Das erwartet Sie hier
Wie der Beitragsentlastungstarif funktioniert, was er kostet, wann er sich rechnet und was mit Ihrem Geld bei Kündigung, Wechsel und Tod passiert.
Inhalt dieser Seite- Was ist ein Beitragsentlastungstarif in der PKV?
- Zahle ich mit dem gesetzlichen Zuschlag nicht sowieso schon für die Entlastung im Alter?
- Was passiert mit dem Geld bei Kündigung, Versichererwechsel und Tod?
- Was kostet ein Beitragsentlastungstarif?
- Arbeitgeberzuschuss und Steuer
- Ab wann rechnet sich der Beitragsentlastungstarif?
- Ist ein Beitragsentlastungstarif sinnvoll und für wen?
- Sie haben den Baustein schon: was Sie jetzt noch ändern können
- Nachteile, Vertragsdetails und was Sie im Bedingungswerk prüfen sollten
- Häufige Fragen zum Beitragsentlastungstarif
Das Wichtigste in Kürze
- Der Baustein ist kein Rechtsbegriff und in keinem Gesetz definiert. Was er im Einzelfall zusagt, steht allein in den Besonderen Bedingungen Ihres Tarifs, und die fünf ausgewerteten Anbieter regeln es sehr unterschiedlich.
- Der Preis liegt bei rund 24 bis 30 € monatlich pro 100 € garantierter Entlastung, wenn Sie mit 30 bis 35 Jahren abschließen, und bei rund 41 € bei Abschluss mit 42 Jahren.
- Der Mehrbeitrag läuft in der Entlastungsphase weiter. Aus 300 € vereinbarter Entlastung werden dadurch in einem belegten Anbieterbeispiel netto 212,40 € monatlich.
- Es gibt keine Auszahlung, keinen Rückkaufswert und keine Vererbbarkeit. Beim Tod verfällt das angesparte Kapital zugunsten der Versichertengemeinschaft.
- Nominal rechnet sich der Baustein nach unserer eigenen Rechnung erst mit rund 77 bis 84 Jahren, mit Arbeitgeberzuschuss und Steuervorteil rund zehn Jahre früher.
- Beihilfeberechtigte brauchen den Baustein am wenigsten: Ihr Beihilfebemessungssatz steigt im Ruhestand meist von 50 auf 70 %, und sie stellen 53,34 % der Privatversicherten.
- Bestandskunden haben vier Optionen: behalten, Entlastungsbetrag anpassen, Beitrag aussetzen oder allein den Baustein kündigen, bei einem Anbieter nur noch bis 36 Monate vor Entlastungsbeginn.

Robert Böhrk
Unser Experte für die private Krankenversicherung
Der Vertrag verspricht 300 Euro Entlastung ab 67 …
Ein Angebot über 300 Euro garantierte Beitragsentlastung ab 67 klingt nach einer klaren Sache, und der Antrag liegt oft schon zum Ankreuzen bereit. Nachgerechnet bleiben von diesen 300 Euro netto 212,40 Euro, weil der Mehrbeitrag im Ruhestand weiterläuft. Was bei Kündigung, Wechsel oder Tod mit Ihrem eingezahlten Geld passiert, steht in den Besonderen Bedingungen Ihres Tarifs, und die fünf ausgewerteten Anbieter regeln das sehr unterschiedlich. Hinzu kommt ein Punkt, der jede Rechnung verschiebt: Fünf Mechanismen senken Ihren Beitrag im Alter ohnehin, bevor ein zusätzlicher Euro fließt. Wer die Entlastung ohne diese fünf Mechanismen dimensioniert, kauft einen Teil davon doppelt. Auf dieser Seite finden Sie die Zahlen, die Rechenwege und die Klauseln, die vor einer Unterschrift zählen, und die Fristen, die noch offenstehen, wenn Sie den Baustein längst haben.
Was ist ein Beitragsentlastungstarif in der privaten Krankenversicherung?
Das ist neu in 2026
PKV-Beiträge gestiegen: Die privaten Krankenversicherer haben ihre Beiträge 2026 im Schnitt um 13 Prozent angehoben, betroffen sind rund 60 Prozent der Privatversicherten. → Mehr dazu im Abschnitt „Zahle ich mit dem gesetzlichen Zuschlag nicht sowieso schon für die Entlastung im Alter?“
Arbeitgeberzuschuss 2026: Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung liegt 2026 bei 508,59 Euro monatlich. Ab einem zuschussfähigen Beitrag von 1.017,18 Euro ist er ausgeschöpft. → Mehr dazu im Abschnitt „Arbeitgeberzuschuss und Steuer“
Ein Beitragsentlastungstarif ist ein freiwilliger Zusatzbaustein zu Ihrer privaten Krankenvollversicherung. Sie zahlen während des Erwerbslebens einen Mehrbeitrag zusätzlich zum Beitrag Ihrer Grundversicherung. Ab einem im Vertrag festgelegten Alter senkt der Versicherer Ihren Monatsbeitrag dann um einen bei Abschluss festgelegten Eurobetrag, in den geprüften Tarifen lebenslang.
Der Begriff ist kein Rechtsbegriff. Es gibt keine Legaldefinition: In Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Sozialgesetzbuch V und Einkommensteuergesetz kommt er nicht vor. Rechtlich ist der Baustein ein Tarif der substitutiven Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird (Quelle: § 146 VAG). Die Anbieter nennen ihn unterschiedlich, etwa BEA, BEK, BE-SI, Beitragsentlastungskomponente oder garantierte Beitragsentlastung.
Der Baustein läuft in zwei Phasen:
- In der Ansparphase zahlen Sie monatlich oder bei einigen Anbietern einmalig ein, der Versicherer legt das Geld an und führt es einer Rückstellung zu.
- In der Entlastungsphase wird Ihr Beitrag gesenkt. Auslöser ist allein das Erreichen des vereinbarten Alters, es gibt keinen Versicherungsfall, keine Nachweispflicht und keine Wartezeit.
Wichtig für das Verständnis: Es fließt nie Bargeld. Die Leistung ist eine Verrechnung mit Ihrem laufenden Krankenversicherungsbeitrag. Ein Anbieter formuliert in seinen Bedingungen ausdrücklich, dass die Auszahlung von Entlastungsbeträgen, die Rückzahlung gezahlter Beiträge und die Übertragung auf eine andere Person ausgeschlossen sind (Angaben der Versicherer aus ihren Bedingungswerken, abgerufen am 20.08.2026).
Der Baustein ist außerdem nicht portabel. Er ist nur mit der Grundversicherung desselben Versicherers kombinierbar und endet, wenn diese Grundversicherung endet. Diese Kopplung ist in allen fünf ausgewerteten Bedingungswerken gleich und sie ist der Ausgangspunkt für fast jedes Risiko dieses Produkts.
Passt ein Beitragsentlastungstarif zu Ihrem PKV-Tarif?
Der Baustein ist nur mit der Grundversicherung Ihres eigenen Versicherers kombinierbar. Wir sehen uns Ihren Tarif an und sagen Ihnen, was Ihr Anbieter tatsächlich zusagt, kostenfrei und unverbindlich.
- Wir lesen Ihr Bedingungswerk, nicht die Produktseite
- Unsere Beratung zur PKV ist von Finanztip empfohlen
- Sie erfahren vorab, welche Alternativen sofort wirken
Zahle ich mit dem gesetzlichen Zuschlag nicht sowieso schon für die Entlastung im Alter?
Ja, zum Teil. In der privaten Krankenvollversicherung greifen drei verschiedene Entlastungsmechanismen, und nur einer davon ist der freiwillige Beitragsentlastungstarif. Die beiden anderen laufen automatisch und kosten keinen zusätzlichen Euro. Verbraucher verwechseln sie regelmäßig, weil kaum eine Ratgeberseite sie auseinanderhält.
| Mechanismus | Rechtsgrundlage | Freiwillig? | Wer zahlt | Wirkung |
|---|---|---|---|---|
| Gesetzlicher Zuschlag | § 149 VAG | Nein, verpflichtend | Versicherter, 10 % des Bruttobeitrags | Zuführung zur Alterungsrückstellung, Verwendung ab 65 gegen Beitragserhöhungen, ab 80 zur Beitragssenkung |
| Überzins und Direktgutschrift | § 150 VAG | Nein, automatisch | Niemand zusätzlich, finanziert aus Kapitalerträgen | 90 % der über den Rechnungszins hinausgehenden Kapitalerträge werden gutgeschrieben |
| Beitragsentlastungstarif | Keine, rein vertraglich | Ja, freiwillig | Versicherter, frei gewählter Mehrbeitrag | Garantierte Beitragssenkung um einen festen Betrag ab vereinbartem Alter |
Hier steckt eine der häufigsten Falschaussagen im Umlauf. Oft heißt es, der gesetzliche Zuschlag von zehn Prozent entfalle bei Renteneintritt. Das ist falsch. Er beginnt im Kalenderjahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres und endet im Jahr der Vollendung des 60. Lebensjahres, völlig unabhängig davon, wann Sie in Rente gehen (Quelle: § 149 VAG).
Neben diesen beiden gesetzlichen Mechanismen wirken drei weitere Entlastungen automatisch, sobald Sie in Rente gehen:
- Der Beitrag für das Krankentagegeld entfällt, weil es nicht mehr gebraucht wird.
- Der Rentenversicherungsträger zahlt auf Antrag einen Zuschuss, berechnet aus halbem allgemeinem Beitragssatz plus halbem durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz und begrenzt auf die Hälfte Ihres tatsächlichen Beitrags (Quelle: § 106 SGB VI).
- Und Beamte erleben den Anstieg ihres Beihilfesatzes.
Der Beitragsentlastungstarif wirkt also als sechster und letzter Mechanismus, nicht als erster. Das ist die wichtigste Rechengröße vor dem Abschluss: Wer die Entlastung auf 100 Prozent seines heutigen Beitrags dimensioniert, kauft einen Teil der Entlastung doppelt.
Experten-Tipp:
Fünf Entlastungen wirken, bevor Sie einen Euro extra zahlen
„Der Satz ‚im Alter explodiert der Beitrag‘ blendet aus, was ohnehin passiert: Vorsorgezuschlag und Überzins wirken, das Krankentagegeld fällt weg, der Rentenversicherungsträger zahlt einen Zuschuss, bei Beamten steigt die Beihilfe. Rechnen Sie diese fünf Mechanismen zuerst gegen Ihren heutigen Beitrag. Erst die Lücke, die danach übrig bleibt, ist die Größenordnung, für die ein Entlastungsbaustein überhaupt sinnvoll ist.“
Steigt der Beitrag im Alter wirklich so stark?
