Risikozuschlag PKV: Höhe, Gründe und wie Sie ihn wieder loswerden

Von Maureen Menger
Fachlich geprüft durch Robert Böhrk
Zuletzt aktualisiert am

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Risikozuschlag ist ein Beitragsaufschlag in der privaten Kranken­versicherung (PKV), den der Versicherer bei einer Vorerkrankung verlangt – dafür bleibt die Erkrankung voll mitversichert.
  • Marktüblich liegt der Zuschlag bei 15 bis 30 % des Tarifbeitrags, bei leichten Befunden oft nur bei 5 bis 10 %, bei schweren darüber.
  • Ein Zuschlag entfällt nicht automatisch nach fünf Jahren – Sie müssen ihn nach § 41 VVG mit ärztlichem Attest herabsetzen lassen.
  • In der Beamten-Öffnungsaktion ist der Zuschlag auf maximal 30 % gedeckelt, Ablehnung und Leistungsausschluss sind dort ausgeschlossen.
  • Eine anonyme Risikovoranfrage klärt vorab, wer Sie zu welchen Konditionen aufnimmt, ohne einen aktenkundigen Ablehnungseintrag zu riskieren.

Sie möchten in die PKV, aber in Ihrer Krankenakte steht eine Diagnose, die Ihnen Sorgen macht.

Vielleicht ein behandelter Bluthochdruck, eine Schilddrüsenunterfunktion oder ein Bandscheibenvorfall von vor Jahren. Genau solche Befunde können einen Risikozuschlag auslösen, der Ihren Beitrag spürbar erhöht. Wie hoch dieser Zuschlag ausfällt, entscheidet nicht das Gesetz, sondern die interne Statistik jedes einzelnen Versicherers, und die Unterschiede sind erheblich. Deshalb lohnt es sich, vor jedem Antrag genau zu verstehen, wie der Zuschlag zustande kommt und wie Sie ihn später wieder senken. Hier erfahren Sie, worauf es beim Risikozuschlag wirklich ankommt.

Was ist ein Risikozuschlag in der PKV?

Neu für 2026

PKV-Beiträge steigen: Die PKV-Beiträge steigen 2026 im Durchschnitt um 13 Prozent – ein prozentualer Risikozuschlag wächst dabei anteilig mit. → Mehr dazu im Abschnitt „Fest oder prozentual: was der Zuschlag Sie wirklich kostet“

Arbeitgeberzuschuss steigt: Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV liegt 2026 bei 508,59 Euro im Monat, einschließlich eines vereinbarten Risikozuschlags. → Mehr dazu im Abschnitt „Fest oder prozentual: was der Zuschlag Sie wirklich kostet“

Der Risikozuschlag ist ein Aufschlag auf den Tarifbeitrag der privaten Kranken­versicherung, den der Versicherer nach der Gesundheitsprüfung bei einem erhöhten Krankheits­kostenrisiko vereinbart. Im Gegenzug erhalten Sie den vollen Leistungsumfang – die betroffene Vorerkrankung ist also mitversichert und nicht ausgeschlossen. Rechtsgrundlage ist § 203 Absatz 1 Satz 2 VVG (Quelle: VVG § 203).

Es handelt sich nicht um einen Strafzuschlag, sondern um die risikogerechte Einpreisung eines höheren Einzelrisikos. Der Zuschlag wird entweder als Prozentsatz des Tarifbeitrags oder als fester Euro-Betrag festgelegt und in den Versicherungsschein aufgenommen (Quelle: PKV-Verband).


Hinter der Logik steht das Äquivalenzprinzip

Die substitutive (also die gesetzliche Kranken­versicherung ersetzende) private Kranken­versicherung wird „nach Art der Lebens­versicherung“ kalkuliert (§ 146 VAG). Beitrag und erwartete Leistungsausgaben müssen zueinander passen, damit das Versichertenkollektiv nicht quersubventioniert wird (Quelle: VAG § 146). Der Zuschlag ist damit oft die einzige Möglichkeit, trotz Vorerkrankung überhaupt vollen Schutz zu erhalten.

Icon Waage

Anders als die gesetzliche Kranken­versicherung kennt nur die PKV solche gesundheitsbezogenen Zuschläge. Die GKV nimmt jeden zum einkommensabhängigen Beitrag auf, während die private Kranken­versicherung das individuelle Risiko einpreist und dafür vertraglich die Leistungen garantiert (Quelle: PKV-Verband).

