnen. Das ist eine Sanktion für das Verhalten im Verfahren, nicht für das Verhalten im Straßenverkehr.
Zwei Szenarien im Vergleich
Szenario A, Rotlichtverstoß aus Unachtsamkeit. Eine Außendienstmitarbeiterin übersieht in der Dämmerung eine rote Ampel, kollidiert mit einem querenden Fahrzeug und erleidet eine schwere Wirbelsäulenverletzung. Strafrechtlich steht eine fahrlässige Körperverletzung im Raum, verkehrsrechtlich ein Rotlichtverstoß als Ordnungswidrigkeit. Der Straftaten-Ausschluss verlangt eine vorsätzlich ausgeführte Straftat und ist damit nicht eröffnet. Die BU leistet, wenn der vertragliche Grad der Berufsunfähigkeit erreicht ist.
Szenario B, Trunkenheitsfahrt mit Unfall. Ein Handwerker fährt mit 1,6 Promille nach Hause, kommt von der Straße ab und verletzt sich schwer. Hier ist der Ausschluss ernsthaft im Spiel, aber nicht automatisch: Der Versicherer muss beweisen, dass die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich begangen wurde, und Gerichte stellen an diesen Nachweis hohe Anforderungen. Bei nur fahrlässiger Trunkenheit bleibt es bei der vollen Rente. Ob der Vertrag zusätzlich eine Promillegrenze enthält, entscheidet dann über den Rest.
Experten-Tipp:
Eine Quotelung wegen grober Fahrlässigkeit gibt es in der BU nicht
„Aus der Vollkasko kennen viele die gekürzte Leistung. In der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt § 81 VVG nicht, hier heißt es alles oder nichts. Das ist gut, solange Ihre Klausel greift, und bitter, wenn sie es nicht tut. Deshalb ist nur eine Rückausnahme belastbar, in der ausdrücklich das Wort grob fahrlässig steht.“
Die Klauseln im Vergleich: Ein Wort entscheidet über Ihre Rente
Die GDV-Musterbedingungen sind unverbindlich. Auf ihrer ersten Seite steht ausdrücklich, dass ihre Verwendung „rein fakultativ“ ist und abweichende Bedingungen vereinbart werden können. Deshalb unterscheiden sich die Klauseln am Markt erheblich, und der Unterschied ist am Beitrag nicht zu erkennen. Für Ihren Leistungsfall gilt immer der Wortlaut in Ihrem eigenen Vertrag.
| Klauseltyp | Typischer Wortlaut | Bedeutung für Sie | Bewertung |
|---|---|---|---|
| Alle Delikte im Straßenverkehr eingeschlossen | „Einfache und grob fahrlässige Verstöße sowie Delikte im Straßenverkehr sind davon nicht betroffen“ | Auch vorsätzliche Verkehrsstraftaten sind gedeckt, der Streit um den Vorsatz entfällt | Gut, der stärkste öffentlich nachweisbare Wortlaut |
| Verkehrsdelikte eingeschlossen, aber mit Negativliste | Die Rückausnahme gilt nicht bei „Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch, Fahren ohne Fahrerlaubnis, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, Nötigung, verbotene Kraftfahrzeugrennen oder Straftaten nach § 315b StGB“ | Transparent, aber die Rückausnahme nimmt genau die praktisch relevanten Fälle wieder heraus | Marktüblich |
| Nur „fahrlässige Verstöße“ eingeschlossen | „Fahrlässige Verstöße sind von diesem Ausschluss nicht betroffen“ | Ob grobe Fahrlässigkeit erfasst ist, bleibt offen. Das fehlende Wort „grob“ ist der Streitpunkt | Problematisch |
| Nur „Ordnungswidrigkeiten“ eingeschlossen | „Ordnungswidrigkeiten sind von diesem Ausschluss nicht betroffen“ | Läuft praktisch leer, weil Ordnungswidrigkeiten den Straftaten-Ausschluss ohnehin nicht auslösen | Scheinverbesserung |
| Klausel mit Promillegrenze | Leistung nur, wenn „eine Blutalkoholkonzentration von unter 1,1 Promille festgestellt wurde“ | Harte, nachprüfbare Zahl statt eines unbestimmten Begriffs. Oberhalb der Grenze entfällt die gesamte Erleichterung | Rechtssicher, aber hart |
| Keine Verkehrsdelikt-Klausel | Es bleibt beim reinen Wortlaut „vorsätzliche Ausführung oder Versuch einer Straftat“ | Sie sind allein darauf angewiesen, dass Vorsatz und Kausalität nicht bewiesen werden | Ausgangslage, ungünstig |
| „Vorsätzliche widerrechtliche Handlung“ ohne Verkehrszusatz | Der Ausschluss ist nicht auf Strafnormen begrenzt | Kann auch vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten und zivilrechtliches Unrecht erfassen | Nachteiligste Variante |
Zwei dieser Typen lassen sich an öffentlich abrufbaren Originalbedingungen belegen. Den weiten Einschluss verwendet InterRisk in den Bedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung „XXL“: Dort sind einfache und grob fahrlässige Verstöße „sowie Delikte im Straßenverkehr“ ausdrücklich vom Ausschluss ausgenommen (Quelle: InterRisk).
Die Variante mit Negativliste steht im Bedingungswerk der Gothaer Berufsunfähigkeitsversicherung Premium. Dort sind Ordnungswidrigkeiten und Delikte im Straßenverkehr eingeschlossen. Die Rückausnahme gilt aber nur, soweit sie nicht mit Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch, Fahren ohne Fahrerlaubnis, unbefugtem Fahrzeuggebrauch, Nötigung, verbotenen Kraftfahrzeugrennen oder Straftaten nach § 315b StGB in Verbindung stehen (Quelle: Gothaer).
Wie breit die Streuung am Markt tatsächlich ist, zeigt der Bedingungsvergleich. Er umfasst 44 BU-Tarife mit Ständen aus 2025 und 2026. Beim Kriterium „Verkehrsdelikte“ reicht die Spanne von „keine spezielle Regelung in den Bedingungen“ über „fahrlässige Verstöße“ bis zu „fahrlässige und grob fahrlässige Verstöße sowie alle Delikte“. Einzelne Tarife nennen sogar vorsätzliche Verstöße ohne Alkohol- oder Drogenbezug.
Diese Kurzfassungen sind allerdings keine vollständigen Klauselwortlaute. Bei einem Tarif fehlte in der Kurzform genau der Halbsatz, der ihn zur besten Variante macht: Die Kurzfassung nannte nur „einfache und grob fahrlässige Verstöße“, im Originalbedingungstext stand zusätzlich „sowie Delikte im Straßenverkehr“. Wer eine Klausel bewerten will, muss das Original lesen, nicht die Zusammenfassung.