Beides ist wahr, und beides gehört zusammen. Über 20 Jahre stiegen die Beiträge in der privaten Krankenversicherung um 3,4 Prozent pro Jahr, in der gesetzlichen um 3,9 Prozent (Quelle: PKV-Verband). Gleichzeitig gab es zwei harte Sprünge in Folge. Für 2025 kursiert eine durchschnittliche Erhöhung von 18 Prozent, deren Ursprungsstelle wir nicht belegen konnten. Für 2026 nennt der Verband der privaten Krankenversicherung im Schnitt 13 Prozent für rund 60 Prozent der Privatversicherten (Quelle: PKV-Verband).
Das Analysehaus Franke und Bornberg kommt für 2025 auf 10,6 Prozent bei Angestellten und 7,8 Prozent bei Beamten, jeweils bezogen auf die Teilnehmer seines Ratings (Quelle: Franke und Bornberg). Die beiden Werte für 2025 messen unterschiedliche Grundgesamtheiten und lassen sich deshalb nicht gegeneinander aufrechnen. Eine einzige „richtige“ Beitragserhöhung 2025 gibt es nicht, und keine der beiden Zahlen ist „die“ Erhöhung dieses Jahres.
Die Aufsicht hat das Risiko selbst durchgerechnet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) projizierte 2024 den Bestand von 3,2 Millionen Nichtbeihilfeberechtigten über 50 Jahre und kam zum Ergebnis, dass die bestehenden gesetzlichen Maßnahmen zur Beitragsstabilisierung derzeit grundsätzlich ausreichend erscheinen. Erst bei dauerhaft fünf Prozent medizinischer Inflation wäre der Standardtarif nicht mehr aus sich heraus finanzierbar (Quelle: BaFin).
Nach Verbandsangaben zahlten 2024 2,3 Prozent der Privatversicherten mehr als den damaligen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung von 844 Euro und 0,17 Prozent mehr als 1.000 Euro monatlich. Der Durchschnittsbeitrag über alle Altersgruppen lag unter 650 Euro. Diese Zahlen stammen von der Branche und lassen das Problem kleiner erscheinen. Dieselbe Quelle empfiehlt im nächsten Absatz die Vorsorge mit Beitragsentlastungstarifen.
Was passiert mit dem Geld bei Kündigung, Versichererwechsel und Tod?
Das ist die entscheidende Frage dieses Produkts, und sie hat eine klare Antwort: Alles hängt daran, ob eine Krankenversicherung bei demselben Versicherer bestehen bleibt. Bleibt sie bestehen, bleibt die Wirkung Ihres Geldes erhalten. Endet sie, ist das Geld in der Regel weg. Eine Auszahlung gibt es in keinem Szenario.
| Ereignis | Was mit dem angesparten Kapital passiert |
|---|---|
| Nur der Baustein wird gekündigt, Vollversicherung bleibt beim selben Haus | Zweckgebundene Anrechnung auf die weiterbestehende Krankenversicherung. Wirkung bleibt, Auszahlung nie |
| Tarifwechsel innerhalb des Hauses in einen Tarif ohne Baustein | Anrechnung beziehungsweise Verwendung für eine Beitragsermäßigung im Alter |
| Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer | Die Rückstellung erhöht den Übertragungswert. Gedeckelt ist die Rückstellung der gekündigten Tarife, der Anteil aus dem gesetzlichen Zuschlag kommt ungedeckelt hinzu. Alles über dem Deckel verfällt |
| Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung | Grundsatz Verfall, Rettung über eine qualifizierte Zusatzversicherung oder eine Anwartschaft |
| Tod | Vollständiger Verfall zugunsten der Versichertengemeinschaft, keine Vererbung |
| Wegzug ins Ausland | Vollständiger Verfall |
Fall 1: Sie kündigen nur den Baustein und bleiben beim Versicherer
Ihr Geld bleibt erhalten, aber zweckgebunden. Ein Versicherer regelt in seinen Bedingungen, dass die gebildete Rückstellung bei Beendigung des Bausteins sofort beitragsreduzierend auf eine weiterbestehende Krankenversicherung derselben Person angerechnet wird. Ein anderer führt sie einer bestehenden Grundversicherung oder einer Zusatzversicherung zu, ein dritter wandelt sie in ein Guthaben gegen künftige Beitragserhöhungen (Angaben der Versicherer, abgerufen am 20.08.2026).
Es gibt hier zwei harte Fristen, die kaum jemand kennt. Bei einem der geprüften Anbieter setzt die Anrechnung eine Mindestbestandsdauer von zehn Jahren voraus, sonst verfällt die Rückstellung. Und in einzelnen Tarifen verlieren Kunden ihr eingezahltes Geld, wenn der Vertrag weniger als drei oder fünf Jahre bestand (Quelle: Stiftung Warentest).
Praktische Folge: Wer aussteigen will, kündigt nur den Baustein und behält den Vertrag beim Haus. Das Gesetz erlaubt das ausdrücklich, die Kündigung kann auf einzelne Tarife beschränkt werden (Quelle: § 205 VVG). Wer den ganzen Vertrag kündigt, verliert die Wirkung des Geldes.
Ein Hinweis zur Begriffsverwirrung: In einigen Quellen ist von einem Rückkaufswert die Rede, der in den ersten Jahren unter den Einzahlungen liege. Einen Rückkaufswert gibt es bei diesem Produkt nicht. Keines der fünf ausgewerteten Bedingungswerke sieht einen vor, drei schließen jede Rückzahlung ausdrücklich aus. Gemeint ist immer die zweckgebundene Anrechnung.
Fall 2: Sie wechseln zu einem anderen privaten Krankenversicherer
Hier ist die verbreitete Aussage „das Kapital ist verloren“ zu pauschal. Richtig ist eine Antwort in drei Schritten.
Erstens: Die im Baustein gebildete Alterungsrückstellung fließt in den Übertragungswert ein. Drei der geprüften Bedingungswerke sagen das ausdrücklich. Ein Anbieter nennt seine Sonderbedingungen wörtlich übertragungswertfähig, ein zweiter berücksichtigt die Rückstellung bei der Ermittlung des Übertragungswerts, ein dritter füllt den Übertragungswert bis zu seinem Höchstwert aus der Alterungsrückstellung auf (Angaben der Versicherer, abgerufen am 20.08.2026).
Zweitens: Gedeckelt ist nur ein Teil dieses Werts. Auf das Niveau eines fiktiven Basistarifs begrenzt ist die Rückstellung der gekündigten Tarife (Quelle: § 14 KVAV). Die Deutsche Aktuarvereinigung formuliert die Grenze so, dass maximal die Höhe der Alterungsrückstellung des fiktiven Basistarifs übertragen wird (Quelle: Deutsche Aktuarvereinigung).
Die Alterungsrückstellung, die aus dem gesetzlichen Zuschlag nach § 149 VAG stammt, kommt ungedeckelt hinzu (Quelle: § 14 KVAV). Für Sie heißt das: Die Rechnung fällt günstiger aus, als die verbreitete Darstellung „alles über dem Basistarif ist weg“ vermuten lässt. Ein Deckel bleibt es trotzdem.
Drittens folgt daraus die eigentliche Aussage: Der Übertragungswert ist ein Deckel, kein Rucksack. Wer diesen Deckel über die Alterungsrückstellung seiner Grundversicherung schon ausgeschöpft hat, und das ist bei langer Vertragsdauer der Regelfall, dem bringt die zusätzliche Rückstellung aus dem Baustein beim Wechsel nichts. Wer ihn noch nicht ausgeschöpft hat, kann einen Teil retten.
Und eine Altvertragsfalle kommt hinzu: Wer seinen Vertrag vor 2009 geschlossen hat, verliert beim Wechsel des Versicherers die Alterungsrückstellung in der Regel komplett (Quelle: Stiftung Warentest).
Fall 3: Sie kehren in die gesetzliche Krankenversicherung zurück
Hier ist der Verlust am größten, aber es gibt zwei Rettungswege. Grundsätzlich gilt: Wer in die gesetzliche Kasse zurückkehrt, darf den privaten Vertrag kündigen, bekommt das angesparte Geld aus dem Entlastungstarif aber nicht zurück (Quelle: Stiftung Warentest).
- Rettungsweg eins ist die Umwandlung in eine qualifizierte Zusatzversicherung. Bei einem Anbieter kann die Alterungsrückstellung bei Eintritt der Versicherungspflicht auf bestehende oder unmittelbar beginnende Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- oder Pflegezusatzversicherungen übertragen werden, andernfalls verfällt sie zugunsten der Versichertengemeinschaft.
- Rettungsweg zwei ist die Anwartschaftsversicherung, mit der derselbe Anbieter den Verfall ausdrücklich verhindern lässt (Angaben der Versicherer, abgerufen am 20.08.2026).
Wie realistisch dieses Szenario ist, zeigt eine Zahl: 105.700 Menschen haben 2024 die private Krankenversicherung verlassen, oft unfreiwillig (Quelle: PKV-Verband). Das sind rund 1,2 Prozent des Bestands in einem einzigen Jahr. Über 30 Jahre Ansparzeit ist das kein Randrisiko.
Fall 4: Sie sterben
Dann verfällt die gesamte Rückstellung, ohne Ausnahme in allen ausgewerteten Bedingungswerken. Ein Anbieter formuliert, dass die Besonderen Bedingungen mit dem Tod enden und die Alterungsrückstellungen zugunsten der Versichertengemeinschaft verfallen. Ein zweiter nennt Tod und Wegzug ausdrücklich als Verfallgründe. Ein dritter schreibt, dass im Falle von Kündigung oder Tod der eingezahlte Betrag nicht zurückgezahlt werden kann, auch nicht teilweise (Angaben der Versicherer, abgerufen am 20.08.2026). Erben erhalten nichts.
Das ist kein Konstruktionsfehler, sondern der Preis für die lebenslange Garantie. Weil die Entlastung ohne Endalter gezahlt wird, teilen die Versicherten das Langlebigkeitsrisiko: Die Mittel der früh Verstorbenen finanzieren die Entlastung der Langlebigen. Wer das nicht will, braucht ein vererbbares Produkt. Dann allerdings ohne Arbeitgeberzuschuss.
Bemerkenswert ist, dass genau diese härteste Klausel des Produkts gerichtlich offenbar noch nie geprüft wurde. Zum Beitragsentlastungstarif existiert überhaupt nur eine einzige Entscheidung, und die betrifft Beitragsanpassungen, nicht den Verfall.
Fall 5: Sie werden arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld I
Ihre private Krankenversicherung bleibt bestehen, und die Bundesagentur für Arbeit übernimmt Beiträge, allerdings gedeckelt. Sie zahlt höchstens den Betrag, den sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte (Quelle: § 174 SGB III). Alles darüber tragen Sie selbst.
Für den Entlastungsbaustein heißt das zunächst: Der Mehrbeitrag läuft weiter, entnehmen können Sie ihn nicht. Ob sein Beitragsanteil in die Übernahme einfließt, ist offen, denn die Norm spricht von Beiträgen für eine private Krankenversicherung und unterscheidet nicht nach Tarifbestandteilen. Wer eine solche Phase für möglich hält, fragt vor Abschluss gezielt nach der Beitragsfreistellung.