Wann fällt ein Risikozuschlag an?

Ein Risikozuschlag entsteht immer an genau einem Punkt: bei der Gesundheitsprüfung im Antrag oder beim Wechsel in einen höherwertigen Tarif. Ergibt die Prüfung ein erhöhtes Krankheits­kostenrisiko, bietet der Versicherer die Annahme mit Zuschlag an – nicht rückwirkend, wenn Sie erst während der Laufzeit erkranken (Quelle: PKV-Verband).

Typische Auslöser sind chronische oder wiederkehrende Erkrankungen. Dazu zählen Bluthochdruck, Diabetes, Asthma, Schilddrüsenunterfunktion, Haut­erkrankungen wie Neurodermitis, Rücken- und Wirbelsäulenleiden, Übergewicht sowie psychische Erkrankungen (Quelle: PKV-Verband). Auch die Gesundheitsprüfung selbst entscheidet über die Höhe.


Wichtig zu wissen

Auch einmalige, nicht behandlungsbedürftige Befunde können einen Zuschlag auslösen. Anzeigepflichtig ist jeder Umstand, nach dem der Versicherer in Textform fragt – ein einmalig erhöhter Blutfettwert vor einer Blutabnahme kann daher bereits ausreichen (Quelle: VVG § 19). Bei mehreren Diagnosen wie Übergewicht plus Bluthochdruck bewertet der Versicherer das Gesamtrisiko aus allen Gesundheitsangaben; der Zuschlag kann dann höher ausfallen als die Summe der einzelnen Werte (Quelle: PKV-Verband).

Experten-Tipp:
Kleine Diagnosen wegzulassen gefährdet den ganzen Vertrag

„Manch einer verschweigt einen harmlosen Befund, um den Zuschlag zu sparen. Doch bei einer verschwiegenen Vorerkrankung steht nicht der Beitrag auf dem Spiel, sondern der komplette Vertrag – anfechtbar bis zu zehn Jahre. Mein Rat: Geben Sie jede Diagnose an, auch Verdachtsfälle, und lassen Sie sich beim Gesundheitsfragebogen unterstützen. Ein sauberer Antrag ist mehr wert als ein gesparter Prozentpunkt.“

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Experte für Gesundheitsvorsorge

Wie hoch ist der Risikozuschlag?

Für die Höhe des Risikozuschlags gibt es keine amtliche Statistik – weder PKV-Verband, BaFin noch Ratingagenturen veröffentlichen belastbare Durchschnittswerte. Verlässlich sind nur Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis. Nach diesen liegt der Zuschlag marktüblich bei etwa zehn bis 30 Prozent des Tarifbeitrags.

Nach Erfahrungswerten aus der Beratungspraxis führen leichte, gut eingestellte oder lange beschwerdefreie Befunde oft nur zu fünf bis zehn Prozent, häufig sind es 15 bis 30 Prozent, schwere Vor­erkrankungen liegen darüber bis zur Annahmegrenze. Belastbare amtliche Zahlen zur Zuschlagshöhe gibt es nicht – kursierende Angaben von 30 bis 100 Prozent sind Einzelmeinungen und nicht durch mehrere Quellen belegt.

Warum im Netz Spannen von 10 bis 100 Prozent kursieren

Die Höhenangaben im Internet widersprechen sich: mal zehn bis 20 Prozent, mal 15 bis 30 Prozent, vereinzelt sogar 30 bis 100 Prozent. Der Grund ist kein Rechenfehler, sondern das Kalkulationsprinzip der PKV: Jeder Versicherer bewertet dieselbe Diagnose nach seinen eigenen, nicht harmonisierten Kostenstatistiken. Eine für alle Anbieter gültige Zahl gibt es deshalb nicht – genau diese Streuung macht den Vergleich mehrerer Versicherer so wertvoll.

Ein wichtiges Detail, das viele falsch darstellen: Der Prozentsatz wird auf den Normal- oder Tarifbeitrag angewendet, nicht auf einen bereits reduzierten Zahlbeitrag. Ein Rechenbeispiel: 600 Euro Tarifbeitrag plus 30 Prozent Zuschlag ergeben 780 Euro Gesamtbeitrag.