Ihr Vertrag in drei Fragen: So finden Sie Ihren Klauseltyp
Welchem der sieben Typen Ihr Vertrag angehört, klären drei Fragen an Ihrem eigenen Bedingungstext. Suchen Sie darin das Wort „Straßenverkehr“ und lesen Sie den vollständigen Satz, in dem es steht.
Frage 1: Steht dort das Wort „grob“? Heißt es „einfache und grob fahrlässige Verstöße“, ist die grobe Fahrlässigkeit ausdrücklich gedeckt, und Sie sind bei Frage 2. Heißt es nur „fahrlässige Verstöße“, bleibt offen, ob eine grob fahrlässige Fahrt noch erfasst ist. Das ist der problematische Typ, und weil es in der Berufsunfähigkeitsversicherung keine anteilige Rente gibt, hängt daran die volle Leistung. Finden Sie überhaupt keinen Satz zum Straßenverkehr, erübrigen sich die weiteren Fragen: Sie stehen in der Ausgangslage und sind darauf angewiesen, dass Ihnen niemand Vorsatz und Kausalität nachweist.
Frage 2: Steht dort „Delikte“ oder nur „Verstöße“? Nennt der Satz zusätzlich „sowie Delikte im Straßenverkehr“, sind auch vorsätzliche Verkehrsstraftaten gedeckt. Der Streit um den Vorsatznachweis entfällt dann, und Sie haben den weitesten Wortlaut, der sich öffentlich belegen lässt. Steht dort nur „Ordnungswidrigkeiten“, läuft die Klausel praktisch leer, weil Ordnungswidrigkeiten den Straftaten-Ausschluss ohnehin nicht auslösen.
Frage 3: Wie lang ist die Liste hinter der Ausnahme? Folgt eine Aufzählung, die Alkohol, Drogen, Medikamente, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Nötigung und verbotene Rennen wieder herausnimmt, haben Sie den marktüblichen Typ mit Negativliste. Je länger diese Liste, desto weniger bleibt von der Erleichterung übrig. Nennt der Satz stattdessen eine Promillegrenze, ist die Grenze wenigstens nachprüfbar, oberhalb davon entfällt aber die gesamte Rückausnahme. Notieren Sie sich am Ende einen Satz: Klauseltyp, gedeckte Fälle, offener Punkt. Genau diese drei Zeilen brauchen Sie, wenn es einmal streitig wird.
Steht in Ihrer BU das Wort „grob“, oder fehlt es
Sie haben gerade gesehen, wie weit die Klauseln am Markt auseinandergehen. Welcher Gruppe Ihr Vertrag angehört, klären wir mit Ihnen anhand des Originalwortlauts, und wenn ein Wechsel sinnvoll ist, bekommen Sie ein Angebot mit der besseren Formulierung.
- Wir lesen die Rückausnahme und ihre Negativliste vollständig, nicht die Marketing-Kurzform
- Vergleich mit Bedingungsständen aus 2025 und 2026 statt mit Klauselnamen
- Vor dem ersten Abschluss: Sie starten von Anfang an mit dem belastbaren Wortlaut
- Unsere BU-Beratung ist von Finanztip empfohlen
Nach einem Unfall berufsunfähig: Opfer, Beifahrer, Radfahrer und E-Scooter
Wer einen Verkehrsunfall nicht verursacht hat, muss sich um den Straftaten-Ausschluss keine Gedanken machen. Er setzt eine Straftat der versicherten Person voraus. Wer angefahren wird, verwirklicht keinen Straftatbestand, der Ausschluss ist von vornherein nicht eröffnet. Das gilt für Fußgänger, Radfahrer, Beifahrer und alle anderen unbeteiligt Betroffenen.
Ein Verkehrsunfall wirkt in der BU über zwei Wege. Der eine ist die Körperverletzung, also Wirbelsäulenverletzungen, Schädel-Hirn-Traumata oder Amputationen. Der andere ist die unfallbedingte Krankheit, etwa eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Depression oder ein chronisches Schmerzsyndrom. Beide sind in § 172 Abs. 2 VVG als Ursache genannt und lösen die Leistungspflicht gleichermaßen aus (Quelle: § 172 VVG).
Wie groß die betroffene Gruppe ist, zeigt die amtliche Unfallstatistik. 2025 gab es 297.364 Unfälle mit Personenschaden, 2.832 Menschen starben, 49.156 wurden schwer verletzt (Quelle: Statistisches Bundesamt). Aus der Gruppe der Schwerverletzten entstehen die BU-Leistungsfälle nach Verkehrsunfällen.
Wie häufig das vorkommt, lässt sich nur in einer Spanne sagen. Unfälle und Verletzungen machen nach den Erhebungen von Franke und Bornberg, dem GDV und Morgen und Morgen rund sechs bis acht Prozent aller BU-Leistungsfälle aus. Franke und Bornberg weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Wert untererfasst ist, weil nicht alle Versicherer Unfälle mit dem passenden Diagnosecode erfassen. Für einen 20-Jährigen ist der Unfall relativ betrachtet die wichtigste denkbare BU-Ursache, weil sich Krankheiten erst mit dem Alter aufbauen.
Was für welche Verkehrsteilnehmer gilt
- Radfahrer und Fußgänger: Ein eigener Rotlichtverstoß ist eine Ordnungswidrigkeit und berührt die BU-Rente nicht. Ein Mitverschulden nach § 254 BGB kürzt den Schadensersatzanspruch gegen den Unfallgegner, nicht die BU-Rente.
- Beifahrer und Mitfahrer: Sie führen kein Fahrzeug und begehen deshalb weder eine Gefährdung des Straßenverkehrs noch eine Trunkenheitsfahrt. Auch beim betrunkenen Fahrer bleibt ihre BU intakt.
- Angehörige und Bevollmächtigte: Sie stellen häufig den Leistungsantrag, haben aber keine eigene Rechtsposition im Ausschlusskatalog. Die Ausschlussziffer zum Versicherungsnehmer betrifft nur den Fall, dass dieser die Berufsunfähigkeit der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat.