Was Ihr Vertrag beim Beitragsentlastungstarif wirklich zusagt
Ob Ihre Rückstellung beim Wechsel in den Übertragungswert einfließt und ob eine Mindestbestandsdauer gilt, steht ausschließlich in Ihren Besonderen Bedingungen. Wir lesen sie mit Ihnen durch, kostenfrei und unverbindlich.
- Klausel zur Anrechnung bei Kündigung
- Regelung zum Übertragungswert nach § 14 KVAV
- Verfallfristen und Änderungsstichtage
- Unsere Beratung zur PKV ist von Finanztip empfohlen
Was kostet ein Beitragsentlastungstarif?
Der Preis liegt bei rund 24 bis 30 Euro monatlich pro 100 Euro garantierter Entlastung ab 67, wenn Sie um Alter 30 bis 35 abschließen. Bei Abschluss mit 42 Jahren sind es rund 41 Euro für dieselben 100 Euro Entlastung. Diese Normierung auf 100 Euro Entlastung ist eine eigene Rechnung, weil Entlastungsbeträge frei wählbar sind und Beitragsangaben sonst nicht vergleichbar sind.
| Eintrittsalter | Entlastung ab | Preis pro 100 € Entlastung |
|---|---|---|
| 30 | 67 | 24,25 € monatlich |
| 30 | 67 | 29,20 € monatlich |
| 32 | 67 | 30,15 € monatlich |
| 42 | 67 | 41,05 € monatlich |
Der stärkste Preisfaktor ist das Eintrittsalter. Im selben Tarif desselben Anbieters und zum selben Entlastungsalter kostet der Einstieg mit 42 Jahren 36 Prozent mehr als mit 32 Jahren. Der Gesundheitszustand spielt dagegen keine Rolle, ebenso wenig Beruf, Einkommen, Selbstbehalt oder Leistungsumfang. Kalkuliert wird über Alter, Sterblichkeit und Zins.
So rechnen Sie ein eigenes Angebot in den Preis pro 100 Euro Entlastung um
Rechnen Sie den Mehrbeitrag aus Ihrem Angebot auf 100 Euro Entlastung um, dann wird er mit den Werten in der Tabelle vergleichbar. Der Monatsbeitrag allein sagt nichts über den Preis, weil die Entlastungshöhe frei wählbar ist. Ein Angebot über 40 Euro Mehrbeitrag kann teurer sein als eines über 90 Euro.
- Teilen Sie den Mehrbeitrag durch die vereinbarte Entlastung und multiplizieren Sie das Ergebnis mit 100. Aus 87,60 Euro Mehrbeitrag für 300 Euro Entlastung werden so 29,20 Euro pro 100 Euro Entlastung.
- Halten Sie Ihr Ergebnis gegen die belegte Einordnungsleiter: rund 24 bis 30 Euro bei Abschluss mit 30 bis 35 Jahren, rund 41 Euro bei Abschluss mit 42 Jahren.
- Vergleichen Sie nur Angebote mit demselben Entlastungsalter und demselben Verhalten des Beitrags in der Entlastungsphase.
Liegt Ihr Wert deutlich über der Leiter, zahlen Sie für dieselbe garantierte Entlastung mehr. Liegt er darunter, prüfen Sie zuerst, ob das Entlastungsalter höher liegt oder der Beitrag ab Entlastungsbeginn halbiert wird, denn beides verändert den Preis. Ein Vergleich zweier Angebote mit unterschiedlichem Entlastungsalter vergleicht zwei verschiedene Produkte.
Rechenbeispiel: Angestellter, 30 Jahre, 300 Euro Entlastung
Ein Anbieter nennt für einen 30-Jährigen einen Mehrbeitrag von 87,60 Euro monatlich für 300 Euro garantierte Entlastung ab 67. Weil der Beitrag zum Baustein in der Entlastungsphase weiterläuft, bleibt netto eine Entlastung von 212,40 Euro monatlich, also 2.548,80 Euro im Jahr (Angabe des Versicherers, abgerufen am 20.08.2026).
Dieser Brutto-Netto-Denkfehler ist der häufigste Irrtum bei diesem Produkt. Der Mehrbeitrag endet nicht mit dem Renteneintritt. Nur einer der geprüften Anbieter halbiert ihn ab Entlastungsbeginn, die übrigen lassen ihn unverändert weiterlaufen. Der Branchenverband bestätigt die Mechanik ausdrücklich (Quelle: PKV-Verband).
Rechenbeispiel: Einmalbeitrag und umgewandelte Beitragsrückerstattung
Ein Anbieter verlangt für einen 35-Jährigen 5.000 Euro einmalig für 40,18 Euro Entlastung monatlich ab 67. Alternativ lässt sich eine Beitragsrückerstattung von 2.719,58 Euro in 21,86 Euro monatliche Entlastung umwandeln. Beide Wege kosten rechnerisch rund 12.440 Euro pro 100 Euro Entlastung, die Kalkulationsgrundlage ist also identisch (Angaben des Versicherers, abgerufen am 20.08.2026).
Der Vorteil dieser Variante: In der Entlastungsphase läuft kein Beitrag weiter, die Bruttoentlastung ist gleich der Nettoentlastung. Die Nachteile: Einmalzahlungen sind nach Angabe eines Anbieters nicht arbeitgeberzuschussfähig, ein Nachschuss bei Beitragsanpassung kann trotzdem fällig werden, und Stiftung Warentest hat Einmalbeitragstarife 2017 wegen Verfallklauseln ausdrücklich nicht empfohlen (Quelle: Stiftung Warentest).
Experten-Tipp:
Die garantierte Beitragsrückerstattung ist keine Prämie, sondern ein Loch in Ihrer Kalkulation
„Wenn ein Tarif mit garantierter Beitragsrückerstattung wirbt, sehe ich zuerst, was das kalkulatorisch bedeutet: Es ist ein Schaden innerhalb Ihres eigenen Vertrags. Vereinfacht gesagt entnehmen Sie garantiert Geld aus dem Sparplan, den Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung betreiben. Zusätzlich senkt die Rückerstattung den Betrag, den Sie steuerlich absetzen können. Wer eine Beitragsrückerstattung bekommt und ohnehin nicht auf das Geld angewiesen ist, fährt in aller Regel besser damit, sie in Entlastung umzuwandeln, statt sie auszahlen zu lassen. Und beim Blick auf den Versicherer gilt: Häuser, die stark mit garantierten Rückerstattungsmodellen arbeiten, entziehen ihrer Kalkulation dauerhaft Mittel. Das wirkt sich langfristig auf die Beitragsentwicklung aus, und daran hängt bei diesem Baustein Ihr gesamtes Kapital.“
Was Sie über die Kosten nicht erfahren
Eine ausgewiesene Kostenquote des Bausteins existiert nicht. Weder in Tarifbedingungen noch bei Anbietern, Verband, Aufsicht oder Analysehäusern haben wir Abschlusskosten, Verwaltungskostenzuschläge oder Effektivkosten gefunden. Das ist kein Rechercheversäumnis, sondern strukturell: Für die substitutive Krankenversicherung gibt es keine Pflicht, Effektivkosten auszuweisen. Für Sie heißt das: Wer einen Beitragsentlastungstarif abschließt, erfährt nicht, welcher Anteil seines Mehrbeitrags in Kosten fließt. Bei einer Rentenversicherung mit demselben Sparzweck müsste der Anbieter diese Kosten offenlegen.
Experten-Tipp:
100 Prozent Entlastung ist die falsche Zielgröße
„Angebote kommen gern als Ankreuzfeld über 100, 80 oder 50 Prozent Ihres Beitrags. Diese Prozentstufen rechnen mit dem Beitrag von heute, decken die Anpassungen der nächsten Jahrzehnte nicht ab und ignorieren die automatischen Entlastungen. Legen Sie stattdessen einen Eurobetrag fest, der Ihre verbleibende Lücke schließt, und vergleichen Sie Angebote über den Preis pro 100 Euro Entlastung.“
Arbeitgeberzuschuss und Steuer: die zwei Hebel, an denen alles hängt
Ohne diese beiden Hebel ist der Beitragsentlastungstarif rechnerisch schwach, mit ihnen wird er interessant. Für Angestellte beteiligt sich der Arbeitgeber nach einheitlicher Marktdarstellung hälftig am Mehrbeitrag, solange der gesetzliche Höchstzuschuss nicht ausgeschöpft ist. Der Branchenverband schreibt wörtlich, der Beitrag sei arbeitgeberzuschussfähig (Quelle: PKV-Verband).
Wichtig zur Einordnung: Eine amtliche Stelle hat das nie ausdrücklich bestätigt. Rechtsgrundlage ist § 257 Absatz 2 SGB V, der den Zuschuss am Betrag bemisst, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat (Quelle: § 257 SGB V). Die Marktpraxis ist mit dem Normwortlaut vereinbar, ein Rundschreiben oder ein Urteil, das den Entlastungsbaustein ausdrücklich als zuschussfähigen Beitragsteil einordnet, existiert nach unserer Recherche nicht.
Die Ausschöpfungsschwelle: 1.017,18 Euro
Der Zuschuss ist gedeckelt:
- 2026 beträgt er höchstens 508,59 Euro monatlich für die Krankenversicherung und
- 104,63 Euro für die Pflegepflichtversicherung.
- Der Wert ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro monatlich, dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent (Quelle: Bundesregierung).
*Die Rechnung 5.812,50 Euro mal 8,75 Prozent ist eine eigene Rechnung.
Daraus folgt eine Schwelle, die in keiner Anbieterwerbung steht: Wer bereits 1.017,18 Euro monatlich für seine Krankenversicherung zahlt, hat den Zuschuss voll ausgeschöpft. Jeder weitere Euro für den Entlastungsbaustein ist dann zu 100 Prozent selbst getragen. Auch diese Schwelle ist unsere eigene Rechnung aus dem verifizierten Höchstzuschuss.
Und es gibt einen zweiten Fall, der noch häufiger auftritt. Ist der Höchstzuschuss für die eigene Versicherung nicht ausgeschöpft, kann die Differenz für die Verträge privat versicherter Familienangehöriger herangezogen werden. Eine Familie mit privat versicherter Partnerin und zwei Kindern hat den Zuschusstopf deshalb meist längst verbraucht. Wirtschaftlich finanziert dieser Angestellte den Baustein wie ein Selbständiger, allein mit Steuervorteil.
Praxisbeispiel: bewusst mehr zahlen, um den Zuschuss zu füllen
Ist der Topf dagegen noch offen, kehrt sich die Logik um. Ein Angestellter Mitte 50 kam nach einer Beitragsanpassung zu uns, um seinen Vertrag prüfen zu lassen. Er hatte einen Altvertrag aus der Zeit vor der Umstellung auf geschlechtsunabhängige Tarife. Das Ergebnis der Prüfung war zunächst unspektakulär: Alle in Frage kommenden Tarife hatten entweder Leistungslücken oder waren deutlich teurer. Ein Wechsel war also nicht sinnvoll.