Die folgende Übersicht bündelt gängige Diagnosen mit der typischen Reaktion des Versicherers, einer Erfahrungswert-Spanne und der Reduzierbarkeit nach § 41 VVG. Alle Angaben sind Erfahrungswerte aus der Beratungspraxis, stark ­versichererabhängig und keine amtliche Statistik:

Diagnose (Gruppe)Typische ReaktionErfahrungswert Zuschlag (€/Monat)Reduzierbar nach § 41 VVG?
Heuschnupfen (Allergie)Meist Zuschlag0–40 €Gut, bei längerer Beschwerdefreiheit
Schilddrüsenunterfunktion (Stoffwechsel)Meist Zuschlag25–60 €Bedingt, bei stabiler Einstellung
Bluthochdruck (Herz-Kreislauf)Meist Zuschlag45–150 €Bedingt, bei gutem Verlauf
Asthma bronchiale (Atemwege)Zuschlag oder Ausschluss60–250 €Selten, meist chronisch
Quelle: Erfahrungswerte aus unserer PKV-Beratungspraxis, stark ­versichererabhängig – keine amtliche Statistik.

Entscheidend ist: Dieselbe Diagnose kann bei einem Versicherer 15 Prozent kosten, bei einem anderen 35 Prozent. Ursache ist, dass jeder Versicherer den Beitrag nach seinen eigenen, unternehmensinternen Kopfschadens- und Kostenstatistiken kalkuliert (Quelle: PKV-Verband). Genau diese Streuung entscheidet über mehrere hundert Euro im Jahr.

Den günstigsten Risikozuschlag finden wir für Sie

Derselbe Befund kostet bei einem Versicherer 15 Prozent, beim nächsten 35 Prozent. Wir vergleichen die Risikoprüfung mehrerer Versicherer und holen für Sie die günstigste Einstufung heraus. Unsere Beratung ist kostenfrei.

  • Vergleich der Risikoprüfung bei mehreren Versicherern
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  • Von Finanztip für die Beratung zur PKV empfohlen
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Fest oder prozentual: was der Zuschlag Sie wirklich kostet

Ob Ihr Zuschlag als fester Euro-Betrag oder als Prozentsatz vereinbart ist, entscheidet über die langfristige Belastung. Ein prozentualer Zuschlag wächst bei jeder Beitragsanpassung proportional mit dem Tarifbeitrag – ein fester Euro-Zuschlag bleibt dagegen konstant (Quelle: VVG § 203).

Das ist 2026 besonders spürbar: Die PKV-Beiträge steigen im Durchschnitt um 13 Prozent, rund 60 Prozent der Vollversicherten sind betroffen (Quelle: DIA). Bei einem prozentualen Zuschlag steigt damit auch dessen Euro-Wert um 13 Prozent. Bei langen Laufzeiten kann ein Festbetrag daher günstiger sein – fragen Sie die Form beim Abschluss aktiv ab.

Icon Treppe mit Pfeil

Experten-Tipp:
Der prozentuale Zuschlag ist oft die teurere Wahl

„Viele nehmen den angebotenen Prozentzuschlag hin, weil er anfangs klein wirkt. Doch er wächst bei jeder Beitragsanpassung mit – 2026 steigen die Beiträge um rund 13 Prozent, der Zuschlag anteilig mit. Bei langer Laufzeit ist ein fester Euro-Betrag oft günstiger. Fragen Sie die Zuschlagsform vor Abschluss aktiv ab und rechnen Sie beide Varianten durch.“

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So entscheiden Sie zwischen Festbetrag und Prozentzuschlag

Als schnelle Merkhilfe genügt ein Blick auf Ihre Restlaufzeit:

  • Kurze Restlaufzeit oder naher Ruhestand: Ein prozentualer Zuschlag ist oft vertretbar, weil er nur wenige Jahre mitwächst.
  • Lange Restlaufzeit und junge Jahre: Fragen Sie den festen Euro-Betrag aktiv ab, weil der Prozentzuschlag bei jeder Beitragsanpassung anteilig steigt.
  • Im Zweifel: Lassen Sie sich beide Varianten für Ihre konkrete Laufzeit durchrechnen, bevor Sie unterschreiben.

Als Angestellter tragen Sie den Zuschlag nicht allein. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Hälfte des Gesamtbeitrags einschließlich Zuschlag, höchstens jedoch bis zum Höchstzuschuss von 508,59 Euro im Monat (2026), der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ableitet (Quelle: § 257 SGB V; PKV-Verband). Liegt Ihr halber Beitrag schon ohne Zuschlag über dieser Grenze, tragen Sie den Zuschlag faktisch selbst. Selbständige haben keinen Anspruch auf einen solchen Zuschuss und zahlen den kompletten Zuschlag ohnehin allein.

