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Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen ein Streik hat und worauf Streikende dabei unbedingt achten sollten.
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Welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen ein Streik hat und worauf Streikende dabei unbedingt achten sollten.
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Streik: mit oder ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts?
In Deutschland unterliegt jeder Arbeitnehmer, der gegen ein Arbeitsentgelt beschäftigt ist, der Versicherungspflicht. Kommt es zu einer Arbeitsunterbrechung, muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden. Zum einen gibt es die Arbeitsunterbrechung mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts, zum Beispiel bei Krankheit oder bezahltem Urlaub. Diese Form der Unterbrechung hat keinerlei Auswirkungen auf die Versicherungs- und Beitragspflicht des Arbeitnehmers. Zum anderen gibt es die Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt wie bei Streiks, Aussperrungen oder auch unentschuldigtem Fehlen. Diese Fälle wirken sich dagegen auf den Versicherungsschutz aus und werden speziell geregelt, wie Sie im Kapitel „Wie wirken sich Streiks auf die Sozialversicherung aus?“ lesen können.
Das Wichtigste auf einen Blick
Arbeitsunterbrechung mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts
Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt
Im Streikfall gilt die Monatsfrist
Im Falle eines Streiks gilt eine festgelegte Frist von maximal einem Monat, in der das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Bei einem Arbeitskampf bleibt dementsprechend auch die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen und Rentenversicherung erhalten, wenn dieser die Dauer von einem Monat nicht übersteigt.
Für die Monatsfrist gilt ein Zeitmonat
Für die Monatsfrist gilt nicht ein Kalendermonat, sondern ein Zeitmonat. Beginnt der Streik also am 10. November, endet die Monatsfrist mit Ablauf des 9. Dezember. Die meisten Streiks laufen jedoch keinen ganzen Monat am Stück, sondern werden immer wieder von einzelnen Tagen unterbrochen, an denen gearbeitet wird. Dabei beginnt die Monatsfrist mit jeder Streikphase von vorn.
Abmeldung bei Streik über einem Monat
Findet eine Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt statt, die nicht länger als einen Monat dauert, erfolgt keine Meldung durch den Arbeitgeber an die Sozialversicherung. Dauert eine solche Arbeitsunterbrechung jedoch länger an, muss eine Abmeldung durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Dabei wird zwischen einem rechtmäßigen und einem rechtswidrigen Streik unterschieden. Hier ist es entscheidend, dass der richtige Abgabegrund angegeben wird. Handelt es sich um den Abgabegrund „34“, also das Ende des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses, sollten sich Arbeitnehmer mit ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.
Übersicht zur Abmeldung mit Begründung
Art des Streiks | Abmeldung | Abgabegrund |
---|---|---|
Unter einem Monat | Nein | |
Über einen Monat und rechtmäßig | Ja | 35: Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat |
Über einen Monat und rechtswidrig | Ja | 34: Abmeldung wegen Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat |
Wie wirken sich Streiks auf die Sozialversicherung aus?
Kranken- und Pflegeversicherung
In Bezug auf die gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist es entscheidend, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampf handelt. Bei einem rechtmäßigen Arbeitskampf bleibt die Versicherungspflicht und dementsprechend die Mitgliedschaft bestehen. Der Versicherungsschutz für den Arbeitnehmer sowie mitversicherte Angehörige bleibt also während des Streiks erhalten. Die Dauer des Streiks ist dabei nicht von Bedeutung. Handelt es sich jedoch um einen rechtswidrigen Arbeitskampf, endet die Versicherungspflicht nach spätestens einem Monat.
Arbeitslosenversicherung
Auf die Höhe des Arbeitslosengeldanspruchs wirken sich Streiks und Aussperrungen innerhalb der Monatsfrist nicht aus. Denn das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld beziehungsweise Bürgergeld richtet sich nach der Höhe der Löhne und Gehälter des letzten Jahres. Grundvoraussetzung für den Erhalt des Arbeitslosengeldes beziehungsweise Bürgergeldes ist jedoch, dass innerhalb dieser Zeit kein Anspruch auf Entgelt besteht.
Rentenversicherung
Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts gilt für die Rentenversicherung, dass das rentenversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis während eines Streiks suspendiert ist. Für die Dauer des Arbeitskampfes fallen daher keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an. Jeder Monat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten und einer entsprechenden versicherungspflichtigen Beschäftigung belegt ist, wird als Versicherungsmonat gewertet. Selbst dann, wenn nur für einen einzelnen Tag ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Nachteile entstehen häufig, wenn der Streik den Zeitraum von einem Monat überschreitet. Als Ausgleich für die Renteneinbußen kann es an dieser Stelle sinnvoll sein, einen freiwilligen Beitrag zu entrichten.
Unfallversicherung
Besonders große Auswirkungen hat ein Streik auf die Unfallversicherung des Arbeitnehmers. Streikende haben in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft des Beschäftigungsbetriebs ab dem ersten Streiktag keinen Versicherungsschutz mehr. Sogenannte Streikhelfen können gegebenenfalls einen Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft der Gewerkschaft erhalten. Ihre Tätigkeiten umfassen unter anderem die Registrierung in Streiklokalen sowie das Verteilen von Flugblättern.
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