Womit jemand unterwegs war, entscheidet dabei über die einschlägige Norm. Pedelec und E-Scooter sehen sich ähnlich, rechtlich liegen sie weit auseinander.
| Fahrzeug | Rechtliche Einordnung | Einschlägige Alkoholnorm | Folge für den BU-Ausschluss |
|---|---|---|---|
| Pkw | Kraftfahrzeug | Ordnungswidrigkeit ab 0,5 Promille nach § 24a StVG, Straftat ab absoluter Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB | Ausschluss nur bei vorsätzlicher Straftat, in der Praxis fast nur bei Trunkenheit ab 1,1 Promille |
| Fahrrad | Fahrzeug, kein Kraftfahrzeug | § 24a StVG greift nicht, weil er ein Kraftfahrzeug verlangt. § 316 StGB greift, er erfasst jedes Fahrzeug | Straftat und damit Ausschluss möglich, aber nur bei Vorsatz und Kausalität. Keine Bußgeld-Ebene beim Alkohol |
| Pedelec bis 25 km/h | Fahrrad nach § 1 Abs. 3 StVG, kein Kraftfahrzeug, keine Fahrerlaubnis | Wie beim Fahrrad: § 24a StVG greift nicht, § 316 StGB greift | Wie beim Fahrrad. Die Bauart ändert an der Einordnung nichts |
| E-Scooter | Kraftfahrzeug nach § 1 Abs. 1 eKFV | Wie beim Pkw, § 24a StVG und § 316 StGB gelten unmittelbar | Wie beim Pkw. Wer alkoholisiert stürzt, steht rechtlich wie ein Autofahrer da |
Zwei Hinweise gehören zu dieser Tabelle:
- Erstens liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht für alle Fahrzeuge gleich. Für Kraftfahrer gilt sie ab 1,1 Promille, für Radfahrer und Pedelec-Nutzer erst ab 1,6 Promille. Beide Werte sind gefestigte Rechtsprechung, die Radfahrer-Grenze geht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.07.1986, Aktenzeichen 4 StR 543/85, zurück. Öffentlich verlinkbar ist diese Entscheidung nicht, weil Beschlüsse des Bundesgerichtshofs aus der Zeit vor 2000 nicht in der amtlichen Entscheidungsdatenbank stehen.
- Zweitens sind die beiden unteren Zeilen keine Randgruppe. Nach den endgültigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes für 2025 saßen 42 Prozent der innerorts auf Fahrrädern Getöteten auf einem Pedelec. Mit dem E-Scooter verunglückten 33 Menschen tödlich, 26 davon innerhalb von Ortschaften.
Für Unfallopfer ist im Vertrag ein anderer Baustein oft wichtiger als jede Ausschlussdebatte: die Fortdauerklausel, in der Praxis auch Rückwirkungsklausel genannt. Sie besagt, dass die Fortdauer der Beeinträchtigung als Berufsunfähigkeit gilt, wenn diese sechs Monate ununterbrochen bestand. Direkt nach einem schweren Unfall ist eine Dauerhaftigkeitsprognose medizinisch oft unmöglich, und genau diese Lücke schließt die Klausel.
Entscheidend ist dabei ein Detail: Wird rückwirkend ab Beginn des Sechsmonatszeitraums geleistet oder erst ab dessen Ende? Im GDV-Muster ist die Rückwirkung nur als Option vorgesehen. Fehlt sie, fehlen im Ergebnis sechs Monatsrenten. Ist zusätzlich eine Karenzzeit vereinbart, also eine Wartezeit, in der noch keine Rente fließt, sollte diese mit dem Beginn desselben Zeitraums starten und nicht erst danach.
Ebenso praktisch ist die Meldefrist. Manche Bedingungswerke verzichten ganz darauf und leisten „rückwirkend für die nachgewiesene Zeit der Berufsunfähigkeit“. Das GDV-Muster lässt den Anspruch bei später Meldung dagegen erst mit dem Monat der Mitteilung entstehen. Für jemanden, der monatelang im Krankenhaus liegt oder in ein Strafverfahren verwickelt ist, ist das ein echter Unterschied.
Experten-Tipp:
Für Unfallopfer ist die Ausschlussdebatte das falsche Thema
„Wer angefahren wurde, muss keinen Ausschluss fürchten, der setzt eine eigene Straftat voraus. Geld kostet etwas anderes: Leistet die Fortdauerklausel rückwirkend ab Beginn der sechs Monate oder erst ab deren Ende? Fehlt die Rückwirkung, fehlen sechs Monatsrenten. Prüfen Sie diese Zeile und die Meldefristregelung, bevor Sie unterschreiben.“
Beweislast, Kausalität und das laufende Strafverfahren
Nicht Sie müssen beweisen, dass Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben. Der Versicherer muss beweisen, dass der Ausschluss greift. Die Beweislast ist klar verteilt: Sie tragen sie für die Berufsunfähigkeit selbst, also für Grad, Dauerhaftigkeit und Bezug auf Ihren letzten Beruf. Der Versicherer trägt sie für jede Voraussetzung des Ausschlusses, also für Straftat, Vorsatz und Kausalität. Maßstab ist das Beweismaß des § 286 ZPO, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (Quelle: § 286 ZPO).
Der Vorsatz muss sich dabei auf den Straftatbestand beziehen, nicht auf die Berufsunfähigkeit. Wer bewusst fahruntüchtig fährt und dabei völlig unbeabsichtigt verunglückt, hat die Straftat vorsätzlich ausgeführt, auch wenn der Unfall selbst nur fahrlässig verursacht wurde. Umgekehrt gilt: Bei der fahrlässigen Variante der Trunkenheit im Verkehr fehlt der Vorsatz, und der Ausschluss greift nicht. Gerichte stellen an den Vorsatznachweis bei Trunkenheitsfahrten hohe Anforderungen, weshalb häufig nur Fahrlässigkeit festgestellt wird.
Die zweite Hürde ist die Kausalität. Der Ausschluss greift nicht schon deshalb, weil zeitgleich eine Straftat begangen wurde. Nötig ist ein adäquat ursächlicher Zusammenhang. Ein Oberlandesgericht hat die höchstrichterliche Linie dazu wörtlich zusammengefasst: „Ereignet sich der Unfall nur bei Gelegenheit eines begangenen Delikts, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Er ist jedoch zu versagen, wenn ein der Straftat eigentümlicher Gefahrenbereich zum Unfall geführt hat.“ (Quelle: OLG Hamm).
An dieser Stelle gehört ein offener Hinweis dazu. Zu einem Verkehrssachverhalt gibt es keine veröffentlichte BU-Entscheidung. Die tragenden Urteile zum Straftaten-Ausschluss haben keinen Verkehrsbezug: Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 23.09.1998, Aktenzeichen IV ZR 1/98, zu einer gefährlichen Körperverletzung, das Oberlandesgericht Saarbrücken mit Urteil vom 25.06.2014, Aktenzeichen 5 U 83/13, zur Zündung einer illegalen Kugelbombe.
Die oben zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist zwar ein echter Verkehrsfall mit 2,18 Promille, betrifft aber eine private Unfallversicherung und nicht eine BU. Weil die Ausschlussklausel dort nahezu wortgleich ist, sind die Rechtsgrundsätze zu Vorsatz, Kausalität und Beweislast übertragbar. Ein Urteil, das für Verkehrsdelikte in der BU verbindlich entschieden hätte, existiert nicht.