Die Empfehlung ging deshalb in die andere Richtung. Er zahlt heute rund 170 Euro mehr im Monat, um den Arbeitgeberzuschuss vollständig auszuschöpfen und seinen Beitrag im Alter dauerhaft zu senken. Weil sein Arbeitgeber sich hälftig beteiligt und der Beitragsanteil steuerlich abziehbar ist, trägt er den Aufschlag nicht allein. Sein Satz nach dem Gespräch: So sei ihm das noch nie erklärt worden. Der Fall zeigt, worauf es ankommt: Nicht der niedrigste Beitrag ist das Ziel, sondern die beste Verwendung des Zuschussspielraums, den Sie ohnehin haben.
Steuer: der Beitrag ist unbegrenzt abziehbar, aber nicht vollständig
Der zweite Hebel ist steuerlich belastbarer als der erste. Das Bundesministerium der Finanzen behandelt den Beitragsentlastungstarif namentlich in einem eigenen Absatz: Zahlt der Versicherte im Rahmen eines freiwillig vereinbarten Beitragsentlastungstarifs einen erhöhten Beitrag, um ab einem bestimmten Alter eine zeitlich unbefristete Beitragsentlastung für seine Basisabsicherung zu erhalten? Dann ist der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG abziehbar (Quelle: BMF-Schreiben vom 24.05.2017, Rz. 113).
- Diese Zuordnung hängt an einer Bedingung, die in Angeboten selten auftaucht: Die Beitragsentlastung muss frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres einsetzen (Quelle: BMF-Schreiben vom 24.05.2017, Rz. 135, 143, 146 und 161). Bei einem Tarif mit Entlastungsbeginn 60 gilt der unbegrenzte Sonderausgabenabzug also nicht.
- Damit ist das Entlastungsalter auch ein Steuerkriterium, nicht nur eine Frage des Ruhestandsplans. Wer den Beginn auf 60 legt, kauft sich vier Jahre früher Entlastung und bezahlt sie mit dem unbegrenzten Abzug. Prüfen Sie deshalb vor der Wahl des Entlastungsalters, ab welchem Alter Ihr Angebot die Entlastung vorsieht.
- Diese Zuordnung entscheidet über alles oder nichts. Der Abzug erfolgt unbegrenzt und nicht innerhalb der Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner beziehungsweise 2.800 Euro für Selbständige (Quelle: § 10 EStG). Diese Höchstbeträge sind bei Privatversicherten praktisch immer schon durch die Grundversicherung ausgeschöpft.
- Abziehbar ist allerdings nur der Anteil, der auf die Basisabsicherung entfällt. Der Versicherer teilt den Beitrag dafür nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung auf, und der Bundesfinanzhof hat diese Aufteilung 2017 bestätigt (Quelle: BFH, Urteil vom 29.11.2017, X R 26/16). Die überall genannte Größenordnung von rund 80 Prozent ist kein gesetzlicher Wert, sondern ein tarifindividuelles Ergebnis. Verbindlich ist allein die Bescheinigung Ihres Versicherers.
- In der Entlastungsphase kehrt sich der Effekt teilweise um. Die Entlastung ist keine Einnahme, sondern ein niedrigerer Beitrag, also fällt keine Steuer an. Sie können aber entsprechend weniger als Sonderausgabe absetzen. Ob netto ein Vorteil bleibt, hängt allein an Ihren Grenzsteuersätzen: hoch im Erwerbsleben, niedriger im Ruhestand. Wer im Ruhestand denselben Grenzsteuersatz hat, hat diesen Vorteil nicht.
Wie viel Zuschuss bleibt bei Ihrem Beitragsentlastungstarif übrig?
Ab 1.017,18 Euro Monatsbeitrag ist der Arbeitgeberzuschuss 2026 ausgeschöpft, und mitversicherte Angehörige verbrauchen ihn zusätzlich. Wir rechnen Ihren verbleibenden Spielraum mit Ihren Zahlen aus, kostenfrei und unverbindlich.
- Zuschussspielraum inklusive privat versicherter Familienangehöriger
- Steuerwirkung nach Ihrem Grenzsteuersatz heute und im Ruhestand
- Unsere Beratung zur PKV ist von Finanztip empfohlen
Ab wann rechnet sich der Beitragsentlastungstarif?
Ohne Arbeitgeberzuschuss und ohne Steuereffekt rechnet sich der Baustein nominal erst mit rund 77 bis 84 Jahren. Das ist das Ergebnis einer eigenen Rechnung unserer Redaktion: eingezahlte Beiträge über die gesamte Ansparphase geteilt durch die monatliche Nettoentlastung, alle Werte nominal, ohne Zinsen, ohne Inflationsbereinigung und ohne Abzinsung.
| Fall | Einzahlung gesamt | Nettoentlastung | Break-even ohne Zuschuss und Steuer | Break-even mit Arbeitgeberzuschuss und Steuervorteil |
|---|---|---|---|---|
| Eintritt 30, 300 € Entlastung ab 67 | 38.894,40 € | 212,40 € monatlich | rund 82 | rund 72 |
| Eintritt 30, 100 € Entlastung ab 67 | 10.767,00 € | 75,75 € monatlich | rund 79 | rund 69 |
| Eintritt 32, 100 € Entlastung ab 67 | 12.663,00 € | 69,85 € monatlich | rund 82 | rund 72 |
| Eintritt 42, 100 € Entlastung ab 67 | 12.315,00 € | 58,95 € monatlich | rund 84 | rund 74 |
| Eintritt 35, Einmalbeitrag 5.000 € | 5.000,00 € | 40,18 € monatlich | rund 77 | Kein Zuschuss, Einmalbeiträge sind nicht zuschussfähig |
Mit Arbeitgeberzuschuss und Steuervorteil verschiebt sich dieser Punkt um rund zehn Jahre nach vorn, im Fall des 30-Jährigen von etwa 82 auf etwa 72 Jahre. Diese zweite Rechnung arbeitet mit Modellannahmen, die wir offenlegen: hälftiger Arbeitgeberzuschuss bei nicht ausgeschöpftem Höchstzuschuss, 80 Prozent des Eigenanteils steuerlich abziehbar, Grenzsteuersatz 42 Prozent in der Ansparphase. Es ist ein Rechenbeispiel, keine Zusage.
Diese Zahlen gehören neben die Lebenserwartung. Die fernere Lebenserwartung ab 60 liegt bei 21,58 Jahren für Männer und 25,19 Jahren für Frauen, entspricht also einem erreichten Alter von rund 82 beziehungsweise 85 Jahren (Quelle: Statistisches Bundesamt). Der nominale Break-even fällt damit etwa in die statistische Lebenserwartung: Ein Mann trifft ihn im Schnitt gerade so, eine Frau überschreitet ihn. Genau so funktioniert ein Langlebigkeitsprodukt.
Warum im Netz Renditen von unter 1 bis über 6 Prozent stehen
Weil sie verschiedene Dinge messen. Die niedrigen Werte beschreiben die reine Kapitalverzinsung, die hohen den Gesamteffekt aus Kapital, Arbeitgeberzuschuss, Steuervorteil, Rentenversicherungszuschuss und einer Annahme zur Lebenserwartung. Eine Modellrechnung weist die Hebel getrennt aus. Sie kommt von 1,73 Prozent für die Kapitalanlage über 3,11 Prozent mit Arbeitgeberzuschuss und 5,56 Prozent mit Steuervorteil bis 6,24 Prozent bei einer Lebenserwartung von 95 Jahren.
Die Lesart daraus ist wichtiger als jede Einzelzahl: Der kleinste Teil der Rendite kommt vom Kapitalmarkt. Der größere Teil kommt vom Arbeitgeber, vom Finanzamt, vom Rentenversicherungsträger und von einem langen Leben. Keine dieser Zahlen stammt aus einer Ursprungsquelle mit offengelegter Methode, deshalb nennen wir sie nur mit ihrem Bezugsrahmen.
Häufig zu lesen ist außerdem, der Garantiezins liege seit 2025 bei maximal 1,0 Prozent. Das ist eine Verwechslung der Sparten: 1,0 Prozent ist der Höchstrechnungszins der Lebensversicherung. Für die private Krankenversicherung gilt ein Höchstrechnungszins von 3,5 Prozent (Quelle: § 4 KVAV). Das ist die rechtliche Obergrenze, nicht die tatsächliche Verzinsung Ihres Kapitals, denn viele Versicherer schöpfen sie nicht aus.
Was die Entlastung real noch wert ist
Ein fester Eurobetrag verliert über Jahrzehnte an Kaufkraft. Bei einer Inflationsrate von 2,2 Prozent, dem Wert für 2025, hat eine vereinbarte Entlastung von 300 Euro nach 30 Jahren eine Kaufkraft von rund 156 Euro (Inflationsrate: Quelle: Statistisches Bundesamt; die Kaufkraftrechnung ist eine eigene Rechnung).
Dagegen wirken dynamische Varianten. Ein Anbieter erhöht den Beitrag und die Entlastung automatisch um zehn Prozent alle drei Jahre in der Ansparphase, abwählbar. Ein anderer lässt den Ermäßigungsbetrag ohne Mehrbeitrag alle drei Jahre um fünf Prozent steigen, und zwar in der Entlastungsphase (Angaben der Versicherer, abgerufen am 20.08.2026). Die zweite Variante ist der einzige gefundene Mechanismus, der die Entlastung im Ruhestand mitwachsen lässt.
Experten-Tipp:
Das Entlastungsalter 67 passt selten zum eigenen Ruhestand
„Fast jedes Angebot nennt 67, weil das die Regelaltersgrenze ist. Entlastet wird Ihr Beitrag aber an Ihrem tatsächlichen Rentenbeginn, dann fällt das Krankentagegeld weg und der Rentenzuschuss kommt hinzu. Wer mit 63 aufhört, trägt vier Jahre allein. Wählen Sie das Entlastungsalter nach Ihrem Ruhestandsplan und achten Sie auf die Änderungsfristen, teils 36 Monate vor Entlastungsbeginn.“
Ist ein Beitragsentlastungstarif sinnvoll und für wen?
Unser Urteil ist eindeutig: Für Angestellte mit noch freiem Arbeitgeberzuschuss rechnet sich der Baustein. Für alle anderen ist er ein teurer, unflexibler Sparvertrag mit niedriger Renditeerwartung. Bemerkenswert daran ist, dass Testhaus, Verbraucherschutz und Beratungspraxis hier zum selben Ergebnis kommen.
Vier Fragen entscheiden über Ihren Fall, und alle vier sollten mit Ja beantwortet sein: Sind Sie Angestellter mit freiem Zuschussspielraum? Ist Ihr Grenzsteuersatz heute hoch und im Ruhestand voraussichtlich niedriger? Bleiben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit bei diesem Versicherer? Haben Sie mindestens 20 Jahre Ansparzeit vor sich? Dieses Raster ist eine Einordnung unserer Redaktion aus den belegten Einzelbefunden.