Rechenbeispiel für einen Angestellten (keine amtliche Statistik, nur zur Veranschaulichung)

Angenommen, Ihr Tarifbeitrag liegt bei 650 Euro im Monat und der Versicherer bietet einen prozentualen Zuschlag von 20 Prozent an. Das sind 130 Euro Zuschlag, also 780 Euro Gesamtbeitrag. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte, hier 390 Euro (der Höchstzuschuss von 508,59 Euro ist nicht erreicht). Ihr Eigenanteil beträgt 390 Euro, davon entfallen 65 Euro auf den Zuschlag. Steigt der Beitrag 2026 um 13 Prozent, wächst der prozentuale Zuschlag auf rund 147 Euro mit – ein fest vereinbarter Euro-Zuschlag von 130 Euro bliebe dagegen unverändert.

Steuerlich ist der Zuschlag kein eigener Posten, sondern erhöht den Beitragsanteil, dem er zugeordnet ist. Der Anteil für die Basisabsicherung auf GKV-Niveau ist unbegrenzt als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG), Wahlleistungen nur begrenzt (Quelle: § 10 EStG). Ob der Zuschlag auf den unbegrenzt abziehbaren Basisanteil entfällt, ergibt sich erst aus der Beitragsbescheinigung Ihres Versicherers.

Zuschlag, Leistungsausschluss oder Ablehnung?

Nach der Risikoprüfung hat der Versicherer vier Möglichkeiten: Annahme zum Normaltarif, Annahme mit Risikozuschlag, Annahme mit Leistungsausschluss oder Ablehnung. Der Zuschlag ist dabei das Instrument, das eine Deckungslücke vermeidet, weil die Vorerkrankung mitversichert bleibt (Quelle: VVG § 203).

InstrumentKernBeitragLeistungsumfang
RisikozuschlagHöherer Beitrag, voller Schutz+15–30 % (Regelfall)Vollständig, inklusive Vorerkrankung
LeistungsausschlussErkrankung dauerhaft nicht versichertTarifbeitrag ohne ZuschlagEingeschränkt, Deckungslücke
AblehnungKein Vertrag
Quelle: PKV-Verband; Rechtsgrundlage VVG § 203. Prozentwerte: Erfahrungswerte, keine amtliche Statistik.

Als Faustregel aus der Beratungspraxis gilt: Ist die Wiederkehr von Kosten nur möglich, tendieren Versicherer zum Zuschlag. Ist sie wahrscheinlich und klar abgrenzbar, eher zum Leistungsausschluss. Bei sehr hohem Gesamtrisiko folgt die Ablehnung. Welches dieser Instrumente greift, entscheidet der Versicherer anhand Ihrer Gesundheitsangaben (Quelle: PKV-Verband).

Ein Leistungsausschluss ist nicht per se schlechter. Bei einer klar abgrenzbaren, selten teuren Diagnose kann er den Beitrag senken und trotzdem sinnvoll sein. Bei teuren, wiederkehrenden Erkrankungen ist der Zuschlag meist die bessere Wahl, weil er die Erkrankung voll absichert. Ob der Versicherer einen Zuschlag verlangt oder Leistungen ausschließt, entscheidet er anhand Ihrer Gesundheitsangaben (Quelle: PKV-Verband).

Gesundheitsprüfung: nicht auf eigene Faust beantragen

Der Risikozuschlag ist nur so verlässlich wie Ihre Angaben. Grundlage sind die wahrheitsgemäßen Antworten auf die in Textform gestellten Gesundheitsfragen – die vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG (Quelle: VVG § 19). Wer hier falsche Angaben macht, riskiert nicht den Zuschlag, sondern den ganzen Vertrag.

Gefragt wird nach bestehenden, nicht nur nach festgestellten Krankheiten. Wer weiß, dass Untersuchungsergebnisse noch ausstehen, darf die Frage nicht einfach verneinen. Das Oberlandesgericht Koblenz gab einem Versicherer recht, der wegen arglistiger Täuschung anfocht, weil ein Antragsteller eine bereits geäußerte Verdachtsdiagnose verschwiegen hatte (Quelle: VVG § 19). Eine Anfechtung ist bis zu zehn Jahre möglich.