Zwei Folgerungen sind für Betroffene wichtig:
- Die erste: Ein Strafurteil bindet weder den Versicherer noch das Zivilgericht, und das gilt in beide Richtungen. Im Hammer Fall war der Fahrer strafrechtlich nur wegen fahrlässiger Gefährdung verurteilt worden, das Zivilgericht stellte trotzdem Vorsatz fest. Umgekehrt bedeutet eine Verurteilung wegen einer Vorsatztat nicht automatisch, dass der Ausschluss greift, denn die Kausalität muss zusätzlich vorliegen.
- Die zweite Folgerung betrifft die Fahrerflucht. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB ist nur vorsätzlich begehbar, für die BU aber meist harmlos (Quelle: § 142 StGB). Die Berufsunfähigkeit beruht auf dem Unfall, der der Flucht vorausging, nicht auf der Flucht selbst. Es fehlt die Kausalität. Anders liegt es nur, wenn die Verletzung erst auf der Flucht entsteht.
Was die Fahrerflucht dagegen sicher verschlechtert, ist die Beweislage zum Unfallhergang. Wer den Unfallhergang später belegen muss, ist auf Zeugen, Spuren und eine vollständige Dokumentation angewiesen, und genau die fehlt nach einer Flucht.
Was gilt, solange das Strafverfahren läuft?
Ein Recht des Versicherers, die Prüfung auszusetzen, ist nirgends geregelt. Ob und wie lange Versicherer in der Praxis tatsächlich warten, lässt sich nicht belastbar beziffern. Was gilt, ist das Gesetz. Nach § 14 Abs. 1 VVG wird die Leistung fällig, wenn die Erhebungen beendet sind.
Absatz 2 derselben Vorschrift gibt Ihnen einen Hebel: Sind diese Erhebungen einen Monat nach der Anzeige des Versicherungsfalls nicht beendet, können Sie Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat (Quelle: § 14 VVG).
Die Einschränkung liegt im Wort „mindestens“: Bestreitet der Versicherer die Leistungspflicht insgesamt, ist dieser Mindestbetrag aus seiner Sicht null. Der Anspruch trägt also vor allem, wenn nur Höhe oder Zeitpunkt streitig sind. Zwei weitere Normen entlasten. § 15 VVG hemmt die Verjährung, solange der Versicherer noch nicht in Textform entschieden hat (Quelle: § 15 VVG). Eine lange Prüfung kann Ihnen den Anspruch also nicht abschneiden.
Und § 173 VVG verlangt eine Erklärung in Textform; ein zeitlich befristetes Anerkenntnis darf der Versicherer nur einmal abgeben (Quelle: § 173 VVG). Er darf die Straftat-Prüfung also nicht endlos offenhalten. Manche Bedingungswerke gehen darüber hinaus und sagen eine Rückmeldung binnen zehn Arbeitstagen je vorgelegtem Unterlagenpaket sowie eine monatliche Sachstandsmitteilung zu. Andere zahlen für die Dauer der Begutachtung ein Überbrückungsgeld in Höhe der Monatsrente, ohne dass darin ein Anerkenntnis liegt.
An die Ermittlungsakte kommt der Versicherer übrigens nicht automatisch. Gesundheitsdaten darf er bei Ärzten, Kassen und Behörden nur mit Ihrer Einwilligung erheben, und Sie können verlangen, dass jede Erhebung einzeln freigegeben wird (Quelle: § 213 VVG). Auskünfte aus einer Strafakte laufen nach § 475 StPO in erster Linie über einen Rechtsanwalt, nach Absatz 4 der Vorschrift können sie unter denselben Voraussetzungen aber auch Privatpersonen und sonstigen Stellen erteilt werden. Nötig ist immer ein dargelegtes berechtigtes Interesse; wer davon betroffen ist, kann ein schutzwürdiges Gegeninteresse geltend machen (Quelle: § 475 StPO). Die Zwickmühle ist allerdings echt: Die Einwilligung zu verweigern, kann als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden. Wer hier taktiert, sollte wissen, was er tut.
Dass es dauert, ist keine Einbildung. Bei Verletzungen und Unfällen entscheiden Versicherer im Schnitt nach 216 Tagen positiv und nach 237 Tagen negativ, gegenüber 201 Tagen im Durchschnitt aller Fälle (Quelle: Franke und Bornberg). Die erhebende Institution nennt als Grund, dass die Dauer von mehreren Akteuren bestimmt wird, nämlich vom Versicherungsnehmer, vom Versicherer und von externen Stellen wie Ärzten, Gutachtern oder Behörden. Nach einem Verkehrsunfall kommen genau solche externen Stellen zusammen, und das erklärt die überdurchschnittliche Dauer in dieser Fallgruppe.
Was passiert, wenn der Versicherer nicht zahlen will?
Eine Ablehnung ist kein Urteil. Gerade bei einem Verkehrsdelikt hat der Versicherer die schwierigere Beweisposition, denn er muss Straftat, Vorsatz und Kausalität nachweisen, und jedes dieser drei Elemente ist angreifbar.
Praxisbeispiel: Leistung trotz später Meldung. Ein selbständiger Fotograf, 42 Jahre, war wegen einer Sehnenscheidenentzündung von August 2023 bis März 2024 krankgeschrieben und erhielt über die Arbeitsunfähigkeitsklausel Leistung. Den Anspruch machte er erst rund ein Jahr später geltend, im Mai 2025. Der Versicherer, die Alte Leipziger, prüfte den Fall und zahlte anstandslos: 16.359,12 Euro wurden im Dezember 2025 nachträglich erstattet, ohne Streitpunkt. Der Fall hat keinen Verkehrsbezug, zeigt aber zwei Dinge, auf die es nach einem Unfall ankommt: die Wirkung der Arbeitsunfähigkeitsklausel und die Bedeutung der Meldefristregelung.
Einen Ratschlag geben wir dabei jedem Betroffenen mit, und er klingt unspektakulärer, als er ist: Reichen Sie nur die erforderlichen Dokumente ein und Prüfen Sie alles vorher, bevor es an den Versicherer geht. Wer ungefragt ganze Aktenordner mitschickt, liefert Material für Rückfragen, die sonst nie entstanden wären.
Ihr Leistungsantrag läuft oder ist abgelehnt: Wir begleiten Ihren BU-Leistungsfall
Eine Ablehnung ist kein Urteil, und die Beweislast für Straftat, Vorsatz und Kausalität liegt beim Versicherer. Wir fordern Begründung und Bewertungsgrundlage an, ordnen Ihren Klauselwortlaut versicherungsfachlich ein und vertreten Ihre Position gegenüber dem Versicherer. Melden können sich auch Angehörige und Bevollmächtigte, der Vertrag muss nicht auf Ihren Namen laufen.