Die Wirtschaftlichkeit hängt nicht am Tarif, sondern an drei Merkmalen Ihrer Person: Beschäftigungsstatus, Höhe Ihres laufenden Beitrags und Eintrittsalter. Eine Berufsgruppeneinstufung gibt es bei diesem Produkt nicht, Handwerker und Akademiker zahlen denselben Beitrag. Die richtige Frage lautet nicht „was gilt für meinen Beruf“, sondern „zahlt jemand mit“.
| Gruppe | Zuschuss auf den Mehrbeitrag | Automatische Entlastung im Alter | Bedarf und Wirtschaftlichkeit |
|---|---|---|---|
| Angestellte, Höchstzuschuss nicht ausgeschöpft | Ja, bis 50 % | §§ 149, 150 VAG, Wegfall Krankentagegeld, Rentenzuschuss | Hoch, Wirtschaftlichkeit am besten |
| Angestellte, Höchstzuschuss ausgeschöpft | Nein | Wie oben | Hoch, Wirtschaftlichkeit wie bei Selbständigen |
| Selbständige und Freiberufler | Nein | §§ 149, 150 VAG, Rentenzuschuss nur bei gesetzlicher Rente | Am höchsten, Wirtschaftlichkeit mittel |
| Beamte mit Beihilfe | Nein | Zusätzlich Anstieg der Beihilfe von 50 auf 70 % | Niedrig |
| Beamte mit freier Heilfürsorge | Nein | Beihilfe erst ab Ruhestand | Baustein regelmäßig nicht abschließbar |
| Rentner und Pensionäre | Entfällt | Alle Mechanismen greifen bereits | Abschluss nicht mehr möglich |
Die sechs Gruppen der Tabelle im Einzelnen:
Angestellte mit noch freiem Zuschussspielraum sind die Kernzielgruppe, und darin sind sich sogar die Gegner des Produkts einig. Stiftung Warentest nennt Arbeitnehmer genau wegen des Arbeitgeberanteils als Hauptzielgruppe (Quelle: Stiftung Warentest). Die Verbraucherzentrale Hamburg, die vom Produkt grundsätzlich abrät, nennt Arbeitnehmer mit Arbeitgeberbeteiligung und Steuervorteil als einzige denkbare Ausnahme (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg).
Angestellte mit ausgeschöpftem Höchstzuschuss stehen wirtschaftlich da wie Selbständige. 2026 ist der Zuschuss ab einem zuschussfähigen Monatsbeitrag von 1.017,18 Euro verbraucht, und privat versicherte Angehörige verbrauchen ihn zusätzlich. Jeder weitere Euro Mehrbeitrag für den Baustein wird dann voll selbst getragen, es bleibt allein der Steuervorteil.
Unsere Empfehlung für diese Gruppe ist konkret: Rechnen Sie zuerst Ihren zuschussfähigen Beitrag samt mitversicherter Angehöriger gegen diese Schwelle. Ist sie überschritten, prüfen Sie vor dem Baustein den Tarifwechsel nach § 204 VVG, denn der wirkt sofort und kostet keinen zusätzlichen Beitrag. Bleibt danach noch eine Lücke, ist eine maßvolle Entlastung sinnvoll, nicht die angebotene Prozentstufe.
Selbständige zahlen denselben Beitrag, tragen ihn aber allein. Im Rechenbeispiel des 30-Jährigen verdoppelt sich die Eigenbelastung von 19.447 auf 38.894 Euro, der nominale Break-even rutscht von rund 75 auf rund 82 Jahre.
Steuerlich stehen Selbständige dabei besser da als oft dargestellt, weil der Basisanteil unbegrenzt abziehbar ist und nicht gegen den Höchstbetrag von 2.800 Euro läuft. Im Ruhestand fehlt ihnen ohne gesetzliche Rente dafür der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers.
Damit liegen sie genau zwischen den beiden anderen Gruppen: schlechtere Rendite als Angestellte mit freiem Zuschuss, höherer Bedarf als Beamte mit Beihilfe. Unser Weg für diese Gruppe: erst den Tarifwechsel nach § 204 VVG prüfen, dann eine kleinere Entlastung mit einem zweiten Sparweg kombinieren, so wie Stiftung Warentest es 2017 empfohlen hat.
Beamte mit Beihilfe haben den geringsten Bedarf. Der Beihilfebemessungssatz steigt für Versorgungsempfänger in Bund und den meisten Ländern von 50 auf 70 Prozent, der selbst zu versichernde Restkostenanteil sinkt damit von 50 auf 30 Prozent. Der Verband bestätigt öffentlich, dass sich der Beihilfesatz mit der Pensionierung üblicherweise von 50 auf 70 Prozent erhöht (Quelle: PKV-Verband).
Dazu kommt der niedrigere Ausgangsbeitrag. Ein Beamter kauft mit dem Baustein also eine Entlastung, die er zu einem erheblichen Teil ohnehin bekommt. Fairerweise gehört dazu: Die Beihilfe beruht auf Verordnungen und ist politisch änderbar, eine garantierte Entlastung ist vertraglich zugesagt.
Der erste Prüfschritt für Beamte ist deshalb der künftige Beihilfebemessungssatz, nicht die Höhe der angebotenen Entlastung. Klären Sie über Ihre Beihilfestelle, mit welchem Satz Sie als Versorgungsempfänger rechnen, und legen Sie erst danach eine Größenordnung fest. Bleibt eine Restlücke, ist der Tarifwechsel nach § 204 VVG der Weg, der sofort wirkt.
Experten-Tipp:
Beihilfeberechtigte bekommen den Baustein angeboten und brauchen ihn am wenigsten
„Bestandsaktionen gehen an alle Vollversicherten zwischen 30 und 55, Beihilfeberechtigte eingeschlossen. Deren Bemessungssatz steigt im Ruhestand aber von 50 auf 70 Prozent, der selbst zu versichernde Anteil sinkt damit von 50 auf 30 Prozent. Ein Anbieter schließt Beihilfekunden deshalb ganz vom Abschluss aus. Prüfen Sie zuerst Ihren künftigen Beihilfesatz, danach bleibt meist nur eine kleine Entlastung sinnvoll.“
Beamte mit freier Heilfürsorge, etwa bei Polizei und Feuerwehr, können den Baustein regelmäßig nicht abschließen, weil ihnen im aktiven Dienst die private Vollversicherung fehlt, an die er gekoppelt ist. Ihr Prüfzeitpunkt ist der Eintritt in den Ruhestand, wenn die Beihilfe greift und eine private Restkostenversicherung nötig wird. Bis dahin ist die Frage nach der Entlastungshöhe für sie gegenstandslos.
Rentner und Pensionäre können den Baustein nicht mehr abschließen, das Abschlussfenster endet in der Praxis um 55 Jahre. Wer im Ruhestand mit dem Beitrag kämpft, hat andere Hebel: den Zuschuss des Rentenversicherungsträgers nach § 106 SGB VI, der nur auf Antrag gezahlt wird, den Tarifwechsel nach § 204 VVG und die Prüfung der eigenen Beitragsanpassungen.
Über alle sechs Gruppen hinweg gilt: Ob 80 Euro monatlich besser in den Entlastungsbaustein oder in eine freie Anlage gehen, zeigt erst das Gesamtbild aus Beitrag, Zuschuss, Steuersatz und geplantem Ruhestand. Wir stellen dieses Gesamtbild mit Ihnen zusammen, kostenfrei und ohne Abschlussdruck.
Wann der Zeitpunkt nicht passt
Das Abschlussfenster reicht in der Praxis von 20 bis 55 Jahren, ein Anbieter nennt genau diese Spanne, eine Bestandsaktion zweier Versicherer adressierte Versicherte von 30 bis 55 Jahren. Wer im Ruhestand ist, kann nicht mehr abschließen.
Gegen einen frühen Abschluss spricht mehr, als der Vertrieb erwähnt. Für einen 30-Jährigen ist die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung über 35 Jahre hinweg ein realistisches Szenario, etwa durch einen Einkommensrückgang unter die Versicherungspflichtgrenze oder eine Familienversicherung über den Partner. Für einen über 55-Jährigen ist diese Rückkehr dagegen weitgehend versperrt (Quelle: § 6 SGB V). Das Verfallrisiko ist beim jungen Abschluss also hoch und beim späten niedrig, während der Preisvorteil genau umgekehrt liegt.
Daraus folgt eine Position, die der Vertriebslogik widerspricht: Der Zeitpunkt mit dem besten Verhältnis von Risiko und Ertrag liegt nicht am Anfang der Erwerbsbiografie, sondern in ihrer zweiten Hälfte. Das ist eine eigene Einordnung, keine Quellenaussage.
Klar nicht geeignet ist der Baustein bei absehbarem Versichererwechsel, realistischer Rückkehr in die gesetzliche Kasse, Auswanderungsplänen, unsicherer Berufsplanung und bei einer restlichen Ansparzeit unter drei bis fünf Jahren. Und: Jede Entscheidung für einen Entlastungsbaustein ist auch eine Entscheidung für den dauerhaften Verbleib beim selben Haus, und damit für Ihren Weg in die private Krankenversicherung im Alter.
Sie haben den Baustein schon: was Sie jetzt noch ändern können
Wer den Baustein bereits hat, muss nicht neu kaufen, sondern prüfen. Es gibt genau vier Handlungsoptionen: behalten, den Entlastungsbetrag anpassen, den Beitrag vorübergehend aussetzen oder allein den Baustein kündigen. Entscheidend sind dabei die Fristen, denn eine verpasste Frist lässt sich nicht nachholen.
| Option | Entscheidende Frist | Folge für das angesparte Kapital |
|---|---|---|
| Behalten | Keine | Rückstellung wächst weiter, die Entlastung greift ab dem vereinbarten Alter |
| Entlastungsbetrag anpassen | Bei einem geprüften Anbieter letztmalig 36 Monate vor Entlastungsbeginn, bei einem anderen nur bis zum 59. Lebensjahr | Bleibt erhalten. Erhöhung und Verringerung erfolgen ohne erneute Gesundheitsprüfung |
| Beitrag aussetzen (Beitragsfreistellung) | Bei einem Anbieter erst nach fünf Jahren ununterbrochener Zahlung, dann für maximal drei Jahre | Bleibt erhalten, die Entlastung fällt entsprechend geringer aus |
| Nur den Baustein kündigen | Zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist | Zweckgebundene Anrechnung, solange eine Krankenversicherung beim selben Haus bestehen bleibt, teils erst nach zehn Jahren Mindestbestandsdauer |
Die Änderungsfristen sind der wichtigste Punkt dieser Liste. Bei einem Anbieter lässt sich der Entlastungsbetrag letztmalig 36 Monate vor Entlastungsbeginn ändern, bei einem anderen nur bis zum 59. Lebensjahr. Wer diese Frist verpasst, hat seine Vorsorgehöhe eingefroren. Die Prüfung gehört also vor den letzten möglichen Änderungstermin, nicht kurz vor den Ruhestand.