Warum Sie den Antrag nicht direkt beim Versicherer stellen sollten

Wenn Sie mit einer Vorerkrankung direkt einen Antrag stellen und abgelehnt werden, wird das im Hinweis- und Informationssystem der Versicherer gespeichert. Bei jedem weiteren Antrag müssen Sie diese Ablehnung angeben – das erschwert alle Folgeanträge (Quelle: ufkb.de). Eine anonyme Risikovoranfrage vermeidet genau das: Ihre Gesundheitsdaten gehen ohne Namen an mehrere Versicherer, und Sie erfahren vorab, wer Sie zu welchen Konditionen aufnimmt. Eine folgenlose Voranfrage erzeugt keinen Eintrag. Diesen Weg bietet weder ein AI-Auskunftstool noch ein Vergleichsportal.


So läuft die anonyme Risikovoranfrage ab

  • Ihre Gesundheitsdaten werden anonym erfasst, also ohne Ihren Namen.
  • Die anonyme Anfrage geht gleichzeitig an mehrere Versicherer.
  • Sie vergleichen die Rückmeldungen: Wer nimmt Sie an, wer verlangt welchen Zuschlag, wer schließt Leistungen aus?
  • Erst wenn die Konditionen feststehen, stellen Sie den echten, namentlichen Antrag beim günstigsten Anbieter.

Der Unterschied ist entscheidend: Eine folgenlose Voranfrage erzeugt keinen Eintrag, ein abgelehnter Formal-Antrag beim Versicherer dagegen schon.

Mit der anonymen Risikovoranfrage den Risikozuschlag klären

Ein direkter Antrag mit Vorerkrankung kann einen dauerhaften Eintrag hinterlassen, der jeden weiteren Antrag erschwert. Wir fragen anonym bei mehreren Versicherern an, ohne Ihren Namen und ohne das Risiko eines Ablehnungseintrags. So wissen Sie vorab, wer Sie zu welchen Konditionen aufnimmt.

  • Anonyme Voranfrage bei mehreren Versicherern
  • Kein Eintrag im Hinweis- und Informationssystem
  • Finanztip empfiehlt uns für die Beratung zur PKV
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Experte für Gesundheitsvorsorge

Risikozuschlag wieder loswerden

Einen bestehenden Risikozuschlag können Sie senken oder ganz streichen lassen – aber nicht automatisch. Die verbreitete Aussage, ein Zuschlag entfalle nach fünf Jahren von selbst, ist ein Mythos. Ohne Antrag und Nachweis bleibt er unbefristet bestehen – der gesetzliche Herabsetzungsanspruch setzt ausdrücklich ein Verlangen des Versicherten voraus (Quelle: VVG § 41).

Mythos-Check: Drei Irrtümer, die beim Risikozuschlag Geld kosten

  • „Der Zuschlag entfällt automatisch nach fünf Jahren.“ Falsch: Ohne Antrag und ärztlichen Nachweis nach § 41 VVG bleibt er unbefristet bestehen.
  • „Ein Zuschlag ist eine Bestrafung.“ Nein: Er ist die risikogerechte Einpreisung Ihrer Vorerkrankung und sichert dafür den vollen Leistungsumfang.
  • „Der Standardtarif reinigt den Zuschlag.“ Nein: Ein einmal vereinbarter Zuschlag ist im Standardtarif weiter zu zahlen, nur der Basistarif schließt ihn aus.

Der zentrale Hebel ist § 41 VVG: Ist die Vorerkrankung nachweislich ausgeheilt oder bedeutungslos geworden, können Sie verlangen, dass der Beitrag ab Zugang des Verlangens angemessen herabgesetzt wird (Quelle: VVG § 41). Praktisch heißt das: ein formloser schriftlicher Antrag mit aktuellem ärztlichem Attest. In der Beratungspraxis gelingt das typischerweise nach drei bis fünf Jahren Symptomfreiheit.


In vier Schritten zur Herabsetzung nach § 41 VVG:

  • Warten Sie, bis die Vorerkrankung nachweislich ausgeheilt oder bedeutungslos geworden ist – in der Praxis oft nach drei bis fünf Jahren Symptomfreiheit.
  • Holen Sie ein aktuelles ärztliches Attest ein, das den Wegfall des erhöhten Risikos bestätigt.
  • Stellen Sie einen formlosen schriftlichen Antrag auf Herabsetzung nach § 41 VVG bei Ihrem Versicherer und legen Sie das Attest bei.
  • Bleibt eine Reaktion aus oder lehnt der Versicherer ab: hartnäckig nachfassen und die Angemessenheit fachlich prüfen lassen.