- Begleitung ab dem Antrag, solange die Prüfung läuft, einschließlich der Fristen aus den §§ 14, 15 und 173 VVG
- Nach einer Ablehnung: Prüfung des Schreibens und der drei angreifbaren Punkte Straftat, Vorsatz, Kausalität
- Unsere Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung ist von Finanztip empfohlen
Führerschein weg: Wann das ein BU-Fall ist und wann nicht
Der Führerscheinverlust als Strafe ist kein Fall für die BU. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist eine vorbeugende Maßregel wegen charakterlicher Ungeeignetheit, die sich aus der Tat ergibt, und keine Folge eines Gesundheitsschadens (Quelle: § 69 StGB). § 172 Abs. 2 VVG kennt aber nur drei Ursachen der Berufsunfähigkeit: Krankheit, Körperverletzung und mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall. Ein Entzug ist keine davon, und das gilt unabhängig davon, wie gut oder schlecht die Verkehrsdelikt-Klausel im Vertrag ist.
Dasselbe Ergebnis haben alle anderen Sanktionsformen. Keine von ihnen löst eine BU-Leistung aus:
- Fahrverbot als Nebenstrafe für einen bis sechs Monate nach § 44 StGB
- Fahrverbot als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit für einen bis drei Monate nach § 25 StVG
- Entziehung über das Punktesystem nach § 4 StVG
- Sperrfrist von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, im Ausnahmefall für immer, nach § 69a StGB
Für Fahrberufe ist der eigentliche Schock oft ein anderer. Die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO wirkt sofort, mitten im Ermittlungsverfahren und lange vor jedem Urteil (Quelle: § 111a StPO). Bei Fahrlehrern ruht damit kraft Gesetzes die Fahrlehrerlaubnis. Der Verdienst fällt also aus, bevor irgendein Gericht über Vorsatz oder Fahrlässigkeit entschieden hat, und die BU hilft in dieser Phase nicht, weil kein Gesundheitsschaden vorliegt. Diese Lücke sollten Berufskraftfahrer, Bus-, Taxi- und Lieferfahrer kennen, bevor sie sie erleben.
Der Gegenfall: Hier leistet die BU
Spiegelbildlich sieht es aus, wenn der Führerschein aus gesundheitlichen Gründen weg ist. Genau das ist der klassische BU-Fall für Fahrberufe:
- Eine Erkrankung oder Unfallfolge lässt die Eignung nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung entfallen, bei den Klassen C und D oft schon dann, wenn sie bei einem Pkw-Fahrer noch toleriert würde.
- Die Fahrerlaubnis wird bei der Fünfjahres-Verlängerung nicht mehr erteilt oder von der Behörde entzogen.
- Ursache der Berufsunfähigkeit ist dann die Krankheit oder Körperverletzung im Sinne des § 172 Abs. 2 VVG. Der Führerscheinverlust ist nur der Übertragungsweg.
Für Bus- und Taxifahrer gibt es dabei einen im Gesetz datierten Prüfzeitpunkt. Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE und D1E oder eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung haben will, muss ohnehin psychologische Leistungsanforderungen erfüllen, also Belastbarkeit, Orientierungs-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung sowie Reaktionsfähigkeit.
Ab einem bestimmten Alter ändert sich nur die Form des Nachweises. Ab dem 50. Lebensjahr bei den Klassen D, D1, DE und D1E und ab dem 60. Lebensjahr bei der Fahrgastbeförderung muss er bei jeder Verlängerung durch ein Gutachten geführt werden (Quelle: Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung). An diesem Geburtstag kann die Berufsausübung kippen, ohne dass irgendein Unfall passiert ist.
Der behördliche Nachweis, dass die Fahreignung nicht mehr besteht, ist ein hartes Dokument. Er ersetzt aber nicht den Nachweis der Berufsunfähigkeit nach Ihren Vertragsbedingungen, und der bleibt Ihre Sache. Zwei Klauseln sind für Fahrberufe deshalb besonders wichtig: der Verzicht auf die abstrakte Verweisung, damit der Versicherer nicht auf eine Tätigkeit verweisen darf, die Sie theoretisch ausüben könnten, und bei Selbständigen eine Umorganisationsklausel mit klaren Zumutbarkeitsgrenzen.
Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit
Bei sehr alten Zusatzversicherungen aus den 1990er und 2000er Jahren ist der Verzicht auf die abstrakte Verweisung keineswegs selbstverständlich. Das trifft besonders eine große Gruppe: 39 Prozent der Berufskraftfahrer im Gütertransport sind mindestens 55 Jahre alt (Quelle: Statistisches Bundesamt). Wer einen Altvertrag hat, sollte ihn genau an dieser Stelle prüfen lassen. Beamte brauchen zusätzlich eine echte Dienstunfähigkeitsklausel, weil sie nach einem Unfall häufig umgesetzt statt pensioniert werden.
Dienstunfähigkeitsversicherung für Beamte
Wer den Sanktionsfall absichern will, findet dafür kein Personenversicherungsprodukt. Am Markt gibt es allerdings Grundfähigkeitsversicherungen, die den Verlust der Pkw-Fahrerlaubnis aus medizinischen Gründen als eigenen Leistungsauslöser versichern. Das senkt die Hürde gegenüber dem 50-Prozent-Maßstab der BU, ersetzt die BU aber nicht. Auf die Formulierung kommt es auch hier an: Eine Klausel, die den Verlust der Erlaubnis für „keinerlei Kraftfahrzeuge“ verlangt, würde Pedelecs und E-Scooter einbeziehen und wäre praktisch unerreichbar.
Ein Sonderfall zum Schluss, der öfter vorkommt als erwartet: Wird die Berufsunfähigkeit nicht durch die Tat, sondern durch die Strafverfolgung ausgelöst, greift der Ausschluss nicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das mit Urteil vom 03.03.2016, Aktenzeichen 12 U 5/15, für seelische Schäden infolge von Hausdurchsuchung und Untersuchungshaft entschieden und den Versicherer zur Zahlung verurteilt.
Übertragen auf Verkehrsdelikte heißt das: Wer wegen des Verfahrens, des Führerscheinverlusts und des sozialen Absturzes depressiv wird, ist nach dieser Linie nicht vom Ausschluss betroffen. Die Berufsunfähigkeit ist dann nicht durch die Straftat verursacht. Es handelt sich dabei um eine Einzelfallentscheidung, nicht um eine gefestigte höchstrichterliche Linie.
Experten-Tipp:
Fahrberufe achten meist auf die falsche Klausel
„Berufskraftfahrer fragen mich nach der Verkehrsklausel. Wichtiger ist eine andere Zeile: Ist der Führerschein als Strafe weg, zahlt keine BU, denn es fehlt der Gesundheitsschaden. Zahlt sie, weil die Fahreignung medizinisch entfallen ist, entscheidet der Verzicht auf die abstrakte Verweisung. Genau den enthalten Altverträge oft nicht. Lassen Sie diese Zeile prüfen.“
Wenn die BU nicht zahlt: Wer dann?