Was in keiner der vier Optionen vorkommt, ist eine Auszahlung. Es gibt keinen Rückkaufswert und keine Teilentnahme, und beim Tod verfällt die Rückstellung zugunsten der Versichertengemeinschaft. Wer kurzfristig Geld braucht, kommt über die Beitragsfreistellung höchstens an den künftigen Beitrag, nie an das bereits eingezahlte Kapital.
Ein Anlass, den Entlastungsbetrag zu erhöhen: das Skonto bei Jahreszahlung
Viele Versicherer gewähren einen Nachlass, wenn Sie den Jahresbeitrag auf einmal zahlen. Für Angestellte ist dieser Nachlass seit der Umstellung auf das elektronische Lohnsteuerabzugsverfahren kaum noch etwas wert: Er senkt den Beitrag, an dem sich Ihr Arbeitgeber hälftig beteiligt, und er senkt zugleich den steuerlich absetzbaren Betrag. Unter dem Strich bleibt oft fast nichts übrig.
Sinnvoll wird das Skonto erst, wenn Sie den frei werdenden Spielraum in etwas umlenken, das im Alter wirkt. Den Entlastungsbetrag um genau diesen Betrag zu erhöhen, ist dafür ein naheliegender Weg, sofern Ihr Zuschusstopf noch nicht ausgeschöpft ist. Achten Sie dabei auf die Änderungsfristen aus der Tabelle oben, bei einem Anbieter ist bereits 36 Monate vor Entlastungsbeginn Schluss.
Warum Ihnen der Baustein ausgerechnet jetzt angeboten wird
Für das Timing gibt es einen sachlichen Grund: Steigt die Beitragsbemessungsgrenze, steigt auch der Arbeitgeberhöchstzuschuss, und damit entsteht neuer Spielraum für zuschussfähigen Mehrbeitrag. 2026 liegt dieser Höchstzuschuss bei 508,59 Euro monatlich für die Krankenversicherung (Quelle: Bundesregierung). Angebote kommen deshalb gehäuft, nachdem die neuen Rechengrößen veröffentlicht sind.
Dazu kommen Bestandsaktionen der Versicherer. Ein Ankreuz-Antrag über 100, 80 oder 50 Prozent des heutigen Beitrags, oft mit vorfrankiertem Rückumschlag, geht an ganze Altersgruppen von Vollversicherten, Beihilfeberechtigte eingeschlossen. Der Anlass ist echt, die Frage nach der richtigen Höhe bleibt davon unberührt.
Genau an dieser Höhe hakt es. Die Prozentsätze beziehen sich auf Ihren heutigen Beitrag und decken die Anpassungen der nächsten Jahrzehnte nicht ab. Prüfen Sie zuerst die Höhe, dann die Bedingungen, dann die Unterschrift.
Nachteile, Vertragsdetails und was Sie im Bedingungswerk prüfen sollten
Der Beitragsentlastungstarif hat sechs strukturelle Nachteile, und keiner davon ist ein Anbieterfehler. Sie folgen aus der Konstruktion des Produkts.
- Bindungsrisiko: Das Kapital hängt an einem einzigen Versicherer, beim Wechsel bleibt der Teil über dem gesetzlichen Deckel zurück.
- Weiterzahlungsrisiko: Der Mehrbeitrag läuft in der Entlastungsphase weiter, die Nettoentlastung ist kleiner als der vereinbarte Betrag.
- Renditerisiko: Die Anlage ist konservativ, Kosten werden nicht ausgewiesen, Alternativen haben eine höhere Renditeerwartung.
- Inflationsrisiko: Ein konstanter Eurobetrag verliert real an Wert, dynamische Varianten kosten mehr.
- Biometrisches Risiko: Tod vor oder kurz nach Entlastungsbeginn führt zum Totalverlust.
- Prognoserisiko: Berufs- oder Systemwechsel, Verbeamtung und Auswanderung machen den Baustein wertlos.
Ein siebter Punkt wird fast nie genannt: Nur die Entlastung ist garantiert, nicht der Beitrag dafür. Der Versicherer darf den Beitrag zum Baustein anpassen. Die Auslöser unterscheiden sich stark. Ein Anbieter nennt allein eine geänderte Lebenserwartung, ein zweiter verlangt eine Abweichung der Sterbewahrscheinlichkeiten über fünf Prozent, ein dritter koppelt die Anpassung an jede Beitragsanpassung der Grundversicherung (Angaben der Versicherer, abgerufen am 20.08.2026).
Deshalb entscheidet das Bedingungswerk und nicht die Werbebroschüre. Diese Punkte sollten Sie vor der Unterschrift nachlesen: Ist die Entlastung garantiert oder anpassbar? Fließt die Rückstellung in den Übertragungswert ein? Gibt es eine Mindestbestandsdauer, bevor angerechnet wird?
Vier Fragen kommen hinzu: Bis wann können Sie den Entlastungsbetrag noch ändern? Setzt die Entlastung frühestens mit 62 ein, damit der unbegrenzte Sonderausgabenabzug greift? Ist die Dynamik abwählbar? Und gibt es eine Beitragsfreistellung, wenn Sie das Geld einmal dringend brauchen? Bei einem Anbieter sind bis zu drei Jahre möglich, allerdings erst nach fünf Jahren ununterbrochener Beitragszahlung.
Warum Sie Ihren Antrag zur privaten Krankenversicherung nicht selbst stellen sollten
Für den Entlastungsbaustein selbst ist nach Angabe eines Versicherers keine Risikoprüfung nötig, und Änderungen des Entlastungsbetrags erfolgen bei den geprüften Anbietern ausdrücklich ohne erneute Gesundheitsprüfung. Der Baustein teilt aber das Antragsrisiko der Vollversicherung: Er hängt rechtlich an ihr und endet mit ihr. Tritt der Versicherer wegen einer verschwiegenen Vorerkrankung vom Hauptvertrag zurück, greift die Verfallklausel auch für Ihr angespartes Entlastungsguthaben.
Wenn Sie direkt bei einem Versicherer einen Antrag zur privaten Krankenversicherung stellen und abgelehnt werden, wird das erfasst. Bei jedem weiteren Antrag müssen Sie diese Ablehnung angeben, auch bei anderen Anbietern. Wir stellen die Risikovoranfrage deshalb anonym: Ihr Name taucht nicht auf, es wird nichts gespeichert, und Sie erfahren vorab, welcher Versicherer Sie zu welchen Konditionen annehmen würde. Diesen Weg bieten weder Auskunftstools noch Vergleichsportale.
Was passiert, wenn Ihr Beitrag zu Unrecht erhöht wurde?
Bei Beitragsentlastungstarifen ist das keine theoretische Frage. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.01.2024, Aktenzeichen IV ZR 51/22, entschieden, dass für Beitragsanpassungen in einem solchen Tarif § 203 Absatz 2 VVG gilt. Bedingungsklauseln, die eine neue Sterbetafel als eigenständigen Anpassungsgrund vorsehen, sind danach unwirksam. Eine Anpassung, die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist danach nicht wirksam erfolgt. Es ist die einzige Entscheidung zu diesem Produkt überhaupt.
Wenn Ihr Versicherer eine Anpassung nicht nachvollziehbar begründet, prüfen wir die Begründung, fordern die veränderte Rechnungsgrundlage an und setzen Ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer durch. Sie müssen sich nicht selbst durch das Verfahren kämpfen.
Wie wir Sie bei der Prüfung unterstützen
Unsere Beratung zur privaten Krankenversicherung ist von Finanztip empfohlen. Als Versicherungsexperte und Beratungsportal lesen wir bei einer Prüfung nicht die Produktseite, sondern das Bedingungswerk Ihres Tarifs: die Klausel zur Anrechnung bei Kündigung, die Regelung zum Übertragungswert, die Verfallfristen, die Anpassungsauslöser und die Änderungsstichtage.
Dazu kommt der zweite Teil, den ein Tarifvergleich nicht leisten kann: die Rechnung mit Ihren Zahlen. Wie viel Zuschussspielraum ist bei Ihrem Beitrag und Ihrer Familiensituation noch frei? Welcher Grenzsteuersatz gilt heute und im Ruhestand? Wann beginnt Ihr tatsächlicher Ruhestand, und wie passt der Baustein zu Ihrer übrigen Vorsorge? Diese Rechnung ist der Grund, warum wir sie nicht dem Text überlassen. Ein Experte haftet für seine Beratung nach den §§ 60 bis 62 VVG. Für eine Portalaussage haftet niemand.
Ein Vergleich der Alternativen gehört immer dazu. Der Tarifwechsel nach § 204 VVG kostet keinen zusätzlichen Beitrag und wirkt sofort statt erst im Alter; die Verbraucherzentrale Hamburg empfiehlt ihn ausdrücklich anstelle des Entlastungsbausteins (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg). Ein Wertpapiersparplan bietet mehr Renditeerwartung, volle Verfügbarkeit und Vererbbarkeit, aber keinen Arbeitgeberzuschuss und keine Garantie. Die Rürup-Rente bringt einen höheren Sonderausgabenabzug, dafür Verrentungszwang und eine steuerpflichtige Rente. Stiftung Warentest empfahl 2017 ausdrücklich, die Wege zu kombinieren statt alles auf eine Karte zu setzen (Quelle: Stiftung Warentest).
Nebeneinandergestellt sieht der Vergleich so aus. Der Tarifwechsel bekommt dabei eine eigene Zeile, weil er in den üblichen Alternativenlisten fehlt, obwohl er sofort wirkt und keinen zusätzlichen Beitrag kostet.
| Weg | Arbeitgeberzuschuss | Steuerwirkung | Zugriff auf das Kapital | Vererbbar | Garantie | Wirkung ab wann | Bindung an den Versicherer |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Beitragsentlastungstarif | Ja, bis 50 %, solange der Höchstzuschuss nicht ausgeschöpft ist | Basisanteil unbegrenzt als Sonderausgabe abziehbar | Kein Zugriff, keine Teilentnahme | Nein | Ja, garantierter Eurobetrag | Erst ab dem vereinbarten Alter, meist 67 | Vollständig, endet mit der Grundversicherung |
| Tarifwechsel nach § 204 VVG | Kein zusätzlicher Beitrag, der Beitrag selbst bleibt zuschussfähig | Unverändert, weil kein Mehrbeitrag entsteht | Es wird kein Kapital gebildet | Entfällt | Nein, der Leistungsumfang ändert sich | Sofort | Bleibt beim eigenen Versicherer, bindet aber kein neues Kapital |
| Wertpapiersparplan | Nein | Erträge sind steuerpflichtig, kein Sonderausgabenabzug | Jederzeit, auch in Teilen | Ja | Nein | Jederzeit verfügbar | Nein |
| Rürup-Rente | Nein | Höherer Sonderausgabenabzug, die Rente ist später steuerpflichtig | Kein Zugriff, Verrentungszwang | Nur über einen Zusatzbaustein | Ja, garantierte Rente | Ab dem vereinbarten Rentenbeginn | Nein |
| Private Rentenversicherung | Nein | Erträge nur teilweise steuerpflichtig, kein unbegrenzter Abzug | Kündigung möglich, dann Rückkaufswert | Ja | Je nach Tarif | Ab dem vereinbarten Rentenbeginn | Nein |
Die Zeile „Wirkung ab wann“ ist das Argument, das den Tarifwechsel trägt. Ein Entlastungsbaustein senkt Ihren Beitrag Jahrzehnte später, ein Tarifwechsel senkt ihn mit der nächsten Abrechnung. Wer heute mit dem Beitrag kämpft, hat mit dem Baustein noch nichts gewonnen.
