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Wie Kurzarbeit funktioniert und welche Auswirkungen sie für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen hat.
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Wie Kurzarbeit funktioniert und welche Auswirkungen sie für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen hat.
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Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist eine Maßnahme von Betrieben, die in wirtschaftlich schwierigen Krisen eingesetzt werden kann. Kurzarbeit bedeutet, dass Arbeitnehmer:innen für einen bestimmten Zeitraum entweder weniger oder sogar gar nicht arbeiten, weil ansonsten der Arbeitsausfall nicht gestemmt werden kann. Das Gehalt, welches für Mitarbeitende dadurch wegfällt, wird durch das Kurzarbeitergeld erstattet – jedoch nur anteilig (mehr dazu im Abschnitt „Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes“ )
Das Positive an Kurzarbeit für Arbeitnehmer:innen
Was für Arbeitnehmer:innen zunächst negativ klingt, ist im Grunde auch in ihrem Sinne. Denn die Einführung von Kurzarbeit ermöglicht es Arbeitgeber:innen, ihre Mitarbeitenden als Angestellte zu behalten und sie nicht kündigen zu müssen. Andernfalls ist dies häufig die Alternative, wenn es zu Lieferengpässen oder behördlich angeordneten Betriebsschließungen aufgrund einer Wirtschaftskrise kommt.
Neue Regelungen seit 2020 aufgrund der Coronakrise
Befristete Regelungen
Aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage durch das Coronavirus gab es am 13. März 2020 eine Gesetzesänderung zum Kurzarbeitergeld, die auch noch in 2023 gilt. Dadurch soll der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert und Betriebe entlastet werden.
Die Neuerungen umfassen:
- Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens zehn Prozent der Mitarbeitenden einen Entgeltausfall von mindestens zehn Prozent haben
- Kein Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten mehr (nur für Betriebe, die entsprechende Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankung nutzen)
- Kurzarbeitergeld kann auch an Leihmitarbeitende gezahlt werden
Diese Regelungen sind befristet gültig bis zum 30.06.2023.
Unbefristete Regelungen
- Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate bezogen werden
- Anzeige und Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes können online oder auf schriftlichem Wege eingereicht werden
Weitere Informationen zu Kurzarbeit während der Coronakrise finden Sie hier. Wenn Sie weitere Fragen zum Thema oder zu Ihrer persönlichen Situation haben, wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Arbeit.
FAQ: Coronavirus und Versicherungen
Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit
Die Einführung von Kurzarbeit kann nicht so ohne weiteres vom jeweiligen Unternehmen angeordnet werden. Die Arbeitgeber:in muss bei der Agentur auf Arbeit die Kurzarbeit anzeigen und einen Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen.
Folgende Voraussetzungen müssen (alle!) laut Agentur für Arbeit für die Genehmigung von Kurzarbeit erfüllt sein:
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall: Als Ursachen gelten zum Beispiel wirtschaftliche Krisenzeiten oder unvorhersehbare Ereignisse (behördlich angeordnete Schließungen zählen hier dazu). Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar und vorübergehend sein.
- Betriebliche Voraussetzungen: Mindestens eine Person muss sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
- Persönliche Voraussetzungen: Es bekommen nur diejenigen Arbeitnehmer:innen Kurzarbeitergeld, die nicht in einem Kündigungsverhältnis stehen oder für die vertraglich Kurzarbeitergeld ausgeschlossen ist.
- Anzeige bei Agentur für Arbeit: Die Arbeitgeber:in muss die Kurzarbeit schriftlich beziehungsweise online der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Der Antrag auf Kurzarbeitergeld muss innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten bei der Arbeitsagentur eingereicht werden.
Alle weiteren Informationen zu den Voraussetzungen und Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie bei der Agentur für Arbeit.
Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Durch die Einführung von Kurzarbeit haben die Arbeitnehmer:innen ein wesentlich geringeres Gehalt zu erwarten. Dabei werden die Löhne von der Bundesagentur für Arbeit aufgestockt, jedoch nicht in voller Höhe:
- Arbeitnehmer:innen ohne Kinder erhalten ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent des Nettolohns ausgezahlt.
