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Sozial­versicherung im Streikfall: Welcher Versicherungsschutz bleibt bestehen?

Foto von Munkhjin Enkhsaikhan
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Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf bleibt die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Renten­versicherung erhalten.
  • Auch auf die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs wirken sich Streiks und Aussperrungen innerhalb der Monatsfrist grundsätzlich nicht aus.
  • Die größten Auswirkungen hat ein Streik auf die gesetzliche Unfall­versicherung. Streikende haben ab dem ersten Tag des Streiks keinen Versicherungsschutz mehr.

Das erwartet Sie hier

Welche sozial­versicherungsrechtlichen Folgen ein Streik hat und worauf Streikende dabei unbedingt achten sollten.

Inhalt dieser Seite
  1. Streik: mit oder ohne Fortzahlung?
  2. Im Streikfall gilt Monatsfrist
  3. Auswirkung auf Sozial­­versicherung

Streik: mit oder ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts?

Icon Straßensperre

In Deutschland unterliegt jeder Arbeitnehmer, der gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt ist, der Versicherungspflicht. Kommt es zu einer Arbeits­unterbrechung, muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Zum einen gibt es die Arbeits­unterbrechung mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts, zum Beispiel bei Krankheit oder bezahltem Urlaub. Diese Form der Unterbrechung hat keinerlei Auswirkungen auf die Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitnehmers. Zum anderen gibt es die Arbeits­unterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt wie bei Streiks, Aussperrungen oder auch unentschuldigtem Fehlen. Diese Fälle wirken sich dagegen auf den Versicherungsschutz aus und werden speziell geregelt, wie Sie im Kapitel „Wie wirken sich Streiks auf die Sozial­versicherung aus?“ lesen können.

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Das Wichtigste auf einen Blick

Arbeits­unterbrechung mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts
  • Bezahlter Urlaub
  • Krankheit
Arbeits­unterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
  • Streik
  • Aussperrung
  • Unbezahlter Urlaub
  • Unentschuldigtes Fehlen

Im Streikfall gilt die Monatsfrist

Icon Kalender

Im Falle eines Streiks gilt eine festgelegte Frist von maximal einem Monat, in der das sozial­versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Bei einem Arbeitskampf bleibt dementsprechend auch die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen und Renten­versicherung erhalten, wenn dieser die Dauer von einem Monat nicht übersteigt.

Für die Monatsfrist gilt ein Zeitmonat

Für die Monatsfrist gilt nicht ein Kalendermonat, sondern ein Zeitmonat. Beginnt der Streik also am 10. November, endet die Monatsfrist mit Ablauf des 9. Dezember. Die meisten Streiks laufen jedoch keinen ganzen Monat am Stück, sondern werden immer wieder von einzelnen Tagen unterbrochen, an denen gearbeitet wird. Dabei beginnt die Monatsfrist mit jeder Streikphase von vorn.

Icon Glühbirne
Icon Achtung

Abmeldung bei Streik über einem Monat

Findet eine Arbeits­unterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt statt, die nicht länger als einen Monat dauert, erfolgt keine Meldung durch den Arbeitgeber an die Sozial­versicherung. Dauert eine solche Arbeits­unterbrechung jedoch länger an, muss eine Abmeldung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Dabei wird zwischen einem rechtmäßigen und einem rechtswidrigen Streik unterschieden. Hier ist es entscheidend, dass der richtige Abgabegrund angegeben wird. Handelt es sich um den Abgabegrund „34“, also das Ende des sozial­versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sollten sich Arbeitnehmer mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.


Übersicht zur Abmeldung mit Begründung

Art des StreiksAbmeldungAbgabegrund
Unter einem MonatNein
Über einen Monat und rechtmäßigJa35: Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat
Über einen Monat und rechtswidrigJa34: Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozial­versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat

Wie wirken sich Streiks auf die Sozial­versicherung aus?

Icon Arzt

Kranken- und Pflege­versicherung

In Bezug auf die gesetzliche Kranken­versicherung und Pflege­versicherung ist es entscheidend, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampf handelt. Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf bleibt die Versicherungspflicht und dementsprechend die Mitgliedschaft bestehen. Der Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer sowie mitversicherte Angehörige bleibt also während des Streiks erhalten. Die Dauer des Streiks ist dabei nicht von Bedeutung. Handelt es sich jedoch um einen rechtswidrigen Arbeitskampf, endet die Versicherungspflicht nach spätestens einem Monat.

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Arbeitslosen­versicherung

Auf die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs wirken sich Streiks und Aussperrungen innerhalb der Monatsfrist nicht aus. Denn das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld beziehungsweise Bürgergeld richtet sich nach der Höhe der Löhne und Gehälter des letzten Jahres. Grundvoraussetzung für den Erhalt des Arbeitslosengeldes beziehungsweise Bürgergeldes ist jedoch, dass innerhalb dieser Zeit kein Anspruch auf Entgelt besteht.

Icon Angestellte Mann und Frau

Icon Sessel

Renten­versicherung

Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gilt für die Renten­versicherung, dass das renten­versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis während eines Streiks suspendiert ist. Für die Dauer des Arbeitskampfes fallen daher keine Pflichtbeiträge zur Renten­versicherung an. Jeder Monat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten und einer entsprechenden ­versicherungspflichtigen Beschäftigung belegt ist, wird als Versicherungsmonat gewertet. Selbst dann, wenn nur für einen einzelnen Tag ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Nachteile entstehen häufig, wenn der Streik den Zeitraum von einem Monat überschreitet. Als Ausgleich für die Renteneinbußen kann es an dieser Stelle sinnvoll sein, einen freiwilligen Beitrag zu entrichten.

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Unfall­versicherung

Besonders große Auswirkungen hat ein Streik auf die Unfall­versicherung des Arbeitnehmers. Streikende haben in der gesetzlichen Unfall­versicherung bei der Berufsgenossenschaft des Beschäftigungsbetriebs ab dem ersten Streiktag keinen Versicherungsschutz mehr. Sogenannte Streikhelfen können gegebenenfalls einen Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft der Gewerkschaft erhalten. Ihre Tätigkeiten umfassen unter anderem die Registrierung in Streiklokalen sowie das Verteilen von Flugblättern.

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