Beim Beitragsentlastungstarif ersetzt Ihr Vertrag den Markttest
Es gibt zu diesem Produkt seit 2017 keinen aktuellen Marktvergleich, an dem Sie sich orientieren könnten. Deshalb prüfen wir Ihren Tarif, Ihr Bedingungswerk und Ihre Rechnung, kostenfrei und unverbindlich.
- Prüfung Ihrer Änderungsfristen, bevor die Vorsorgehöhe eingefroren ist
- Einordnung von Ankreuz-Anträgen über 100, 80 oder 50 Prozent
- Unsere Beratung zur PKV ist von Finanztip empfohlen
Häufige Fragen zum Beitragsentlastungstarif
Was ist ein Beitragsentlastungstarif?
Ein Beitragsentlastungstarif ist ein freiwilliger Zusatzbaustein zur privaten Krankenvollversicherung. Sie zahlen während des Erwerbslebens einen Mehrbeitrag zusätzlich zu Ihrem normalen Beitrag. Ab einem bei Abschluss vereinbarten Alter, meist 65 oder 67, senkt der Versicherer Ihren Monatsbeitrag dann um einen garantierten Eurobetrag, in den geprüften Tarifen lebenslang.
Wichtig für das Verständnis: Es fließt nie Geld an Sie. Die Leistung ist ausschließlich eine Verrechnung mit Ihrem laufenden Beitrag. Der Begriff ist außerdem kein Rechtsbegriff, er kommt in keinem Gesetz vor. Rechtlich ist der Baustein ein Tarif der substitutiven Krankenversicherung, die nach Art der Lebensversicherung betrieben wird und deshalb eine Alterungsrückstellung bildet, geregelt in § 146 VAG.
Die Anbieter verkaufen ihn unter sehr verschiedenen Namen. Verbreitet sind BEA, BE-SI, BEK, Beitragsentlastungskomponente, Beitragsermäßigung im Alter und garantierte Beitragsentlastung. Gemeint ist jedes Mal dasselbe Prinzip.
Für wen ist ein Beitragsentlastungstarif sinnvoll?
Für eine Gruppe rechnet er sich klar: Angestellte, deren Arbeitgeberzuschuss noch nicht ausgeschöpft ist. Für alle anderen ist er ein teurer, unflexibler Sparvertrag mit niedriger Renditeerwartung. Bemerkenswert ist, dass drei Stellen mit völlig verschiedenen Interessen zu diesem Ergebnis kommen.
Stiftung Warentest nennt 2017 Arbeitnehmer als Hauptzielgruppe, und zwar genau wegen des Arbeitgeberanteils. Die Verbraucherzentrale Hamburg rät vom Abschluss grundsätzlich ab und nennt Arbeitnehmer mit Arbeitgeberbeteiligung und Steuervorteil als einzige denkbare Ausnahme. Und die interne Beratungsleitlinie eines großen Verbunds von Versicherungsexperten fasst es in zwei Sätzen zusammen: Vorteil sei der Arbeitgeberzuschuss, Nachteil der Wechsel des Versicherers.
Dazu kommt ein Befund, der in Verkaufsgesprächen selten vorkommt. Die BaFin hat 2024 den Bestand von 3,2 Millionen Versicherten über 50 Jahre projiziert und hält die bestehenden gesetzlichen Maßnahmen zur Beitragsstabilisierung derzeit grundsätzlich für ausreichend. Systemisch nötig ist der Baustein nach Einschätzung der Aufsicht also nicht.
Welche Nachteile hat der Beitragsentlastungstarif?
Sieben Nachteile lassen sich benennen, und keiner davon ist ein Anbieterfehler. Sie folgen alle aus der Konstruktion des Produkts.
- Weiterzahlungspflicht: Der Mehrbeitrag endet nicht mit dem Renteneintritt, sondern läuft neben der Entlastung weiter. Der PKV-Verband bestätigt das ausdrücklich.
- Bindung an einen Versicherer: Der Baustein ist nur mit der Grundversicherung desselben Hauses kombinierbar und nicht übertragbar.
- Kein Zugriff in der Notlage: Keine Auszahlung, kein Rückkaufswert, keine Teilentnahme, keine Beleihung. Nur ein geprüfter Anbieter erlaubt eine Beitragsfreistellung.
- Totalverlust im Todesfall: Die Rückstellung verfällt zugunsten der Versichertengemeinschaft, Erben erhalten nichts.
- Intransparente Kosten: Eine ausgewiesene Kostenquote existiert nicht, weil es in der substitutiven Krankenversicherung keine Pflicht zum Ausweis von Effektivkosten gibt.
- Inflationsrisiko: Bei einer Inflationsrate von 2,2 Prozent, dem vom Statistischen Bundesamt für 2025 gemeldeten Wert, haben 300 Euro Entlastung nach 30 Jahren eine Kaufkraft von rund 156 Euro.
- Prognoserisiko: Verbeamtung, Rückkehr in die gesetzliche Kasse, Auswanderung oder Berufswechsel machen den Baustein wertlos. 105.700 Menschen haben 2024 die private Krankenversicherung verlassen, oft unfreiwillig, wie der Zahlenbericht des PKV-Verbands zeigt.
Die Verbraucherzentrale Hamburg spitzt den ersten Punkt auf eine Frage zu, die den Kern trifft: Was soll eine Versicherung, für die Sie weiter einzahlen, während sie auszahlt?
Wie lange muss ich den Beitrag zum Entlastungstarif zahlen?
In den meisten Tarifen lebenslang, also auch während der Entlastungsphase. Das ist der häufigste Denkfehler bei diesem Produkt. Ein Bedingungswerk formuliert, der Beitrag sei über die gesamte Versicherungsdauer auch nach Wirksamwerden der Beitragsentlastung zu zahlen. Ein zweites verlangt ihn ausdrücklich über den Beginn der Entlastungsphase hinaus. Auch der PKV-Verband beschreibt die Mechanik so.
Rechnerisch heißt das: Aus 300 Euro vereinbarter Entlastung werden netto 212,40 Euro, weil 87,60 Euro Beitrag weiterlaufen. Aus 100 Euro Entlastung werden je nach Anbieter und Eintrittsalter 75,75 Euro, 69,85 Euro oder bei Eintritt mit 42 nur 58,95 Euro. Der vereinbarte Betrag ist also nicht der Betrag, um den Ihr Beitrag am Ende sinkt.
Zwei Ausnahmen gibt es. Ein Anbieter halbiert den Beitrag ab Entlastungsbeginn. Und beim Einmalbeitrag läuft überhaupt kein Beitrag weiter, dort ist die Bruttoentlastung gleich der Nettoentlastung.
Wie wirkt sich der Beitrag zum Beitragsentlastungstarif steuerlich aus?
Er ist als Sonderausgabe abziehbar, und das ist die einzige Frage zu diesem Produkt mit einer amtlichen Ursprungsquelle. Das Bundesministerium der Finanzen behandelt den Baustein in einem eigenen Absatz: Zahlt der Versicherte im Rahmen eines freiwillig vereinbarten Beitragsentlastungstarifs einen erhöhten Beitrag, um ab einem bestimmten Alter eine zeitlich unbefristete Entlastung für seine Basisabsicherung zu erhalten, ist der auf die Basisabsicherung entfallende Beitragsanteil abziehbar, so das BMF-Schreiben vom 24.05.2017 in Randziffer 113.
Entscheidend ist die Art des Abzugs. Er erfolgt unbegrenzt und nicht innerhalb der Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner beziehungsweise 2.800 Euro für Selbständige nach § 10 EStG. Diese Höchstbeträge sind bei Privatversicherten praktisch immer schon durch die Grundversicherung ausgeschöpft. Läge der Beitrag dort, wäre der Steuervorteil null.
Eine Bedingung nennt das BMF-Schreiben in den Randziffern 135, 143, 146 und 161 ausdrücklich: Die Beitragsentlastung muss frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres einsetzen. Bei einem Tarif mit Entlastungsbeginn 60 greift der unbegrenzte Abzug also nicht. Das Entlastungsalter ist damit auch eine Steuerentscheidung.
Abziehbar ist allerdings nur der Anteil, der auf die Basisabsicherung entfällt. Der Versicherer teilt den Beitrag dafür nach einer eigenen Verordnung auf, und der Bundesfinanzhof hat diese Aufteilung 2017 bestätigt. Die häufig genannte Größenordnung von rund 80 Prozent ist kein gesetzlicher Wert, sondern tarifindividuell. Verbindlich ist allein die Bescheinigung Ihres Versicherers.
Die Entlastung selbst versteuern Sie später nicht, weil kein Geld fließt. Sie können dafür entsprechend weniger als Sonderausgabe absetzen. Ob netto ein Vorteil bleibt, hängt an Ihren Grenzsteuersätzen heute und im Ruhestand.
Wie viel zahlt mein Arbeitgeber zum Beitragsentlastungstarif dazu?
Nach einheitlicher Marktdarstellung die Hälfte des Mehrbeitrags, solange der gesetzliche Höchstzuschuss nicht ausgeschöpft ist. Der PKV-Verband schreibt wörtlich, der Beitrag sei arbeitgeberzuschussfähig. Rechtsgrundlage ist § 257 SGB V, der den Zuschuss an dem Betrag bemisst, den Sie für Ihre Krankenversicherung zu zahlen haben.
Zur Ehrlichkeit gehört: Eine amtliche Stelle hat den Entlastungsbaustein nie ausdrücklich als zuschussfähigen Beitragsteil bezeichnet. Wir haben in drei Recherchen nach einem Rundschreiben, einer Verlautbarung oder einem Urteil gesucht und nichts gefunden. Die Marktpraxis ist mit dem Normwortlaut vereinbar, amtlich bestätigt ist sie nicht.
Dazu kommen drei harte Einschränkungen:
- Die Ausschöpfungsschwelle. 2026 beträgt der Höchstzuschuss zur Krankenversicherung 508,59 Euro monatlich, errechnet aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro und 8,75 Prozent, wie die Bundesregierung die Rechengrößen ausweist. Ab einem Monatsbeitrag von rund 1.017 Euro ist der Zuschuss verbraucht, jeder weitere Euro geht voll zu Ihren Lasten.