Ein zweiter Weg ist der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG. Da der prozentuale Zuschlag auf den Tarifbeitrag rechnet, fällt er in einem günstigeren Tarif absolut kleiner aus, und Ihre Alterungsrückstellungen bleiben erhalten, also das bereits angesparte Kapital für steigende Kosten im Alter (Quelle: VVG § 204). Ein Wechsel zu einem anderen Versicherer löst dagegen eine komplett neue Gesundheitsprüfung aus.

Eine Herabsetzung nach § 41 VVG ist möglich, aber kein Selbstläufer. Ohne Antrag, Attest und oft etwas Nachdruck bleibt der Zuschlag bestehen. Genau diese Schritte übernehmen wir für Sie und verhandeln bei Bedarf direkt mit Ihrem Versicherer.

Bestehenden Risikozuschlag prüfen und herabsetzen lassen

Ein Zuschlag entfällt nicht von selbst. Die Herabsetzung nach § 41 VVG braucht Antrag, Attest und oft etwas Nachdruck. Wir prüfen, ob Ihr Zuschlag noch angemessen ist, und begleiten die Durchsetzung gegenüber Ihrem Versicherer. Finanztip empfiehlt uns für die Beratung zur PKV.

  • Prüfung der Angemessenheit Ihres Zuschlags
  • Begleitung bei der Herabsetzung nach § 41 VVG
  • Kostenfrei und ohne Verpflichtung
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Sonderfälle: Beamte, Kinder, Studenten

Für einige Gruppen gelten Sonderregeln, die den Risikozuschlag deckeln oder ganz ausschließen. Der wichtigste Fall sind Beamte: In der Öffnungsaktion ist der Zuschlag auf maximal 30 Prozent des Tarifbeitrags gedeckelt, der Versicherer darf trotz Vorerkrankung nicht ablehnen und keine Leistungsausschlüsse vereinbaren (Quelle: PKV-Verband).

Voraussetzung ist ein Antrag in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Verbeamtung (Quelle: PKV-Verband). Weil die Beihilfe des Dienstherrn einen Teil der Kosten trägt, versichern Beamte nur den Restkostenanteil – der absolute Euro-Betrag eines prozentualen Zuschlags fällt dadurch deutlich niedriger aus als bei einem Vollkosten-Versicherten (Quelle: beihilferecht.de).

Experten-Tipp:
Beim Zögern verschenken Beamte die beste Chance

„Beamte mit Vorerkrankung fürchten die Ablehnung und vergleichen monatelang. Dabei verstreicht die entscheidende Frist: Die Öffnungsaktion gilt nur rund sechs Monate nach der Verbeamtung. In ihr ist der Zuschlag auf 30 Prozent gedeckelt, Ablehnung und Leistungsausschluss sind ausgeschlossen. Handeln Sie hier zuerst nach Frist, nicht nach Perfektion – den Tarif können Sie später noch optimieren.“

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Bei Neugeborenen greift die Kindernach­versicherung nach § 198 VVG: Das Kind wird ohne erneute Gesundheitsprüfung, ohne Wartezeiten und ohne Risikozuschlag aufgenommen – selbst bei angeborenen Erkrankungen. Dafür gelten zwei harte Fristen: Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt erfolgen, und ein Elternteil muss zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Monate bei genau diesem Versicherer versichert sein (Quelle: VVG § 198). Wird die Frist versäumt, gilt das Kind als reguläre Neuaufnahme mit voller Prüfung.

Icon Mutter mit Kind

So sichern Sie die zuschlagsfreie Kindernach­versicherung:

  • Sorgen Sie dafür, dass ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt seit mindestens drei Monaten bei dem betreffenden Versicherer versichert ist.
  • Melden Sie das Kind innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt an – rückwirkend zum Geburtstag.
  • Reichen Sie die Geburtsurkunde ein; eine Gesundheitsprüfung und ein Risikozuschlag entfallen.
  • Halten Sie die Zwei-Monats-Frist unbedingt ein – sonst gilt das Kind als reguläre Neuaufnahme mit voller Prüfung und möglichem Zuschlag.

Studierende sind meist jung und gesund, daher ist ein Zuschlag hier statistisch selten. Wer allerdings die studentische GKV-Befreiung nutzt und später mit einer Erkrankung in der PKV „festhängt“, kommt nicht ohne Weiteres zurück. Für nicht versicherbare Fälle bleibt als Rückfalloption der Basistarif mit Kontrahierungszwang (der Versicherer muss Sie aufnehmen), in dem gesundheitsbezogene Zuschläge gesetzlich ausgeschlossen sind (Quelle: VAG § 152).