Wenn der Straftaten-Ausschluss im Ausnahmefall wirklich greift, fallen mehrere Auffangnetze gleichzeitig oder teilweise aus. Das unterscheidet dieses Szenario von einer Krebserkrankung oder einem Bandscheibenvorfall, wo die BU praktisch nie am Ausschlusskatalog scheitert. Ein Überblick, was dann noch bleibt.
| System | Regel bei Verkehrsdelikt | Ergebnis |
|---|---|---|
| Gesetzliche Erwerbsminderungsrente | Versagung nur bei Verbrechen oder vorsätzlichem Vergehen nach strafgerichtlichem Urteil, und nur als Kann-Regelung | Bei fahrlässiger Verurteilung keine Versagung möglich, sonst Ermessen, ganz oder teilweise |
| Private Unfallversicherung | Zusätzlich zum Straftaten-Ausschluss gilt der Ausschluss wegen Bewusstseinsstörung | Bei alkoholbedingtem Unfall meist leistungsfrei, ohne dass Vorsatz bewiesen werden muss |
| Kfz-Haftpflicht der Gegenseite | Mitverschulden nach § 254 BGB und § 17 StVG | Anspruch wird quotiert, bei absoluter Fahruntüchtigkeit droht der vollständige Verlust |
| Gesetzliche Unfallversicherung | Nur bei Wege- und Dienstunfällen; alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kann den inneren Zusammenhang lösen | Verletztengeld und Verletztenrente, aber nicht in jedem Sachverhalt |
| Grundsicherung | Keine Voraussetzungen aus dem Verkehrsgeschehen | Die wirtschaftliche Endstation |
Zwei Punkte daraus lohnen die Vertiefung. Der erste betrifft die gesetzliche Rente: § 104 SGB VI erlaubt es, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise zu versagen. Voraussetzung ist, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung entstanden ist, die „nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen“ ist (Quelle: § 104 SGB VI).
Drei Unterschiede zur BU fallen auf: Es ist eine Kann-Regelung, eine Teilversagung ist möglich, und der Träger ist an ein Strafurteil gebunden. Bei einer Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat, dem Regelfall nach Verkehrsunfällen, kommt eine Versagung nicht in Betracht.
Der zweite Punkt ist die vielleicht überraschendste Einzelaussage dieses Themas. Bei einem alkoholbedingten Verkehrsunfall ist die private Unfallversicherung in der Regel leistungsfrei, die BU aber nicht. Die Musterbedingungen der Unfallversicherung schließen Unfälle „durch Bewusstseinsstörungen“ aus und nennen als Beispiel ausdrücklich, dass die versicherte Person „unter Alkoholeinfluss mit dem Fahrzeug von der Straße“ abkommt (Quelle: GDV). Dafür braucht der Versicherer keinen Vorsatznachweis. In den BU-Musterbedingungen kommt der Begriff „Bewusstseinsstörung“ dagegen nicht vor.
Überhaupt fehlt in der BU eine ganze Reihe von Ausschlüssen, die Verbraucher dort vermuten. In den GDV-Musterbedingungen und in beiden geprüften Original-Bedingungswerken gibt es keinen Bewusstseinsstörungs-Ausschluss, keinen eigenständigen Alkohol- oder Drogenausschluss, keinen Ausschluss für Suchterkrankungen als BU-Ursache und keinen Ausschluss für grobe Fahrlässigkeit. Alkohol wirkt in der BU nur über die Rückausnahme innerhalb der Verkehrsdelikt-Klausel oder über die Antragsfragen.
Was eine BU mit guter Verkehrsdelikt-Klausel kostet
Eine weite Verkehrsdelikt-Klausel kostet praktisch keinen Aufpreis. Sie ist am Beitrag nicht erkennbar, und das hat einen strukturellen Grund: Weil § 81 VVG in der BU nicht gilt, kann ein Versicherer das Verkehrsrisiko nicht über einen Zuschlag oder eine Quotelung steuern, sondern nur über den Wortlaut seiner Ausschlussklausel (Quelle: § 81 VVG). Die Klausel ist damit ein Deckungsmerkmal und kein Preismerkmal.
Drei belegte Beobachtungen stützen das:
- Die erste stammt von Franke und Bornberg selbst: Immer mehr Versicherer reduzieren die Abfragezeiträume in der Risikoprüfung, „weil der Bedingungswettbewerb kaum noch Differenzierungspotenzial bietet“ (Quelle: Franke und Bornberg). Der Wettbewerb läuft über den Preis, nicht über die Bedingungen.
- Die zweite: Die Stiftung Warentest bewertet BU-Tarife zu 75 Prozent nach den Versicherungsbedingungen und zu 25 Prozent nach den Antragsformularen, der Preis fließt gar nicht ein. Und trotzdem sind 42 von 56 geprüften Tarifen „sehr gut“ (Quelle: Stiftung Warentest). Gute Bedingungen sind Massenware, nicht Premiumausstattung.
- Die dritte: Wo ein Bedingungs-Upgrade überhaupt bepreist ist, kostet das komplette Paket rund 19 bis 20 Prozent Aufschlag, bei einem 20-Jährigen sind das etwa fünf bis sechs Euro im Monat. Die Beitragsstreuung zwischen Anbietern beträgt bei identischem Profil dagegen 50 bis über 100 Prozent. Der Unterschied zwischen guter und schlechter Klausel verschwindet in dieser Streuung. Wer nach Preis auswählt, kauft die Klausel deshalb blind.
Der Beitrag selbst hängt fast vollständig am Beruf. Im Marktmittel lag der durchschnittliche Bruttobeitrag 2026 bei 81,67 Euro für einen Maschinenbauingenieur, 111,84 Euro für einen Bankkaufmann und 217,75 Euro für einen Tischler. Die Zahlbeiträge liegen bei rund 68 Prozent davon (Quelle: Franke und Bornberg, zehn Musterfälle; das Verhältnis von Zahl- zu Bruttobeitrag ist aus den beiden veröffentlichten Werten errechnet). Für die Zielgruppe dieses Artikels sind drei Profile aussagekräftig.
| Profil | Monatsbeitrag | Grundlage |
|---|---|---|
| Kraftfahrer, 30 Jahre, 1.500 € Rente, bis 67, Nichtraucher | 224,97 € | Angaben der Allianz zum Tarif BU Komfort, Stand 06/2026 |
| Kfz-Mechatroniker, 30 Jahre, 1.500 € Rente, bis 67, Nichtraucher | 101,08 € | Angaben der Allianz zum Tarif BU Komfort, Stand 06/2026 |
| Studentin oder Auszubildender, 20 Jahre, 1.000 € Rente, bis 67 | 24,92 € bis 39,39 € | Angaben der Hannoverschen zum Stichtag 03/2025, älterer Stand als die beiden Zeilen darüber |
Die erste gegen die zweite Zeile ist die aussagekräftigste Information des ganzen Kostenblocks. Der Beitrag hängt daran, wie viel jemand fährt, also am Berufsrisiko, nicht daran, wie er fährt. Ein Berufskraftfahrer zahlt gegenüber einem Kaufmann rund das Dreifache, weil er beruflich viel unterwegs ist, nicht weil er Punkte hat.