- Privat versicherte Angehörige verbrauchen den Rest. Ist der Topf für Ihre eigene Versicherung nicht ausgeschöpft, kann die Differenz für die Verträge von Familienangehörigen herangezogen werden. Eine Familie mit privat versicherter Partnerin und zwei Kindern hat ihn deshalb meist längst geleert.
- Einmalzahlungen sind nicht zuschussfähig. Wer den Baustein per Einmalbeitrag finanziert, verliert diesen Hebel vollständig.
Was kostet ein Beitragsentlastungstarif?
Der Preis liegt bei rund 24 bis 30 Euro monatlich pro 100 Euro garantierter Entlastung ab 67, wenn Sie mit 30 bis 35 Jahren abschließen. Bei Abschluss mit 42 Jahren sind es rund 41 Euro für dieselben 100 Euro. Diese Normierung auf 100 Euro Entlastung ist eine eigene Rechnung unserer Redaktion aus verifizierten Beitrags- und Entlastungspaaren mehrerer Versicherer, weil die Entlastungshöhe frei wählbar ist und Beitragsangaben sonst nicht vergleichbar sind.
Der stärkste Preisfaktor ist das Eintrittsalter. Im selben Tarif desselben Anbieters und zum selben Entlastungsalter kostet der Einstieg mit 42 Jahren 36 Prozent mehr als mit 32 Jahren. Ihr Gesundheitszustand spielt dagegen keine Rolle, ebenso wenig Beruf, Einkommen, Selbstbehalt oder Leistungsumfang. Kalkuliert wird über Alter, Sterblichkeit und Zins.
Beim Vergleich zweier Angebote zählt deshalb nicht der Monatsbeitrag, sondern der Preis pro 100 Euro Entlastung bei gleichem Entlastungsalter. Nur so vergleichen Sie dasselbe.
Welche Rendite bringt ein Beitragsentlastungstarif?
Darauf gibt es keine belastbare Antwort, und das ist selbst ein Befund. Zu diesem Produkt existiert keine einzige Renditezahl aus einer Ursprungsquelle mit offengelegter Methode. Wir haben Stiftung Warentest, die Analysehäuser, die Aufsicht und den Branchenverband gezielt geprüft.
Was im Netz zirkuliert, sind Modellrechnungen von Anbietern und Portalen, deren Rechenweg nicht offenliegt. Sie reichen von unter einem Prozent bis über sechs Prozent, und sie widersprechen sich nicht zwangsläufig: Die niedrigen Werte meinen die reine Kapitalverzinsung, die hohen den Gesamteffekt aus Kapital, Arbeitgeberzuschuss, Steuervorteil, Rentenzuschuss und einer Annahme zur Lebenserwartung. Wir nennen diese Zahlen deshalb nur mit ihrem Bezugsrahmen und nicht als Renditeerwartung.
Belastbar ist dagegen die Größenordnung des Rahmens: Der Höchstrechnungszins der privaten Krankenversicherung liegt nach § 4 KVAV bei 3,5 Prozent. Das ist eine rechtliche Obergrenze, keine Zusage, und viele Versicherer schöpfen sie nicht aus. Häufig wird hier mit dem Wert von 1,0 Prozent argumentiert, das ist aber der Höchstrechnungszins der Lebensversicherung und eine Verwechslung der Sparten.
Für Ihre Entscheidung ist die Lesart wichtiger als jede Einzelzahl: Der kleinste Teil des Ertrags kommt vom Kapitalmarkt. Der größere Teil kommt vom Arbeitgeber, vom Finanzamt und von einem langen Leben.
Welche Abschluss- und Verwaltungskosten fallen an?
Das erfahren Sie nicht. Eine ausgewiesene Kostenquote des Bausteins, also Abschlusskosten, Verwaltungskostenzuschlag oder Effektivkosten, haben wir in keiner Quelle gefunden: nicht in Tarifbedingungen, nicht bei Anbietern, nicht beim Verband, nicht bei der Aufsicht, nicht bei den Analysehäusern.
Das ist kein Rechercheversäumnis, sondern strukturell. Für die substitutive Krankenversicherung gibt es keine Pflicht, Effektivkosten auszuweisen. Vereinzelt kursierende Prozentangaben aus Foren sind Einzelmeldungen ohne Tarifbezug und ohne Nachweis, wir nennen sie deshalb nicht als Zahl.
Die Konsequenz für Sie ist unbequem: Wer einen Beitragsentlastungstarif abschließt, erfährt nicht, welcher Anteil seines Mehrbeitrags in Kosten fließt. Bei einer Rentenversicherung mit demselben Sparzweck müsste der Anbieter diese Kosten offenlegen.
Welcher Anbieter hat den besten Beitragsentlastungstarif?
Diese Frage ist nach der aktuellen Datenlage nicht seriös beantwortbar, und auch das ist eine Antwort. Der letzte unabhängige Marktvergleich stammt von Stiftung Warentest aus dem September 2017 und ist für Rechenzwecke unbrauchbar, weil er noch mit einem Arbeitgeberhöchstzuschuss von 317,55 Euro arbeitet. Seither hat kein Analysehaus nachgelegt. Jedes Ranking, das Sie im Netz finden, beruht auf keiner aktuellen Untersuchung.
Statt einer Rangliste hilft ein Blick auf die sechs Punkte, an denen sich die Bedingungswerke tatsächlich unterscheiden:
- Läuft der Beitrag in der Entlastungsphase voll weiter oder halbiert er sich?
- Wächst die Entlastung nach Entlastungsbeginn ohne Mehrbeitrag mit?
- Wird die Rückstellung bei Kündigung des Bausteins sofort angerechnet oder erst nach einer Mindestbestandsdauer?
- Ist der Entlastungsbeginn frei wählbar und später verlegbar?
- Gibt es eine Beitragsfreistellung als Notausgang?
- In welchen Schritten ist die Entlastung wählbar?
Die Spannweite ist bei jedem dieser Punkte erheblich, von der freien Wahl des Entlastungsalters zwischen 60 und 70 bis zum starren Alter 65 ohne Wahlmöglichkeit. Der passende Anbieter ist deshalb der, dessen Klauseln zu Ihrer Lebensplanung passen, nicht der mit dem niedrigsten Beitrag.
Bis wann kann ich den Entlastungsbetrag eines bestehenden Bausteins noch ändern?
So lange Ihre Änderungsfrist läuft, und die steht allein in Ihren Besonderen Bedingungen. Erhöhung und Verringerung des Entlastungsbetrags sind bei den geprüften Anbietern ohne erneute Gesundheitsprüfung möglich, die Fristen unterscheiden sich aber deutlich: Bei einem Anbieter ist die Änderung letztmalig 36 Monate vor Entlastungsbeginn möglich, bei einem anderen nur bis zum 59. Lebensjahr. Das bereits angesparte Kapital bleibt bei einer Anpassung erhalten.
Diese Frist ist der Punkt, an dem es keine zweite Chance gibt. Wer sie verpasst, hat seine Vorsorgehöhe eingefroren und kann später nichts mehr nachholen. Die Prüfung gehört deshalb vor den letzten möglichen Änderungstermin, nicht kurz vor den Ruhestand. Ob sich der Entlastungsbeginn selbst noch verlegen lässt, regelt ebenfalls allein Ihr Bedingungswerk.
Neben der Anpassung stehen Bestandskunden zwei weitere Wege offen. Den Beitrag aussetzen erlaubt ein geprüfter Anbieter erst nach fünf Jahren ununterbrochener Zahlung und dann für maximal drei Jahre, die Entlastung fällt entsprechend geringer aus. Und Sie können allein den Baustein kündigen, zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist. Eine Auszahlung oder Teilentnahme gibt es in keiner dieser Optionen.
Wie kündige ich den Beitragsentlastungstarif, und was passiert dann mit meinem Geld?
Kündbar ist er, zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist. Wichtig ist dabei eine Regel, die kaum jemand kennt: Die Kündigung kann nach § 205 VVG auf einzelne Tarife beschränkt werden. Sie können also den Baustein allein kündigen, ohne Ihre Vollversicherung anzutasten.
Was mit dem angesparten Geld passiert, hängt an genau einer Bedingung: Bleibt eine Krankenversicherung bei demselben Versicherer bestehen? Bleibt sie bestehen, bleibt die Wirkung Ihres Geldes erhalten. Ein Bedingungswerk sieht die sofortige beitragsreduzierende Anrechnung vor, ein zweites die Zuführung zu einer bestehenden Grundversicherung, ein drittes ein Guthaben gegen künftige Beitragserhöhungen. Eine Auszahlung gibt es in keinem Szenario, einen Rückkaufswert kennt dieses Produkt nicht.
Es gibt aber Fristen, die alles kippen können. Bei einem geprüften Anbieter setzt die Anrechnung eine Mindestbestandsdauer von zehn Jahren voraus, sonst verfällt die Rückstellung. Und in einzelnen Tarifen verlieren Kunden ihr Geld, wenn der Vertrag weniger als drei oder fünf Jahre bestand, wie Stiftung Warentest 2017 festgestellt hat.
Praktische Folge: Wer aussteigen will, kündigt den Baustein einzeln und bleibt beim Haus. Wer den ganzen Vertrag kündigt oder zu einem anderen Versicherer wechselt, verliert alles, was über den gesetzlich gedeckelten Übertragungswert hinausgeht.
Welche Gesundheitsprüfung gilt beim Beitragsentlastungstarif?
Für Änderungen des Entlastungsbetrags gilt keine, und das steht ausdrücklich in den Bedingungen. Drei geprüfte Bedingungswerke erlauben Erhöhung und Verringerung des Entlastungsbetrags ohne erneute Gesundheitsprüfung, teils bis zu einer Altersgrenze. Für den Erstabschluss nennt ein Anbieter in seiner Fachinformation ausdrücklich keine Risikoprüfung.
Sachlich ist das schlüssig, weil der Baustein kein Krankheitskostenrisiko trägt. Kalkuliert wird über Alter, Sterblichkeit und Zins. Für Sie kann daraus ein echter Vorteil werden: Wer wegen Vorerkrankungen keine oder nur eine teure private Rentenversicherung bekommt, kann diesen Baustein trotzdem abschließen.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ersetzen einzelne Anbieter die Gesundheitsprüfung durch harte Annahmerichtlinien: Ein Versicherer schließt Kunden bestimmter Tarife, Kunden in Anwartschaft, Kunden im Notlagentarif und alle Beihilfeberechtigten vom Abschluss aus. Zweitens teilt der Baustein das Antragsrisiko Ihrer Vollversicherung. Tritt der Versicherer wegen einer verschwiegenen Vorerkrankung vom Hauptvertrag zurück, endet über die Kopplungsklausel auch der Entlastungsbaustein, mit den Folgen der Verfallklausel. Entscheidend sind also die Gesundheitsfragen Ihrer Gesundheitsprüfung in der privaten Krankenversicherung, nicht die des Bausteins.
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