Wie wir Sie beim Risikozuschlag unterstützen

Als Versicherungsexperte und Beratungsportal begleiten wir Sie vom ersten Befund bis zum fertigen Vertrag. Bevor ein aktenkundiger Antrag rausgeht, stellen wir anonyme Voranfragen bei mehreren Versicherern, um vorab zu klären, ob und in welcher Höhe ein Zuschlag oder Ausschluss droht. So riskieren Sie keinen Ablehnungseintrag, der spätere Anträge belastet.

Experten-Tipp:
Der direkte Antrag ist bei Vorerkrankung der teuerste Fehler

„Der Online-Abschluss verspricht Tempo. Doch wer mit einer Vorerkrankung direkt einen Antrag stellt und abgelehnt wird, riskiert einen aktenkundigen Eintrag, der jeden Folgeantrag belastet. Bevor bei mir irgendein Antrag rausgeht, stelle ich anonyme Voranfragen bei mehreren Versicherern – so klären wir Zuschlag oder Ausschluss vorab, ohne Ihren Namen. Erst wenn die Konditionen stehen, wird der Antrag echt.“

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Experte für Gesundheitsvorsorge

Zu unserer Beratung gehören ausdrücklich die individuelle Risikoprüfung und die Unterstützung beim Gesundheitsfragebogen. Wir sagen Ihnen dabei ehrlich, dass Beiträge in der PKV wie in der GKV steigen können, statt mit vermeintlich stabilen Beiträgen zu werben. Finanztip empfiehlt uns für die Beratung zur privaten Kranken­versicherung.

Und wenn ein bestehender Zuschlag zu hoch erscheint, prüfen wir für Sie die Angemessenheit und begleiten die Herabsetzung nach § 41 VVG. Ein Versicherungsexperte haftet für seine Beratung nach den §§ 60 bis 62 VVG – diese Verbindlichkeit kann kein Vergleichsportal und keine AI-Auskunft bieten (Quelle: VVG § 60).

Häufige Fragen zum Risikozuschlag in der PKV

Was ist der maximale Risikozuschlag in der PKV?

Für die reguläre private Kranken­versicherung gibt es keine allgemeine gesetzliche Höchstgrenze. Der Zuschlag muss lediglich „angemessen“ sein, so die Vorgabe von § 203 Absatz 1 Satz 2 VVG. Bei sehr hohem Risiko bietet der Versicherer statt eines immer höheren Zuschlags eher einen Leistungsausschluss oder eine Ablehnung an. Eine feste Obergrenze gilt nur in der Beamten-Öffnungsaktion: Dort ist der Zuschlag auf 30 Prozent des Tarifbeitrags gedeckelt, und Leistungsausschlüsse sind unzulässig. Einen belastbaren statistischen Höchst- oder Durchschnittswert veröffentlicht keine amtliche Stelle.

Wie wird der Risikozuschlag in der PKV steuerlich behandelt?

Der Zuschlag ist steuerlich kein eigener Posten. Er erhöht den Beitragsanteil, dem er zugeordnet ist, und teilt dessen steuerliche Behandlung. Der Anteil für die Basisabsicherung auf Niveau der gesetzlichen Kranken­versicherung ist unbegrenzt als Sonderausgabe abziehbar, so § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG. Der Anteil für Wahl- und Komfortleistungen ist nur begrenzt abziehbar und bei vielen Versicherten bereits ausgeschöpft. Ob Ihr Zuschlag auf den unbegrenzt abziehbaren Basisanteil entfällt, ergibt sich erst aus der Beitragsbescheinigung Ihres Versicherers. Die genaue Zuordnung klärt im Zweifel ein Steuerberater.

Was passiert mit dem Risikozuschlag beim Wechsel in den Standard- oder Basistarif?

Das ist der entscheidende Unterschied zwischen beiden Tarifen. Im Basistarif sind gesundheitsbezogene Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse gesetzlich ausgeschlossen, so § 152 VAG; hier besteht zudem Kontrahierungszwang. Im Standardtarif dagegen ist ein bereits vereinbarter Risikozuschlag weiter zu zahlen. Der Standardtarif „reinigt“ einen bestehenden Zuschlag also nicht. Wer einen Zuschlag dauerhaft senken will, geht deshalb eher über eine Herabsetzung nach § 41 VVG oder einen internen Tarifwechsel.