Umgekehrt macht kein Versicherer den Beitrag von Führerschein, Fahrverhalten, Punktestand oder Vorstrafen abhängig. Diese Merkmale kommen in keinem Tarifschlüssel vor. Bepreist wird das Verkehrsrisiko allenfalls über das Hobby: Normales Motorradfahren und Fahrsicherheitstrainings ohne Rennen führen zur normalen Annahme, Rennsport und Offroad-Fahrten können einen Risikozuschlag oder einen Ausschluss auslösen. Und genau beim Rennsport fällt beides zusammen, denn verbotene Kraftfahrzeugrennen stehen in vielen Klauseln auf der Negativliste.
Kosten der Berufsunfähigkeitsversicherung
Steuerlich gibt es keinen Unterschied nach Ursache. Ob die Berufsunfähigkeit aus einem Verkehrsunfall, einer Krankheit oder einem Freizeitunfall folgt, ist irrelevant, weil die einschlägigen Normen nur auf Art und Laufzeit der Rente abstellen. Beiträge sind in der Praxis meist nicht absetzbar, weil der Höchstbetrag von 2.800 Euro beziehungsweise 1.900 Euro schon von Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist (Quelle: § 10 EStG). Von der Rente ist nur der Ertragsanteil steuerpflichtig, also der gesetzlich pauschalierte Zinsanteil; bei 27 Jahren Restlaufzeit sind das 28 Prozent.
Verkehrsdelikte werden im Antrag nicht gefragt, Alkohol schon
Hier können die meisten Leser eine unnötige Sorge ablegen. In den veröffentlichten Antragsfragen mehrerer Versicherer findet sich keine Frage nach Verkehrsdelikten, Punkten im Fahreignungsregister, Führerscheinentzug oder Fahrverbot. Abgefragt werden Gesundheit, Beruf, Einkommen, Rauchverhalten, gefährliche Hobbys und der Konsum von Alkohol, Medikamenten und Drogen. Auch einen Punktestand verlangen die geprüften Bedingungswerke während der Laufzeit nicht, sondern nur Mitteilungen zu Adresse, Namen, Auslandsumzug und steuerlichen Daten. Ob daneben die gesetzlichen Regeln zur Gefahrerhöhung greifen können, ist damit nicht abschließend geklärt.
Der Weg über die Alkohol- und Drogenfrage ist dagegen real. Wer hier unvollständig antwortet, riskiert nach § 19 VVG Rücktritt, Kündigung oder eine Anpassung des Vertrags, und zwar unabhängig davon, ob später ein Unfall passiert (Quelle: § 19 VVG). Im Leistungsfall stößt der Versicherer über Unfallakte und Blutalkoholwerte auf das Thema und prüft dann rückwärts die Antragsangaben. Genau deshalb sind Anfechtung und Rücktritt mit 27,0 Prozent ein weit häufigerer Ablehnungsgrund als jede Ausschlussklausel.
Eine Entwarnung gibt es dabei. Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 26.06.2019, Aktenzeichen 3 O 235/17, entschieden, dass die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung keine „Beratung“ wegen Drogenkonsums ist und deshalb nicht angegeben werden muss. Begründung: Die Untersuchung dient der Fahrtauglichkeit und hat keine therapeutische Zielsetzung. Das ist eine Einzelfallentscheidung, keine gefestigte Linie. Wer eine Behandlung wegen Alkohol oder Drogen hinter sich hat, muss diese sehr wohl angeben.
Warum eine anonyme Voranfrage bei Alkohol-Vorgeschichte sinnvoll ist
Wenn in Ihrer Vorgeschichte eine Beratung oder Behandlung wegen Alkohol, Medikamenten oder Drogen steht, sollten Sie den Antrag nicht ungeprüft stellen. Wer direkt beim Versicherer anfragt und abgelehnt wird, muss diese Ablehnung bei jedem weiteren Antrag angeben, auch bei anderen Anbietern. Eine anonyme Risikovoranfrage läuft ohne Ihren Namen: Sie erfahren vorab, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen annehmen würde, ohne dass etwas gespeichert wird.
Praxisbeispiel: Unfallfolge im Antrag, Ausschluss mit Ablauffrist. Ein Vater beantragte eine BU für seine Tochter, Jura-Studentin. Neben Akne und einer Pollenallergie bestand eine Bandscheibenprotrusion, also eine Vorwölbung der Bandscheibe, nach einem Fahrradunfall. Alle angefragten Versicherer votierten zunächst eine Ausschlussklausel für die Wirbelsäule, und zwar ohne Überprüfungsoption. Mit einer fachärztlichen Stellungnahme erreichten wir, dass ein Versicherer, die HDI, eine Überprüfung nach drei Jahren zulässt. Der Fall zeigt, was bei Unfallfolgen im Antrag möglich ist, wenn vorher gefragt wird statt hinterher diskutiert.
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Häufig gestellte Fragen
Was gilt, wenn eine Krankheit wie ein Sekundenschlaf oder ein epileptischer Anfall den Unfall verursacht hat?
Die BU leistet, und dieser Fall ist rechtlich sogar unproblematischer als ein gewöhnlicher Unfall. Manchmal führt eine Krankheit selbst zum Kontrollverlust über das Fahrzeug, etwa ein epileptischer Anfall, ein Sekundenschlaf durch eine Schlafapnoe oder ein Herzinfarkt am Steuer. Dann ist die Berufsunfähigkeit unmittelbar durch die Krankheit nach § 172 Abs. 2 VVG verursacht. Der Straftaten-Ausschluss betrifft ausschließlich vorsätzliche Straftaten und ist hier von vornherein nicht einschlägig.
Praktisch relevant wird in solchen Fällen eher die vorvertragliche Anzeigepflicht: War die zugrunde liegende Erkrankung schon vor Vertragsschluss bekannt und hätte im Antrag angegeben werden müssen, kann der Versicherer nach § 19 VVG anfechten, zurücktreten oder den Vertrag anpassen. Auf den Unfall selbst kommt es dafür nicht an. Was dabei zu beachten ist, erklären wir im Beitrag zur Anzeigepflicht in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
Was passiert mit meiner BU-Rente, wenn ich wegen des Verkehrsdelikts eine Haftstrafe antreten muss?