- Arbeitnehmer:innen mit Kindern erhalten hingegen ein Kurzarbeitegeld von 67 Prozent.
Die maximale Förderdauer für Kurzarbeitergeld beträgt zwölf Monate.
Beispiel für die Errechnung des Kurzarbeitergeldes
Ledige Arbeitnehmer:innen ohne Kinder erhalten bei einem Fixum von 2.000 Euro ein Nettogehalt in Höhe von 1.332 Euro ausgezahlt. Bei Antrag auf temporäre Kurzarbeit für einen Monat mit inbegriffener Streichung auf die Hälfte der Arbeitszeit, bleiben von dem Bruttoentgelt von 2.000 Euro nur noch 1.000 Euro übrig. Somit erhält die Arbeitnehmer:in von ihrer Arbeitgeber:in ein Nettogehalt in Höhe von 777 Euro ausgezahlt, 555 Euro weniger als bei Ausübung der Vollzeitstelle. Dabei greift die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitnehmer:in mit Zahlung eines 60 prozentigen Anteils ihres Nettolohns unter die Arme. Zusammen mit der Zahlung der Arbeitgeber:in kommt die Arbeitnehmer:in auf einen Monatslohn in Höhe von 1.110 Euro, 222 Euro weniger als gewöhnlich.
Auswirkungen von Kurzarbeit für Arbeitnehmer
Beiträge zur Sozialversicherung
Während der Kurzarbeitsphase werden die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Unfallversicherung weitergezahlt, sodass keinerlei Einbußen hinsichtlich des Versicherungsanspruchs befürchtet werden müssen.
Angestellte im Kündigungsverhältnis
Wurde Arbeitnehmer:innen gekündigt oder haben sie auf eigene Faust das Arbeitsverhältnis beendet, wird ihnen ab dem Tag der Kündigung kein Kurzarbeitergeld ausgezahlt. In welcher Höhe das Gehalt während der Kündigungsfrist in Kurzarbeit gezahlt werden muss, ist bisher nicht genau geregelt. Möglich sind die folgenden drei Fälle:
- Die Arbeitnehmer:in erhält ein Gehalt entsprechend der gekürzten Arbeitszeit
- Die Arbeitnehmer:in erhält ein Gehalt in Höhe des Kurzarbeitergeldes
- Die Arbeitnehmer:in erhält das volle Gehalt, das sie auch vor Einführung der Kurzarbeit bekommen hat
Elternzeit und Elterngeld
Mitarbeitende, die in nächster Zeit ihre Elternzeit antreten, könnten wahrliche Einbußen erleiden. Schließlich kann das gezahlte Kurzarbeitergeld als Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld hinzugezogen werden. Dahingehend ist es gerade dieser Personengruppe der Versuch zur Herausnahme aus der Kurzarbeit zu empfehlen.
Altersteilzeit und Rente
Dasselbe Szenario erleben auch Mitarbeitende, die sich in Altersteilzeit befinden, um früher in Rente gehen zu können. In diesem Fall kommt es zu kürzeren Ansparintervallen, um planmäßig in Rente gehen zu können. Dadurch muss das reduzierte Arbeitsvolumen nachgearbeitet werden. Dementsprechend hat Kurzarbeit eine langfristige Wirkung.
Fazit
Kurzarbeit kann als vorübergehendes Mittel zur Überbrückung schwieriger Wirtschaftssituationen durchaus sinnvoll sein. Auch wenn Arbeitnehmer:innen mit einem sehr viel geringeren Entgelt bezahlt werden, können sie die arbeitsfreie Zeit mit etwaigen Fortbildungsmaßnahmen füllen. Dadurch hat die Arbeitnehmer:in geringere Ausfallzeiten und die Arbeitgeber:in kann auf eine qualifiziertere Arbeitskraft bauen.
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