Wie kann ich einen Risikozuschlag anfechten oder die Höhe überprüfen lassen?

Die Angemessenheit eines Zuschlags nach § 203 Absatz 1 Satz 2 VVG ist grundsätzlich gerichtlich überprüfbar. In der Praxis hat der Versicherer bei der Höhe aber einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum, weil sie auf seinen internen Kostenstatistiken beruht. Deutlich besser durchsetzbar ist der Anspruch auf Herabsetzung bei Wegfall des Risikos nach § 41 VVG: Ist die Vorerkrankung nachweislich ausgeheilt, muss der Versicherer den Beitrag angemessen senken. Gerichte haben über solche Herabsetzungen bereits mehrfach zugunsten der Versicherten entschieden.

Wann kann ein Risikozuschlag auch nachträglich noch verlangt werden?

Nur in einem engen Rahmen. Wer während der Vertragslaufzeit neu erkrankt, ohne dabei eine Anzeigepflicht verletzt zu haben, bekommt keinen nachträglichen Zuschlag. Anders liegt der Fall, wenn Sie eine bestehende Vorerkrankung im Antrag verschwiegen haben. Stellt der Versicherer das später fest, kann er den Vertrag rückwirkend zu anderen Bedingungen fortführen und den Zuschlag nachträglich einfügen, sofern er den Vertrag sonst nur mit Zuschlag geschlossen hätte, so § 19 Absatz 4 VVG. Steigt der Beitrag dadurch um mehr als zehn Prozent, haben Sie ein Kündigungsrecht.

Wie kann ich meine PKV kündigen, wenn der Beitrag durch den Zuschlag steigt?

Unter Umständen ist das möglich. Steigt Ihr Beitrag durch eine Anpassung, und wächst dabei ein prozentualer Zuschlag proportional mit, greift ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von zwei Monaten nach § 205 Absatz 4 VVG. Sinnvoll ist eine Kündigung aber nur mit gesichertem Anschlussvertrag, sonst droht eine Lücke im Versicherungsschutz, so § 205 Absatz 6 VVG. In den meisten Fällen ist der schonendere Weg eine Herabsetzung nach § 41 VVG oder ein interner Tarifwechsel, weil dabei Ihre Alterungsrückstellungen erhalten bleiben.

Wie lässt sich vereinbaren, dass der Risikozuschlag nach einigen beschwerdefreien Jahren wieder entfällt?

In manchen Fällen ist das möglich. Einzelne Versicherer lassen bei Vertragsabschluss zeitlich befristete Zuschläge oder Sondervereinbarungen zu, bei denen der Zuschlag zum Beispiel nach mehreren beschwerdefreien Jahren oder nach einer nachgewiesenen Gewichtsreduktion entfällt. Verlässlich ist das aber nicht, und es hängt stark vom einzelnen Anbieter und von der Diagnose ab. Unabhängig davon bleibt Ihnen immer der gesetzliche Weg über § 41 VVG offen, sobald die Vorerkrankung nachweislich ausgeheilt oder bedeutungslos geworden ist.

Wie wirkt sich der Risikozuschlag auf die private Pflegepflicht­versicherung aus?

Gar nicht. In der privaten Pflegepflicht­versicherung sind Risikozuschläge ausgeschlossen, so der Verweis auf § 110 SGB XI. Ein Zuschlag betrifft ausschließlich den Beitragsteil für die Kranken­versicherung. Wenn Sie also eine private Kranken- und Pflege­versicherung abschließen, kann sich ein vereinbarter Risikozuschlag nur auf den Kranken­versicherungsanteil auswirken, nicht auf den Pflegeanteil.

Welche Rolle spielen Risikozuschläge in der Berufs­unfähigkeits- oder Risikolebens­versicherung?

Auch dort spielen sie eine Rolle. Das Grundprinzip „höherer Beitrag statt Ablehnung bei erhöhtem Risiko“ gibt es auch in der Berufs­unfähigkeits­versicherung, der Risikolebens­versicherung und in mancher Zusatz­versicherung. Die Berechnung, die typische Höhe und die Wege zur Herabsetzung unterscheiden sich dort aber deutlich von der privaten Kranken­versicherung, weil ein anderes Risiko abgesichert wird. Alle Angaben auf dieser Seite beziehen sich ausschließlich auf den Risikozuschlag in der PKV. Für die anderen Sparten gelten eigene Regeln und eigene Gesundheitsprüfungen.

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