Die Rente läuft weiter, eine Haftstrafe allein beendet sie nicht. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung und schuldet die vereinbarte Rente unabhängig davon, ob die versicherte Person aus nicht gesundheitlichen Gründen, etwa wegen Inhaftierung, ohnehin nicht arbeiten könnte. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das am 03.03.2016 (Aktenzeichen 12 U 5/15) für einen solchen Fall ausdrücklich entschieden und den Versicherer zur Zahlung verurteilt.
Voraussetzung bleibt, dass die Berufsunfähigkeit selbst unabhängig von der Haft nachgewiesen ist. Wer inhaftiert, aber gesundheitlich weiterhin arbeitsfähig ist, hat ohnehin keinen BU-Anspruch. Nach derselben Linie greift der Straftaten-Ausschluss auch dann nicht, wenn erst die Strafverfolgung selbst, etwa eine Untersuchungshaft, seelische Schäden auslöst. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung.
Bekomme ich BU-Rente und Schadensersatz vom Unfallverursacher gleichzeitig, oder wird das eine auf das andere angerechnet?
Beide Ansprüche laufen grundsätzlich unabhängig nebeneinander. Die BU-Rente ist eine Leistung aus einer Summenversicherung, für die Sie selbst Beiträge gezahlt haben, kein Ersatz für einen konkreten Vermögensschaden. Ihr Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch gegen den Unfallverursacher richtet sich dagegen nach § 254 BGB und wird höchstens durch ein eigenes Mitverschulden gekürzt, nicht durch Ihre BU-Rente.
Wie genau eine BU-Rente im Einzelfall bei der Schadensersatzberechnung gegenüber dem Unfallverursacher berücksichtigt werden kann, ist im Detail nicht abschließend geklärt. Für die Leistungspflicht Ihres BU-Versicherers spielt Ihr Schadensersatzanspruch dagegen keine Rolle.
Was kann ich tun, wenn der Versicherer die BU-Rente wegen des Straftaten-Ausschlusses ablehnt?
Eine Ablehnung ist keine endgültige Entscheidung. Zunächst lohnt sich der kostenfreie Weg über den Versicherungsombudsmann, auf den die BU-Bedingungen als Beschwerdestelle ausdrücklich verweisen. Der Weg zum Zivilgericht bleibt danach offen.
Wichtig ist die Beweislage. Für Straftat, Vorsatz und Ursächlichkeit ist der Versicherer beweispflichtig, und jedes dieser drei Elemente ist angreifbar. Wer den Ablehnungsgrund genau prüft, hat deshalb häufig eine bessere Ausgangsposition, als das Schreiben des Versicherers vermuten lässt.
Zahlt die BU-Versicherung bei Alkohol am Steuer?
Meist ja. Der Straftaten-Ausschluss greift nur, wenn der Versicherer eine vorsätzlich begangene Trunkenheitsfahrt nachweist, und an diesen Vorsatznachweis stellen Gerichte hohe Anforderungen. Bei der weit häufigeren fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr bleibt es bei der vollen Rente. Anders als die private Unfallversicherung, die bei einem alkoholbedingten Unfall schon wegen der Bewusstseinsstörung ohne Vorsatznachweis leistungsfrei wird, braucht der BU-Versicherer zusätzlich den Nachweis, dass die Straftat die Berufsunfähigkeit tatsächlich verursacht hat. Enthält Ihr Vertrag zusätzlich eine eigene Promillegrenze, entscheidet diese Zahl über die Rente, unabhängig vom Vorsatz.
Was passiert bei Fahrerflucht und Berufsunfähigkeit?
In der Regel nichts, das die Rente gefährdet. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist nach § 142 StGB nur vorsätzlich begehbar, für die BU aber meist folgenlos: Die Berufsunfähigkeit beruht auf dem Unfall, der der Flucht vorausging, nicht auf der Flucht selbst, und damit fehlt die Kausalität, die der Versicherer für den Ausschluss nachweisen müsste. Anders liegt es nur, wenn sich die Verletzung erst während der Flucht selbst ereignet. Verschlechtern kann sich durch die Flucht allerdings die Beweislage zum Unfallhergang.
Ab welcher Blutalkoholkonzentration gilt ein Radfahrer als absolut fahruntüchtig?
Ein Radfahrer gilt ab 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig. Diese Grenze ist gefestigte Rechtsprechung und geht auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.07.1986, Aktenzeichen 4 StR 543/85, zurück; verlinkbar ist die Entscheidung nicht, weil sie älter als die amtliche Entscheidungsdatenbank ist. Für Autofahrer liegt die Schwelle mit 1,1 Promille deutlich niedriger.
Klar ist nur der rechtliche Rahmen: Auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des § 316 StGB, sodass ein stark alkoholisierter Radfahrer grundsätzlich denselben Straftatbestand verwirklichen kann wie ein Autofahrer. Für die BU wird das nur relevant, wenn der Versicherer zusätzlich Vorsatz und einen ursächlichen Zusammenhang zur Berufsunfähigkeit nachweist.
Welche Vorfälle muss ich meinem BU-Versicherer während der Laufzeit melden, und zählt ein Bußgeldbescheid dazu?
In den geprüften Bedingungswerken ist eine Mitteilungspflicht für Bußgeldbescheide nicht vorgesehen. Anzeigepflichten während der Laufzeit betreffen dort ausschließlich Adress- und Namensänderungen, einen Auslandsumzug und steuerliche Angaben, nicht aber Verkehrsverstöße oder Punkte im Fahreignungsregister. Eine Entwarnung für jeden Vertrag ist das nicht: Maßgeblich ist Ihr eigenes Bedingungswerk.
Anders liegt es nur, wenn Sie im Zusammenhang mit dem Vorfall wegen Alkohol- oder Drogenproblemen beraten oder behandelt werden. Solche Angaben können im Rahmen späterer Gesundheitsfragen relevant werden, etwa bei einer Vertragsänderung oder einem neuen Antrag. Der Bußgeldbescheid selbst bleibt davon unberührt.
Wie lange bleibt mein Anspruch auf die BU-Rente erhalten, während gegen mich noch strafrechtlich ermittelt wird?
Ihr Anspruch bleibt geschützt, solange der Versicherer nicht entschieden hat. Nach § 15 VVG ist die Verjährung gehemmt, solange der Versicherer über den angemeldeten Anspruch noch nicht in Textform entschieden hat, unabhängig davon, wie lange ein parallel laufendes Strafverfahren dauert.
Das gibt Ihnen zeitlich Luft, ändert aber nichts daran, dass der Versicherer die Prüfung nicht endlos hinauszögern darf: Ein zeitlich befristetes Anerkenntnis nach § 173 VVG darf er nur einmal abgeben, und nach einem Monat ohne abgeschlossene Prüfung können Sie unter Umständen eine Abschlagszahlung verlangen.
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